Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - beleidigende Äußerung - Abmahnungserfordernis - Auflösungsantrag Orientierungssatz 1. Einzelfallentscheidung, nach welcher die Äußerungen des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber verwende "Stasi-Methoden" und bei diesem sei "alles vordiktiert" und die Mitarbeiter seien "von der CDU regiert" weder eine Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellen und deshalb der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung sowie einer ordentlichen Kündigung abzulehnen war. (Rn.88) (Rn.97) (Rn.114) (Rn.120) 2. Zur Zurückweisung eines Antrags des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung nach § 9 Abs 1 S 2 KSchG. (Rn.124) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 14. Dezember 2020, 5 Ca 180/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020, Az. 5 Ca 180/20, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und einen Auflösungsantrag der Beklagten. Randnummer 2 Die 1963 geborene Klägerin ist verheiratet und gegenüber zwei in der Ausbildung befindlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die 2002 geborene Tochter der Klägerin absolvierte im Jahr 2019 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der B. und besuchte die Berufsschule. Die weitere im Jahr 1998 geborene Tochter der Klägerin absolvierte zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung zum mittleren Beamtendienst und war in der Zeit von September 2019 bis März 2020 zur Ausbildung in O. Beide Töchter hatten über die Weihnachtsfeiertage 2019/2020 Ferien. Randnummer 3 Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Arbeitsvertrag vom 24. Juni 1980 für den Tätigkeitsbereich „ Schreib- und Sekretariatsarbeiten im Vorstandsbereich und in der Kreditabteilung “ (Blatt 5 f. der Akte) zugrunde, sodann ein Anstellungsvertrag vom 21. November 2005 (Blatt 7 f. der Akte), mit dem die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin mit 12,5 Stunden festgelegt wurde. Seit dem 15. Juni 2016 wird die Klägerin als Mitarbeiterin in der sogenannten C. Filiale mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12,5 Stunden beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.482,08 €. Randnummer 4 Im Betrieb der Beklagten sind circa 78 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG in mehreren Geschäftsstellen beschäftigt. Ein Betriebsrat ist errichtet. Randnummer 5 Im Betrieb existiert eine Betriebsvereinbarung zu allgemeinen Urlaubsgrundsätzen vom 15. Januar 2018 (im Folgenden: BV Urlaubsgrundsätze). Nach deren § 6 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien grundsätzlich Vorrang bei der Urlaubsplanung. Randnummer 6 Die Klägerin stellte am 25. Oktober 2019 einen Antrag auf Gewährung von Gleitzeit für geleistete Überstunden aus Migration für den 30. Dezember 2019 und den 3. Januar 2020. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Blatt 117 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter anderem am 30. Dezember 2019 zur Arbeit eingeteilt sei. Am 22. November 2019 lehnte die Beklagte über eine zur Abwicklung von Urlaubs- und Gleitzeitanträgen genutzte Software den Gleitzeitantrag der Klägerin für den 30. Dezember 2019 ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin per E-Mail vom 25. November 2019 (Blatt 87 der Akte) an ihre Vorgesetzte, Frau J., und wies darauf hin, dass die beiden Tage in die Ferienzeit ihrer beiden schulpflichtigen Kinder fielen und bat um Begründung der Ablehnung. Randnummer 8 Auf die Antwort von Frau J. per E-Mail vom 28. November 2019 (Blatt 86 der Akte), die beantragte Gleitzeit habe „ aufgrund betrieblicher Belange nicht im Ganzen genehmigt “ werden können, reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 (Blatt 86 der Akte) und bat um detaillierte und schriftliche Erläuterung der „ angeblich entgegenstehenden betrieblichen Belange “ und wies darauf hin, dass die Urlaubsablehnung bei der zu dieser Zeit bestehenden Urlaubskonstellation in der C. F. ihrer Meinung nach gegen die BV Urlaubsgrundsätze verstoße. Frau J. beantwortete diese E-Mail der Klägerin nicht. In der Folgezeit war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und nahm ihre Arbeit am 23. Dezember 2019 wieder auf. Gegen Nachmittag dieses Tages kam es zu einem Gespräch zwischen ihrer Vorgesetzten und der Klägerin. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 9 Am 30. Dezember 2019 sandte die Klägerin folgende E-Mail an ihre Vorgesetzte Frau J. und in Kopie an den Betriebsrat: Randnummer 10 "Betreff: Antwort: WG: Antwort Ablehnung der Einreichung Überstunden Migration vom 30.12.2019 - 03.01.2020 Randnummer 11 Hallo (...), Randnummer 12 mit Bezug auf Deine E-Mail vom 28.11.2019 habe ich mit E-Mail vom 06.12.2019 zur rechtswidrigen Urlaubsablehnung am 30.12.2019 um detaillierte schriftliche Stellung gebeten. Am 23.12.2019 habe ich Dich an die seit 17 Tagen ausstehende Antwort erinnert und eine zeitnahe Antwort erbeten. Daraufhin hast Du mir mündlich mitgeteilt, dass Du keine Stellungnahme abgibst und die Urlaubsablehnung weiter Bestand habe. Randnummer 13 Damit höhlst Du, die mir zustehenden Rechte als Arbeitnehmerin aus und kommst Deiner Informationspflicht nicht nach. Dies beeinträchtigt die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich. Randnummer 14 Dieses Mobbing werde ich künftig nicht mehr tolerieren und weitere Schritte einleiten. Randnummer 15 Freundliche Grüße, (...)" Randnummer 16 § 7 Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze sieht die Hinzuziehung des Betriebsrats bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 8. Januar 2020, wegen dessen Inhalts auf Blatt 70 f. der Akte Bezug genommen wird, hörte die Beklage den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Dieser hat der Kündigung mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (Blatt 72 der Akte) widersprochen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (Blatt 11 der Akte), der Klägerin am gleichen Tag um 15.45 Uhr durch Einwurf in ihren Briefkasten zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Randnummer 19 Unter dem 16. Januar 2020 wurde die Beklagte von der Klägerin unter Fristsetzung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses aufgefordert. Randnummer 20 Mit ihrer am 16. Januar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 23. Januar 2020 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten. Sie erweiterte ihre Klage mit am 4. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 5. Februar 2020, um den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, hilfsweise Endzeugnisses. Randnummer 21 Die Klägerin hat vorgetragen, Randnummer 22 die Kündigung vom 10. Januar 2020 sei unwirksam. Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der bei der Beklagten eingerichtete Betriebsrat ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung im Sinne des § 102 BetrVG angehört worden sei. Randnummer 23 Anlässlich einer am 6. November 2019 stattgefundenen Teambesprechung sei von der Zeugin J. angedeutet worden, dass alle von den Mitarbeitern der C. gestellten Urlaubsanträge über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel bewilligt würden. Trotzdem sei ihr Urlaubsantrag für den 30. Dezember 2019 am 22. November 2019 durch die Zeugin J. abgelehnt worden. Randnummer 24 Frau J. habe im Gespräch vom 23. Dezember 2019 geäußert, dass sie zu der Ablehnung des Gleitzeitantrags für den 30. Dezember 2019 nicht weiter schriftlich Stellung nehmen werde und dies auch mündlich nicht begründe. Deshalb müsse sie - die Klägerin - am 30. Dezember 2019 zur Arbeit erscheinen. Auch auf weitere Nachfrage nach den sachlichen Gründen für die Nichtbewilligung des Urlaubs habe die Zeugin J. ihr keine Auskunft gegeben. Die von der Beklagten behaupteten Äußerungen, die Bank verwende Stasi-Methoden, habe sie auch nicht nur andeutungsweise getätigt. Auch habe sie nicht geäußert, bei der Beklagten sei „alles vordiktiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C. seien von der CDU regiert“. Richtig sei, dass sie geäußert habe, dass sie noch nicht einmal die Möglichkeit hätte, sich über die Nichtbewilligung des Urlaubs bei dem Aufsichtsrat der Bank zu beschweren, weil die ja fast alle in der CDU wären. Dementsprechend habe sie keinerlei Beleidigungen gegenüber dem Vorstand der Bank oder gegenüber der Zeugin J. geäußert. Randnummer 25 Sie habe Anlass gehabt, das Vorgehen von Frau J. als Mobbing zu empfinden. Tatsächlich habe ihr der beantragte Urlaub gewährt werden müssen. Sie habe, soweit ihr bekannt, als erste von sechs Mitarbeiterinnen der C. F. einen Urlaubsantrag für den 30. Dezember 2019 gestellt. Erst danach habe wohl auch die Mitarbeiterin K. für diesen Tag einen Urlaubsantrag gestellt, der in der Folgezeit auch bewilligt worden sei. Diese Mitarbeiterin sei jedoch ledig und habe keine schulpflichtigen Kinder. Insoweit habe ihr Urlaubsantrag nach der BV Urlaubsgrundsätze vorrangig behandelt werden müssen. Randnummer 26 Die E-Mail vom 30. Dezember 2019 sei nicht für unbeteiligte Dritte zugänglich gewesen. Sie sei unmittelbar an Frau J. adressiert gewesen und daneben nur noch zur Kenntnisnahme an den Betriebsrat - als zuständige Interessenvertretung - versendet worden. Als sie diese E-Mail versendet habe, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass vermeintlich Herr F. (Vorstandsmitglied der Beklagten) sich in der C. F. aufgehalten habe. Allerdings habe es für sie ohnehin keinen Grund gegeben mit diesem Kontakt aufzunehmen, weil für die Urlaubsgewährung sicherlich nicht der Vorstand, sondern die Zeugin J. verantwortlich/zuständig sei. Randnummer 27 Zudem sei in der Betriebsvereinbarung zur Einführung von "agree21" unter Ziffer 9.2 festgelegt, dass der Abbau von Zeitguthaben in Freizeitblöcken von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erfolgen müsse, was, da sie nur montags und freitags arbeite, mit den beiden beantragten Tagen 30. Dezember 2019 und 3. Januar 2020 verwirklicht worden wäre. Der gestellte Urlaubsantrag für diese Tage habe gerade auf einem solchen Zeitguthaben basiert. Die C. F. habe tatsächlich am 30. Dezember 2019 mit 144 Anrufen ein klar unterdurchschnittliches Arbeitsaufkommen verzeichnet, so dass es die von der Beklagten vorgeschobenen betrieblichen Belange gar nicht gebe. Sie habe oft schon nur mit einer weiteren Kollegin den ganzen Tag in der C. F. bearbeitet, ebenso mehrfach stundenweise ganz allein die C. F. aufrechterhalten. Randnummer 28 Zwar sei in der Arbeitszeitverteilung für Dezember der 30. Dezember 2019 tatsächlich als Arbeitstag ausgewiesen, jedoch habe diese Arbeitszeitverteilung gegen den gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2019 des Arbeitsgerichts Koblenz - 6 Ca 1251/18 - verstoßen und sei ebenfalls in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. Auf den Verstoß und die restlichen Fehler habe sie auch unverzüglich hingewiesen und dies nochmals in ihrer Mail vom 6. Dezember 2019 bekräftigt. Im letzten Absatz der Arbeitszeitverteilung suggeriere die Beklagte eine einvernehmliche Änderung, obwohl dieser überhaupt keine Vereinbarung zugrunde gelegen habe. Der Forderung, eine neue Arbeitszeitverteilung zu erstellen, sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Gleichzeitig habe die Beklagte sie trotz des gestellten und offenen Gleitzeitantrags und zudem freitags als einzige Mitarbeiterin der C. F. außerhalb der Öffnungszeiten eingesetzt. Auf den Umstand, dass sie freitags als einzige Mitarbeiterin bis 17:42 Uhr habe arbeiten müssen, habe sie auch den Vorstand der Beklagten mehrfach schriftlich hingewiesen, der darauf jedoch nicht reagiert und keine Änderung herbeigeführt habe. Randnummer 29 Die von ihr verwendete Begrifflichkeit des „Mobbings“ habe sich ausschließlich auf die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Ablehnung ihres Urlaubsantrags bezogen. Ein vermeintlich systematisches tatsächliches Mobbing im Rechtssinne sei von ihr gerade nicht unterstellt worden. Randnummer 30 Die Beklagte habe hinsichtlich der auf das Gespräch vom 23. Dezember 2019 bezogenen Vorwürfe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, da Frau J. als Prokuristin und damit Kündigungsberechtigte Gesprächsteilnehmerin gewesen sei. Randnummer 31 Zudem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, da in der Anhörung angegeben sei, sie sei einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet, während tatsächlich ihre beiden Kinder unterhaltsberechtigt seien. Auch seien dem Betriebsrat keineswegs die gesamten Umstände und die Einzelgespräche ausreichend geschildert worden. Es seien nur zusammenhangslos einfach irgendwelche vermeintlichen Zitate/Äußerungen ihrerseits aufgeführt worden, ohne dass der Kontext, in dem die vermeintlichen Äußerungen gefallen seien/getätigt worden seien, geschildert worden sei. Die ergänzende mündliche Anhörung durch den Personalleiter werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 32 Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das streitgegenständliche Kündigungsschreiben den Machtbereich der Beklagten verlassen habe, dieser bereits die Stellungnahme des Betriebsrats vorgelegen habe. Sie habe nämlich um 16:05 Uhr den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T. K. angerufen und diesen informiert, dass sie vor einigen Minuten die Kündigung erhalten habe. Hierüber habe sich der Zeuge verwundert gezeigt und sinngemäß geäußert, dass sich dann wohl die Stellungnahme des Betriebsrats mit dem Ausspruch der Kündigung überschnitten haben müsse. Randnummer 33 Eine Abmahnung vom 4. April 2018 sei in einem gerichtlichen Vergleich in eine Ermahnung umgewandelt worden. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die „umgewandelte“ Ermahnung zum 30. Juni 2019 ersatzlos aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 34 Der Auflösungsantrag der Beklagten sei bereits deshalb nicht begründet, weil angesichts ihrer 40-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht möglich sein sollte. Randnummer 35 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 36 1. festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Arbeitsvertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2020 nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 37 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, Randnummer 38 hilfsweise, Randnummer 39 die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen Randnummer 42 und hilfsweise, Randnummer 43 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, maximal aber in Höhe von 18 Monatsgehältern, aufzulösen. Randnummer 44 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 45 den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 47 Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung sei das gravierende Fehlverhalten der Klägerin gegenüber dem Vorstand sowie ihrer Vorgesetzten und Prokuristin Frau J., namentlich die Formalbeleidigung der Vorstände und von Frau J. durch die Klägerin. Randnummer 48 Die Klägerin habe am 23. Dezember 2019 gegenüber ihrer Vorgesetzten, Frau J., ihren Unmut über die Ablehnung ihres Gleitzeitantrags für den 30. Dezember 2019 geäußert und die Anwendung von „Stasi-Methoden“ durch die Bank, mithin den verantwortlichen Vorstand, gegenüber den Mitarbeitern unterstellt. Randnummer 49 Die geäußerte Unterstellung von „Stasi-Methoden“ stelle eine Formalbeleidigung ihres Vorstands und ihrer Vorgesetzten Frau J. dar. Diese seien durch die ausgesprochene Unterstellung tief in ihrer Ehre verletzt worden. Randnummer 50 Überdies habe die Klägerin in dem Gespräch mit Frau J. geäußert, bei ihr, der Beklagten, sei "alles vordiktiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (...) von der CDU regiert." Auch diese Äußerung habe sich zweifelsfrei auf den Vorstand der Beklagten (beide seien CDU-Mitglieder und lokal politisch engagiert) bezogen und unweigerlich darauf abgezielt, die Unternehmensführung herabzuwürdigen. Danach stünden die Interessen der Stakeholder der Beklagten für den Vorstand hinter den Interessen politischer Akteure zurück. Randnummer 51 Gerade die Bezichtigung, das Unternehmen werde parteipolitisch gelenkt, schließe an die Unterstellung von „Stasi-Methoden“ an und suggeriere eine Instrumentalisierung des Unternehmens zum Zwecke parteipolitischer Arbeit. Letztlich werde der Vorstand dadurch als Werkzeug menschenverachtender Unterdrückung und Überwachung zur Verfolgung politischer Interessen diffamiert. Randnummer 52 In einer Teambesprechung am 6. November 2019 sei mit keiner Silbe angedeutet worden, dass die Klägerin sowie alle anderen Mitarbeiter eine Bewilligung ihrer Urlaubsanträge über die Weihnachtsfeiertage sowie zum Jahresende erhielten. Es sei bei dem Antrag der Klägerin nicht um Urlaub, sondern um die Gewährung von freien Arbeitstagen im Zuge einer Gleitzeitregelung gegangen. Die Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze greife insoweit nicht. Unter Abwägung aller beiderseitigen Interessen habe lediglich der Antrag hinsichtlich des 3. Januar 2020 bewilligt werden können. Bei der Entscheidung sei zu beachten gewesen, dass im Zeitraum vom 23. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 von sechs Mitarbeiterinnen (eine Vollzeitkraft und fünf Teilzeitkräfte) zwei bereits regulär am 30. Dezember 2019 ihren freien Tag gehabt hätten und somit letztlich nur eine weitere Mitarbeiterin in diesem Zeitraum habe Gleitzeit oder Urlaub nehmen können. Hierbei sei dem Gleitzeitantrag der Kollegin B. K. entsprochen worden. Der Klägerin sei durch die Gewährung des freien Tages am 3. Januar 2020 zumindest teilweise entgegengekommen worden. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Klägerin im Betrieb sei es nicht klärungsbedürftig erschienen, zu erläutern, dass mit „betrieblichen Belangen“ naturgemäß ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gemeint sei. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht jede getroffene Entscheidung nach einer erfolgten Begründung im Nachgang detailliert verständlich machen müsse, sei von einer erneuten Erörterung der Angelegenheit mit der Klägerin Abstand genommen worden, zumal diese in der Folgezeit bis zum 20. Dezember 2019 arbeitsunfähig erkrankt nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Randnummer 53 Auch die Behauptung in der am 30. Dezember 2019 versandten E-Mail, worin sie Frau J. des Mobbings beschuldige, entspreche nicht der Wahrheit und habe ausschließlich dazu gedient, Frau J. zu diskreditieren. Vor allem ein derart gravierender Vorwurf wie der des Mobbing durch Vorgesetzte sei geeignet, das Ansehen der betroffenen Person erheblich herabzusetzen und stelle ebenfalls eine Formalbeleidigung dar. Die Klägerin habe die E-Mail versandt, obwohl sich das Vorstandsmitglied Herr F. zu dieser Zeit im Raum aufgehalten habe. Es sei der Klägerin problemlos möglich gewesen, den Sachverhalt an diesen heranzutragen und insbesondere den Vorwurf des Mobbings konkret darzulegen. Stattdessen habe sie sich jedoch entschieden, die Vorwürfe gegen Frau J. öffentlich zu machen. Es sei Diskretion geboten gewesen, da gerade der Vorwurf des Mobbing ein äußerst sensibles Thema darstelle. Wohl aufgrund des abgelehnten Gleitzeitantrags habe die Klägerin durch das Versenden der E-Mail an den Betriebsrat eine Gefährdung des Betriebsfriedens sowie eine massive Störung des Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen. Randnummer 54 Selbst wenn man die (erste) Äußerung, der Vorstand und die Vorgesetzten bedienten sich „Stasi-Methoden“, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (noch) nicht als ausreichenden Kündigungsgrund ansehen sollte, so stelle gerade die Kombination der vorgenannten Begebenheiten ein Verhalten der Klägerin dar, welches den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung rechtfertige. Randnummer 55 Einer formellen Abmahnung habe es ob dieser wiederholten, schwerwiegenden Verfehlungen nicht bedurft. Durch die ausgesprochenen Unterstellungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorstand bzw. Frau J. und der Klägerin vollkommen zerstört worden. Aufgrund der am 30. Dezember 2019 versandten E-Mail sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Vorfällen um einmalige „Ausrutscher“ gehandelt habe, welche dem Ärger der Klägerin über die Ablehnung des Gleitzeitantrags geschuldet seien. Randnummer 56 Mit Zugang der Kündigung am 10. Januar 2020 sei die gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende Frist von zwei Wochen gewahrt worden, da ihr Vorstandsmitglied Herr F. erstmals am 3. Januar 2020 über die Vorgänge am 23. Dezember 2019 durch Frau J. informiert worden sei, ihr zweiter Vorstand W. erst im Anschluss daran. Ihre beiden Vorstände seien nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt, Frau J. habe nur Gesamtprokura. Randnummer 57 Der Betriebsrat sei ergänzend mündlich am 8. Januar 2020 im Büro Organisation im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden E. F. sowie des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T. K. durch den Leiter Personalabteilung Herrn H. informiert worden. Dabei seien dem Betriebsrat sowohl die Vorfälle detailliert geschildert als auch dargelegt worden, weshalb die Kündigung unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sei. Der Anlass in Form des teilweise abgelehnten Gleitzeitantrages der Klägerin und alle zur Interessenabwägung relevanten Umstände seien dargelegt worden. So seien die Unterstellungen von „Stasi-Methoden“ und parteipolitischer Arbeit sowie der Vorwurf des Mobbings dem Betriebsrat in Abwägung der bekannten, die Klägerin entlastenden Umstände wie ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit und ihres Alters erörtert worden. Insbesondere sei der Betriebsrat unterrichtet worden, dass das Vertrauensverhältnis durch die gravierenden Verfehlungen der Klägerin endgültig zerstört sei und eine Weiterbeschäftigung daher nicht in Betracht komme. Die Angabe von lediglich einer Unterhaltsverpflichtung im Anhörungsschreiben falle nicht derart ins Gewicht, um eine Kündigung unwirksam werden zu lassen. Sie berühre den Kern des Vorwurfs der Kündigung nicht einmal ansatzweise. Auch sei es ihr wegen der Schwere der Vorwürfe ersichtlich nicht auf die genauen Sozialdaten angekommen. Randnummer 58 Die Stellungnahme des Betriebsrats habe ihrem Vorstandsmitglied Herrn F. am 10. Januar 2020 gegen 14.00 Uhr vorgelegen, woraufhin Herr H. die Kündigungserklärung zur Wohnadresse der Klägerin gebracht habe. Randnummer 59 Eine Abmahnung vom 4. April 2018 sei letztlich in einem Vergleich vor Gericht am 19. Februar 2019 in eine Ermahnung umgewandelt worden. Randnummer 60 Zur Begründung des Auflösungsantrags gemäß §§ 9, 10 KSchG hat die Beklagte ausgeführt, es sei ihr wegen des erheblichen Vertrauensbruchs sowie der geringen Anzahl von Mitarbeitern nicht zuzumuten, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Insbesondere der Vorwurf des Mobbings gegenüber ihrer Vorgesetzten werde nicht zu beseitigen sein. Es bestehe daher eine dauerhafte Störung des Arbeitsklimas, welche sich durch eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin verfestigen würde. Aufgrund des Versendens der E-Mail unter Missachtung der sich bietenden Klärungsmöglichkeit sei zu befürchten, dass die Klägerin auch in Zukunft den Betriebsfrieden durch indiskretes Vorgehen gefährden werde. Das Arbeitsverhältnis sei nach § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG auf den Zeitpunkt der erfolgten außerordentlichen Kündigung aufzulösen. Die Abfindungshöhe sei indes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG auf maximal 18 Monatsverdienste festzusetzen. Im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung sei nach ihrer Auffassung aber eine Abfindung von sechs Monatsgehältern absolut ausreichend und angemessen. Randnummer 61 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2020 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2020 aufgelöst worden ist. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Den Auflösungsantrag der Beklagten hat es abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 10. Januar 2020 sei mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes, fehlender Abmahnung und schließlich auch aufgrund der zugunsten der Klägerin vorzunehmenden Interessenabwägung unwirksam. Es läge auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin bestrittenen Äußerungen bereits keine an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung vor. Kritik am Arbeitgeber, welche die Grenze zur Schmähkritik überschreite, bzw. Ehrverletzungen und Beleidigungen von Repräsentanten des Arbeitgebers, sofern dieser wie hier keine natürliche Person sei, Vorgesetzten oder Kollegen stellten wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung dar. Würden Kündigungen mit Äußerungen begründet, sei jedoch bei deren Subsumtion als Pflichtverletzung der verfassungsrechtlich weite Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Hierbei sei auch die überzogene bzw. ausfallende Kritik für sich genommen grundsätzlich geschützt. Die Grenze zu einer nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Schmähkritik werde erst überschritten, wenn bei einer Äußerung unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund stünde. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei somit eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Ähnlich eng seien die Grenzen für die Annahme einer Formalbeleidigung zu ziehen, welche nur anzunehmen sei, wenn beispielsweise mit Bedacht und nicht impulsgesteuert in einer Auseinandersetzung besonders krass herabwürdigende Beschimpfungen der Person ausgesprochen würden. Kämen in einem Kündigungsschutzverfahren mehrere Deutungen einer Aussage in Betracht und wäre die Äußerung auch nur nach einer dieser Deutungen nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, sei für die Annahme einer nicht der Meinungsfreiheit unterfallenden Schmähung kein Raum. Schranke des weiten Schutzes der Meinungsfreiheit sei gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere das Recht auf Bewahrung der persönlichen Ehre eines anderen, mit welchem eine von Art. 5 Abs. 1 GG erfasste Meinung sodann in ein ausgeglichenes Verhältnis zu bringen sei. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten behaupteten Äußerungen der Klägerin, bei der Beklagten würden „Stasi-Methoden“ angewandt, und bei ihr alles vordiktiert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der CDU regiert, nicht als nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Äußerung bzw. Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit zu werten. Auch der weitere Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe mit dem Mobbingvorwurf in der E-Mail vom 30. Dezember 2019 Frau J. öffentlich diskreditiert bzw. diskreditieren wollen und das Betriebsklima hiermit empfindlich gestört, vermöge ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sowohl Inhalt als auch Form der Äußerung seien vom Grundrecht der Klägerin auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen. Auch bei der Gesamtbetrachtung der drei Äußerungen fehle es an einem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Verhalten. Im Übrigen sei die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig, weil eine einschlägige Abmahnung nicht vorläge. Schließlich führte in jedem Fall die zuletzt vorzunehmende Interessenabwägung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 10. Januar 2020 sei unwirksam gewesen und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Kammer gehe bereits nicht davon aus, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG dargelegt habe. Jedenfalls aber wäre auch eine ordentliche Kündigung angesichts des Fehlens einer einschlägigen Abmahnung unverhältnismäßig und es überwöge das Bestandsinteresse der Klägerin das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die Klägerin habe gemäß § 630 BGB, § 109 GewO analog einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei nicht begründet. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung sehe das Gesetz keine Antragsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 133 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 62 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14. Mai 2021 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit am 8. Juli 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 63 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 24. Januar 2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 174 ff., 232 ff. der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 64 ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege vor. Die Äußerungen der Klägerin stellten eine Formalbeleidigung dar. Sie richteten sich gegen einen konkret erkennbaren Personenkreis. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin noch im selben Gespräch auch geäußert habe, bei ihr sei „alles vordiktiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (...) von der CDU regiert“, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Äußerung zweifelsfrei auf den Vorstand persönlich bezogen habe, die beide lokalpolitisch engagierte CDU-Mitglieder seien. Weil die Klägerin ihre Äußerungen gegenüber ihrer Vorgesetzten und Prokuristin J. kundgetan habe, sei auch diese bestimmbare Adressatin der Schmähung gewesen. Die Klägerin habe unweigerlich darauf abgezielt, die Unternehmensführung persönlich herabzuwürdigen, die aus ihrer Sicht dafür verantwortlich gewesen sei, dass ihr Gleitzeitantrag nicht genehmigt worden sei. Der Vorwurf der Anwendung von „Stasi-Methoden“ habe sich neben dem Vorstand auch ganz konkret auf Frau J. als Dienstvorgesetzte bezogen. Diese in Bezug genommenen Einzelpersonen, namentlich der Vorstand und Frau J., seien damit durch die ausgesprochene Unterstellung tief in ihrer Ehre verletzt worden. Randnummer 65 Die Äußerung über die Anwendung der Stasi-Methoden sei gerade auf die Diffamierung erkennbarer Personen gerichtet gewesen. Sie stelle auch eine Formalbeleidigung des Vorstandes der Beklagten und der Vorgesetzten J. dar. Die Grenzen eines „überzogenen“ Meinungsaustausch seien weit überschritten. Die Aussagen seien nicht von Elementen eines Werturteils geprägt, die Klägerin habe allein die persönliche Diffamierung ihres Gegenübers beabsichtigt. Randnummer 66 Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass sie in dem Gespräch lediglich geäußert habe, dass sie sich aufgrund der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zur selben Partei nicht einmal über die Nichtbewilligung von Urlaub habe beschweren können. Sie gestehe also zu, dass ein inhaltlicher Austausch weder versucht worden noch gewollt gewesen sei - er sei ihres Erachtens vielmehr aussichtslos gewesen. Randnummer 67 Nach ihrem dargelegten und unter Beweis gestellten Vortrag sei zweifelsfreierkennbar erkennbar gewesen, in welchem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang die Äußerung zur Verwendung von Stasi-Methoden und die Äußerung „vordiktiert und CDU regiert“ zueinander gestanden hätten. Die Klägerin sei am 23. Dezember 2019 in das Büro von Frau J. gekommen und habe sie unvermittelt auf die Ablehnung des Gleitzeitantrages angesprochen. Das Gespräch habe circa fünf Minuten gedauert. In dessen Verlauf habe die Klägerin um eine schriftliche Begründung gebeten, weshalb sie am 30. Dezember 2019 arbeiten müsse. Frau J. habe darauf verwiesen, dass die Klägerin laut mitgeteiltem Einsatzplan am 30. Dezember 2019 zur Arbeit eingeteilt worden sei. Da erfahrungsgemäß an diesem Tag mit höherem Telefonaufkommen zu rechnen sei, solle dieser Tag auch bestehen bleiben. Die Klägerin habe sich darüber beschwert, dass ihre Kollegin, Frau K., an diesem Tag nicht arbeiten müsse, sie dagegen schon. Ihr stünde die Gleitzeit wegen ihrer schulpflichtigen Kinder und pflegebedürftigen Eltern eher zu. Frau J. sei darauf eingegangen und habe darauf hingewiesen, dass die Kinder der Klägerin ja schon älter seien und sie den Gleitzeittag deswegen nicht mit der Schulpflicht ihrer Kinder begründen könne. Daraufhin sei die Klägerin laut aufbrausend geworden, was auch in den Nachbarbüros nicht zu überhören gewesen sei und habe sich über die „Methoden“ der Beklagten beschwert. Alles sei vordiktiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C. von der CDU regiert. Es handele sich um Stasi-Methoden. Im weiteren Verlauf habe Frau J. die Klägerin auf ihre Flexibilität beim Arbeitseinsatz mit dem Team angesprochen. In der Woche vom 6. Dezember 2019 habe Frau J. die Klägerin für Montag, den 2. Dezember 2019, für vier Stunden und für Freitag, den 6. Dezember 2019, mit acht Stunden eingeteilt. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden gewesen. Die Klägerin habe Frau J. vorgeworfen, die Einteilung erfolge willkürlich. Sie habe sich anwaltlich beraten lassen, müsse sich genau an arbeitsvertragliche Vereinbarungen halten und könne nicht mal eben anders kommen. Frau J. habe „wohl keine Ahnung und würde das nicht verstehen“. Randnummer 68 Der Vorstand E. F. sei selbst mit der Thematik befasst gewesen und habe der Klägerin, zusammen mit Herrn E. H., mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie am 30. Dezember 2019 arbeiten müsse. Randnummer 69 Das Arbeitsgericht verkenne, dass auch der Vorwurf der Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten, Frau J., und dem Betriebsrat bezüglich „dieses Mobbing“ einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle. Einen solch massiven Vorwurf in den Raum zu stellen, der tatsächlich nicht einmal im Ansatz gerechtfertigt sei, stelle eine weitere erhebliche Diskreditierung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau J., dar und sei geeignet, ihr Ansehen herabzusetzen. Die Aussage sei nicht allein auf den Sachvortrag der Verweigerung des Gleitzeitantrags, sondern gerade gegen Frau J. persönlich gerichtet. Dies werde schon anhand des Wortlauts der E-Mail der Klägerin erkennbar. Auch die weiteren Begleitumstände ließen kein anderes Verständnis zu. Randnummer 70 Sie habe auch keineswegs gegen die Regelung der Betriebsvereinbarung „agree21“ verstoßen, indem sie den Gleitzeitantrag der Klägerin für den 30. Dezember 2019 abgelehnt habe. Diese Betriebsvereinbarung schreibe nicht vor, dass Gleitzeittage im Block, also an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden müssten. Dies sei bei ihr auch zu keinem Zeitpunkt so gehandhabt worden. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass Gleitzeit auch nur tageweise gewährt worden sei. Randnummer 71 Selbst wenn man die erste Äußerung, der Vorstand und die Vorgesetzte der Klägerin bedienten sich „Stasi-Methoden“, als (noch) nicht als ausreichenden Kündigungsgrund ansehen sollte, stelle gerade die Kombination der vorgenannten Begebenheiten ein Verhalten der Klägerin dar, welches den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung rechtfertige. Randnummer 72 Eine vorherige Abmahnung habe es am 4. April 2018 tatsächlich gegeben, die vor Gericht am 19. Februar 2019 in eine Ermahnung umgewandelt worden sei. Anlass sei eine Pflichtverletzung der Klägerin gewesen. Für die Klägerin sei weiterhin erkennbar gewesen, dass weiteres Fehlverhalten ihrerseits nicht mehr geduldet werde. Zudem sei auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin ihr Verhalten zukünftig ändere. Auch wögen die Schmähungen der Klägerin derart schwer, dass ihre Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich und dies für die Klägerin erkennbar ausgeschlossen sei. Der Vorwurf der Stasi-Methoden und des Mobbings wögen für sich genommen jeweils besonders schwer, weil sie in der Gesellschaft als besonders verachtenswert empfunden würden. Sie seien als äußerst abfällig zu bewerten. Des Weiteren sei es innerhalb kürzester Zeit wiederholt zu erheblichen Pflichtverletzungen der Klägerin gekommen. Randnummer 73 Das Arbeitsverhältnis habe auch keineswegs 40 Jahre lang beanstandungsfrei bestanden. Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits ermahnt werden müssen. Zudem habe es Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung gegeben, die eine anwaltliche Auseinandersetzung erforderlich gemacht hätten. Randnummer 74 Jedenfalls rechtfertigten die vorliegenden Voraussetzungen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Randnummer 75 Hilfsweise habe das Gericht den Auflösungsantrag zusprechen müssen. Das aufgezeigte massive und wiederholte Fehlverhalten der Klägerin, welches den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstelle, könne ebenfalls zur Begründung des Auflösungsantrags herangezogen werden. Der Vergleich des Verhaltens des Vorstandes und ihrer Vertreter, wie Frau J., im Betrieb mit „Stasi-Methoden“ sowie der erhobene Vorwurf des Mobbings hätten das Betriebsklima massiv gestört sowie das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Randnummer 76 Die Beklagte beantragt, Randnummer 77 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020, Az. 5 Ca 180/20, abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden. Randnummer 78 Die Klägerin beantragt, Randnummer 79 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 80 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. August 2021 sowie des Schriftsatzes vom 3. Februar 2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 214 ff., 242 ff. der Akte), als rechtlich zutreffend. Randnummer 81 Sie habe weder im Gespräch vom 23. Dezember 2019 gegenüber Frau J. noch sonst irgendwann geäußert, die Beklagte würde Stasi-Methoden anwenden. Sie habe auch in dem Gespräch vom 23 Dezember 2019 nicht geäußert, dass bei der Beklagten alles vordiktiert sei und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (...) seien von der CDU regiert. Tatsächlich habe sie in dem Gespräch vom 23. Dezember 2019 lediglich geäußert, dass sie noch nicht einmal die Möglichkeit hätte, sich über die Nichtbewilligung des Urlaubs bei dem Aufsichtsrat der Bank zu beschweren, weil sie fast alle in der CDU wären. Zu der entsprechenden (unsubstantiierten) Behauptung der Beklagten habe das Arbeitsgericht zu Recht keinen Beweis erhoben. Von der Beklagten werde nicht dargelegt und begründet, wieso die vermeintliche Formalbeleidigung den Vorstand der Beklagten und Frau J. betreffen sollte. Randnummer 82 An dem 23. Dezember 2019 habe sie „ganz normal“ ihre Arbeit in der C. F. verrichtet, als sie einen Anruf der Zeugin J. erhalten habe und gebeten worden sei, in das Büro der Zeugin zu kommen. Nachdem sie das Büro betreten habe, habe die Zeugin sie auf die vorausgegangene E-Mail angesprochen, mit der sie um eine schriftliche Begründung für die Ablehnung ihres Gleitzeitantrages für den 30. Dezember 2019 gebeten habe. Die Zeugin habe erklärt, dass sie nicht beabsichtige, der Klägerin eine schriftliche Begründung und auch keine weitere mündliche Begründung zu geben. Sie habe lediglich erklärt, dass die Gleitzeitgewährung aus „betrieblichen Gründen“ für den 30. Dezember 2019 nicht genehmigt worden sei. Daraufhin habe sie gefragt, warum sie keine Begründung erhalten werde und warum der Kollegin K. für den 30. Dezember 2019 Urlaub gewährt worden sei, obwohl diese keine schulpflichtigen Kinder habe. In diesem Zusammenhang habe sie betont, dass sie selbst noch zwei schulpflichtige Kinder habe, die über Weihnachten nach Hause kommen würden und sie zudem pflegebedürftige Eltern habe. Die Zeugin J. habe daraufhin eingewandt, dass ihre Kinder bereits älter wären, und ihr bisher immer wunschgemäß Urlaub gewährt worden sei. Sie habe daraufhin geäußert, dass diese Kinder gleichwohl noch schulpflichtig sein und habe noch einmal um eine schriftliche Begründung für die Ablehnung des gestellten Gleitzeitantrags gebeten. Die Zeugin habe wiederholt, dass sie keine Begründung abgeben werde. In ihrer Verzweiflung, so abgekanzelt worden zu sein, habe sie geäußert - allerdings mehr zu sich selbst als zu der Zeugin hingewandt -, dass sie nicht einmal die Möglichkeit hätte, sich über die Nichtgewährung des Urlaubs beim Aufsichtsrat der Bank beschweren zu können, weil diese fast alle in der CDU seien. Es sei auch unzutreffend, dass sie laut aufbrausend geworden wäre, was in den Nachbarbüros nicht zu überhören gewesen wäre. Richtig sei lediglich, dass sie aufgrund ihrer Aufregung sehr schnell gesprochen habe, aber keineswegs aufbrausend. Zudem habe sie ohnehin eine etwas lautere Stimme. Es werde bestritten, dass das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Zeugin J. tatsächlich bereits am 6. Januar 2020 erstellt worden sei. Es bleibe auch dabei, dass sie weder die beiden Vorstände der Beklagten beleidigt habe noch habe beleidigen wollen. Aus ihrer Sicht seien diese keineswegs persönlich dafür verantwortlich gewesen, dass der Gleitzeitantrag nicht genehmigt worden sei. Randnummer 83 Der Inhalt der E-Mail vom 30. Dezember 2019 an Frau J. und die dort verwendete Begrifflichkeit des „Mobbing“ seien von dem in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt. Diese E-Mail habe sich einzig und allein auf die Ablehnung des Gleitzeitantrages und nicht auf irgendein generelles zielgerichtetes Verhalten der Zeugin ihr gegenüber bezogen. Insoweit sei der Zeugin J. kein systematisches Mobbing unterstellt, sondern lediglich von ihr das Gefühl geäußert worden, durch die Ablehnung des Gleitzeitantrages benachteiligt bzw. ungerecht behandelt („gemobbt“) zu werden. In der Wahrnehmung von „Nichtjuristen“ umfasse der Begriff Mobbing durchaus nicht nur zielgerichtete Handlungsweisen, sondern generell Handlungsweisen, durch die sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht benachteiligt oder ungerecht behandelt gefühlt habe. Nichts anderes habe sie durch diese E-Mail zum Ausdruck bringen wollen und gebracht. Es habe sich auch nicht um eine öffentliche Diskreditierung der Zeugin J. gehandelt. Die E-Mail sei ausschließlich an Frau J. sowie an den im Betrieb eingerichteten Betriebsrat gerichtet gewesen. Mit der Benachrichtigung des Betriebsrats habe sie das für Konflikte bei der Gewährung von Urlaub gemäß § 7 der hierfür abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vorgesehene Procedere eingehalten. Randnummer 84 Auch die Gesamtbetrachtung der vermeintlichen drei Äußerungen könne in ihrer Summe keine Kündigung rechtfertigen. Der der Abmahnung/Ermahnung zugrundeliegende Sachverhalt sei vollkommen anders gelagert gewesen. Spätestens führe die vorzunehmende Interessenabwägung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Diese sei völlig unverhältnismäßig. Randnummer 85 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2022 (Blatt 252 ff. der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 86 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 87 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2020 aufgelöst worden ist. Es hat weiter im Ergebnis zutreffend den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen sowie die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verurteilt. I. 1. Randnummer 88 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2020 nicht aufgelöst worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist, § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die Klägerin hat innerhalb der Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist auch unter Zugrundelegung des streitigen Vortrags der Beklagten nicht gegeben. Randnummer 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.