Fashion Outlet Center) im Falle der Konformität des Verhaltens mit einer gesetzlichen Erlaubnis durch (möglicherweise gegen höherrangiges innerstaatliches Recht verstoßende) Rechtsverordnung der Landesregierung. (Rn.28) Orientierungssatz 1. Feriensonntagsöffnungen im Zweibrücken-Outlet-Center stellen, selbst wenn die zu Grunde liegende Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007 zu § 7 Abs. 2 des LÖG RP rechtswidrig (geworden) sein sollte, wegen der Legitimationswirkung der gesetzlichen Erlaubnis keine unlauteren Wettbewerbshandlungen im Sinne von §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 1 LÖG RP dar. (Rn.30) (Rn.39) 2. War die Durchführungsverordnung ursprünglich rechtsgültig, hat die nachträgliche Änderung der für ihren Erlass bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (hier: Einstellung des Verkehrsflugbetriebes am Flugplatz Zweibrücken) nicht zur Folge, dass sie wegen Wegfalls ihres Sinns und Zwecks automatisch ungültig wird. (Rn.37) 3. Der Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens i.S.v. § 3a UWG ist nicht erfüllt, wenn und so lange ein Marktverhalten von den zuständigen Behörden als rechtlich zulässig bewertet und durch Verwaltungsakt oder wie hier unmittelbar durch eine selbst vollziehende Erlaubnis des Verordnungsgesetzgebers legitimiert ist. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 15. Oktober 2021, HK O 46/20 nachgehend BGH, 27. Juli 2023, I ZR 144/22, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Streithelferin darin entstandenen Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Gläubigerinnen Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wettbewerbsprozess nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über die rechtliche Zulässigkeit der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz mittels Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 (GVBl. 2007, 65) zu § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, 351) erlaubten Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen in dem Zweibrücken Fashion Outlet Center (fortan: ZFO) im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz. Randnummer 2 Die Klägerin, deren wirtschaftlicher Inhaber zugleich Präsident des Handelsverbands Textil Schuhe Lederwaren ist, betreibt als mittelständisches Unternehmen an Standorten in der Pfalz und in Baden Ladengeschäfte und verkauft dort unter anderem Damenmodeartikel. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein Damenoberbekleidungsunternehmen, das seine Produkte in eigenen Filialen vertreibt, u.a auch in dem ZFO. Ihr dortiges Ladenlokal hat die Beklagte von ihrer Streithelferin, der Betreiberin des ZFO, seit dem Jahr 2018 angemietet; nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist die Beklagte ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Randnummer 4 Die Klägerin nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass die Ladenöffnungen der Beklagten in dem ZFO an den streitgegenständlichen Feriensonntagen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellten. Die Beklagte verstoße damit gegen das in § 3 LadöffnG Rheinland-Pfalz normierte grundsätzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und verschaffe sich dadurch gegenüber ihren Mitbewerbern, zu denen sich die Klägerin zählt, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil im Sinne von § 3a UWG („Vorsprung durch Rechtsbruch“). Der Rechtsverstoß der Beklagten werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Feriensonntagsöffnungen in dem ZFO durch die vorbezeichnete Rechtsverordnung der rheinland-pfälzischen Landesregierung erlaubt sind. Randnummer 5 Hierzu argumentiert die Klägerin wie folgt: Randnummer 6 Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung vom 13. März 2007, nach deren Maßgabe eine Öffnung von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken (konkret: in dem ZFO) an Feriensonntagen erlaubt ist, sei nicht – oder jedenfalls nicht mehr - geeignet, das Verhalten der Beklagten zu rechtfertigen. Denn die genannte Regierungsverordnung sei aus von der Klägerin im Einzelnen ausgeführten unterschiedlichen Gründen rechtswidrig und damit ungültig. Das müssten auch die in dem Wettbewerbsrechtsstreit gegen die Beklagte zur Entscheidung berufenen Zivilgerichte beachten. Randnummer 7 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin und damit deren Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG. Im Übrigen berufen sich die Beklagte und ihre Streithelferin auf die von ihnen als rechtsgültig erachtete Durchführungsverordnung zu § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz. Randnummer 8 Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2021, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO), die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Beklagte gesetzeskonform verhalte und ihr deshalb nicht der Vorwurf unlauteren Wettbewerbs gemacht werden könne. Die Sonntagsöffnungen in dem ZFO in den Ferienzeiten würden unbeschadet der seit dem Jahr 2014 eingetretenen tatsächlichen Entwicklung an dem Flugplatz Zweibrücken (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes und Abstufung zu einem Sonderlandeplatz) offensichtlich auch von der Landesregierung Rheinland-Pfalz weiterhin als rechtmäßig angesehen. Die Beklagte dürfe deshalb auf den Fortbestand der gesetzlichen Erlaubnis vertrauen. Als privates Unternehmen müsse die Beklagte „nicht päpstlicher sein als der Papst“. Ob die Regierungsverordnung wegen des Wegfalls der bei ihrem Erlass bestehenden Eigenschaft des Flugplatzes Zweibrücken als Verkehrsflughafen aktuell noch rechtens sei, sei für die zu treffende Entscheidung im Übrigen auch unerheblich. Denn selbst wenn dem nicht so sein sollte, sehe sich das angegangene Zivilgericht aus kompetenzrechtlichen Erwägungen daran gehindert, gegen den erklärten Willen des Verordnungsgebers zu entscheiden. Randnummer 9 Die Streitfrage, ob die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des UWG sei, bedürfe danach keiner Entscheidung. Randnummer 10 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Sie bekämpft das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 10. Januar 2022 und des weiteren Schriftsatzes vom 28. April 2022. Randnummer 11 Die Klägerin stellt ausdrücklich nicht in Abrede, dass die streitgegenständlichen Sonntagsöffnungen nach dem Wortlaut der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 13. März 2007 erlaubt sind (Berufungsbegründung S. 5 = Bl. 31 der eAkte 2. Instanz). Randnummer 12 Jedoch sei die in Rede stehende Regierungsverordnung von Anfang an rechtswidrig gewesen, jedenfalls aber infolge nachträglicher Veränderung der Umstände zwischenzeitlich rechtsungültig geworden. Deshalb müsse die Rechtsverordnung bei der gerichtlichen Entscheidung über die Klage unangewendet bleiben mit der Folge, dass für das ZFO die allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 LadÖffnG Rheinland-Pfalz und damit das generelle Sonntagsöffnungsverbot Gültigkeit hätten. Randnummer 13 Im Einzelnen wird dazu – hier gedrängt dargestellt - geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 6 ff = Bl 32 ff eAkte 2. Instanz und Schriftsatz vom 28. April 2022, dort S. 3 ff = Bl. 101 ff eAkte 2. Instanz): Randnummer 14 - anfängliche Unwirksamkeit der Verordnung wegen (behaupteter) Überschreitung der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2 LadÖffnG Rheinland-Pfalz; Randnummer 15 - nachträgliches Obsoletwerden der Verordnung wegen (behaupteten) Zweckfortfalls in Folge geänderter Umstände (Flugplatz Zweibrücken seit 2014 kein Verkehrsflughafen); Randnummer 16 - behaupteter Verstoß der Verordnung gegen Verfassungsrecht (Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV). Randnummer 17 Die Klägerin beantragt weiterhin, Randnummer 18 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Filiale „B…“ im Factory Outlet Zweibrücken, Londoner Bogen 10-90, 66482 Zweibrücken, während der im jeweiligen Ferienplan für Rheinland-Pfalz festgelegten Oster-, Sommer- und Herbstferien an Sonntagen sowie an den dem ersten Ferientag vorausgehenden oder dem letzten Ferientag folgenden Sonntag, wenn der erste Ferientag der im Ferienplan für Rheinland-Pfalz festgelegten Oster-, Sommer-,und Herbstferien ein Montag oder der letzte Ferientag ein Freitag ist, in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr zu öffnen, Randnummer 19 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen, Randnummer 20 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff.1. beschriebene Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird, Randnummer 21 4. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff.1. begangen hat. Randnummer 22 Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigen das von ihnen im Ergebnis für zutreffend gehaltene Urteil des Landgerichts. Randnummer 25 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Randnummer 26 Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Berufungsverhandlung eingehend erörtert worden; wegen der dabei erteilten Hinweise wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2022 Bezug genommen. Die Klägerin hat hierzu unter dem 15. Juli 2022 nochmals schriftsätzlich Stellung genommen. II. Randnummer 27 Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Erstgericht hat die Klage zu Recht und mit in den tragenden Erwägungen zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 28 Die inkriminierten Feriensonntagsöffnungen der Verkaufsstelle der Beklagten in dem ZFO, die allein Streitgegenstand des Prozesses sind, stellen gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern im Sinne von §§ 3, 3a UWG dar. Randnummer 29 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist und ihr die Befugnis zur Erhebung der Wettbewerbsklage zusteht. Randnummer 30 Ebenso wenig muss der Senat - im Rahmen einer Inzidentkontrolle der Norm mit Wirkung dann nur im Verhältnis zwischen den Prozessparteien - eine Aussage dazu treffen, ob die Rechtsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007 zur Durchführung des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz (noch) für rechtmäßig zu erachten ist oder nicht. Denn der Klägerin stehen, ihre Klagebefugnis unterstellt, die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8, 9 UWG auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Sonntagsöffnungen der Verkaufsstelle der Beklagten in dem ZFO, selbst wenn die Verordnung der Landesregierung rechtswidrig (geworden) sein sollte, wegen der Legitimationswirkung der gesetzlichen Erlaubnis keine unlauteren Wettbewerbshandlungen im Sinne von §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 LadöffnG Rheinland-Pfalz sind. Das gilt auch für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Regierungsverordnung vom 13. März 2007 künftig geändert oder aufgehoben wird oder dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 130 Abs.1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ihre (Landes-) Verfassungswidrigkeit feststellt; die Frage eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten durch Rechtsbruch wäre dann neu zu beurteilen. Randnummer 31 Maßgeblicher Zeitpunkt für die in dem Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung, ob die Klägerin die geltend gemachte Unterlassung beanspruchen kann, ist gleichwohl die mündliche Verhandlung in zweiter Instanz. Nach der zu diesem Zeitpunkt (30. Juni 2022) gegebenen Sach- und Rechtslage können der Beklagten die inkriminierten Feriensonntagsöffnungen wettbewerbsrechtlich nicht verboten werden. Randnummer 32 Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Randnummer 33 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.