Absonderungsanordnung während Urlaubs - häusliche Quarantäne - keine Urlaubsgutschrift Leitsatz § 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn sich ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung in Folge seines Kontakts zu einer am Coronavirus infizierten Person in häusliche Quarantäne begeben muss. (Rn.32) Orientierungssatz Hat der Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers die geschuldete Freistellungserklärung abgegeben und damit das seinerseits Erforderliche getan, ist mit der zeitlichen Festlegung des Urlaubs, an die beide Seiten gebunden sind, der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Urlaub zeitlich konkretisiert mit der Folge, dass sich der Urlaubsanspruch in dem genommenen Umfang darauf beschränkt und damit das Risiko eines danach auftretenden urlaubsstörenden Ereignisses grundsätzlich auf den Arbeitnehmer übergeht. (Rn.30) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 247/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 17. August 2021, 4 Ca 234/21, Urteil nachgehend BAG, 28. Mai 2024, 9 AZR 247/22, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.08.2021 - 4 Ca 234/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Urlaubskonto der Klägerin sieben Tage des bewilligten Erholungsurlaubs aufgrund einer nachträglich angeordneten Quarantäne wieder gutzuschreiben. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1997 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Randnummer 3 Für die Zeit vom 09. bis 20. November 2020 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Erholungsurlaub gewährt. Randnummer 4 Aufgrund eines Kontaktes zu einer mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person wurde gegenüber der Klägerin von der Stadtverwaltung C-Stadt zunächst am 12. November 2020 telefonisch und dann mit Schreiben vom 16. November 2020 (Bl. 5 - 7 d. A.) schriftlich bestätigt eine Absonderung in sog. häusliche Quarantäne bis einschließlich 22. November 2020 angeordnet. Arbeitsunfähig erkrankt war die Klägerin in dieser Zeit nicht. Der Kontakt war während ihrer Arbeit bei der Beklagten mit einem Patienten erfolgt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 02. März 2021 (Bl. 8, 9 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die in die Zeit der häuslichen Quarantäne vom 12. bis 20. November 2020 fallenden sieben Urlaubstage analog § 9 BUrlG ihrem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2021 (Bl. 10, 11 d. A.) ab. Randnummer 6 Mit ihrer am 29. März 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin diesen von ihr geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Randnummer 7 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. August 2021 - 4 Ca 234/21 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, ihrem Urlaubskonto weitere sieben Urlaubstage gutzuschreiben. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Mit Urteil vom 17. August 2021 - 4 Ca 234/21 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 3. September 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. September 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2021 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Dezember 2021 mit Schriftsatz vom 15. November 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. November 2021 eingegangen, begründet. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei, weil für die Erfüllung nach § 362 BGB der Erfolg und nicht der Versuch maßgeblich sei. Für sie habe nämlich unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitspflicht bestanden, weil sie aufgrund der hoheitlich angeordneten Absonderung ihrer geschuldeten Tätigkeit als Krankenschwester nicht habe nachgehen können. Fehlerhaft seien dann aber die rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Unmöglichkeit und zum Untergang der Leistungspflicht. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe sich die geschuldete Freistellung für sieben Tage durch die Gewährung des beantragten Urlaubs in der Zeit vom 12. bis 20. November 2020 nicht mit der Folge konkretisiert, dass Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB eingetreten und der Anspruch danach untergegangen sei. Vielmehr sei die Erfüllung nachträglich noch möglich. Die Ausnahme eines absoluten Fixgeschäftes liege hier nicht vor, weil sie ihren Urlaub jederzeit zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch nehmen könne. Die Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Verzug richte sich danach, ob die Leistung noch möglich, d.h. nachholbar sei. Nachholbar sei die Leistung, wenn sie trotz der Verspätung noch das wesentliche Interesse, dass der Gläubiger nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses mit ihre verbinde, befriedigen könne. An der Nachholbarkeit in ihrem Interesse als Gläubigerin des Urlaubsanspruchs könne hier kein Zweifel bestehen, wonach die angenommene Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB nicht vorliege. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem angeblichen ersatzlosen Untergang des Urlaubsanspruchs wegen Unmöglichkeit überzeuge nicht im Ansatz. Mangels eingetretener Unmöglichkeit sei der nicht erfüllte Anspruch auch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Hilfsweise für den Fall, dass von einer Konkretisierung ihres Urlaubsanspruchs auf den betreffenden Zeitraum auszugehen sein sollte, würde nicht nur der Anspruch auf die Leistung - den Urlaub - nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen, sondern auch der Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 1 BGB. Ihre Gegenleistung sei die bereits erbrachte Arbeitsleistung, die aber nicht wieder herausgegeben werden könne. Konsequent zu Ende gedacht, wäre sie auch hier schadlos zu stellen, so dass sie den Anspruch auf Freistellung in begehrter Höhe im Zweifel als Schadensersatz erhielte. Anderenfalls stünde ihr jedenfalls Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 283, 280 BGB zu. Eine Pflichtverletzung liege mit der angenommenen Nichterfüllung bei Unmöglichkeit vor. Damit hätte sie Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Die Darlegungs- und Beweislast nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB liege hier bei der Beklagten als Schuldnerin. Diese müsse sich exkulpieren und darlegen sowie beweisen, dass sie die Nichterfüllung, also die Unmöglichkeit aufgrund ihrer fehlenden Arbeitsverpflichtung bzw. letztlich der behördlich angeordneten Absonderung nicht zu vertreten habe. Das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass hierzu außer ihrem unbestrittenen Vortrag, dass ihr Kontakt mit einem Covid-Infizierten während der Arbeit bei der Beklagten geschehen sei, nicht weiter vorgetragen worden sei. Es habe aber nicht die richtige Konsequenz hieraus gezogen. Aufgrund der umgekehrten Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 280 BGB wäre es an der Beklagten gewesen darzulegen, dass sie die Quarantäneanordnung nicht zu vertreten habe. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte dies nicht getan habe, hätte das Arbeitsgericht konsequenterweise einen Schadensersatzanspruch zuerkennen müssen. Einer analogen Anwendung des § 9 BUrlG bedürfe es folglich gar nicht. Im Übrigen habe diese Regelung teilweise deklaratorischen Charakter und wirke nicht anspruchsbegründend, sondern im Gegenteil anspruchsbeschränkend hinsichtlich des Gebotes des ärztlichen Attestes. Dass Urlaub bei gleichzeitiger Erkrankung nicht erfüllt werden könne und daher nicht verfalle, sei hingegen eine Selbstverständlichkeit. Auch die erstinstanzlich dargelegten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren würden belegen, dass es nie darum gegangen sei, eine neue Regelung zu schaffen, sondern vielmehr darum, das zu kodifizieren, was ohnehin schon als "Recht" angesehen worden sei. Aus der Existenz der Regelung lasse sich nicht schließen, dass in jedem anderen Fall "urlaubsstörender" Ereignisse keine Gutschrift erfolge, sondern es bei dem ersatzlosen Untergang der Verpflichtung verbleiben solle. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. August 2021 - 4 Ca 234/21 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihrem Urlaubskonto weitere sieben Urlaubstage gutzuschreiben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie erwidert, entgegen der Auffassung der Berufung habe sie bei der Urlaubsgewährung die ihr obliegenden Pflichten umfassend erfüllt. Durch den Urlaubsantrag der Klägerin und die daraufhin erfolgte zeitliche Festlegung sowie anschließende Freistellung unter Fortzahlung des Urlaubsentgeltes entsprechend dem Urlaubsantrag habe sie als Schuldnerin des Freistellungsanspruchs das zu ihrer Leistung Erforderliche getan. Die Ausführungen der Klägerin zur Regelung des § 243 Abs. 2 BGB sowie die Unmöglichkeitsregelungen seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien - wie in §§ 9, 10 BUrlG - besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von Urlaub treffen würden, finde eine Umverteilung des Risikos zugunsten des Arbeitnehmers statt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin habe der Gesetzgeber durch das Bundesurlaubsgesetz eine Ausnahme für den Fall der Arbeitsunfähigkeit geschaffen. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die Urlaubsgewährung sei kein absolutes Fixgeschäft, sei darauf zu verweisen, dass aus Sicht des Arbeitnehmers bei genehmigtem Urlaub und eventuell geplanter Reise sehr wohl von einer Art Fixgeschäft gesprochen werden könne. Ein genehmigter Urlaub könne von Seiten des Arbeitgebers einseitig nicht widerrufen werden. Im Übrigen seien auch diese Ausführungen nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Sie treffe auch keine Schadensersatzpflicht nach §§ 283, 280 BGB. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass ein Vertretenmüssen vorliege, fehle hierzu jeglicher Sachvortrag. Das Arbeitsgericht gehe zu Recht davon aus, dass ein Vertretenmüssen nicht anzunehmen und diesbezüglich auch kein Vortrag der Klägerin gegeben sei, der ihr vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorwerfe. Die Pflicht zur erneuten Gewährung von Urlaub nach § 9 BUrlG treffe den Arbeitgeber nur, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit daran gehindert sei, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG komme gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht in Betracht. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 24 Die Klägerin verlangt in Form der Leistungsklage die Gutschrift weiterer sieben Urlaubstage auf dem bei der Beklagten für sie geführten Urlaubskonto. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Urlaubskonto richtig geführt wird. Das Klageziel richtet sich darauf, dem Urlaubskonto weitere sieben Urlaubstage gutzuschreiben und damit letztlich sieben Urlaubstage nachzugewähren ( vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 230/21 - Rn. 11 ). Randnummer 25 II. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die verlangte Gutschrift von sieben Urlaubstagen. Randnummer 27 1. Der Urlaubsanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ist nach §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Randnummer 28
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