betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes der Börsenwert zu berücksichtigen. (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, kein Datum verfügbar, 4 HK O 97/15 UmwG Tenor
folgend: ... oder sachverständige bzw. Angemessenheits-Prüferin) gemäß § 327c Abs. 2 AktG zur sachverständigen Prüferin. Die ordentliche Hauptversammlung der ... beschloss am
folgend: ... oder Bewertungsgutachterin bzw. Bewertungsgutachten) zur Unternehmensbewertung sowie der von der sachverständigen Prüferin unter dem
der im Wege des Ertragswertverfahrens ermittelten, von der sachverständigen Prüferin als plausibel bewerteten Einschätzung der Bewertungsgutachterin hatte das betroffene Unternehmen auf der Basis der bei Berichtsabfassung jeweils verfügbaren Daten am Stichtag einen Wert von rd. ... €, was einem Anteil pro Aktie von ... € entsprach. Eine Aktualisierung am
Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-) CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde für jedes Jahr gesondert auf Werte zwischen 4,21 % und 3,47 %
Steuern festgesetzt; er setzt sich aus einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5 % und einem aus einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor in Höhe von 0,78 (verschuldet jährlich schwankend zwischen 0,77 und 0,94) zusammen. Für die Phase der ewigen Rente ging sie weiterhin von einer Wachstumsrate in Höhe von 1,25 % aus. Hieraus ergaben sich Kapitalisierungszinssätze zwischen 7,34 % und 6,60 % p.a. bzw. 5,52 % in der ewigen Rente (Gutachten S. 40). Randnummer 8 Die ... ermittelte zunächst zum
vollziehbar. Auch die sachverständige Prüferin habe die Planannahmen nicht eigenständig überprüft, sondern faktisch die Planungen des Vorstandes ungeprüft übernommen. Die Parameter bei der Kapitalisierung der Erträge (Basiszinssatz, Risikozuschlag, Betafaktor, Wachstumsabschlag) seien zudem fehlerhaft und zum
teil der Minderheitsaktionäre angesetzt worden. Im Übrigen sei der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs falsch ermittelt worden, da der 3-monatige Referenzzeitraum nicht unmittelbar vor dem Tag der Hauptversammlung gelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen und der Erwiderungen der Antragsgegnerin wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze sowie die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts verwiesen. Randnummer 11 Das Landgericht ... hat,
dem zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden war, durch die
dem Ende 2015 ein Wechsel in der Zuständigkeit der Kammern eingetreten war, durch die
folgend zuständig gewordene Kammer. Es liege ein Verstoß gegen die Protokollierungsvorschriften vor. Die (neue) Kammer sei verpflichtet gewesen, die Anhörung der sachverständigen Prüferin zumindest zu wiederholen. Im Übrigen sei aber eine erneute Unternehmensbewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig gewesen, da die erfolgte Anhörung völlig fruchtlos gewesen sei. Wie erwartet habe die Prüferin ihre bisherigen Einschätzungen nicht aufgegeben. Deren Angemessenheitsprüfung sei nicht objektiv, schon weil sie ihre Vergütung von der Antragsgegnerin aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erhalte. Das Landgericht habe zudem entgegen § 10 SpruchG verspätetes Vorbringen der Antragsgegnerin berücksichtigt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Es habe sich jedenfalls der Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung entzogen. Mit konkreten Einwänden der Antragsteller habe es sich gar nicht auseinandergesetzt. Randnummer 14 Die Unternehmenswertberechnung sei fehlerhaft, weil Randnummer 15 - die Planungen der Umsatzerlöse und des Material- und Personalaufwandes angesichts der zum Bewertungsstichtag erkennbaren Umkehr des Markttrends (steigende Auftragslage statt prognostiziertem Umsatzrückgang) nicht plausibel seien; Randnummer 16 - weder der Wert der Marke ... bzw. ... noch Verbundeffekte hinreichend berücksichtigt worden seien, Randnummer 17 - ein Abzug von Kursgewinnsteuern und eine Wachstumsthesaurierung nicht zulässig sei, Randnummer 18 - bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes die Marktrisikoprämie und der Betafaktor zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt seien; Randnummer 19 - bei den Sonderwerten das nicht betriebsnotwendige Grundstück in ... mit dem Liquidationswert hätte berücksichtigt werden müssen; Randnummer 20 - insgesamt alle Parameter nur zum
teil der Minderheitsaktionäre angesetzt worden seien. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriftsätze Bezug genommen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin verteidigt in ihrer Beschwerdeerwiderung die erstinstanzliche Entscheidung; es lägen weder Verfahrensfehler vor noch sei der beschlossene Abfindungsbetrag unangemessen. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
dem die Antragsgegnerin deren Antragsberechtigung nicht in Abrede gestellt hat. Somit ergibt sich bei mindestens ... betroffenen Aktien eine Beschwer von über 2.000 €, so dass der Beschwerdewert erreicht ist. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die für das jeweilige Abänderungsinteresse gegebenen Begründungen nicht unzureichend; insbesondere bedurfte es keines exakten
weises durch die einzelnen Beschwerdeführer. Es genügt für die Glaubhaftmachung ihrer jeweiligen Beschwer, dass die von ihnen für richtig erachteten Faktoren im Rahmen der Wertermittlung – hier vor allem bei der Diskontierung der zukünftigen Erträge, aber auch durch eine Abänderung der diesen zugrundeliegenden Planannahmen - zu der von ihnen jeweils avisierten Erhöhung des Abfindungsbetrages je Aktie führen. Die Anforderungen hieran dürfen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gerade in einem komplexen Sachverhalt wie dem hier vorliegenden nicht überspannt werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen nicht unzulässig zu verkürzen. Der Senat erachtet es als
vollziehbar, dass sich bei einer Reduzierung des Basiszinssatzes und des Risikozuschlages sowie der Erhöhung des Wachstumsabschlages in der ewigen Rente rechnerisch ein deutlich höherer Abfindungsbetrag je Stückaktie ergäbe jedenfalls wird unter Zugrundelegung der Berechnungsmethodik der Bewertungsgutachterin und Ansatz der von den Beschwerdeführern angenommenen Werte ein den „Mindestbetrag“ von ca. ... € übersteigendes Abänderungsinteresse erreicht. C. Randnummer 28 Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung (§§ 327 f AktG, 2 SpruchG) zu Recht und mit zutreffender Begründung verfahrensfehlerfrei zurückgewiesen. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären gemäß §§ 327 a, b AktG angebotene Barabfindung in Höhe von ... € je Aktie nicht unangemessen untersetzt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Beschluss des Erstgerichts in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere bedurfte es keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert (dazu unten 1.). Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Ermittlung des Ertragswertes und die
G durchgeführte Prüfung der Angemessenheit durch die sachverständige Prüferin greifen nicht durch (dazu unten 2.). Randnummer 29 Der Senat entscheidet hierbei gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben schriftsätzlich umfassend und ausführlich vorgetragen; ein verbleibender, mündlich zu erörternder Klärungsbedarf ist insoweit nicht hervorgetreten. Die Entscheidung des Senats beruht im Wesentlichen auf der Würdigung (bewertungs-)rechtlicher Fragestellungen und Sachverhalte, die bereits erstinstanzlich zwischen den Verfahrensbeteiligten ausführlich thematisiert wurden. Randnummer 30
der Vorstellung des Gesetzgebers der Verfahrensbeschleunigung dienen (BT-Drs. 15/371, S. 15). Jedoch handelt es sich bei § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG nur um eine Soll-Vorschrift. Die Kammer hätte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch ganz absehen können (vgl. Klöcker/ Wittgens in: Schmidt/ Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 8 SpruchG, Rn. 1). Die Wiederholung der hier bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung wäre eine bloße Förmelei gewesen und hätte ersichtlich keine neuen Erkenntnisse gebracht,
dem die sich aus dem Bewertungsgutachten und dem Prüfbericht ergebenden Fragen bereits hinlänglich im ersten Anhörungstermin erörtert und im anschließend erstellten „Gedächtnisprotokoll“ die jeweils erteilten Antworten verschriftlicht wurden. Dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung war,
dem das Verfahren im Zeitpunkt des Wechsels der Zuständigkeit bereits seit mehreren Jahren anhängig und ausgeschrieben war, ohne die Wiederholung der Anhörung besser Rechnung getragen. Randnummer 32 b. Auch die mündliche Erläuterung durch die Angemessenheitsprüferin vor der zuvor zuständigen Kammer und die anschließende Verschriftlichung der Ergebnisse der Anhörung durch die Angemessenheitsprüferin begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erkennende Kammer hat die schriftlichen Ausführungen der Angemessenheitsprüferin in zulässiger Weise als schriftliches Ergänzungsgutachten behandelt.
G kann das Gericht nämlich auch eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
G kann das Gericht die schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Im Übrigen ordnet § 17 Abs. 1 SpruchG die Geltung des FamFG an. Die Beweiserhebung erfolgt im Spruchverfahren daher
FG. Sie erfolgt von Amts wegen aufgrund des
FG geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Klöcker/ Wittgens aaO., § 8 SpruchG, Rn. 11). Wenn aber die Kammer weder zur Wiederholung der mündlichen Verhandlung noch zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die erkennende Kammer die mündliche Verhandlung nicht wiederholt – was insoweit bloße Förmelei gewesen wäre - und das „Gedächtnisprotokoll“ als schriftliches Ergänzungsgutachten verwendet,
dem die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme hierzu hatten, was hier unzweifelhaft der Fall war. Die strengen Protokollierungsvorschriften der ZPO, auf die die Beschwerdeführer sich berufen, sind insoweit nicht anwendbar, so dass auch kein Verfahrensverstoß vorliegt. § 28 Abs.4 FamFG fordert lediglich die Anfertigung eines Vermerks über durchgeführte Termine bzw. Anhörungen; die Gestaltung des Vermerks liegt im Ermessen des Gerichts und kann dementsprechend an die Erfordernisse des Verfahrens jeweils angepasst werden.
dem vorliegend die sachverständige Prüferin sich damit einverstanden erklärt hat, ihrerseits ein umfassendes Ergebnisprotokoll zu den im Termin gestellten Fragen des Gerichts und der Beteiligten zu fertigen, konnte dieses sich darauf beschränken, in dem gerichtlichen Vermerk nur die wesentlichen Vorgänge im Termin aufzunehmen und im Übrigen auf das angeforderte Ergebnisprotokoll Bezug zu nehmen. Dass dieses Ergebnisprotokoll inhaltlich falsch sei, also nicht die im Termin thematisierten Fragen und die Antworten der sachverständigen Zeugin hierauf beinhaltete, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ihre Angriffe beziehen sich allein auf die fachliche Korrektheit ihrer Antworten. Randnummer 33 Der Prüfungsbericht der Angemessenheitsprüferin sowie ihre Ausführungen in der schriftlichen Ergänzung waren geeignet und ausreichend, die von der Bewertungsgutachterin erstellte Unternehmensbewertung und die daraus resultierende Barabfindung zu überprüfen und die Kammer in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit der Barabfindung zu bejahen. Randnummer 34 c. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts waren auch unter Berücksichtigung des in §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten; namentlich die Einholung einer weiteren Unternehmensbewertung hat die Kammer zu Recht abgelehnt,
dem die ergänzende Befragung der gerichtlich bestellten Prüferin bereits zu einem für die Kammer überzeugenden Ergebnis geführt hat. Auch der Senat sieht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Einholung weiterer Gutachten zu Einzelfragen der Bewertung des hier betroffenen Unternehmens. Randnummer 35 Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss nur dann eingeholt werden, wenn
der Anhörung des Prüfers, die sachlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gestützt wurde, weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Der Konzern 2014, 172, 173; ZIP 2015, 1166, 1172; OLG Düsseldorf ZIP 2015, 1336, 1338; Klöcker/Wittkens, aaO, § 8 Rdn. 4 Fn.7; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 8 Rdn. 21). Aufgrund des Berichts der Abfindungsprüfer und der Erläuterungen im Anhörungstermin, niedergelegt in dem Ergebnisprotokoll, hat der Senat ebenso wie die erkennende Kammer keinen Zweifel an der Plausibilität der Planannahmen sowie den Feststellungen zur ewigen Rente einschließlich der Grundfragen des Kapitalisierungszinssatzes sowie zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (siehe unten). Randnummer 36 Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Anhörung der gemäß §§ 327 c Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 293 c Abs. 1 AktG bestellten Abfindungsprüfer diene nur der Aufklärung über ihre anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen, nicht jedoch der Überprüfung der inhaltlichen Angemessenheit der Planung und sonstiger Bewertungsparameter (in diese Richtung aber auch Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Vorb. §§ 7 bis 11 SpruchG Rdn. 29 und § 8 Rdn. 32 f.). Diese Auffassung ist mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 8 Abs. 2 SpruchG nicht vereinbar. Mit der Anhörung des sachverständigen Prüfers soll
dem Willen des Gesetzgebers die Erkenntnisbasis schon zu Beginn des Verfahrens verbreitert und eine eventuell zusätzlich notwendig werdende Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung bestimmter Fragen erleichtert werden. Damit allerdings erschöpft sich nicht die Zielsetzung dieser Vorschrift. Bereits aus der Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 8 SpruchG, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, es könne auch aufgrund der Anhörung des Prüfers eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden. Hierfür spricht insbesondere auch der Gedanken in den Gesetzesmaterialien, die Prüfungsberichte sollten künftig verstärkt als Grundlage zur Entscheidungsfindung der Gerichte beitragen; der Beschleunigungseffekt soll sich dann gerade auch daraus ergeben, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten als Folge der Bestellung und letztlich auch der Anhörung ganz vermieden werden kann (vgl. BT-Drucksache 15/371 S. 14 f. und 18; auch Riegger/Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Einl SpruchG Rdn. 50). Dann aber muss es dem Gericht möglich sein, auch Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Bewertungsfragen im Rahmen seiner Entscheidung zu verwerten. Dem steht letztlich auch nicht die Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG entgegen, wenn dort die Anhörung des Prüfers als „sachverständiger Zeuge“ beschrieben wird. Auch wenn dies suggeriert, er solle dem Gericht nur Tatsachen bekunden, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. § 414 ZPO), kann seine Rolle nicht auf die eines sachverständigen Zeugen beschränkt werden, weil anderenfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Effekt der Beschleunigung des Verfahrens konterkariert würde. Dies gilt umso mehr, als das Problem der rechtlichen Einordnung des gerichtlich bestellten Prüfers in den Gesetzesmaterialien nicht weiter problematisiert wurde. Randnummer 37 Die weitere Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wird namentlich auch nicht vom Schutz der Minderheitsaktionäre gefordert. Bereits die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen soll dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen; deshalb kann sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung zusammen mit der aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 3 SpruchG eingeholten ergänzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Randnummer 38 Im Übrigen haftet der sachverständige Prüfer
G, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Der Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktionärs, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München ZIP 2007, 375, 377 f.; AG 2014, 453, 454; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 8 Rdn. 21; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 8 SpruchG, Rdn. 6). Indem der Gesetzgeber es sogar für möglich gehalten hat, den sachverständigen Prüfer im gerichtlichen Verfahren zum Sachverständigen zu bestellen (vgl. hierzu: BT-Drs. 15/371 S. 15), zeigt er, dass gerade keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Neutralität und Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers bestehen (Senat, Beschluss vom
G durchgeführte Prüfung der Angemessenheit durch die sachverständige Prüferin greifen nicht durch. Randnummer 43 a.
G hat das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht in Fällen des sog. Squeeze-out auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ob die Abfindung unangemessen ist und deshalb eine Änderung des angebotenen Abfindungsbetrages erforderlich wird, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist, dem von Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz, welcher die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung erfasst (vgl. BVerfGE 100, 289, 301 und NJW 2012, 3081, 3082). Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird. Gegen die Wahl der Ertragswertmethode zur Ermittlung des Unternehmenswertes wenden sich die Beschwerden auch nicht. Soweit diese teilweise monieren, dass die Schätzungen auf der Basis von Empfehlungen des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeiteten Bewertungsstandards IDW S 1 erfolgten, dringen sie nicht durch. Sowohl der Standard IDW S 1 als auch die sonstigen Verlautbarungen des FAUB (Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW) stellen eine anerkannte Expertenauffassung und gebräuchliche Erkenntnisquelle bei der fundamental-analytischen Unternehmenswertermittlung dar (st. Rspr., vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom
teil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt. Dabei müssen Daten der Vergangenheit und Gegenwart zutreffend erhoben und einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während diese Werte auf konkrete Einzelbeanstandung im gerichtlichen Verfahren einer umfassenden Prüfung unterliegen, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen des zu bewertenden Unternehmens und den darauf aufbauenden Prognosen über die zukünftige Entwicklung und seiner Erträge nur eingeschränkt. Kann die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere – ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 12 W 16/02, juris Rn. 32). Randnummer 47 Anhaltspunkte dafür, dass die Ertragswertmethode im konkreten Fall nicht geeignet ist, den wahren Wert des betroffenen Unternehmens abzubilden, bestehen vorliegend nicht und werden seitens der Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen. Randnummer 48 Der Ertragswert eines Unternehmens wird demnach durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings – worauf auch die Kammer zutreffend hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung
2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 36; OLG München WM 2009, 1848; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Frankfurt ZIP 2012, 124, 126). Jede in die Zukunft gerichtete Prognose beinhaltet naturgemäß gewisse Unsicherheiten, die allerdings auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen sind. Es muss dementsprechend eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine höhere Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht gehalten,
dem Meistbegünstigungsprinzip die Bewertungsmethode oder innerhalb einer Bewertungsmethode die Parameter anzusetzen, die für die Antragsteller die größtmögliche Abfindung ergeben, etwa um auf diese Weise auszugleichen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel eher eine niedrigere als eine höhere Abfindungszahlung anbietet. Die Antragsteller haben Anspruch auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Abfindung, nicht aber auf eine möglichst hohe Abfindung (BGH, a.a.O., Rn. 38). Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, so dass der „wirkliche“ Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (OLG München, Beschluss vom
trägliche (gutachterliche) Anpassung der Unternehmensplanung kann nur dann einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden, wenn die Ausgangsplanung unplausibel war, etwa weil die der Kompensationsleistung zugrunde gelegte Planung lückenhaft oder unvertretbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September2015 – 26 W 10/12 (AktE) Rz. 47, BeckRS 2016, 12911; Hüffer/ Koch, 13. Aufl., § 305 AktG Rz. 25). Hingegen scheiden
trägliche Korrekturen einer vertretbaren Unternehmensplanung aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom
vollziehbar dargelegt, zuletzt im Rahmen ihrer Anhörung durch die
vollziehbar begründet, weshalb für Bewertungszwecke im Anschluss an diese Mittelfristplanung eine Grobplanungsphase angefügt wurde. Für die Bewertung des Unternehmens in der Phase der ewigen Rente ist
den Empfehlungen des IDW ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu fingieren. Ein derartig eingeschwungener Zustand ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 80 ff ; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236). Die Unternehmensführung ging vorliegend bei ihrer Planung davon aus, dass
den bereits durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen jedenfalls in 2012 die Wirtschaftskrise überwunden und das Umsatzniveau des Jahres 2008 erreicht werden könne. Der Vorstand rechnete jedoch auch darüber hinaus mit weiterem Wachstum, bis in 2015 ein
haltiges Geschäftsvolumen erreicht werde, weshalb für diesen 3-Jahreszeitraum eine Grobplanung (Ergebnisplanung) entwickelt wurde, die die Grundlage für die Fortführungsperiode (ewige Rente) ab 2016 bildet. Seitens der Bewertungsgutachterin erfolgte auf der Grundlage der unternehmenseigenen Ergebnisplanung ein Bilanz- und Cash-Flow-Planung für diesen Planungszeitraum. Völlig zutreffend sind die Bewerterin und Prüferin mit der Unternehmensführung davon ausgegangen, dass am Ende der Detailplanungsphase angesichts des erwarteten höheren Wachstums noch kein eingeschwungener Zustand erreicht war; dementsprechend wurde folgerichtig eine Grobplanungsphase modelliert (Prüfbericht Bl. 56). Die beschwerdeseits geäußerten Bedenken sind daher nicht begründet. Randnummer 55
folgend in der Grobplanungsphase vertretbar. Die sachverständige Prüferin hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planannahmen im Bereich der Umsatzerlöse, des Material- und Personalaufwandes und des sonstigen betrieblichen Ergebnisses unrealistisch seien. Es wurde im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher konkreten wirtschaftlichen Vorgänge es zu betragsmäßigen Veränderungen bei den jährlichen Planannahmen kam. Insgesamt wurde die Planung als in sich konsistent bewertet. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (B. 26 ff) verwiesen werden. Randnummer 57 Soweit insbesondere die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und 5) einzelne Planannahmen im vorliegenden Bewertungsgutachten als nicht
vollziehbar und zu pessimistisch beanstanden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der zukunftsgerichteten Unternehmensbewertung keine Richtigkeits-, sondern lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle erfolgen kann. Die Bewertungsgutachterin und die Angemessenheitsprüferin haben aufgrund der ihnen von der Unternehmensführung vorgelegten Unterlagen (Jahres- und Konzernabschlüsse 2007 und 2008 sowohl der ... als auch ihrer Tochterunternehmen, konsolidierte und aktualisierte Hochrechnung für 2009, konsolidierte Planungsrechnungen für 2010 bis 2012 und ergänzende Planungsprämissen zur Geschäftsentwicklung für 2013 bis 2015) und zusätzlich erteilter Auskünfte die Planannahmen
vollzogen und für plausibel befunden. Es gab ersichtlich keine Hinweise für eine zu negative Prognose der Geschäftsentwicklung. Die Besonderheiten des Marktes, in dem das betroffene Unternehmen tätig ist, wurden ebenso berücksichtigt wie die realwirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzkrise. Darüber hinaus fanden erklärtermaßen auch die Folgen von Umstrukturierungsmaßnahmen und Synergie- bzw. Verbundeffekte aus dem Zusammenschluss mit der ... (in 2008) – einschließlich der Übernahme der Marke ... - Eingang in die Planannahmen. Soweit insbesondere der Umsatzrückgang im Jahr 2010 als unplausibel beanstandet wird angesichts der „guten Konjunkturaussichten des deutschen Maschinenbaus“ (Bl. 1202 d.A.), ist darauf zu verweisen, dass gerade für das erste Jahr der Detailplanungsphase die Planannahmen erklärtermaßen aus der tatsächlich – als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise - schwächeren Auftragslage des betroffenen Unternehmens hergeleitet wurden. Für die Folgejahre wurde dagegen - dem erwarteten Markt-Trend durchaus folgend - von einem stetigen Anstieg der Umsatzerlöse ausgegangen. Randnummer 58
vollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat. Die sachverständige Prüferin hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt. Auch hinsichtlich der ebenfalls als sich erhöhend prognostizierten Aufwendungen für Material und Personal ergeben sich keine Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen. Die Planung erfolgte insoweit in Form der Festlegung eines Prozentsatzes vom erwarteten Umsatz, der aus den Vorjahren und der beabsichtigten Geschäftsentwicklung (Ausbau Service und Automatisation) abgeleitet wurde. Randnummer 61
vollziehbar dargelegt (Seite 26, ergänzend Ergebnisprotokoll Seite 11).Eine geringere Ausschüttungsquote würde die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, wenn die Beträge den Aktionären fiktiv zugerechnet werden (vgl. Knoll, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 39, 42), weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden.
IDW S1 2008 ist in der Phase der ewigen Rente aber grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.Diesen Anforderungen wurde hier durch die Annahme einer
haltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen dieser Wert liegt im unteren Bereich der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten. Ein anderes Ausschüttungsverhalten wäre auch bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens nicht zu erwarten. Randnummer 62 d. Die dem betroffenen Unternehmen zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind im Rahmen der Ertragswertmethode um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren stichtagsbezogenen Barwert zu ermitteln. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Außerdem ist in der der Detail-und Grobplanung (Planjahre 2010 bis 2015)
gelagerten Phase (ewige Rente) ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom
vollziehbar ermittelt und ist zur Schätzung des Unternehmenswertes geeignet. Randnummer 63 Die Bewertungsgutachterin – und ihr folgend das Landgericht – haben den Kapitalisierungszinssatz entsprechend dem IDW Standard 1 unter Verwendung des Tax Capital Asset Prizing Model (Tax CAPM) abgeleitet. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Die angewendete Formel zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes ist korrekt und wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 64
dem sich der maßgebliche 3-Monatszeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Basiszinssatzes seit Fertigstellung des Bewertungsgutachtens und des Prüfberichts verschoben und die jeweiligen Zinssätze Veränderungen unterlagen, ergab sich eine – auch rundungsbedingte – Anhebung des Abfindungsbetrages (vgl. Ergebnisprotokoll Seite 13). Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführererfolgte insoweit auch keine unzulässige Rundung (
oben). Zum einen ist eine Rundung auf ¼-Prozentpunkte, da sie den aktuellen IDW-Empfehlungen entspricht, üblich und als solche nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom
unten und damit zugunsten der ausgeschlossenen Anteilseigner (nämlich abfindungserhöhend) gerundet (Ergebnisprotokoll Seite 13). Randnummer 65
dieser Methode wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert. Randnummer 66 Im Ergebnis hält der Senat den von der Antragsgegnerin der Bewertung der ... zugrunde gelegten Risikozuschlag in einer Höhe von 3,51 % unter Berücksichtigung der Umstände zum damaligen Bewertungsstichtag für realistisch. Eine Korrektur dieses Wertes ist daher nicht veranlasst. Randnummer 67 (1.1.) Die vom Landgericht im Anschluss an die Angemessenheitsprüferin angenommene Marktrisikoprämie von 4,5 %
Steuern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Randnummer 68 Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszinssatz dar. Sie kann, wie die übrigen Faktoren auch, nur durch eine stets mit Unsicherheiten behaftete Schätzung ermittelt werden. Eine Festlegung auf einen empirisch exakten und einzig „richtigen“ Wert ist
dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft noch immer nicht möglich (Senat, Beschluss vom
Abgrenzungszeitraum, Ermittlungsmethode, Vor- oder
steuerbetrachtung und Methoden der Durchschnittsbildung (arithmetisches oder geometrisches Mittel) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
persönlichen Ertragssteuern liegt innerhalb der Spanne von 4,00 bis 5,00 %, die der FAUB für Bewertungsstichtage ab dem
zugehen. Entscheidend ist, dass die vornehmlich kritisierte Studie Strehles in Zusammenschau mit den Ergebnissen anderer Studien, der Rechtsprechung anderer Gerichte und den Empfehlungen des einschlägigen Berufsverbandes als ausreichende Schätzgrundlage angesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 26 W 7/18, juris Rn 69). Der Ansatz von 4,5 %
Steuern entspricht zudem den gängigen Annahmen in der Bewertungspraxis im hier einschlägigen Bewertungszeitraum (vgl. die
weise in OLG Düsseldorf, Beschluss vom. 25. Februar 2020 – 26 W 7/18, juris Rn. 70). Randnummer 71 Ein niedrigerer Wert, wie er seitens der Beschwerdeführer begehrt wird, ist nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge mit der Änderung eines sachverständig ermittelten Wertes zurückhaltend zu bleiben. Randnummer 72 Der Einwand einiger Beschwerdeführer, persönliche Steuern der Anteilseigner seien bei der Ermittlung des Unternehmenswertes bzw. des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes ohne Belang, greift ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die sogenannte
steuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S 1 Stand
beider Einschätzung bilden die ermittelten Börsenkurse nicht nur das eigene operative Risiko ab, sondern stehen in Zusammenhang mit der Verbindung zu der Antragsgegnerin, die schon viele Jahre Mehrheitsgesellschafterin des betroffenen Unternehmens war (faktische Konzernwirkung). Dem haben die Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermocht, solches ist auch nicht ersichtlich. Folglich sind etwaige Rückschlüsse für die Unternehmensbewertung aus dem (zuletzt) niedrigeren unternehmenseigenen Betafaktor (vgl. Anlage 3 zum Ergebnisprotokoll der sachverständigen Prüferin: 0,3) nicht zulässig.Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom
Unternehmen zu suchen, die hinsichtlich des Geschäftsmodells, der spezifischen Produktsegmente und der Produktart, der regionalen Abdeckung und der Größe mit dem zu bewertenden Unternehmen vergleichbar sind. Wenn zu wenige oder gar keine börsennotierten Vergleichsunternehmen vorhanden sind, kann und muss gegebenenfalls breiter gefächert werden. Die Auswahl der Peer-Unternehmen durch die Bewerterin ist insoweit nicht zu beanstanden. Sie und die Angemessenheitsprüferin haben
vollziehbar begründet, aufgrund welcher Überlegungen die konkreten Peers jeweils ausgewählt wurden. Auch ihr Vorgehen bei der Ableitung des Betafaktors – unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldungsgrades der Vergleichsunternehmen und es zu beurteilenden Unternehmens – entspricht ersichtlich den Empfehlungen des Standards IDW S 1. Randnummer 77
vollziehbar begründet und als angemessen anzusehen. Randnummer 78 Der aus Basiszinssatz und dem Risikozuschlag ermittelte Kapitalisierungszinssatz ist für den Zeitraum der ewigen Rente mittels eines Wachstumsabschlags (Inflationsabschlags) zu korrigieren. Dabei ist bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten
haltig zu erzielenden Ergebnis auszugehen; die Berücksichtigung der
haltig erwarteten Gewinnsteigerung des konkreten Unternehmens erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. Steinle/ Liebert/ Katzenstein aaO., § 34 Rn. 149). Dabei wird zugunsten der Anteilseigner berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anteilen stärker auswirkt als bei Beteiligungen an Unternehmen, die in der Regel die Möglichkeit haben, Geldentwertungen durch Preiserhöhungen teilweise an ihre Kunden weiterzugeben (vgl. Paulsen aaO., § 305 Rn. 132). Der Wachstumsabschlag bezweckt indes keinen Inflationsausgleich an sich. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Schätzung, ob und in welcher Höhe Preissteigerungen abgewälzt und darüber hinaus Mengen- und Strukturveränderungen entsprechend des konkreten Wachstumspotentials zu erwarten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 140 mwN,; Riegger/ Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG, Rn. 45). Randnummer 79 Es begegnet entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführer keinen generellen methodischen Bedenken, den Wachstumsabschlag mit 1,25 % unabhängig von der Höhe der Inflationsrate anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 136 ff.). Die Ermittlung dieses Wertes durch die Bewertungsgutachterin beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und
vollziehbaren Anwendung auf die konkreten Bedingungen des betroffenen Unternehmens. Die sachverständige Prüferin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme (dort Seite 20) die für die Ermittlung des Wachstumsabschlags maßgeblichen Faktoren nochmals eingehend erläutert. Auch der Vergleich der hier in Ansatz gebrachten Wachstumsfaktors mit anderen entschiedenen Spruchverfahren, die Abfindungsbeschlüsse im Zeitraum 2010 bis 2012 zum Gegenstand haben, zeigt, dass der Wert von 1,25 % eher im oberen Bereich, also zu einem höheren Unternehmenswert und damit auch zu einer höheren Abfindung für die ausgeschlossenen Anteilseigner führend, angesiedelt ist (Durchschnittswert 0,94 %, vgl. Hachmeister/ Ruthardt/ Eitel, WPg 2013, 773). Der Senat legt den so ermittelten Wert deshalb
dem Maßstab des § 287 ZPO in Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit verwiesen werden kann (B. 52.), seiner Schätzung zugrunde. Randnummer 80 Entgegen der Ansicht einzelner Beschwerdeführer ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin folgend, zusätzlich eine Thesaurierung zur Finanzierung des
haltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente angenommen hat (B. 29); darin liegt insbesondere keine Doppelberücksichtigung zum
teil der Minderheitsaktionäre. Durch die Thesaurierung lässt sich der von den Anteilseignern zu tragende Anteil an Investitionen berücksichtigen, die für das geplante
haltige Wachstum notwendig sind und so dem Erhalt der bilanziellen Kapitalstruktur dienen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, 26 W 7/18, juris Rn. 76 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 90). Randnummer 81 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass ab 2016 bei der Bewertung die zu Wertsteigerungen führenden Thesaurierungen mit einer typisierten Abgeltungssteuer belastet abgebildet wurden; gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Steuern auf Wertbeiträge aus Ausschüttungen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Angemessenheitsprüferin in ihrem Prüfbericht (S. 26
vollziehbar ausgeführt, dass wegen der bereits 2009 bestehenden Absicht, dieses Grundstück Anfang 2011 zu veräußern, die erwarteten Veräußerungserlöse bereits in die Detailplanung im Rahmen der Ertragswertberechnung eingeflossen sind. Mit Hilfe des Erlöses sollten Schulden zurückgeführt werden, wodurch das Zinsergebnis letztlich verbessert wurde. Randnummer 84 Es besteht zudem kein Anlass, die Marke der ... – bzw. der ihr verbundenen Gesellschaften - gesondert zu bewerten, denn deren Wert wird bereits über die operativen Erträge erfasst. Die Marke dient unmittelbar dem Erzielen der Erlöse, ist also betriebsnotwendig, weshalb sie – wie auch vorliegend - allein über die Ermittlung der zukünftigen Erträge in den Unternehmenswert einfließt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 – 20 W 7/08, juris Rn. 223). Dass vorliegend bei der prognostischen Beurteilung der Ertragslage die Auswirkungen des eigenen „guten Namens“ nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 85 3. Auch aus anderen Gründen lässt sich eine höhere Barabfindung als ...€ je Aktie nicht rechtfertigen. Randnummer 86 a. Dies gilt zunächst für den Börsenkurs,
dem der Ertragswert der ... und damit der ertragswertabhängige Wert der Stückaktie deutlich über dem Wert der Marktkapitalisierung liegt. Randnummer 87 Der für diesen Vergleich herangezogene durchschnittliche Börsenkurs von ... € je Aktie auf der Basis eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht an die Kapitalmärkte am 16. November 2009 ist rechtlich zutreffend ermittelt worden und daher nicht zu beanstanden. Er spiegelt die Marktbewertung für das betroffene Unternehmen ohne die zu erwartenden Übernahmespekulationen wider; erst
Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme und erneut –
einem zwischenzeitlichen Abflachen der Kurswertkurve -
Bekanntgabe der Höhe der Barabfindung kam es zu nennenswerten, kurzfristigen Kurssteigerungen mit Spitzenwerten auch über ... € je Aktie (Prüfbericht, S 36 f). Randnummer 88
der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der
betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff; BVerfG WM 2007, 73; BGH NJW 2010, 2657, 2658; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer, AktG,
Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden. Randnummer 89 Da die Hauptversammlung am 24. März 2010 stattfand, also nur etwas mehr als 4 Monate
der Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung eines Squeeze-out an die Kapitalmärkte, kann auch nicht von einem längeren Zeitraum ausgegangen werden, der eine Hochrechnung des Kurswertes erforderlich machen würde. Ein Zeitraum von doch nicht unerheblich unter 7 ½ Monaten kann noch nicht als längerer Zeitraum angesehen werden (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2657, 2660). Es liegt in der Natur der Sache der Vorbereitung eines Squeeze-out-Beschlusses, dass sich diese über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt,
dem insbesondere ein Bewertungsgutachten zum Unternehmenswert der ... zu erstellen ist und ein - wenn auch zulässigerweise im Wege der Parallelprüfung erstellter - Prüfungsbericht gefertigt werden muss, der die Struktur der ..., bei der eine Vielzahl von Einrichtungen eigenständige von den Prüfern zu beachtende Planungen erstellte, berücksichtigen muss. Würde man den längeren Zeitraum dagegen bereits unterhalb der vom BGH gezogenen Grenze ansetzen, bestünde zudem die Gefahr, dass die als Ausnahme konzipierte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur Regel wird (vgl. OLG Saarbrücken AG 2014, 866, 867 f.; Wasmann ZGR 2011, 83, 94 ff., 96; Bungert/ Wettich BB 2010, 2227, 2229; Decher ZIP 2010, 1673, 1675 f.). Soweit in einer Studie die Ansicht vertreten wird, angesichts eines Durchschnitts von vier Monaten und drei Tagen im Median müsse bei einem längeren, also über diesen Durchschnitt hinausgehenden Zeitraum eine Anpassung im Sinne einer Hochrechnung erfolgen (vgl. Weimann, Spruchverfahren
Squeeze out, 2015, S. 409), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Zeitspanne der Durchschnitt sein mag, führt nicht jede Überschreitung um wenige Wochen zu der Annahme, es müsse eine Anpassung oder Hochrechnung erfolgen. Dieser Ansatz in der Literatur berücksichtigt nämlich nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalles wie beispielsweise die Größe und Komplexität des zu bewertenden Unternehmens. Randnummer 90 Die Kursentwicklung der ... an den Märkten, insbesondere
Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, gebietet somit keine Anpassung des ertragswertabhängig ermittelten Abfindungsbetrages je Aktie. Randnummer 91 b. Auch der Liquidationswert der ... bietet keine Grundlage für die Erhöhung der Barabfindung über einen Betrag von ... € je Aktie hinaus. Randnummer 92 Der Liquidationswert stellt sich als Barwert der Nettoerlöse aus dem Verkauf aller Gegenstände des Unternehmens dar, wenn also Vorräte, Maschinen, Patente, Marken, Gebäude oder Grundstücke veräußert werden; sodann sind die Schulden, Liquidationskosten und eventuell anfallende Ertragsteuern abzuziehen (Sieben/ Maltry in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O. S. 780 f.). Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, der Liquidationswert bedeute stets die Untergrenze des Unternehmenswertes (vgl. KG WM 1971, 764; Sieben/Maltry, a.a.O. S. 781), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Der Liquidationswert ist dann nicht als Wertuntergrenze anzusehen, wenn keine Absicht besteht, das Unternehmen zu liquidieren, nicht die finanzielle Notwendigkeit besteht, den Betrieb ganz oder teilweise aufzulösen, die Betriebsfortführung wirtschaftlich vertretbar erscheint oder der Unternehmer den Anspruchsgegnern nicht zur Liquidation verpflichtet war (vgl. BGH NJW 1982, 2497, 2498; OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327; Riegger/ Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rdn. 82). Dies resultiert aus der Überlegung heraus, dass bei nicht geplanter Liquidation der Liquidationswert rein hypothetisch wäre und der Aktionär keine Aussicht auf die Realisierung des Liquidationswerts hätte, wenn es nicht zu der Strukturmaßnahme gekommen wäre. Randnummer 93 Die Planung geht vorliegend für alle Planungsphasen stets von nicht unerheblichen Jahresüberschüssen aus. Dann aber bestand keinerlei Notwendigkeit, das Unternehmen zu liquidieren; vielmehr war ersichtlich die Fortführung des Unternehmens geplant. Dies aber bedeutet, dass bei Zugrundelegung eines höheren Liquidationserlöses die Antragsteller einen Wert erhielten, auf dessen Realisierung sie ohne die aktienrechtliche Strukturmaßnahme wie hier den Squeeze out keinerlei Aussicht gehabt hätten. Zu Recht haben daher sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die Angemessenheitsprüferin von der Ermittlung eines Liquidationswertes zu Vergleichszwecken abgesehen. Im Übrigen wurde hierzu von den Beschwerdeführern auch nichts Konkretes vorgebracht. Randnummer 94 Im Ergebnis hat das Landgericht den Unternehmenswert –
Aktualisierung zum Bewertungsstichtag - plausibel auf ... € geschätzt und daraus resultierend die angebotene Barabfindung in Höhe von ... € je Stückaktie als angemessen angesehen. Für die Festsetzung eines höheren Abfindungsbetrages ist daher kein Raum. III. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung findet hinsichtlich der Gerichtskosten ihre Grundlage in § 24 Nr. 14 GNotKG. Da sämtliche Beschwerden
dem 1. August 2013 eingelegt wurden, richtet sich die diesbezügliche Kostenentscheidung gemäß § 134 Abs. 1 S.2 GNotKG
der neuen Rechtslage. Der Senat sieht schon wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerden keine Veranlassung, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Das Beschwerdeverfahren hat zu keiner Erhöhung der Barabfindung geführt. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Für das Verfahren erster Instanz hat es bei der durch das Landgericht getroffenen Kostenentscheidung, die zutreffend auf § 15 SpruchG in der vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.