Bonuszahlungen Orientierungssatz 1. Zur Darlegungs- und Beweislast. (Rn.81) 2. Keine Anspruch auf Bonuszahlung mangels Darlegung und Beweis des Erreichens eines sog. Zielerreichungsgrades. (Einzelfall
§ 138
ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 81
§ 138Abs.
1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
abzugeben.
§ 138Abs.
2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären.
§ 138Abs.
3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 138Abs.
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 82 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296).
§ 138Abs.
2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 83 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht für den erstinstanzlichen Rechtszug ausgeführt: Randnummer 84 "
- a)Der Kläger macht geltend, er habe für das Umsatzziel M3 einen Zielerreichungsgrad von 129 % erreicht und daher in Bezug auf dieses Ziel einen Anspruch auf Zahlung von 21.547,50 EUR brutto. Randnummer 85 Das mit Kennzahl M3 bezeichnete Ziel beinhaltet eine Steigerung des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment des Klägers im Vergleich zum Vorjahr um 4,3%. Für die Berechnung des Umsatzes waren die im Anhang des SIP 2017 unter M3 aufgeführten Umsatzziele der dem Kläger unterstehenden Sales Representatives maßgeblich. Randnummer 86 Dass er den Zielerreichungsgrad von 129 % tatsächlich erreicht hat, hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Randnummer 87 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von der Beklagten angegebenen Zahlen des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment von 4.219.787,00 EUR im Jahr 2016 und 4.324.093,00 EUR im Jahr 2017 bei einem Ziel von 4.401.237,84 EUR falsch wären. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Umsatzzahlen ergibt sich ein Zielerreichungsgrad von nur 98,25 %. Randnummer 88
- aa)Soweit sich der Kläger auf die E-Mail des Mitarbeiters vom 29.10.2017 bezieht, ist dort nur von einer "unverbindlichen Richtung" die Rede. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass die Mitteilung fehlerhaft gewesen sei. Ebenso gibt der Kläger an, dass die Verkaufsdaten, die mit E-Mail vom 05.10.2017 und 06.12.2017 mitgeteilt worden seien, fehlerhaft gewesen seien. Randnummer 89
- bb)Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass Umsätze zu berücksichtigen seien, die aus Gründen weggefallen wären, die von der Beklagten zu vertreten seien. Randnummer 90 Der Sales Incentive Plan 2017 erhält in Bezug auf die hier maßgebliche Kennzahl 3 die eindeutige Definition "Nettoumsatz ist Bruttoumsatz abzüglich Rücklauf, Nachlass und anderen Vergünstigungen". Es geht damit um eine Bonuszahlung, die an den letztlich tatsächlich generierten Umsatz anknüpft. Wenn Geschäfte nicht wie anvisiert in vollem Umfang abgewickelt wurden, erhöht dies den so definierten Nettoumsatz nicht. Umsätze, die weggefallen sind, sind nach dieser Vorgabe nicht zu berücksichtigen. Randnummer 91 Solange ein Verhalten der Beklagten nicht auf eine Bedingungsvereitelung nach § 162 BGB hinausläuft, ist das Anknüpfen einer Bonuszahlung an den tatsächlichen Erfolg ohne weiteres möglich. § 162 Abs. 1 BGB bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Allein wenn beispielsweise Lieferprobleme auf Seiten der Beklagten vorgelegen hätten, wäre das hierfür nicht ausreichend. Anhaltspunkte für eine Bedingungsvereitelung durch die Beklagte hat der Kläger nicht vorgebracht. Randnummer 92 Die Wertung des § 87a Abs. 3 HGB kommt hier nicht zum Tragen. Danach hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist, wobei der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Der Kläger war nicht als Handelsvertreter für die Beklagte tätig und nach der ausdrücklichen Regelung im SIP 2017 war der Nettoumsatz klar definiert und es erfolgte insoweit gerade kein Rückgriff auf die Wertung des § 87a Abs. 3 HGB. Randnummer 93 Soweit der Kläger sich darauf beruft, bei der Beklagten seien in der Vergangenheit die Bonuszahlungen tatsächlich mit einem sogenannten "Foregiveness" kompensiert worden, hat er eine entsprechende betriebliche Übung nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 94
- b)Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Ziele nicht korrekt gewichtet worden seien. Die Regelung in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 04.12.2015, nach der alle Ziele zu gleichen Teilen gewichtet sind, betrifft lediglich die in der Anlage geregelte Zielvereinbarung für das Jahr 2016. Für das Jahr 2017 haben die Beklagte und der Kläger den für das Jahr maßgeblichen Sales Incentive Plan 2017 mit der Gewichtung der Kennzahl 3 mit 25% festgelegt. Randnummer 95
- c)Unabhängig davon, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliegend gewahrt wurde, würde eine Missachtung des Rechts des Betriebsrats nicht dazu führen, dass der Kläger zusätzliche Ansprüche hätte. Randnummer 96 Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind bei einer Missachtung der Rechte des Betriebsrats einseitig den Arbeitnehmer belastende Maßnahmen unwirksam. Die betrieblichen Regelungen über den SIP sind jedoch zunächst einmal begünstigend. Der Arbeitnehmer kann lediglich bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14 - juris). Der Kläger beruft sich auf über den Sales Incentive Plan 2017 hinausgehende Ansprüche, ohne sich auf eine frühere wirksame Regelung berufen, die nicht wirksam abgelöst worden wäre. Randnummer 97 3. Der Kläger hat in Bezug auf den SIP-Bonus 2017 keinen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 283, 280 BGB) und kann auch keine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch das Gericht verlangen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Auch hier ist nicht die Wertung des Provisionsrechts aus § 87a Abs. 3 HGB heranzuziehen. Randnummer 98
- a)Die Beklagte hat nicht pflichtwidrig die Festlegung von Zielen verzögert oder diese einseitig festgelegt. Vielmehr wurde der Kläger mit E-Mail vom 29.05.2017 aufgefordert, sich seinen SIP 2017 anzuschauen, mitzuteilen, ob er plausibel sei, und wenn er ok sei, könne er unterzeichnet werden. Bei Unterschriftsleistung am 26.06.2017 waren dem Kläger die Zielvorgaben bekannt und es war ihm bekannt, dass ihm noch ein halbes Jahr zur Zielerreichung blieb. Mit seiner Zustimmung zu den Zielen hat er auf die Aufforderung der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für ihn plausibel waren. Das bedeutet, dass er es für realistisch erachtete, die Ziele in der verbleibenden Zeit bis zum Ende des Jahres 2017 erreichen zu können. Es wurde hier einvernehmlich die Steigerung des Nettoumsatzes mit Fokussortiment um 4,3 % festgelegt. Randnummer 99
- b)Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe falsche Informationen erhalten und sei daher im laufenden Jahr von einer deutlichen Zielerfüllung bezüglich des Ziels M3 ausgegangen, steht ihm kein Schadensersatz zu. Randnummer 100 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm in verbindlicher Weise abschließende falsche Zahlen im Lauf des Jahres 2017 mitgeteilt worden seien. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass er in Kenntnis von richtigen anderen Zahlen eine höhere Steigerung des Nettoumsatzes erzielt hätte. Randnummer 101 II. Für das Jahr 2018 hat der Kläger gem. Ziffer IV - Vergütung - Abs. 5 des Arbeitsvertrags iVm. den betrieblichen Regelungen noch einen Anspruch auf Zahlung iHv. 316,87 EUR. Es ist insgesamt ein Anspruch auf Zahlung iHv. 6.337,50 EUR brutto entstanden, der in Höhe von EUR 6.020,63 brutto gem. § 362 Abs. 1 BGB bereits erfüllt wurde. Randnummer 102 Ausgehend von einem Jahresgrundgehalt iHv. 101.400,00 EUR und einem Zielbonus iHv. 25.350,00 (25 % des Jahresgrundgehalts) stehen dem Kläger bei einer zu unterstellenden Zielerreichung von 100,00 % anteilig 3/12 und somit 6.337,50 EUR für das Jahr 2018 zu. Randnummer 103 Nach den im SIP 2017 mitgeteilten Regeln zum Austritt erhalten Mitarbeiter, die das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigung verlassen, den SIP-Bonus zeitanteilig basierend auf der Anzahl Tage, die sie gearbeitet haben. Bei einem Ausscheiden des Klägers zum 31.03.2018 sind dies 3/12 des SIP Bonus für das Jahr 2018. Randnummer 104 Für bestimmte Fälle des Ausscheidens wird sodann für alle Kennzahlen des Plans eine Zielvorgabe von 100% angenommen. Zwar wird der Fall der Eigenkündigung hier nicht genannt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei einem bestehenden SIP-Bonus-Anspruch, der nicht auf Basis tatsächlicher Ergebnisse ermittelt werden kann, 100 % Zielerreichung maßgeblich sein sollen. Vorliegend ist für den Kläger mangels tatsächlicher Festlegung eines Sales Incentive Plans für 2018 eine Zahlung auf Basis tatsächlicher Ergebnisse nicht möglich. Für diesen Fall ist damit auch eine Zielerreichung von 100 % zu unterstellen. Randnummer 105 Die Beklagte beruft sich dagegen ohne Erfolg darauf, der anteilige SlP-Bonus sei aufgrund einer seit 2013 bestehenden betriebsüblichen Regelung unter Zugrundelegung eines vermuteten Zielerreichungsgrades von 95% zu berechnen. Sie hat mit dem SIP 2017 die zu diesem Zeitpunkt geltenden betrieblichen Regelungen mitgeteilt, die in einem solchen Fall im Sinne des zu unterstellenden 100% Zielerreichungsgrads auszulegen sind. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass tatsächlich eine anderweitige Regelung bestand, als betriebliche Regelung auch kommuniziert wurde und dass sie tatsächlich in bestimmten konkreten Fällen auch zur Anwendung kam. Randnummer 106 III. Der Kläger war nicht gehalten, den Anspruch auf zusätzliche Zahlung innerhalb der in Ziff. XVI des Arbeitsvertrags gesetzten Fristen geltend zu machen. Randnummer 107 Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 S. 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde (BAG 18.9.2018 - 9 AZR 162/18 - juris)." Randnummer 108 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Randnummer 109 Soweit der Kläger sich auf die Auslegung und Anwendung des Sales Incentive Plan 2017 bezieht, sind alle von ihm in der Berufungsbegründung wiederholten Umstände vom Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend gewürdigt worden; weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 162 BGB und § 87a Abs. 3 HGB. Denn auch wenn sich aus § 162 BGB der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen lässt, dass niemand aus eigenem treuwidrigen Verhalten Vorteile für sich herleiten darf, lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers jedoch keinerlei Umstände entnehmen, aus denen sich vorliegend ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ergeben könnte. Substantiiertes Vorbringen des Klägers insoweit fehlt in beiden Rechtszügen vollständig. Auch ist - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - § 87 Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar, weil der Kläger nicht als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war. Zudem haben die Parteien im SIP 2017 die Definition für den Begriff "Nettoumsatz" gerade zulässigerweise eine von § 87a Abs. 3 S. 1 HGB abweichende Regelung getroffen. Warum insoweit die vertragliche Regelung zwischen den Parteien aufgrund einer Verlagerung des Unternehmerrisikos Rechtsunwirksam sein könnte, erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Soweit der Kläger auf ein sogenanntes "Foregiveness" hinweist, mit dem nicht ausgeführte Geschäfte bei anderen Mitarbeitern der Beklagten kompensiert worden seien, fehlt es zum einen an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen des Klägers, dass auch nur einem substantiierten Bestreiten der Beklagten zugänglich wäre. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass sich in der hier streitgegenständlichen Provisionsvereinbarung eine dahingehende Regelung nicht findet, das heißt, dass zwischen den Parteien insoweit gerade keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB einerseits, oder aber des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes andererseits lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Randnummer 110 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 112 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.