dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz vom
der für die ausgeübte Tätigkeit tarifvertraglich maßgeblichen Entgeltgruppe richtet und die Klägerin derzeit Vergütung
Entgeltgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz (ERA) (im Folgenden: TV ERA Rheinland-Pfalz) bezieht. In Entgeltgruppe E 7 verdient die Klägerin zuletzt monatlich 3.509,00 EUR brutto Grundgehalt nebst einer freiwilligen Zulage in Höhe von 62,22 EUR brutto, monatlich 107,87 EUR brutto Weihnachtsgeld, eine Leistungszulage von monatlich 510,21 EUR brutto, ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von monatlich 28,66 EUR brutto und Urlaubsgeld von durchschnittlich monatlich 93,87 EUR brutto, insgesamt durchschnittlich 4.390,96 EUR brutto pro Monat.Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 3 Im Frühjahr 2019 wurde die Klägerin Teil einer Workshop-Gruppe, die sich mit einer Optimierung der Aufgaben zwischen Service und Vertrieb im Zuge einer Organisationsveränderung beschäftigte. Eines der Ergebnisse der Organisationsveränderung war die Erstellung des Aufgabenbilds des Service Inside Sales Representative (SIS), der künftig selbst Kontakt zu den Endkunden aufnehmen sollte, während bislang Angebote an den Vertrieb gegeben wurden, welcher sie anschließend an den Kunden weiterleitete. Basis für die Kontaktaufnahme ist eine proaktive Recherche der jeweiligen Aufgabenhistorie eines Kunden in C4C-System.
Auswertung erfolgt das standardisierte Angebot von Service-Agreements bzw. sonstiger Leistungen an den Kunden. Randnummer 4 Im Rahmen der Organisationsveränderung, die u.a. zur Neuorganisation des Servicebereichs führte, ist die Klägerin jedenfalls seit Januar 2020 als Service Inside Sales Representative (SIS) beschäftigt. Der genaue Inhalt der Tätigkeit und deren Wertigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Unter dem 02. Dezember 2020 wurde der Klägerin von ihrem Vorgesetzten, dem in England bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigten Zeugen Z., eine Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Abs. 4 TV ERA Rheinland-Pfalz auf der Basis des Tariflichen Beurteilungsverfahrens
Anhang A eine Leistungsbeurteilung (Bl. 18 d. A.) erteilt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Auf einen Einspruch der Klägerin tagte am 26. Februar 2021 die tariflich vorgesehene paritätische Kommission, wobei festgelegt wurde, dass zunächst eine aktuelle Stellenbeschreibung abzustimmen sei,
dem die Klägerin bemängelt hatte, dass sie eine solche nicht besitze. Ein endgültiges Scheitern der Verhandlungen vor der Kommission wurde förmlich nicht festgestellt. Randnummer 6 Der Vorgesetzte der Klägerin Z. übersandte der Klägerin ihm Rahmen eines E-Mail-Austauschs eine Stellenbeschreibung in englischer Sprache, die die Klägerin in einzelnen Punkten abänderte und unterzeichnet mit der Bitte um Überlassung einer deutschen Übersetzung am
Entgeltgruppe E 9 einzugruppieren, weshalb ihr ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.458,00 EUR brutto zustehe. Sie verlange einen monatlichen Differenzbetrag von 949,00 EUR brutto für die Monate Januar bis Mai
E 7 nicht korrekt sei. So sei sie u.a. über viele Wochen hinweg damit befasst gewesen, die Krankheitsvertretung für ihren ehemaligen Vorgesetzten und damit die komplette Übernahme seiner Tätigkeit auszufüllen. Darüber hinaus würden von ihr neue KollegInnen eingearbeitet, sie sei u.a. als SME (Subjekt Matter Expert) im CRM-Programm tätig und führe Trainingseinheiten für andere Mitarbeiter, auch im Ausland, durch. Ihre Tätigkeit sei mithin global. Einen Bereich ihrer Aufgabe könne man zusammenfassend als Projektabwicklung und Koordination, sowie Überwachung der diversen Arbeitsschritte bezüglich der Kundentermine und -wünsche beschreiben. Sie sei die Schnittstelle zwischen mehreren Abteilungen intern aber auch extern, führe alle Gespräche mit der PASS F&B Abteilung in B-Stadt, um die notwendigen Ersatzteile zu ermitteln und anzubieten, und organisiere, welche Ersatzteile angefragt werden müssen. Sie erstelle Stücklisten und passe diese an, erstelle Zeichnungen und bespreche und koordiniere diese mit entsprechenden Technikern. Weiter erledige sie die Angebotserstellung für Ersatzteile, Serviceleistungen mit Ersatzteilen, nur Serviceleistungen, komplette Auftragsabwicklung inklusive Auftragseingabe und -verfolgung sowie des erforderlichen Einkaufs und Serviceleistungen mit Ersatzteilen, Planung, Organisation und
verfolgung von Serviceprojekten bis Sommer 2020, Absprachen mit Subunternehmen und deren Implementierung, Abrechnungsarbeit. Sie sei verantwortlich für das Reporting und die Rückstandsaufträge, Bearbeitung allgemeiner Anfragen, Reklamationsbearbeitung, C4C, ständige Hilfestellung für alle KollegInnen (SME). Sie sei Mitglied der Projektgruppe (ZHF maintenance campagne) und im Mutterkonzern für ein Mentoring Programm ausgewählt, für das sie noch mehrere - benannte - Workshops und Trainingseinheiten in englischer Sprache absolvieren müsse. Aufgrund der Vielfältigkeit ihrer Aufgaben, sei es schwer, sie innerhalb eines tariflichen Niveaubeispiels unterzubringen. Dasjenige mit der Kennziffer 07.02.05.
Februar 2021 habe die Beklagte die Hände in den Schoß gelegt und jede Einigung vereitelt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, da sie den akademischen Titel "Dipl. BWL (BA)" erlangt habe und berechtigt sei, diesen zu führen, gebe sie ihn auch im Rahmen ihrer beruflichen Kommunikation auf ihrer Visitenkarte und ihrer E-MailSignatur an. Tatsächlich dürften trotz der von der Beklagten als Grund angegebenen Überarbeitung der Signaturen zur Aktualisierung und Vereinheitlichung der Marke alle einen Doktortitel tragenden Mitarbeiter oder Repräsentanten der Firma diesen weiterhin benutzen. Außerdem gebe der Mitarbeiter Eifler als Titel "Braumeister" an und der Mitarbeiter Herbert die Bezeichnung "Dipl. Ing (FH)". Schließlich brauche sie ihre erfassten Stunden seit April 2021, um prüfen zu können, ob sie Überstundenabgeltung geltend mache. Ein aktueller Auszug aus dem Gleitzeitkonto liege ihr nicht vor. Randnummer 10 Im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung vom
Ablauf der Arbeitsgarantie in zusätzliche Garantien um. Randnummer 30 • Entwicklung von Prozessen und Materialien für die Umstellung der Kunden von der Zusatzgarantie auf den Full-Service Wartungsverträge. Randnummer 31 • Angebotserstellung für neue und bestehende Kunden. Randnummer 32 • Verarbeiten Sie Serviceverträge und einmalige Serviceabrechnungen. Randnummer 33 • Unterstützung von Kunden bei Anfragen oder Problemen bezüglich ihrer Verträge und Abrechnungen. Randnummer 34 • Rechtzeitige
verfolgung und Rückmeldung aller Kundenprobleme. Randnummer 35 • Sorgen Sie für eine effektive Kommunikation mit Kunden, Randnummer 36 Vertrieb und Service, um eine genaue Abrechnung und Vertragsverlängerung sicherzustellen. Randnummer 37 • Zusammenarbeit mit Recht und Finanzen bei Vertragslaufzeitverhandlungen. Randnummer 38 • Trägt zur Teamleistung bei, indem bei Bedarf entsprechende Ergebnisse erzielt werden. Randnummer 39 • Zugewiesene spezifische Offline-Projekte und tägliche Betriebsaktivitäten. Randnummer 40 Mindestqualifikationen: Randnummer 41 • Bachelor-Abschluss oder gleichwertige Erfahrung erforderlich Randnummer 42 • Vorherige Erfahrung im Bereich Telemarketing / Innendienst und Kundendienst ist von Vorteil Randnummer 43 • Erfahrung in der Kommunikation von Wertversprechen ist von Vorteil Randnummer 44 • Erfahrung im Umgang mit Kundendatenbanken und Verkaufstools ist von Vorteil Randnummer 45 • All obengenanntes ist in einem B2B-Investitionsgüter-, Wertschöpfungs- und Aktienerfassungsumfeld von Vorteil Randnummer 46 • PC-Kenntnisse (insbesondere Microsoft Office & SAP) erforderlich Randnummer 47 • Grundlegendes Verständnis von Umsatz, Gewinn und Marge Randnummer 48 • Starke zwischenmenschliche Kommunikation Randnummer 49 Zu den Schlüsselkompetenzen gehören: Randnummer 50 • Starke Kommunikations-, zwischenmenschliche, Zuhör- und Geschäftssinnsfähigkeiten. Teamspieler. Randnummer 51 • Starke PC-Kenntnisse, SAP und Microsoft Office-Kenntnisse - insbesondere Microsoft Excel und PowerPoint Randnummer 52 • Hervorragende Verkaufsfähigkeit Randnummer 53 • Selbststarter, der unabhängig arbeiten und Maßnahmen ergreifen kann, wobei der Schwerpunkt auf kontinuierlicher Verbesserung liegt Randnummer 54 • Ergebnisorientiert - in der Lage, Aufwand und Ergebnisse klar voneinander zu trennen. Randnummer 55 Muss über die Fähigkeit verfügen, schnell Daten zu sammeln, Trends / Probleme zu identifizieren, Randnummer 56 die nächsten Schritte klar zu kommunizieren und aggressiv weiterzuverfolgen, um sicherzustellen, dass Chancen geschlossen werden. Randnummer 57 • Muss selbstständig und bereit sein, die Initiative zu ergreifen, um auf herausfordernde Situationen zu reagieren und / oder sie anzugehen. Randnummer 58 Andere Voraussetzungen: Randnummer 59 • Um sicher zu arbeiten und die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltrichtlinien (HSE) des Unternehmens einzuhalten und Verfahren. Randnummer 60 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. Januar 2021 eine Grundvergütung gemäß Entgeltgruppe E 9 gemäß Entgelttabelle der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen, gültig ab 01. April 2018 in Höhe von 4.458,00 EUR zu zahlen, Randnummer 61 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.694,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 949,00 EUR seit dem 01. Februar 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. März 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Mai 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Juni 2021 und aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Juli 2021 zu zahlen; Randnummer 62 4. die Beklagte zu verurteilen, die in Bezug auf die Klägerin
Dezember 2020 vorgenommene Personalbewertung wie folgt zu ändern: Randnummer 63 Bewertungskriterium Effizienz: Heraufsetzung um 2 Stufen auf Stufe E Randnummer 64 Bewertungskriterium Qualität: Heraufsetzung um 2 Stufen auf Stufe E Randnummer 65 Bewertungskriterium verantwortliches Handeln: Heraufsetzung um eine Stufe auf Stufe E Randnummer 66 Bewertungskriterium Kooperation/Führungsverhalten: Heraufsetzung um eine Stufe auf Stufe E, Randnummer 67
1 Nr. TV ERA Rheinland-Pfalz zutreffend in Entgeltgruppe E 7 eingruppiert, deren Profil sie genau erfülle, was sich auch aus einem Vergleich mit dem tariflichen Niveaubeispiel Kennziffer 02.07.05.05. (E 6) ergebe. Dass eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt sei, habe die Klägerin gar nicht erst substantiiert dargelegt. Der Qualifikation komme gemäß § 5 Abs. 2 und 3 TV ERA Rheinland-Pfalz nur eine untergeordnete Rolle zu. Ein Bachelorabschluss sei gerade nicht nötig. Eine nur vertretungsweise übernommene Tätigkeit spiele keine Rolle und liege im Übrigen bezüglich des Zeugen T. auch nicht vor.Soweit die Klägerin behaupte, sie müsse vorwiegend die englische Sprache benutzen, gelte dies für die Kommunikation mit internationalen Kolleginnen und Kollegen. Der Hauptteil ihres Kundenstamms sei aber in Deutschland ansässig. Außerdem sei sie in einem amerikanischen Unternehmen tätig und damit, wie dort üblich, auf gute englische Sprachkenntnisse angewiesen. Es seien auch keine Tätigkeiten zu ergänzen. Die Entscheidung und Expertise, welche technischen Ersatzteile ein Kunde für sein eingesetztes System benötige, treffe der jeweilige Servicetechniker. Die Liste der vom Kunden benötigten Teile erhalte dann die Klägerin, die das passende Angebot erstelle und präsentiere. Sie führe insbesondere keine technische Beratung durch. Die Klägerin versuche, aus der Umorganisation ihrer Position eine neue, weit umfangreichere und verantwortungsvollere Tätigkeit bzw. überhaupt eine grundlegende Veränderung ihrer vorherigen Tätigkeit abzuleiten. Die tatsächlichen Arbeitsaufgaben seien aber im Wesentlichen gleichgeblieben. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten u.a. das Angebot und die Abwicklung von standardisierten Service- und Wartungsverträgen. Dabei ermittele sie passende Angebotsoptionen für standardisierte Service- und Wartungsverträge für neue und bestehende Kunden unter Verwendung eines digitalen
schlagewerkes auf Basis systemseitig in C4C gespeicherter Kunden-, Produkt- und Transaktionsdaten und unterbreite Angebote an die Kunden, ggf. rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung. Zudem sehe sie bestehende Kunden- und Produktdaten, sowie Kundenlisten durch und biete Vertragsverlängerungen, Gewährleistungsumstellungen oder neue standardisierte Service- und Wartungsverträge an. Daneben sei sie Kontaktstelle zu Kunden, Vertrieb, Lieferanten und Servicemitarbeitern. Sie versorge die Kunden mit allen für die Service- und Vertragsabwicklung relevanten Informationen und unterstütze sie bei Anfragen oder Problemen bezüglich ihrer Verträge und Abrechnungen. Zusätzlich gehöre zu ihren Aufgaben, alle vom Kunden gemeldeten Probleme an den jeweiligen Fachbereich weiterzugeben. Sie solle eine effektive Kommunikation mit Kunden, Vertrieb und Service durch akkurate Pflege der Kundendaten in C4C, sowie zur Sicherstellung genauer Abrechnungen und systemseitiger Ermittlung geeigneter Vertragsoptionen gewährleisten. Zudem leite sie Informationen an die Bereiche Finance und Legal im Falle von Anfragen oder Ergänzungswünschen des Kunden zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter und melde sich anschließend wieder beim Kunden
Entscheidung durch die vorgenannten Fachabteilungen. Zusätzlich unterstütze sie bei der Service-, Business- und Produktentwicklung. Dabei frage sie Daten und Informationen zu Produkten und Services von Servicemitarbeitern, Vertrieb und Kunden ab, sammle diese und leite die Informationen an den Serviceproduktmanager weiter. Sie arbeite mit dem Servicemanagement, sowie anderen Servicestellen zusammen, um Chancen zu identifizieren und Leads sowie weitere Serviceverträge zu generieren. Schließlich sei sie verantwortlich für die Durchsicht von Einkaufstrends in Bezug auf Service, Verbrauchsmaterial und Teile, die Weiterleitung der Informationen an die entsprechenden Fachbereiche und die Bereitstellung systemseitig vorhandener Informationen aus C4C für den Bereich Marketing zwecks Unterstützung bei der Entwicklung von Servicekampagnen. Sie brauche hierfür lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige kaufmännische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung erworben würden. Sie führe ausdrücklich keine anderen Mitarbeiter. Es sei gerade nicht Teil der Aufgabe der Klägerin, Kundenbedürfnisse, -anregungen aufzunehmen und an die zuständigen für die Weiterentwicklung der Systeme verantwortlichen Stellen weiterzuleiten. Es sei ausdrücklich nicht ihre Aufgabe, aktiv am Service-Umbau und bei Upgrades an vorhandenen Maschinen mitzuwirken. Der Fokus des Kundenstammes der Klägerin liege dabei auf Deutschland. Auch die Leistungsbeurteilung sei rechtmäßig erfolgt. § 8 Abs. 4 TV ERA Rheinland-Pfalz sehe bei Meinungsverschiedenheiten die Einrichtung einer paritätischen Kommission
Das Arbeitsgericht sei mangels Abschluss des Verfahrens vor der paritätischen Kommission noch gar nicht zuständig. Dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ließen sich auch keine Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung entnehmen. Was die Führung eines akademischen Grades angehe, so werde nur noch Doktoren erlaubt, diesen zu führen, weil der Doktortitel
deutschem Recht Teil des Namens sei. Die konzernweite Anweisung zur Email-Signatur (Bl. 114 ff. d. A.) werden nun konzernweit durchgeführt Randnummer 72 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom
außen aus Gründen der sog. „Corporate Identity“ reglementieren könne und ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem „Braumeister“ oder „Dipl. Ing (FH)“ nicht bestehe, da der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern eine günstigere Behandlung angedeihen lassen könne. Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf Zugänglichmachung ihrer Zeiterfassung, zumindest als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 12 ff. des Urteils (= Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 73 Die Klägerin hat gegen das am 23. September 2021 zugestellte Urteil vom 26. August 2021 mit am 22. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte hat
Zustellung der Berufungsbegründung am
Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz erkannt. Randnummer 79 Die Beklagte beantragt, Randnummer 80 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 81 Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil und begründet ihre Anschlussberufung
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom
träglich erfolgt. Sie sei auch durch die Übermittlung des Template des Zeugen T., das sie sich nicht zurechnen lassen müsse, nicht beweisbelastet. Dieser habe lediglich die Stellenbeschreibung mit der Klägerin besprechen sollen. Zurecht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bei ganzheitlicher Betrachtung der Arbeitsaufgabe nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie Anspruch auf Feststellung der Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz habe. Auch hinsichtlich der Leistungsbewertung habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Eine gerichtliche Überprüfung könne nur
- vorliegend nicht gegebener - Entscheidung der paritätischen Kommission erfolgen. Ein schuldhaftes Blockieren ihrerseits sei nicht gegeben. Da die Leistungsbewertung denknotwendig mit den Arbeitsaufgaben der Klägerin zusammenhänge, sei vorliegendes Verfahren vorgreiflich und die paritätische Kommission ruhe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Zutreffend sei auch die Entscheidung zur Verwendung des akademischen Grades der Klägerin. Es gelte für alle Mitarbeiter gleichermaßen, dass ein solcher Titel nicht verwendet werden dürfe. Die Anschlussberufung richte sich gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe der Stundenerfassung, da der Anspruch bereits am 13. August 2022 durch E-Mail des Zeugen X. erfüllt worden sei.
erstinstanzlichem Hinweis hierauf habe die Klägerin, obwohl ihr der Umstand habe bewusst gewesen sein müssen, dies in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf eine Urlaubsabwesenheit nicht bestätigen können. Randnummer 83 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 84 Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Randnummer 85 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
wG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
wG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat
dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
1 Satz 2 Nr. 5
wG ist in die Niederschrift ua. mindestens aufzunehmen eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diesen Anforderungen bereits durch die Angabe in § 1 a) Abs. 1 AV, die Klägerin werde als Customer-Service-Administrator für die Abteilung Service im Geschäftsbereich PASS - Werk 2 tätig,
gekommen ist. Sie hat sie jedenfalls - falls zuvor keine anderweitige Erklärung abgegeben worden sein sollte - durch die von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Übersendung einer Aufgabenbeschreibung am
juris). Sie kommt - wenn tariflich vorgesehen - als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten, sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 39 mwN, zitiert
juris). Eine Stellenbeschreibung kann jedoch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (vgl. BAG
juris). Randnummer 89 1.
Auffassung des Zeugen T. lediglich die Anforderungen an die Stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschreibt und sich im Zuge etwaiger Änderungen entwickeln kann. Ungeachtet dessen entspricht die Stellenbeschreibung weder der Form, noch der verwendeten Sprache
den von der Beklagten üblicherweise erteilten Aufgabenbeschreibungen, was sich aus der an die Klägerin unter dem
Auffassung der Berufungskammer nicht davon ausgehen, der Zeuge T. habe ihr die Erteilung der in Englisch verfassten "job description" als offizielle Aufgabenbeschreibung der Beklagten zusagen wollen. Randnummer 90 1.3. Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Randnummer 91 a)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig
einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19, mwN, zitiert
juris). Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die „Schaffung eines eigenen Regelwerks … durch eigenes gestaltendes Verhalten“ voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, mwN, aaO). Randnummer 92 b) Ausgehend hiervon hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte
einem generalisierenden Prinzip ihren Mitarbeitern mit dem Aufgabenprofil der Klägerin Stellenbeschreibungen erteilt hätte, wie sie die Klägerin mit dem Antrag zu 1) verlangt. Soweit sie sich erstinstanzlich in der Klageschrift darauf berufen hat, in der Stellenbeschreibung ihres in Deutschland beschäftigen Kollegen S. sei ebenfalls ein Bachelorabschluss genannt, liegt hierin - selbst wenn dieser Umstand zutreffend sein sollte - jedenfalls nicht die Darlegung eines generalisierenden Prinzips zur Erteilung von Stellenbeschreibungen, wie sie die Klägerin mit dem Antrag zu 1) verfolgt. Die weiteren von ihr benannten Mitarbeiter (R. und Q.) sind bereits
ihrem eigenen Vortrag nicht in Deutschland beschäftigt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht dargetan. Randnummer 93
Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz gerichtete Antrag ist im Berufungsverfahren nicht mehr dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihm hilfsweise auch eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 verlangt, auch wenn sie dies erstinstanzlich ausdrücklich geltend gemacht hat und der Antrag daher - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - einer derartigen Auslegung zuzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu BAG 05. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 39 ff., zitiert
juris.) .
dem das Arbeitsgericht den so zu verstehenden Antrag bezüglich der Entgeltgruppe E 9 nicht beschieden hat, hat die Klägerin weder einen Ergänzungsantrag
ZPO gestellt, noch eine ausdrückliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren vorgenommen und die Entgeltgruppe E 8 auch nicht mehr hilfsweise in der Berufungsbegründungsschrift verfolgt. Eine korrigierende Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass dieser hilfsweise eine Eingruppierung
Entgeltgruppe E 8 umfasst, scheidet damit aus. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 2) als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig; insbesondere kommt der Klägerin infolge des durch die Klage zu beseitigenden Streits über die zutreffende Vergütung der Klägerin das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu. Randnummer 96
folgend unter Ziff.
1 TV ERA Rheinland-Pfalz ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Dabei erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung
Ziff. 2 in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. Bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer übertragenen und von ihm auszuführenden Arbeitsaufgabe ist zunächst das Maß der Festlegung von Ablauf und Ausführung der Tätigkeit zu ermitteln (vgl. zum TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 26, zitiert
juris). Bei mehreren Tätigkeiten ist der zeitliche Umfang der übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten - etwa unter Zugrundelegung einer Prognose - relevant, da der TV ERA Rheinland-Pfalz das zeitliche Element bei der tariflich angeordneten Gesamtbetrachtung nicht ausschließt (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 32, aaO).
1 Satz 3 TV ERA Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung im Wege einer ganzheitlichen, dh. summarischen Betrachtung der Arbeitsaufgabe, was eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu erfüllender Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben, ausschließt (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG
6 TV ERA Rheinland-Pfalz dienen diese „als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(
TV ERA Rheinland-Pfalz zuzuordnen sind. Das Arbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund eine Beweisaufnahme zu Recht nicht durchgeführt. Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz setzt ein erweitertes Aufgabengebiet im Rahmen von Richtlinien voraus, wobei Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein müssen, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse können auch durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und durch eine mindestens 2-jährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass die ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Aufgaben diese tariflichen Anforderungen erfüllen. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich Bezug genommen auf die Ausführungen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2021 (dort S. 11 ff. = Bl. 137 ff. d. A.). In dieser schriftsätzlichen Darstellung listet die Klägerin jedoch lediglich über mehrere Seiten eine Vielzahl einzelner von ihr erledigte Tätigkeiten auf, ohne näher zu deren Übertragung, den Abläufen und der Ausführung vorzutragen, weshalb bereits die von ihr auszuführende Arbeitsaufgabe nicht zu ermitteln ist. Selbst wenn man aufgrund der von der Klägerin betonten Vielfalt der Aufgaben von einem erweiterten Aufgabengebiet ausgehen wollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses im Rahmen von Richtlinien zu bewältigen ist und welche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die die tariflichen Anforderungen erfüllen. Unabhängig davon ist auch der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Da bei den von ihr geschilderten Aufgaben teilweise auch Tätigkeiten enthalten sind, bei denen eine besondere Schwierigkeit nicht dargetan ist, wie beispielsweise die Bearbeitung allgemeiner Anfragen und die Betreuung von Kunden per Email und Telefon, ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin gemäß § 3 Abschnitt I Ziff. 2 TV ERA Rheinland-Pfalz dauerhaft mehrere Tätigkeiten ausübt, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind. Welche Entgeltgruppe der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt, ist ohne Zuordnung des zeitlichen Umfangs einzelner Tätigkeiten nicht ersichtlich.
dem damit insgesamt eine Zuordnung der Aufgaben der Klägerin zur Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz anhand ganzheitlicher Betrachtung nicht möglich war, scheidet auch eine Plausibilitätskontrolle der vorzunehmenden Eingruppierung anhand der tariflichen Niveaubeispiele aus. Dies zeigt sich auch daran, dass selbst die Klägerin vorträgt, dass es angesichts der Vielfältigkeit der ihr übertragenen Aufgaben schwerfalle, sie innerhalb eines Niveaubeispiels unterzubringen. Dass das Niveaubeispiel Kennziffer 07.02.05.10. („Verkaufen von Maschinen und Anlagen“) für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe E 9 nicht einschlägig sein kann, zeigt sich bereits daran, dass für diese Arbeitsaufgabe, die nur einen Teil der vielen Aufgaben der Klägerin ausmacht, Entgeltgruppe E 10 vorgesehen ist. Im Übrigen hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass sie - anders als dort vorgesehen - keine neuen Mitarbeiter gewinnt. Randnummer 130 2.2.
dem die Klägerin nicht darlegen konnte, dass die ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Aufgaben Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz zuzuordnen sind, scheitert auch der als Leistungsantrag zulässige Antrag zu 3). Er ist nicht begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche nicht zustehen. Randnummer 131
dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A. Randnummer 141 … Randnummer 142
billigem Ermessen durchgeführt wurde. Randnummer 146 Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Randnummer 147 Bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung ist die Arbeit weiterzuführen. Im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich ist während dieses Zeitraums der Durchschnittsentgeltverdienst der laufenden oder abgeschlossenen Abrechnungsperiode zu zahlen.“ Randnummer 148 Anhang A des TV ERA Rheinland-Pfalz sieht ein Formular zum Tariflichen Beurteilungsverfahren vor, welches - dort in englischer Sprache - dem Beurteilungsbogen der von der Klägerin angegriffenen Personalbeurteilung vom 02. Dezember 2020 (Bl. 18 d. A.) entspricht. Randnummer 149 3.2. Der Antrag zu 4) erweist sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer - als als Leistungsantrag zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Zwar ist dies gemäß § 11 Abs. 3 TV ERA Rheinland-Pfalz, der keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, mwN, zitiert
juris) , erst dann der Fall, wenn in der paritätischen Kommission keine Einigung über die beanstandete Beurteilung erzielt werden kann. Obwohl das Verfahren vor der paritätischen Kommission vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch gegeben, da die die Beklagte sich gemäß § 162 BGB hierauf nicht berufen kann. Randnummer 150 a)
1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren
teil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 40, zitiert
juris). Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei
Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen. Ein Verschulden im technischen Sinn ist zwar keine Voraussetzung für eine Treuwidrigkeit, jedoch bei der Gesamtabwägung zu bewerten. Maßgebend zu berücksichtigen sind weiter die vertragliche Risikozuordnung, sowie die Grundrechte als Ausdruck der objektiven Werteordnung (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32, mwN, zitiert
juris). Randnummer 151 b) Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr darauf berufen, dass das Verfahren vor der paritätischen Kommission nicht abgeschlossen ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Verfahren der paritätischen Kommission ruhe zu Recht, weil zunächst in vorliegendem Verfahren rechtskräftig geklärt werden müsse, welche Arbeitsaufgaben die Klägerin zu verrichten habe. Diese Argumentation hat die der paritätisch besetzten Kommission angehörende Beklagte bis zuletzt aufrechterhalten, obwohl die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 aufgefordert hat, das Verfahren umgehend abzuschließen, weshalb es nicht zur Fortführung des Verfahrens kommen konnte. Das Blockieren des Kommissionverfahrens durch die Beklagte erweist sich
Auffassung der Berufungskammer vor diesem Hintergrund als treuwidrig. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit auf die ihrer Auffassung
bestehenden Arbeitsbedingungen der Klägerin gemäß der unter dem
1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verwendung ihres akademischen Titels hat. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass ihr die von der Beklagten als Anlage B13 (Bl. 114 ff. d. A.) zur Akte gereichte unternehmensweite Handlungsanleitung zur Erstellung von Signaturen ohne Ausbildungsabschluss bekannt ist. Soweit sie sich darauf beruft, einzelne Kollegen verwendeten andere als Doktor-Titel in ihren Signaturen, erwächst für die Klägerin kein Anspruch. Abgesehen davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Verwendung der von der Klägerin angeführten Titel „Braumeister“ und „Dipl. Ing“ gegenüber den genannten Mitarbeitern gestattet hätte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf “Gleichbehandlung im Unrecht” (vgl. BAG 21. Jun i2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 27, 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - Rn. 75, jeweils zitiert
juris). Randnummer 154 III. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Herausgabe von Stundenerfassungen ab April 2021 verurteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 6) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom
juris). B Randnummer 155 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien hinsichtlich des der Anschlussberufung der Beklagten zugrundeliegenden Antrags zu 6) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten
billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hatte bereits im erstinstanzlichen Kammertermin vor dem Arbeitsgericht angekündigt,
Verifizierung der schon zu diesem Zeitpunkt erfolgten Erfüllung ihres Anspruchs den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Wäre dies - wie angekündigt - zwischen den Instanzen geschehen, wäre die Anschlussberufung der Beklagten nicht erforderlich geworden. Randnummer 156 Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
GG nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.