Sicherung eines Hanggrundstücks; Kosten einer Ersatzvornahme; Verhältnismäßigkeit; Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist; Glaubhaftmachung eines lebensfremden Sachverhalts Leitsatz
(2)Die nach Angaben der KIägerin auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 110.000 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür, was einem Grundstückseigentümer aus seiner Zustandsverantwortlichkeit finanziell zugemutet werden kann, ist allein der Verkehrswert des sanierten Grundstücks; in ihm spiegeln sich sowohl die Erträge der eigenen Nutzung des Grundstücks als auch die Vorteile wider, die – wie insbesondere planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts – ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 56), und mithin der Wert des Eigentums als solchem. Durch auf dem Grundstück ruhende Grundschulden wird demgegenüber nicht das Eigentum im Sinne des objektiven Werts geschmälert, sondern lediglich das Gesamtvermögen des Eigentümers. Randnummer 59
- b)Ebenso wenig ist die Zustandshaftung auf den reinen Bodenwert des Wohngrundstücks begrenzt, den die Klägerin mit 71.000 € beziffert. Abgesehen davon, dass es sich bei dem aufstehenden Wohngebäude um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – handelt, welcher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (§ 93 BGB) und bereits von daher zwangsläufig in die Bewertung des Grundstücks einfließen muss, handelt es sich gerade auch bei der Wohnmöglichkeit auf dem Grundstück um einen sich in dessen Verkehrswert widerspiegelnden Ertrag der eigenen Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Randnummer 60
- c)Der somit mit jedenfalls über 200.000 € anzusetzende Verkehrswert wird durch die streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 95.230,37 € bei Weitem nicht erreicht; er würde im Übrigen – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – selbst dann nicht erreicht, wenn man dem Ansatz der Klägerin folgend auch die weiteren anlässlich der Hangrutschung ihr gegenüber geltend gemachten Kosten berücksichtigen wollte. Danach kommt es hier auch nicht auf die besonderen Voraussetzungen wie insbesondere eine bewusste Inkaufnahme des Gefahrenrisikos an, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., Rn. 56 ff.) eine den Verkehrswert als Anhaltspunkt für das Eigentumsinteresse überschreitende Haftung des Eigentümers zulässig ist. Randnummer 61
- d)Darüber hinaus kann zwar eine Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswerts im Einzelfall dann unzumutbar sein, wenn das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt (BVerfG, a. a. O., Rn. 58 m. w. N.). Hierfür sind indessen keine zureichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar. Zwar macht die Klägerin geltend, dass sie in einem Alter von mittlerweile 64 Jahre lediglich über Rentenanwartschaften in Höhe von 600 € verfüge und es sich bei dem Wohngrundstück um ihre Alterssicherung gehandelt habe. Insoweit hat sie jedoch – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – nicht plausibel dargelegt, dass ihr nach den Angaben im Leistungsbescheid vom 6. Januar 2015 finanziell leistungsfähiger Ehemann zukünftig nicht für sie sorgen werde und durch die streitgegenständliche Kostentragungspflicht die private Lebensführung der Familie unzumutbar beeinträchtigt werde. Randnummer 62 4. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Sofortmaßnahme, über deren Kosten hier zu entscheiden war, nach dem Bescheid vom 27. Februar 2014 (Ziff. IV und V sowie S. 15) nur eine in die spätere Gesamtsanierung der schädlichen Bodenveränderung integrierbare Teilmaßnahme darstellt, über die weiteren Maßnahmen noch auf der Grundlage einer Gesamtstandsicherheitsberechnung entschieden werden soll und die Kostentragung für die Maßnahmen zur Sanierung der Hangrutschung einer gesonderten Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Sollten sich hierbei die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen zur endgültigen Sanierung ergeben und im Rahmen der dazu erforderlichen Untersuchungen doch noch vorrangig heranzuziehende Verursacher der Hangrutschung ermittelt werden, wäre insoweit seitens des Beklagten auch die Tragung der Kosten für die in die Gesamtmaßnahme integrierte Sofortmaßnahme nochmals einer Bewertung zu unterziehen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 64 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 95.230,37 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).