Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit Nießbrauchsbestellung zugunsten des Übergebers Leitsatz 1. Werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt. (Rn.22) 2. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Mainz, 20. April 2022, MZ-10476-13 Tenor Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 20. April 2022 (Az.: MZ-10476-13) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung abzulehnen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin zu 1) (Übergeberin) ist Alleineigentümerin von dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von …. Unter Datum vom 26. August 2021 wurde die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes auf die am 1. März 2017 geborene Antragstellerin zu 2), vertreten durch den gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger, als Übernehmerin notariell beurkundet. In § 4 der notariellen Urkunde behielt sich die Übergeberin ein durch Eintragung im Grundbuch dinglich zu sicherndes lebenslanges, der Ausübung nach nicht übertragbares Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgegenstand vor. Randnummer 2 In § 5 der notariellen Urkunde heißt es ferner u.a.: Randnummer 3 Die Übergeberin (...) behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des übertragenen Wohnungseigentums und des Teileigentums an sich zu verlangen, wenn eine der nachgenannten Voraussetzungen vorliegt: Randnummer 4
(2020), § 1821 BGB, Rdnr. 73 , sowie Schulte-Bunert, in: Erman, 16. Aufl. 2020, § 1821 BGB, Rdnr. 12 , wo jeweils bei Sicherung eines aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs durch Vormerkung eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB (i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) postuliert wird (vgl. ebenso Bettin, in: BeckOK BGB, 62. Ed. Std. 1. Mai 2022, § 1821 BGB, Rdnr. 12; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. Std. 25. Apr. 2022, § 1821 BGB, Rdnr. 68; Götz, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 1821 BGB, Rdnr. 14). Begründet wird dies in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen damit, dass der Minderjährige nur mit dem geschenkten Gegenstand haften dürfe, nicht aber der (abstrakten) Gefahr etwa einer Wert- oder Schadenersatzpflicht ausgesetzt sein dürfe (vgl. Veit, in: Staudinger aaO.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB aaO.; Bettin, in: BeckOK BGB aaO. unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 10. November 1997, Az.: 14 Wx 10/97, zit. n. Juris). Demgegenüber vertritt Kroll-Ludwigs, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1821 BGB, Rdnr. 45 unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17. Juli 2007, Az.: 31 Wx 18/07, hier zit. n. Juris , zu § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Auffassung, die Vormerkung eines Rückauflassungsanspruchs hinsichtlich der Rückübereignung unter bestimmten Voraussetzungen an den Schenker sei genehmigungsfrei. Dies schränkt die Verfasserin indessen zwei Sätze weiter ebenfalls dahingehend ein, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die Haftung des Mündels (Minderjährigen) zuverlässig auf das unentgeltlich Zugewandte beschränkt bleibe. Randnummer 19 2. Entgegen den unter Ziff. 1. genannten Rechtsauffassungen vermag der Senat bei der Beurteilung des vorliegenden Erwerbsgeschäfts einen Genehmigungstatbestand i.S.v. § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu erblicken. Die Ansichten berücksichtigen nicht hinreichend die nachvollziehbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach keine Genehmigungsbedürftigkeit besteht, wenn die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs lediglich als Teil des Erwerbsvorgangs anzusehen ist. Daneben findet sich nach dem Wortlaut von § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB sowie nach dessen Sinn und Zweck nach Ansicht des Senats keine hinreichende Stütze für die unter Ziff. 1. genannten Auffassungen. Randnummer 20
- a)Zu Recht verweisen die Antragstellerinnen zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: V ZB 127/19, hier zit. n. Juris . Ob die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung in den Anwendungsbereich des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB falle, hat der Bundesgerichtshof hierin dahinstehen lassen. Bejahte man dies, würden demnach die auf den Nießbrauch bezogenen Erwägungen entsprechend gelten. Eine wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich beachtliche Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden bedingten Verpflichtung zur Rückübertragung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB wäre zu verneinen, weil diese sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ebenfalls nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes des Minderjährigen, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs darstellte (vgl. BGH ebda., Rdnr. 18). Der Bundesgerichtshof hält eine entsprechende Vormerkung also ohne familiengerichtliches Genehmigungsbedürfnis für eintragungsfähig. Dass die in § 5 des vorliegenden Vertrages genannten Tatbestände für eine Rückübertragungsverpflichtung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auch im vorliegenden Fall nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes der Übernehmerin anzusehen sind, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs, liegt auf der Hand. Mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzen sich die unter Ziff. 1. aufgeführten Rechtsauffassungen nicht (hinreichend) auseinander bzw. war ihnen dies aufgrund des zeitlichen Kontextes verwehrt. Randnummer 21 Zwar ergibt sich aus der vorgenannten Entscheidung nicht, ob die Rückübertragungsverpflichtung im dortigen Fall nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften beschränkt war. Dies kann aber dahinstehen, weil sich aus den klaren Formulierungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung sowie auch aus vorhergehenden Entscheidungen ableiten lässt, dass dieses Erfordernis für eine Genehmigungsfreiheit nicht aufgestellt werden sollte, sondern vielmehr von einem allgemeinen Grundsatz auszugehen ist. So verweist der Bundesgerichtshof ebda. unter Rdnr. 18 beispielsweise zur weiteren Begründung auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az.: V ZB 206/10, hier zit. n. Juris . Darin führt der Bundesgerichtshof unter Rdnr. 17 mit Hinweis auf weitere Fundstellen u.a. wörtlich aus: Randnummer 22 Die Genehmigungspflichtigkeit des Erwerbsgeschäfts ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich die Beteiligte zu 1 in dem Vertrag einen Nießbrauch vorbehalten hat und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres durch einen Rücktritt bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen ist. Solche Einschränkungen einer Zuwendung führen schon nicht dazu, dass die Auflassung nach § 107 BGB überhaupt der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen unterliegt. Sie wären als Teil des Erwerbsvorgangs auch unabhängig hiervon nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig. Randnummer 23 Dies steht weiter im Einklang mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 25. November 2004, Az.: V ZB 13/04, zit. n. Juris . (Auch) in der dortigen Konstellation wurde zur Sicherung des durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin bewilligt. Hierin hat der Bundesgerichtshof schon keinen rechtlichen Nachteil i.S.v. § 107 BGB und folglich auch keinen Genehmigungstatbestand i.S.v. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB gesehen (vgl. BGH ebda., Rdnr. 2, 5, 15 u. 17). Randnummer 24
- b)Daneben lässt sich nach Auffassung des Senats weder aus dem Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch aus dessen Sinn und Zweck in der vorliegenden Konstellation ein Genehmigungsbedürfnis ableiten. Durch das Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB soll erreicht werden, dass Grundeigentum als besonders wertbeständige Vermögensform möglichst erhalten bleiben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 aaO., Rdnr. 8; Budzikiewicz, in: Jauernig, 18. Aufl. 2020, Vor § 1821-1831 BGB, Rdnr. 1; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. Std. 25. Apr. 2022, § 1821 BGB, Rdnr. 3). Dabei geht es also ganz offenkundig um bereits vorhandenen Grundbesitz (vgl. BGH ebda.; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 129/96, zit. n. Juris). In letztgenannter Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu unter Rdnr. 12 ausgeführt: Randnummer 25 Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 356, 363 ff. allgemein anerkannt, daß die Nummern 1 bis 4 des § 1821 Abs. 1 BGB nur das dem Mündel bzw. Minderjährigen bereits gehörende Grundvermögen schützen und auf Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erfolgen, keine Anwendung finden. Das gilt nicht nur für die Bestellung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises, sondern auch für alle anderen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb vorgenommenen Belastungen wie zum Beispiel Nießbrauchsbestellungen. Randnummer 26 Beim vorliegenden Erwerbsgeschäft ist die minderjährige Übernehmerin gerade noch nicht Eigentümerin von Grundbesitz, sondern soll das Eigentum im Zuge des Erwerbsvorgangs gerade erst erlangen. In diesem Fall gibt es (noch) kein Grundstück, über das die Minderjährige verfügen könnte. Der Senat schließt sich daher ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die Vormerkung zur Sicherung der in § 5 des Vertrages genannten Tatbestände hinsichtlich der Rückübertragung eben keine Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes darstellt, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs anzusehen ist. Ein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB besteht demnach nicht. Letztgenannten Regelungen lassen sich entgegen der unter Ziff. 1. genannten Rechtsauffassungen zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die minderjährige Übernehmerin darüber hinaus vor der (abstrakten) Gefahr geschützt werden sollte, auf Grundlage der in § 5 des Vertrages genannten Rückübertragungstatbestände mit ihrem sonstigen Vermögen auf Wert- oder Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ist das Grundeigentum als besonders wertbeständige Vermögensform geschützt. Zum übrigen Vermögen ist kein Bezug hergestellt. Randnummer 27 Ein möglicher Rückübertragungsanspruch nach § 5 des Vertrages, verbunden mit einer in Einzelfällen etwaigen abstrakten Gefahr der Haftung auf Wert- oder Schadenersatz, wäre im Übrigen keine Folge der Eigentumsübertragung als solcher, sondern Folge Randnummer 28
- a)eines vertragswidrigen Verhaltens der Übernehmerin (Belastung oder Veräußerung des übertragenen Grundbesitzes ohne schriftliche Zustimmung der Übergeberin), Randnummer 29
- b)eines über das Vermögen der Übernehmerin eröffneten Insolvenzverfahrens bzw. der Abgabe des Vermögensverzeichnisses und Versicherung der Richtigkeit an Eides statt, Randnummer 30
- c)der Betreibung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Grundbesitz oder Randnummer 31
- d)des Erstversterbens der Übernehmerin. Randnummer 32 Im letztgenannten Fall lit.
- d)besteht eine Haftungsgefahr von vorneherein nicht. Hinsichtlich eines vertragswidrigen Verhaltens im Fall lit.
- a)(oben) besteht kein Schutzbedürfnis. Ein solches kann auch nicht angenommen werden für die Fälle des Vermögensverfalls (lit.
- b)(oben)) oder der Betreibung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Grundbesitz (lit.
- c)oben). Randnummer 33
- c)Zusammenfassend zielt das Genehmigungserfordernis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB darauf ab, dass die Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass sie vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, die Minderjährige vor eigenem hinzutretendem Verhalten oder sonstigen allgemein bestehenden Gefahren, wie zum Beispiel vertragswidrigem Verhalten, Vermögensverfall, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zu schützen (vgl. hinsichtlich eigenen schuldhaften bzw. deliktischen Verhaltens des Minderjährigen BGH, Beschluss vom 25. November 2004 aaO., Rdnr. 16). Randnummer 34
- d)Im Übrigen mag man die Frage, ob die Verpflichtung gemäß § 5 des Wohnungsübertragungsvertrages alleine auf die Rückübereignung der Eigentumswohnung beschränkt ist, wie es die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde weiter geltend machen, insbesondere eingedenk des nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Leistungsstörungsrechts durchaus in Zweifel ziehen. Hierauf kommt es angesichts der vom Senat vertretenen Ansicht indessen nicht mehr an. Randnummer 35 2. Nach alledem bedarf es entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs, weshalb das Grundbuchamt anzuweisen war, den Antrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung abzulehnen. Randnummer 36 3. Aufgrund des erfolgreich eingelegten Rechtsmittels erübrigen sich eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung.