Außenbereichs, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen, wonach im Außenbereich regelhaft Nutzungen zulässig sind, die aufgrund ihrer Emissionen teils selbst in Misch- und Dorfgebieten nicht untergebracht werden könnten. (Rn.49) 2. Die Bekanntgabe nach §§ 26, 29b Abs. 1 BImSchG rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit der bekanntgegebenen Messstelle, die nicht ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung erschüttert werden kann. (Rn.58) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Randnummer 2 Die Beigeladene betreibt am Standort * eine in ihrer derzeitigen Form immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Grillkoks und Ferrosiliziumbriketts mit einer Feuerungs- und Trocknungsanlage mit einer Leistung von 15t/h und einer Feuerwärmeleistung von 5 MW. Randnummer 3 Das Firmengelände der Beigeladenen liegt an der L22 in der Gemarkung *, Flur *, Parzellen-Nr. *, * und *. Die Produktions- und Verpackungsstätten sowie teilweise Lagerflächen befinden sich auf der Parzelle *, ein weiterer Lagerplatz liegt auf der Parzelle *. Im südlichen Bereich der Parzelle * befindet sich der Mitarbeiterparkplatz. Auf der Parzelle * befindet sich ein Gebäude mit den Büroräumen
Betriebsleiters, welches früher auch als Wohnhaus diente. Randnummer 4 An das Betriebsgelände der Beigeladenen schließen sich in nördlicher Richtung entlang der * drei Wohnhäuser an. Hierbei handelt es sich um die Wohnanwesen * (Flur *, Parzellen-Nr. *), * (Flur *, Parzellen-Nr. *) und * (Flur *, Parzellen-Nr.*). Die Kläger bewohnen das Wohnhaus * und sind Eigentümer der Parzellen * und *. Randnummer 5 Weitere Bebauung in dem Bereich besteht nicht. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht. Randnummer 6 Mit Antrag vom 21. Juni 2016, zuletzt ergänzt durch Antragsschreiben vom 11. November 2017, beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Grillkoks und Ferrosiliziumbriketts. Beantragt wurde zum einen ein Wechsel
bisherigen Zweischicht-Betriebes hin zu einem dreischichtigen Betrieb (Montag bis Freitag 24 Stunden, Samstag 6:00 bis 22:00 Uhr), zum anderen der Zusatz von getrockneten Olivenkernen und von Natronwasserglas bei der Herstellung von Grillbriketts. Überdies umfasste der Genehmigungsantrag den Neubau eines Stahltanks zur Lagerung von Natronwasserglas. Randnummer 7 Im Rahmen
Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene zahlreiche Gutachten, insbesondere ein Lärmgutachen der * GmbH – * – vom
Bescheides führte der Beklagte aus, man habe die von den Fachbehörden vorgegebenen Nebenbestimmungen umgesetzt. Aufgrund der Nebenbestimmungen seien auch keine unzumutbaren Belästigungen der Anwohner, insbesondere in der Nachtzeit, zu besorgen. Randnummer 10 Am
Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. An der Verwendbarkeit
*-Gutachtens und der Unparteilichkeit
* bestünden keine Zweifel. Im Rahmen
Gutachtens sei die – gerade beantragte – Nachtarbeit mit ihren im Umfang reduzierten Tätigkeiten simuliert worden. Der Drittschutz sei durch die Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung sichergestellt. Soweit diese nicht eingehalten würden, betreffe dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern den Vollzug. Überdies seien im Rahmen nicht angekündigter Kontrollen sämtliche Grenzwerte der TA Lärm wie auch der TA Luft im Hinblick auf Staub eingehalten und teilweise, insbesondere beim Staub, deutlich unterschritten worden. Randnummer 13 Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am
GB einzustufen. In der Folge sei von einer Gemengelange zwischen der als reines Wohngebiet einzustufenden Wohnbebauung (*, * und *) und dem als Gewerbegebiet einzustufenden Betriebsgelände der Beigeladenen auszugehen, was für den Immissionsrichtwert die Bildung eines Zwischenwertes erfordere. Ferner seien die Nebenbestimmungen hinsichtlich
Freiflächenverkehrs und der Schließung von Türen und Toren zu unbestimmt bzw. nicht nachvollziehbar. Der durch die Pkw-Bewegungen der Mitarbeiter entstehende Lärm sei insgesamt nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich
*-Gutachtens werde zusätzlich beanstandet, dass Ersatzmesspunkte festgelegt worden seien. Ein Betreten der klägerischen Grundstücke wäre bei ordnungsgemäßer Anmeldung gestattet worden. Ferner seien die Vorgaben aus dem Abschnitt 4 der TA Luft nicht berücksichtigt worden. Außerdem enthalte die Genehmigung keine Werte, wie hoch die Staubbelastung auf dem Grundstück der Kläger höchstens sein dürfe. Ein entsprechendes Gutachten fehle. Überdies seien die wasser- und abfallrechtlichen Nebenbestimmungen bezüglich
Natronwasserglas-Tanks nicht ausreichend zum Schutz der Kläger, Auflagen zum Brand- und Auslaufschutz fehlten. Die Auflagen der Fachbehörden seien nicht umgesetzt worden. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 5. Februar 2018, Az. 6-5610 in Gestalt
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juli 2021, Az. 1-1190-W-014-2019 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke im Außenbereich sei es nachvollziehbar, warum von einem Immissionsrichtwert für ein Misch- bzw. Dorfgebiet ausgegangen werde. Randnummer 21 Die Einhaltung der sich aus TA Lärm und TA Luft ergebenden Richt- bzw. Grenzwerte werde im Übrigen geprüft und überwacht, wobei sich in Vergangenheit und Gegenwart bestätigt hätte, dass diese eingehalten werden und auch die Grenzwerte der streitbefangenen Genehmigung mit den festgesetzten Maßgaben eingehalten werden können. Auch ein einjähriges Staub-Immissionsmessprogramm
Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, welches von Mai 2009 bis Mai 2010 durchgeführt wurde, sowie ein Staubgutachten
Instituts für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (iAS) vom 28. Januar 2011 im Rahmen eines Privatrechtsstreitverfahrens hätten bestätigt, dass die zulässigen Grenzwerte für Staub deutlich unterschritten wurden bzw. dass es sich bei lediglich 10 % der untersuchten Staubablagerungen aus dem Bereich * bis * um Kokspartikel handele. Eine weitergehende Ermittlung der Immissionskenngrößen sei somit im Rahmen
Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Da die beantragten Änderungen keine Veränderung der Produktionsanlage betreffen, hätten sich keine Hinweise auf eine mögliche Überschreitung
zulässigen Staubniederschlagsgrenzwertes ergeben. Soweit die Kläger hinsichtlich
Staubniederschlages bzw. sonstiger Luftschadstoffe auf Abschnitt 4 der TA Luft Bezug nehmen, werde verkannt, dass die getroffenen Nebenbestimmungen auf dem 5. Abschnitt der TA Luft basierten. Die Regelungen zu Luftschadstoffen seien emissionsseitig an der Quelle getroffen worden. Randnummer 22 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie führt aus, die Klage sei bereits teilweise unzulässig, da von dem Neubau
Stahltanks bzw.
sen Aufstellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgingen, die die Kläger beeinträchtigen könnten. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Randnummer 25 Die Änderungsgenehmigung führe auch nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung am klägerischen Anwesen. Dies gehe insbesondere aus dem *-Gutachten hervor. Entsprechende Grenzwerte seien in der Genehmigung festgeschrieben. Dass dabei von den für Misch- oder Dorfgebiete geltenden Richtwerten ausgegangen werde, sei nicht zu beanstanden. Soweit es den Klägern dem Grunde nach nur um das An- und Abfahren der Mitarbeiter gehe, handele es sich allenfalls um einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen. Randnummer 26 Auch die Nebenbestimmungen hinsichtlich der Luftemissionen seien nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten bereits nicht dargelegt, woraus sich eine erhebliche Belastung ergebe. Es werde lediglich allgemein behauptet, die Werte seien zu hoch. Schließlich seien zahlreiche Auflagen zum Brand- und Auslaufschutz sowie Ausführungen zu Sicherheitshinweisen im Umgang mit Natronwasserglas aufgenommen worden. Randnummer 27 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Randnummer 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist zulässig (I.), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg (II.). Randnummer 30 I. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthafte Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2018, in Gestalt
Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2021 ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Randnummer 31 In der hier gegebenen Fallgestaltung der sogenannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, setzt die Klagebefugnis voraus, dass eine Verletzung der Rechte
Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit allein genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert in Drittbetroffenheitsfällen außerdem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus muss die geltend gemachte Rechtsverletzung sich auf solche Vorschriften beziehen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind (vgl. hierzu exemplarisch: Kopp/Schenke, VwGO,
Stahltanks geäußert hat, ist dem nicht zu folgen. Gerade unter Berücksichtigung brandschutzrechtlicher Aspekte erscheint es zumindest nicht nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Kläger als Nachbarn verletzt sein könnten. Randnummer 34 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 5. Februar 2018, in Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Nachbarn und nicht nur der Allgemeinheit als solcher dient. Nachbar im Sinne
Immissionsschutzrechts ist dabei derjenige, der eine besondere sachliche oder persönliche Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat und somit eine qualifizierte Betroffenheit darlegen kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, juris Rn. 34). Hierzu zählen Eigentümer der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie Personen, die sich in diesem Einwirkungsbereich regelmäßig – etwa, weil sie dort wohnen oder arbeiten – aufhalten. Randnummer 37 Gemessen hieran hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Randnummer 38 Ihre Rechtsgrundlage findet die angefochtene Änderungsgenehmigung in §§ 4 Abs. 1, 6, 12 und 16
Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – i.V.m. Nr. 2.2 Spalte 2 und Nr. 1.2.1 Spalte 2
Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung
BImSchG – 4. BImSchV –. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG für die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder
Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Randnummer 39 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Die Änderungsgenehmigung ist auch materiell rechtmäßig, da die Änderung der bestehenden Anlage nach § 6 Abs. 1 BImSchG genehmigungsfähig ist. Randnummer 40 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insbesondere, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind solche Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die nicht unmittelbar durch Immissionen drohen bzw. nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind (Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
SchG für die Kläger in Form von Lärmimmissionen hervor. Randnummer 47 Im Hinblick auf Lärmimmissionen werden die Schutzpflichten
SchG durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – konkretisiert. Dieser nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung definiert, aufgrund ihrer vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom
halb grundsätzlich anhand der tatsächlichen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 –, juris Rn. 40). Für im Außenbereich i.S.
GB – liegende Grundstücke ist neben den tatsächlichen Prägungen
Gebietes jedoch auch die allgemeine Funktion
Außenbereichs, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen. Wie der Katalog der nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Gebäude zeigt, sind hier regelhaft Nutzungen zulässig, die teils selbst in Misch- und Dorfgebieten aufgrund ihrer Emissionen nicht untergebracht werden könnten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. April 2018 – 1 ME 21/18 –, juris Rn. 8). Randnummer 50 Nicht zu beanstanden ist es vor diesem Hintergrund, dass der Beklagte – sowie der * im Rahmen
Lärmgutachtens – die für Misch- bzw. Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1. d) TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugrunde gelegt hat. Randnummer 51 Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit steht fest, dass es sich bei dem betreffenden Bereich – das Betriebsgelände der Beigeladenen sowie die anschließende Wohnbebauung umfassend – um Außenbereich i.S.
GB handelt. Dem Vortrag der Klägerin, es handele sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.
GB kann nicht gefolgt werden. § 34 BauGB setzt nämlich voraus, dass die Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" kumulativ vorliegen (BVerwG, Beschluss vom
streitgegenständlichen Bereiches keinerlei Bebauung. Ein Anschluss an die Gemeinde * fehlt in optischer Hinsicht gänzlich. Auch ansonsten besteht ein Anschluss an die eigentliche Gemeinde nur über überörtliche Straßen, nämlich die Landesstraße * und die Bundesstraße *. Damit fehlt auch in dieser Hinsicht eine Einbindung in den gemeindlichen Bebauungskomplex von *. Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund erscheint die Zugrundelegung der für Dorf- bzw. Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen
GB, ohne Zweifel angemessen. Dem steht auch die tatsächliche Bebauung nicht entgegen. Diese setzt sich aus Wohnbebauung und gewerblicher Bebauung durch den Betrieb der Beigeladenen zusammen und entspricht daher gerade dem Charakter eines Mischgebietes gemessen an der Definition
NVO. Es war aufgrund dieser Mischbebauung auch nicht von einer Gemengelage i.S. der Nr. 6.7. TA Lärm auszugehen, sodass auch kein entsprechender Zwischenwert gebildet werden musste. Denn entgegen der Annahme der Kläger stellt sich die tatsächliche Bebauung – wie die Ortsbesichtigung ergeben hat – nicht als Aneinandergrenzen von gewerblicher Bebauung einerseits und reiner Wohnbebauung andererseits dar. Vielmehr geht die gewerbliche Bebauung in die Wohnbebauung über und bildet mit dieser eine – mischgebietstypische – Einheit. Eine erhebliche optische Trennung
Bebauungszusammenhanges vermag auch die schmale Baumreihe zwischen den Parzellen 30/10 und 30/13 (auf der Parzelle 30/13) nicht zu erzeugen. Randnummer 53 Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionsrichtwerte für Dorf-und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm nicht eingehalten werden können, bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung – und im Übrigen auch bislang – nicht. Randnummer 54 Das vorgelegte *-Gutachten vom 6. April 2017 kommt gerade zu dem Ergebnis, dass die Werte eingehalten werden können, nämlich, dass die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen den in Misch- und Dorfgebieten zulässigen Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) am Wohnhaus * um mindestens 2 dB, am Wohnhaus * um mindestens 3 dB unterschreiten. Anhaltspunkte, die Zweifel an diesen Ergebnissen begründen könnten, bestehen nicht. Randnummer 55 Soweit die Kläger monieren, die Anlage sei zum Zeitpunkt der Lärmmessung nur eingeschränkt betrieben worden, lassen sie außer Acht, dass gerade der eingeschränkte und beantragte Nachtbetrieb simuliert wurde. Dies ergibt sich so auch ausdrücklich aus dem Gutachten selbst, vgl. S. 18 (Ziff. 7). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Simulation nicht ordnungsgemäß stattfand, wurden nicht vorgebracht. Randnummer 56 Auch der Vortrag der Kläger, es hätten keine Ersatzmesspunkte gewählt werden müssen, da sie eine Messung auf ihren Grundstücken bei ordnungsgemäßer Anmeldung geduldet hätten, zieht letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisse
Gutachtens nicht in Zweifel. Dass die Ersatzmesspunkte falsch gewählt wurden, wurde in keiner Weise substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 57 Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass auf Seite 17
Gutachtens unter Ziffer 5.4 ausgeführt wird, bei den PKW-Bewegungen der Mitarbeiter der Spät- bzw. Nachtschicht könne unmittelbar davon ausgegangen werden, dass diese keine unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne der Ziffer 7.4. TA Luft verursachen, sodass ein messtechnischer bzw. rechnerischer Nachweis entbehrlich sei. Dies erscheint in Anbetracht der geringen Mitarbeiteranzahl – zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung waren beispielsweise lediglich 8 Mitarbeiter tätig – insbesondere im Nachtbetrieb plausibel. Hinzu tritt, dass sich der Mitarbeiterparkplatz auf der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten Seite der Anlage befindet. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Parkplatz im nördlichen Bereich
Betriebsgeländes höher frequentiert wird, hat auch die Ortsbesichtigung nicht ergeben, da die dort parkenden Fahrzeuge zu einem Großteil allein wegen
Ortstermins dort geparkt wurden und keinen Rückschluss auf nördlich parkende Mitarbeiter der Beigeladenen zulassen. Letztlich sind die Kläger den plausiblen Ausführungen
* zum Lärm infolge der Verkehrsbewegungen der Mitarbeiter nicht substantiiert entgegengetreten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen wären überdies gesondert zu betrachten, vgl. Nr. 6.1. TA Lärm. Anhaltspunkte für solche Geräuschspitzen bestehen nach oben Dargelegtem indes bereits nicht. Randnummer 58 Überdies bestehen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit
*, da es sich bei diesem um eine nach §§ 26, 29b BImSchG bekannt gemachte Messstelle handelt. Diese Bekanntgabe nach §§ 26, 29b Abs. 1 BImSchG rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit, welche nicht ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung erschüttert werden kann (SaarlOVG, Beschluss vom
* nicht zu beanstanden, da sich daraus ergibt, dass im Zusammenhang mit diesen Pkw-Bewegungen keine unzumutbaren Geräuschbelästigungen zu erwarten sind. Randnummer 63 In diesem Zusammenhang ist auch der zweite Spiegelstrich keinesfalls – wie die Kläger meinen – sinnwidrig, wenn dieser auf Ein- und Ausfahrvorgänge Bezug nimmt. Schon weil der erste Spiegelstrich von der grundsätzlichen Untersagung relevanten Freiflächenverkehrs die Pkw-Bewegungen der Mitarbeiter ausnimmt, ist folglich mit Ein- und Ausfahrvorgängen zu rechnen. Überdies ist auch die Nutzung von Fahrzeugen, die nicht verbrennungsmotorgetrieben sind, nicht untersagt. Randnummer 64 2. Durch den streitgegenständlich genehmigten Betrieb der Beigeladenen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag oder durch sonstige Luftschadstoffe hervorgerufen. Randnummer 65 Wann von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auszugehen ist, wird in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – näher bestimmt, welche als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift i.S.
SchG – wie die TA Lärm – auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung entfaltet (BVerwG, Urteil vom
SchG erfüllt wird. Randnummer 67 Zum Vergleich mit den Immissionswerten ist in der Regel die Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die (geänderte) Anlage ergibt, zu ermitteln (vgl. Nr. 4.7. TA Luft). Dies erfolgt jeweils auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 TA Luft). Im Falle der Änderungsgenehmigung sind dabei die von der (geänderten) Gesamtanlage ausgehenden Immissionsbelastungen in den Blick zu nehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 8 B 2477/06 –, juris Rn. 53 f. m.w.N.). Randnummer 68 Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten besteht nach Nr. 4.1 S. 4 Buchst.
Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht vom Mai 2009 bis zum Mai 2010, ein in einem Privatrechtsstreitverfahren der Beigeladenen und der Kläger in Auftrag gegebenes Staubgutachten vom 28. Januar 2011
Instituts für Arbeit- und Sozialhygiene Stiftung (iAS) sowie die durchzuführenden wiederkehrenden Emissionsmessungen an den gefassten Quellen der Beigeladenen – bislang ausnahmslos die Einhaltung der in der TA Luft festgelegten Grenzwerte, die – gerade im Hinblick auf Staub – zum Teil deutlich unterschritten wurden. Da mit den streitgegenständlich genehmigten Änderungen nach Einschätzung der SGD Nord – welcher die Kläger nicht entgegengetreten sind – die Anlagentechnik nicht wesentlich verändert wird, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund geringer Vorbelastung von einer Bestimmung der Immissionskenngrößen abgesehen hat. Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung i.S. der Nr. 4.8 TA Luft bestanden nach alledem nicht. Randnummer 73 Dies zugrunde gelegt sind durch die beantragte Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub und Luftschadstoffe zu befürchten. Randnummer 74 Dass die zugrundeliegenden Messwerte (für die Vorbelastung) falsch gewesen seien und falsch bzw. an den falschen Messorten ermittelt worden seien, wird von den Klägern überdies lediglich behauptet, nicht jedoch substantiiert dargelegt und vermag daher die Ausführungen der Beklagten und der Fachbehörde ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Randnummer 75 Soweit die Kläger – durch Fotographien sowie Hinweise im Rahmen
Ortstermins – auf sichtbare Staubablagerungen rekurrieren, ziehen sie die Einschätzung der Fachbehörde nicht substantiiert in Zweifel. Denn weder ist dargelegt, dass es sich nicht nur um vereinzelt auftretende Staubmengen handelt, noch, dass diese die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte überschreiten, geschweige denn – soweit die Kläger auf Verschmutzungen auf ihrem Grundstück Bezug nehmen – dass diese überwiegend von dem Betrieb der Beigeladenen herrühren. Randnummer 76 Dies gilt umso mehr, als der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte *-Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen an der Entstaubung der Zentralabsaugung "Förderanlagen, Wiegen und Mischen" (Quelle 0200.12.01) für das Messobjekt Staub vom 2. November 2021 (Nr. 936/21253358) sowie die von der SGD Nord anlässlich
anberaumten Ortstermins im März 2022 abgefragten Messergebnisse eine Unterschreitung der zulässigen Grenzwerte der TA Luft belegen. Randnummer 77 Soweit die Kläger beanstanden, in den Nebenbestimmungen seien keine Grenzwerte für Luftverunreinigungen und Staub festgelegt, vermag das Gericht dem bereits grundsätzlich nicht zu folgen, da in den Ziffern III.2.3 bis III.2.7 ausdrücklich Grenzwerte bestimmt werden. Dass diese sich auf die Emissionen und nicht auf die Immissionen auf dem klägerischen Grundstück beziehen, ist – insbesondere unter Zugrundelegung der geringen Vorbelastung – nicht zu beanstanden. Überdies dienen Nebenbestimmungen ausweislich § 12 BImSchG gerade der Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Anhaltspunkte, dass diese im Hinblick auf Staub und sonstige Luftverunreinigungen nicht eingehalten werden können, bestanden nach oben Gesagtem aber nicht. Randnummer 78 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die festgelegten Grenzwerte nicht der TA Luft entsprächen. Soweit die Kläger diesbezüglich auf die in Abschnitt 4 der TA Luft festgelegten Immissionsgrenzwerte Bezug nehmen, geht der Einwand bereits an der Sache vorbei, da die Grenzwerte emissionsseitig entsprechend Abschnitt 5 der TA Luft festgelegt wurden. Auch der in der in Ziffer III.2.3.6 festgelegte Emissionsgrenzwert für Staub entspricht Nr. 5.2.1 der TA Luft und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 79 3. Durch den streitgegenständlich genehmigten Betrieb wird zudem keine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen. Insbesondere vermag das Gericht keine Gesundheitsgefahren für die Kläger im Zusammenhang mit dem Einsatz von Natronwasserglas und
sen Lagerung in dem genehmigten Stahltank festzustellen. Der Vortrag der Kläger reicht insoweit nicht über eine bloße unsubstantiierte Behauptung unzureichender Schutzvorkehrungen hinaus. Indes hat der Beklagte im Hinblick auf den Umgang mit Natronwasserglas, die Lagerung im Tank und die Beschaffenheitsanforderungen an den Tank zahlreiche Nebenbestimmungen in den streitgegenständlichen Bescheid aufgenommen, die gerade dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Anhaltspunkte, dass diese nicht ausreichend wären, bestehen nicht, zumal – entgegen dem Vortrag der Kläger – sämtliche, von den Fachbehörden geforderte Nebenbestimmungen wörtlich in die Änderungsgenehmigung übernommen wurden. Soweit die Kläger sich auf eine Stellungnahme der SGD Nord vom
SchG gerade nicht die Pflicht besteht, jedes nur denkbare Risiko auszuschließen. Randnummer 80 V. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko
Verfahrens beteiligt hat. Randnummer 81 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 82 Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne
GO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne
GO vorliegt. Randnummer 83 Beschluss Randnummer 84 Der Wert
Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2
von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.