S 4 SGB 9 2018 ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes. (Rn.35)
(Rn.43) 4. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte
dem AGG wahrnimmt. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
AGG in Höhe von 7.442,22 EUR geltend, der vom Beklagten mit Schreiben vom
antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass als "Wartung" gemäß DIN 31051 (Stand 2003) Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats der Betrachtungseinheit verstanden würden. Die Wartung werde dabei
technischen Regeln oder Herstellungsvorschrift durchgeführt. Mit dem Begriff korrespondiere im KFZ-Bereich auch dahingehend, dass der Arbeitsumfang einer Wartung den Austausch von verbrauchten Bremsflüssigkeiten und Verschleißteilen sowie Funktionsüberprüfung wichtiger Baugruppen umfasse. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Wartung mit dem viel weiteren Begriff der Pflege verwechselt. Es werde in Abrede gestellt, dass der Kläger ein Fahrzeug warten könne. Der Kläger habe selbst nur zugegeben, dass er zur Thematik der Wartung eine Affinität verspüre, was aber nicht für eine Geeignetheit reiche. Er sei nicht einmal in seinem recht lieblos abgefassten Bewerbungsschreiben in der Lage darzustellen, warum er Wartungsarbeiten an einem KFZ durchführen könne. Im Verfahren sei er nicht in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten näher darzustellen. Es sei lediglich die Rede von einer gewissen "Affinität" gewesen, ohne diese zu spezifizieren. Damit habe sich der im Bewerbungsverfahren manifestierte Eindruck der offensichtlichen Ungeeignetheit im gerichtlichen Verfahren lediglich bestätigt. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft eigene subjektive Vorstellungen in den Begriff "Wartung" projiziert und hiermit rechtsirrig die Pflege eines Kraftfahrzeuges gemeint. Weiterhin sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich und dieser auch nicht verpflichtet sei, weitere Auskünfte zu seinem Bewerbungsverhalten zu erteilen. Beides sei im Lichte der vom Arbeitsgericht selbst zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - nicht geteilt. Dass er sich "schwerpunktmäßig" bei öffentlichen Arbeitgeber bewerbe, sei eine unsubstantiierte und unbestimmte Behauptung, die aber auch unbeachtlich wäre, weil er als schwerbehinderter Mensch in diesem Bereich
vollziehbar mit besseren Chancen einer Einstellung rechnen könne. Soweit der Beklagte andere AGG-Verfahren thematisiere, sei stets auf den konkreten Fall abzustellen. Es sei selbstverständlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auch schon gegen andere Rechtsverletzungen zu Wehr gesetzt habe. Randnummer 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 32 Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten Entschädigungsanspruchs von 2.500,00 EUR
2 AGG begründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der (teilweise) klagestattgebenden Entscheidung (S. 6 - 15 des Urteils) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Randnummer 33 I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger, der seine Schwerbehinderung mit seiner Bewerbung unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, vom Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber
Der Beklagte hat gegen diese ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, von der er nicht
Das begründet gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts die Vermutung einer (unmittelbaren) Benachteiligung des Klägers wegen der (Schwer-)Behinderung (§ 22 AGG), die vom Beklagten nicht widerlegt worden ist. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt beim Kläger keine offensichtliche Ungeeignetheit für die ausgeschriebene Stelle i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX vor. Randnummer 35 1.
Satz 4 SGB IX ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX, ist demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen fest, die ein/e Bewerber/in für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der Auswahl zugrunde zu legen sind. Damit nimmt er allerdings nicht nur einen wesentlichen Teil der Auswahlentscheidung vorweg. Vielmehr beeinflusst der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil zugleich den Umfang seiner - der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten - verfahrensrechtlichen Verpflichtung
Denn schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die
ihren Bewerbungsunterlagen eine ihrerseits diskriminierungsfrei und auch im Übrigen zulässig bestimmte fachliche Eignungsvoraussetzung nicht erfüllen, die im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnet ist, müssen ggf. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Im Hinblick auf das fachliche Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes ist das in der Ausschreibung mitgeteilte Anforderungsprofil maßgebend, sofern es den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend Rechnung trägt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist ( BAG 29. April 2021 - 8 AZR 279/20 - Rn. 27 - 30 ). Randnummer 36 2.
diesen Grundsätzen hat dem Kläger
dem maßgebenden Anforderungsprofil, das der Beklagte in der Stellenausschreibung mitgeteilt hat, die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX gefehlt. Randnummer 37 Der Beklagte hat mit seiner Ausschreibung ein Anforderungsprofil aufgestellt,
dem eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, vorzugsweise im Kfz-Gewerbe, mehrjährige Berufserfahrung, gültige Fahrerlaubnis der Klasse B, Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten, zeitliche Flexibilität sowie hohe Belastbarkeit mit der Bereitschaft zur Arbeit an Wochenenden erwartet wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, werden diese Anforderungen vom Kläger, der als Großhandelskaufmann über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, erfüllt. Eine Ausbildung im Kfz-Gewerbe war
dem Anforderungsprofil nicht zwingend vorausgesetzt, sondern nur vorteilhaft. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird in Bezug auf die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit der anschließenden Formulierung "vorzugsweise im Kfz-Gewerbe" zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufsausbildung in diesem Bereich (Kfz-Gewerbe) vorteilhaft, nicht aber zwingend erforderlich ist. Randnummer 38 Soweit die Tätigkeit
der Stellenausschreibung neben der Pflege auch die "Wartung" der Dienstfahrzeuge beinhaltet, werden hierfür im Anforderungsprofil keine spezifischen fachlichen Voraussetzungen als zwingende Mindestanforderungen aufgestellt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, können unter den Begriff der "Wartung", der in der maßgeblichen Ausschreibung nicht näher bestimmt ist, unterschiedliche Tätigkeiten fallen. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, welche einzelnen Wartungsarbeiten an den Dienstfahrzeugen tatsächlich von dem betreffenden Stelleninhaber selbst ausgeführt werden müssen, wird jedenfalls
dem Anforderungsprofil gerade keine spezifische Ausbildung oder Berufungserfahrung im Bereich des Kfz-Gewerbes zwingend gefordert. Im Hinblick darauf, dass für das fachliche Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes das in der Stellenausschreibung mitgeteilte Anforderungsprofil maßgebend ist und darin keine fachspezifischen Anforderungen als zwingende fachliche (Eignungs-)Voraussetzung ausdrücklich und eindeutig bezeichnet sind, die der Kläger nicht erfüllt, ist dessen fachliche Eignung, auch wenn sie als zweifelhaft erscheinen mag, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX. Randnummer 39 II. Auch der vom Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) greift im Streitfall nicht durch. Randnummer 40 1.
BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt
den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht. Danach hätte der Kläger die Rechtsstellung als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen ( BAG
2 AGG geltend machen zu können ( BAG
Ansicht des Beklagten "kaum auf den Anlassfall eingehen", liegt kein objektiver Umstand, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen lässt. Randnummer 44 b) Der Beklagte kann sich zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger schwerpunktmäßig bei öffentlichen Arbeitgebern bewerbe, in hochprofessioneller Art und Weise sogleich Entschädigungsansprüche geltend mache und zudem eine beachtliche Vielzahl von Bewerbungsverfahren im gesamten Bundesgebiet betreibe. Randnummer 45 Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte
dem AGG wahrnimmt ( BAG
dem AGG wahrgenommen, was schon in Anbetracht der in § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmten Fristen zügig zu erfolgen hat. Wie bereits oben ausgeführt, lässt das Bewerbungsschreiben des Klägers ebenfalls keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten angeführten Missverhältnisses zwischen dem quantitativen und qualitativen Umfang des Bewerbungsschreibens und der Entschädigungsklage verbleibt in der Gesamtschau die „gute Möglichkeit“, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte
dem AGG wahrgenommen hat. Randnummer 48 c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger regelmäßig Vorstellungsgespräche, zu denen er eingeladen worden ist, tatsächlich nicht wahrgenommen hat, hat der Beklagte nicht unter Beweisantritt dargelegt. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, war er auch nicht verpflichtet, weitere Auskünfte zu seinem Bewerbungsverhalten zu erteilen. Randnummer 49 Mithin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger
2 AGG ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Entschädigung zusteht, die in der zuerkannten Höhe jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden ist. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Randnummer 51 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.