Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat greift die dort angeordnete Fiktion (Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann
halb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (im Streitfall konnte der Senat diese Voraussetzung nicht feststellen). (Rn.61) 2. Eine tatsächliche Rückkehr nach dem für die Frage der Steuerpflicht im Inland maßgeblichen Zeitraum kann allenfalls als Indiz für einen Rückkehrwillen im maßgeblichen Zeitraum herangezogen werden; stehen diesem gegen das Bestehen eines Rückkehrwillens sprechende Umstände gegenüber, erscheint es ebenso möglich, dass der Entschluss zur Rückkehr erst nach Ablauf
maßgeblichen Zeitraums gefasst wurde. (Rn.65) 3. Auf Grundlage der Verbalnote vom 27.03.1998 über die Auslegung und Anwendung
Artikels 73
NATOTrStatZAbk übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden u.a. den "Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien". Diese Werte können sowohl für die steuerliche Bewertung als auch für die Bemessung bezogener geldwerter Vorteile herangezogen werden (vgl. auch Merkblatt über die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von US-Soldaten, ihren Familienangehörigen, dem zivilen Gefolge sowie von technischen Fachkräften und Arbeitnehmern nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters
Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.04.2014 - S 1311-2.1-31/6 St32, Tz. 4.2.). (Rn.111) 4. Die Frage
Verhältnisses von Art. X Abs. 1 Satz 1 und 2 stellt sich nicht, wenn die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat bei einem Angestellten der US-Streitkräfte bereits ausgeschlossen ist, weil sich ergibt, dass er einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (Rn.75) (Rn.78) 5. Zur Reduzierung
Beweismaßes bei einer Person, die die Mitwirkungspflicht (hier: hinsichtlich der Inanspruchnahme von Privilegien) verletzt. (Rn.105)
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.01.2022 3 V 1148/20 . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen dem Kläger, einem am … geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), und dem Beklagten steht sowohl die Berechtigung
Klägers in Bezug auf steuerliche Privilegien
Abkommens zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATOTrStat – (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages vom
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 – NATOTrStatZAbk – (BGBl II 1961, 1218) in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte
Klägers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom
sen er vom
Klägers und seiner Ehefrau. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2018 setzte der Beklagte – mangels Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf Grundlage einer Schätzung und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau die Einkommensteuer für 2011 bis 2017 im Wege der Zusammenveranlagung fest. Hiergegen legte die Ehefrau
Klägers mit am
Beklagten entnommen werden kann – die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Anlagen für das Streitjahr
Klägers in Höhe von 37.453 € hervorgehen. Zudem hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren Ausdrucke (Blatt 187 f. der Gerichtsakte) der jeweils ersten Seiten von am 17. Dezember 2018 übermittelten Einkommensteuererklärungen
Klägers und seiner Ehefrau für 2011 zu den Akten gereicht, in denen jeweils als Veranlagungsart die getrennte Veranlagung angegeben wurde. Randnummer 5 Mit Bescheiden vom
NATOTrStat, dem Sofa-Stamp-Status , und sei Inhaber einer ID-Card . Zudem stehe das Besteuerungsrecht nach Art. 19 DBA-USA 1989/2008 den USA zu. Er sei in Deutschland nicht i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 ansässig geworden, da eine Ansässigkeit nur begründet werden könne, wenn der Steuerpflichtige keinen Rückkehrwillen habe. Randnummer 8 Aus seinen Antworten in dem Fragebogen
Beklagten sei ersichtlich, dass sich er, der Kläger, auf jobs in den USA beworben habe, da die Eheleute wieder in den USA leben möchten. Die Tätigkeiten als Bediensteter der USA seien sämtlich sog. limited time frames (RAT travel agreement without LQA) , was bedeute, dass die Tätigkeiten stets auf zwei Jahre beschränkt seien und er, der Kläger, sich dann immer wieder neu auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben müsse. Eine Rückkehr in die USA sei stets daran gescheitert, dass er auf eine Bewerbung eine Absage erhalten habe, der job kurzfristig nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei oder er, der Kläger, schlichtweg weniger verdient hätte. Dies könne einem Rückkehrwillen nicht entgegen stehen, da er, der Kläger, nur mit „Jobzusage“ bei ausreichender Vergütung zurück in die USA [Satz unvollständig], da er schließlich eine Familie zu versorgen habe. Aus der englischsprachigen Übersicht „USAJOBS“ (Blatt 16 ff. der Einspruchsakte Bd. II) gehe hervor, dass er sich permanent auf Stellenausschreibungen in den USA beworben habe. Diese Bewerbungen seien mit received (Bewerbung erhalten) oder referred („Ablehnung auf eine Bewerbung“) markiert.
Weiteren gingen seine Kinder seit Beginn ihrer Schulzeit ausschließlich in US-amerikanische Schulen bzw. colleges und highschools , damit sie auf ein Leben in den USA besser vorbereitet seien. Seine Ehefrau habe versichert, sofort in die USA zurückzukehren, wenn er, der Kläger, eine Stelle in den USA bekomme. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
Klägers aus der Beschäftigung bei den US-amerikanischen Streitkräften – so der Beklagte in seinen Einspruchsentscheidungen – seien wie folgt den Einkommensteuerfestsetzungen zu Grunde gelegt worden: Randnummer 12 2011 Wages, salaries, tips, etc. laut Line 7 der Form 1040A 43.463,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 61.687,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,392 US-$) 44.530,89 € 2012 Wages, salaries, tips, etc. laut Line 7 der Form 1040A 45.643,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 64.167,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,2864 US-$) 49.881,06 € 2013 erklärter Arbeitslohn laut Steuererklärung 37.453,00 € zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien i.H.v. 18.524 US-$) 13.946,69 € Summe 51.399,69 € 2014 Wages, salaries, tips, etc. laut Line 7 der Form 1040A 41.121,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 61.645,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,3288 US-$) 46.391,48 € 2015 Wages, salaries, tips, etc. laut Line 7 der Form 1040A 45.531,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 64.055,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,1096 US-$) 57.728,01 € 2016 Wages, salaries, tips, etc. laut Line 7 der Form 1040A 50.031,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 14.268,00 US-$ Summe 64.299,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,1066 US-$) 58.104,99 € Randnummer 13 Für das Jahr 2017 sei kein Form 1040 vorgelegt worden. Die Einnahmen seien daher analog zum Vorjahr auf Grundlage eines Umrechnungskurses von 1 € = 1,1293 US-$ mit 58.181,29 € angesetzt worden. Randnummer 14 Es sprächen zahlreiche Indizien gegen einen in den Streitjahren vorhandenen Rückkehrwillen
Klägers. Der Kläger habe im Streitjahr 2011 seit mindestens 13 Jahren im Inland gelebt. Für das Streitjahr 2017 ergäben sich hiernach mindestens 19 Jahre. Der Kläger sei mit einer Deutschen verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder habe, die alle in Deutschland geboren seien und die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besäßen. Die Kinder würden aufgrund der Berufstätigkeit
Klägers und seiner Ehefrau durch die Schwiegermutter
Klägers betreut. Es sei inländischer Grundbesitz erworben worden, der zu Wohnzwecken genutzt werde. Angesichts der Anzahl der Familienbesuche – laut Kläger alle zwei Jahre – könne nicht von einem besonders engen Kontakt zur Familie
Klägers ausgegangen werden. Die in den Streitjahren 2016 und 2017 erfolgten Bewerbungen seien weltweit (Deutschland, Japan) erfolgt und nicht ausschließlich für die USA. Die Angaben
Klägers seien widersprüchlich. Für den Beschäftigungsbeginn würden unterschiedliche Angaben gemacht. Die Arbeitsverträge der US-Zivilangestellten seien in der Regel auf zwei bis drei Jahre befristet und könnten danach ggf. verlängert werden. Das im Jahr 2000 begonnene Beschäftigungsverhältnis dauere nach den Angaben
Klägers bis heute an. Demnach sei es bereits mehrfach verlängert worden. Randnummer 15 Für die Beurteilung, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige im Inland ansässig geworden sei, sei für das erste Dienstverhältnis auf den Zeitpunkt
erstmaligen Zuzugs in das Inland abzustellen. Begründe der Steuerpflichtige im Anschluss an dieses erste Dienstverhältnis ein anderes (neues) Dienstverhältnis, sei er insoweit nicht ausschließlich zu dem Zweck der Dienste in Deutschland ansässig geworden, weil er unabhängig von diesem (neuen) Dienstverhältnis bereits im Inland ansässig gewesen sei. Bei Aufnahme
Beschäftigungsverhältnisses als Zivilangestellter im Jahr 2000 sei der Kläger bereits im Inland ansässig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits mit einer Deutschen verheiratet gewesen. Auch das erste gemeinsame Kind sei bereits geboren worden. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 3 V 1148/20 setzte der Senat auf Antrag
Klägers u.a. die Vollziehung
Bescheids über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre vom
sen ausdrücklicher Erklärung im Schriftsatz vom
Klägers spielten keine Rolle, zumal sie ausschließlich US-amerikanische Bildungseinrichtungen besucht hätten. Mit der am … 2022 erfolgten Versetzung nach … (USA) werde dokumentiert, dass er, der Kläger, sich nur im Inland aufgehalten habe, um Dienste für die US-Streitkräfte zu verrichten, was auf die Streitjahre „zurückwirke“. Randnummer 18 Der Beklagte habe die Kinderfreibeträge
IRS gemäß „US-Formular 2441“ unberücksichtigt gelassen. Unberücksichtigt geblieben seien weiter die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur US-amerikanischen Rentenversicherung ( social security ), die allgemeine staatliche Umlage zur Krankenversicherung ( medicare ) und die einbehaltene US-Steuer ( federal income tax ). Da dem Beklagten die Bestandskraft der US-amerikanischen Steuerbescheide bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide bekannt gewesen sei, nehme dieser eine Doppelbesteuerung in Kauf. Auch habe der Beklagte Zahlungen für die private Altersvorsorge und Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Randnummer 19 Die Vereinbarung in der deutsch-amerikanischen Verbalnote vom 27. März 1998, wonach u.a. geldwerte Vorteile mitzuteilen seien, beziehe sich nicht auf mögliche Besteuerungszwecke. Zudem beziehe sich diese Vereinbarung nur auf technische Fachkräfte, da nur für diese die deutsche Seite mitwirke. Für eine Individualbesteuerung seien die Werte in dem Merkblatt
Bayerischen Landesamts für Steuern ungeeignet. Die Berechnung könne auch nicht abstrakt auf Grund von Mittelwerten oder durch (Maximal-)Pauschalen vorgenommen werden. Dafür seien die Leistungen und Nutzungsmöglichkeiten zu unterschiedlich. Es handele sich mithin nicht um Einkommen, sondern um statusabhängige Einsparungsmöglichkeiten, deren Wert von der individuellen Inanspruchnahme abhänge. Es komme auf den tatsächlichen Erhalt der Vorteile und deren tatsächliche Ausnutzung an, nicht auf die theoretische Möglichkeit, die Privilegien in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast treffe diesbezüglich den Beklagten, der den Wert der genutzten Privilegien zu ermitteln und vorzurechnen habe. Hierzu stünden dem Beklagten ausreichend Erkenntnismöglichkeiten – etwa in Form von Amtshilfeersuchen – zur Verfügung. Randnummer 20 Zudem seien die Privilegien gerade nicht von den USA als durch das konkrete Dienstverhältnis
Klägers veranlasst gewährt worden und auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung
Klägers zu seinem Arbeitgeber, sodass sie auch nicht in der US-amerikanischen Steuererklärung angegeben worden seien. Vielmehr handele es sich um eine statusabhängige Vergünstigung und damit letztendlich um einen von den USA über ihre Streitkräfte gewährten Steuervorteil, den der deutsche Fiskus nicht einfach so „abschöpfen“ könne, da er damit in das US-amerikanische Steuerrecht eingreifen würde. Dies zeige sich daran, dass die USA die Privilegien nicht in die Gehaltsbescheinigungen aufgenommen habe. Die Privilegien seien aus dem Verteidigungshaushalt finanziert, sodass das Kassenstaatsprinzip mit Besteuerungsrecht der USA zu beachten sei. Zudem unterwerfe der Beklagte die von US-Seite vom Bruttoarbeitslohn einbehaltene Steuer der inländischen Besteuerung, obwohl er, der Kläger, diese Beträge nie ausgezahlt bekommen habe. Randnummer 21 Zudem wäre Leistungsempfänger die Person, welcher der Status nach dem Art. 73 NATOTrStatZAbk zukomme, nicht (auch)
sen „statusabgeleitete“ Angehörigen. Die Frage eines geldwerten Vorteils für den Kläger stelle sich damit nicht. Es gelte zudem Art. 68 Abs. 1, Abs. 4 NATOTrStatZAbk i.V.m. mit dem „UP“ zu Art. 68 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 NATOTrStatZAbk, da keine inländischen Einkünfte, sondern Steuervergünstigungen (Privilegien) „via völkerrechtlicher Vertrag“, gewährt durch die USA, vorlägen. Randnummer 22 In den Streitjahren habe er, der Kläger, folgende Vergünstigungen in Anspruch genommen: - steuerfreies Benzin - VAT-Forms - PX und Commissary - Militärpost (APO-Postfach) - US-Bankensystem Randnummer 23 Selbstverständlich habe er, der Kläger, auch eine ID-card zum Betreten der US-facilities in B (Deutschland), um dort – wie auch aktuell an seinem Einsatzort in K (Deutschland) – Dienste für die US-Streitkräfte verrichten zu können. Weitere Privilegien habe er, der Kläger, nicht genutzt, wobei er nicht ausschließen möchte, dass seine Töchter gelegentlich auch die Bücherei auf dem Flugplatz zur Vorbereitung schulischer Referate genutzt hätten. Randnummer 24 Im Anschluss an den Militärdienst und bis zu seiner Ausreise nach … (USA) sei er, der Kläger, wie sich aus der Bescheinigung der US-amerikanischen Armee ergebe, kontinuierlich und ohne Beschäftigungspausen im Dienst der US-Streitkräfte im Inland tätig gewesen, „trotz Krankheit fast im gesamten Jahr 2013“. Bei seiner Stationierung als Berufssoldat in … (Deutschland) sei er, der Kläger, nur mit der Motivation, Dienste für sein Heimatland zu verrichten im Inland ansässig geworden.
halb könne es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht vorgetragen habe, aus welchen Gründen Grundstückseigentum erworben worden sei. Dass das Immobilieneigentum als Kapitalanlage begründet worden sei, sei nicht „realitätsfremd“. Zudem habe er seinen Anteil vor der Ausreise nach … (USA) zur finanziellen Absicherung an seine Ehefrau übertragen. Randnummer 25 Für 2011 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine „konkludente oder ausdrückliche Bitte“ gemäß §§ 171 Abs. 3, 129 der Abgabenordnung (AO) habe es von seiner,
Klägers, Seite nicht gegeben. Randnummer 26 Zudem machte der Kläger im Verfahren 3 V 1148/20 geltend, bei Annahme eines inländischen Wohnsitzes würde gerade kein Anspruch mehr auf die Privilegien bestehen. Nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst sei er, der Kläger, nicht „erneut ansässig geworden“. Stattdessen habe er die gesetzliche Anschlussprivilegierung
NATOTrStat genutzt, um alsdann als Zivilist Dienste für die US-Streitkräfte zu verrichten. Deutsche Ehefrau, Heiratsdatum und Kinder spielten insoweit keine Rolle und schlössen insbesondere den Rückkehrwillen genauso wenig aus wie erworbenes Immobilieneigentum mit der Absicht, dieses bei Rückkehr in die USA zu verkaufen oder zu vermieten. Die Frist zur Anschlussprivilegierung sei nicht überschritten worden, da er, der Kläger, bereits kurz vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst (… 2000) seinen Resturlaub dazu genutzt habe, bereits zum … 2000 unter „dem Statut“ eine neue Beschäftigung im Dienst der Truppe anzutreten. Er sei weder ab Mai oder Oktober 2000 und schon gar nicht im Jahr 2011 erstmals im Inland ansässig geworden, sondern vielmehr seit spätestens Anfang 1998 ununterbrochen in Deutschland ansässig gewesen. Andernfalls wäre er gar nicht in der Lage gewesen, Dienste für die US-Streitkräfte im Inland zu verrichten, die seine physische Anwesenheit im Inland vorausgesetzt hätten. Randnummer 27 Zudem legte der Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der er sich sowohl bei der Einreise 1996 als auch während seiner Tätigkeit für das zivile Gefolge und bis heute ausschließlich in Deutschland aufhalte, um Dienste für sein „Heimatland in oder über die US-Streitkräfte abzuleisten“. Es habe keine Beschäftigungsunterbrechungen gegeben. Seit der Einreise bestehe ein „ungebrochener“ Rückkehrwille in die USA. Nach Auslaufen seines Dienstvertrages mit den US-Streitkräften werde er, der Kläger, mit seiner Ehefrau Deutschland gemeinsam verlassen und in die USA zurückkehren, nachdem familiäre Bindungen im Inland (mit Ausnahme der Schwiegermutter) nicht bestünden, zwei der Töchter volljährig seien, eine davon sogar bereits in … (USA) lebe und die andere alsbald einen Berufssoldaten der US-Streitkräfte, stationiert auf dem Flugplatz … (Deutschland), heiraten werde. Die jüngste Tochter, die derzeit auf dem Flugplatz … (Deutschland) noch die highschool besuche, werde alsdann ebenfalls nach Amerika ausreisen und dort an der University ... (USA) studieren. Hinsichtlich
Eigenheims von ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau, sei verabredet, dass dieses bei einer Ausreise in die USA entweder vermietet oder verkauft werde. Werde es vermietet, könne seine Schwiegermutter, die derzeit die Einliegerwohnung bewohne, dort wohnen bleiben. Werde die Immobilie veräußert, werde seine Schwiegermutter zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Nachbarort wohne. Randnummer 28 Sein beruflicher Werdegang im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte, d.h. nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, habe sich – so der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung weiter – wie folgt gestaltet: 2000 bis 2002 Gehaltsstufe GS 04 2002 bis 2004 Gehaltsstufe GS 05 2005 bis 2007 keine Höhergruppierung (also Gehaltsstufe GS 05) 2007 bis 2009 Gehaltsstufe GS 07 2009 bis dato Gehaltsstufe nach NAF Randnummer 29 Seine berufliche Zukunft gestalte sich wie folgt. Entweder werde er mit seiner Familie nach ... (USA) oder ... (USA) versetzt, um dort weiterhin Dienste für die US-Streitkräfte zu verrichten. Auch sei es durchaus möglich, dass er die Position seines derzeitigen Vorgesetzten einnehme, da dieser kurz vor seiner Pensionierung stehe. Die jeweilige Entscheidung hänge von den Planungen der US-Streitkräfte ab. Weitere Bewerbungen für jobs in den USA seien parallel „am Laufen“. In jedem Fall aber lebe seine gesamte Familie, bestehend aus beiden Elternteilen, zwei Brüdern, einer Schwester, sieben Nichten und Neffen, seiner ältesten Tochter und alsbald der jüngsten Tochter, in den USA, was bereits Grund genug dafür sei, in die USA zurückzukehren, nachdem er, der Kläger, dies seit mehreren Jahren erfolglos versuche und Heimweh habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung
Klägers vom 15. Juli 2021 (Blatt 233 ff. der Akte 3 V 1148/20 ). Randnummer 30 Zudem legte der Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vor, nach der u.a. deren Mutter die Töchter nicht habe betreuen können. Schon zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zwischen ihr, der Ehefrau
Klägers, und diesem fest geplant gewesen, dass sie binnen 90 Tagen nach dem Auslaufen seines Dienstvertrages für die US-Streitkräfte gemeinsam in die USA ausreisen würden. Die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie werde dann entweder vermietet oder verkauft. Werde sie vermietet, könne ihre Mutter in der Einliegerwohnung wohnen bleiben. Werde die Immobilie veräußert, werde die Mutter zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Nachbarort wohne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau
Klägers vom
Klägers. Zudem bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Vorteile auch tatsächlich genutzt würden. Die i.R.
full range of individual logistic support gewährten Privilegien seien nach Art und Umfang grundsätzlich gleich, egal ob der Zuwendungsempfänger aktiver Soldat, Angehöriger
zivilen Gefolges, technischer Experte oder Angestellter eines nach Art. 72 NATOTrStatZAbk begünstigten Unternehmens sei. Randnummer 35 Für die Schätzung seien die von der Abteilung „ORSA“ der „USAREUR“ ermittelten Marktwerte heranzuziehen. Für die Jahre 2011 bis 2015 seien folgende Werte übermittelt worden: - 7.212 US-$ für den Steuerpflichtigen - 3.437 US-$ für den Ehegatten - 2.625 US-$ für jedes Kind. Für 2016 und 2017 seien - 5.701 US-$ für den Steuerpflichtigen - 2.498 US-$ für den Ehegatten - 2.023 US-$ für jedes Kind übermittelt worden. Randnummer 36 Damit betrügen, anders als den Einkommensteuerfestsetzungen für 2016 und 2017 zu Grunde gelegt, die geldwerten Vorteile in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur 14.268 US-$ statt 18.524 US-$. Unter Berücksichtigung der Umrechnungskurse verringerten sich die Einkünfte
Klägers um 3.846,01 € für 2016 und 3.768,71 € für
Klägers seien nach den Grundsätzen
deutschen Steuerrechts Kinderfreibeträge für drei Kinder berücksichtigt worden. Auch sei den von dem Kläger aufgeführten Umrechnungskursen nicht zu folgen. Lohnzahlungen seien bei Zufluss
Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprächen. Soweit für die Jahre 2011 und 2012 ein unzutreffender Umrechnungskurs in Ansatz gebracht worden sei, sei zu Gunsten
Klägers von einer Änderung abgesehen worden. Randnummer 39 In Bezug auf das Streitjahr 2011 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist sei nach § 171 Abs. 3 AO, der nicht nur auf erstmalige Anträge, sondern auch auf Anträge auf Änderung der Veranlagungsart Anwendung finde, noch nicht abgelaufen gewesen. Der erforderliche Antrag sei in den am 17. Dezember 2019 durch den auch von dem Kläger bevollmächtigten steuerlichen Berater eingereichten Steuererklärungen und dem damit verbundenen Antrag auf getrennte Veranlagung zu sehen. Dies gelte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Bevollmächtigten die bisherige Zusammenveranlagung und das Einspruchsverfahren bekannt gewesen seien. Randnummer 40 In dem Verfahren 3 V 1148/20 machte der Beklagte darüber hinaus geltend, aufgrund
dem Kläger von den US-amerikanischen Behörden verliehenen „SOFA-Status“ bestehe keine Meldepflicht
Klägers bei inländischen Behörden, so dass die zum 3. Juli 2018 erfolgte Anmeldung eines Wohnsitzes in M (Deutschland) keine Rückschlüsse auf den Wohnsitz
Klägers in den Vorjahren zulasse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger seit mindestens 1998 seinen Wohnsitz im Inland habe. Die Angaben
Klägers zum geleisteten Militärdienst hätten nicht überprüft werden können. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kläger keine lückenlose Arbeitsbeschäftigung vorweisen könne. Aus dem nunmehr vorgelegten Fragebogen (Blatt 51 der Akte 3 V 1148/20 ) ergebe sich, dass der Kläger sogar bereits im Jahr 1996 nach Deutschland eingereist sei. Auch ergebe sich eine Lücke für den Zeitraum 2005 bis 2006. Randnummer 41 Nach Aktenlage habe der Kläger ab dem Jahr 2012 eine andere Tätigkeit ausgeübt. 2011 habe er recreation aide angegeben, ab dem Jahr 2012 training instructor . Der Aufenthalt im Inland sei mehrfach verlängert worden. Der Kläger habe damit mehrfach die Möglichkeit gehabt, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Soweit der Kläger die Übernahme der Position seines Vorgesetzten für möglich halte, werde deutlich, dass der Kläger den Verbleib im Inland ebenso für möglich halte wie eine Rückkehr in seinen Heimatstaat. Randnummer 42 Der Wert der Privilegien von „DOCPER“ – der an dem Privilegierungsverfahren für technische Fachkräfte beteiligten US-amerikanischen Behörde – werde nicht „aus dem Generalvertrag übernommen“. Vielmehr enthalte der Generalvertrag keine Angaben zum Wert der Privilegien. Der im Privilegierungsverfahren für technische Fachkräfte von „DOCPER“ angegebene Wert werde von den amerikanischen Behörden ermittelt. Die Angaben
Klägers in der eidesstattlichen Versicherung seien viel zu undifferenziert, um allein auf dieser Grundlage von den angesetzten Pauschalen abzurücken. Es sei substantiierter Vortrag zum Umfang der in Anspruch genommenen Privilegien erforderlich. Insbesondere mache der Kläger, soweit er auf steuerfreies Benzin verweise, das fahrzeuggebunden gewährt werde, keine Angaben, welche Fahrzeuge in den Streitjahren auf ihn zugelassen gewesen seien und über wie viele fuel ration cards er verfügt habe. Auch kämen Angaben aus dem online geführten „Tank-Account“ in Betracht, in dem die mit den fuel ration cards durchgeführten Transaktionen dokumentiert würden. Zudem sei unschlüssig, dass das Privileg „ U.S. Forces Certificate of License and POV registration in the U.S. Forces registration system “ in der Auflistung
Klägers nicht enthalten sei. Die Zulassung eines Pkw im Zulassungssystem der Streitkräfte sei in der Regel Voraussetzung für die Ausgabe einer für den betreffenden Pkw geltenden fuel ration card . Randnummer 43 Da die Ausgabe von VAT-forms durch die US-Behörden getrennt für jeden Berechtigten registriert und überwacht werde, sollte es dem Kläger möglich sein, diese Begünstigung durch eine Bescheinigung der Streitkräfte nachzuweisen. Zudem widerspreche es der Lebenserfahrung, dass bestimmte, von dem Kläger nicht aufgelistete Privilegien in dem gesamten Streitzeitraum nicht in Anspruch genommen worden sein sollen. Dies gelte angesichts der drei Kinder
Klägers insbesondere für das Privileg „ DOD Dependent schools “. Randnummer 44 Die Akte
Verfahrens 3 V 1148/20 ist – worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind – beigezogen worden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 45
Vorverfahrens über jenen Rechtsbehelf zulässig. Ist aber über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen Abschluss
Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine solche „Untätigkeitsklage“ hat der Kläger im Streitfall mit der Klageschrift vom
Klageverfahrens (Beschluss
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). Randnummer 48 2. Die gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen gerichtete Klage ist unzulässig. Randnummer 49
Klägers, er habe gegen den Bescheid vom 22. März 2022, der nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO – jedenfalls soweit die Festsetzung von Vorauszahlungen ab 2019 betroffen ist – zum Gegenstand eines möglichen Einspruchsverfahrens geworden wäre, Einspruch eingelegt, zutrifft. Denn in jedem Fall fehlt es insoweit an einer Entscheidung
Beklagten über einen Einspruch. Zum einen beziehen sich die Einspruchsentscheidungen vom
Klägers gegen den Bescheid vom 22. März 2022 entschieden hat. Randnummer 51 c) Zugleich ist die Klage nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne vorherigen Abschluss
Vorverfahrens zulässig. Zum einen ist – soweit der Bescheid vom 22. März 2022 betroffen ist – weder die Frist
1 Satz 2 FGO abgelaufen noch sind besondere Umstände ersichtlich, aufgrund derer eine kürzere Frist geboten ist. Zum anderen hat der Kläger weder geltend gemacht, gegen den Bescheid vom
Klägers angenommen und
sen Einkünfte aus
sen Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte dem Grunde und der Höhe nach zutreffend in die Bemessung der Summe der Einkünfte einbezogen. Zudem stand der Einkommensteuerfestsetzung für 2011 der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Randnummer 53 1. Der Kläger ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit sämtlichen Einkünften i.S.
G unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Randnummer 54
Streitzeitraums – in jeweils in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Wohnhäusern in G, S und M (jeweils Deutschland). Damit hatte er über einen ausreichend langen Zeitraum im Inland eine Wohnung inne, was gemäß § 8 AO zu einem inländischen Wohnsitz i.S.
G führt. Randnummer 56
Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten
Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S.
G. Randnummer 58 bb) Nach der Begriffsbestimmung in Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat bedeutet „Truppe“ das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb
Gebietes
Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind. „Ziviles Gefolge“ ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei
Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige
Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat). Randnummer 59 cc) Es kann für Zwecke der Anwendung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R.
Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom
Artikels 73
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und
Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom
zivilen Gefolges oder ihrer Eigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen können, ohne dass allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet i.S.
StatZAbk angenommen wird. Insbesondere ist nicht darauf einzugehen, ob der Kläger innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung seiner Tätigkeit als Soldat eine Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte aufgenommen hat, noch ob dies als technische Fachkraft i.S.
StatZAbk erfolgte. Ebenso wenig braucht der Senat darauf einzugehen, ob – wie es der Kläger ohne weitere Erörterung voraussetzt – die auf einem Briefwechsel zwischen dem US-amerikanischen Botschafter und einem Staatssekretär im Auswärtigen Amt beruhende Vereinbarung eine für die deutschen Gerichte bindende Wirkung entfaltet oder ob nicht vielmehr ausschließlich der Wortlaut
NATOTrStatZAbk maßgeblich ist, dem der Bundestag mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. A
Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrags vom
zivilen Gefolges im Inland aufhielt. Randnummer 61
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat greift die dort angeordnete Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann
halb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom
sog. „SOFA“-Status (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Randnummer 62 Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung
Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung
Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung
Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung
Dienstes stehen (BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27). Maßgeblich sind die Lebensumstände
jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten
Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Randnummer 63 Ein anderer Grund für den Aufenthalt im Inland kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom
Senats fest, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung
Dienstes für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Randnummer 65 Zwar ist angesichts
vorgelegten Dienstreiseantrags (Blatt 176 der Gerichtsakte) und der Rechnung über eine Flugbuchung von Frankfurt nach … (USA) – ungeachtet
Umstandes, dass der Kläger bereits zum
Vorliegens eines Entschlusses, in die USA zurückzukehren, in den Streitjahren allenfalls als Indiz herangezogen werden; diesem stehen gegen das Bestehen eines Rückkehrwillens sprechende Umstände gegenüber, sodass es ebenso möglich erscheint, dass der Kläger erst nach Ablauf der Streitjahre den Entschluss gefasst hat, in die USA zurückzukehren. Randnummer 66 Zwar weist der Kläger auch zu Recht darauf hin, dass aus dem Umstand, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, für sich genommen nicht der Schluss auf das Fehlen eines Rückkehrwillens gezogen werden kann. Jedoch stellt die seit 1998 – damit zu Beginn der Streitjahre seit über zwölf Jahren – bestehende Ehe ein Indiz gegen das Bestehen eines Rückkehrwillens in den Streitjahren dar. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, dass die Ehefrau
Klägers, deren Mutter im Inland lebt, über Urlaubsreisen hinausgehende Verbindungen – wie etwa Sprachkenntnisse und/oder längere Aufenthalte – zu den USA hat. Dafür, dass die Ehefrau
Klägers – wie dieser in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – nach … (USA) ausgereist ist, sind keine Nachweise oder sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan. Randnummer 67 Darüber hinaus erwarben der Kläger und seine Ehefrau das Eigentum an ihren jeweiligen Eigenheimen. Aus welchen Gründen dies nicht gegen einen Rückkehrwillen sprechen soll, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Aus der Behauptung
Klägers und der in dem Verfahren 3 V 1148/20 zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau, das Grundstück würde bei einer Ausreise in die USA „entweder vermietet oder verkauft“, ergibt sich nicht, aus welchen Gründen jeweils Grundstückseigentum erworben wurde. Nichts Anderes gilt, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wohnhäuser als Kapitalanlage und zur Absicherung seiner Ehefrau erworben. So wäre bei Bestehen eines festen Entschlusses zur Rückkehr in die USA und angesichts der von dem Kläger behaupteten Befristung seiner Beschäftigungsverhältnisse mit den US-amerikanischen Streitkräften zu erwarten gewesen wäre, dass ein nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Bindungen hinausgehendes Wohnverhältnis – d.h. ein Mietverhältnis – gewählt worden wäre. Zudem steht der Behauptung
Klägers, er habe vor seiner Ausreise nach … (USA) seinen Anteil an dem Grundstück „zur finanziellen Absicherung seiner Ehefrau notariell auf diese übertragen“, der Umstand entgegen, dass ausweislich der Eintragungsbekanntmachung
Amtsgerichts Kusel vom 5. April 2022 (Blatt 211 f. der Gerichtsakte) weiterhin sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Eigentümer
Grundstücks sind. Randnummer 68 Auch mag es zutreffen, dass die Kinder
Klägers auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit inne haben und in den Streitjahren englischsprachige Bildungseinrichtungen besuchten. Jedoch lässt dies keine zwingenden Rückschlüsse auf einen Rückkehrwillen
Klägers aufgrund
Umstandes zu, dass die Sprachkenntnisse und der Erwerb US-amerikanischer Schulabschlüsse von den Kindern
Klägers – was durch die nunmehr in … (USA) wohnende Tochter bestätigt wird – zugleich die eigenständige Übersiedlung der Kinder in die USA erleichtern. Randnummer 69 Zwar spricht es – anders als der Beklagte meint – nicht gegen einen Rückkehrwillen
Klägers, dass er in Deutschland mehrfach Folgeverträge abgeschlossen hat und sich seine Bemühungen, eine Anschlussbeschäftigung zu erhalten, nicht nur auf die USA, sondern auch auf andere Länder bezogen haben. Jedoch stellen längere Beschäftigungspausen ohne tatsächliche Rückkehr ein gegen einen Rückkehrwillen sprechendes Indiz dar (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2021 I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064). Von solchen Beschäftigungspausen ist im Streitfall auszugehen. So behauptet der Kläger zwar, Beschäftigungsunterbrechungen habe es nicht gegeben und gibt verschiedene Vergütungsgruppen (vgl. S. 2 der eidesstattlichen Versicherung
Klägers vom
Klägers hervorgehen. Auch soll die Tätigkeit
Klägers nach der vorgelegten Bescheinigung vom 22. März 2022 continuous and without a break in service , was der Kläger mit „kontinuierlich und ohne Beschäftigungspausen“ übersetzt, gewesen sein. Randnummer 70 Dem widerspricht jedoch die Behauptung
Klägers, er sei „trotz Krankheit fast [!] im gesamten Jahr 2013“ für die US-amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen. Hinzu tritt, dass in der US-amerikanischen Einkommensteuererklärung
Klägers für das Streitjahr 2013 im Gegensatz zu den Vorjahren keine wages, salaries, tips, etc. angegeben waren, sondern sich im Bereich
income vielmehr ausschließlich unter business income (or loss) die Angabe „-1,130“ findet. Darüber hinaus wurden in der Einkommensteuererklärung
Klägers für das Streitjahr 2013 Einkommensersatzleistungen in Höhe von 37.453 € angegeben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger – wenigstens – im Streitjahr 2013 für längere Zeit nicht bei den US-amerikanischen Streitkräften beschäftigt war, ohne in die USA zurückzukehren. Randnummer 71 Darüber hinaus muss sich der Kläger fragen lassen, aus welchen Gründen er, nachdem er im Jahr 2007 eine Beschäftigungszusage der highway patrol in USA erhalten haben will, trotz eines festen Entschlusses, in die USA zurückzukehren, seine bestehende Tätigkeit im Inland ungeachtet der angebotenen Gehalterhöhung nicht aufgegeben hat (vgl. e-mail Anhang
Klägers vom
Dienstes in die USA zurückzukehren. Dies wird bestätigt, durch die Aussage
Klägers, er habe stets beabsichtigt, in die USA zurückzukehren, sobald er die passende Stelle erhalten würde (vgl. e-mail Anhang
Klägers vom
Klägers treffen kann, kommt ihrer Behauptung, dass der Kläger „seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland immer einen festen Rückkehrwillen gehabt“ habe, keine Bedeutung zu. Objektive Anhaltspunkte, aus denen auf einen festen Entschluss
Klägers, nach Beendigung
Dienstes in die USA zurückzukehren, geschlossen werden könnte, enthält die eidesstattliche Versicherung nicht. Allein daraus, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau
Klägers „schon im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen [ihr und dem Kläger] abgeklärt und fest geplant gewesen sei, dass [sie] binnen 90 Tagen nach dem Auslaufen seines Dienstvertrages für die US-Streitkräfte gemeinsam in die USA ausreisen“ würden, ergeben sich unter Berücksichtigung der übrigen Umstände
Streitfalls keine ernstlichen Zweifel daran, einen Rückkehrwillen in den Streitjahren zu verneinen. Insbesondere hat die Ehefrau
Klägers keine objektiven Gegebenheiten geschildert, an denen der behauptete Entschluss festgemacht werden könnte. Randnummer 73
Vorliegens eines Rückkehrwillens benannt hat, hat er eine Behauptung über das Vorliegen innerer Tatsachen aufgestellt. Solche sich in der Vorstellung von Menschen abspielende Vorgänge können jedoch nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden (Beschlüsse
Großen Senats
BFH vom
Klägers, der für das Vorliegen der Voraussetzungen
ihn begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2016, 28). Randnummer 75 2. Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
G i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – wird nicht durch Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ausgeschlossen. Randnummer 76 a) Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur
halb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. Randnummer 77 b) Es kann dahinstehen, ob für diese Steuerbefreiung erforderlich ist, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich „nur in dieser Eigenschaft“ im Hoheitsgebiet
Aufnahmestaates aufhalten (verneinend BFH-Urteil vom
Klägers durch die US-amerikanischen Streitkräfte entscheiden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; I R 70/84, n.v., in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 468; anders Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 AO Rz 25) – weder als Mitglied der Truppe noch
zivilen Gefolges anzusehen. Randnummer 78 c) Der Kläger gehört – da kein Soldat – nicht zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften der USA und damit nicht zu deren Truppe i.S.
Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat. Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung
Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob – ggf. unter Beachtung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat – lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff
zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom
DBA-USA 1989/2008 ausgeschlossen. Randnummer 80 a) Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von den USA an eine natürliche Person für die den USA geleistete Dienste gezahlt werden, nur in den USA besteuert werden (sog. Kassenstaatsprinzip). Das Kassenstaatsprinzip gilt allerdings nur „vorbehaltlich
Buchstabens b“, d.h., es dürfen darüber hinaus nicht die Voraussetzungen
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 vorliegen. Nach dieser Vorschrift können Vergütungen amerikanischer Staatsangehöriger nur in Deutschland besteuert werden, wenn die natürliche Person im Inland ansässig ist, die Dienste dort leistet und nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008). Randnummer 81 b) Der Kläger kann sich auf Art. 19 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 berufen. Zum einen ist er – da Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht das Bestehen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.
G ausschließt – aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland abkommensberechtigte Person i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008. Zum anderen ist Art. 19 DBA-USA 1989/2008 auch in zeitlicher Hinsicht auf den Kläger anwendbar. Zwar findet Art. 19 DBA-USA 1989/2008 nach Art. XVII Abs. 3 Buchst. b
Protokolls vom 1. Juni 2006, wonach die Änderungen durch Art. X
Protokolls vom 1. Juni 2006, nach dem die Vorschrift
Abkommens vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. II 1991, 355) – DBA-USA 1989 – vollständig durch einen neuen Wortlaut ersetzt wurde, keine Anwendung auf natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
Abkommens Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren. Jedoch war der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt – dem
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008. Ungeachtet der Frage, ob er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in den USA nach deren Recht dort nicht nur mit Einkünften aus Quellen in den USA, mit den einer Betriebstätte in den USA zuzurechnenden Gewinnen oder mit in den USA gelegenem Vermögen i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 steuerpflichtig war – und mithin abkommensrechtlich eine doppelte Ansässigkeit vorlag –, ist er für Zwecke der Abkommensanwendung in jedem Fall nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 als allein im Inland ansässig anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt in Fällen, in denen eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, die Person als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Randnummer 83 Zwar ist der Begriff der „ständigen Wohnstätte“ i.S.
2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 nicht nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 unter Rückgriff auf rein innerstaatliches Recht auszulegen. Da er jedoch Räumlichkeiten umfasst, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207 zum DBA-Schweiz), ist der Umstand, dass der Kläger in den Streitjahren eine Wohnung im Inland unterhielt und bewohnte, geeignet, sowohl einen Wohnsitz i.S.
AO als auch eine ständige Wohnstätte i.S.
2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 im Inland zu begründen. Zugleich sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der Streitjahre zugleich über zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten in den USA verfügte, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 84 d) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die USA im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 85 aa) Da der Wortlaut
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließlich die Vergangenheitsform vorsieht („ansässig geworden ist“), bleibt die Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Kassenstaatsprinzip
1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 auch dann erhalten, wenn die Frage, ob der Steuerpflichtige ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist, nur zum Zeitpunkt
abkommensrechtlichen Ansässigwerdens i.S.
DBA-USA 1989/2008, aber nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt positiv beantwortet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 86 bb) Sofern aufgrund von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zunächst nicht von einer Ansässigkeit im „anderen Vertragsstaat“ i.S.
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 auszugehen ist, ist bei einem Wiederaufleben
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat grundsätzlich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland gemäß Art. 4 DBA-USA 1989/2008 ohne Berücksichtigung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat begründet hat. Der (gegebenenfalls spätere) Zeitpunkt
Wegfalls der Anwendbarkeit
Art. X Abs. 1 NATOTrStat spielt dagegen keine Rolle (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 87 cc) Es kann dahinstehen, ob sich das Ansässigwerden i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 – wie es der Beklagte geltend macht – nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret ausgeübte Tätigkeit bezieht, mit der Folge, dass bei einem dem Ansässigwerden zeitlich nachfolgenden Wechsel der Tätigkeit in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die natürliche Person nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der (derzeit ausgeübten) Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist, oder ob – was nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 die Anwendung
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließt – es eine spätere Änderung der von der natürlichen Person ausgeübten Tätigkeit nicht ausschließt, dass die natürliche Person ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der – damals ausgeübten – Dienste ansässig geworden ist (in diese Richtung BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Auch Bedarf es – hierauf aufbauend – keiner Entscheidung, ob auch bei einem Wechsel
Dienstherrn – etwa zwischen einem Vertragsstaat und einem seiner Gebietskörperschaften – bei gleichzeitiger ununterbrochener Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat für Zwecke der Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 auf die zum Zeitpunkt
Ansässigwerdens für den ursprünglichen Dienstgeber ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist oder – was regelmäßig eine Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 bedingen dürfte – die in dem in Frage stehenden Veranlagungszeitrum ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. Wassermeyer/Drüen in Wassermeyer, Art. 19 OECD-MA Rz 72). Randnummer 88 Auch kann im Streitfall sowohl dahinstehen, ob der Kläger – ungeachtet der Regelung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat – bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Stationierung im Inland im Jahr 1996 einen Wohnsitz i.S.
AO und/oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
AO und damit sowohl eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.
G als auch eine (einfache) abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 im Inland begründet hat, als auch – hiervon abhängig –, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt – etwa aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit – zugleich i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 in den USA (einfach) ansässig war und für Zwecke der Abkommensanwendung nach Art. 4 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen war, und – wiederum hierauf aufbauend – ob der Kläger – etwa aufgrund einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehung zu seiner späteren Ehefrau (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064) – im Jahr 1996 i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die US-amerikanischen Streitkräfte im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 89 dd) Hierauf ist nicht einzugehen, da der Kläger – zum einen – nicht für einen anderen Dienstgeber tätig geworden ist; er war ausschließlich – wenn auch mit unterschiedlichen Tätigkeiten und vorbehaltlich der von dem Beklagten geltend gemachten Unterbrechung im Jahr 2013 – unmittelbar bei den US-amerikanischen Streitkräften – und damit bei den USA – beschäftigt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens mit der im Jahr 1998 erfolgten Stationierung in B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat) seinen – ggf. bis dahin bestehenden – inländischen Wohnsitz i.S.
AO und/oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
AO aufgegeben hat, sodass ab diesem Zeitpunkt keine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.
G – und damit auch keine abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 im Inland – mehr bestand. Insbesondere hat der Kläger – obwohl der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der zunächst fehlenden Meldepflicht keine Abfrage der Meldedaten habe erfolgen können (vgl. S. 23 der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2020, Blatt 55 der Gerichtsakte), obwohl der BFH es in dem in dem auf die Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 für die Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 ausdrücklich für erheblich erachtete, wenn der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland aufgibt und später erneut ansässig wird, obwohl der Senat den Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 mit Verfügung vom
Klägers verneint wurde – bis auf die (unvollständige) Angabe der Orte, an denen er stationiert war (ab
Klägers in dem – dem letzten Auslandsaufenthalt
Klägers unmittelbar vorausgehenden – Zeitraum vom
Klägers davon ausgeht, dass er ab dem 19. September 1998 nicht lediglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Inland verlagerte, sondern dort auch über eine ständige Wohnstätte verfügte, sodass er in jedem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht etwa erst nach der Heirat – nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-USA 1989/2008 für Zwecke der Abkommensanwendung und damit auch für Zwecke
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 als im Inland ansässig anzusehen ist, ist er im September 1998 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung von Diensten für die USA im Inland ansässig geworden. Angesichts der bereits am … 1998 erfolgten Eheschließung mit einer im Inland wohnenden deutschen Staatsangehörigen ist vielmehr anzunehmen, dass die (Wieder-)Begründung der Ansässigkeit (auch) aus persönlichen Beweggründen – und damit nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die USA – erfolgte. Randnummer 92 Vor diesem Hintergrund ist insoweit unerheblich, ob der Kläger – wie es der Beklagte unter Berufung auf die fehlenden Angaben
Klägers zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in seiner US-amerikanischen Einkommensteuererklärung insbesondere für das Streitjahr 2013 geltend macht – seine Tätigkeit für die USA unterbrochen hat und damit für Zwecke der Anwendung
Aufnahme der Tätigkeit bereits bestehenden Ansässigkeit im Inland auszugehen ist. Randnummer 93 4. Der Beklagte hat den Bruttoarbeitslohn
Klägers auch der Höhe nach zutreffend den Einkommensteuerfestsetzungen für 2011 bis 2017 zu Grunde gelegt. Randnummer 94 a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung
Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.). Randnummer 95 b) Auch Zahlungen an einen Dritten können, etwa bei einer Lohnverwendungsabrede, Abtretung
Lohnanspruchs oder einem sonstigen Forderungsübergang, als steuerbare Einnahme
Arbeitnehmers zu beurteilen sein (BFH-Urteil vom
G i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom
Klägers gehindert ist – in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08 (BFHE 228, 48, BStBl II 2010, 698) auf Grundlage
Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank in € umgerechnet hat, als auch die ihm aufgrund seines mit den USA bestehenden Dienstverhältnisses zustehenden Privilegien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar und dem Kläger in der von dem Beklagten zu Grunde gelegten Höhe zugeflossen. Randnummer 98
individual logistic support zustand. Aus dieser unmittelbaren Verknüpfung zu den Dienstverhältnissen folgt, dass die aus dem individual logistic support folgenden Vorteile sich für den Kläger als (weitere) Vergütung für seine Tätigkeit für die USA darstellen. Randnummer 100 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand
Klägers, die Privilegien seien eine aus dem Verteidigungshaushalt der USA gewährte statusabhängige Vergünstigung und kein vom örtlichen Arbeitgeber gewährter Arbeitslohn. Zum einen ist der Kläger als ziviler Angestellter der US-Armee tätig, so dass die Vergünstigungen gerade nicht von einem Dritten gewährt worden sind. Zum anderen führt der Kläger selbst aus, dass die USA ihre im Ausland stationierten Truppen und das zivile Gefolge mit den Privilegien „bei der Stange“ halten wolle. Daraus folgt, dass die Privilegien als zusätzlicher Anreiz für die Tätigkeit und damit als weitere Entlohnung anzusehen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 101 Darüber hinaus kann der Kläger nicht einwenden, die Behandlung der Privilegien als geldwerte Vorteile sei in Ziffer 5 Buchst. a
Notenwechsels vom 27. März 1998 (BStBl I 1998, 881) allein für technische Fachkräfte i.S.
StatZAbk geregelt. Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zielt ausdrücklich auf eine Gleichbehandlung der technischen Fachkräfte mit dem zivilen Gefolge ab. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass technische Fachkräfte, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, ihre Privilegien von den USA als Dritten erhalten. Vor diesem Hintergrund müssen die zivilen Angestellten der US-Armee gewährten Privilegien erst recht zum Arbeitslohn gehören. Schließlich kann sich der Kläger – jedenfalls soweit die Auslegung rein innerstaatlichen Rechts betroffen ist – auch nicht auf eine Verletzung
sog. Kassenstaatsprinzips berufen. Aufgrund der Ausübung der Tätigkeit in Deutschland wird das Kassenstaatsprinzip ausschließlich im Rahmen
DBA-USA 1989/2008 berücksichtigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 102 cc) Zudem ist mit dem Kläger (vgl. etwa S. 5
Schreibens vom 13. Mai 2020, Blatt 35 der Akte 3 V 1148/20 ), der allein sich – und damit weder seine Ehefrau noch seine Töchter – als Leistungsempfänger ansieht, davon auszugehen, dass auch die seinen Familienangehörigen zustehenden Privilegien bei ihm zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen können. So sind die Ehefrau
Klägers und
sen Kinder lediglich als in demselben Haushalt lebende Familienangehörige
unmittelbar berechtigten Klägers nach Zeile 5 der Tabelle in Ziffer 5-1. der Army in Europe Regulation 600-700 in Bezug auf den individual logistic support anspruchsberechtigt. Die Berechtigung der Ehefrau
Klägers und
sen Kinder stellt sich für den Kläger als Vorteil für
sen für die USA geleistete Dienste dar. Randnummer 103 dd) Es kann dahinstehen, ob und – ggf. – in Bezug auf welche Leistungen
individual logistic support – vergleichbar einer vom Arbeitgeber gewährten Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700) – bereits die Berechtigung
Klägers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, zu einem Zufluss eines geldwerten Vorteils führt oder ob der Beweis
ersten Anscheins für die tatsächliche Inanspruchnahme der Vorteile streitet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Denn im Streitfall ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie die ihnen zustehenden Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen haben. Randnummer 104
Beweismaßes; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann dann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem allgemeinen Verantwortungsbereich
Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Hierfür ist insbesondere die Erwägung maßgebend, dass dem „Beweisverderber“ oder „Beweisvereitler“ aus seinem Verhalten kein Vorteil entstehen darf; zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses sind auch belastende Unterstellungen oder nachteilige Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Randnummer 105
individual logistic support aufzulisten (vgl. S. 2 f der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2021, Blatt 234 f. der Akte 3 V 1148/20 : steuerfreies Benzin, „VAT-Forms“, „PX und Comisary“, „Militärpost (APO-Postfach)“, US-Bankensystem). Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, dass mit Ausnahme von Büchereibesuchen keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen worden seien, wäre er – vergleichbar der sekundären Darlegungslast im Zivilverfahren – i.R. seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen die weiteren Vorteile nicht in Anspruch genommen worden sein sollen. Dies gilt insbesondere aufgrund
Umstandes, dass der individual logistic support nach Ziffer 2-1. der Army in Europe Regulation 600-700 eine Vielzahl unmittelbar für die tägliche Lebensführung relevanter Vorteile umfasst (bspw. medical and dental services; local morale, welfare, and recreation services ). Darüber hinaus muss sich der Kläger fragen lassen, aus welchen Gründen seine Töchter, die nach seinen Angaben in den Streitjahren US-amerikanische Ausbildungseinrichtungen besucht haben sollen, die Department of Defense Dependent Schools als Teil
individual logistic support (vgl. Ziffer 2-1. Buchst. g der Army in Europe Regulation 600-700 ) nicht in Anspruch genommen haben sollen. Randnummer 106
Klägers und seiner Familienangehörigen in Bezug auf den individual logistic support und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, den Schluss zu ziehen, dass diese in den Streitjahren auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Randnummer 107 ee) Der Beklagte hat die dem Kläger zugeflossenen geldwerten Vorteile in den Streitjahren zu Recht jeweils mit 7.212 US-$ (2011 bis 2015) und 5.701 US-$ (2016 und 2017) für den Kläger, 3.437 US-$ (2011 bis 2015) und 2.498 US-$ (2016 und 2017) für
sen Ehefrau und jeweils 2.625 US-$ (2011 bis 2015) und 2.023 US-$ (2016 und 2017) für jedes Kind in Ansatz gebracht. Randnummer 108
Klägers und seiner Familienangehörigen aufgrund
individual logistic support – nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteile vom
fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764). Ist der übliche Endpreis
Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen (BFH-Urteile vom
geldwerten Vorteils nicht „auf Grund von Mittelwerten“ erfolgen könne, sondern dass diese von der individuellen Inanspruchnahme abhänge, mag dies zwar zutreffen. Der Kläger hat jedoch – obwohl der BFH dies in dem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 ausdrücklich für erheblich erachtet hat – keine Angaben über den Umfang der von ihm und seiner Familie in Anspruch genommenen Vergünstigungen gemacht. Da andere Erkenntnismöglichkeiten insoweit weder ersichtlich noch dargetan sind und insbesondere tatsächlich bezogene Vergünstigungen und Privilegien – jedenfalls soweit ersichtlich – von den US-Streitkräften nicht erfasst werden, ist die Ermittlung der Höhe der im Streitfall bezogenen geldwerten Vorteile nicht möglich. Jedoch war der Beklagte aufgrund
Umstandes, dass der Kläger, der allein hierüber Aufklärung zu geben vermochte, insoweit weitere Auskünfte verweigert hat, nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, die Höhe der dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen geldwerten Vorteile – und mithin sowohl den Umfang der in Anspruch genommenen Vorteile als auch die hierfür anzusetzenden üblichen Endpreise – zu schätzen; die von dem Beklagten vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 111
Artikels 73
NATOTrStatZAbk übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden u.a. den „Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien“. Diese Werte können – wie von dem Beklagten den Festsetzungen zu Grunde gelegt – sowohl für die steuerliche Bewertung der Berechtigung
Klägers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, als solcher als auch für die Bemessung der von dem Kläger und seinen Familienangehörigen tatsächlich bezogenen geldwerten Vorteile herangezogen werden (vgl. auch Merkblatt über die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von US-Soldaten, ihren Familienangehörigen, dem zivilen Gefolge sowie von technischen Fachkräften und Arbeitnehmern nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters
Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 S 1311-2.1-31/6 St32, Tz. 4.2.). Randnummer 112 Im Streitfall sind – anders als etwa in der dem Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 2 K 2318/15 zu Grunde liegenden Fallgestaltung – weder für die Bemessung
Werts der Berechtigung
Klägers und seiner Familie in Bezug auf den individual logistic support als solcher noch für die tatsächlich in Anspruch genommenen Vorteile tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Grundlage einer Schätzung gemacht werden könnten; eine Abweichung
Streitfalls vom typischen Fall – und mithin dem Wert der Berechtigung als solcher – ist nicht ersichtlich. Randnummer 113
Steuerrechts liegenden – Gründen die Übermittlung geldwerter Vorteile vereinbart worden sein sollte. Zum anderen hat der – fachkundig vertretene – Kläger gegen die Ermittlung der Werte durch die US-amerikanischen Streitkräfte keine konkreten Einwendungen erhoben, obwohl er hierzu angesichts der von dem Beklagten vorgelegten Aufschlüsselung der auf die verschiedenen Privilegien entfallenden Werte (vgl. die mit Comparison of ILS Values überschriebene Anlage zum Schreiben
Beklagten vom 29. Juni 2022) in der Lage gewesen wäre. Randnummer 114 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – in
sen Ermessen die Auswahl der Schätzungsmethode steht (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) – für die Bemessung der üblichen Endpreise i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die einzig verfügbaren Werte zurückgegriffen hat. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung
Klägers einzigen anderen ersichtlichen Methoden, um die geldwerten Vorteile
Klägers und seiner Familienangehörigen zu ermitteln, führen entweder – wie die freihändige Schätzung – nicht tendenziell zu genaueren Ergebnissen oder sind – wie die eigene Ermittlung
Wertes der typischerweise in Anspruch genommenen geldwerten Vorteile durch den Beklagten, die teilweise eine Ermittlung von Auslandsvorgängen erforderlich machen dürfte – nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand einsetzbar. Randnummer 115
umsatzsteuerfreien Bezugs von Lieferungen und sonstigen Leistungen vorgenommen hat. Zum einen hat der Kläger, der als einziger hierüber Kenntnisse hat, den Wert
von ihm in Anspruch genommenen Vorteils i.S. der Ziffer 2-1. Buchst. v der Army in Europe Regulation 600-700 nicht – auch nicht griffweise – beziffert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich – ebenso wie gegenüber dem Beklagten – auch gegenüber den US-amerikanischen Streitkräften auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat berufen hat, obwohl der Kläger aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht als Mitglied
zivilen Gefolges anzusehen ist. Damit ist die Berechtigung
Klägers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen – ungeachtet der von dem Kläger verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können – allein durch das Dienstverhältnis
Klägers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht – wenn auch möglichweise unzutreffend – auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglicherweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735). Randnummer 116 e) Über den von dem Beklagten jeweils in Ansatz gebrachten Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.S.
G hinausgehende Werbungskosten sind ebenso wenig in Abzug zu bringen wie Sonderausgaben oder ausländische Steuern. Etwaige Zahlungen von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, die grundsätzlich zu berücksichtigen wären, sind vom Kläger bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich etwaiger Zahlungen von US-amerikanischen Bundesteuern sieht das EStG bei inländischen Einkünften weder eine Anrechnung noch einen Abzug vor. Randnummer 117
Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf
dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Randnummer 119
Entstehens der Einkommensteuer 2011 mit Ablauf
Veranlagungszeitraums – d.h.
31. Dezember 2011 (§ 36 Abs. 1 EStG i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG) – mit Ablauf
Jahres 2014 und endete mit Ablauf
Jahres
Klägers vom 24. Juli 2018, Blatt 3 der Einspruchsakte Bd. I: „
weiteren lege ich Wiederspruch gegen diese Bescheide ein“, Grammatik- und Rechtschreibungsfehler im Original). Zum anderen wurde sie auf den Einspruch der Ehefrau
Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2019 aufgehoben, was weder durch den Kläger noch durch
sen Ehefrau angefochten wurde. Die Festsetzung der Einkommensteuer (allein) gegenüber dem Kläger erfolgte erst mit Bescheid vom 11. Februar 2019 – und damit außerhalb der Frist
2 Nr. 2 AO. Randnummer 121
Bl II 2005, 865). Dies gilt auch für den Fall, dass – selbst wenn die geänderte Wahl im Ergebnis zu einer Änderung der Steuerfestsetzung zu Ungunsten
anderen Ehegatten führt – nur einer der Ehegatten sein Wahlrecht abweichend ausübt. Denn gemäß § 26b EStG werden die Ehegatten bei der Zusammenveranlagung als ein Steuerpflichtiger behandelt; es wird eine einheitliche Steuer festgesetzt. Der einheitliche Steueranspruch gegen die als ein Steuerpflichtiger geltenden Ehegatten kann dementsprechend nur einer Festsetzungsfrist unterliegen. Randnummer 124 cc) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. etwa BFH-Urteile vom
2 AO abgibt, zugleich mit den Wirkungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO versehen, stünde derjenige, der sich in Bezug auf die Abgabefristen pflichtwidrig verhält, prozessual besser als der Steuerpflichtige, der seine Erklärung innerhalb der Erklärungsfrist abgibt und dem
halb nur die Anlaufhemmung
2 AO zugutekommt. Randnummer 125 dd) Gemessen daran hat – jedenfalls – die Ehefrau
Klägers innerhalb der Festsetzungsfrist einen Antrag auf getrennte Veranlagung – und damit einen Antrag auf Aufhebung der mit Bescheid vom
Beklagten befinden und deren jeweils erste Seite der Beklagte erst im Klageverfahren vorgelegt hat (Blatt 187 f. der Gerichtsakte), für sich genommen nicht ausreichend, eine Ablaufhemmung auszulösen. Auch ist die hierin enthaltene Angabe der getrennten Veranlagung als Veranlagungsart nicht ohne Weiteres als Antrag auf Aufhebung
Bescheids vom 18. Juli 2018 anzusehen, handelt es sich doch insoweit lediglich um die Ausübung eines Wahlrechtes (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz 12). Randnummer 127 Jedoch erfolgte dies – soweit die Ehefrau
Klägers betroffen ist – während
gegen den Bescheid vom 18. Juli 2021 gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, i.R.
sen die Ehefrau
Klägers ausführte, da der Kläger als „NATO-Angehöriger“ nicht im Inland steuerpflichtig sei, sei ihr nicht klar gewesen, dass sie trotz „Steuerklasse 1“ eine Steuererklärung machen müsse, und sie verstehe nicht, warum der Kläger eine deutsche Steuernummer erhalten habe. Vor dem Hintergrund
hierin enthaltenen Begehrens, steuerlich unabhängig von ihrem Ehemann behandelt zu werden, ist in der Ausübung
Wahlrechtes in der Einkommensteuererklärung der Ehefrau
Klägers zugleich ein Antrag auf Aufhebung der bisher im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Einkommensteuerfestsetzung zu sehen, der zugleich den Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu der mit Bescheid vom 24. Januar 2019 erfolgten Aufhebung der im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer und zum Erlass
(allein) gegen den Kläger gerichteten Bescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.