Steueraussetzungsverfahrens. (Rn.67) (Rn.96) Orientierungssatz
ggfs. zu erwartenden - maximalen - Steueranspruchs konstitutiv (rechtsbegründend) für das wirksame Zustandekommen
Steueraussetzungsverfahrens ist. Allein die Festlegung in Art. 18 Abs. 1 der RL, dass die Sicherheitsleistung die mit der Warenbeförderung verbundenen Risiken abdecken soll, reicht hierfür nicht aus. (Rn.78)
BFH: VII R 33/22). Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 €. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co KG eine Weinkellerei. Randnummer 3 Eine am 24. und 25. September 2019 für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle der zum 30. Juni 2019 erfolgten Bestandsanmeldung der Klägerin durch den Steueraufsichtsdienst
beklagten Hauptzollamtes (HZA) ergab zwar eine Übereinstimmung zwischen Soll- und Istbestand. Der Prüfer stellte jedoch fest, dass im Zeitraum
Empfängers in Finnland aufgenommen worden seien, keine ausreichende Versandsicherheit geleistet worden sei (VwA, Bl. 26 ff, 34). Mit Bescheid vom
rechtlichen Gehörs Folgendes aus: Randnummer 5 Die Klägerin sei als Steuerlagerinhaberin gemäß § 4 Abs. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) dazu berechtigt, u.a. Schaumwein unter Steueraussetzung zu versenden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG dürfe Schaumwein unter Steueraussetzung (u.a.) aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. In diesem Fällen habe der Steuerlagerinhaber als Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung bestimme sich insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Randnummer 6 Die Sicherheitsleistung sei eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Ohne die erforderliche Sicherheitsleistung liege keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vor. Der Schaumwein werde mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit der Folge, dass die Steuer zu diesem Zeitpunkt entstehe (§ 14 Abs. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG). Randnummer 7 Die Klägerin als Versenderin habe für eine ausreichende Sicherheit Sorge zu tragen. Die Sicherheit müssen den Steuerwert aller laufenden Beförderungen unter Steueraussetzung abdecken. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018, betreffend die Festsetzung der Barsicherheit auf 750,- €, sei die Klägerin ausdrücklich auf die Folgen der Beförderung unter Steueraussetzung in den Fällen, in denen zuvor keine ausreichende Sicherheit geleistet worden sei, hingewiesen worden. Randnummer 8 Steuerschuldnerin sei die Klägerin als Steuerlagerinhaberin, § 14 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG. Randnummer 9 Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch (VwA, Bl. 49 f, 64 ff, 74 f) wandte die Klägerin ein, das HZA habe - vorbehaltlos- eine Sicherheit in Höhe von 750,00 € festgesetzt, die von der Klägerin geleistet worden sei. Damit sei die Sicherheit, die die Behörde verlangt habe, erbracht worden. Es sei Sache
HZA, die Höhe der Sicherheit festzusetzen. Weder aus § 18 Abs. 3 S. 1 noch aus S. 2 SchaumwZwStV ergebe sich, dass die Überprüfung der Sicherheitsleistung Angelegenheit
Versenders sei, sondern dies sei Sache der Behörde. Wenn aber in dem Bescheid, in dem die Sicherheit festgesetzt sei, kein Vorbehalt enthalten sei, dass diese Sicherheit etwa nur für Beförderungen von Waren einem Wert, der höchstens dem Wert der Sicherheitsleistung entspreche, gültig sei, dann gebe es kein „automatisches" Überschreiten
Werts der Sicherheitsleistung mit der Folge, dass sodann die Waren in den freien Verkehr gelangt sei. Randnummer 10 Mit Entscheidung vom 20. April 2020 wies das HZA den Einspruch zurück (VwA, Bl. 76 ff) und führte ergänzend zu den der Klägerin bereits dargelegten Gründen aus, nach Art. 18 Abs. 1 der 2008/118/EG
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (RL 2008/118) habe der zugelassene Lagerinhaber in Bezug auf die Beförderung eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung sei mithin nicht fakultativ, sondern obligatorisch. Sie sei konstitutiv für das wirksame Zustandekommen
Steueraussetzungsverfahrens, denn die mit der Warenbeförderung verbundenen Risiken würden von dieser Sicherheitsleistung gedeckt. Randnummer 11 Nach § 18 Abs. 3 SchaumwZwStV bestimme das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme sei im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. Die Klägerin habe mit E-Mail vom
Schaumweins in den steuerrechtlichen freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde, bemesse.
Weiteren habe das HZA die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Sicherheit den Steuerwert aller laufenden Beförderungen unter Steueraussetzung abdecken müsse. Ferner habe sich das HZA mit seinem Bescheid die Überprüfung, ob die Sicherheit ausreichend sei, vorbehalten. Randnummer 13
Weiteren sei die Klägerin mit Schreiben vom
HZA vom 27. Februar 2018 – wie im Rahmen
Einspruchs vorgetragen worden sei - nicht erhalten habe, sei sie dennoch spätestens seit dem
streitigen Steuerbescheides, weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Annahme
HZA, der nach Finnland versandte Schaumwein sei aufgrund der zu niedrig hinterlegten Sicherheit in den freien Verkehr gelangt, sei fehlerhaft. Die Klägerin habe die Sicherheit geleistet, die der Beklagte festgesetzt habe. § 11 Abs. 2 SchaumwZwStG bestimme lediglich, dass der Steuerlagerinhaber beim Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaten Sicherheit zu leisten habe. Gemäß § 18 Abs. 3 SchaumwZwStV bestimme das zuständige HZA die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme sei im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. Nach der gesetzlichen Regelung sei es mithin Sache
Beklagten, die Höhe der Sicherheit festzusetzen und zu überprüfen. Ersteres sei mit Schreiben vom
Beklagten ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften aber gerade nicht, dass die Klägerin stets Sicherheit in ausreichender (oder: in einer dem Steuerwert der auszuliefernden Ware entsprechenden) Höhe zu leisten habe. Es gebe folglich gerade keinen Automatismus, dass dann, wenn der Steuerwert der Ware die Höhe der geleisteten Sicherheit übersteige, die Ware nur in dem der Sicherheit entsprechenden Steuerwert unter Steueraussetzung und im Übrigen im steuerlich freien Verkehr versandt werde. Randnummer 24 Es gebe auch keine Nebenbestimmung
Beklagten zum Bescheid vom
ZwStG („hat der Steuerlagerinhaber … Sicherheit zu leisten“) ergebe, dass die Sicherheitsleistung eine zwingende gesetzliche Vorgabe für das Steueraussetzungsverfahren sei. Randnummer 30 Ferner ergebe sich bereits aus dem Wortlaut
RL, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt sein müssten. Daraus sei eindeutig zu entnehmen, dass die Sicherheit den Wert
gesamten Steueraussetzungsverfahrens abdecken müsse. Randnummer 31 Am
EuGH, Az. C-711/20, ergebe sich, dass die Sicherheitsleistung konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sei. Aus Rz 61
Urteils gehe eindeutig hervor, dass der EuGH eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens für erforderlich halte. Unter Rz 58 habe der EuGH festgestellt, dass die von den zuständigen Behörden
Abgangsmitgliedsstaates vorzunehmende Kontrolle auf die Prüfung
formalen Bestehens einer solchen Sicherheitsleistung zu beschränken sei. Da der EuGH diese Prüfung auf den Zeitpunkt „vor Einleitung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ beziehe (Rz. 58), sei das Vorliegen einer Sicherheitsleistung als konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens anzusehen. Randnummer 34 Die konstitutive Wirkung ergebe sich im Übrigen auch aus § 11 Abs. 2 S. 1 SchaumwZwStG, der Art. 18 Abs. 1 der RL 2008/118 in nationales Recht umsetze. Diese Norm stelle die Sicherheitsleistung
Steuerlagerinhabers als Erfordernis in direkten Zusammenhang mit der Beförderung unter Steueraussetzung. Ferner sehe § 18 Abs. 3 SchaumwZwStV vor, dass sich die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde, bemesse. Hieraus ergebe sich folgender logische Schluss: Randnummer 35 Wenn die Sicherheitsleistung dem Steuerwert der betroffenen Ware entsprechen müsse, könne für den beförderten Warenanteil,
sen Steuerwert nicht mehr von der Sicherheit gedeckt sei, keine Berechtigung zur Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren vorliegen. Zwingende Folge sei demnach die Steuerentstehung für diesen Teil der Waren. Randnummer 36 Dass die Sicherheitsleistung als konstitutives Erfordernis für ein Steueraussetzungsverfahren anzusehen sei folge im Übrigen daraus, dass sich Art 18 der RL 2008/18 in Kapitel IV „Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ und dort unter Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen“ befinde. Art. 21, der vom erkennenden Senat ebenfalls zur Auslegung herangezogen worden sei, befinde sich hingegen im Abschnitt 2 „Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“. Auch hieraus sei der Schuss zu ziehen, dass die in Art. 18 geregelte Sicherheitsleistung „vor die Klammer gezogen“ als konstitutives Erfordernis für ein Steueraussetzungsverfahren anzusehen sei, während Art. 21 lediglich verfahrensbezogene Anforderungen enthalte, nämlich die Verwendung
elektronischen Verwaltungsdokuments. Randnummer 37 Dass dies eine materielle Voraussetzung
Steueraussetzungsverfahrens sei, schließe jedoch nicht weitere erforderliche Voraussetzungen, wie die Leistung einer Sicherheit, aus. Daher könne es nicht darauf ankommen, dass Art. 21 der RL 2008/118 keine Regelungen zur Frage der Sicherheitsleistung enthalte bzw. Art. 18 Abs. 1 RL 2008/118 keine Regelung betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Erstellung eines gem. Art. 21 zwingend erforderlichen elektronischen Verwaltungsdokuments enthalte. Randnummer 38 Die im Gerichtsbescheid vorgenommene Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut berücksichtige nicht im erforderlichen Maße die Aspekte
Sinnzusammenhangs, Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der vorliegend maßgebenden Normen. Randnummer 39 Wegen der Einzelheiten
Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klage ist begründet. Randnummer 41 Der Steuerbescheid über die Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtordnung (FGO). Randnummer 42 Die Voraussetzungen der Steuerentstehung gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (in der für den Streitfall gültigen Fassung, SchaumwZwStG) i.V.m. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG liegen nicht vor. I. Randnummer 43 Die Klägerin war Inhaberin eines Steuerlagers für Schaumweinprodukte im Sinne
ZwStG. Die streitgegenständlichen Waren wurden entgegen der Auffassung
Beklagten jedoch vor bzw. mit der Entnahme aus dem Steuerlager in ein – wirksam eröffnetes - Steueraussetzungsverfahren überführt und das Verfahren mit der Übernahme der Ware in das Steuerlager
Empfängers ordnungsgemäß beendet. Randnummer 44 Die - objektiven - Voraussetzungen der wirksamen Eröffnung der Steueraussetzungsverfahren lagen bei den streitgegenständlichen 10 Sendungen nach Finnland nach der vorliegend vertretenen Auffassung vor. Randnummer 45 Der erkennende Senat folgt der in der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur vertretenen Auffassung, dass die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens allein vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen abhängt und es auf die subjektiven Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten hierüber nicht ankommt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2002, 4 K 1411/01, ZfZ 2002, 206 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1998, IV 248/98, ZfZ 1999, 139 m.w.N.; Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, Loseblatt, Stand: August 2020 , § 8 EnergieStG Rn. 9 für das Energiesteuerrecht). II. Randnummer 46 Die nicht wirksame Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens und infolge die Entstehung der Steuerschuld aufgrund der nicht ausreichend erbrachten Sicherheitsleistung ergibt sich weder aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. SchaumwZwStG i.V.m. § 11 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG, noch aus der diesen Vorschriften zugrundeliegenden Richtlinie (Richtlinie
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 der EU vom 14.01.2009, S. 12-30, Richtlinie 2008/118/EG, SystemRL). Eine anderweitige, vom beklagten Hauptzollamt vertretene Auslegung der Vorschriften, scheidet nach Auffassung
erkennenden Senats aus. Randnummer 47 Die allg. Rechtslehre hat verschiedene Auslegungskriterien entwickelt. Diese Kriterien gelten auch für das Steuerrecht (BT-Drucks. 7/4292, S. 15 f). Das Steuerrecht hat keine eigene, besondere Methode der Rechtsanwendung (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Ausgabe Oktober 2020, § 4 Gesetz, Rn. 250). Randnummer 48 Die Auslegungskriterien – insbesondere grammatische, teleologische, historische und logisch-systematische Gesichtspunkte – schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig; die Kriterien bzw. die Begründungen, die zu verschiedenen Deutungen
Gesetzestextes führen, sind gegeneinander abzuwägen (Drüen, a. a. O., Textziffer 253, 254 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn Zweckargumenten große Überzeugungskraft beigemessen wird, berechtigt eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung nicht zur Preisgabe
Gesetzeswortlauts (BFH-Urteile vom
Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand Oktober 2020, § 4 AO, Rdnr. 232 mit Hinweis auf Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts, z. B. vom
Steuerpflichtigen mit einer steuerlichen Abgabe ausdrücklich vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 14. August 1996 (2 BvR 2088/93 –, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1996, 3146) hierzu aus, dass die Grundsätze
Rechtsstaates es erfordern, dass auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. auch BFH-Urteil vom
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Randnummer 54 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG wird Schaumwein in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an. Randnummer 55 Der streitgegenständliche Schaumwein wurde aus dem Steuerlager der Klägerin entnommen, um ihn zu den jeweiligen Empfängern in Finnland zu verbringen. Randnummer 56 Der Versand aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat der EU darf gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a SchaumwZwStG unter Steueraussetzung erfolgen. In den Fällen
1 Nr. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt, § 11 Abs. 5 SchaumwZwStG. Randnummer 57 Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SchaumwZwStG hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender in den Fällen
1 Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
Schaumweins geleistet wird § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SchaumwZwStG. Randnummer 58 Beförderungen gelten - soweit im SchaumwZwStG oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind - nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie (RL 2008/118/EG - SystemRL) erfolgen, § 9 Abs. 1 SchaumwZwStG. Randnummer 59 Gemäß § 9 Abs. 3 SchaumwZwStG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung
elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Randnummer 60 Auf Grundlage dieser Ermächtigung wurden die Anforderungen an die Beförderung unter Steueraussetzung in § 16 der Verordnung zur Durchführung
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung – SchaumwZwStV) geregelt. Randnummer 61 In § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchaumwZwStV ist bestimmt, dass bei einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat der Steuerlagerinhaber als Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln hat. Randnummer 62 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SchaumwZwStV überprüft das Hauptzollamt automatisiert die Angaben in dem Entwurf
elektronischen Verwaltungsdokuments. Sofern es keine Beanstandungen gibt, wird der Entwurf
elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 SchaumwZwStV – Validierung
Entwurfs). Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck
vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SchaumwZwStV). 2. Randnummer 63 Die Bestimmungen der §§ 9, 11 Abs. 1 a SchaumwZwStG setzen Art. 17, 18, 20 und 21 der Richtlinie
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 der EU vom 14.01.2009, S. 12-30, Richtlinie 2008/118/EG, SystemRL) in nationales Recht um (BT-Drucksache 16/12257, S. 85 f). Randnummer 64 Gemäß Art. 21 Abs. 1 RL 2008/118/EG gilt eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie erstellt wurde. Randnummer 65 Danach hat die ordnungsgemäße Erstellung
elektronischen Verwaltungsdokuments konstitutive Wirkung für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens. Die Verwendung
elektronischen Verwaltungsdokuments ist mithin eine materielle Voraussetzung
Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (BFH-Beschluss vom
elektronischen Verwaltungsdokuments (auch) die Hinterlegung einer Sicherheit in ausreichender Höhe, d.h., in Höhe der ggfs. entstehenden Steuerschuld, voraussetzt. Randnummer 68 Dies ist nach Auffassung
erkennenden Senats mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht der Fall. 4.1. Randnummer 69 Gemäß Art. 21 Abs. 1 SystemRL gilt eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (eVD) erfolgt, das nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie erstellt wurde. Art. 21 Abs. 2 und 3 der RL regeln jedoch lediglich, dass der Entwurf eines eVD an das HZA übermittelt wird, die Behörde das Dokument überprüft und dem Versender entweder fehlerhafte Angaben mitteilt oder, wenn die Angaben korrekt sind, ihm einen Referenzcode zuweist und dies dem Versender mitteilt und das Dokument damit validiert. Regelungen zur Frage der Sicherheitsleistung enthalten weder die Abs. 2 und 3 noch die anderen Absätze
RL geregelt. Dieser lautet – soweit vorliegend relevant - wie folgt: „Die zuständigen Behörden
Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist“, Art. 18 Abs. 1 SystemRL. „Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig. Ihre Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten geregelt, Art. 18 Abs. 3 SystemRL.“ Randnummer 71 Art. 18 Abs. 1 der SystemRL enthält nach Auffassung
Senats und entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht keine Regelung betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Erstellung eines gemäß Art. 21 zwingend erforderlichen elektronischen Verwaltungsdokuments. Randnummer 72 Nach Auffassung
erkennenden Senats ergibt sich dies insbesondere nicht aus dem Wortlaut
RL, wonach „die zuständigen Behörden
Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Bedingungen verlangen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist“. Randnummer 73 Art. 18 Abs. 1 SystemRL legt vielmehr lediglich fest, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken von der Sicherheitsleistung abgedeckt sein sollen und die Behörde hierfür die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit verlangt. Randnummer 74 Aus der gewählten Formulierung („die zuständigen Behörden …verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung …. verbunden Risiken durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt werden“) ergibt sich zwar, dass die Sicherheitsleistung nicht fakultativ, sondern obligatorisch, d.h. verpflichtend und damit zwingend erforderlich ist. Aus dem Wortlaut folgt jedoch lediglich, dass es für die Behörde verpflichtend ist, eine entsprechende Sicherheit zu verlangen. Randnummer 75 Gleiches ergibt sich im Übrigen aus dem englischen („The competent authorities of the Member State of dispatch shall require…“) und französischen Wortlaut (Les autorités compétentes de l'État membre d'expédition exigent…)
RL. Randnummer 76 Ein „Verlangen“ der Behörde erfordert, dass diese aktiv wird und die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit vom Versender fordert. Randnummer 77 Art. 18 Abs. 1 SystemRL formuliert damit (zunächst) keine an den Versender, im Streitfall die Klägerin, adressierte Verpflichtung. Die Verpflichtung
Beförderers/Versenders folgt vielmehr erst im zweiten Schritt, der nach der Festsetzung der Sicherheitsleistung durch die Behörde folgt. Ihm obliegt sodann – nach Festsetzung der Sicherheitsleistung - die Aufbringung und Hinterlegung der Sicherheit in Höhe
von der Behörde festgelegten Betrages. Randnummer 78 Aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung in Art. 18 Abs. 1 SystemRL ergibt sich folglich gerade nicht, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung in Höhe
ggfs. zu erwartenden – maximalen - Steueranspruchs konstitutiv (rechtsbegründend) für das wirksame Zustandekommen
Steueraussetzungsverfahrens ist. Allein die Festlegung in Art. 18 Abs. 1 der RL, dass die Sicherheitsleistung die mit der Warenbeförderung verbundenen Risiken abdecken soll, reicht hierfür nicht aus. 4.
Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung), die die Regelungen zur Ausgestaltung
gemäß Art. 21 Abs. 1 SystemRL erforderlichen EDV-gestützten Verfahrens aufstellt, enthält keine Ansatzpunkte für eine konstitutive Wirkung der Erbringung der Sicherheitsleistung in Bezug auf die wirksame Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens. Randnummer 80 Gegenstand der VO Nr. 684/2009 ist u.a. die Festlegung der Struktur und
Inhalts der bei diesen Beförderungen gemäß Art. 21 Abs. 2 der SystemRL zu verwendenden elektronischen Meldungen, Art. 1 Buchst. a RL Nr. 684/2009. Randnummer 81 Die für den Entwurf
eVD notwendigen Angaben sind in Anhang 1 Tabelle 1 der VO (EG) Nr. 684/2009 festgelegt, vgl. Art. 3 VO (EG) Nr. 684/
Steueraussetzungsverfahrens sprechen im Übrigen auch die Ausführungen in den Erwägungsgründen zur SystemRL. Dort ist in Abs. 19 Folgendes ausgeführt: Randnummer 84 „Um die Zahlung der Verbrauchsteuern im Falle der Nichterledigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Leistung einer Sicherheit verlangen, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender oder, sofern der Abgangsmitgliedstaat dies genehmigt, von einer anderen an der Warenbeförderung beteiligten Person nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zu erbringen ist.“ 5. Randnummer 85 Auch die nationalen Vorschriften, die in Umsetzung
RL, die Einzelheiten der Erbringung der Sicherheitsleistung regeln, enthalten keine Grundlage für die Annahme, dass die wirksame Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens die Erbringung der Sicherheitsleistung in Höhe der ggfs. entstehenden Steuerschuld voraussetzt. Randnummer 86 Eine Erläuterung, was konkret mit Regelung der „Einzelheiten“ in Art. 18 Abs. 3 SystemRL gemeint ist, enthält die Richtlinie nicht. Nach Auffassung
erkennenden Senats betrifft dies jedoch ausschließlich Regelungen bezüglich der Art, Ausgestaltung und Überprüfung der Sicherheitsleistung, wie dies auch vom nationalen Gesetzgeber in § 18 SchaumwZwStV umgesetzt wurde, indem z.B. die Erbringung von Einzelbürgschaften, Gesamtbürgschaften oder Barsicherheiten zugelassen wurde. Randnummer 87 Die nationalen Vorschriften enthalten zum Steueraussetzungsverfahren folgende Regelungen: Randnummer 88 Gemäß § 11 Abs. 2 SchaumwZwStG hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender in den Fällen
Absatzes 1 Nummer 1 Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein, § 11 Abs. 2 S. 2 SchaumwZwStG. Randnummer 89 § 11 Abs. 2 S. 3 SchaumwZwStG enthält eine (vorliegend nicht einschlägige) Regelung zur Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
Schaumweins statt durch den Versender. Randnummer 90 Gemäß § 11 Abs. 6 SchaumwZwStG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Bundesrates zur Sicherung
Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 18 der Verordnung zur Durchführung
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV) eine Regelung zur Art und Höhe der Sicherheitsleistung erlassen, die im Übrigen in den anderen Verbrauchsteuergesetzen identisch enthalten ist, vgl. z.B. § 29 EnergieStV, § 41 AlkStV. Randnummer 91 § 18 Abs. 2 und 3 SchaumwZwStV regelt die Möglichkeiten bezüglich der Art der Sicherheitsleistung (Einzel- oder für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder Barsicherheit). Randnummer 92 Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt § 18 Abs. 3 SchaumwZwStV Folgendes: Randnummer 93 „Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.“ Randnummer 94 § 11 Abs. 2 SchaumwZwStG bestimmt zwar, dass der Lagerinhaber in den Fällen
1 Nr. 1 – mithin bei der Beförderung unter Steueraussetzung - als Versender Sicherheit zu leisten „hat“, das Gesetz enthält aber keine Regelung zu den Folgen der Nichterbringung bzw. nicht vollständigen Erbringung der Sicherheitsleistung. Allein die – berechtigte – Zielsetzung, dass die Sicherheit die Risiken der Beförderung und die Sicherung der Steuerschuld abdeckt, reicht allerdings als konstitutive Wirkung der Sicherheitshinterlegung für die Bejahung der wirksamen Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens nicht aus. Randnummer 95 Ebensowenig enthält die SchaumwZwStV eine Regelung zu den Folgen der Nichterbringung der (vollständigen) Sicherheitsleistung. Hinsichtlich einer hinterlegten Gesamtbürgschaft ist lediglich die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit durch das HZA geregelt. Randnummer 96 Weder die einschlägigen EU-Richtlinien (RL 2008/118/EG, RL Nr. 684/299) noch die nationalen Vorschriften enthalten mithin eine Regelung, wonach die Hinterlegung einer Sicherheit (mindestens) in Höhe der ggfs. zu erwartenden Steuerbelastung Voraussetzung für die wirksame Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens ist.
erkennenden Senats nicht zu einer anderen Entscheidung. Randnummer 98 Das Gericht stimmt den Ausführungen
Beklagten zu, wonach nach Sinn und Zweck der Regelung betreffend die Anordnung einer Sicherheitsleistung allein eine konstitutive Wirkung der Sicherheitserbringung bei der Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens dem mit der Sicherheitsleistung verfolgten Ziel entspricht. Denn nur bei einer Sicherheitsleistung in Höhe der gesamten – potentiellen – Steuerschuld ist das mit der Steueraussetzung verbundene Risiko
- etwaigen - Steuerausfalls vollumfänglich abgedeckt. Randnummer 99 Der Richtliniengeber verweist hinsichtlich der Regelung der „Einzelheiten“ jedoch an die einzelnen Mitgliedstaaten (so bereits Art. 15 Abs. 3 RL 92/12 sowie Art. 18 Abs. 1 und 3 RL 2008/118/EWG). Nach Auffassung
erkennenden Senats obliegt es demnach dem nationalen Gesetzgeber, Regelungen hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung der Sicherheitsleistung zu treffen. Aus den oben dargelegten Gründen fehlt nach der vorliegend vertretenen Ansicht bereits die konkrete Anordnung der konstitutiven Wirkung in der Richtlinie, zumindest aber fehlt im Hinblick auf den rechtstaatlich gebotenen Gesetzesvorbehalt die Umsetzung und konkrete Festlegung der Steuerentstehung im nationalen Recht bei unterlassener oder betragsmäßig zu geringer Sicherheitsleistung. Randnummer 100 Aus dem vom Beklagten zitierten Urteil
EuGH vom 24.März 2022 sind nach Auffassung
Senats keine anderen Schlussfolgerungen zu ziehen. Randnummer 101 Der vom EuGH entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da in dem vom EuGH zu beurteilenden Streitfall der Transport der verbrauchsteuerpflichtigen Waren – jedenfalls formal - durch eine ausreichende Sicherheitsleistung gedeckt, der Transport allerdings durch Dritte erfolgt war, die sich in betrügerischer Absicht der Daten eines – tatsächlichen - Lagerinhabers bedient hatten. Randnummer 102 Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil lediglich, dass die wirksame Beförderung in einem Steueraussetzungsverfahren voraussetzt, dass „die Sicherheitsleistung gestellt sein muss“ (Rz. 71
Urteils). Auf die unterschiedlichen Varianten der Sicherheitsleistung – wie sie Deutschland vorsieht – und die damit verbundene Problematik bei einer sog. fortgesetzten Barsicherheit bzw. einer Gesamtbürgschaft (§ 18 Abs.3 SchaumwZwStV) geht der EuGH – da nicht streitrelevant - nicht ein. Randnummer 103 In Rz 61
Urteils nimmt der EuGH (u.a.) hinsichtlich der Deckung der mit der Beförderung innerhalb der Union verbundenen Risiken und der insoweit bestehenden Voraussetzungen für die wirksame Beförderung im Steueraussetzungsverfahren auf die Rz 54 und 55 seines Urteils Bezug. In diesen Textstellen
Urteils verweist der EuGH jedoch lediglich auf die Art. 13 und 15 der - bis zum 31. März 2010 gültigen - Richtlinie 92/12 und führt aus, dass die mit der Warenbeförderung verbundenen Risiken “in der Regel“ von der Sicherheitsleistung gemäß Art. 13 der Richtlinie gedeckt werden und dass aus Art 13 Buchst. a und Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 3 sich ergebe, dass die Einzelheiten der Sicherheitsleistung von den zuständigen Behörden
Mitgliedsstaates festgelegt werden. Randnummer 104 Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich nach Auffassung
erkennenden Senats entgegen der Darlegung
Beklagten jedoch nicht, dass der EuGH von einer konstitutiven Wirkung der Sicherheitsleistung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens auf Basis der Richtlinienvorschriften - unabhängig von der konkreten Festsetzung der Sicherheitsleistung nach den nationalen Vorschriften - ausgeht. Hierüber musste der EuGH auch keine Entscheidung treffen, da im zu entscheidenden Streitfall (formal) eine Sicherheit in ausreichender Höhe hinterlegt worden war.
HZA im Bescheid vom 16. Februar 2018 noch aus dem Schreiben
Beklagten vom 27. Februar 2018 ergibt sich eine Steuerschuldnerschaft der Klägerin, da es sich lediglich um allgemeine Hinweise handelt, die keine rechtsbegründende Wirkung entfalten. Entsprechendes gilt erst Recht für den Kontrollvermerk
Prüfers vom
jeweiligen eVD mithin wirksam in ein Steueraussetzungsverfahren überführt. Randnummer 108 Die Voraussetzung der Entnahme aus dem Steuerlager ohne dass sich ein Steueraussetzungsverfahren anschloss i.S.
ZwStG liegen folglich nicht vor. Mangels Entstehung der Steuerschuld wurde die Klägerin auch nicht Steuerschuldnerin i.S.
ZwStG. Randnummer 109 Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. November 2019 über die Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 € ist mithin rechtswidrig. Der Klage war nach alledem stattzugeben. IV. Randnummer 110 Im Hinblick auf die oben dargelegten rechtlichen Wertungen
im Streitfall maßgebenden EU-Rechts hält das Gericht eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht für erforderlich, da nach Auffassung
erkennenden Senats die Richtlinie 2008/118/EG (SystemRL) die rechtliche Regelung der Festsetzung und Erhebung der Sicherheitsleistung an die Mitgliedstaaten und damit an den nationalen Gesetzgeber verweist. V. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). VI. Randnummer 112 Da die Finanzverwaltung unter Verweis auf Art. 18 SystemRL und § 11 Abs. 2 S. 1 SchaumwZwStG von einer konstitutiven Wirkung der Erbringung der Sicherheitsleitung für die wirksame Eröffnung
Steueraussetzungsverfahrens ausgeht und es – soweit ersichtlich – hierzu bisher weder Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit noch Äußerungen in der Literatur gibt, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Problematik der Steuerentstehung im Rahmen der Gestattung der Erbringung einer Gesamtbürgschaft oder - wie vorliegend – einer fortgesetzten Barsicherheit bei nicht ausreichender Sicherheitshinterlegung einer Versendung keinen Einzelfall darstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.