vereinfachten Beschaffungsverfahrens vor dem Hintergrund zulässig sein, wenn - entsprechend der Auszahlung bzw. Beantragung der Verpflegungspauschalen - in Anlehnung an den amerikanischen Abrechnungsmodus eine 14-tägige Abrechnung mit Beträgen unter 2.500,- Euro vorgenommen worden ist. Eine solche Vorgehensweise ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und nicht zu beanstanden. (Rn.80) Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 14.756,30 € (netto) herabgesetzt werden. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze betreffend Vermietungen an Mitglieder der amerikanischen Streitkräfte. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG). Kommanditist mit einer Beteiligung 100 % war Herr B. Komplementärin war eine im englischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr B war (vgl. HR-Auszug vom 13. August 2009, Gerichtsakte, Bl. 45). Gegenstand
bis zum Juli 2009 geführten Unternehmens waren Immobiliengeschäfte aller Art, u.a. die Vermittlung, die Vermietung, Verwaltung und die Finanzierung von Immobilien. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden auch Vermietungsumsätze an amerikanische Streitkräfte getätigt. Die streitigen Mietverträge lagen alle unter der Dauer von 6 Monaten. Randnummer 3 Die Gesellschaft (Klägerin) wurde laut Feststellung
Registergerichts zum
Herrn B an das Finanzamt als Einzelunternehmen weitergeführt (vgl. Heftstreifen Vertragsakten, „Gewerbean- und -abmeldung“). Die Eintragung der Löschung im Handelsregister erfolgte am
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) nicht erfüllt worden seien. Nach den Feststellungen der Prüferin waren die Unterlagen nicht ordnungsgemäß. So sei in einigen Fällen die Miete zwar für den ganzen Monat in einem Betrag gezahlt worden, ausgestellt worden seien aber zwei Abwicklungsscheine, d.h. die Monatsmiete sei halbiert worden, um unter der Grenze für das vereinfachte Verfahren mit dem Maximalbetrag von 2.500,- € zu bleiben. Randnummer 6 Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die erklärten Vermietungsumsätze (2009 in Höhe von 30.286,- €) nicht steuerfrei belassen werden könnten.
Weiteren wären Zuschätzungen und ein Unsicherheitszuschlag erforderlich, da die Einnahmen nicht lückenlos hätten überprüft werden können. Bei Banküberweisungen und Kreditkartenabrechnungen seien Einnahmen entdeckt worden, die weder bei den Erlösen
Gewerbebetriebs noch den Vermietungseinkünften
Beteiligten B erklärt worden seien. Ein Großteil der Gelder sei zudem bar bezahlt worden. Rechnungen oder Mietverträge hätten nicht vorgelegt werden können (Bericht über die Außenprüfung vom 13.08.2013, Tz. 1.5, BP-Berichtsakte, Bl. 11 ff, 15). Randnummer 7 Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am
G zu beurteilen seien. Voraussetzung sei jedoch, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt werde. Eine Teilleistung sei dann in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart werde und gesonderte Entgeltabrechnung durchgeführt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sei eine einheitliche Leistung in Teilbeträgen gezahlt worden. Die Klägerin habe keine gesonderten Rechnungen ausgestellt, sondern lediglich die Abwicklungsscheine als solche genutzt. Dabei seien darauf in manchen Fällen ein ganzer Monat (wenn der Zahlbetrag unter 2.500,- € gelegen habe), in anderen Fällen ein halber Monat eingetragen bzw. abgerechnet worden, wenn der ganze Monatsbetrag über der Grenze für das vereinfachte Verfahren gelegen hätte. Dabei seien für den gleichen Monat zwei Abwicklungsscheine am gleichen Tag ausgestellt und auch das Entgelt am gleichen Tag in voller Höhe (Monatsmiete) vereinnahmt worden. Soweit es sich um ein und denselben Mieter handele und die Mietdauer nur künstlich auf Zeitintervalle beschränkt worden sei, um in den Genuss
vereinfachten Verfahrens zu kommen, könne dies umsatzsteuerlich nicht anerkannt werden. Randnummer 15 Die Vermietungsleistungen der Klägerin sein vergleichbar mit den Übernachtungsumsätzen im Hotelgewerbe. Auch dort werde der Preis nach Tagessätzen abgerechnet. Die Übernachtungsleistungen würden im umsatzsteuerrechtlichen Sinn aber erst dann als ausgeführt gelten, wenn der Gast seinen Aufenthalt nach der letzten Übernachtung beendet habe. Randnummer 16 Die monatlichen Zahlungen der Mieter seien als Anzahlungen im Sinne
G zu sehen und nicht als Entgelt für eine Teilleistung. Die erteilten Beschaffungsaufträge hätten nicht für die Vermietungsleistungen verwendet werden dürfen. Da somit die erforderlichen Belegnachweise für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk fehlen würden, seien sie nicht ordnungsgemäß erbracht und könnten nicht anerkannt werden. Randnummer 17 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie Folgendes aus:
Weiteren zu den Ausführungen
Beklagten im Rahmen der Einspruchsbegründung Folgendes vorgetragen: 2.1. Randnummer 20 Bei Abschluss der Mietverträge mit den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte sei die Mietdauer noch nicht bekannt gewesen. Eine Wahl für das Besteuerungsverfahren für Fälle über 2.500,- € zu Beginn
Mietverhältnisses sei
halb unmöglich und nicht umsetzbar gewesen. Randnummer 21 Die Klägerin habe mit den Mietern auch unstreitig Tagessätze, in der Regel 90,- € pro Tag bzw. je nach Wohnungsgröße, vereinbart. Die Vereinbarung von Tagessätzen sei im Bereich der kurzfristigen Vermietung üblich. Es seien mündliche Mietverträge abgeschlossen worden und für jeden Tag eine fixe Tagesmiete angesetzt und - entgegen der Auffassung
Beklagten - auch entsprechend abgerechnet worden. Die Klägerin habe gerade nicht erst zum Monats- oder Wochenende bzw. bei Auszug abgerechnet. Die tageweise Abrechnung sei auch
halb erforderlich gewesen, weil die Mieter täglich mit einer Versetzung hätten rechnen müssen.
halb hätten sie auch einen teureren Tagespreis statt einer Monatsmiete akzeptiert. Randnummer 22 Bei den Mietern habe es sich um sog. LNOs (Liaison Officer/Unteroffiziere) gehandelt, die über das Hospital in Y an die Klägerin herangetreten seien. Die Soldaten hätten aufgrund ihres Einsatzes teilweise unter psychischen bzw. physischen Verletzungen gelitten, wobei der Einsatz im Hospital als Truppenbetreuer und die externe Unterbringung bei der Klägerin (oder anderen Anbietern) als Erholungszeit bzw. Zeit zur gesundheitlichen Wiederherstellung der Offiziere habe dienen sollen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Genesung letztlich abgeschlossen sei, sei - bei entsprechendem Personalbedarf - auch ein täglicher Abruf in die Kriegsgebiete oder zurück in die Staaten wahrscheinlich gewesen und auch so praktiziert worden. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand einer möglichen tagtäglichen Beendigung der Nutzung der Wohnungen seien mit den Mietern Tagessätze vereinbart worden. Randnummer 23 Die Zusammenfassung mehrerer Tage auf den Abwicklungsscheinen sei erfolgt, weil man aus verwaltungsökonomischen und organisatorischen Gründen nicht für jeden Tag einen eigenen Abwicklungsschein habe erhalten können. Bei der Zusammenfassung der einzelnen Leistungen habe die Klägerin gleichwohl auf die Wertgrenze von 2.500,- € geachtet, wobei es sich allerdings nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, sondern um die korrekte Umsetzung der Vereinbarungen unter den Mietvertragsparteien gehandelt habe. Diese Vorgehensweise sei den Unteroffizieren auch von der Beschaffungsstelle wie vorgenommen vorgegeben worden (vgl. AE Regulation 215-6 der US-Army). 2.2. Randnummer 24 Bezüglich der Vergleichs-Berechnungen
Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass diese Berechnungen auf der Auflistung im Rahmen der Betriebsprüfung beruhen würden (vgl. Gerichtsakte, Bl. 69). Die dort ausgewiesenen Beträge für die Herren L und W würden den Beträgen gemäß „Order Form“ (Beschaffungsaufträge AE 215) und nicht den tatsächlichen vereinnahmten Erlösen (bar/Kreditkarte bzw. Abwicklungsschein) entsprechen. Randnummer 25 Mieter L: Randnummer 26 Februar 2009: Randnummer 27 Aufgrund der Vorgaben in der Anweisung der Army seien im Februar 2009 sog. „Order Forms“ über 1.000,- € bzw. 1.860,- € ausgestellt worden. Letztendlich abgerechnet worden sein jedoch lediglich 2 × 1.000,- €, was zu einem Tagessatz für die Wohnung in Höhe von ca. 71,- € führe. Randnummer 28 März 2009: Randnummer 29 Herr L sei im Zeitraum vom
Bundesfinanzhofs die Vollbeendigung einer Gesellschaft jedenfalls solange nicht ein, als die Gesellschaft noch an einem schwebenden finanzgerichtlichen Verfahren über einen Gewinnfeststellungsbescheid (§ 215 Abs.2 AO, § 180 Abs.1 Nr.2 Buchst. a AO) beteiligt ist oder wenn sich eine KG in einem Finanzgerichtsprozess gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin wendet (vom 14. Januar 1986, VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei einem noch schwebenden Verfahren der KG wegen eines gegen sie erlassenen Steuerbescheides (BFH-Urteil vom 21.05.1992, IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303). Randnummer 51 Die Gesellschaft (Klägerin) besteht mithin bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Finanzamt fort. Das Finanzamt hat den Umsatzsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung zu Recht an die KG – als Inhaltsadressaten - gerichtet. Dementsprechend ist die KG auch trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister im vorliegenden Rechtsstreit beteiligtenfähig. Randnummer 52 Dass der Umsatzsteuerbescheid im Adressfeld nicht die Klägerin selbst, hier die GmbH & Co. KG, nennt, sondern ihren Vertreter, Herrn B, ist auf die Wirksamkeit
Bescheides ohne Einfluss. Denn aus dem Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um den Umsatzsteuerbescheid der Klägerin handelt („für“ … GmbH & Co. KG – BFH-Urteil vom
Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG steuerfrei. Umsatzsteuerbefreit ist danach zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit ist aber gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die „kurzfristige Beherbergung von Fremden“. Randnummer 59 Entscheidend für die Frage, ob ein Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht
Vermieters bei Eingehung der Mietverhältnisse, wobei die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Vermietung bei einer Dauer von 6 Monaten liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837; BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583). Randnummer 60 Als Anhaltspunkte für die Absicht
Vermieters können u.a. die vereinbarte Vertragsdauer, die kurzfristige Kündbarkeit
Mietvertrages, der konkrete Abrechnungsmodus und die tatsächliche Verweildauer
Nutzers herangezogen werden. Randnummer 61 Im Streitfall blieben die Angehörigen der Streitkräfte nach den Angaben der Klägerin jeweils nur begrenzte Zeit in Deutschland da sie „auf Abruf“ für den nächsten Einsatz in einem Kriegsgebiet standen oder wieder nach Hause entsandt wurden. Laut Klägerin seien vor diesem Hintergrund stets kurzfristige Mietverträge geschlossen worden. Randnummer 62 Bestärkt wird diese Auffassung durch die tatsächliche Verweildauer der beiden in Rede stehenden Mieter, W und L, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abwicklungsscheinen ergibt. Der Mieter W hatte die Wohnung von Januar 2009 bis Juni 2009 angemietet, der Mieter L - mit Ausnahme der ersten beiden Märzwochen 2009 - von Januar 2009 bis Mai 2009. Randnummer 63 Da die Gesamtdauer der vorliegend streitigen Vermietungen 6 Monate nicht überstieg, liegen kurzfristige Beherbergungen i.S.
G vor. Die Steuerbefreiung
G greift somit nicht. 2. Randnummer 64 Steuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Randnummer 65 Die Klägerin hat bezüglich der streitigen Vermietungsumsätze jedoch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk in der für den Streitfall gültigen Fassung vom
zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, die in Nrn. 2 und 4 genannten Abgabenvergünstigungen gewährt; die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung
Preises zu berücksichtigen. Randnummer 67 Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 2 NATO-ZAbk sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - von der Umsatzsteuer befreit. Randnummer 68 Diese Vergünstigung ist nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird; die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden
betreffenden Entsendestaates festgelegt. Nähere Bestimmungen hierzu enthält der auf § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG beruhende § 73 UStDV. Randnummer 69 Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle i.S.
3 Buchst. a Nr. 1 NATO-ZAbk "in Auftrag gegeben", indem die Stelle durch Abgabe
Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen
betreffenden Umsatzgeschäftes mitwirkt (vgl. BFH-Urteile vom
vereinfachten Verfahrens bis zum Wert von 2.500,- Euro erteilt. Randnummer 74 Entgegen der Auffassung
beklagten Finanzamts war die Klägerin auch berechtigt, das vereinfachte Verfahren zum Nachweis der Steuervergünstigung anzuwenden. 2.2. Randnummer 75 Die tatsächlich pro Monat vereinnahmten Mieten lagen in allen streitigen Monaten unter 2.500,- Euro. Die von der Prüferin und ihr folgend vom Finanzamt angesetzten Beträge aus den Beschaffungsaufträgen AE-Form 215 wurden nicht vereinnahmt. Vereinnahmt und auch entsprechend gebucht wurden – wie eine fernmündliche Rückfrage der Berichterstatterin bei der Prüferin ergab - nur die sich aus den Abwicklungsscheinen ergebenden Beträge. Randnummer 76 Unabhängig von der Höhe
insgesamt pro Mieter vereinbarten monatlichen Mietbetrages konnte die Klägerin nach Auffassung
erkennenden Senats jedoch das vereinfachte Beschaffungsverfahren anwenden. Randnummer 77 Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung hat die Klägerin mit den Mietern keine monatlichen Mietzahlungen vereinbart, deren Steuerbefreiung jeweils als einheitliche Leistung mit einem Beschaffungsauftrag und einem Abwicklungsschein nachzuweisen gewesen wäre. Randnummer 78 Zur Überzeugung
Gerichts steht vielmehr fest, dass die Klägerin mit den Mietern - abweichend von den bei Mietverträgen für Wohnungen in Deutschland üblichen Gepflogenheiten - Tagespreise vereinbart hatte. Diese Vorgehensweise ergab sich aus der besonderen Situation der Mieter als Angehörige der amerikanischen Streitkräfte. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die einzelnen Truppenangehörigen von der jeweils für sie zuständigen amerikanischen Dienststelle Tagessätze zur Begleichung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Deutschland erhalten haben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Soldaten jederzeit abrufbar gewesen seien, seien zeitlich flexible Verträge geschlossen worden und die Zahlung der Miete in Tagessätzen vereinbart und auch entsprechend abgerechnet worden. Darüber hinaus seien den Soldaten die pauschalen Verpflegungssätze 14-tägig ausgezahlt worden bzw. die Auszahlung hätte 14-tägig beantragt werden müssen, weshalb auch die Beschaffungsaufträge für jeweils halbe Monate beschafft und vorgelegt worden seien. Randnummer 79 Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Vereinbarung von Tagessätzen wird bestätigt durch die – unstreitige – Tatsache, dass nur die Zeiten der tatsächlichen Nutzung der Wohnungen abgerechnet worden sind. So wurde beispielsweise beim Mieter L lediglich der Zeitraum 18. bis 31. März abgerechnet, da er aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang in der ersten Märzhälfte 2009 die Wohnung nicht bewohnt hatte. Randnummer 80 Im Übrigen wäre nach Auffassung
Senats unabhängig von der Vereinbarung von Tagessätzen die Nutzung
vereinfachten Beschaffungsverfahrens vor dem Hintergrund zulässig, dass – entsprechend der Auszahlung bzw. Beantragung der Verpflegungspauschalen – in Anlehnung an den amerikanischen Abrechnungsmodus eine 14-tägige Abrechnung mit Beträgen unter 2.500,- Euro vorgenommen worden ist. Eine solche Vorgehensweise ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und nicht zu beanstanden. Randnummer 81 Da der Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.