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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 243/21 Urteil Lohnansprüche des Arbeitnehmers: Barzahlung - Verwirkung § 362 BGB, § 195 BGB, § 362

Lohnansprüche des Arbeitnehmers: Barzahlung - Verwirkung Orientierungssatz 1. Behauptet der Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer eine Verringerung der Vergütung vereinbart zu haben, hat er im Prozess sub

§ 362Abs.

1 BGB erloschen sind, ebenso wenig zum anderen davon, dass nach Vereinbarung der Erhöhung der Vergütung von 300,00 € auf 400,00 € pro Monat eine weitere Vereinbarung der Reduzierung der Vergütung auf 200,00 € zustande gekommen ist. Folglich war die Berufung des Beklagten voll umfänglich zurückzuweisen. Randnummer 49 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 78, 79 d. A.) davon ausgegangen, soweit der Beklagte als für die Erfüllung

§ 362

BGB darlegungs- und beweispflichtige Partei behaupte, die Ansprüche seien durch monatliche Barzahlungen jeweils durch ihn oder seinen Bruder oder durch beide erfüllt worden, sei dieses Vorbringen trotz der konkreten Auflage des Gerichts dazu im Gütetermin vom 18.09.2020 gänzlich unsubstantiiert. Denn der Beklagte trage nicht nur nicht vor, wann konkret welche Beträge wo durch wen an den Kläger ausgezahlt worden seien, sondern behaupte zusätzlich noch selbst, dass diese Zahlungen jedenfalls teilweise gar nicht an den Kläger, sondern an den vom Beklagten benannten Zeugen K. geleistet worden seien, was ohnehin ohne weitere Darlegung keine ordnungsgemäße Erfüllung i. S. d. § 362 BGB darstelle. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Arbeitsgerichts, die Ansprüche des Klägers seien, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch nicht verwirkt. Denn der Lohnanspruch des Klägers unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist

§ 195BGB.

Auf innerhalb einer Verjährungsfrist verjährende Ansprüche seien die Grundsätze der Verwirkung regelmäßig nicht anzuwenden. Zudem fehle es auch an einem Umstandsmoment. Ganz besondere Umstände, die im vorliegenden Falle eine Verwirkung vor Eintritt der Verjährung begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 50 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an; das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 51 Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zunächst (Bl. 112 ff. d. A.) behauptet, nach der Einarbeitung des Zeugen K., der seit August 2019 für den Beklagten gearbeitet habe, habe sich entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien die Arbeitszeit für den Kläger ab Dezember 2019 und damit auch die Vergütung halbiert, ist dieses Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht hinreichend substantiiert, um auch nur einem substantiierten Bestreiten des Klägers zugänglich zu sein. Zudem hat der Kläger im Einzelnen die von ihm betreuten Immobilien benannt, und unter nachvollziehbarem Bezug darauf im Einzelnen dargelegt, dass trotz der Beschäftigung des Zeugen K. sich an dem von ihm abzuleistenden Arbeitsvolumen nichts geändert hat und dass schon vor diesem Hintergrund eine vom Beklagten behauptete Vereinbarung über eine Halbierung der Vergütung nicht zustande gekommen ist. Auf dieses Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht substantiiert erwidert. Randnummer 52 Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten

§ 138

ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 53

§ 138Abs.

1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit

abzugeben.

§ 138Abs.

2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären.

§ 138Abs.

3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

§ 138Abs.

4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 54 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296).

§ 138Abs.

2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 55 Nach Maßgabe dieser Anforderungen wäre es Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann und zwischen wem und mit welchem konkreten Inhalt die von ihm behauptete Vereinbarung zur Vergütungsreduzierung zustande gekommen sein soll; ebenso, durch welche Umstände, bezogen auf den Zeugen K. einerseits und die vom Kläger betreuten Objekte des Beklagten andererseits, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit des Klägers sich tatsächlich reduziert haben soll. Derartiges wäre vom Beklagten ohne Weiteres schon deshalb zu verlangen gewesen, weil er aufgrund eigener Tatsachenkenntnis dazu nach dem Grundsatz der Sachnähe in der Lage gewesen wäre, um so des Weiteren dem Kläger ein substantiiertes weiteres Bestreiten zu ermöglichen. Daran fehlt es aber in beiden Rechtszügen voll umfänglich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich darauf verweist, dass es für die Monate ab Dezember 2019 keine anderen Abrechnungen des Beklagten gebe, als diejenigen, die ein Arbeitsentgelt in Höhe von 200,00 € auswiesen, ist dieses Vorbringen, da allein einseitige Erklärungen des Beklagten betreffend, nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien und deren Inhalt zuzulassen. Dies gilt erst recht für die vom Beklagten behaupteten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Randnummer 56 Ebenso fehlt, entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 114 ff. d. A.), hinreichendes substantiiertes Vorbringen dazu, dass die Entgeltansprüche des Klägers ab dem 01.01.2019 durch Barzahlung tatsächlich erfüllt worden sind. Substantiierter Sachvortrag des Beklagten, wer, wann und an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger eingeräumt hat, das Arbeitsentgelt für Oktober, November und Dezember 2018 in bar erhalten zu haben, folgt daraus für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nichts. Der Kläger hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ihm daran gelegen war, seine Arbeitsvergütung nicht, wie von ihm behauptet, nachträglich und verspätet für Oktober bis Dezember 2018 in einem Betrag zu erhalten, sondern regelmäßig und dass er deshalb die Vergütung per Überweisung erhalten wollte; zu diesem Vorbringen hat sich der Beklagte nicht substantiiert eingelassen. Für das Vorbringen des Klägers spricht allerdings, dass die von dem Beklagten selbst erstellen Lohnabrechnungen die Bankverbindung des Klägers benennen, was es nahelegt, dass auf diesem Wege auch eine Bezahlung erfolgen sollte. Ferner hat sich der Beklagte für keinen der streitgegenständlichen Zeiträume eine Quittung unterzeichnen lassen, sodass hinreichende Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete Barzahlung sich nicht feststellen lassen. Mangels hinreichenden substantiierten Vorbringens des darlegungsbelasteten Beklagten für den Einwand der Erfüllung kam folglich eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Randnummer 57 Soweit der Beklagte des Weiteren (Bl. 115 ff. d. A.) geltend macht, die Klageforderung sei jedenfalls verwirkt, folgt die Kammer dem nicht. Randnummer 58 Zwar gelten auch im Arbeitsrecht die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB); es handelt sich um eine Einwendung, die vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Dazu muss der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment) und unter solchen Umständen untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstanden ist, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 150; 21.09.2017 EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 101; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoss, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, DLW Dörner, Kapitel 3 Rn. 4603 ff). Dabei verfolgt die Verwirkung nicht den Zweck, den Schuldner schon dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat. Sie wird nicht allein durch die Untätigkeit des Gläubigers erfüllt. Dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle (BAG 23.02.2010 EzA § 85 SGB XI Nr. 6). Neben dem Zeit- und Umstandsmoment ist also erforderlich, dass sich der Schuldner darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat, bzw. ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände es nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment; BAG 12.12.2006 EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 1; 21.09.2017 a. a. O.). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss also insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 150; 21.09.2017 a. a. O.). Randnummer 59 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnte, bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte (Bl. 115 ff. d. A.) zunächst darauf hinweist, der Kläger habe sich erstmals außergerichtlich am 24.06.2020 an den Beklagten betreffend hier streitgegenständlichen Ansprüchen gewandt, ist darauf hinzuweisen, dass für Entgeltansprüche

§ 195BGB eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.

Diese ist ersichtlich nicht abgelaufen gewesen. Dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt schon mehr als drei Monate das Unternehmen des Beklagten verlassen hatte, ist schon deshalb insoweit unerheblich, als die Parteien – unstreitig – weder schriftlich noch mündlich die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme einer Verwirkung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Woraus sich insoweit das Vorliegen des Umstandsmoments ergeben soll, erschließt sich nicht; der bloße Zeitablauf genügt insoweit nicht. Allein aufgrund der Nichtzahlung und des Zeitablaufs bestand nach den zuvor dargestellten Kriterien für den Beklagten keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass der Kläger die ihm zustehenden Zahlungen auch erhalten hatte, wenn dies, wovon vorliegend auszugehen ist, nicht zutraf. Wie der Kläger den Beklagten im Glauben gelassen haben soll, dass er die Zahlungen erhalten hatte, obwohl der Beklagte diese Zahlungen gar nicht geleistet hatte und dies ihm bekannt war (s. Bl. 115 d. A.) erschließt sich nicht. Nichts Anderes gilt für den Erhalt der Abrechnungen des Beklagten, denn diese sind nicht geeignet, Zahlungen des Beklagten zu ersetzen. Soweit der Beklagte des Weiteren (s. Bl. 139 f. d. A.) geltend gemacht hat, im amtsgerichtlichen Verfahren betreffend offener Mietzins- und Nebenkostennachforderungen habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Hausmeisterkosten nicht angefallen seien, weil er nicht bezahlt worden sei, erschließt sich nicht, warum daraus schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten resultieren soll, nicht mit entsprechenden Forderungen des Klägers aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis konfrontiert zu werden. Dass der Kläger insoweit im amtsgerichtlichen Verfahren diesbezügliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht erhoben hat, begründet entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 161 ff. d. A.) weder das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, noch begründet es besondere Umstände, die dazu führen, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sein soll, sich auf die nunmehr vorliegend geltend gemachten Ansprüche einzulassen. Anhaltspunkte dafür, dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten, des Beklagten, insgesamt das Interesse des Berechtigten, des Klägers, so überwiegt, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist, sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 60 Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 62 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.