Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Insolvenz Orientierungssatz 1. Besteht eine Berufungsbegründung lediglich aus einer (teilweisen) Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und f
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; LAG BW 12.08.2004 - 22 Sa 99/03 EzA-SD 1/05, S. 7 LS; LAG Bln.-Bra. 01.03.2007 - 2 Sa 18/07, EzA-SD 19/2007 S. 5; Schrader/Schubert NZA-RR 2004, 393 ff.; Kaiser NZA 2005, Beil. 1/2005 zu Heft 10, S. 31 ff.). Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 23.04.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160; 27.01.2011 - 2 AZR 9/10, EzA-SD 13/2011 S. 8 LS; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.). Randnummer 59 So erfüllen offensichtlich unsachliche oder willkürliche Rationalisierungsmaßnahmen den Tatbestand der unzulässigen Rechtsausübung des betrieblichen Gestaltungsrechts durch den Arbeitgeber. Es ist missbräuchlich, in diesem Sinne, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen, indem die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst werden (BAG 23.04.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160 = NZA 2008, 939). Randnummer 60 Läuft die unternehmerische Entscheidung also letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 10.10.2002 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 13.02.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.). Der Arbeitgeber muss dann konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Randnummer 61 Er muss- im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast - die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. In welcher Weise ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung im Betrieb verbliebener Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Handelt es sich um nicht taktgebundene Arbeiten, muss nicht in jedem Fall und minutiös dargelegt werden, welche einzelnen Tätigkeiten die fraglichen Mitarbeiter künftig mit welchen Zeitanteilen täglich zu verrichten haben. Es kann - je nach Einlassung des Arbeitnehmers - ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223). Randnummer 62 Ist die unternehmerische Entscheidung also verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es - wie beschrieben - der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist (BAG 13.02.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 10.10.2002 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Randnummer 63 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt insgesamt Folgendes: Randnummer 64 Ist der Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit unmittelbar auf einen organisatorischen Entschluss des Arbeitgebers zurückzuführen (z. B. die ersatzlose Streichung einer Stelle), so muss der Arbeitgeber substantiiert den Inhalt seines Entschlusses, dessen praktische Umsetzung und dessen zahlenmäßige Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeit darlegen (s. Bitter DB 1999, 1214 ff.). Randnummer 65 Handelt es sich insoweit um eine nur beschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung, so ist der Arbeitgeber nicht an sich verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Erwägungen offen zu legen. Andererseits muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Verringerung bzw. Veränderung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht. Zu dem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört dabei die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grds. sowohl das Arbeitsvolumen - die Menge der zu erledigenden Arbeit - als auch das diesem zugeordneten Arbeitskraftvolumen - Arbeitnehmerstunden - und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen. Zwar muss nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein, Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung sich auf eine nach sachlichen Merkmalen genauer bestimmte Stelle bezieht. Der allgemeine Beschluss, Personalkosten zu senken, erfüllt diese Anforderungen nicht (LAG BW 20.02.2004 AuR 2004, 356 LS). Randnummer 66 Hingegen hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die fragliche innerbetriebliche Maßnahme (z. B. eine Rationalisierungsmaßnahme) offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 09.05.1996 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 85), wobei aber ggf. die Erleichterung des Anscheinsbeweises in Betracht kommt (BAG 24.10.1979 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13). Denn insoweit spricht für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist (BAG 23.04.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160). Es ist aber andererseits missbräuchlich in diesem Sinne, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen, indem die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst werden (BAG 23.04.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160). Randnummer 67 Läuft also die unternehmerische Entscheidung dagegen letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 13.02.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223). Ist die unternehmerische Entscheidung verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist (BAG 10.10.2002 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 13.02.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158). Der Arbeitgeber muss insbes. konkret darlegen, in welchem Umfang die bisher von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen. Er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erbracht werden können (BAG 13.02.
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G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223). Randnummer 68 Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 69 Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 70 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 71 In Anwendung dieser Grundsätze kann auch die Stilllegung des gesamten Betriebes ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sein, das einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben kann (BAG 14.03.2013 EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 174; s. DLW/Dörner, a.a.O., Kap. 4 Rn. 30, 37 ff.). Der Arbeitgeber ist insoweit nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 14.03.2013 a.a.O.). Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Allerdings ist bei einer Betriebsstilllegung erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG 14.03.2013 a.a.O.). Von einer Stilllegung kann aber insoweit jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die entsprechende Einheit, entsprechend (BAAG 14.03.2013 a.a.O.). Randnummer 72 Voraussetzung ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die bisherige wirtschaftliche Betätigung, die Produktions- und Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für ein seine Dauer nach noch unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend aufzugeben, den Betrieb also tatsächlich stillzulegen (BAG 16.02.2012 NZA-RR 2012, 465). Dies findet seine Veranlassung und zugleich den unmittelbaren Ausdruck darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit aufgeben möchte. Der Entschluss des Arbeitgebers, z.B. ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen; diese Grund-sätze geltend entsprechend auch dann, wenn die unternehmerische Entscheidung nicht eine völlige Betriebsstilllegung - vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Sozialauswahl - betrifft, sondern der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes sich entschließt, die Produktion zwar schnellstmöglich stillzulegen, eine kleinere Betriebsabteilung zunächst jedoch fortzuführen (BAG 07.07.2005 EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 139; 07.03.2002 EZA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 116). Aus einem solchen Stilllegungskonzepts folgt ohne weiteres, dass der Zeitpunkt, zu dem die längste Kündigungsfrist eines betroffenen Arbeitnehmers ausläuft, gleichzeitig den Zeitpunkt darstellt, zu dem der Arbeitgeber ("schnellstmöglichst") seinen Betrieb stilllegen will (BAG 07.07.2055 a.a.O.). Randnummer 73 Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung insoweit ist maßgeblich, welche unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei ihrem Zugang, vom Arbeitgeber getroffen worden ist (BAG 14.03.2013 EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 174). Randnummer 74 Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen der Kündigungsgründe und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Ein vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.03.2013 a.a.O.). An einer Stilllegung des Betriebes fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch dann, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebes im Wege eines Teilübergangs gemäß § 613 a Abs. Satz 1 BGB fortgeführt werden. Dann liegt allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 14.03.2013 a.a.O.). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war (s. BAG 30.10.
§ 613a BGB 2002 Nr.
103). Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet waren (BAG a.a.O.). Gegen eine ernsthafte Absicht zur endgültigen Betriebsstilllegung spricht es nicht, wenn der Insolvenzverwalter keine sofortige Betriebsschließung anordnet, sondern den Betrieb mit eingeschränkter Mannschaft bis zum Ende der längsten Kündigungsfristen erklärter Maßen u.a. auch deshalb noch weiterführt, um nicht von vorneherein die rein abstrakte Hoffnung zu zerstören, dass eine Veränderung der Umstände doch noch zu einer Rettung des (Teil-)Betriebs führen könnte (LAG Köln 30.10.2004 LAG Report 2005, 232). Dagegen fehlt es an einer endgültigen Stilllegungsabsicht, wenn der Arbeitgeber nur einem Teil der Arbeitnehmer kündigt, etwaige Mietverträge nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst und die betriebliche Tätigkeit nicht vollständig eingestellt wird. Der Unternehmer hat als Ausfluss seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zwar die Wahl, ob er den Betrieb ersatzlos liquidieren oder ihn ganz oder teilweise veräußern will. Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung ist aber erst dann sozial gerechtfertigt, wenn im Kündigungszeitpunkt die Bemühungen des Arbeitgebers, den Betrieb noch als Einheit zu veräußern, als gescheitert angesehen werden dürfen (LAG Rheinland-Pfalz 25.02.2003 NZA-RR 2004, 303; s. DLW/Dörner a.a.O. Rn. 3050 ff.). Deshalb fehlt es an einer endgültigen Stilllegungsabsicht, wenn im Kündigungszeitpunkt noch über eine weitere Veräußerung der Gesellschaftsanteile bzw. über den Verkauf des Betriebes oder von Betriebsteilen verhandelt wird (BAG 13.02.2008 NZA 2008, 821). Betriebsstillegung und -veräußerung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 NZA § 613 a BGB 2002 Nr. 165). An einem ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers fehlt es aber dann, wenn zum fraglichen Zeitpunkt noch ernsthafte Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs stattfinden (s. BAG 13.02.2008 a.a.O.) und deswegen noch vorsorglich mit der Begründung gekündigt wird, der Betrieb solle zu einem späteren Zeitpunkt stillgelegt werden, falls eine Veräußerung scheitere. Gleiches gilt, wenn dem Insolvenzverwalter vor Erklärung der Kündigung ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn im vorausgegangenen Interessenausgleich dessen Neuverhandlung vereinbart war, falls ein Betriebsübergang auf einen dritten Interessenten erfolgt (BAG 29.09.2005 EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 140). Randnummer 75 Die Kündigung als Anlass einer geplanten Betriebsstilllegung ist nach alledem folglich sozial gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Umstände bereits greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitnehmer entbehrt werden können (BAG 14.03.2013 a.a.O.). Auch die nach dem Zugang der Kündigung planmäßig durchgeführten Schritte zur Umsetzung der Stilllegungsabsicht können vom Gericht als Bestätigung der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht berücksichtigt werden (BAG 12.07.2007 EzA § 551 ZPO 2002 Nr. 6). Randnummer 76 Im Bestreitensfall muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen geplant hat, die sich als Betriebsstilllegung darstellen; außerdem muss er darlegen, dass diese Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen hatten (BAG 16.02.2012 NZA-RR 2012, 465). Der Umfang der Darlegungslast hängt dabei auch davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung der Kündigung einlässt. Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltsgründe dafür vor, dass es im Zeitpunkt der Kündigung Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer alsbaldigen Wiedereröffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits vorhersehbar oder gar geplant war (BAG 16.12.2012 a.a.O.; s. DLW/Dörner a.a.O. Rn. 33057). Randnummer 77 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass vorliegend die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 125 InsO gegeben sind; nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Im Hinblick auf die danach gegebene gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung trägt der Arbeitnehmer, der diese widerlegen will, gemäß § 292 ZPO entgegen § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist substantiierter Tatsachvortrag, der den vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 27.09.2012, 2 AZR 516/11). Randnummer 78 Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen. Die gesetzliche Regelung umfasst vielmehr auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist. Darüber hinaus wird die Vermutungswirkung dieser Bestimmung jedenfalls dann auf das Fehlen von anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen freien Arbeitsplatz in anderen Betrieben des Unternehmens erstreckt, wenn sich die Betriebspartner bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben. Davon ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Interessenausgleich regelmäßig auszugehen (BAG 20.09.2012 EzA § 125 InsO Nr. 8). Randnummer 79 § 125 InsO dient der Sanierung insolventer Unternehmen. Gerade im Insolvenzfall besteht oft ein Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus. Die Regelung des § 125 InsO wollen eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterung schaffen. Deshalb gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine weite Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes bei der Sozialauswahl (BAG 28.08.2003 EzA § 125 InsO Nr. 1). Randnummer 80 Um die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO zu widerlegen, muss ein substantiierter Tatsachenvortrag erfolgen, der den gesetzlich vermuteten Umstand ausschließt und nicht nur in Zweifel zieht (BAG 26.04.2007 EzA § 125 InsO Nr. 6). Randnummer 81 Grob fehlerhaft ist eine Sozialauswahl insoweit dann, aber auch nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Denn den Betriebspartnern soll ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass u.a. durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Spielraum i.d.R. angemessen und vernünftig genutzt wird. Nur wo dies nicht der Fall ist, sodass in der Sache nicht mehr von einer "sozialen Auswahl" die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (BAG 21.09.2006 EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 72; 17.01.
§ 1KSch
G soziale Auswahl Nr. 80; 03.04.
§ 1KSch
G Interessenausgleich Nr. 15; s. DLW/Dörner, a.a.O., Kap. 4 Rn. 3140). Randnummer 82 Auch in der Insolvenz ist zwar eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl vorzunehmen. Hinsichtlich der Verurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO aber ein weiter Spielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Bezüglich des auswahlrelevanten Personenkreises besteht diese Einschätzungsprärogative u.a. hinsichtlich der tatsächlichen Austauschbarkeit der Arbeitnehmer und der zumutbaren Dauer der Einarbeitungszeit (BAG 19.12.2013 EzA § 125 InsO Nr. 12). Randnummer 83 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der streitbefangenen Entscheidung ausgeführt: " 2. Randnummer 84 Sozial ungerechtfertigt und damit gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Ein dringendes „betriebliches“ Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrundeliegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - „dringend“ war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre. In diesem Sinne ist die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (s. zum Ganzen nur BAG v. 31.07.2014 – 2 AZR 422/13, NZA 2015, 101). Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO wird das Vorliegen derartiger dringender betrieblicher Erfordernisse vermutet, wenn bei einer Betriebsänderung ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen wurde. Dabei ist eine Widerlegung dieser Vermutung zwar möglich. Hierzu ist aber ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (st. Rspr., s. nur BAG v. 19.07.2012 – 2 AZR 386/11, NZA 2013, 333; BAG v. 15.12.2011 – 2 AZR 42/10, NZA 2012, 1044; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.05.2020 – 3 Sa 429/19 – juris). 3. Randnummer 85 Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung durch dringende betriebliche Gründe bedingt. Die nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO bestehende Vermutung wurde durch den Kläger nicht widerlegt.
- a)Randnummer 86 Die Voraussetzungen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Insbesondere liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor. Dass die Insolvenzschuldnerin selbst abgewickelt wird und keine eigene Geschäftstätigkeit mehr ausführt, bestreitet auch der Kläger nicht.
- b)Randnummer 87 Die Vermutung wurde durch den Kläger auch nicht widerlegt. Insbesondere hat der Kläger das Vorliegen eines (Teil-)Betriebsübergangs – oder genauer: eine im Zeitpunkt der Kündigung bereits beabsichtigte (teilweise) Fortführung des Betriebs im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs – nicht hinreichend dargelegt. Zwar hat der Kläger gewisse Indizien genannt, die für einen (Teil-)Betriebsübergang sprechen können. Das Vorliegen eines solchen (Teil-)Betriebsübergangs hat er aber nicht substantiiert dargelegt, weder eines Übergangs des gesamten Betriebs, noch eines Betriebsteils im Sinne von § 613a BGB.
- aa)Randnummer 88 Dass der Betrieb im Ganzen übergeht, behauptet auch der Kläger nicht. So legt der Kläger keinerlei Umstände dar, die dafür sprechen würden, dass die Produktion von einem Erwerber insgesamt, also im Umfang einer Serienproduktion mit Dutzenden Arbeitnehmern, fortgeführt würde. Zwar legt der Kläger diverse Umstände dar, die für einen Betriebsübergang sprechen können, insbesondere den Übergang diverser Betriebsmittel. Dafür, dass die K. Operations GmbH aber den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin insgesamt, also insbesondere auch eine Serienproduktion fortführen würde, bringt aber auch der Kläger nichts vor.
- bb)Randnummer 89 Auch den Übergang eines Betriebsteils im Sinne von § 613a BGB hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat er Indizien dafür genannt, dass ein Teil der bisherigen Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin nunmehr durch andere Gesellschaften, etwa die K. Operations GmbH, fortgeführt und von diesen auch etwa Produktionsmittel und Arbeitnehmer übernommen wurden. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob diese Umstände zur Begründung eines Teilbetriebsübergangs ausreichen würden, hat der Kläger aber jedenfalls nicht dargelegt, dass es bei der Insolvenzschuldnerin überhaupt abgrenzbare Betriebsteile gab, die hätten übergehen können. Denn ein Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB setzt nicht nur voraus, dass ein Teil der Geschäftstätigkeit sowie ein Teil der Betriebsmittel auf einen Erwerber übergehen, sondern gerade auch, dass es sich hierbei um einen abgrenzbaren Betriebsteil handelt. Welcher genaue Teil des bisherigen Betriebs übergegangen sein soll, trägt aber der Kläger bereits nicht vor.
- c)Randnummer 90 Da bereits das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht dargelegt wurde, kann offenbleiben, ob entsprechende Planungen bereits im – für die Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung entscheidenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – bestanden oder nicht. 4. Randnummer 91 Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Die Insolvenzschuldnerin hat allen Arbeitsnehmern gekündigt, sodass eine Sozialauswahl nicht erforderlich war. II. Randnummer 92 Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG unwirksam. Auf das pauschale Bestreiten des Klägers hat der Beklagte die Betriebsratsanhörung im Einzelnen dargelegt. Konkrete Fehler hat der Kläger danach nicht aufgezeigt." Randnummer 93 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 94 Das Berufungsvorbringen der Klagepartei rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Klagepartei heraus verständlich, deutlich, dass die Klagepartei mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Dabei setzt sich die Klagepartei in dem Berufungsvorbringen mit dem Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Kündigung auf die Stilllegung des Betriebes bzw. die Stilllegungsabsicht, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte, stützt. Das im Einzelnen substantiierte Vorbringen des Beklagten hat die Klagepartei zu keinem Zeitpunkt in beiden Rechtszügen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert bestritten. Der Beklagte hat insoweit im Einzelnen Zeitpunkt und Inhalt des Stilllegungsbeschlusses vorgetragen, die danach angestrebten betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen mit dem Betriebsrat, mit dem im Anschluss ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart worden ist, ebenso ein Insolvenzsozialplan, ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass Mietverträge z.B. betreffend Show-Rooms zum 30.04.2021 gekündigt worden sind und entsprechende Kündigungsschreiben vorgelegt. Ferner hat er im Einzelnen vorgetragen, dass gleichermaßen zuvor abgeschlossene Lieferverträge aufgrund der beabsichtigten Betriebsstilllegung zum 30.04.2021 gekündigt worden sind, mit der Folge, dass entsprechende Lieferungen nicht mehr entgegengenommen wurden; auch insoweit hat er entsprechende Schreiben vorgelegt. Ferner hat er auf den tatsächlichen Ausspruch der im Interessenausgleich benannten Beendigungskündigungen für die mit den Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse hingewiesen, darauf, dass keine neuen Aufträge mehr angenommen worden sind und nur noch bestehende Aufträge überhaupt abgearbeitet wurden, so dass die zuvor dargestellten Voraussetzungen für eine soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung insoweit als gegeben anzusehen sind. Zu diesem Vorbringen des Beklagten verhält sich der Kläger nicht; substantiiertes Vorbringen insoweit fehlt in beiden Rechtszügen vollumfänglich. Dies führt angesichts der zuvor dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dazu, dass davon auszugehen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung gegeben sind. Zwar darf einer Prozesspartei im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast nichts unmögliches abverlangt werden, vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass zum einen die Klagepartei sich mit dem Vorbringen des Beklagten schlicht nicht auseinandersetzt; zum anderen sind der Klagepartei aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit die tatsächlich und organisatorischen Umstände im Betrieb des Beklagten bekannt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass stets und in allen Einzelheiten vollumfänglich unsubstantiiertes Bestreiten des Vorbringens des Beklagten genügen könnte, der gemäß § 125 InsO abweichend verteilten Darlegungslast der Klagepartei zu genügen. Das gilt z.B. für die nicht näher konkretisierte Behauptung, die neugegründete Firma habe einen erheblichen Teil der Betriebsmittel übernommen, das Gebäude, sämtliche Warenvorräte sowie ca. 30 bis 50 Arbeitnehmer, weil insoweit nicht einmal nachvollziehbar ist, wie ein Betrieb, der zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses mehr als 160 Arbeitnehmer beschäftigt hat, mit ca. 30 bis 50 Arbeitnehmern unverändert fortgeführt werden soll, unter vollständiger Nichtberücksichtigung des substantiierten Vorbringens des Beklagten, wonach lediglich 10 frühere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin bei der Firma K. Operations GmbH tätig sind. Soweit die Klagepartei behauptet, im Wege der Beweislastumkehr müsse zunächst bei einem Betriebsübergang der Arbeitnehmer mangels weiterer Kenntnisse grob die Umstände des Betriebsüberganges darlegen, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung des § 125 InsO, die in Kenntnis der praktischen Probleme für einen insoweit von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer gleichwohl eine abweichende Verteilung der ansonsten gemäß § 1 KSchG gegebenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vorsieht; dies darf zwar letztlich nicht dazu führen, dass von einer Prozesspartei unmögliches verlangt wird, allerdings muss vorliegend berücksichtigt werden, dass substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Klagepartei trotz der ohne Weiteres anzunehmenden Kenntnis zahlreicher tatsächlicher Umstände in jeder Hinsicht und vollumfänglich fehlt. Das gilt z.B. insoweit, als eine wie auch immer geartete Zuordnung des Arbeitsverhältnisses der Klagepartei zu den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschuldnerin ausgeschlossen ist, obwohl entsprechende Tatsachenkenntnisse bei der Klagepartei ohne Weiteres als vorhanden anzusehen sind. Dies gilt z.B. für einen etwaigen Zusammenhang des Beschäftigungsverhältnisses der Klagepartei mit dem Onlinehandel, oder dem Werk im Portugal, oder der Produktionstätigkeit, ohne dass es sich um Serienproduktionen handele, ferner betreffend die Übernahme von Produktionsmitteln (welcher?, zu welchen Produktionszwecken?) sowie der Übernahme diverser Mitarbeiter in der Produktion (zu welchen Produktionszwecken?). Wie nach alledem eine komplette Identität der neugegründeten Firma mit der alten Firma gegeben sein soll, erschließt sich auch nicht im Ansatz. Mit derart unsubstantiierten Behauptungen vermag die Klagepartei die ihr insoweit, wie dargelegt, obliegende Darlegungslast nicht zu erfüllen; eine nähere Begründung dafür, dass weiteres Vorbringen nicht möglich sei, lässt sich ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar entnehmen. Ausschlaggebend ist im Übrigen nicht, ob im Dezember 2020 Gespräche betreffend die Fortführung des Betriebes geführt wurden, sondern das Bestehen der Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Davon ist vorliegend, wie dargelegt, auszugehen. Randnummer 95 Entgegen der Auffassung der Klagepartei folgt die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung auch nicht aus § 613 a Abs. 4 BGB. Insoweit handelt es sich zwar um ein eigenständiges Kündigungsverbot auch betreffend die ordentliche Arbeitgeberkündigung. Die Kündigung durch den alten oder neuen Arbeitgeber ist im Sinne des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB aber nur dann wegen des Betriebsübergangs erfolgt, wenn dieser der alleinige oder zumindest tragende Beweggrund oder die wesentliche Bedingung für die Kündigung und nicht nur der äußere Anlass ist und andere sachliche Gründe, die aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermögen, nicht vorgebracht sind (BAG 27.10.2005 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 42). Insoweit kommt es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber an, sondern darauf, ob tatsächlich der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (BAG a.a.O.; s. DLW/Dörner, a.a.O. Kap. 3 Rn. 1018 ff.). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs liegt insoweit allerdings dann nicht vor, wenn sie der Rationalisierung (Verkleinerung) des Betriebes zur Verbesserung der Verkaufschancen dient (BAG 18.07.1996 EZA § 613 a BGB Nr. 142). Andererseits ist der Arbeitgeber, der seinen Betrieb endgültig stilllegen will, nicht verpflichtet, mit dem Ausspruch der Kündigung abzuwarten, bis er die Produktion tatsächlich stillgelegt hat. Er kann die notwendigen Entlassungen vielmehr entsprechend der Einschränkung der Produktion oder der sonstigen betrieblichen Tätigkeiten gestalten. Es kommt nur darauf an, dass nach seiner Planung zum Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer mehr besteht (BAG 31.07.2014 EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 181; 14.03.2013 EZA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 174). Weil insoweit kündigungsrechtlich maßgeblich auf die Planung des Arbeitgebers und seine Entschlüsse zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung abgestellt wird, ist die spätere tatsächliche Entwicklung für die Beurteilung der Rechtslage grundsätzlich irrelevant. Das gilt auch zu Gunsten des Arbeitgebers bei geplanter Betriebsstilllegung und zu seinen Lasten bei geplantem Betriebsübergang. Bei dieser Fallgestaltung wirkt sich ein späteres Scheitern des erwarteten und eingeleiteten Betriebsübergangs ebenso wenig auf den Kündigungsgrund aus wie eine unerwartete spätere Betriebsfortführung, die einer vom Arbeitgeber endgültig geplanten und schon eingeleiteten oder bereits durchgeführten Betriebsstilllegung nach Ausspruch der Kündigung folgt (BAG 19.05.1988 EzA § 613 a BGB Nr. 82; Sächs. LAG 14.12.2005 LAGE § 125 InsO Nr. 9). Erforderlich ist allerdings, dass die geplante Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung "greifbare Formen" angenommen haben muss (Sächs. LAG 14.12.2005 a.a.O.). Da das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB unberührt bleibt, kann sich der Arbeitgeber auf alle betriebsbedingten Gründe berufen, die ihren Ursprung in anderen betrieblichen Erfordernissen als denen des Betriebsübergangs haben. Das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB greift dann nicht ein, wenn es - neben dem Betriebsübergang - einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so dass der Betriebs-übergang nur äußerer Anlass, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (BAG 16.05.2002 NZA 2003, 93; 20.09.2006 NZA 2007, 387). Denn bei der Konkurrenz mehrerer Kündigungssachverhalte kann jeder für sich die Kündigung tragen. § 613 a Abs. 1 BGB schützt aber nicht vor Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können (BAG 18.07.1996 NZA 1997, 147). Randnummer 96 Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Klagepartei vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil zum einem die streitgegenständliche Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist, sondern wegen der beabsichtigten, geplanten und schlussendlich durchgeführten Betriebsstilllegung durch den Beklagten und zum anderen deshalb, weil entgegen der Auffassung der Klagepartei ersichtlich kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB gegeben ist. Randnummer 97 Der Beklagte hat vorliegend im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt umfänglich dargelegt, wie der Betriebsstilllegungsbeschluss zustande gekommen ist, wie er in Einzelschritten geplant und diese schließlich auch tatsächlich umgesetzt worden sind; die Klagepartei hat sich zu keinem der insoweit maßgeblichen Einzelaspekte im Einzelnen substantiiert eingelassen und das substantiierte Vorbringen des Beklagten weitestgehend unkommentiert nicht zur Kenntnis genommen. Randnummer 98 Zum anderen ist Voraussetzung des im hier maßgeblichen Zusammenhang zu überprüfenden besonderen Kündigungsverbots das Vorliegen eines Betriebsübergangs, von dem nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 99 Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt dann, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Randnummer 100 Ein Betriebsübergang insoweit liegt nur dann vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihrer Identität wahrt. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten. Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen dafür gehören insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG 05.02.2004 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 23; EuGH 11.03.1997 EzA § 613a BGB Nr. 145). Geboten ist im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls die Prüfung folgender Kriterien: Randnummer 101 - Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens; Randnummer 102 - Übergang der materiellen Betriebsmittel; Randnummer 103 - Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation Randnummer 104 - bei der Beschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber; Randnummer 105 - Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen; Randnummer 106 - Grad der Ähnlichkeit zwischen vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; Randnummer 107 - Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Randnummer 108 Diese Kriterien sind jedoch lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Randnummer 109 Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens ist maßgeblich für die Gewichtung der übrigen Kriterien im Rahmen der Gesamtbewertung (EuGH 11.03.1997 EzA § 613a BGB Nr. 145; BAG 02.12.1999 EzA § 613a BGB Nr. 188). Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs relevanten Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 NZA 2006, 29; BAG 25.06.2009 NZA 2009, 1412; 22.01.2015 NZA 2015, 1325; 25.08.2016 NZA-RR 2017, 123). Daraus ergibt sich zum Beispiel der wesentliche Inhalt der Arbeitsorganisation, deren Weiternutzung durch den Erwerber den Betriebsübergang charakterisiert. Je nach Art des Unternehmens stehen entweder die Betriebsmittel oder die Belegschaft im Vordergrund und sind im Rahmen der Gesamtabwägung von unterschiedlichem Gewicht (BAG 27.01.2011 NZA 2011, 1162; 22.10.2009 NZA-RR 2010, 660). Nach der jeweiligen Eigenart des Betriebes richtet es sich, ob und gegebenenfalls welchen materiellen Betriebsmittel identitätsprägend sind (BAG 15.02.2007 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 64). Randnummer 110 Der Übergang der materiellen Betriebsmittel kann insbesondere bei Produktionsunternehmen eine wesentliche Indizfunktion haben. Tatsächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie zum Beispiel bei der Vergabe von Aufträgen unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG 22.10.2009 NZA-RR 2010, 660; 22.01.2009 NZA 2009,905). Die materiellen Betriebsmittel müssen die Identität der wirtschaftlichen Einheit prägen (BAG 10.05.2012 NZA 2012 1161; 19.03.2015 NJOZ 2015, 1665). Andere Kriterien dafür können sein, dass die Betriebsmittel auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgegeben ist (BAG 17.05.2012, BeckRS 2012, 73036). Bei betriebsmittelintensiven Tätigkeiten kommt der Weiterbenutzung der relevanten Betriebsmittel entscheidendes Gewicht zu. Unerheblich ist, ob diese Betriebsmittel von dem Vorgänger übernommen wurden oder vom Auftragsgeber dem Nachfolger zur Verfügung gestellt werden. Ihre Nichtübernahme stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, der gegen einen Betriebsübergang spricht (s. BAG 15.09.2014 NZA 2015, 97). Allerdings kommt es im Rahmen einer Gesamtbewertung auch darauf an, ob der Erwerber über die Betriebsmittel hinaus die Arbeitsorganisation übernimmt und fortsetzt (BAG 22.05.1997 EzA § 613a BGB Nr. 149). Bei einem Produktionsbetrieb kann es auch für die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entscheidend sein, ob der Erwerber über die materiellen Betriebsmittel hinaus die beim Veräußerer gebildete betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert beibehält oder ob er die Produktion mittels der in seinem Betrieb bereits bestehenden Organisation fortführt und die übernommenen Wirtschaftsgüter in die vorhandene Organisation seiner Produktion eingliedert oder gar veräußert (BAG 16.05.2002 EzA § 613a BGB, Nr. 210). Nur im ersten Fall wahrt die wirtschaftliche Einheit ihre Identität. Dabei sind der wirtschaftlichen Einheit nicht nur die Betriebsmittel zuzurechnen, an denen das Eigentum übertragen bzw. erworben wird. Auch Betriebsmittel, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, die dieser aber aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Eröffnung seines Betriebes einsetzen kann, können relevant sein (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Maßgeblich ist, ob die materiellen Betriebsmittel den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmachen. Eine Telefonanlage z. B., die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich ist, führt nicht dazu, dass sie für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend ist und damit zur Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebs führt. Dies richtet sich vielmehr nach der Eigenart des jeweiligen Betriebes (BAG 26.05.2009 NZA 2009, 905). Randnummer 111 Auch dem Wert der übergegangenen immateriellen Aktiva kommt Indizfunktion zu. Werden immaterielle Aktiva (Patente, Gebrauchsmuster, Schutzrechte, Warenzeichen, Marken, Lizenzen "Know-how", "Good-will" usw.) übernommen, kann dies ein Indiz für einen Betriebsübergang sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die immateriellen Aktiva einen gewissen Wert haben. Randnummer 112 Das Maß der Indizwirkung der Übernahme von Arbeitnehmern hängt von der Betriebsmittelintensität der von den Beschäftigten zu verrichtenden Arbeit ab. In Betrieben, in denen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern eine "wirtschaftlichen Einheit" darstellen (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325; 19.03.2015 NJOZ 2015, 1665; EuGH 11.07.2018 NZA 2018, 1053). In diesen Fällen kann auch allein die Nichtübernahme des Personals zum Ausschluss eines Betriebsübergangs führen. Bei klassischen Dienstleistungsunternehmen steht regelmäßig die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt (BAG 19.03.2015 a.a.O.). Bei von materiellen Betriebsmitteln geprägten Tätigkeiten kann der Betriebszweck dagegen ohne sachliche Betriebsmittel nicht erreicht werden; insoweit kann ein Betriebsübergang nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschäftigten nicht vom Erwerber übernommen wurden (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Auch bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit, zum Beispiel aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags muss der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (EuGH 27.02.2020 NZA 2020, 443). Randnummer 113 In jedem Fall muss es sich aber zur Wahrung der wirtschaftlichen Einheit um einen "nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals" handeln, damit dem Merkmal der Personalübernahme überhaupt eine Indizwirkung zukommt (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6; 28.04.2011 NZA-RR 2012, 119). Eine rein quantitative Betrachtung scheidet aus (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen Zahl und Qualität (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Bei einem hohen Qualifikationsgrad und entsprechenden Spezialwissen kann bereits die Übernahme eines kleinen Teils des Personal Indizfunktion für einen Betriebsübergang für einen Betriebsübergang haben (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, genügt dagegen ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme der Hauptbelegschaft. Das gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005 EzA § 613a BGB 2002, Nr. 37). Dagegen kann ein Anteil von mehr als 85 % ausreichen (BAG 11.12.1997 EzA § 613a BGB Nr. 159). Selbst wenn aber 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Denn der Erwerber muss die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführen, wobei allerdings nicht die Beibehaltung der organisatorischen Selbstständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils erforderlich ist. Randnummer 114 Dem Übergang der Kundschaft bekommt insbesondere in der Dienstleistungsbranche erhebliches Gewicht bei der Prüfung zu, ob eine identitätswahrende Einheit übergegangen ist. Insoweit werden die Grundlagen für die Erhaltung des Kundenkreises aufrechterhalten, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit verrichtet und sich die von ihm hergestellten Produkte und/oder Dienstleistungen an einen im Wesentlichen unveränderten Kundenkreis richten (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Randnummer 115 Der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit hat nur eingeschränkte Bedeutung, weil die Funktionsnachfolge allein, d.h. die Übertragung der Aufgabe, noch keinen Betriebsübergang begründet (BAG 28.05.2009 AP BGB § 613a Nr. 370; 22.01.2009 NZA 2009, 905). Allein aus dem Umstand, dass die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen ähnlich sind, kann also nicht gefolgert werden, es liege der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor. Anders ist es dann, wenn der Erwerber eine im Wesentlichen andere betriebliche Tätigkeit ausübt (BAG 13.05.2004 EzA § 613a BGB 2002, Nr. 26). Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit geht meist mit einem Wechsel des Betriebszwecks und einer Änderung der Arbeitsläufe einher (BAG 25.06.2009 NZA 2009, 1412). Dies spricht gegen einen Betriebsübergang. Randnummer 116 Die Dauer einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten kann Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs entfalten, soweit sie erheblich ist. Je länger die Unterbrechung dauert, desto stärker spricht dies gegen einen Betriebsübergang (s. BAG 22.10.2009 NZA-RR, 660). Randnummer 117 Weiterhin liegt ein Betriebs(teil)übergang nur dann vor, wenn der Erwerber gerade die beim Veräußerer betrieblich bzw. teilbetrieblich organisierte Einheit übernimmt und im Wesentlichen unverändert fortführt (BAG 17.12.2009 AP BGB § 613a Nr. 383). Nur dann nutzt der Erwerber die bereits beim Veräußerer vorhandene Organisationseinheit, zieht er die Früchte aus der bereits beim Übergang vorhandenen Struktur. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der Erwerber die ihm übertragenen Aufgaben in einer eigenen andersartigen, entweder schon bestehenden oder auch neu gebildeten Organisation erbringt, eventuell an einem anderen Ort (BAG 26.06.1997, EzA § 613a BGB Nr. 151). Maßgeblich ist, ob die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Funktionsfaktoren beibehalten wird und dies dem Erwerber ermöglicht, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 22.01.2015 NZA 2015 1325). Dazu können zum Beispiel Kunden- und Lieferantenbeziehungen oder Fertigungsmethoden gehören (BAG 26.05.2011 EzA § 613a BGB Nr. 125). Erhebliche organisatorische Veränderungen in einem zentralen Bereich stehen einem Betriebsübergang entgegen (BAG 15.12.2009 AP BGB § 613a Nr. 383). Deshalb ist zu berücksichtigen, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gerade deshalb gewahrt bleibt, weil der Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übergegangenen Produktionsfaktoren erhalten wird. Wird bei Dienstleistungsbetrieben, bei denen neben der Organisation die Belegschaft prägend ist, zwar der überwiegende Teil der alten Belegschaft übernommen, jedoch die Arbeitsorganisation grundlegend verändert, kann dies einem Betriebsübergang entgegenstehen (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Die Änderung der Arbeitsorganisation steht einem Betriebsübergang allerdings nur dann entgegen, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass der Erwerber die bisherigen Strukturen im Ergebnis nicht mehr nutzt. Eine nur geringfügige Änderung, zum Beispiel die Verbesserung der Arbeitsmethoden durch die Einführung eines neuen EDV-Systems, genügt nicht, wenn sich dadurch die Arbeitsorganisation nicht grundlegend verändert (BAG 21.08.2008 AP BGB § 613a Nr. 348). Randnummer 118 Die Möglichkeit der Fortführung eines Betriebes alleine reicht nicht aus, um einen Betriebsübergang zu begründen (BAG 21.02.2008 AP BGB § 613a Nr. 343). Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann nur dann gewahrt sein, wenn sich der Erwerber die bisher beim Veräußerer bestehende organisatorische Einheit - i. S. d. Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der übertragene Produktionsfaktoren - tatsächlich zu Nutze macht. Damit kommt es entscheidend auf die Absichten des Erwerbes im Zeitpunkt der Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht an (s. BAG 06.04.2006 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 52). Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Erwerber den erworbenen Betrieb vollständig in die Organisationsstruktur des eigenen Unternehmens eingliedert und die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren nicht mehr nutzt (BAG 06.04.2006 a.a.O.). Ohne tatsächliche Nutzung der vom Vorgänger konkret geschaffenen Arbeitsorganisation sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht gegeben. Randnummer 119 Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebsteilübergang (EuGH 11.03.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 145; BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Betriebsteile sind Teileinheiten des Betriebs. In Abgrenzung zur Veräußerung einzelner Anlage- oder Umlaufgüter ist es erforderlich, dass es sich um eine selbstständig abtrennbare organisatorische Untergliederung handelt, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich dabei um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAG 22.07.2004 EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 27). Das Merkmal "Teilzweck" dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Teileinheit. Im Betriebsteil müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 17.12.2009 AP BGB § 613 a Nr. 383). Notwendig ist allerdings eine eigenständige abgrenzbare Organisation zur Erfüllung des Teilzwecks. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG § 26.08.1999 EzA § 613 a BGB Nr. 185). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die übernommene Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte, also eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit bildete (BAG 19.03.2015 AP BGB § 613 a Nr. 464; EuGH 06.03.2014 NZA 2014, 423). Allerdings muss der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betrieb(steil)erwerber nicht vollständig bewahren. Vielmehr genügt es, dass der Betrieb(steil)erwerber die Funktion und Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm so ermöglicht wird, diese Faktoren zu benutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 23.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Randnummer 120 Der Abgrenzung bedarf es auch zwischen dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und der reinen Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge, Aufgabenübertragung, die keinen Betriebsübergang begründet (BAG 13.11.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 154). Neben der Aufgabe muss stets auch die zu Grunde liegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009 AP BGB § 613 a Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 107). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt insoweit neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 10.05.2012 Baeck RS 2012, 73036; 14.08.2007 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 74). Erforderlich ist der Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung von Ressourcen. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 21.05.2015 NZE 2016, 35; 28.05.2009 AP BGB § 613 a Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 107; EuGH 20.01.2011, NZA 2011, 148). Randnummer 121 Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen dem Bedeutungsgehalt der Differenzierung zwischen Betriebsmittel geprägten und nicht Betriebsmitteln geprägten Betrieben einerseits und der Übernahme von Arbeitnehmern andererseits ist in besonderem Maße die Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalles maßgeblich. Insoweit kann nicht abstrakt darauf abgestellt werden, ob bei einem Betriebsmittel geprägten Betrieb nennenswerte Betriebsmittel übernommen werden; vielmehr ist (mit-)entscheidend, ob die Betriebsmittel von dem Erwerber sinnvoll eingesetzt werden können. Auch in einem Betriebsmittel geprägten Betrieb kann der fehlende Übergang der Betriebsmittel nicht zwingend gegen die Annahme eines Betriebsübergangs sprechen. Können die Betriebsmittel von neuen Betreibern wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben nicht oder nicht sinnvoll eingesetzt werden, kann es auf ihre Übernahme nicht ankommen, weil ihre Fortnutzung auch bei den bisherigen Betreibern nicht mehr statthaft wäre. Neben der Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft kann auf die nahtlose Fortführung des im wesentlichen gleichen Auftrags für die Annahme eines Betriebsübergangs sprechen (EuGH 27.02.2020 NZA 2020, 443). Randnummer 122 Eine übergangsfähige Einheit liegt nur dann vor, wenn diese funktionell hinreichend autonom arbeitet. Sie muss über eine Leitung verfügen, die in der Lage ist, die Arbeit verhältnismäßig frei und unabhängig zu organisieren. Die dahingehenden Anforderungen dürfen allerdings nicht mit den gleich gesetzt werden, die das Betriebsverfassungsrecht an eine einheitliche Leitung stellt. Es genügt, dass die Einheit über so viel Autonomie verfügt, dass ein außenstehender Betrachter diese ohne größeren Aufwand vom Rest des Unternehmens (Betriebs) abgrenzen kann. Ein Betriebsteil ist insoweit eine auf einige Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens, innerhalb der Beschäftigte und Betriebsmittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Einheit hinreichend strukturiert zusammengefasst sind, die einen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die ihre Arbeitsorganisation in Grundzügen selbständig gestaltet. Ein außenstehender Betrachter muss sie ohne größeren Aufwand als funktionale Einheit begreifen und vom Rest des Unternehmens abgrenzen können. Zu einem Betriebsübergang kann es auch dann kommen, wenn ein Dritter die bislang vom Veräußerer erbrachten Tätigkeiten fortführt und er zu diesem Zweck von diesem eine erhebliche Qualität von Betriebsmitteln oder Beschäftigten übernimmt. Entscheidend sind allerdings die Umstände des Einzelfalls. Jedoch kann ein Betriebsübergang nicht ohne nähere Sachprüfung alleine unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass übernommene Ressourcen bzw. Personal zuweilen auch in anderen Unternehmenssparten eingesetzt wurden. Das Kriterium der Fortführung der bisherigen Tätigkeit bei der Prüfung des Betriebsübergangs stellt mehr als ein negatives Ausschlusskriterium dar, das andererseits nicht dazu führt, dass Funktionsnachfolgen ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte in einen Betriebsübergang münden würden. Stellt der neue Dienstnehmer im Rahmen der Neuvergabe von Dienstleistungsaufträgen einiges Personal seines Vormanns ein, kann der Umstand, dass er auch die von diesem erbrachte Tätigkeit fortführt, einen durchaus beachtlichen Anhaltspunkt für einen Betriebsübergang darstellen, der in gewissem Ausmaß defizitär an anderer Stelle, insbesondere bei der fehlenden Übernahme von materiellen Betriebsmitteln, ausgeglichen werden kann. Maßgeblich ist jeweils eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BAG 14.05.2020, NZA 2020, 1091; 27.02.2020, NZA 2020, 1303; s. Bayreuther NZA 2020, 1505 ff.; Seidl, NZA 2020, 498 ff.). Randnummer 123 Der Arbeitnehmer, der die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen insbesondere das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (BAG 25.09.2008, NZA - RR 2009, 469). Folglich muss der Kläger darlegen und beweisen, dass bei der Nebenintervenientin eine selbständig abgrenzbare organisatorische Einheit bestand und diese unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übergegangen ist. Randnummer 124 Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 125 Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 126 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 201