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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat 3 K 1414/20 Urteil Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee § 1 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 8 Abs 2 S

Obsah (9)Art. 73Art. 19§ 2§ 1Art. 1Art. 4§ 8§ 9§ 9a

Zur Besteuerung

sog. zivilen Gefolges der US-Armee Leitsatz Die Steuerbefreiung

Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat findet keine Anwendung auf die Truppe einer Vertragspartei

NATOTrStat begleitendes Zivilpersonal, sofern dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (Rn.45) Orientierungssatz 1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen

den Steuerpflichtigen begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für den behaupteten Entschluss

als marine corps administrative clerk für ein US-amerikanisches Konsulat in Deutschland tätigen Klägers, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren). (Rn.35) (Rn.41)

  1. Ist der Steuerpflichtige mit seiner Familie berechtigt, den "individual logistic support" (i.S. der Ziffer 2-
  2. der Army in Europe Regulation 600-700) in Anspruch zu nehmen, und macht er keine Angaben dazu, in welchem Umfang er und seine Familienangehörigen hiervon Gebrauch gemacht haben, kann bereits aus der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Privilegien und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, der Schluss gezogen werden, dass diese Privilegien auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2022 - I B 36/21, n.v.). (Rn.72)
  3. Im vorgenannten Fall können mangels tatsächlicher Anhaltspunkte zur Schätzung der zugeflossenen geldwerten Vorteile die Werte zugrunde gelegt werden, die die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden als "Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien" auf Grundlage der Verbalnote vom 27.03.1998 über die Auslegung und Anwendung

Art. 73NATOTr

StatZAbk übermitteln. (Rn.77) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten

Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen dem Kläger, einem am … 1986 geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), und dem Beklagten steht sowohl die Berechtigung

Klägers in Bezug auf steuerliche Privilegien

Abkommens zwischen den Parteien

Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATOTrStat – (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien

Nordatlantikvertrages vom

  1. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom
  2. August 1959 zu diesem Abkommen vom
  3. August 1961 – Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen – (BGBl II 1961, 1183), in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte

Klägers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom

  1. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom
  2. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) – DBA-USA 1989/2008 – von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen sind. Randnummer 2 Der Kläger war seit dem
  3. November 2007 bis in das Jahr 2010 als marine corps administrative clerk für das US-amerikanische Konsulat in F (Deutschland) tätig. Im Juni 2010 zogen der Kläger und seine Ehefrau, mit der er seit … 2010 verheiratet ist, mit der er zwei im Jahr ... und … geborene Kinder hat und welche sowohl die deutsche als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit inne hat, in die USA. Im Jahr 2013 zogen der Kläger und seine Ehefrau nach Deutschland zurück. Im Streitjahr

(2016)erhielt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 36.016,82 US-$ für eine am 23. Januar 2016 aufgenommene, zunächst auf drei Jahre befristete und ausschließlich im Inland ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte. Daneben erhielt er von einem als „DFAS ATTN: DFASIN/JAREA“ bezeichneten Arbeitgeber für eine 2016 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt 6.356,36 US-$. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die W-2 Wage and Tax Statements 2016 (Blatt 21 f. der Einkommensteuerakte). Im Jahr 2018 wurde die Tätigkeit

Klägers als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte bis zum

  1. Januar 2021 verlängert. Randnummer 3 In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, mit der er die Einzelveranlagung wählte, gab der Kläger aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens steuerfreien Arbeitslohn aus einer als „Angestellter der US-Streitkräfte“ bezeichneten Tätigkeit in Höhe von 44.587 € an. Mit Bescheid vom
  2. Januar 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber dem Kläger im Wege der Einzelveranlagung für das Streitjahr fest, wobei er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 44.587 € zu Grunde legte. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, Löhne und Gehälter aus öffentlichen Kassen könnten nach dem „DBA USA“ dann in Deutschland besteuert werden, wenn sich die natürliche Person nicht nur wegen der Erbringung der Dienste in Deutschland aufhalte, sondern auch aus anderen Gründen in Deutschland ansässig geworden sei. Dem Arbeitslohn

Klägers seien die Privilegien „lt. USAREUR“ in Höhe von 13.274 US-$ hinzugerechnet worden. Randnummer 4 Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsvertrag laufe am 23. Januar 2021 aus und könne nicht verlängert werden. Außerdem sei er, der Kläger, verpflichtet, sechs Monate vor Rückreise einem speziellen Programm beizutreten, das Mitarbeitern

„US-Heeresamtes“ Arbeitsplätze in den USA vermittle. Die Ehefrau

Klägers nehme an einem Fortbildungskurs zum Thema Rechnungslegung und Kodierung auf einer US-amerikanischen online-Plattform teil, der ihr die notwendigen Kenntnisse vermitteln solle, um ärztliche Leistungen korrekt abrechnen und kodieren zu können. Dies sei für die Suche nach einem Arbeitsplatz in den USA von Vorteil. Um den Töchtern die Eingewöhnung in den USA zu erleichtern, seien diese an der US-amerikanischen Schule angemeldet, welche sie ab dem fünften Lebensjahr besuchten. Darüber hinaus besäßen beide Kinder die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau hätten Kontakt mit einer auf Immigrationsrecht spezialisierten Anwältin in den USA aufgenommen, um für die Mutter der Ehefrau eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in den USA zu erwirken. Einen Teil

Urlaubs nutze die Familie jedes Jahr, um Verwandte

Klägers in O (USA) zu besuchen. Zudem sei er, der Kläger, nach wie vor Mitglied verschiedener Gruppen und Organisationen in O (USA). Die Familie bewohne in Deutschland lediglich angemietete Räume. Der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung in den USA sei geplant. Der Vater

Klägers habe im Dezember 2018 für „sich und seine Familie“ – gemeint ist wohl der Kläger und

sen Familie – ein Haus in O (USA) gefunden. Dieses Haus werde er – gemeint ist wohl der Kläger – im Jahr 2021 unmittelbar nach Beendigung seines „Engagements“ in Deutschland beziehen. Er, der Kläger, habe bereits eine Arbeitsstelle in den USA in Aussicht. Randnummer 5 Die Einreise im Jahr 2013 sei nur in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges erfolgt. Er, der Kläger, sei nach einer Bewerbung auf die Stelle eines Verwaltungsassistenten bei den US-amerikanischen Streitkräften in W (Deutschland) in die engere Auswahl gekommen und habe sich aufgrund der erfolgversprechenden Verhandlungen entschieden, auf eigene Kosten nach Deutschland einzureisen. Seine Ehefrau sei mit dem ersten Kind schwanger gewesen und sei dem Kläger gefolgt. Nach Monaten sei ihm, dem Kläger, dann mitgeteilt worden, dass die Stelle in W (Deutschland) noch nicht vergeben worden sei, weil die Absicht bestanden habe, sie nach K (Deutschland) zu verlegen. Er, der Kläger, sei dann den US Army Reserves beigetreten und habe für „Gespräche und Schulungen“ in K (Deutschland) zur Verfügung gestanden. Erst als er die Stelle, auf die er sich beworben habe, erhalten habe, habe er den Familiennachzug nach K (Deutschland) veranlasst. Randnummer 6 Im Laufe

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens führte der Beklagte aus, es habe sich herausgestellt, dass die von dem Kläger erzielten Einkünfte in Höhe von 6.097,43 US-$ einer weiteren vorgelegten „W-2 Bescheinigung“ nicht berücksichtigt worden seien. Bisher seien dem Arbeitslohn

Klägers Privilegien in Höhe von 13.274 US-$ hinzugerechnet worden. Dies sei jedoch auf Grundlage unzutreffender Werte erfolgt. Zudem sei für das zweite Kind kein Wertansatz erfolgt. Der Wertansatz berechne sich daher mit: Randnummer 7 Kläger 5.701,00 US-$ Ehefrau

Klägers 2.498,00 US-$ erstes Kind 2.023,00 US-$ zweites Kind 674,33 US-$ (= 4/12 von 2.023,00 US-$) gesamt 10.896,33 US-$ Randnummer 8 Der bisher angesetzte Arbeitslohn sei daher um einen Differenzbetrag von 2.377,67 US-$ (= 13.274,00 US-$ ./. 10.896,33 US-$) zu reduzieren. Insgesamt ergäbe sich damit eine Änderung in Höhe von 3.719,76 US-$ (= 6.097,43 US-$ ./. 2.377,67 US-$), was 3.361,18 € entspreche. Es sei beabsichtigt, die bisher angesetzten Einkünfte insoweit zu erhöhen. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr abweichend fest, wobei er ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung bei den Einkünften

Klägers aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 47.948 € in Ansatz brachte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei aufgrund seines inländischen Wohnsitzes im Streitjahr im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Aus der zum 9. Februar 2018 erfolgten Abmeldung in die USA könnten aufgrund der fehlenden Meldepflicht keine Rückschlüsse auf den derzeitigen tatsächlichen Wohnsitz

Klägers gezogen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Familienwohnsitz weiterhin in S (Deutschland) habe. Randnummer 10 Im vorliegenden Fall sprächen zahlreiche Indizien gegen einen im Streitjahr vorhandenen Rückkehrwillen. Der Kläger lebe seit mittlerweile drei Jahren im Inland und sei seit Mai 2010 mit einer Ehefrau verheiratet, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit inne habe. Die gemeinsamen Kinder seien deutsche, marokkanische und US-amerikanische Staatsangehörige. Die ältere Tochter habe im Streitjahr eine deutsche Kindertagesstätte besucht. Der Kläger sei nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst am 5. Mai 2012 aus privaten Gründen und nicht aufgrund einer Versetzung von den USA nach Deutschland zurückgekehrt. Laut den eigenen Angaben

Klägers sei die Rückkehr aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau und der notwendigen Unterstützung der Mutter erfolgt. Erst danach sei der Kläger als Reservist in die US-amerikanischen Streitkräfte eingetreten, um seine Bindung zu den USA beizubehalten. Die Tätigkeit als „Zivilist“ bei den US-amerikanischen Streitkräften habe der Kläger erst am 23. Januar 2016 angetreten. Randnummer 11 Das Vorbringen

Klägers im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren lasse hingegen keinen eindeutigen Rückschluss auf einen im Streitjahr vorhandenen Rückkehrwillen zu. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2019 um zwei weitere Jahre verlängert. Die Ausführungen

Vaters

Klägers gäben lediglich

sen persönliche Einschätzung im Jahr 2019 wieder. Die zwei Bewerbungen im Juni und Juli 2019 sowie das zum 1. Oktober 2019 beginnende Mietverhältnis seien keine geeigneten Nachweise, einen Rückkehrwillen für das Jahr 2016 zu belegen, da die Rückkehr auch auf einem nachträglich gefassten Beschluss beruhen könne. Randnummer 12 Auch sei das Besteuerungsrecht nicht nach dem DBA-USA 1989/2008 ausgeschlossen. Beende der Steuerpflichtige das Dienstverhältnis, aufgrund

sen er ursprünglich in den Ansässigkeitsstaat übergesiedelt sei (im Streitfall: aktiver Militärdienst mit Stationierung in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2010) und begründe er im gleichen Staat eine neues Dienstverhältnis (im Streitfall: Beschäftigungsverhältnis als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte ab 2016), so sei zu prüfen zu welchem Zweck der Steuerpflichtige nach seiner erneuten Einreise im Jahr 2013 ansässig geworden sei. Dies sei im Streitfall aus privaten Gründen erfolgt, da zum Zeitpunkt der Einreise kein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Bei Aufnahme

Dienstverhältnisses im Jahr 2016 sei der Kläger bereits seit fast drei Jahren in Deutschland ansässig gewesen. Randnummer 13 Mit seiner Klage wiederholt der Kläger teils sein Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und macht ergänzend geltend, er sei in Deutschland nicht sozial integriert und spreche die deutsche Sprache nicht. Die Kinder besuchten eine amerikanische Schule. Er, der Kläger, und seine Ehefrau hätten sich bewusst nicht für eine Zusammenveranlagung entschieden, sodass die Eheschließung im steuerlichen Sinn ohne Bedeutung zu bleiben habe. Der Beklagte ziehe die Ehe jedoch unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche „Gebot

Benachteiligungsverbots“ von Ehe und Familie als Indiz heran. Zudem habe die Ehefrau ihre Wurzeln auch in Marokko. Die Familie

Klägers sei in den USA sozial integriert. Randnummer 14 Dadurch dass er, der Kläger, seinen Dienst für die US-amerikanischen Streitkräfte im Jahr 2016 begonnen habe, könne das Argument

Beklagten, er, der Kläger, sei erst zu diesem Zeitpunkt in den Dienst eingetreten, nicht gehört werden. Vielmehr manifestiere sich dadurch die Zugehörigkeit zur Truppe und der unbedingte Wille, als Soldat für die Verteidigung seines Landes respektive

Engagements seines Landes im nordatlantischen Bündnis zur Verfügung zu stehen. Er, der Kläger, sei nahezu über das gesamte Jahr 2016 Mitglied der Truppe gewesen. Zwar habe bereits in diesem Jahr Rückkehrwille in die USA bestanden, hierauf komme es aber – so der Kläger ausdrücklich – nicht an. Randnummer 15 Die für die Privilegien übermittelten Werte dienten nicht Besteuerungszwecken und seien für eine individuelle Besteuerung ungeeignet. Entscheidend sei die individuelle Inanspruchnahme der Privilegien. Diese sei „aus keiner Sichtweise“ erkennbar. Der Beklagte habe nicht dargetan, welche Privilegien tatsächlich genutzt worden seien. Dies gelte umso mehr für den Zuschlag für die Ehefrau, die überhaupt nicht in den Genuss der Privilegien komme. Die bloße Möglichkeit, private Einsparungen zu „generieren“, genüge für die Annahme geldwerter Vorteile nicht. Zudem fehle es an einer Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis. Es bestehe keinerlei Wechselwirkung zwischen Leistung und Gegenleistung. Vermeintliche Vorteile würden nicht von dem Arbeitgeber gewährt, sondern von den USA als „Status“ für die „Zugehörigkeit der Truppe“ und den Aufenthalt im Ausland. Die USA begünstige ihre Streitkräfte im Ausland mit (Steuer-)Vorteilen, die den betroffenen Personen zugute und bei diesen verbleiben sollten. Indirekt würde durch eine Besteuerung im Inland in den Verteidigungshaushalt der USA eingegriffen. Randnummer 16 Im März 2021 teilte der Kläger mit, eine Rückkehr in die USA habe noch nicht stattgefunden. Ein Visum für die Ehefrau sei nur mit erheblichen Verzögerungen zu bekommen. Auch die Schwiegermutter solle die Familie in die USA begleiten. Auch hierbei sei es zu Verzögerungen wegen der restriktiven Einwanderungspolitik unter Präsident Trump gekommen. Zudem sei die Zustellung der Klage nach Art. 32 Abs. 2

Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien

Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 – NATOTrStatZAbk – (BGBl II 1961, 1218) durch den Beklagten der Verbindungsstelle anzuzeigen gewesen. Die Militärbehörden würden so in die Lage versetzt, ihren Truppenmitgliedern juristische und andere Hilfe zukommen zu lassen. Randnummer 17 In der Folge ließ der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten vortragen, für die Beurteilung

Rückkehrwillens sei jeder andere Dienstsitz außerhalb Deutschlands ausreichend. Die EU-Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau könne genauso ein starkes Indiz für eine geplante Tätigkeitsaufnahme

Klägers an jedem anderen US-Standort innerhalb Europas sein. Der Rückkehrwille sei angesichts der „Versetzungsrealitäten“

US-Verteidigungsministeriums für den einzelnen Arbeitnehmer bedeutungslos. Randnummer 18 Bei den Privilegien handele es sich um aufgedrängte Vorteile, die keinen Arbeitslohn darstellten. Er, der Kläger, könne sich den Privilegien nicht entziehen, da diese mit der „ID-Karte“ verknüpft seien, er diese aber für den Zugang zum Militärstützpunkt benötige. Zudem bestehe auch ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse

US-Verteidigungsministeriums an der Gewährung der Privilegien. Darüber hinaus stellten Vorteile, die ein Arbeitgeber – wie im Fall der Privilegien – auch fremden Dritten zur Verfügung stelle, keinen Arbeitslohn dar. Es sei Art. XI Abs. 3

Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: Freundschaftsvertrag) vom 29. Oktober 1954 (BGBl II 1956, 488) verletzt, indem unter gleichartigen Voraussetzungen – militärisch (mit-)veranlasster Inlandsaufenthalt – in anderen internationalen Verträgen die Zuweisung

Besteuerungsrechts an Dienstbezügen an den Kassenstaat enthalten sei. Randnummer 19 Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat stelle lediglich das Pendant zum Ansässigkeitsartikel eines normalen DBA dar, welcher allein noch nichts über die Zuordnung

Besteuerungsrechts aussage. Bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung müsse man ohnehin zu dem Ergebnis kommen, dass die Versetzung nach Deutschland immer auch von privaten Überlegungen mitbeeinflusst oder überlagert werde. Hier setze Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat an, der eine eigenständige Befreiungsvorschrift enthalte, für welche – entgegen eines Teils der Rechtsprechung

I. Senats

Bundesfinanzhofs (BFH) – die Anforderungen

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht erfüllt sein müssten. Soweit Gegenteiliges aus dem Wortlaut

Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat abgeleitet werden solle („derartige Mitglieder“), sei dies nicht zwingend. Zudem handele es sich insoweit lediglich um eine unverbindliche Übersetzung

Abkommens. Die verbindlichen englischen und französischen Sprachfassungen ließen einen solchen Zusammenhang nicht erkennen. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat erreiche durch eine Fiktion, dass keine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe. Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat befreie hingegen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige in Umsetzung

Kassenstaatsprinzips gleichermaßen. Dies werde durch die allgemeine DBA-Praxis zur Zeit der Verhandlung

NATOTrStat und

Beitritts Deutschlands bestätigt. Auch andere völkerrechtliche Verträge befreiten Dienstbezüge ebenfalls unabhängig von der unbeschränkten Steuerpflicht. Randnummer 20 Die Anwendung

Art. 19

DBA-USA 1989/2008 durch den Beklagten stelle eine weitere Grundrechtsverletzung „der Klägerin“ dar. Hier gehe die Regelung

Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat vor. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung mit Konsularbediensteten. Auch habe der Beklagte nicht geprüft, ob eine abkommensrechtliche Ansässigkeit vor der eigentlichen Einstellung gegeben gewesen sei. Er, der Kläger, sei im April 2014 nach Deutschland gezogen, da er zu diesem Zeitpunkt eine Einstellungszusage gehabt habe. Seine Ehefrau habe sich bemüht, ihm zu folgen, und habe ebenfalls eine Arbeitsstelle in Deutschland angenommen. Der im April 2013 datierende Arbeitsvertrag mache klar, dass die Ehefrau den Stellenantritt erst gewagt habe, als der Einsatz

Klägers bei den US-amerikanischen Streitkräften in Deutschland als sicher hätte gelten können. Im August 2013 habe er, der Kläger, den Dienst bei einer Reserveeinheit der US-amerikanischen Streitkräfte angetreten und habe bis September 2014 nahezu in Vollzeit als Reservist gedient. Ab August 2014 sei er, der Kläger, erstmalig als ziviler Bediensteter der US-amerikanischen Streitkräfte eingesetzt worden. Vor dem Antritt der Stelle am

  1. Januar 2016 sei er dann wieder als Reservist eingesetzt worden. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom
  2. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom
  3. April 2020 aufzuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er trägt vor, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung (USA vom
  4. Juli 2010 bis
  5. April 2013) habe die Ehefrau ihren Wohnsitz seit dem
  6. Januar 1984 ausschließlich im Inland und nicht in Marokko gehabt. Es bestehe damit eine deutlich engere Beziehung zu Deutschland als zu Marokko. Eine exakte Ermittlung

dem Kläger zustehenden full range of logistic support sei praktisch nicht möglich. Hierfür wären Nachweise darüber erforderlich, wie oft der Kläger und seine Familienangehörigen welche Vorteile in welchem Umfang in Anspruch genommen hätten und welcher genaue Geldwert ihnen durch jeden einzelnen Vorgang zugeflossen sei. Daher seien im Streitfall im Schätzungsweg die von den US-Streitkräften ermittelten Werte heranzuziehen. Eine Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat erfüllt seien. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom

  1. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. April 2020, durch welche der Beklagte – worauf er im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen hat – die Einkommensteuerfestsetzung zu Lasten

Klägers geändert hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und

sen Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte dem Grunde und der Höhe nach zutreffend in die Bemessung der Summe der Einkünfte einbezogen. Randnummer 25 1. Der Kläger ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuergesetzes (EStG) mit sämtlichen Einkünften i.S.

§ 2Abs. 1 Satz 1 ESt

G unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Randnummer 26

  1. a)Nach dieser Vorschrift sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 AO). Nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Wohnung befindet (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Randnummer 27
  2. b)Gemessen daran hatte der Kläger in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland. Er wohnte seit dem Jahr 2013 und jedenfalls bis zum Jahr 2018 – und damit während

gesamten Streitjahres – im Inland. Damit hatte er über einen ausreichend langen Zeitraum im Inland eine Wohnung inne, was gemäß § 8 AO zu einem inländischen Wohnsitz i.S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 ESt

G führt. Da hiervon auch die Beteiligten ausgehen, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Randnummer 28

  1. c)Hieran ändert auch Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nichts. Randnummer 29
  2. aa)Nach dieser Vorschrift gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges

Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten

Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 ESt

G. Randnummer 30 bb) Nach der Begriffsbestimmung in Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat bedeutet „Truppe“ das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb

Gebietes

Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind. „Ziviles Gefolge“ ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei

Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige

Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat). Randnummer 31 cc) Es kann für Zwecke der Anwendung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung

Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom
  2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21). Denn der Kläger hielt sich – was jedoch nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat in jedem Fall erforderlich ist – in den Streitjahren nicht „nur“ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder

zivilen Gefolges im Inland auf. Randnummer 32

(1)Entsprechend dem Wortlaut

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat greift die dort angeordnete Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann

halb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom

  1. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom
  2. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom
  3. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom
  4. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist von den zuständigen Finanzbehörden und den Gerichten eigenständig zu prüfen. Es besteht keine Bindung an die Erteilung

sog. „SOFA“-Status (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Randnummer 33 Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung

Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung

Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung

Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung

Dienstes stehen (BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27). Maßgeblich sind die Lebensumstände

jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten

Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Randnummer 34 Ein anderer Grund für den Aufenthalt im Inland kann – ohne dass damit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1

Grundgesetzes, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, verbunden wäre – beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom
  2. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; in BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt (BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Randnummer 35

(2)Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung

Senats fest, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung

Dienstes für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Randnummer 36 Zwar mögen familiäre Bindungen

Klägers zu den USA bestehen. Auch mag der Vater

Klägers im Jahr 2019 der Auffassung gewesen sein, dass der Kläger und seine Familie im Januar 2021 in die USA übersiedeln würden (vgl. Schreiben von R.L. III vom 24. Mai 2019, Blatt 21 der Einspruchsakte). Zudem weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass aus dem Umstand, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, für sich genommen nicht der Schluss auf das Fehlen eines Rückkehrwillens gezogen werden kann. Jedoch stellt die seit 2010 – damit zu Beginn

Streitjahrs seit über fünf Jahren – bestehende Ehe ein Indiz gegen das Bestehen eines Rückkehrwillens in dem Streitjahr dar. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, dass die Ehefrau

Klägers, deren Mutter im Inland lebt, über den nicht einmal dreijährigen Aufenthalt in den USA und den behaupteten „Fortbildungskurs zum Thema Rechnungslegung und Kodierung auf einer US-amerikanischen online-Plattform“ hinausgehende Verbindungen zu den USA hat. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Ehefrau

Klägers – auch – die marokkanische Staatsangehörigkeit inne hat. So hat der Beklagte – durch den Kläger unwidersprochen- geltend gemacht, dass die im Jahr 1983 geborene Ehefrau

Klägers seit dem Jahr 1984 ihren Wohnsitz ausschließlich im Inland hat. Inwiefern vor diesem Hintergrund persönliche und berufliche Bindungen der Ehefrau

Klägers zu Marokko – und nicht ausschließlich zum Inland – bestehen sollen, bleibt unklar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau selbst in ihrer im Veranlagungsverfahren zu den Akten gereichten Aufstellung „Einkommensteuererklärung 2016 – Familie L“ (Blatt 34 der Einkommensteuererklärung) für die Ehefrau

Klägers ausschließlich die Angabe „deutsche Nationalität“ gemacht haben. Randnummer 37 Auch aus dem im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Mietvertrag vom 1. Dezember 2018 (Blatt 26 ff. der Einspruchsakte) über ein single-family home im US-amerikanischen Bundesstaat O (USA) lässt sich nicht auf einen im Streitjahr vorliegenden Entschluss

Klägers schließen, nach Beendigung seines Dienstes für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Zum einen wurde der Vertrag nahezu zwei Jahre nach Ablauf

Streitjahres geschlossen, so dass er ebenso gut auf einem nach Endes

Streitjahres gefassten Beschluss

Klägers, mit seiner Familie in die USA überzusiedeln, beruhen kann. Zum anderen muss sich der Kläger fragen lassen, aus welchen Gründen er einen Mietvertrag mit einem Mietbeginn zum 1. Oktober 2019 vereinbart hat, während sich aus dem Schreiben

Department of the Army vom

  1. Oktober 2018 (Blatt 5 der Einspruchsakte) und aus dem auf den
  2. März 2018 datierenden overseas tour extension request (Blatt 36 der Einkommensteuerakte) ergibt, dass der Kläger – dem Abschluss

Mietvertrags zeitlich vorausgehend – eine zweijährige Verlängerung seines Vertrages bis zum

  1. Januar 2021 beantragt hat. Darüber hinaus ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Kläger und seine Familie das gemietete single-family home jemals bewohnt haben. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom
  2. März 2021 mitgeteilt, dass eine „Rückkehr noch nicht stattgefunden habe“. Randnummer 38 Zwar spricht es – anders als der Beklagte meint – nicht gegen einen Rückkehrwillen

Klägers, dass er seine Tätigkeit in Deutschland verlängert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2021 I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064). Jedoch hat der Kläger – was ebenfalls ein Indiz für eine Rückkehrabsicht darstellen kann – nicht behauptet, dass er nach dem Ende seiner Beschäftigung bei den US-amerikanischen Streitkräften im Januar 2021 in die USA zurückgekehrt sei. Vielmehr ist – da die Angabe

Wohnsitzes in S (Deutschland) in dem Schreiben

Beklagten vom 5. Mai 2022 durch den Kläger unbeanstandet geblieben ist – weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger ausschließlich im Inland wohnt, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er weiterhin bei den US-amerikanischen Streitkräften beschäftigt ist. Darüber hinaus muss sich der Kläger, der im Jahr 2013 nach seinen eigenen Angaben nach Deutschland eingereist ist, da seine Ehefrau schwanger und die Unterstützung der „Mutter“ – womit wohl die Schwiegermutter gemeint ist – notwendig gewesen sei, und erst im Jahr 2016 die im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte aufgenommen hat, fragen lassen, aus welchen Gründen er nach einem Aufenthalt im Inland von über zwei Jahren, während dem er – da keine Verpflichtung zur Ableistung eines Dienstes im Inland bestand – jederzeit in die USA hätte zurückkehren können, nach der Aufnahme der Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte fest entschlossen gewesen sein soll, nach Beendigung

Dienstes in die USA zurückzukehren. Randnummer 39 Auch mag es zutreffen, dass die Kinder

Klägers auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit inne hatten und nunmehr englischsprachige Schulen besuchen. Jedoch lässt dies – zum einen – keine zwingenden Rückschlüsse auf einen Rückkehrwillen

Klägers aufgrund

Umstandes zu, dass Sprachkenntnisse und der Erwerb US-amerikanischer Schulabschlüsse zugleich die eigenständige Übersiedlung der Kinder in die USA erleichtern. Zum anderen besuchte ein Kind

Klägers im Streitjahr eine deutsche Kindertagesstätte (vgl. Aufstellung „Einkommensteuererklärung 2016 – Familie L“, Blatt 34 der Einkommensteuererklärung), sodass die Entscheidung, die Kinder auf englischsprachige Schulen zu schicken, ebenso gut – wenn überhaupt – lediglich ein Hinweis auf einen nach Ablauf

Streitjahres gefassten Beschluss, in die USA zurückzukehren, darstellen können. Ebendies gilt für die behauptete Tätigkeit einer auf Immigration spezialisierten Rechtsanwältin, behauptet der Kläger doch nicht, diese bereits im Streitjahr beauftragt zu haben (vgl. die e-mail der Rechtsanwältin B vom 28. Juni 2018, Blatt 6 f. der Einspruchsakte). Auch die beiden im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren behaupteten Bewerbungen auf Stellen in den USA (vgl. die Ausdrucke aus dem Bewerbungsportal

US-Militärs, Blatt 23 f. der Einspruchsakte) lassen aufgrund der jeweils im Jahr 2019 endenden Bewerbungsfristen keinen zwingenden Schluss auf einen (bereits) im Streitjahr bestehenden Willen zu, nach dem Ende der Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Randnummer 40

(3)Der von dem fachkundig vertretenen Kläger gestellte Antrag auf Vernehmung seiner Ehefrau ist – soweit die in deren Wissen gestellten Tatsachen nicht als wahr unterstellt werden können – als Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag anzusehen. Indem der Kläger die Beigeladene zum Beweis

Vorliegens eines Rückkehrwillens benannt hat, hat er eine Behauptung über das Vorliegen innerer Tatsachen aufgestellt. Solche sich in der Vorstellung von Menschen abspielende Vorgänge können jedoch nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden (Beschlüsse

Großen Senats

BFH vom

  1. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom
  2. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Behauptungen zu solchen Merkmalen – in Form von Hilfstatsachen und Beweisanzeichen (vgl. BFH-Beschluss vom
  3. September 2006 VII S 16/05 (PKH), BFH/NV 2007, 455) – hat der Kläger nicht aufgestellt. Randnummer 41

(4)Dies geht zu Lasten

Klägers, der für das Vorliegen der Voraussetzungen

ihn begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt (BFH-Urteile in 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; vom 21. September 2015 I R 72/14, BFH/NV 2016, 28). Randnummer 42 2. Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ESt

G i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – wird nicht durch Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ausgeschlossen. Randnummer 43 a) Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur

halb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. Randnummer 44 b) Es kann dahinstehen, ob – was der Kläger verneint – für diese Steuerbefreiung erforderlich ist, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich „nur in dieser Eigenschaft“ im Hoheitsgebiet

Aufnahmestaates aufhalten (verneinend BFH-Urteil vom

  1. Mai 1971 I R 55/69, BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 2 AO Rz 114; so wohl auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Rz 25; anders BFH-Urteile vom
  2. Februar 1988 I R 121/84, BFH/NV 1988, 632; I R 70/84, n.v.; Kußmaul/Nothof, Internationales Steuerrecht 2018, 491, 492; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Denn der Kläger ist bereits – worüber der Senat ungeachtet der Einordnung

Klägers durch die US-amerikanischen Streitkräfte entscheiden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; I R 70/84, n.v., in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 468; anders Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 AO Rz 25) – weder als Mitglied der Truppe noch

zivilen Gefolges anzusehen. Randnummer 45 c) Der Kläger gehört – da im Streitjahr kein aktiver Soldat – nicht zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften der USA und damit nicht zu deren Truppe i.S.

Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat. Hieran ändert auch die Behauptung

Klägers nichts, er sei 2013 als Reservist in die US-amerikanischen Streitkräfte eingetreten. Denn insoweit hat der Kläger nicht geltend gemacht, sich – was jedoch nach Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat erforderlich ist – im Streitjahr im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten im Inland befunden zu haben. Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung

Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21). Denn zum einen kann der Kläger Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitjahr nicht für sich in Anspruch nehmen. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass sich der Kläger im Streitjahr nicht nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Inland hatte. Randnummer 46 d) Nichts Anderes gilt im Streitfall, wenn man – wie es der Unterbevollmächtigte

Klägers in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Formulierung

Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat („begleitende“) und die Verbalnote vom 4. März 1999 (BStBl I 2000, 807) geltend gemacht hat – Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat dahingehend auslegt, dass – ggf. unter Beachtung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat – lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der zivilen Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff

zivilen Gefolges ausschließt, wobei nach dem Kläger zudem unschädlich sein soll, wenn die Eingehung

Dienstverhältnis der Begründung

gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zeitlich unmittelbar nachfolgt. Angesichts der Begründung

inländischen gewöhnlichen Aufenthalts im Jahr 2013 und der im Januar 2016 begonnen Beschäftigung bei den US-amerikanischen Streitkräften, kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung oder dem unmittelbar zeitlich vorangehend seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland gehabt zu haben. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im April 2013 – auch – in Erwartung

Dienstantritts als human resources assistant in das Inland eingereist sein (vgl. e-mail vom

  1. Januar 2013, Blatt 183 der Gerichtsakte) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt haben will. Denn – zum einen – ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Zum anderen liegt zwischen der Einreise und der Aufnahme der Tätigkeit als staff administrative specialist am
  2. August 2014 (vgl. notification of personnel action vom
  3. August 2014, Blatt 190 Rückseite der Gerichtsakte) ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, der es keinesfalls erlaubt, den Kläger als Teil

die US-amerikanische Truppe „begleitenden“ Zivilpersonals i.S.

Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat anzusehen. Randnummer 47 Auch, dass der Kläger zwischenzeitlich ab dem

  1. August 2013 – mit zeitlichen Unterbrechungen – Dienst als Reservist bei den US-amerikanischen Streitkräften geleistet haben will (vgl. Ausdruck „ Portal – Points Detail “ vom
  2. Juli 2022, Blatt 190 der Gerichtsakte), ändert hieran nichts. Denn eine vorherige Zugehörigkeit zur Truppe i.S.

Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat kann lediglich dann für die Frage beachtlich sein, ob ein die Anwendung

Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließender gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, wenn die Anforderungen

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21). Der Umzug von den USA in das Inland erfolgte jedoch nach den eigenen Angaben

Klägers (vgl. Aufstellung „Einkommensteuererklärung 2016 – Familie L“, Blatt 34 der Einkommensteuererklärung), da seine Ehefrau schwanger und die Unterstützung der (Schwieger-)Mutter notwendig gewesen sei, sodass sich der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Reservist bei den US-amerikanischen Streitkräften – und auch in der Folgezeit – nicht „nur“ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder

zivilen Gefolges im Inland aufhielt. Randnummer 48 3. Ebenso wenig wird das innerstaatliche Besteuerungsrecht durch die Bestimmungen

DBA-USA 1989/2008 ausgeschlossen. So hat der Kläger zum einen keine Angaben zu dem Inhalt der der von „DFAS ATTN: DFASIN/JAREA“ ausgezahlten Vergütung zu Grunde liegenden nichtselbständigen Tätigkeit gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass das Besteuerungsrecht insoweit – da nichts für eine Ausübung in den USA spricht – nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1

DBA-USA 1989/2008 ausschließlich Deutschland als Ansässigkeitsstaat

Klägers zugewiesen ist. Zum anderen steht für die übrigen Einnahmen

Klägers aus nichtselbständiger Arbeit das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 Deutschland zu. Randnummer 49 a) Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von den USA an eine natürliche Person für die den USA geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in den USA besteuert werden (sog. Kassenstaatsprinzip). Das Kassenstaatsprinzip gilt allerdings nur „vorbehaltlich

Buchstabens b“, d.h., es dürfen darüber hinaus nicht die Voraussetzungen

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 vorliegen. Nach dieser Vorschrift können Vergütungen amerikanischer Staatsangehöriger nur in Deutschland besteuert werden, wenn die natürliche Person im Inland ansässig ist, die Dienste dort leistet und nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008). Randnummer 50 b) Der Kläger kann sich auf Art. 19 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 berufen. Zum einen ist er – da Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht das Bestehen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.

§ 1Abs. 1 ESt

G ausschließt – aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland abkommensberechtigte Person i.S.

Art. 1Abs.

1 DBA-USA 1989/2008 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008. Zum anderen ist Art. 19 DBA-USA 1989/2008 auch in zeitlicher Hinsicht auf den Kläger anwendbar. Zwar findet Art. 19 DBA-USA 1989/2008 nach Art. XVII Abs. 3 Buchst. b

Protokolls vom 1. Juni 2006, wonach die Änderungen durch Art. X

Protokolls vom 1. Juni 2006, nach dem die Vorschrift

Art. 19

Abkommens vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. II 1991, 355) – DBA-USA 1989 – vollständig durch einen neuen Wortlaut ersetzt wurde, keine Anwendung auf natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Abkommens Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren. Jedoch war der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt – dem

  1. August 1989 und nicht etwa dem
  2. Juni 2006 (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064) – noch nicht für die USA tätig. Randnummer 51 c) Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008. Ungeachtet der Frage, ob er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in den USA nach deren Recht dort nicht nur mit Einkünften aus Quellen in den USA, mit den einer Betriebstätte in den USA zuzurechnenden Gewinnen oder mit in den USA gelegenem Vermögen i.S.

Art. 4Abs.

1 DBA-USA 1989/2008 steuerpflichtig war – und mithin abkommensrechtlich eine doppelte Ansässigkeit vorlag –, ist er für Zwecke der Abkommensanwendung in jedem Fall nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 als allein im Inland ansässig anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt in Fällen, in denen eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, die Person als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Randnummer 52 Zwar ist der Begriff der „ständigen Wohnstätte“ i.S.

Art. 4Abs.

2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 nicht nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 unter Rückgriff auf rein innerstaatliches Recht auszulegen. Da er jedoch Räumlichkeiten umfasst, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207 zum DBA-Schweiz), ist der Umstand, dass der Kläger in den Streitjahren eine Wohnung im Inland unterhielt und bewohnte, geeignet, sowohl einen Wohnsitz i.S.

§ 8

AO als auch eine ständige Wohnstätte i.S.

Art. 4Abs.

2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 im Inland zu begründen. Zugleich sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der Streitjahre zugleich über zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten in den USA verfügte, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere weist der Mietvertrag vom 1. Dezember 2018 (Blatt 26 ff. der Einspruchsakte) über ein single-family home den 1. Oktober 2019 – und nicht etwa einen Zeitpunkt während

Streitjahrs – als Mietbeginn aus. Randnummer 53 d) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste als ziviler Angestellter der Streitkräfte für die USA im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 54 aa) Da der Wortlaut

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließlich die Vergangenheitsform vorsieht („ansässig geworden ist“), bleibt die Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Kassenstaatsprinzip

Art. 19Abs.

1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 auch dann erhalten, wenn die Frage, ob der Steuerpflichtige ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist, nur zum Zeitpunkt

abkommensrechtlichen Ansässigwerdens i.S.

Art. 4

DBA-USA 1989/2008, aber nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt positiv beantwortet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 55 bb) Sofern aufgrund von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zunächst nicht von einer Ansässigkeit im „anderen Vertragsstaat“ i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 auszugehen ist, ist bei einem Wiederaufleben

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat grundsätzlich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland gemäß Art. 4 DBA-USA 1989/2008 ohne Berücksichtigung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat begründet hat. Der (gegebenenfalls spätere) Zeitpunkt

Wegfalls der Anwendbarkeit

Art. X Abs. 1 NATOTrStat spielt dagegen keine Rolle (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 56 cc) Es kann dahinstehen, ob sich das Ansässigwerden i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret ausgeübte Tätigkeit bezieht, mit der Folge, dass bei einem dem Ansässigwerden zeitlich nachfolgenden Wechsel der Tätigkeit in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die natürliche Person nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der (derzeit ausgeübten) Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist, oder ob – was nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 die Anwendung

Art. 19Abs.

1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließt – es eine spätere Änderung der von der natürlichen Person ausgeübten Tätigkeit nicht ausschließt, dass die natürliche Person ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der – damals ausgeübten – Dienste ansässig geworden ist (in diese Richtung BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Auch bedarf es – hierauf aufbauend – keiner Entscheidung, ob auch bei einem Wechsel

Dienstherrn – etwa zwischen einem Vertragsstaat und einer seiner Gebietskörperschaften – bei gleichzeitiger ununterbrochener Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat für Zwecke der Anwendung

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 auf die zum Zeitpunkt

Ansässigwerdens für den ursprünglichen Dienstgeber ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist oder – was regelmäßig eine Anwendung

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 bedingen dürfte – die in dem in Frage stehenden Veranlagungszeitrum ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. Wassermeyer/Drüen in Wassermeyer, Art. 19 OECD-MA Rz 72). Randnummer 57 Auch kann im Streitfall sowohl dahinstehen, ob der Kläger – ungeachtet der Regelung

Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat – bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Inland im Jahr 2007 einen Wohnsitz i.S.

§ 8

AO und/oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.

§ 9

AO – und damit sowohl eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.

§ 1Abs. 1 ESt

G als auch eine (einfache) abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.

Art. 4Abs.

1 DBA-USA 1989/2008 – im Inland begründet hat, als auch – hiervon abhängig –, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt – etwa aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit – zugleich i.S.

Art. 4Abs.

1 DBA-USA 1989/2008 in den USA (einfach) ansässig war und für Zwecke der Abkommensanwendung nach Art. 4 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen war, und – wiederum hierauf aufbauend – ob der Kläger – etwa aufgrund einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehung zu seiner späteren Ehefrau (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064) – im Jahr 2007 i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die US-amerikanischen Streitkräfte im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 58 dd) Hierauf ist nicht einzugehen, da der Kläger im Jahr 2010 in die USA zurückgekehrt ist und seinen – ggf. bis dahin bestehenden – inländischen Wohnsitz i.S.

§ 8

AO und/oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.

§ 9

AO aufgegeben hat, sodass ab diesem Zeitpunkt keine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 ESt

G – und damit auch keine abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.

Art. 4Abs.

1 DBA-USA 1989/2008 im Inland – mehr bestand. Damit kommt für das für die Einkünfte

Klägers aus seiner im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte maßgebliche Ansässigwerden i.S.

Art. 19Abs.

1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 ausschließlich die Begründung eines inländischen Wohnsitzes – und damit einer ständigen Wohnstätte i.S.

Art. 4Abs.

2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 – im Jahr 2013 in Betracht. Randnummer 59 Dieser Umzug in das Inland erfolgte nach den eigenen Angaben

Klägers (vgl. Aufstellung „Einkommensteuererklärung 2016 – Familie L“, Blatt 34 der Einkommensteuererklärung), da seine Ehefrau schwanger und die Unterstützung der (Schwieger-)Mutter notwendig gewesen sei. Dass den Kläger – jedenfalls auch – private und damit nicht „ausschließlich“ in der Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu den USA liegende Beweggründe zu der Begründung eines inländischen Wohnsitzes bewogen haben, wird durch den Umstand gestützt, dass er erst im Jahr 2016 – und damit über zwei Jahre nach der Begründung der Ansässigkeit im Inland – die Tätigkeit als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte aufgenommen hat. Soweit der Kläger auf eine ihm im Januar 2013 zugesagte Stelle als human resources assistant beim US-Army Medical Command in W (Deutschland) abstellt (vgl. e-mail vom 8. Januar 2013, Anlage 3 zum Schreiben

Klägers vom 17. Juli 2022), ist dies – zum einen – unerheblich, da dies zwar – möglicherweise – ein Beweggrund für die Verlegung

Wohnsitzes in das Inland dargestellt haben mag, der Kläger aber angesichts der von ihm dargelegten privaten Gründe, denen – da von dem Kläger selbst und nicht von seinen Bevollmächtigten vorgebracht sowie offensichtlich unbeeinflusst von möglichen nachteiligen rechtlichen Folgen (vgl. S. 4 Schreiben

Prozessbevollmächtigten

Klägers vom 17. Juli 2022: „dass die Mandanten sich bei der Beantwortung der diesbezüglichen Fragen

Finanzamts über deren Inhalt, Bedeutung und Wirkung [!] nicht im Klaren waren“) – besondere Bedeutung zukommt, nicht „ausschließlich“ zu dem Zweck der Leistung der Dienste als human resources assistant im Inland ansässig geworden ist. Vergleichbares gilt, soweit der Kläger geltend macht, ab dem 26. August 2013 als Reservist den US-amerikanischen Streitkräften beigetreten zu sein. Zum anderen wurde die in Aussicht gestellte Tätigkeit als human resources assistant nicht aufgenommen; es kann sich insoweit von vornherein nicht um die „Dienste“ als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte im Streitjahr ( administrative assistant , vgl. overseas tour extension request , Blatt 36 der Einkommensteuerakte) handeln, für welche die Zuweisung

Besteuerungsrechts nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 an Deutschland als Ansässigkeitsstaat

Klägers in Rede steht. Randnummer 60 4. Der Beklagte hat den Bruttoarbeitslohn

Klägers auch der Höhe nach zutreffend der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegt. Randnummer 61 a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung

Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung

Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft

Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung

BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.). Randnummer 62 b) Auch Zahlungen an einen Dritten können, etwa bei einer Lohnverwendungsabrede, Abtretung

Lohnanspruchs oder einem sonstigen Forderungsübergang, als steuerbare Einnahme

Arbeitnehmers zu beurteilen sein (BFH-Urteil vom

  1. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904). Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten, beispielsweise einen Familienangehörigen, ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird (BFH-Urteil vom
  2. Mai 2013 VI R 7/11, BFHE 241, 525; vgl. BFH-Beschluss vom
  3. Januar 2008 VI B 108/06). Randnummer 63 c) Zugeflossen i.S.

§ 8Abs. 1 Satz 1 ESt

G i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom

  1. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom
  2. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; vom
  3. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; jeweils m.w.N.). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Allein der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung vermag den Zufluss von Arbeitslohn nicht zu begründen (vgl. BFH-Urteile vom
  4. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom
  5. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom
  6. November 2012 VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382). Randnummer 64 d) Gemessen daran sind sowohl die von den USA und „DFAS ATTN: DFASIN/JAREA“ gezahlten Gehälter, die der Beklagte in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom
  7. Dezember 2009 VI R 4/08 (BFHE 228, 48, BStBl II 2010, 698) auf Grundlage

Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank in € umgerechnet hat, als auch die dem Kläger und seiner Familie aufgrund seines mit den USA bestehenden Dienstverhältnisses zustehenden Privilegien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar und dem Kläger in der von dem Beklagten zu Grunde gelegten Höhe zugeflossen. Randnummer 65 aa) Der Kläger war – wovon er selbst ausgeht – aufgrund seiner Dienstverhältnisse mit den USA berechtigt, den individual logistic support i.S. der Ziffer 2-

  1. der Army in Europe Regulation 600-700 (in der Fassung vom
  2. Dezember 2018 abrufbar unter https://media.defense.gov/2018/Dec/19/2002074303/-1/-1/0/AER600-700.PDF) in Anspruch zu nehmen, wobei mangels gegenteiliger Angaben der Beteiligten davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende Fassung insoweit den in den Streitjahren geltenden Regelungen entspricht. Ausweislich der Ziffern 5-
  3. und 5-
  4. der Army in Europe Regulation 600-700 stand dem Kläger als civilian employee working full time in the Army in Europe area of responsibility und seinen mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen als Family members when residing in the same household – im Streitfall seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern – jeweils der full range of individual logistic support zu. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Berechtigung seiner Ehefrau in Bezug auf den individual logistic support nicht erfolgreich in Abrede stellen, ohne – woran es fehlt – Gründe darzutun, aufgrund derer die Ehefrau trotz ihrer nach den Verwaltungsvorschriften der US-amerikanischen Streitkräfte bestehenden Berechtigung von der Inanspruchnahme

individual logistic support ausgeschlossen gewesen sein soll. Randnummer 66 bb) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kläger in den Streitjahren ausschließlich aufgrund seines mit den USA begründeten Beschäftigungsverhältnisses eine Berechtigung zur Inanspruchnahme

individual logistic support zustand. Aus dieser unmittelbaren Verknüpfung zu den Dienstverhältnissen folgt, dass die aus dem individual logistic support folgenden Vorteile sich für den Kläger als (weitere) Vergütung für seine Tätigkeit für die USA darstellen. Randnummer 67 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand

Klägers, die Privilegien seien eine aus dem Verteidigungshaushalt der USA gewährte statusabhängige Vergünstigung und kein vom örtlichen Arbeitgeber gewährter Arbeitslohn. Zum einen ist der Kläger als ziviler Angestellter der US-Armee tätig, so dass die Vergünstigungen gerade nicht von einem Dritten gewährt worden sind. Zum anderen sind die Privilegien als zusätzlicher Anreiz für die Tätigkeit und damit als weitere Entlohnung anzusehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 68 cc) Zudem ist davon auszugehen, dass auch die den Familienangehörigen

Klägers zustehenden Privilegien bei diesem zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen können. So sind die Ehefrau

Klägers und

sen Kinder lediglich als in demselben Haushalt lebende Familienangehörige

unmittelbar berechtigten Klägers nach Zeile 5 der Tabelle in Ziffer 5-1. der Army in Europe Regulation 600-700 in Bezug auf den individual logistic support anspruchsberechtigt. Die Berechtigung der Ehefrau

Klägers und

sen Kinder stellt sich für den Kläger als Vorteil für

sen für die USA geleistete Dienste dar. Randnummer 69 dd) Es kann dahinstehen, ob und – ggf. – in Bezug auf welche Leistungen

individual logistic support – vergleichbar einer vom Arbeitgeber gewährten Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700) – bereits die Berechtigung

Klägers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, zu einem Zufluss eines geldwerten Vorteils führt oder ob der Beweis

ersten Anscheins für die tatsächliche Inanspruchnahme der Vorteile streitet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Denn im Streitfall ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie die ihnen zustehenden Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen haben. Randnummer 70

(1)Verletzt der Steuerpflichtige die ihm obliegenden allgemeinen und besonderen Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten, mindern sich die Anforderungen an die Aufklärungspflicht und an die richterliche Überzeugungsbildung (sog. Reduzierung

Beweismaßes; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann dann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem allgemeinen Verantwortungsbereich

Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Hierfür ist insbesondere die Erwägung maßgebend, dass dem „Beweisverderber“ oder „Beweisvereitler“ aus seinem Verhalten kein Vorteil entstehen darf; zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses sind auch belastende Unterstellungen oder nachteilige Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Randnummer 71

(2)Gemessen daran ist im Streitfall von einer Minderung der Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung auszugehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang er und seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch genommen haben, kann letztlich nur der Kläger beantworten. Dennoch hat er keine Angaben – nicht einmal in rudimentärer Form – dazu gemacht, in welchem Umfang er und seine Familienangehörigen von dem individual logistic support Gebrauch gemacht haben. Randnummer 72
(3)Da der Kläger aus dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf allein in seinem Verantwortungsbereich liegender Umstände keinen Vorteil – in Form der Verneinung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile – ziehen darf, ist der Senat nicht daran gehindert, bereits aus der Berechtigung

Klägers und seiner Familienangehörigen in Bezug auf den individual logistic support und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, den Schluss zu ziehen, dass diese im Streitjahr auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2022 I B 36/21, n.v.). Randnummer 73 ee) Der Beklagte hat die dem Kläger zugeflossenen geldwerten Vorteile in dem Streitjahr zu Recht mit 5.701 US-$ für den Kläger, 2.498 US-$ für

sen Ehefrau und jeweils – für das zweite im Streitjahr geborene Kind zeitanteilig – 2.023 US-$ für jedes Kind in Ansatz gebracht. Randnummer 74

(1)Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die – wie die Vorteile

Klägers und seiner Familienangehörigen aufgrund

individual logistic support – nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteile vom

  1. Juni 2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; vom
  2. Juni 2018 VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, m.w.N.). Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt (z.B. BFH-Urteil vom
  3. April 2007 VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851). Der übliche Endpreis ist für die konkrete – verbilligt oder unentgeltlich – überlassene Ware oder Dienstleistung

fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764). Ist der übliche Endpreis

Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen (BFH-Urteile vom

  1. Mai 2013 VI R 44/11, BFHE 241, 369, BStBl II 2014, 589; in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; BFH-Beschluss vom
  2. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Randnummer 75

(2)Dem Kläger und seinen Familienangehörigen stand i.R. der Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte der volle individual logistic support zu. Nach Ziffer 2-1. der Army in Europe Regulation 600-700 umfasste dieser a. Armed Forces Recreation Center facilities. b. Army and Air Force Exchange Service. c. Army Continuing Education System. d. Commissaries. e. Credit union. f. Customs exemption. g. Department of Defense Dependent schools. h. Housing referral services. i. Legal assistance (AR 27-3). j. Local Government transportation. k. Local morale, welfare, and recreation services. l. Medical and dental services (AR 40-3). m. Military banking facilities. n. Use of the military postal service. o. Mortuary services (AR 638-8). p. Status of Forces Agreement identification (AE Form 600-77C). q. Pet and firearms registration and control. r. Purchase of rationed items with ration cards. s. Purchase of tax-free petroleum, oils, and lubricants. t. Transient billets. u. U.S. Forces Certificate of License (AE Form 190-1F) and petroleum, oils, and lubricants registration in the U.S. Forces registration system. v. Purchase and use of value added tax Form (Abwicklungsschein). Randnummer 76
(3)Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Berechnung der Höhe

geldwerten Vorteils von der individuellen Inanspruchnahme abhänge, mag dies zwar zutreffen. Der Kläger hat jedoch keine Angaben über den Umfang der von ihm und seiner Familie in Anspruch genommenen Vergünstigungen gemacht. Da andere Erkenntnismöglichkeiten insoweit weder ersichtlich noch dargetan sind und insbesondere tatsächlich bezogene Vergünstigungen und Privilegien von den US-Streitkräften nicht erfasst werden, ist die Ermittlung der Höhe der im Streitfall bezogenen geldwerten Vorteile nicht möglich. Jedoch war der Beklagte aufgrund

Umstandes, dass der Kläger, der allein hierüber Aufklärung zu geben vermochte, insoweit weitere Auskünfte verweigert hat, nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, die Höhe der dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen geldwerten Vorteile – und mithin sowohl den Umfang der in Anspruch genommenen Vorteile als auch die hierfür anzusetzenden üblichen Endpreise – zu schätzen; die von dem Beklagten vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 77

(4)Auf Grundlage der Verbalnote vom 27. März 1998 über die Auslegung und Anwendung

Artikels 73

NATOTrStatZAbk übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden u.a. den „Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien“. Diese Werte können – wie von dem Beklagten den Festsetzungen zu Grunde gelegt – sowohl für die steuerliche Bewertung der Berechtigung

Klägers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, als solcher als auch für die Bemessung der von dem Kläger und seinen Familienangehörigen tatsächlich bezogenen geldwerten Vorteile herangezogen werden (vgl. auch Merkblatt über die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von US-Soldaten, ihren Familienangehörigen, dem zivilen Gefolge sowie von technischen Fachkräften und Arbeitnehmern nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters

Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 S 1311-2.1-31/6 St32, Tz. 4.2.). Randnummer 78 Im Streitfall sind – anders als etwa in der dem Urteil

Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 2 K 2318/15 zu Grunde liegenden Fallgestaltung – weder für die Bemessung

Werts der Berechtigung

Klägers und seiner Familie in Bezug auf den individual logistic support als solcher noch für die tatsächlich in Anspruch genommenen Vorteile tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Grundlage einer Schätzung gemacht werden könnten; eine Abweichung

Streitfalls vom typischen Fall – und mithin dem Wert der Berechtigung als solcher – ist nicht ersichtlich. Randnummer 79

(5)Zwar werden diese Werte von den US-amerikanischen Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Verbalnote vom 27. März 1998 übermittelt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese Werte nicht für Zwecke der innerstaatlichen Besteuerung herangezogen werden können. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen – außerhalb

Steuerrechts liegenden – Gründen die Übermittlung geldwerter Vorteile vereinbart worden sein sollte. Zum anderen hat der Kläger gegen die Ermittlung der Werte durch die US-amerikanischen Streitkräfte keine konkreten Einwendungen erhoben. Randnummer 80 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – in

sen Ermessen die Auswahl der Schätzungsmethode steht (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) – für die Bemessung der üblichen Endpreise i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die einzig verfügbaren Werte zurückgegriffen hat. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung

Klägers einzigen anderen ersichtlichen Methoden, um die geldwerten Vorteile

Klägers und seiner Familienangehörigen zu ermitteln, führen entweder – wie die freihändige Schätzung – nicht tendenziell zu genaueren Ergebnissen oder sind – wie die eigene Ermittlung

Wertes der typischerweise in Anspruch genommenen geldwerten Vorteile durch den Beklagten, die teilweise eine Ermittlung von Auslandsvorgängen erforderlich machen dürfte – nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand einsetzbar. Randnummer 81

(6)Auch begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte keinen Abschlag für die dem Kläger nach Ziffer 2-1. Buchst. v der Army in Europe Regulation 600-700 eingeräumte Möglichkeit

umsatzsteuerfreien Bezugs von Lieferungen und sonstigen Leistungen vorgenommen hat. Zum einen hat der Kläger, der als einziger hierüber Kenntnisse hat, den Wert

von ihm in Anspruch genommenen Vorteils i.S. der Ziffer 2-1. Buchst. v der Army in Europe Regulation 600-700 nicht – auch nicht griffweise – beziffert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich – ebenso wie gegenüber dem Beklagten – auch gegenüber den US-amerikanischen Streitkräften auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat berufen hat, obwohl der Kläger aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht als Mitglied

zivilen Gefolges anzusehen ist. Damit ist die Berechtigung

Klägers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen – ungeachtet der von dem Kläger verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können – allein durch das Dienstverhältnis

Klägers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht – wenn auch möglichweise unzutreffend – auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglichweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735). Randnummer 82 e) Über den von dem Beklagten jeweils in Ansatz gebrachten Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.S.

§ 9aSatz 1 Nr. 1 Buchst. a ESt

G hinausgehende Werbungskosten sind ebenso wenig in Abzug zu bringen wie Sonderausgaben oder ausländische Steuern. Etwaige Zahlungen von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, die grundsätzlich zu berücksichtigen wären, sind vom Kläger bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich etwaiger Zahlungen von US-amerikanischen Bundesteuern sieht das EStG bei inländischen Einkünften weder eine Anrechnung noch einen Abzug vor. Randnummer 83 5. Diese Besteuerung verstößt nicht gegen Art. XI Abs. 3

Freundschaftsvertrags. Randnummer 84 Dieser bestimmt zur Besteuerung natürlicher Personen, dass Staatsangehörige eines Vertragsteils in dem Gebiet

anderen Vertragsteils u.a. hinsichtlich der Zahlung von Steuern keinesfalls einer stärkeren Belastung unterliegen dürfen als unter gleichartigen Voraussetzungen die Staatsangehörigen oder Einwohner ( residents ) irgendeines dritten Landes. Nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut verbietet die Vorschrift mithin im Hinblick auf natürliche Personen nur eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Benachteiligung (BFH-Urteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560; vom 30. März 2011 I R 63/10, BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747). Eine solche ist im Streitfall jedoch nicht zu erkennen. Randnummer 85 Soweit der Kläger auf Art. 29 Abs. 2

Vertrags über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg vom

  1. November 2004, umgesetzt durch das Gesetz zu dem Vertrag vom
  2. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag) vom
  3. Juli 2008 (BGBl II 2008, 694), verweist, sieht diese Vorschrift – ohne unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anzuknüpfen – lediglich vor, dass Dienstbezüge und vergleichbare Entgelte, die dem Personal

Hauptquartiers in dieser Eigenschaft gezahlt werden, ausschließlich im Entsendestaat besteuert werden, der diese auszahlt. Auch ist „Personal

Hauptquartiers“ nach Art. 2 Nr. 5

Straßburger Vertrags als das „Militärpersonal“ und das „Zivilpersonal“ definiert, worunter – ebenso wenig unter Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit – das militärische Personal, das am Hauptquartier Dienst leistet und den Streitkräften der Vertragsparteien angehört (Art. 2 Nr. 6

Straßburger Vertrags), sowie die Beschäftigten der Vertragsparteien, die am Hauptquartier Dienst leisten (Art. 2 Nr. 6

Straßburger Vertrags), zu verstehen sind. Vor diesem Hintergrund können auch US-Staatsangehörige, die den Streitkräften einer Partei

Straßburger Vertrags angehören oder als Beschäftigte einer Partei

Straßburger Vertrags am Hauptquartier Dienst leisten – sodass „gleichartige Voraussetzungen“ i.S.

Art. XI Abs. 3

Freundschaftsvertrags vorliegen –, gegenüber Deutschland das aus Art. 29 Abs. 2

Straßburger Vertrags folgende alleinige Besteuerungsrecht

Entsendestaats geltend machen. Randnummer 86 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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