sog. zivilen Gefolges der US-Armee Leitsatz Macht ein in Bezug auf die von den US-amerikanischen Streitkräften gewährten Privilegien berechtigter Steuerpflichtiger keine Angaben dazu, in welchem Umfang er hiervon Gebrauch gemacht hat, kann bereits aus der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Privilegien und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, der Schluss gezogen werden, dass diese auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. (Rn.85) (Rn.86) (Rn.87) Orientierungssatz Hauptsacheentscheidung siehe Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 26.07.2022 - 3 K 1147/20 , vollständig dokumentiert. Tenor 1. Die Vollziehung
Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 11. Februar 2019 wird in voller Höhe und die Vollziehung
Bescheids über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre vom
Verfahrens haben der Antragsteller 90% und der Antragsgegner 10% zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen dem Antragsteller, einem am … geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), und dem Antragsgegner steht im zweiten Rechtsgang sowohl die Berechtigung
Antragstellers in Bezug auf steuerliche Privilegien
Abkommens zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATOTrStat – (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages vom
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 – NATOTrStatZAbk – (BGBl II 1961, 1218) in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte
Antragstellers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom
sen er vom
Klägers und seiner Ehefrau. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2018 setzte der Antragsgegner – mangels Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf Grundlage einer Schätzung und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Einkommensteuer für 2011 bis 2017 im Wege der Zusammenveranlagung fest. Hiergegen legte die Ehefrau
Antragstellers mit am
Antragsgegners entnommen werden kann – die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Anlagen für das Streitjahr
Antragstellers in Höhe von 37.453 € hervorgehen. Randnummer 5 Mit Bescheiden vom
NATOTrStat, dem „Sofa-Stamp-Status“ und sei Inhaber einer „ID-Card“. Zudem stehe das Besteuerungsrecht nach Art. 19 DBA-USA 1989/2008 den USA zu. Er sei in Deutschland nicht i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 ansässig geworden, da eine Ansässigkeit nur begründet werden könne, wenn der Steuerpflichtige keinen Rückkehrwillen habe. Ein solcher liege regelmäßig vor, wenn nachgewiesen werden könne, dass der Aufenthalt im Inland lediglich zur Verrichtung
Dienstes erfolge. Randnummer 8 Aus seinen Antworten in dem Fragebogen
Antragsgegners sei ersichtlich, dass sich er, der Antragsteller, auf „Jobs“ in den USA beworben habe, da die Eheleute wieder in den USA leben möchten. Die Tätigkeiten als Bediensteter der USA seien sämtlich sog. „limited time frames (RAT travel agreement without LQA)“, was bedeute, dass die Tätigkeiten stets auf zwei Jahre beschränkt seien und er, der Antragsteller, sich dann immer wieder neu auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben müsse. Eine Rückkehr in die USA sei stets daran gescheitert, dass er auf eine Bewerbung eine Absage erhalten habe, der „Job“ kurzfristig nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei oder er, der Antragsteller, schlichtweg weniger verdient hätte. Dies könne einem Rückkehrwillen nicht entgegen stehen, da er, der Antragsteller, nur mit „Jobzusage“ bei ausreichender Vergütung zurück in die USA [Satz unvollständig], da er schließlich eine Familie zu versorgen habe. Aus der englischsprachigen Übersicht „USAJOBS“ (Blatt 16 ff. der Einspruchsakte Bd. II) gehe hervor, dass er sich permanent auf Stellenausschreibungen in den USA beworben habe. Diese Bewerbungen seien mit „received“ (Bewerbung erhalten) oder „referred“ (Ablehnung auf eine Bewerbung) markiert.
Weiteren gingen seine Kinder seit Beginn ihrer Schulzeit ausschließlich in US-amerikanische Schulen bzw. „Colleges“ und „Highschools“, damit sie auf ein Leben in den USA besser vorbereitet seien. Seine Ehefrau habe versichert, sofort in die USA zurückzukehren, wenn er, der Antragsteller, eine Stelle in den USA bekomme. Randnummer 9 Den mit Schreiben vom
Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für 2016 in Höhe von 90 € aus. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2020 (Blatt 44 ff. und 59 ff. der Akte 3 K 1147/20 ) setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer für 2016 auf 14.425 € und für 2017 auf 17.626 € herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Randnummer 11 Die Einnahmen
Antragstellers aus der Beschäftigung bei den US-amerikanischen Streitkräften – so der Antragsgegner in seinen Einspruchsentscheidungen – seien wie folgt den Einkommensteuerfestsetzungen zu Grunde gelegt worden: Randnummer 12 2011 „Wages, salaries, tips, etc.“ laut „Line 7“ der Form 1040A 43.463,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 61.687,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,392 US-$) 44.530,89 € 2012 „Wages, salaries, tips, etc.“ laut „Line 7“ der Form 1040A 45.643,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 64.167,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,2864 US-$) 49.881,06 € 2013 erklärter Arbeitslohn laut Steuererklärung 37.453,00 € zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien i.H.v. 18.524 US-$) 13.946,69 € Summe 51.399,69 € 2014 „Wages, salaries, tips, etc.“ laut „Line 7“ der Form 1040A 41.121,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 61.645,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,3288 US-$) 46.391,48 € 2015 „Wages, salaries, tips, etc.“ laut „Line 7“ der Form 1040A 45.531,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 18.524,00 US-$ Summe 64.055,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,1096 US-$) 57.728,01 € 2016 „Wages, salaries, tips, etc.“ laut „Line 7“ der Form 1040A 50.031,00 US-$ zuzüglich geldwerte Vorteile (Privilegien) 14.268,00 US-$ Summe 64.299,00 US-$ umgerechnet in € (Umrechnungskurs 1 € = 1,1066 US-$) 58.104,99 € Randnummer 13 Für das Jahr 2017 sei kein „Form 1040“ vorgelegt worden. Die Einnahmen seien daher analog zum Vorjahr auf Grundlage eines Umrechnungskurses von 1 € = 1,1293 US-$ mit 58.181,29 € angesetzt worden. Randnummer 14 Es sprächen zahlreiche Indizien gegen einen in den Streitjahren vorhandenen Rückkehrwillen
Antragstellers. Der Antragsteller habe im Streitjahr 2011 seit mindestens 13 Jahren im Inland gelebt. Für das Streitjahr 2017 ergäben sich hiernach mindestens 19 Jahre. Der Antragsteller sei mit einer Deutschen verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder habe, die alle in Deutschlang geboren seien und die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besäßen. Die Kinder würden aufgrund der Berufstätigkeit
Antragstellers und seiner Ehefrau durch die Schwiegermutter
Antragstellers betreut. Es sei inländischer Grundbesitz erworben worden, der zu Wohnzwecken genutzt werde. Angesichts der Anzahl der Familienbesuche – laut Antragsteller alle zwei Jahre – könne nicht von einem besonders engen Kontakt zur Familie
Antragstellers ausgegangen werden. Die in den Streitjahren 2016 und 2017 erfolgten Bewerbungen seien weltweit (Deutschland, Japan) erfolgt und nicht ausschließlich für die USA. Die Angaben
Antragstellers seien widersprüchlich. Für den Beschäftigungsbeginn würden unterschiedliche Angaben gemacht. Die Arbeitsverträge der US-Zivilangestellten seien in der Regel auf zwei bis drei Jahre befristet und könnten danach ggf. verlängert werden. Das im Jahr 2000 begonnene Beschäftigungsverhältnis dauere nach den Angaben
Antragstellers bis heute an. Demnach sei es bereits mehrfach verlängert worden. Randnummer 15 Für die Beurteilung, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige im Inland ansässig geworden sei, sei für das erste Dienstverhältnis auf den Zeitpunkt
erstmaligen Zuzugs in das Inland abzustellen. Begründet der Steuerpflichtige im Anschluss an dieses erste Dienstverhältnis ein anderes (neues) Dienstverhältnis, sei er insoweit nicht ausschließlich zu dem Zweck der Dienste in Deutschland ansässig geworden, weil er unabhängig von diesem (neuen) Dienstverhältnis bereits im Inland ansässig gewesen sei. Bei Aufnahme
Beschäftigungsverhältnisses als Zivilangestellter im Jahr 2000 sei der Antragsteller bereits im Inland ansässig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller bereits mit einer Deutschen verheiratet gewesen. Auch das erste gemeinsame Kind sei bereits geboren worden. Randnummer 16 Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller – soweit für den Streitgegenstand von Bedeutung – geltend, die Vereinbarung in der deutsch-amerikanischen Verbalnote vom 27. März 1998, wonach u.a. geldwerte Vorteile mitzuteilen seien, beziehe sich nicht auf mögliche Besteuerungszwecke. Zudem beziehe sich diese Vereinbarung nur auf technische Fachkräfte, da nur für diese die deutsche Seite mitwirke. Für eine Individualbesteuerung seien die Werte in dem Merkblatt
Bayerischen Landesamts für Steuern ungeeignet. Die Berechnung könne auch nicht abstrakt auf Grund von Mittelwerten oder durch (Maximal-)Pauschalen vorgenommen werden. Dafür seien die Leistungen und Nutzungsmöglichkeiten zu unterschiedlich. Es handele sich mithin nicht um Einkommen, sondern um statusabhängige Einsparungsmöglichkeiten, deren Wert von der individuellen Inanspruchnahme anhänge. Es komme auf den tatsächlichen Erhalt der Vorteile und deren tatsächliche Ausnutzung an, nicht auf die theoretische Möglichkeit, die Privilegien in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast treffe diesbezüglich den Antragsgegner. Randnummer 17 Zudem seien die Privilegien gerade nicht von den USA als durch das konkrete Dienstverhältnis
Antragstellers veranlasst gewährt worden und auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung
Antragstellers zu seinem Arbeitgeber. Vielmehr handele es sich um eine statusabhängige Vergünstigung und damit letztendlich um einen von den USA über ihre Streitkräfte gewährten Steuervorteil, den der deutsche Fiskus nicht einfach so „abschöpfen“ könne, da er damit in das US-amerikanische Steuerrecht eingreifen würde. Dies zeige sich daran, dass die USA die Privilegien nicht in die Gehaltsbescheinigungen aufgenommen habe. Die Privilegien seien aus dem Verteidigungshaushalt finanziert, sodass das Kassenstaatsprinzip mit Besteuerungsrecht der USA zu beachten sei. Zudem unterwerfe der Antragsgegner die von US-Seite vom Bruttoarbeitslohn einbehaltene Steuer der inländischen Besteuerung, obwohl er, der Antragsteller, diese Beträge nie ausgezahlt bekommen habe. Randnummer 18 Zudem wäre Leistungsempfänger die Person, welcher der Status nach dem Art. 73 NATOTrStatZAbk zukomme, nicht (auch)
sen „statusabgeleitete“ Angehörigen. Die Frage eines geldwerten Vorteils für den Antragsteller stelle sich damit nicht. Es gelte zudem Art. 68 Abs. 1, Abs. 4 NATOTrStatZAbk i.V.m. mit dem „UP“ zu Art. 68 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 NATOTrStatZAbk, da keine inländischen Einkünfte, sondern Steuervergünstigungen (Privilegien) „via völkerrechtlicher Vertrag“, gewährt durch die USA, vorlägen. Auch würde bei Annahme eines inländischen Wohnsitzes gerade kein Anspruch mehr auf die Privilegien bestehen. Randnummer 19 Nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst sei er, der Antragsteller, nicht „erneut ansässig geworden“. Stattdessen habe er die gesetzliche Anschlussprivilegierung
NATOTrStat genutzt, um alsdann als Zivilist Dienste für die US-Streitkräfte zu verrichten. Deutsche Ehefrau, Heiratsdatum und Kinder spielten insoweit keine Rolle und schlössen insbesondere den Rückkehrwillen genauso wenig aus wie erworbenes Immobilieneigentum mit der Absicht, dieses bei Rückkehr in die USA zu verkaufen oder zu vermieten. Die Frist zur Anschlussprivilegierung sei nicht überschritten worden, da er, der Antragsteller, bereits kurz vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst (… 2000) seinen Resturlaub dazu genutzt habe, bereits zum … 2000 unter „dem Statut“ eine neue Beschäftigung im Dienst der Truppe anzutreten. Er sei weder ab Mai oder Oktober 2000 und schon gar nicht im Jahr 2011 erstmals im Inland ansässig geworden, sondern vielmehr seit spätestens Anfang 1998 ununterbrochen in Deutschland ansässig gewesen. Andernfalls wäre er gar nicht in der Lage gewesen, Dienste für die US-Streitkräfte im Inland zu verrichten, die seine physische Anwesenheit im Inland vorausgesetzt hätten. Randnummer 20 Zudem legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der er sich sowohl bei der Einreise 1996 als auch während seiner Tätigkeit für das zivile Gefolge und bis heute ausschließlich in Deutschland aufhalte, um Dienste für sein „Heimatland in oder über die US-Streitkräfte abzuleisten“. Es habe keine Beschäftigungsunterbrechungen gegeben. Seit der Einreise bestehe ein „ungebrochener“ Rückkehrwille in die USA. Nach Auslaufen seines Dienstvertrages mit den US-Streitkräften werde er, der Antragsteller, mit seiner Ehefrau Deutschland gemeinsam verlassen und in die USA zurückkehren, nachdem familiäre Bindungen im Inland (mit Ausnahme der Schwiegermutter) nicht bestünden, zwei der Töchter volljährig seien, eine davon sogar bereits in … (USA) lebe und die andere alsbald einen Berufssoldaten der US-Streitkräfte, stationiert auf dem Flugplatz … (Deutschland), heiraten werde. Die jüngste Tochter, die derzeit auf dem Flugplatz … (Deutschland) noch die „high school“ besuche, werde alsdann ebenfalls nach Amerika ausreisen und dort an der „University of Maryland“ studieren. Hinsichtlich
Eigenheims von ihm, dem Antragsteller und seiner Ehefrau, sei verabredet, dass dieses bei einer Ausreise in die USA entweder vermietet oder verkauft werde. Werde es vermietet, könne seine Schwiegermutter, die derzeit die Einliegerwohnung bewohne, dort wohnen bleiben. Werde die Immobilie veräußert, werde seine Schwiegermutter zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Nachbarort wohne. Randnummer 21 Sein beruflicher Werdegang im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte, d.h. nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, habe sich wie folgt gestaltet: 2000 bis 2002 Gehaltsstufe GS 04 2002 bis 2004 Gehaltsstufe GS 05 2005 bis 2007 keine Höhergruppierung (also Gehaltsstufe GS 05) 2007 bis 2009 Gehaltsstufe GS 07 2009 bis dato Gehaltsstufe nach NAF Randnummer 22 Beschäftigungsunterbrechungen habe es nicht gegeben und gebe es nicht. In den Streitjahren habe er, der Antragsteller, folgende Vergünstigungen in Anspruch genommen: - steuerfreies Benzin - VAT-Forms - PX und Commissary - Militärpost (APO-Postfach) - US-Bankensystem Randnummer 23 Selbstverständlich habe er, der Antragsteller, auch eine „ID-card“ zum Betreten der „US-facilities“ in B (Deutschland), um dort – wie auch aktuell an seinem Einsatzort in K (Deutschland) – Dienste für die US-Streitkräfte verrichten zu können. Weitere Privilegien habe er, der Antragsteller, nicht genutzt, wobei er nicht ausschließen möchte, dass seine Töchter gelegentlich auch die Bücherei auf dem Flugplatz zur Vorbereitung schulischer Referate genutzt hätten. Randnummer 24 Seine berufliche Zukunft gestalte sich wie folgt. Entweder werde er mit seiner Familie nach F. (USA), W. (USA), oder A. (USA) versetzt, um dort weiterhin Dienste für die US-Streitkräfte zu verrichten. Auch sei es durchaus möglich, dass er die Position seines derzeitigen Vorgesetzten einnehme, da dieser kurz vor seiner Pensionierung stehe. Die jeweilige Entscheidung hänge von den Planungen der US-Streitkräfte ab. Weitere Bewerbungen für „jobs“ in den USA seien parallel „am Laufen“. In jedem Fall aber lebe seine gesamte Familie, bestehend aus beiden Elternteilen, zwei Brüdern, einer Schwester, sieben Nichten und Neffen, seiner ältesten Tochter und alsbald der jüngsten Tochter, in den USA, was bereits Grund genug dafür sei, in die USA zurückzukehren, nachdem er, der Antragsteller, dies seit mehreren Jahren erfolglos versuche und Heimweh habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung
Antragstellers vom 15. Juli 2021 (Blatt 233 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 25 Zudem legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vor, nach der u.a. deren Mutter die Töchter nicht habe betreuen können. Schon zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zwischen ihr, der Ehefrau
Antragstellers, und diesem fest geplant gewesen, dass sie binnen 90 Tagen nach dem Auslaufen seines Dienstvertrages für die US-Streitkräfte gemeinsam in die USA ausreisen würden. Die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie werde dann entweder vermietet oder verkauft. Werde sie vermietet, könne ihre Mutter in der Einliegerwohnung wohnen bleiben. Werde die Immobilie veräußert, werde die Mutter zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Nachbarort wohne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau
Antragstellers vom
Bescheids über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre vom 11. Februar 2019 auszusetzen und – soweit bereits vollzogen – aufzuheben. Randnummer 27 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Randnummer 28 Der Antragsgegner trägt vor, aufgrund
dem Antragsteller von den US-amerikanischen Behörden verliehenen „SOFA-Status“ bestehe keine Meldepflicht
Antragstellers bei inländischen Behörden, so dass die zum 3. Juli 2018 erfolgte Anmeldung eines Wohnsitzes in M (Deutschland) keine Rückschlüsse auf den Wohnsitz
Antragstellers in den Vorjahren zulasse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller seit mindestens 1998 seinen Wohnsitz im Inland habe. Die Angaben
Antragstellers zum geleisteten Militärdienst hätten nicht überprüft werden können. Aus den Akten ergebe sich, dass der Antragsteller keine lückenlose Arbeitsbeschäftigung vorweisen könne. Aus dem nunmehr vorgelegten Fragebogen (Blatt 51 der Gerichtsakte) ergebe sich, dass der Antragsteller sogar bereits im Jahr 1996 nach Deutschland eingereist sei. Auch ergebe sich eine Lücke für den Zeitraum 2005 bis 2006. Randnummer 29 Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass auf die nachgewiesene tatsächliche Inanspruchnahme jedes einzelnen Vorteils abzustellen sei, stehe dem entgegen, dass die insgesamt eingeräumten Privilegien aus einem Bündel von einzelnen Vergünstigungen bestünden, deren exakte Ermittlung der Höhe praktisch nicht durchführbar sei. Erforderlich wären detaillierte Nachweise
Antragstellers. Zudem bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Vorteile auch tatsächlich genutzt würden. Die i.R.
„Full Range of Individual Logistic Support“ gewährten Privilegien seien nach Art und Umfang grundsätzlich gleich, egal ob der Zuwendungsempfänger aktiver Soldat, Angehöriger
zivilen Gefolges, technischer Experte oder Angestellter eines nach Art. 72 NATOTrStatZAbk begünstigten Unternehmens sei. Randnummer 30 Für die Schätzung seien die von der Abteilung „ORSA“ der „USAREUR“ ermittelten Marktwerte heranzuziehen. Für die Jahre 2011 bis 2015 seien folgende Werte übermittelt worden: - 7.212 US-$ für den Steuerpflichtigen - 3.437 US-$ für den Ehegatten - 2.625 US-$ für jedes Kind. Für 2016 und 2017 seien - 5.701 US-$ für den Steuerpflichtigen - 2.498 US-$ für den Ehegatten - 2.023 US-$ für jedes Kind. übermittelt worden. Randnummer 31 Damit betrügen, anders als den Einkommensteuerfestsetzungen für 2016 und 2017 zu Grunde gelegt, die geldwerten Vorteile in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur 14.268 US-$ statt 18.524 US-$. Unter Berücksichtigung der Umrechnungskurse verringerten sich die Einkünfte
Antragstellers um 3.846,01 € für 2016 und 3.768,71 € für
Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung seien viel zu undifferenziert, um allein auf dieser Grundlage von den angesetzten Pauschalen abzurücken. Es sei substantiierter Vortrag zum Umfang der in Anspruch genommenen Privilegien erforderlich. Insbesondere mache der Antragsteller, soweit er auf steuerfreies Benzin verweise, das fahrzeuggebunden gewährt werde, keine Angaben, welche Fahrzeuge in den Streitjahren auf ihn zugelassen gewesen seien und über wie viele „fuel ration cards“ er verfügt habe. Auch kämen Angaben aus dem online geführten „Tank-Account“ in Betracht, in dem die mit den „fuel ration cards“ durchgeführten Transaktionen dokumentiert würden. Zudem sei unschlüssig, dass das Privileg „U.S. Forces Certificate of License and POV registration in the U.S. Forces registration system“ in der Auflistung
Antragstellers nicht enthalten sei. Die Zulassung eines Pkw im Zulassungssystem der Streitkräfte sei in der Regel Voraussetzung für die Ausgabe einer für den betreffenden Pkw geltenden „fuel ration card“. Randnummer 33 Da die Ausgabe von „VAT-forms“ durch die US-Behörden getrennt für jeden Berechtigten registriert und überwacht werde, sollte es dem Antragsteller möglich sein, diese Begünstigung durch eine Bescheinigung der Streitkräfte nachzuweisen. Zudem widerspreche es der Lebenserfahrung, dass bestimmte, von dem Antragsteller nicht aufgelistete Privilegien in dem gesamten Streitzeitraum nicht in Anspruch genommen worden sein sollen. Dies gelte angesichts der drei Kinder
Antragstellers insbesondere für das Privileg „DOD Dependent schools“. Randnummer 34 Nach Aktenlage habe der Antragsteller ab dem Jahr 2012 eine andere Tätigkeit ausgeübt. 2011 habe er „recreation aide“ angegeben, ab dem 2012 „training instructor“. Der Aufenthalt im Inland sei mehrfach verlängert worden. Der Antragsteller habe damit mehrfach die Möglichkeit gehabt, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Soweit der Antragsteller die Übernahme der Position seines Vorgesetzten für möglich halte, werde deutlich, dass der Antragsteller den Verbleib im Inland ebenso für möglich halte wie eine Rückkehr in seinen Heimatstaat. Entscheidungsgründe II. Randnummer 35 1. Soweit sich der Antragsteller ausweislich seines Antrags (vgl. S. 6
Schriftsatzes vom 13. Februar 2020, Blatt 8 der Gerichtsakte) im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von dem Antragsgegner geltend gemachten Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für 2011 bis 2019 (vgl. Vollstreckungsankündigung vom 10. Januar 2020, Blatt 11 f. der Gerichtsakte) wendet, steht dem nicht entgegen, dass die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht zum Regelungsinhalt
– auf die Festsetzung einer Steuer gerichteten – Steuerbescheids gehört. Zwar schließt dies die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen aus. Jedoch hat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), wonach, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf
Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 %
auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten ist, die Verwirkung der Säumniszuschläge die Vollziehbarkeit
Steuerbescheids zur Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund hat
sen Aussetzung der Vollziehung zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Aussetzung keine Säumniszuschläge mehr entstehen. Zugleich unterliegt die Verwirkung von Säumniszuschlägen als Rechtsfolge aus der Vollziehbarkeit
Verwaltungsakts der – vom Antragsteller begehrten – Aufhebung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (– FGO –; Beschluss
Bundesfinanzhofs – BFH – vom
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung insoweit nicht entgegen, dass sich der bei dem Antragsgegner gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sich lediglich auf die „bislang festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis […] der Jahre 2011-2017“ (vgl. S. 4
Schriftsatzes vom 2. April 2019, Blatt 15 der Einspruchsakte Bd. II) bezog. Randnummer 37
Antragsgegners vom 10. Januar 2020 (Blatt 11 f. der Gerichtsakte), die sich ausweislich der Rückstandsaufstellung sowohl auf die Einkommensteuer 2011 bis 2017 als auch auf die Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und 2019 bezieht, erfüllt. Hierdurch hat der Antragsgegner – aus der dafür maßgebenden Sicht
Antragstellers – die Vollstreckung angedroht. Nach der Ankündigung der Vollstreckung musste der Antragsteller davon ausgehen, dass der Antragsgegner – worauf ausdrücklich hingewiesen wurde – die Vollstreckung einleiten werde. Randnummer 39 3. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 40 a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bei der Beschränkung auf präsente Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschieden- oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (st. Rspr.
BFH; vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BFHE 146, 508, BStBl II 1986, 656, m.w.N.). Randnummer 41 Ob die Rechtmäßigkeit
angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist, muss im Aussetzungsverfahren nicht abschließend geprüft werden, sondern es reicht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten
Rechtsmittels zu berücksichtigen (st. Rspr.
BFH; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 227, 228/90, BFH/NV 1992, 341, m.w.N.). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt hierbei nicht. Vielmehr muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache obsiegt. Wegen
summarischen Charakters
Aussetzungsverfahrens, bei dem das Gericht keine tiefgreifenden eigenen Nachprüfungen anstellen muss, liegt es im Interesse
Antragstellers, dass er seinen Antrag begründet und die für die Aussetzung der Vollziehung sprechenden Umstände substantiiert darlegt. Randnummer 42 b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2012 bis 2017 sowie der Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre in den Bescheiden vom 11. Februar 2019 die Einkünfte
Antragstellers aus seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte dem Grunde und – soweit nicht die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre betroffen ist – der Höhe nach zu Recht in die Bemessung der Summe der Einkünfte einbezogen. Randnummer 43 aa) Der Antragsteller ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit sämtlichen Einkünften i.S.
Streitzeitraums – in jeweils in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Wohnhäusern in G (Deutschland), S (Deutschland) und M (Deutschland). Damit hatte er über einen ausreichend langen Zeitraum im Inland eine Wohnung inne, was gemäß § 8 AO zu einem inländischen Wohnsitz i.S.
Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten
Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S.
G. Randnummer 48 (b) Nach der Begriffsbestimmung in Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat bedeutet „Truppe“ das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb
Gebietes
Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind. „Ziviles Gefolge“ ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei
Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige
Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat). Randnummer 49 (c) Es kann dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung
Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom
Artikels 73
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und
Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom
zivilen Gefolges oder ihrer Eigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen können, ohne dass allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet i.S.
StatZAbk angenommen wird. Insbesondere ist nicht darauf einzugehen, ob der Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung seiner Tätigkeit als Soldat eine Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte aufgenommen hat, noch ob dies als technische Fachkraft i.S.
StatZAbk erfolgte. Ebenso wenig braucht der Senat darauf einzugehen, ob – wie es der Antragsteller ohne weitere Erörterung voraussetzt – die auf einem Briefwechsel zwischen dem US-amerikanischen Botschafter und einem Staatssekretär im Auswärtigen Amt beruhende Vereinbarung eine für die deutschen Gerichte bindende Wirkung entfaltet oder ob nicht vielmehr ausschließlich der Wortlaut
NATOTrStatZAbk maßgeblich ist, dem der Bundestag mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. A
Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien
Nordatlantikvertrags vom
zivilen Gefolges im Inland aufhielt. Randnummer 51 (aa) Entsprechend dem Wortlaut
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat greift die dort angeordnete Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann
halb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom
sog. „SOFA“-Status (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Randnummer 52 Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung
Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung
Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung
Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung
Dienstes stehen (BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27). Maßgeblich sind die Lebensumstände
jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten
Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) hierfür trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; vom
Antragstellers, es bestehe ein „ungebrochener Rückkehrwille“ hinausgehenden Indizien dargetan oder sonst ersichtlich, die die von dem Antragsgegner abgelehnte Anwendung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen. Vielmehr ist – was zu Lasten
Antragstellers geht – nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung
Dienstes für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Randnummer 55 Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass aus dem Umstand, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, für sich genommen nicht der Schluss auf das Fehlen eines Rückkehrwillens gezogen werden kann. Jedoch stellt die seit 1998 – damit zu Beginn der Streitjahre seit über zwölf Jahren – bestehende Ehe ein Indiz gegen das Bestehen eines Rückkehrwillens in den Streitjahren dar. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, dass die Ehefrau
Antragstellers, deren Mutter im Inland lebt, über Urlaubsreisen hinausgehende Verbindungen – wie etwa Sprachkenntnisse und/oder längere Aufenthalte – zu den USA hat. Darüber hinaus erwarben der Antragsteller und seine Ehefrau das Eigentum an ihren jeweiligen Eigenheimen. Aus welchen Gründen dies nicht gegen einen Rückkehrwillen sprechen soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus der Behauptung
Antragstellers und der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau, das Grundstück würde bei einer Ausreise in die USA „entweder vermietet oder verkauft“, ergibt sich nicht, aus welchen Gründen jeweils Grundstückseigentum erworben wurde, obwohl bei Bestehen eines festen Entschlusses zur Rückkehr in die USA zu erwarten gewesen wäre, dass ein nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Bindungen hinausgehendes Wohnverhältnis – d.h. ein Mietverhältnis – gewählt worden wäre. Randnummer 56 Auch mag es zutreffen, dass die Kinder
Antragstellers auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit inne hatten und in den Streitjahren englischsprachige Bildungseinrichtungen besuchten. Jedoch lässt dies aufgrund
Umstandes keine zwingenden Rückschlüsse auf einen Rückkehrwillen
Antragstellers zu, dass die Sprachkenntnisse und der Erwerb US-amerikanischer Schulabschlüsse von den Kindern
Antragstellers – was durch die nunmehr in … (USA) wohnende Tochter bestätigt wird – zugleich die eigenständige Übersiedlung der Kinder in die USA erleichtern. Randnummer 57 Zwar spricht es – anders als der Antragsgegner meint – nicht gegen einen Rückkehrwillen
Antragstellers, dass er in Deutschland mehrfach Folgeverträge abgeschlossen hat und sich seine Bemühungen, eine Anschlussbeschäftigung zu erhalten, nicht nur auf die USA, sondern auch auf andere Länder bezogen haben. Jedoch stellen längere Beschäftigungspausen ohne tatsächliche Rückkehr einen gegen einen Rückkehrwillen sprechendes Indiz dar (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2021 I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064). Von solchen Beschäftigungspausen ist nach der gebotenen summarischen Prüfung im Streitfall auszugehen. So behauptet der Antragsteller zwar, Beschäftigungsunterbrechungen habe es nicht gegeben und gibt verschiedene Vergütungsgruppen (vgl. S. 2 der eidesstattlichen Versicherung
Antragstellers vom
Umstandes Veranlassung bestanden, dass die Beschäftigungsverhältnisse
Antragstellers – nach
sen eigenem Vorbringen – stets befristet waren und – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – in der US-amerikanischen Einkommensteuererklärung
Antragstellers für das Streitjahr 2013 im Gegensatz zu den Vorjahren keine wages, salaries, tips, etc. angegeben waren, sondern sich im Bereich
income vielmehr ausschließlich unter business income (or loss) die Angabe „-1,130“ findet. Darüber hinaus wurden in der Einkommensteuererklärung
Antragstellers für das Streitjahr 2013 Einkommensersatzleistungen in Höhe von 37.453 € angegeben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller – wenigstens – im Streitjahr 2013 für längere Zeit nicht bei den US-amerikanischen Streitkräften beschäftigt war, ohne in die USA zurückzukehren. Randnummer 58 Darüber hinaus muss sich der Antragsteller fragen lassen, aus welchen Gründen er, nachdem er im Jahr 2007 eine Beschäftigungszusage der highway patrol in USA erhalten haben will, trotz eines festen Entschlusses, in die USA zurückzukehren, seine bestehende Tätigkeit im Inland ungeachtet der angebotenen Gehalterhöhung nicht aufgegeben hat (vgl. e-mail Anhang
Antragstellers vom
Dienstes in die USA zurückzukehren. Dies wird bestätigt, durch die Aussage
Antragstellers, er habe stets beabsichtigt, in die USA zurückzukehren, sobald er die passende Stelle erhalten würde (vgl. e-mail Anhang
Antragstellers vom
Antragstellers treffen kann, kommt ihrer Behauptung, dass der Antragsteller „seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland immer einen festen Rückkehrwillen gehabt“ habe, keine Bedeutung zu. Objektive Anhaltspunkte, aus denen auf einen festen Entschluss
Antragstellers, nach Beendigung
Dienstes in die USA zurückzukehren, geschlossen werden könnte, enthält die eidesstattliche Versicherung nicht. Allein daraus, dass nach der Ehefrau
Antragstellers „schon im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen [ihr und dem Antragsteller] abgeklärt und fest geplant gewesen sei, dass [sie] binnen 90 Tagen nach dem Auslaufen seines Dienstvertrages für die US-Streitkräfte gemeinsam in die USA ausreisen“ würden, ergeben sich unter Berücksichtigung der übrigen Umstände
Streitfalls keine ernstlichen Zweifel daran, einen Rückkehrwillen in den Streitjahren zu verneinen. Insbesondere hat die Ehefrau
Antragstellers keine objektiven Gegebenheiten geschildert, an denen der behauptete Entschluss festgemacht werden könnte. Randnummer 60 bb) Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Antragstellers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
Buchstabens b“, d.h., es dürfen darüber hinaus nicht die Voraussetzungen
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 vorliegen. Nach dieser Vorschrift können Vergütungen amerikanischer Staatsangehöriger nur in Deutschland besteuert werden, wenn die natürliche Person im Inland ansässig ist, die Dienste dort leistet und nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008). Randnummer 62
G ausschließt – aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland abkommensberechtigte Person i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008. Zum anderen ist Art. 19 DBA-USA 1989/2008 auch in zeitlicher Hinsicht auf den Antragsteller anwendbar. Zwar findet Art. 19 DBA-USA 1989/2008 nach Art. XVII Abs. 3 Buchst. b
Protokolls vom 1. Juni 2006, wonach die Änderungen durch Art. X
Protokolls vom 1. Juni 2006, nach dem die Vorschrift
Abkommens vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. II 1991, 355) – DBA-USA 1989 – vollständig durch einen neuen Wortlaut ersetzt wurde, keine Anwendung auf natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
Abkommens Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren. Jedoch war der Antragsteller zu dem maßgeblichen Zeitpunkt – dem
1 Buchst. b DBA-USA 1989. Ungeachtet der Frage, ob er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in den USA nach deren Recht dort nicht nur mit Einkünften aus Quellen in den USA, mit den einer Betriebstätte in den USA zuzurechnenden Gewinnen oder mit in den USA gelegenem Vermögen i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 steuerpflichtig war – und mithin abkommensrechtlich eine doppelte Ansässigkeit vorlag –, ist er für Zwecke der Abkommensanwendung in jedem Fall nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 als allein im Inland ansässig anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt in Fällen, in denen eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, die Person als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Randnummer 64 Zwar ist der Begriff der „ständigen Wohnstätte“ i.S.
nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 nicht nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 unter Rückgriff auf rein innerstaatliches Recht auszulegen. Da er jedoch Räumlichkeiten umfasst, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207 zum DBA-Schweiz), ist der Umstand, dass der Antragsteller in den Streitjahren eine Wohnung im Inland unterhielt und bewohnte, geeignet, sowohl einen Wohnsitz i.S.
AO als auch eine ständige Wohnstätte i.S.
2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 im Inland zu begründen. Zugleich sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller während der Streitjahre zugleich über zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten in den USA verfügte, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 65
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die USA im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 66 (a) Da der Wortlaut
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließlich die Vergangenheitsform vorsieht („ansässig geworden ist“), bleibt die Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Kassenstaatsprinzip
1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 auch dann erhalten, wenn die Frage, ob der Steuerpflichtige ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden ist, nur zum Zeitpunkt
abkommensrechtlichen Ansässigwerdens i.S.
DBA-USA 1989/2008, aber nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt positiv beantwortet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 67 Sofern aufgrund von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zunächst nicht von einer Ansässigkeit im „anderen Vertragsstaat“ i.S.
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 auszugehen ist, ist bei einem Wiederaufleben
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat grundsätzlich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland gemäß Art. 4 DBA-USA 1989/2008 ohne Berücksichtigung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat begründet hat. Der (gegebenenfalls spätere) Zeitpunkt
Wegfalls der Anwendbarkeit
Art. X Abs. 1 NATOTrStat spielt dagegen keine Rolle (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 68 (b) Es kann dahinstehen, ob sich das Ansässigwerden i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 – wie es der Antragsgegner geltend macht – nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret ausgeübte Tätigkeit bezieht, mit der Folge, dass bei einem dem Ansässigwerden zeitlich nachfolgenden Wechsel der Tätigkeit in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die natürliche Person nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der (derzeit ausgeübten) Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist, oder ob – was nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 die Anwendung
1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 ausschließt – es eine spätere Änderung der von der natürlichen Person ausgeübten Tätigkeit nicht ausschließt, dass die natürliche Person ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der – damals ausgeübten – Dienste ansässig geworden ist (in diese Richtung BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Auch Bedarf es – hierauf aufbauend – keiner Entscheidung, ob auch bei einem Wechsel
Dienstherrn – etwa zwischen einem Vertragsstaat und einem seiner Gebietskörperschaften – bei gleichzeitiger ununterbrochener Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat für Zwecke der Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 auf die zum Zeitpunkt
Ansässigwerdens für den ursprünglichen Dienstgeber ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist oder – was regelmäßig eine Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 bedingen dürfte – die in dem in Frage stehenden Veranlagungszeitrum ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. Wassermeyer/Drüen in Wassermeyer, Art. 19 OECD-MA Rz 72). Randnummer 69 Auch kann im Streitfall sowohl dahinstehen, ob der Antragsteller – ungeachtet der Regelung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat – bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Stationierung im Inland im Jahr 1996 einen Wohnsitz i.S.
AO und/oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
AO – und damit sowohl eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.
G als auch eine (einfache) abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 im Inland begründet hat, als auch – hiervon abhängig –, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt – etwa aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit – zugleich i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 in den USA (einfach) ansässig war und für Zwecke der Abkommensanwendung nach Art. 4 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen war, und – wiederum hierauf aufbauend – ob der Antragsteller – etwa aufgrund einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehung zu seiner späteren Ehefrau (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064) – im Jahr 1996 i.S.
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die US-amerikanischen Streitkräfte im Inland ansässig geworden ist. Randnummer 70 (c) Hierauf ist nicht einzugehen, da der Antragsteller – zum einen – nicht für einen anderen Dienstgeber tätig geworden ist; er war ausschließlich – wenn auch mit unterschiedlichen Tätigkeiten und vorbehaltlich der von dem Antragsgegner geltend gemachten Unterbrechung im Jahr 2013 – unmittelbar bei den US-amerikanischen Streitkräften – und damit bei den USA – beschäftigt. Zum anderen ist – nach der gebotenen summarischen Prüfung – davon auszugehen, dass der Antragsteller spätestens mit der im Jahr 1998 erfolgten Stationierung in B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat) seinen – ggf. bis dahin bestehenden – inländischen Wohnsitz i.S.
AO und/oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
AO aufgegeben hat, sodass ab diesem Zeitpunkt keine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.
G – und damit auch keine abkommensrechtliche Ansässigkeit i.S.
1 DBA-USA 1989/2008 im Inland – mehr bestand. Insbesondere hat der Antragsteller – obwohl der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der zunächst fehlenden Meldepflicht keine Abfrage der Meldedaten habe erfolgen können (vgl. S. 23 der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2020, Blatt 55 der Akte 3 K 1147/20 ), obwohl der BFH es in dem in der Streitsache ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 für die Anwendung
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 ausdrücklich für erheblich erachtete, wenn der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland aufgibt und später erneut ansässig wird, und obwohl der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom
Antragstellers in dem – dem letzten Auslandsaufenthalt
Antragstellers unmittelbar vorausgehenden – Zeitraum vom
Antragstellers davon ausgeht, dass er ab dem 19. September 1998 nicht lediglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Inland verlagerte, sondern dort auch über eine ständige Wohnstätte verfügte, sodass er in jedem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht etwa erst nach der Heirat – nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-USA 1989/2008 für Zwecke der Abkommensanwendung und damit auch für Zwecke
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 als im Inland ansässig anzusehen ist, ist er im September 1998 nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung von Diensten für die USA im Inland ansässig geworden. Angesichts der bereits am … 1998 erfolgten Eheschließung mit einer im Inland wohnenden deutschen Staatsangehörigen ist vielmehr anzunehmen, dass die (Wieder-)Begründung der Ansässigkeit (auch) aus persönlichen Beweggründen – und damit nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste für die USA – erfolgte. Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund ist insoweit unerheblich, ob der Antragsteller – wie es der Antragsgegner unter Berufung auf die fehlenden Angaben
Antragstellers zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in seiner US-amerikanischen Einkommensteuererklärung insbesondere für das Streitjahr 2013 geltend macht – seine Tätigkeit für die USA unterbrochen hat und damit für Zwecke der Anwendung
Aufnahme der Tätigkeit bereits bestehenden Ansässigkeit im Inland auszugehen ist. Randnummer 74 cc) Der Antragsgegner hat Bruttoarbeitslohn
Antragstellers auch der Höhe nach zutreffend den Einkommensteuerfestsetzungen für 2012 bis 2017 zu Grunde gelegt. Soweit die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre betroffen ist, ist der Antragsgegner hingegen zu Unrecht von einem den Betrag von 58.181,29 € übersteigenden Bruttoarbeitslohn ausgegangen. Randnummer 75
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung
Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.). Randnummer 76
Lohnanspruchs oder einem sonstigen Forderungsübergang, als steuerbare Einnahme
Arbeitnehmers zu beurteilen sein (BFH-Urteil vom
G i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom
Antragstellers – die ihm aufgrund seines mit den USA bestehenden Dienstverhältnisses zustehenden Privilegien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar und dem Antragsteller in der von dem Antragsgegner zu Grunde gelegten Höhe zugeflossen. Randnummer 79 (
individual logistic support zustand. Aus dieser unmittelbaren Verknüpfung zu den Dienstverhältnissen folgt, dass die aus dem individual logistic support folgenden Vorteile sich für den Antragsteller als (weitere) Vergütung für seine Tätigkeit für diese USA darstellen. Randnummer 81 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand
Antragstellers, die Privilegien seien eine aus dem Verteidigungshaushalt der USA gewährte statusabhängige Vergünstigung und kein vom örtlichen Arbeitgeber gewährter Arbeitslohn. Zum einen ist der Antragsteller als ziviler Angestellter der US-Armee tätig, so dass die Vergünstigungen gerade nicht von einem Dritten gewährt worden sind. Zum anderen führt der Antragsteller selbst aus, dass die USA ihre im Ausland stationierten Truppen und das zivile Gefolge mit den Privilegien „bei der Stange“ halten wolle. Daraus folgt, dass die Privilegien als zusätzlicher Anreiz für die Tätigkeit und damit als weitere Entlohnung anzusehen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 82 Darüber hinaus kann der Antragsteller nicht einwenden, die Behandlung der Privilegien als geldwerte Vorteile sei in Ziffer 5 Buchst. a
Notenwechsels vom 27. März 1998 (BStBl I 1998, 881) allein für technische Fachkräfte i.S.
StatZAbk geregelt. Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zielt ausdrücklich auf eine Gleichbehandlung der technischen Fachkräfte mit dem zivilen Gefolge ab. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass technische Fachkräfte, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, ihre Privilegien von den USA als Dritten erhalten. Vor diesem Hintergrund müssen die zivilen Angestellten der US-Armee gewährten Privilegien erst recht zum Arbeitslohn gehören. Schließlich kann sich der Antragsteller – jedenfalls soweit die Auslegung rein innerstaatlichen Rechts betroffen ist – auch nicht auf eine Verletzung
sog. Kassenstaatsprinzips berufen. Aufgrund der Ausübung der Tätigkeit in Deutschland wird das Kassenstaatsprinzip ausschließlich im Rahmen
DBA-USA 1989/2008 berücksichtigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Randnummer 83 (c) Darüber hinaus ist mit dem Antragsteller (vgl. etwa S. 5
Schreibens vom 13. Mai 2020, Blatt 35 der Gerichtsakte), der allein sich – und damit weder seine Ehefrau noch seine Töchter – als Leistungsempfänger ansieht, davon auszugehen, dass auch die seinen Familienangehörigen zustehenden Privilegien bei ihm zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen können. So sind die Ehefrau
Antragstellers und
sen Kinder lediglich als in demselben Haushalt lebende Familienangehörige
unmittelbar berechtigten Antragstellers nach Zeile 5 der Tabelle in Ziffer 5-1. der Army in Europe Regulation 600-700 in Bezug auf den individual logistic support anspruchsberechtigt. Die Berechtigung der Ehefrau
Antragstellers und
sen Kinder stellt sich für den Antragsteller als Vorteil für
sen für die USA geleistete Dienste dar. Randnummer 84 (d) Es kann dahinstehen, ob und – ggf. – in Bezug auf welche Leistungen
individual logistic support – vergleichbar einer vom Arbeitgeber gewährten Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700) – bereits die Berechtigung
Antragstellers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, zu einem Zufluss eines geldwerten Vorteils führt oder ob der Beweis
ersten Anscheins für die tatsächliche Inanspruchnahme der Vorteile streitet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1064). Denn im Streitfall ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie die ihnen zustehenden Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen haben. Randnummer 85 (aa) Verletzt der Steuerpflichtige die ihm obliegenden allgemeinen und besonderen Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten, mindern sich die Anforderungen an die Aufklärungspflicht und an die richterliche Überzeugungsbildung (sog. Reduzierung
Beweismaßes; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann dann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem allgemeinen Verantwortungsbereich
Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Hierfür ist insbesondere die Erwägung maßgebend, dass dem „Beweisverderber“ oder „Beweisvereitler“ aus seinem Verhalten kein Vorteil entstehen darf; zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses sind auch belastende Unterstellungen oder nachteilige Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Randnummer 86 (bb) Gemessen daran ist im Streitfall – und umso mehr i.R. der gebotenen summarischen Betrachtung – von einer Minderung der Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung auszugehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang er und seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch genommen haben, kann letztlich nur der Antragsteller beantworten. Dennoch hat er – obwohl der BFH dies in dem in der Streitsache ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 ausdrücklich für erheblich erachtet hat – keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang er und seine Familienangehörigen von dem individual logistic support Gebrauch gemacht haben. Vielmehr hat sich der Antragsteller darauf beschränkt, die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen
individual logistic support aufzulisten (vgl. S. 2 f der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2021, Blatt 234 f. der Gerichtsakte: steuerfreies Benzin, „VAT-Forms“, „PX und Commissary“, „Militärpost (APO-Postfach“, US-Bankensystem). Soweit der Antragsteller darüber hinaus behauptet, dass mit Ausnahme von Büchereibesuchen keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen worden seien, wäre er – vergleichbar der sekundären Darlegungslast im Zivilverfahren – i.R. seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen die weiteren Vorteile nicht in Anspruch genommen worden sein sollen. Dies gilt insbesondere aufgrund
Umstandes, dass der individual logistic support nach Ziffer 2-1. der Army in Europe Regulation 600-700 eine Vielzahl unmittelbar für die tägliche Lebensführung relevanter Vorteile umfasst (bspw. medical and dental services; local morale, welfare, and recreation services ). Darüber hinaus muss sich der Antragsteller fragen lassen, aus welchen Gründen seine Töchter, die nach seinen Angaben in den Streitjahren US-amerikanische Ausbildungseinrichtungen besucht haben sollen, die Department of Defense Dependent Schools als Teil
individual logistic support (vgl. Ziffer 2-1. Buchst. g der Army in Europe Regulation 600-700 ) nicht in Anspruch genommen haben sollen. Randnummer 87 (cc) Da der Antragsteller aus dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf allein in seinem Verantwortungsbereich liegender Umstände keinen Vorteil – in Form der Verneinung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile – ziehen darf, ist der Senat nicht daran gehindert, bereits aus der Berechtigung
Antragstellers und seiner Familienangehörigen in Bezug auf den individual logistic support und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, den Schluss zu ziehen, dass diese in den Streitjahren auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Randnummer 88 (e) Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller zugeflossenen geldwerten Vorteile in den Streitjahren zu Recht jeweils mit 7.212 US-$ (2011 bis 2015) und 5.701 US-$ (2016 und 2017) für den Antragsteller, 3.437 US-$ (2011 bis 2015) und 2.498 US-$ (2016 und 2017) für
sen Ehefrau und jeweils 2.625 US-$ (2011 bis 2015) und 2.023 US-$ (2016 und 2017) für jedes Kind in Ansatz gebracht. Hingegen ist der Antragsgegner für Zwecke der Festsetzungen von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre zu Unrecht von die für die Streitjahre 2016 und 2017 angesetzten Beträge übersteigenden geldwerten Vorteilen ausgegangen. Randnummer 89 (aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die – wie die Vorteile
Antragstellers und seiner Familienangehörigen aufgrund
individual logistic support – nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteile vom
fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764). Ist der übliche Endpreis
Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen (BFH-Urteile vom 15. Mai 2013 VI R 44/11, BFHE 241, 369, BStBl II 2014, 589; in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Randnummer 90 (
geldwerten Vorteils nicht „auf Grund von Mittelwerten“ erfolgen könne, sondern dass diese von der individuellen Inanspruchnahme abhänge, mag dies zwar zutreffen. Der Antragsteller hat jedoch – obwohl der BFH dies in dem in der Streitsache ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 ausdrücklich für erheblich erachtet hat – keine Angaben über den Umfang der von ihm und seiner Familie in Anspruch genommenen Vergünstigungen gemacht. Da andere Erkenntnismöglichkeiten insoweit weder ersichtlich noch dargetan sind und insbesondere tatsächlich bezogene Vergünstigungen und Privilegien von den US-Streitkräften nicht erfasst werden, ist die Ermittlung der Höhe der im Streitfall bezogenen geldwerten Vorteile nicht möglich. Jedoch war der Antragsgegner aufgrund
Umstandes, dass der Antragsteller, der allein hierüber Aufklärung zu geben vermochte, insoweit weitere Auskünfte verweigert hat, nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, die Höhe der dem Antragsteller in den Streitjahren zugeflossenen geldwerten Vorteile – und mithin sowohl den Umfang der in Anspruch genommenen Vorteile als auch die hierfür anzusetzenden üblichen Endpreise – zu schätzen; die von dem Antragsgegner vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 92 (dd) Auf Grundlage der Verbalnote vom 27. März 1998 über die Auslegung und Anwendung
Artikels 73
NATOTrStatZAbk übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden u.a. den „Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien“. Diese Werte können – wie von dem Antragsgegner den Festsetzungen zu Grunde gelegt – sowohl für die steuerliche Bewertung der Berechtigung
Antragstellers und seiner Familie, die ihnen zustehenden Vorteile in Anspruch zu nehmen, als solcher als auch für die Bemessung der von dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen tatsächlich bezogenen geldwerten Vorteile herangezogen werden (vgl. auch Merkblatt über die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von US-Soldaten, ihren Familienangehörigen, dem zivilen Gefolge sowie von technischen Fachkräften und Arbeitnehmern nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters
Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 S 1311-2.1-31/6 St32, Tz. 4.2.). Im Streitfall sind – anders als etwa in der dem Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 2 K 2318/15 zu Grunde liegenden Fallgestaltung – weder für die Bemessung
Werts der Berechtigung
Antragstellers und seiner Familie in Bezug auf den individual logistic support als solcher noch für die tatsächlich in Anspruch genommenen Vorteile tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Grundlage einer Schätzung gemacht werden könnten; eine Abweichung
Streitfalls vom typischen Fall – und mithin dem Wert der Berechtigung als solcher – ist nicht ersichtlich. Randnummer 93 (ee) Soweit der Antragsteller einwendet, die Werte würden von den US-amerikanischen Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Verbalnote vom 27. März 1998 übermittelt, mag dies zwar zutreffen. Hieraus folgt jedoch – anders als der Antragsteller meint – nicht, dass diese Werte nicht für Zwecke der innerstaatlichen Besteuerung herangezogen werden können. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen – außerhalb
Steuerrechts liegenden – Gründen die Übermittlung geldwerter Vorteile vereinbart worden sein sollte. Zum anderen hat der Antragsteller gegen die Ermittlung der Werte durch die US-amerikanischen Streitkräfte keine konkreten Einwendungen erhoben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner – in
sen Ermessen die Auswahl der Schätzungsmethode steht (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) – für die Bemessung der üblichen Endpreise i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die einzig verfügbaren Werte zurückgegriffen hat. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung
Antragstellers einzigen anderen ersichtlichen Methoden, um die geldwerten Vorteile
Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu ermitteln, führen entweder – wie die freihändige Schätzung – nicht tendenziell zu genaueren Ergebnissen oder sind – wie die eigene Ermittlung
Wertes der typischerweise in Anspruch genommenen geldwerten Vorteile durch den Antragsgegner, die teilweise eine Ermittlung von Auslandsvorgängen erforderlich machen dürfte – nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand einsetzbar. Randnummer 94 (ff) Auch begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner keinen Abschlag für die dem Antragsteller nach Ziffer 2-1. Buchst. v der Army in Europe Regulation 600-700 eingeräumte Möglichkeit
umsatzsteuerfreien Bezugs von Lieferungen und sonstigen Leistungen vorgenommen hat. Zum einen hat der Antragsteller, der als einziger hierüber Kenntnisse hat, den Wert
von ihm in Anspruch genommenen Vorteils i.S. der Ziffer 2-1. Buchst. v der Army in Europe Regulation 600-700 nicht – auch nicht griffweise – beziffert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich – ebenso wie gegenüber dem Antragsgegner – auch gegenüber den US-amerikanischen Streitkräften auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat berufen hat, obwohl der Antragsteller – möglicherweise – aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht als Mitglied
zivilen Gefolges anzusehen ist. Damit ist die Berechtigung
Antragstellers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen – ungeachtet der von dem Antragsteller verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können – allein durch das Dienstverhältnis
Antragstellers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht – wenn auch möglichweise unzutreffend – auf Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglichweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. I Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735). Randnummer 95 dd) Über den von dem Antragsgegner jeweils in Ansatz gebrachten Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.S.
G hinausgehende Werbungskosten sind ebenso wenig in Abzug zu bringen wie Sonderausgaben oder ausländische Steuern. Etwaige Zahlungen von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, die grundsätzlich zu berücksichtigen wären, sind vom Antragsteller bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich etwaiger Zahlungen von US-amerikanischen Bundesteuern sieht das EStG bei inländischen Einkünften weder eine Anrechnung noch einen Abzug vor. Randnummer 96 c) An der Rechtmäßigkeit
Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 11. Februar 2019 bestehen hingegen erhebliche Bedenken; der Einkommensteuerfestsetzung für 2011 steht – nach der gebotenen summarischen Prüfung – der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Randnummer 97 aa) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO im Streitfall grundsätzlich vier Jahre betragende Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Fällen, in denen – wie im Streitfall – eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf
dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Randnummer 98 bb) Gemessen daran erfolgte die Einkommensteuerfestsetzung für 2011 durch den Bescheid vom 11. Februar 2019 nicht innerhalb der Festsetzungsfrist. Randnummer 99 Ungeachtet der Frage, ob – was den Akten
Antragsgegners nicht eindeutig zu entnehmen ist – der Antragsteller im Jahr 2018 eine (inländische) Einkommensteuererklärung für 2011 übermittelt hat, begann die Festsetzungsfrist für 2011 angesichts
Entstehens der Einkommensteuer 2011 mit Ablauf
Veranlagungszeitraums – d.h.
31. Dezember 2011 (§ 36 Abs. 1 EStG i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG) – mit Ablauf
Jahres 2014 und endete mit Ablauf
Jahres
Antragstellers mit Bescheid vom 24. Januar 2019 aufgehoben, was weder durch den Antragsteller noch durch
sen Ehefrau angefochten wurde. Die Festsetzung der Einkommensteuer (allein) gegenüber dem Antragsteller erfolgte erst mit Bescheid vom 11. Februar 2019 – und damit außerhalb der Frist
2 Nr. 2 AO. Randnummer 100
AO bzw.
Bl II 2014, 698). Randnummer 102 Nach § 370 Abs. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer u.a. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Randnummer 103 Das Finanzamt trägt insoweit die Feststellungslast. Obwohl auch im finanzgerichtlichen Verfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten ist, ist das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der AO und FGO zu prüfen.
halb ist für die Feststellung der Steuerhinterziehung kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216, m.w.N.). Randnummer 104 (b) Gemessen hieran ist im Streitfall – jedenfalls nach dem im Verfahren über die Aussetzungen geltenden Anforderungen an die richterliche Überzeugung – weder von einer Steuerhinterziehung i.S.
1 AO noch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S.
1 Satz 1 AO auszugehen. Randnummer 105 (aa) Zwar sind keine über die schlichte Behauptung
Antragstellers, es bestehe ein „ungebrochener Rückkehrwille“ hinausgehenden Indizien dargetan oder sonst ersichtlich, welche die von dem Antragsgegner abgelehnte Anwendung
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen. Jedoch ist es zugleich ebenso wenig ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Streitjahr 2011 den festen Entschluss hatte, nach Beendigung
Dienstes für die US-amerikanischen Streitkräfte in die USA zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund ist – nunmehr zu Lasten
Antragsgegners – für Zwecke der Anwendung
2 Satz 2 AO davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat vorlagen und demnach keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht i.S.
G bestand. Hierbei ist unerheblich, ob dem Antragsteller – insbesondere in Bezug auf die Darlegung der Art und der Dauer seiner Beschäftigung bei den US-amerikanischen Streitkräften nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldat – eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vorzuwerfen ist. Denn bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364). Randnummer 106 (bb) Soweit es sich bei den Einkünften
Antragstellers aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks um inländische – und damit der beschränkten Steuerpflicht
G unterfallende – Einkünfte i.S.
G handelt, kommt – ungeachtet der Frage, ob sich eine hieraus folgende Verlängerung der Festsetzungsfrist auch auf die Einkünfte
Antragstellers aus nichtselbständiger Arbeit bezieht – eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.
1 Satz 1 AO oder eine Steuerhinterziehung i.S.
1 AO schon aufgrund
Umstandes nicht in Betracht, dass es sich hierbei um negative Einkünfte handelt. Randnummer 107
1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret ausgeübte Tätigkeit bezieht oder ob es eine spätere Änderung der von der natürlichen Person ausgeübten Tätigkeit nicht ausschließt, dass die natürliche Person ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der – damals ausgeübten – Dienste ansässig geworden ist, insbesondere angesichts der Vielzahl der Art. 19 Abs. 1 Buchst. b
OECD-Musterabkommens nachgebildeten Vorschriften
deutschen Abkommensnetzwerks grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO zukommen. Da es hierauf im Streitfall – jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung – nicht ankommt, ist eine Klärung auch in einem zu erwartenden Beschwerdeverfahren insoweit nicht zu erwarten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.