Anspruch auf Lärmsanierung eines Busbahnhofes Leitsatz Zum Anspruch auf Lärmsanierung in Bezug auf den Betrieb eines Busbahnhofes bei nachträglicher Änderung des Konzeptes des Öffentlichen Personennahverkehrs. (Rn.28) Orientierungssatz 1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV ist anzunehmen, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Mit dem Bau des Busbahnhofes liegt ein erheblicher baulicher Eingriff vor, da im Zuge dessen in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen worden ist. (Rn.29) 2. Sofern man annehmen wollte, dass die Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, da sich in dem Gebiet ausschließlich Wohnbebauung entwickelt hat und beurteilte man das Gebiet nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für beide Wohngebietstypen Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zulässig, die nach dem Gutachten aber nicht erreicht werden. (Rn.34) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Lärmsanierung. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung A.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B...“, welcher für den Bereich ein Mischgebiet festsetzt. In dem betreffenden Plangebiet befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Nördlich des klägerischen Grundstückes liegt die Grundschule des Ortes, südlich die Integrierte Gesamtschule (IGS). Nur wenige Meter östlich des klägerischen Grundstück verläuft die C...straße, hiervon östlich die B 1.... Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem Geoportal RLP verwiesen (Grundstück des Klägers durch die Kammer hervorgehoben): Randnummer 4 ... (Abbildung aus dem Geoportal) Randnummer 5 Im Jahr 2015 beschloss der Rat der Gemeinde A... die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „D...“. Danach sollte für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr über die C...straße ein Buswendeplatz errichtet werden. Im Zuge der Planaufstellung wurde unter dem 14. Januar 2016 ein Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros E... erstellt. Hierin geht der Gutachter davon aus, dass bei den zu erwartenden Fahrzeugbewegungen und dem fehlenden Verkehr zur Nachtzeit die für das Grundstück des Klägers anzusetzenden Beurteilungspegel nicht überschritten würden. Der Bebauungsplan trat im Jahr 2016 in Kraft. Der Buswendeplatz wurde errichtet. Die C...straße wurde von einer Kreisstraße auf eine Gemeindestraße herabgestuft. Sie mündet nun in den Buswendeplatz. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 11. März 2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und trug vor, der Busbahnhof sei ursprünglich nur für den Schülerverkehr der IGS sowie der Grundschule ausgerichtet gewesen. Von einem Wochenendverkehr sowie einem Verkehr zur Nachtzeit sei im Rahmen der Anliegeranhörung nicht die Rede gewesen. Nunmehr müsse er ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zwischen 5.25 Uhr und 23.25 Uhr sowie Busverkehr auch am Wochenende feststellen. Durch diesen Verkehr werde seine Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Die im Rahmen der Anliegerversammlung beschlossene Schrankenanlage sei derzeit nicht funktionsfähig; sie sei unverzüglich instand zu setzen. Zudem sei die Installation einer Kameraüberwachung zeitnah vorzunehmen. Randnummer 7 Im Antwortschreiben des Beklagten vom 22. März 2021 führte dieser u.a. aus, die defekte Schrankenanlage werde unmittelbar nach dem Anbringen von Überwachungskameras beauftragt. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, eine Nutzung des Busbahnhofes nach 20.00 Uhr zu unterbinden. Es seien über die im Bebauungsplan vorgesehenen Haltebuchten hinaus weitere Haltebuchten errichtet worden. Dies sei rückgängig zu machen. Randnummer 9 Unter dem 16. August 2021 erstellte das Schalltechnische Ingenieurbüro E... eine erneute schalltechnische Untersuchung. Nach den Ausführungen des Gutachters erhöhe sich durch das gesteigerte Verkehrsaufkommen, welches sich auf neun Bushaltestellen verteile, der Pegel für das Wohnhaus des Klägers zur Tagzeit um 2,3 dB(A). Die am Wohnhaus zu erwartenden höchsten Werte zur Tagzeit beliefen sich auf 55 dB(A) und zur Nachtzeit auf 47 dB(A). Eine Grenzwertüberschreitung liege demnach nicht vor, da die Werte für ein Mischgebiet eingehalten würden. Eine Untersuchung der Gesamtverkehrsbelastung sei aus diesem Grund nicht erforderlich. Randnummer 10 Am 17. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwischen dem Zufahrtsbereich zum Busbahnhof und seinem Grundstück beständen nach wie vor keinerlei Lärmschutzvorrichtungen. Er habe einen Anspruch auf deren Errichtung, da für sein Grundstück die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten würden. Seine Ansprüche ergäben sich auch aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Sein Wohngebiet sei als reines Wohngebiet zu qualifizieren, sodass die für dieses Gebiet maßgeblichen Beurteilungspegel heranzuziehen seien. Der maßgebliche Bebauungsplan entspreche mit der Festsetzung „Mischgebiet“ nicht der faktischen Bebauung. Da sich in der Nähe auch Schulgebäude befänden, seien noch niedrigere Beurteilungspegel heranzuziehen. Durch die Errichtung von zwei weiteren Bushaltestellen sei eine wesentliche Änderung der öffentlichen Straße erfolgt. Die Bedienung des streitgegenständlichen Busbahnhofes durch nichtschulbezogenen Linienverkehr sei bei der Errichtung des Busbahnhofes nicht vorgesehen gewesen. Die Busse hielten – im Winter oftmals mit laufendem Motor – mitunter über eine halbe bis zu einer Stunde auf dem Busbahnhof. Randnummer 11 Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der F...-Touristik GmbH & Co. KG (Anm. der Kammer: das den Linienbusverkehr im Bereich des Busbahnhofes durchführende Unternehmen) die nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeigneten Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Busbahnhofs verursachte Lärm bezogen auf das in seinem Eigentum stehende Wohngrundstück die Immissionsgrenzwerte nach § 2 16. BImSchV nicht überschreitet. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung beantragt er nunmehr, Randnummer 13 den Beklagten zu verpflichten, die zu seinem Schutz vor Lärm- und Geruchsbelästigung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Randnummer 14 1. die Sperrung des Busbahnhofes A... für den nicht schulbezogenen Linienverkehr durch Wiederherstellung einer Schrankenanlage im Zufahrtsbereich des Busbahnhofes A...; Randnummer 15 2. die Kameraüberwachung des Busbahnhofes A...; Randnummer 16 3. die Einrichtung eines Lärm- und Sichtschutzes zwischen seinem Grundstück, Am B... ..., A... und der Straße B 1... Randnummer 17 sowie weitere, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeigneten Maßnahmen anzuordnen, die zu seinem Schutz vor den Emissionen erforderlich sind, die durch den Betrieb des Busbahnhofes A... hervorgerufen werden. Randnummer 18 Der Beklage beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er trägt vor, das aktuelle Verkehrsaufkommen führe nicht zur Überschreitung der Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers. Für das Grundstück seien aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan die Werte für ein Mischgebiet heranzuziehen. Überdies bleibe offen, welche Lärmschutzmaßnahmen der Kläger begehre. Da der Schülerverkehr in den Öffentlichen Personennahverkehr integriert sei, sei eine Sperrung des Busbahnhofes für den nicht schulbezogenen Linienverkehr nicht realisierbar. Eine Kameraüberwachung sei vorhanden. Er sei bereit, durch Pflanzmaßnahmen zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Busbahnhof einen Lärm- und Sichtschutz herzustellen. Randnummer 21 Ursprünglich hatte das Gericht die F...-Touristik GmbH & Co. KG in dem Verfahren beigeladen. Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass er keine Maßnahmen (mehr) gegen dieses Unternehmen begehrt, hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die Beiladung aufgehoben. Randnummer 22 Sofern der Kläger sein Begehren auf Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung stützt, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und an die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz abgegeben. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (14 Hefte) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist im verbliebenen Umfang zulässig, aber unbegründet. Randnummer 25 Die Kammer hatte über die geänderte Klage zu entscheiden, da der Beklagte sich auf die Klageänderung eingelassen hat, § 91 Abs. 1, 2 VwGO. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Lärmsanierung. Randnummer 27 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 2 Abs. 1 16. BImSchV. Randnummer 28
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