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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 C 10153/22.OVG Urteil Festsetzung von Parkgebühren durch Verbandsgemeinde § 67 GemO RP, § 68 GemO RP

Festsetzung von Parkgebühren durch Verbandsgemeinde Leitsatz § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes StVG in der seit dem

  1. Januar 2004 geltenden Fassung begründet für Verbandsgemeinden keine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Parkgebühren, nachdem die noch auf § 6?a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 StVG a.F. gestützte Landesverordnung über die Übertragung einer solchen Ermächtigung vom
  2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom
  3. April 1992 (GVBl. S. 115), durch die am
  4. Juli 2020 in Kraft getretene Regelung in Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
  5. Juni 2020 (GVBl. S. 287) aufgehoben worden ist. (Rn.37) Tenor Der am
  6. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene
  7. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom
  8. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist unwirksam, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Gebührenordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Parkgebühren. Randnummer 2 Am
  9. Dezember 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Anhörung des Rates der Stadt Traben-Trarbach sowie der Ortsgemeinde Kröv die Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach (im Folgenden: Parkraumgebührenordnung), die am
  10. Januar 2020 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am
  11. Januar 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht wurde. Die gebührenpflichtigen Parkräume waren zunächst in § 2 dieser Gebührenordnung geregelt. Diese umfassten u.a. den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ mit gebührenpflichtigen Parkzeiten ganzjährig, freitags bis sonntags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Randnummer 3 Nachdem der Rat der Stadt Traben-Trarbach beschlossen hatte, zukünftig auch den Großparkplatz „A. Trarbach“ (zwischen Musikpavillon und Kautenbach) für PKW und Busse einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, beschloss der Verbandsgemeinderat am
  12. Dezember 2020 einen
  13. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung. Darin wurden die gebührenpflichtigen Parkräume in der Stadt Traben-Trarbach in einer Anlage zu der Parkraumgebührenordnung beschrieben, u.a. auch der „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“. Die öffentliche Bekanntmachung des Nachtrages erfolgte im Amtsblatt vom
  14. Februar
  15. Randnummer 4 Durch Beschluss des Verbandsgemeinderats vom
  16. Oktober 2021 wurde dem vorgenannten Parkplatz in der Anlage zur Parkraumgebührenordnung die Parkzonenbezeichnung „Parkzone A10“ hinzugefügt. Die Niederschrift des öffentlichen Teils der betreffenden Ratssitzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom
  17. Oktober 2021 veröffentlicht. Randnummer 5 Hiernach enthält die Parkraumgebührenordnung vom
  18. Dezember 2019 in der fortgeschriebenen Fassung der Satzungsänderung vom
  19. Dezember 2020 folgende Regelungen: Randnummer 6 § 2 Gebührenpflichtige Parkräume Randnummer 7 Die gebührenpflichtigen Parkräume im Gebiet der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sind in der Anlage zu dieser Gebührenordnung aufgezählt. Randnummer 8 § 4 Gebühren / gebührenpflichtige Zeiten Randnummer 9 Die Gebühren und gebührenpflichtigen Zeiten auf den gebührenpflichtigen Parkräumen nach § 2 sind in der Anlage zu dieser Gebührenordnung aufgeführt. Randnummer 10 § 5 Sonstige Regelungen Randnummer 11 Ergänzungen oder sonstige Veränderungen der gebührenpflichtigen Parkräume (§ 2), der Parkeinrichtungen und der Parkdauer (§ 3), sowie der Parkgebühren und der gebührenpflichtigen Zeiten (§ 4) werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. Randnummer 12 Anlage zum
  20. Nachtrag der Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom
  21. Dezember 2019 Randnummer 13 Gebührenpflichtige Parkräume: Randnummer 14 A) in der Stadt Traben-Trarbach Randnummer 15
  22. (…) Randnummer 16
  23. Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10) Randnummer 17 B) (…) Randnummer 18 Parkzeiten und Parkgebühren der gebührenpflichtigen Parkräume: Randnummer 19 PKW-Parkplätze A Nr. 1 - 10 Randnummer 20 ganzjährig, montags bis sonntags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr Parkplatz Zeitwert Zeiteinheit Parkgebühr A1 - A10 1 – 30 Minuten Frei A1 - A10 31 – 60 Minuten 0,50 € A1 - A10 je weitere 30 Minuten 0,50 € A1 - A10 Tag 24 Stunden 5,00 € A1 - A10 Monat Kalendertag 30,00 € A1 - A10 Jahr 12 Monate 330,00 € Randnummer 21 Bus-Parkplätze A Nr. 4, 10 Randnummer 22 ganzjährig, montags bis sonntags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr Parkplatz Zeitwert Zeiteinheit Parkgebühr A4, A10 Je 30 Minuten 5,00 € A4, A10 Max. 4 Stunden 20,00 € Randnummer 23 Mit seinem am
  24. Februar 2022 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller gegen den
  25. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung geltend, eine Gebührenpflicht für den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ sei rechtswidrig. Seine Antragsbefugnis folge daraus, dass er das gegenüber dem genannten Parkraum liegende Hausgrundstück C. Straße, 56841 Traben-Trarbach, als Mieter bewohne und er daher Parkscheine ziehen müsse, wenn er dort mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen Kraftfahrzeug parken wolle, da andernfalls Bußgelder verhängt würden. Die angegriffene Satzungsänderung sei nichtig, weil der räumliche Geltungsbereich der Gebührenpflicht betreffend den Parkplatz A. wegen der Bezugnahme auf den Bereich des Hotels B. unbestimmt sei. Zudem diene die Gebührenpflicht aus Gründen der Haushaltslage allein der Einnahmengenerierung und nicht der Abwehr von Gefahren oder einer Verbesserung der Parkraumsituation, was von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt sei. Der Parkplatz A. stehe überwiegend leer, in anderen Stadtbereichen bestehe hingegen erheblicher Parkdruck. Außerdem verstoße die Höhe der Parkgebühren gegen das Kostenüberdeckungs- und Gewinnerzielungsverbot. Die Gebühr für ein Jahresticket i.H.v. 330 € sei unattraktiv. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 25 den am
  26. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen
  27. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom
  28. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung für unwirksam zu erklären, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 27 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 28 Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig, da der Antragsteller weder das Grundstückseigentum noch dessen Bewohnung oder die Nutzung eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen habe. Zudem erweise sich der satzungsmäßige Geltungsbereich als hinreichend bestimmt. In der Örtlichkeit sei im Bereich des Hotels B. erkennbar nur ein Parkplatz vorhanden. Ferner sei eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht sachwidrig, da keine Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren bestehe und das Kostenüberschreitungsverbot auf Parkgebühren keine Anwendung finde. Prüfungsgegenstand sei außerdem nur die Satzungsänderung und nicht die Satzung an sich und damit auch nicht die geregelte Jahresgebühr. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 31 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 32
  29. Er wurde am
  30. Februar 2022 und somit rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt, da die angegriffene Nachtragsregelung am
  31. Februar 2021 öffentlich bekanntgemacht worden ist. Randnummer 33
  32. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist unter der Anschrift C. Straße in 56841 Traben-Trarbach amtlich gemeldeter Mieter (vgl. Blatt 57 der Gerichtsakte) sowie regelmäßig Fahrer eines unter dieser Anschrift auf seine Ehefrau zugelassenen Kraftfahrzeugs, für das dort kein privater Stellplatz zur Verfügung steht, so dass er durch eine Gebührenpflicht des in Streit stehenden Parkraums am nahegelegenen Moselufer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt sein kann (vgl. dazu auch VGH BW, Beschluss vom
  33. Juni 2022 – 2 S 809/22 –, juris Rn. 84). Die plausiblen und glaubhaften Angaben des Antragstellers zum möglichen Stellplatzbedarf für ein vorhandenes Kraftfahrzeug reichen insoweit für die Annahme einer Antragsbefugnis aus. Randnummer 34
  34. Dem Antragsteller fehlt für sein Normenkontrollbegehren auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn selbst ein „Wiederaufleben“ der ursprünglichen Regelungen der am
  35. Dezember 2019 beschlossenen Parkraumgebührenordnung, welche bereits eine Gebührenpflicht für den in Streit stehenden „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ vorgesehen hatte, hätte nicht zur Folge, dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des
  36. Nachtrages zur Parkraumgebührenordnung vom
  37. Dezember 2020 für den Antragsteller zu keiner Verbesserung seiner Rechtsstellung führen könnte und damit eine entsprechende Entscheidung ohne praktischen Nutzen wäre. Die in der ursprünglichen Fassung der Parkraumgebührenordnung enthaltene Gebührenpflicht für den streitgegenständlichen Parkplatz galt nämlich ganzjährig nur freitags bis sonntags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (vgl. § 2 Buchst. A Nr. 7 und § 4 der Parkraumgebührenordnung a.F.), während die Reglungen des
  38. Nachtrages zur Parkraumgebührenordnung die gebührenpflichtigen Parkzeiten insoweit auf montags bis sonntags erweitert haben. Randnummer 35 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 36 Der am
  39. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene
  40. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Beschluss des Verbandsgemeinderats vom
  41. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist rechtswidrig, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Randnummer 37 Gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  42. März 2003 (BGBl. I S 310, ber. S. 919), im hier maßgeblichen Zeitpunkt des angegriffenen Satzungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom
  43. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667), können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben. Randnummer 38
  44. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlte dem Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin bereits offensichtlich die erforderliche Satzungsbefugnis für die am
  45. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Parkraumgebührenordnung. Zum einen betrifft der von der angegriffenen Satzungsänderung erfasste „Parkplatz A. Traben im Bereich des B.“ – auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin – schon keine Ortsdurchfahrt, so dass es auch einer Auslegung des Gemeindebegriffes in § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG nicht bedarf. Zum anderen ist die Antragsgegnerin nicht Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 12 ff. des Landesstraßengesetzes). Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen eine Gebührenpflicht für den in Rede stehenden Parkplatz im Bereich des Hotels B. kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 39
  46. Eine Satzungsbefugnis des Verbandsgemeinderats folgt hier auch nicht aus der – im Zeitpunkt des Beschlusses vom
  47. Dezember 2019 über die ursprüngliche Fassung der Parkraumgebührenordnung noch geltenden – Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom
  48. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom
  49. April 1992 (GVBl. S. 115). Nach § 1 Nr. 3 dieser Verordnung wurde zwar die Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung höherer Parkgebühren nach § 6 a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 StVG a.F. für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltung übertragen. Die genannte Übertragungsverordnung ist jedoch durch die am
  50. Juli 2020 in Kraft getretene Regelung in Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
  51. Juni 2020 (GVBl. S. 287) mit der Begründung aufgehoben worden, diese Landesverordnung sei gegenstandslos geworden, da sich die Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften zur Erhebung von Parkgebühren inzwischen unmittelbar aus § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG in der seit dem
  52. Januar 2004 geltenden Fassung ergebe (LT-Drs. 17/11839, S. 24, vgl. dazu auch BT-Drs. 15/1496). Soweit Art. 28 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes bestimmt, dass die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen nicht berührt werden, lässt sich dem keine Fortgeltung der ursprünglichen Satzungsbefugnis des Verbandsgemeinderats zur Regelung von Parkgebühren für die Zeit nach Inkrafttreten des Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes entnehmen. Randnummer 40
  53. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerin, der Bundesgesetzgeber habe bei der Neufassung des § 6a Abs. 6 StVG durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
  54. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) mit der „Entziehung der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für den Erlass von Parkgebührensatzungen“ die Besonderheiten der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht hinreichend berücksichtigt (a)), jedenfalls aber gegen das Durchgriffsgebot des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verstoßen (b)), vermögen nicht durchzudringen. Randnummer 41 a) Die im hier maßgeblichen Zeitpunkt des angegriffenen Satzungsbeschlusses allein der Stadt Traben-Trarbach als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG eingeräumte Befugnis zum Erlass einer Gebührensatzung für das Parken auf dem in Rede stehenden Parkplatz wird durch die von der Antragsgegnerin angeführte Regelung in § 68 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GemO nicht berührt. Hiernach hat die Verbandsgemeindeverwaltung bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Erlass einer Parkgebührensatzung dürfte aber bereits keine der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegende Aufgabe darstellen. Unabhängig davon liegt bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinden gemäß § 68 Abs. 1 und 2 GemO eine sog. Organleihe vor, durch die der Verbandsgemeindeverwaltung aber keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten oder Kompetenzen zuwachsen. Dem entspricht es auch, dass die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte gebunden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GemO ). Randnummer 42 b) Das verfassungsrechtliche Durchgriffsverbot des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG wird durch § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 43 aa) Soweit es dem Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG untersagt ist, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen, erweist sich § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG bereits nicht als Aufgabenübertragung im Sinne dieser grundgesetzlichen Regelung. Durch die seit dem
  55. Januar 2004 geltende Fassung dieser Regelung wird den Gemeinden bzw. Trägern der Straßenbaulast die Parkgebührenerhebung nämlich nicht zur Pflicht gemacht, sondern der freien Disposition („können … erheben“) überlassen. Im Übrigen gilt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Einfügung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG durch Gesetz vom
  56. August 2006 (BGBl. I S. 2034) nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Randnummer 44 bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6a Abs. 6 StVG ergeben sich auch nicht daraus, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden grundsätzlich auch vor einer Entziehung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft schützt. Dabei ist in Bezug auf den von der Antragsgegnerin angeführten „Aufgabenentzug zu Lasten der Verbandsgemeindeverwaltung“ festzustellen, dass Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung haben. Dass der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Bezug auf die Parkgebührenerhebung ein Selbstverwaltungsrecht zugestanden hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. § 67 GemO ). Randnummer 45
  57. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkungsanordnung in einer ggf. zukünftig durch die Stadt Traben-Trarbach erlassenen Parkraumgebührenordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Für eine solche Rückwirkung Anlass gebende Lebenssachverhalte sind außerdem nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass ein gerichtlicher Hinweis gerade zu diesem Punkt der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten durch den Antragsteller dienen könnte. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 48 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.