← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 17/22 Urteil Beschäftigungsanspruch - Leistungsbewertung - Abmahnung § 18 TVöD BT-S, § 242 BGB, §

Beschäftigungsanspruch - Leistungsbewertung - Abmahnung Orientierungssatz

  1. Beschäftigungsanspruch und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch sind inhaltlich und begrifflich voneinander zu trennen. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Nach dessen (faktischer) Beendigung mit Zugang einer außerordentlichen Kündigung oder Ablauf der Kündigungsfrist kann sich hieran ein Weiterbeschäftigungsanspruch anschließen. (Rn.91)
  2. Nach den tariflichen Regelungen zur Sparkassensonderzahlung (§ 18.4 TVöD-S) kann ein Arbeitnehmer, der mit seiner Leistungsbewertung unzufrieden ist, keine Neubewertung verlangen. Ist er der Auffassung, die für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährte Sonderzahlung sei zu niedrig, weil die Leistung unrichtig bewertet worden sei, kann er eine konkret bezifferte Zahlungsklage auf den individuell-leistungsbezogenen Teil der Sparkassensonderzahlung erheben, den er meint beanspruchen zu können. Ein isolierter Anspruch auf Neubewertung ist nicht vorgesehen. (Rn.97)
  3. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer erteilten Abmahnung in einem Einzelfall. (Rn.103) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 570/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
  4. Januar 2022, 5 Ca 1460/20, Urteil nachgehend BAG,
  5. November 2022, 5 AZN 570/22, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor
  6. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  7. Januar 2022, Az. 5 Ca 1460/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  8. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin, die Neuerteilung von Leistungsbewertungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Randnummer 2 Die im Mai 1960 geborene Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist seit August 1978 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Sparkassen - (TVöD-S) Anwendung. Die Klägerin wurde 1978 als sog. "Anlernling" aufgenommen, im Februar 1979 wurde sie als Sparkassenangestellte eingestellt und nach VergGr. X BAT vergütet. Im Oktober 1995 erfolgte ihre Höhergruppierung in VergGr. VII BAT, die nach der Überleitung Entgeltgruppe 5 TVöD-S entspricht. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt zuletzt € 3.127,
  9. Die beklagte C. beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat. Randnummer 3 Der TVöD-S enthält ua. folgende Regelung: Randnummer 4 „§ 18.1 Randnummer 5 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte Randnummer 6

(1)Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (befristet, unter Ausschluss der Nachwirkung) können individuelle und/oder teambezogene leistungs- und/oder erfolgsorientierte Prämien und/oder Zulagen als betriebliche Systeme eingeführt werden. Bemessungsmethode sind die Zielvereinbarung (§ 18.2) und die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3). Randnummer 7
(2)Bei der Entwicklung, Einführung und dem Controlling der betrieblichen Systeme (Kriterien und Verfahren einschließlich Weiterentwicklung/Plausibilitätsprüfung) nach Absatz 1 und § 18.4 wirkt ein Gemeinsamer Ausschuss mit, dessen Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Randnummer 8
(3)Der Gemeinsame Ausschuss ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Randnummer 9 … Randnummer 10 „§ 18.3 Randnummer 11 Systematische Leistungsbewertung Randnummer 12
(1)Die Leistungsbewertung knüpft im Rahmen eines Systems an konkrete Tatsachen und Verhaltensweisen an; sie begründet insbesondere Leistungszulagen. Randnummer 13
(2)Bewertungskriterien (z.B. Arbeitsquantität, Arbeitsqualität, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Führungsverhalten) sowie deren ggf. unterschiedlich gewichtete Abstufung werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung festgelegt. Es können nur Kriterien herangezogen werden, die für den Arbeitsplatz relevant und von der/dem Beschäftigten beeinflussbar sind. Die Leistungsbewertung nimmt die zuständige Führungskraft vor. Der Bewertungsentwurf wird mit der/dem Beschäftigten besprochen, von der Führungskraft begründet und entschieden. § 18.4 Randnummer 14 Sparkassensonderzahlung Randnummer 15
(1)Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts bis zum Kalenderjahr 2016 und in Höhe von 96 v.H. eines Monatstabellenentgelts ab dem Kalenderjahr 2017 steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. … Randnummer 16
(3)Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Randnummer 17 … Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3) und für Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 18.2). …. Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. … Randnummer 18
(4)Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Randnummer 19 … Randnummer 20
(5)Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.“ Randnummer 21 In einer Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung (DV-SSZ) vom 20. August 2015, die rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, heißt es auszugsweise: Randnummer 22 „§ 4 Systematische Leistungsbewertungen Randnummer 23
(1)Zeitnah zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zwischen der Führungskraft und dem Beschäftigten ein Gespräch über die Leistungserwartung zu führen. Randnummer 24
(2)Nach Ablauf von 6 Monaten -spätestens bis zum 15.08.- sowie bei arbeitsplatz- und Führungskraftwechsel, ist ein Zwischenstandsgespräch zu führen und zu dokumentieren. Randnummer 25
(3)Unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres finden für alle Beschäftigten systematische Leistungsbewertungen statt. Die Bewertung erfolgt durch den direkten Vorgesetzten, ggf. unter Einbindung des der nächsthöheren Vorgesetzten. Bewertungszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr. Randnummer 26
(4)Der direkte Vorgesetzte bespricht den Entwurf der Leistungsbewertung mit dem/der Beschäftigten. Dem/der Beschäftigten ist ein ausführliches Feedback über die im Bewertungszeitraum erbrachten Arbeitsergebnisse und das Arbeitsverhalten zu geben. Der Entwurf ist von der Führungskraft zu begründen, sie hat nach der Besprechung zu entscheiden. Die Ergebnisse der Bewertung werden schriftlich niedergelegt. Randnummer 27
(5)Für die Bewertung gelten folgende Kernkriterien, wobei die jeweils angewandten Kriterien gleich zu gewichten sind: Randnummer 28 • Arbeitsquantität Randnummer 29 • Arbeitsqualität Randnummer 30 • Kundenorientierung Randnummer 31 • Teamorientierung und Zusammenarbeit Randnummer 32 • Engagement Randnummer 33 • Führungsleistung (nur für Führungskräfte) … Randnummer 34
(6)Maßstab für die Bewertung sind die folgenden fünf Stufen: Randnummer 35 • sehr deutlich überschritten Randnummer 36 • deutlich überschritten Randnummer 37 • voll erreicht Randnummer 38 • annähernd erreicht Randnummer 39 • deutlich unterschritten Randnummer 40 Die Leistungsbewertung erfolgt hierbei in zwei Schritten zunächst wird für jedes Kriterium ein Prozentwert nach der folgenden Tabelle festgelegt: Randnummer 41 Deutlich unterschritten bis 70 % Leistung Annähernd erreicht 71 %, 80 %, 90 % Voll erreicht 100 %, 110 % Deutlich überschritten 120 %, 130 % Sehr deutlich überschritten 140 %, 150 % Randnummer 42 Der ermittelte Durchschnittswert wird nach der Anlage 1 interpoliert und fließt mit der festgelegten Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Randnummer 43
(7)Sind die Beschäftigten mit der Bewertung ihrer Leistungen nicht einverstanden, können sie im Einzelfall eine Beschwerde an den gemeinsamen Ausschuss (§ 8) richten, die schriftlich begründet sein muss. Randnummer 44 … Randnummer 45 § 5 individuell-leistungsbezogener Teil der SZZ Randnummer 46 … Randnummer 47
(2)… Für die Zahlung des individuell-leistungsbezogenen Teils der SZZ muss ein Mittelwert von mindestens 50 erreicht werden. … Randnummer 48 … Randnummer 49 § 8 Gemeinsamer Ausschuss Randnummer 50 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus drei vom Vorstand der Sparkasse und drei vom Personalrat benannten Vertretern. Die Mitglieder des Ausschusses müssen der Dienststelle angehören. Die Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses ergeben sich aus § 18.1 Abs. 2 und 3 TVöD-S.“ Randnummer 51 Am
  1. Dezember 2016 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit sofortiger Wirkung fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum
  2. Juni 2017 gekündigt. Das Arbeitsgericht Trier hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom
  3. September 2017 (5 Ca 1602/16) stattgegeben. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, die Klägerin „zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tatsächlich weiterzubeschäftigen“, vier Abmahnungen vom
  4. Mai 2015,
  5. Juli 2015,
  6. Februar 2016 und
  7. Juni 2016 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen sowie der Klägerin eine neue systematische Leistungsbeurteilung gem. § 18.3 TVöD-S iVm. § 4 DV-SSZ für das Kalenderjahr 2015 ohne Berücksichtigung der Abmahnungen vom
  8. Mai 2015 und vom
  9. Juli 2015 zu erteilen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom
  10. November 2018 ( 4 Sa 451/17 ) zurückgewiesen. Das Urteil ist seit dem
  11. Januar 2019 rechtskräftig. Im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der im erstinstanzlichen Urteil tenorierten Weiterbeschäftigungspflicht hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
  12. Oktober 2020 (5 Ta 106/20) erkannt, dass das Arbeitsgericht den Vollstreckungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom
  13. Juni 2020 zu Recht zurückgewiesen hat, weil der Weiterbeschäftigungstitel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses befristet war. Randnummer 52 Nach Abschluss des Vorprozesses beschäftigte die Beklagte die Klägerin ab dem
  14. April 2019 weiter. Sie übertrug ihr mit Zustimmung des Personalrats unter Hinweis auf betriebliche Gründe eine andere Tätigkeit in der Geschäftsstelle B-Stadt. Die Klägerin wurde damit betraut, einen Datenabgleich der im System der Beklagten (OSPlus) erfassten Legitimationsdaten mit den vorliegenden Ausweisdokumenten der Kunden vorzunehmen. Randnummer 53 Die Beklagte erstellte der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 nach Abschluss des Vorprozesses am
  15. April 2019 eine neue schriftliche Leistungsbewertung. Die beiden Abmahnungen vom
  16. Mai 2015 und vom
  17. Juli 2015 erwähnte sie - verurteilungsgemäß - nicht mehr. Das Ergebnis der Leistungsbewertung (mit einem Gesamtwert von 36 Punkten) verbesserte sie jedoch nicht. Für das Kalenderjahr 2020 erstellte die Beklagte der Klägerin am
  18. April 2021 eine Leistungsbewertung mit einem Gesamtwert von 21,94 Punkten. Randnummer 54 Mit Schreiben vom
  19. August 2021 erteilte der Vorstand der Beklagten der Klägerin eine Abmahnung. Diese hat folgenden Wortlaut: Randnummer 55 „Sehr geehrte Frau …, Randnummer 56 gemäß dem schriftlichen Auftrag Ihrer Führungskraft Frau T. wurde Ihnen die Aufgabe übertragen, einen Datenabgleich der in unserem System „OSPlus“ erfassten Daten mit den uns vorliegenden Ausweisdaten vorzunehmen. Diese Angaben müssen identisch sein, zum Beispiel was die Vornamen bzw. Geburtsorte betrifft. In diesem Zusammenhang sollten Sie nicht die Echtheit der Ausweisdokumente prüfen, da dies gemäß „Arbeitsanweisung zur Verhinderung der Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen“ anhand optischer Merkmale erfolgt und damit Aufgabe des Mitarbeiters ist, der den Ausweis entgegennimmt. Bei der Kontrolle der von Ihnen bearbeiteten Sätze am 03.08.2021 ist Ihrer Führungskraft aufgefallen, dass Sie in den letzten Wochen in den folgenden Fällen die notwendigen Korrekturen der Daten in OSPlus nicht vorgenommen haben: A. W. (KD 0000 000000), A. K. (0000 000000), B. R. (0000 0000000), S. F.. (0000 000000) und F. Y. (0000 000000). Bei der ersten Kundin hätte der Geburtsort geändert werden müssen und bei den übrigen Kunden der zweite Vorname. Sie vermerkten bei diesen, dass die Ausweise unrichtig wären, da Sie gegen das Passgesetz verstoßen würden. Randnummer 57 Indem Sie die aufsichtsrechtlich notwendigen Korrekturen der Datensätze unter Hinweis auf Verstöße gegen das Passgesetz nicht vorgenommen haben, haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Ihre Führungskraft hat Ihnen schriftlich mit E-Mail vom 4.12.2020 erläutert, dass Verstöße gegen das Passgesetz nicht von Ihnen zu prüfen sind. Randnummer 58 Wir sind auf keinen Fall bereit, ein solches Verhalten weiter zu dulden. Daher fordern wir Sie auf, sich zukünftig an die Anweisungen Ihrer Führungskraft zu halten und insbesondere die Anweisung der Personalleiterin Frau T. aus der E-Mail vom 4.12.2020 zu beachten. Randnummer 59 Abschließend weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu rechnen haben, wenn sie nochmals gegen die Anweisungen aus der E-Mail von der Personalleiterin Frau T. vom 4.12.2020 verstoßen sollten.“ Randnummer 60 Am
  20. Dezember 2020 erhob die Klägerin Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung. Mit Klageerweiterung vom
  21. Mai 2021 begehrte sie neue systematische Leistungsbewertungen für die Kalenderjahre 2015 und
  22. Mit Klageerweiterung vom
  23. September 2021 beantragte sie die Entfernung der Abmahnung vom
  24. August 2021 aus ihrer Personalakte. Randnummer 61 Am
  25. November 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum
  26. Juni
  27. Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Trier (5 Ca 1037/21) fristgerecht Kündigungsschutzklage und begehrte außerdem ihre Weiterbeschäftigung. Randnummer 62 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 63
  28. die Beklagte zu verurteilen, sie in der Abteilung Marktunterstützung-Passiv (MU/Passiv) und Dienstleistungen als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr zu beschäftigen, Randnummer 64 hilfsweise , sie auf einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der den Anforderungen der Entgeltgruppe 5 TVöD-S entspricht, insbesondere in den Bereichen Auslandszahlungsverkehr, Inlandszahlungsverkehr und Reklamation oder aber Banken- und andere interne Kontenabstimmung, Randnummer 65
  29. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S iVm. § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom
  30. August 2015 für das Kalenderjahr 2015 zu erteilen, Randnummer 66
  31. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S iVm. § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom
  32. August 2015 für das Kalenderjahr 2020 zu erteilen, Randnummer 67
  33. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte Abmahnung vom
  34. August 2021 aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 68 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 69 die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom
  35. Januar 2022 Bezug genommen. Randnummer 71 Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klageanträge abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am
  36. Januar 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  37. Januar 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  38. März 2022 begründet. Randnummer 72 Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom
  39. März 2022 und
  40. Juli 2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Beschäftigungsantrag (Antrag zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Es habe nicht beachtet, dass die Zuweisung des neuen Tätigkeitsbereichs mit der Bearbeitung von Legitimationsdaten nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Anschluss an den erfolgreich geführten Vorprozess (5 Ca 1602/16; 4 Sa 451/17 ) erfolgt sei. Ebenso habe es nicht berücksichtigt, dass durch den Personalrat und im Zusammenhang mit den SSZ-Gesprächen ein ausdrücklicher Hinweis an die Beklagte erfolgt sei, dass die ihr übertragenen Arbeiten in jeglicher Hinsicht eintönig seien und Krankheiten hervorrufen könnten. Angesichts dieser Umstände liege keine wirksame und billige Weisung iSd. §§ 106 GewO, 315 BGB vor. Die Beklagte habe sie vielmehr nach dem erfolgreich geführten Vorprozess „kaltgestellt“, zumal ihre bisherigen Tätigkeiten nicht durch Auslagerung weggefallen seien. Randnummer 73 Ferner habe das Arbeitsgericht mit unzutreffenden Erwägungen ihre Klageanträge zu 2) und 3) abgewiesen. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung neuer systematischer Leistungsbewertungen für die Kalenderjahre 2015 und
  41. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil vom
  42. Januar 2007 (4 AZR 629/06 - Rn. 54) nicht ausgeführt, dass eine Leistungsklage einzureichen sei, wenn und soweit eine bessere Beurteilung angestrebt werde. Vielmehr könne die Änderung einer Leistungsbewertung mit dem Ziel einer höheren Gesamtpunktzahl nur das Ergebnis einer vollständigen Neubeurteilung sein (Rn. 56), zu welcher die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt seien. Daher wäre ein Leistungsantrag mit der gewünschten Formulierung der Leistungsbewertung unzulässig. Ungeachtet dessen habe das Arbeitsgericht ihre Klageanträge fehlerhaft ausgelegt. Sie habe keine (jedenfalls nicht ausdrücklich) bessere Beurteilung in Bezug auf die systematische Leistungsbewertung für die Kalenderjahre 2015 und 2020 begehrt, sondern eine Neubescheidung. Auch wenn dem Arbeitsgericht zuzustimmen sei, dass sie sich von der Neubescheidung eine im Ergebnis bessere Beurteilung erhoffe, entspreche dies nicht ihrem Klageantrag und mithin auch nicht ihrem klar und deutlich formulierten Rechtsschutzbegehren. Wie im Vorprozess (5 Ca 1602/16, 4 Sa 451/17 ) zutreffend entschieden, habe die Beklagte aufgrund der aufgezeigten Fehler eine Neubescheidung vorzunehmen. Randnummer 74 Das Arbeitsgericht habe ihren Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom
  43. August 2021 (Antrag zu 4) zu Unrecht abgewiesen. Die Abmahnung sei bereits in zeitlicher Hinsicht nicht bestimmt genug. Ein Arbeitgeber habe in der Abmahnung die dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Verstöße so exakt zu beschreiben, wie es ihm möglich sei. Es reiche daher nicht aus, wenn die Beklagte in der Abmahnung von „letzten Wochen“ spreche. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Ansicht verstoße die Abmahnung bzw. die vorangegangene Anweisung der Beklagten vom
  44. Dezember 2020 auch gegen § 7 ihres Arbeitsvertrags iVm § 2 Abs. 6 der Dienstanweisung des Vorstands der Beklagten. Dem Arbeitsgericht sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass es durch eine individuelle Anweisung möglich sei, auch die Vorgaben einer allgemeinen Dienstanweisung zu konkretisieren oder klarzustellen. Das Arbeitsgericht habe aber übersehen, dass die allgemeine Dienstanweisung vom Vorstand erstellt worden sei, während die Anweisung vom
  45. Dezember 2020 von der Personalleiterin stamme, die nicht dem Vorstand angehöre. Es sei bereits nach hierarchischen Grundsätzen nicht möglich, dass die Personalleiterin die allgemeine Dienstanweisung des Vorstands außer Kraft setze. Hierfür hätte es einer besonderen Ermächtigung des Vorstands bedurft, die frühestens der Abmahnung vom
  46. August 2021 entnommen werden könne, die der Vorstand unterzeichnet habe. Auch im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der ihr vorgelegten Datensätze sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20.12.1984 - 2 AZR 436/83) sei sie daran gehindert gewesen, die Daten trotz nicht ordnungsgemäßer Legitimationspapiere zu berichtigen. Das Arbeitsgericht habe den Widerspruch im Vortrag der Beklagten nicht erkannt. Die Beklagte habe vorgetragen, dass die Rechtmäßigkeit der Legitimationspapiere durch andere Mitarbeiter, insbesondere die für die Kunden zuständigen Mitarbeiter, in deren eigener Verantwortung überprüft würden. Dies könne jedoch nicht zutreffen, was sich schon am Vorhandensein einer hohen Anzahl an rechtswidrigen Legitimationspapieren im Bestand der Beklagten zeige. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass trotz der von der Beklagten vorgetragenen vermeintlichen Wichtigkeit der Daten ein derart hoher Bearbeitungsrückstand vorgelegen habe. Randnummer 75 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 76 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  47. Januar 2022, 5 Ca 1460/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 77
  48. sie in der Abteilung Marktunterstützung-Passiv (MU/Passiv) und Dienstleistungen als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr zu beschäftigen, Randnummer 78 hilfsweise , sie auf einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der den Anforderungen der Entgeltgruppe 5 TVöD-S entspricht, insbesondere in den Bereichen Auslandszahlungsverkehr, Inlandszahlungsverkehr und Reklamation oder aber Banken- und andere interne Kontenabstimmung, Randnummer 79
  49. ihr eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S iVm. § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom
  50. August 2015 für das Kalenderjahr 2015 zu erteilen, Randnummer 80
  51. ihr eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S iVm. § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom
  52. August 2015 für das Kalenderjahr 2020 zu erteilen, Randnummer 81 4 die ihr erteilte Abmahnung vom
  53. August 2021 aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 82 Die Beklagte beantragt, Randnummer 83 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 84 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 85 Das zweite Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier (5 Ca 1037/21) war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am
  54. Juli 2022 noch nicht abgeschlossen. Zwischen Verhandlungs- und Verkündigungstermin hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom
  55. August 2022 der Klage gegen die Kündigung vom
  56. November 2021 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin „zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tatsächlich weiter zu beschäftigen“. Randnummer 86 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsnieder- schriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 87 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 88 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit sämtlichen Klageanträgen zu Recht abgewiesen. Randnummer 89
  57. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1) auf tatsächliche Beschäftigung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Leistungsklage ist der der letzten mündlichen Verhandlung. Randnummer 90 Der Begründetheit der Klage steht entgegen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis am
  58. November 2021 erneut außerordentlich gekündigt hat. Der Anspruch auf Beschäftigung besteht nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung entfällt der Beschäftigungsanspruch. Während des schwebenden Kündigungsschutzverfahrens (5 Ca 1037/21) hat die Klägerin daher keinen Beschäftigungsanspruch. Den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis hat sie im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier (5 Ca 1037/21) - inzwischen erstinstanzlich erfolgreich - geltend gemacht. Da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt, lag keine doppelte Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Randnummer 91 Beschäftigungsanspruch und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch sind inhaltlich und begrifflich voneinander zu trennen. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Nach dessen (faktischer) Beendigung mit Zugang einer außerordentlichen Kündigung oder Ablauf der Kündigungsfrist kann sich hieran ein Weiterbeschäftigungsanspruch anschließen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist deshalb von der Beschäftigungspflicht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. APS/Koch
  59. Aufl. BetrVG § 102 Rn. 229). Randnummer 92
  60. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten keine neuen systematischen Leistungsbewertungen für die Kalenderjahre 2015 und 2020 verlangen kann. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 93 a) Für beide Anträge besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Regelmäßig ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage bereits daraus, dass ein behaupteter, materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (vgl. BAG 13.10.2021 - 4 AZR 403/20 - Rn. 42 mwN). Ob die Klägerin von der Beklagten neue systematische Leistungsbewertungen für die Kalenderjahre 2015 und 2020 beanspruchen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Randnummer 94 Dem Klageantrag zu 2) für das Kalenderjahr 2015 steht die Rechtskraft des Urteils vom
  61. November 2018 ( LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 451/17 ) nicht entgegen. Im Vorprozess wurde ein Anspruch auf Neuerteilung der systematischen Leistungsbewertung für das Kalenderjahr 2015 „ohne Berücksichtigung der Abmahnungen vom
  62. Mai 2015 und
  63. Juli 2015“ bejaht. Die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Prozesses sind nicht identisch. Randnummer 95 b) Die Leistungsanträge sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der systematischen Leistungsbewertungen für die Kalenderjahre 2015 und
  64. Randnummer 96 Nach § 18.4 TVöD-S haben bankspezifisch Beschäftigte - wie die Klägerin - in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ), die aus einem garantierten und einem variablen Anteil besteht. Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich nach § 18.4 Abs. 3 TVöD-S. Bemessungsmethode ist nach Satz 4 dieser Tarifregelung ua. die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3 TVöD-S). Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass die Bewertungskriterien in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung festgelegt werden. Die Leistungsbewertung nimmt die jeweilige Führungskraft vor (§ 18 Abs. 3 Abs. 2 TVöD-S). Die Tarifvertragsparteien haben in § 18.1 TVöD-S ferner geregelt, dass ein Gemeinsamer Ausschuss zu bilden ist, der nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig ist. In der Dienstvereinbarung DV-SSZ vom
  65. August 2015 (rückwirkend in Kraft getreten zum
  66. Januar 2015) ist zwischen der Beklagten und dem Personalrat festgelegt worden, dass für die Zahlung des individuell-leistungsbezogenen Teils der SSZ ein Mittelwert von mindestens 50 erreicht werden muss (§ 5 Abs. 2 Satz 2 DV-SSZ), den die Klägerin mit ihren Leistungen weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2020 erzielt hat. Sind Beschäftigte mit der - aus ihrer Sicht zu schlechten - Bewertung nicht einverstanden, können sie nach § 4 Abs. 7 der DV-SSZ eine Beschwerde an den Gemeinsamen Ausschuss richten, die schriftlich begründet sein muss. Randnummer 97 Die Klägerin, die mit der Bewertung ihrer Leistungen in den Jahren 2015 und 2020 nicht einverstanden ist, kann nach den tariflichen Regelungen zur Sparkassensonderzahlung (SSZ) keine Neubewertung verlangen. Auch die Dienstvereinbarung DV-SSZ sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, die für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährte Sparkassensonderzahlung sei zu niedrig, weil seine Leistung unrichtig bewertet worden sei, hat er eine konkret bezifferte Zahlungsklage auf den individuell-leistungsbezogenen Teil der SSZ erheben, den er meint, vom Arbeitgeber beanspruchen zu können. Weder aus § 18.4 TVöD-S noch aus der DV-SSZ lässt sich ein isolierter Anspruch auf eine Neubewertung herleiten. Randnummer 98 Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur tarifgerechten Eingruppierung von Lehrern im Schuldienst in Sachsen ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidung (vgl. BAG 24.01.2007 - 4 AZR 629/06) hat eine Eingruppierungsfeststellungsklage zum Gegenstand. Darum geht es im Streitfall nicht. Die Klägerin erstrebt mit ihren Klageanträgen ausweislich ihrer Berufungsbegründung - losgelöst vom Begehren auf eine höhere Sparkassensonderzahlung - die Verurteilung der Beklagten ihre Leistungen in den Kalenderjahren 2015 und 2020 neu zu bewerten. Darauf hat sie keinen materiell-rechtlichen Anspruch. Bei entgeltrelevanten Leistungsbewertungen - wie hier - wäre gerichtlich im Rahmen einer Zahlungsklage zu prüfen, ob die Gesamtbewertung zutrifft. Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig, ob der Arbeitnehmer zutreffend beurteilt und damit der leistungsbezogene Vergütungsbestandteil richtig ermittelt wurde, gelte hinsichtlich der Richtigkeit der Beurteilung ein abgestuftes System der Darlegungs- und Beweislast (vgl. zB. BAG 18.06.2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 40 ff). Die Klägerin kann aber nicht isoliert eine Neubewertung beanspruchen, die nach ihrer Berufungsbegründung nicht einmal besser sein soll. Niemand ist berechtigt, die Gerichte unnütz in Anspruch zu nehmen. Randnummer 99 c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufungskammer nicht daran gebunden, dass die
  67. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom
  68. November 2018 ( 4 Sa 451/17 ) einen Anspruch auf Neuerteilung der systematischen Leistungsbewertung für das Kalenderjahr 2015 „ohne Berücksichtigung der Abmahnungen vom
  69. Mai 2015 und
  70. Juli 2015“ bejaht hat. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die damals getroffene Entscheidung aufbaut, werden von der Rechtskraft nicht erfasst (vgl. zB. BGH 22.09.2016 - V ZR 4/16 - Rn. 13 mwN). Wie man sieht, hat die Entscheidung keinen Rechtsfrieden geschaffen, weil eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die Leistungsbewertung 2015 nicht vermieden werden konnte. Randnummer 100
  71. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Abmahnung vom
  72. August 2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Der Klageantrag zu 4) ist unbegründet. Randnummer 101 a) Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (st. Rspr., zB. BAG 15.06.2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 17 mwN). Randnummer 102 b) Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom
  73. August 2021 aus ihrer Personalakte. Randnummer 103 Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Abmahnung hinreichend bestimmt. Sie bezeichnet das beanstandete Verhalten der Klägerin konkret und enthält keine nur pauschalen Vorwürfe (vgl. BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 17). Die Beklagte hält der Klägerin vor, dass sie in fünf konkret (mit Kundennamen und Kontonummern) aufgeführten Fällen die notwendigen Korrekturen der Daten im OSPlus-System nicht vorgenommen habe. Die Klägerin kann zwanglos erkennen, was die Beklagte ihr vorwirft. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass sich die Abmahnung zeitlich auf die „letzten Wochen“ vor dem
  74. August 2021 bezieht. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Rügen der Beklagten für die Klägerin klar nachvollziehbar. Randnummer 104 Die Klägerin hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil sie die Anweisungen der Personalleiterin der Beklagten in der E-Mail vom
  75. Dezember 2020 nicht befolgt hat. Die Personalleiterin hat die Klägerin in dieser E-Mail unmissverständlich angewiesen, den Datenabgleich der im OSPlus-System erfassten Daten auch mit den Ausweisdokumenten nachzuholen, die sie für fehlerhaft erachtet hat. Die Klägerin sollte keine Verstöße gegen das Passgesetz prüfen, sondern nur den Datenabgleich mit den der Sparkasse vorliegenden Ausweisdokumenten vornehmen. Diese Anweisung der Personalleiterin hat die Klägerin nicht befolgt. Vielmehr wurde am
  76. August 2021 festgestellt, dass sie in den fünf konkret aufgeführten Fällen die notwendigen Korrekturen der Daten im OSPlus-System nicht vorgenommen hat. Bei einer Kundin hätte im System der Geburtsort geändert werden müssen, bei den übrigen Kunden der zweite Vorname. Randnummer 105 Der Klägerin hat sich über die konkrete Anweisung der Personalleiterin bewusst und gewollt hinweggesetzt. Obwohl sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann nicht angenommen werden, dass sie die Aufgabe überfordert haben könnte. Entgegen der Ansicht der Berufung kann die Klägerin ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, sie sei vom Vorstand der Sparkasse nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Personalleiterin berechtigt sei, ihr diese Anweisung zu erteilen. Die Personalleiterin war insbesondere nicht verpflichtet, der Klägerin eine Vollmachtsurkunde des Vorstandes vorzulegen. Die Klägerin war über die Person der Personalleiterin hinreichend in Kenntnis gesetzt. Sie musste aus dieser Stellung folgern, die Personalleiterin habe vom Vorstand Vertretungsmacht, ihr individuelle Arbeitsanweisungen zu erteilen (zum Ausspruch von Kündigungen, vgl. BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 18 mwN). Wenn die Klägerin meinte, sie könne sich - mangels Vollmacht des Vorstandes - über eine Anweisung der Personalleiterin hinwegsetzen, hat sie selbst das Risiko zu tragen, dass sich ihre Rechtsauffassung als falsch erweist (vgl. BAG 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51 mwN). Randnummer 106 Entgegen der Ansicht der Berufung war die Klägerin nicht berechtigt, den ihr aufgetragenen Datenabgleich mit dem Argument zu verweigern, die der beklagten Sparkasse von den Kunden vorgelegten Ausweisdokumente verstießen nach ihrer Rechtsansicht gegen das Personalausweis- oder Passgesetz oder allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Gesetze oder seien zum Zeitpunkt ihrer Bearbeitung bereits abgelaufen. Die Klägerin war weder arbeitsvertraglich noch gesetzlich verpflichtet, eine derartige Prüfung vorzunehmen. Die Echtheit der Ausweisdokumente kann nur prüfen, wem vom Ausweisinhaber das Original vorgelegt wird. Nur diese Person kann auch die Identität des Kunden verifizieren. Die Klägerin hat aber keinen unmittelbaren Kundenkontakt. Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundearbeitsgerichts (20.12.1984 - 2 AZR 436/83) zur Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen folgt nichts anderes. Die Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Die Klägerin hätte mit der Ausführung des von ihr verlangten Datenabgleichs gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen. Randnummer 107 Sonstige Gründe für eine mögliche Unwirksamkeit der Abmahnung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hält der Klägerin zu Recht vor, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Beklagte war deshalb berechtigt, sei mit der Abmahnung auf ihre Pflichtverletzung hinzuweisen, sie für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten aufzufordern und ihr für den Wiederholungsfall individualrechtliche Konsequenzen anzukündigen. III. Randnummer 108 Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.