Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle zur Unterbringung von Kleinflugzeugen, weil die verkehrliche Erschließung der Flugzeughalle nicht gesichert ist Leitsatz
§ 1Abs. 3 Bau
GB maßgeblich ist. Von fehlender Vollzugsfähigkeit ist dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Planung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. Indessen reicht hierzu der entgegenstehende Wille des Grundstückseigentümers, eine der Darstellung des Flächennutzungsplans entgegenstehende Nutzung fortsetzen zu wollen, regelmäßig nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336 und juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom
- Februar 2019 – 8 C 10622/18.OVG –, juris, Rn. 32). Randnummer 60 Abgesehen davon stehen der Beklagten wie auch dem Zweckverband rechtliche Möglichkeiten offen, um die Flugplatznutzung in absehbarer Zeit zu beenden. Randnummer 61 So ist die luftverkehrsrechtliche Genehmigung vom
- März 1968 einerseits in Nr. 1 der Nebenbestimmungen mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft, dass die Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten für die Benutzung des Flugplatzes ihr Einverständnis gegeben haben müssen. Hiernach hängt die Wirksamkeit der Genehmigung davon ab, dass das entsprechende Einverständnis der Grundstückseigentümer vorliegt. Weiterhin enthält die Nebenbestimmung eine auflösende Bedingung, dass die Grundstückseigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten dieses Einverständnis für die Dauer der Genehmigung aufrechterhalten müssen. Sollten hiernach die Berechtigten ihr Einverständnis widerrufen, so wird die luftverkehrsrechtliche Genehmigung unwirksam. Soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in einem Schreiben an das Bundesvermögensamt vom März 2001 diese Nebenbestimmung so interpretiert, dass Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet sind, für die Dauer der Nutzung des Flugplatzes ihr Einverständnis zu geben und aufrechtzuerhalten, findet eine derartige Interpretation im Wortlaut der Nebenbestimmung keine Grundlage. Zudem würde eine Nebenbestimmung dieses Inhalts eine unzulässige Verpflichtung eines Dritten, der nicht Adressat der Genehmigung ist, begründen. Randnummer 62 Was die im Hinblick auf das Einverständnis der Beklagten oder des Zweckverbandes maßgebliche zivilrechtliche Bindung angeht, so lässt sich dem Pachtvertrag zwischen der Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Beklagten und der Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH vom 23 Dezember 2010/
- Januar 2011 entnehmen, dass dieser Vertrag bis zum
- Dezember 2030 befristet ist und den Vertragspartnern eine Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre nur dann zusteht, wenn der Pachtvertrag nicht vor Ablauf der jeweiligen Pachtzeit mit einjähriger Frist gekündigt wird. Insoweit ist aber die zivilrechtliche Grundlage für die Nutzung des Flugplatzes zunächst bis zum
- Dezember 2030 befristet. Randnummer 63 Dies gilt auch vor dem Hintergrund der vor Abschluss des Pachtvertrages am
- Mai 2008 zwischen dem Kläger sowie den betroffenen Gebietskörperschaften geschlossenen Vereinbarung. In dieser Übereinkunft, der Vergleichscharakter zukam, wurde einerseits in Einschränkung der nach der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zulässigen Nutzung die Zahl der Flugbewegungen begrenzt. Andererseits erkannten die beteiligten Gebietskörperschaften die luftverkehrsrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1968 sowie die Folgegenehmigungen überhaupt erst als wirksam an. Dass hieraus eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des später abgeschlossenen Pachtvertrages entsteht und insbesondere dessen Laufzeitbestimmungen tangiert werden, kann hingegen nicht festgestellt werden. Randnummer 64 Was schließlich den Umstand angeht, dass auf dem Flugplatzgelände seitens der Beklagten drei Hallenbauten sowie ein dreigeschossiges Wohnhaus genehmigt wurden, kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass im Bereich des als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan dargestellten Gebietes ein Zustand erreicht worden wäre, der einer Verwirklichung dieser Darstellung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen würde. Randnummer 65 bb) Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ist jedoch durch das Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung „G.“ am
- Februar 2017 und das hierin enthaltene Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, funktionslos geworden. Randnummer 66 Was das Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung angeht, so ergibt sich hieraus allerdings keine (Teil-)Unwirksamkeit der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wegen fehlender
§ 1Abs. 3 Bau
GB. Indessen ist insoweit von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplanes jedenfalls in dem Bereich auszugehen, der vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung erfasst wird. Die Unwirksamkeit der Darstellung beschränkt sich zudem nicht auf das hiervon unmittelbar betroffene Gebiet. Vielmehr wird die Darstellung einer Wohnbaufläche insgesamt hiervon erfasst. Randnummer 67
(1)Das nachträgliche Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung „G.“, nach deren § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist, lässt nicht nachträglich die Erforderlichkeit des Flächennutzungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB entfallen. Randnummer 68 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung einer planerischen Festsetzung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bauleitplan wirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28.03 –, ZfBR 2004, 380 und juris, Rn. 6). Indessen lässt ein derartiges Hindernis die
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GB nur dann entfallen, wenn dieses Hindernis bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits vorlag. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Rechtsänderungen kommen hingegen als rechtliches Hindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 und juris, Rn. 18; VGH BW, Urteil vom
- April 2018 – 5 S 2105/15 –, NuR 2018, 785 und juris, Rn. 130; OVG NRW, Urteil vom
- April 2008 – 7 D 110/07.NE –, BRS 74 Nr. 15 und juris, Rn. 165). Hiernach ist die Darstellung einer Wohnbaufläche nicht nachträglich wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung unwirksam geworden. Randnummer 69
(2)Indessen kann dieser Umstand ähnlich wie bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Situation dazu führen, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Insoweit liegt es nahe, die Funktionslosigkeit des Plans bei rechtlichen Änderungen nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O., juris, Rn. 34; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 10, Rn. 419). Da § 4 Satz 2 Nr. 1 der Naturschutzgebietsverordnung einer Umsetzung der Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan in dem südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Bereich entgegensteht, ist insoweit jedenfalls von einer Teilunwirksamkeit der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan in dem Bereich auszugehen, der vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung und dem hierin in § 4 Satz 2 Nr.1 verankerten Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, erfasst wird. Randnummer 70
(3)Liegt hiernach eine Teilunwirksamkeit der entsprechenden Darstellung vor, so erstreckt sich diese auf den gesamten Bereich der Darstellung. Randnummer 71 Die Ungültigkeit eines Teils eines Bauleitplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er ohne dieses Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 23. April 2009 -4 CN 5/07 -, BVerwGE 133, 377 und juris, Rn. 29). Randnummer 72 Was die Darstellung einer Wohnbaufläche angeht, so kann die Prognose, dass der Stadtrat der Beklagten eine auf den nördlichen Teil der Wohnbaufläche beschränkte Darstellung beschlossen hätte, indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden. Randnummer 73 Die aus dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Beklagten ersichtliche Planungskonzeption lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Stadtrat der Beklagten mit der erforderlichen Sicherheit auch eine Wohnbaufläche auf etwa einem Drittel der ursprünglich zur Verfügung stehenden Fläche beschlossen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Planung dazu dienen sollte, einen neuen Stadtteil einzurichten. Es war ausweislich der Plankonzeption vorgesehen, in diesem Bereich – sicherlich auch über die dargestellte Wohnbaufläche hinaus – 4.800 Wohnungen für etwa 10.000 Einwohner entstehen zu lassen. Hinzu sollten entsprechende Arbeitsstätten sowie Infrastruktureinrichtungen kommen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass von den ursprünglich vorgesehenen 77,6 ha für den neuen Stadtteil ein nicht im Naturschutzgebiet gelegener Anteil von 35,9 ha verbleibt, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die ursprüngliche Plankonzeption im Wesentlichen weiter verwirklicht werden kann. Vielmehr wird der Kern des geplanten Stadtteils durch die Wohnbauflächen gebildet. In diesem Bereich ließen sich die vorgesehenen 4.800 Wohnungen am ehesten realisieren. Wird dieser Bereich aber auf ein Drittel der ursprünglich geplanten Fläche reduziert, kann aber nicht festgestellt werden, dass die verbleibende Fläche ausreicht, um einen Stadtteil für etwa 10.000 Einwohner mit der ursprünglich angedachten Wohnungs- und Infrastrukturqualität zu realisieren. Ein entsprechender Wille des Plangebers, vor dem Hintergrund der ursprünglichen Plankonzeption auch eine auf ein Drittel verringerte Wohnbaufläche als Darstellung für den Flächennutzungsplan zu beschließen, wenn ihm die Teilunwirksamkeit der Darstellung bekannt gewesen wäre, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Randnummer 74
- b)Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt auch nicht insoweit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, als es die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Randnummer 75
- aa)Mit dem Schutzgut der natürlichen Eigenart der Landschaft soll die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten von Bodenformation und ihrer Bewachsung geschützt werden. Mit diesem Belang wird der Zweck verfolgt, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleiben soll. Es sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit die Möglichkeit der Erholung entziehen (vgl. Söfker, a.a.O., § 35, Rn. 96). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der näheren Landschaft kommt indessen nicht in Betracht, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen verdrängt ist. Eine Beeinträchtigung liegt hiernach dann nicht vor, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit bereits durch anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, UPR 1985, 337 und juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. Juli 1996 – 4 B 120/96 –, juris, Rn. 3 f.). Randnummer 76 Was das Vorhabengrundstück angeht, so ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats von einer entsprechenden Vorbelastung auszugehen, die es weder zu einer landwirtschaftlichen Nutzung noch zu Erholungszwecken als geeignet erscheinen lässt. Die hierdurch bestimmte natürliche Eigenart der Landschaft ist weitgehend verdrängt durch die Flugplatznutzung, die das Grundstück in starker Weise prägt. So befindet sich südlich des Vorhabengrundstücks die Landebahn des Flugplatzes. Nördlich des Grundstückes sind bereits dem Flugplatzbetrieb zuzuordnende Hallen vorhanden. Im Gegensatz zu den östlich anschließenden Flächen, die zu Zwecken des Obstbaus genutzt werden, stellt sich das Vorhabengrundstück als Brachfläche dar. Aufgrund seines Zuschnitts ist nicht erkennbar, dass es zu landwirtschaftlichen oder Erholungszwecken genutzt werden könnte. Einer Nutzung zu Erholungszwecken steht auch die starke Belastung durch den Flugzeuglärm entgegen. Randnummer 77
- bb)Ebenfalls steht nicht zu erwarten, dass durch das Vorhaben das Landschaftsbild verunstaltet wird. Randnummer 78 Von einer derartigen Verunstaltung ist auszugehen, wenn das Vorhaben die Landschaft grob unangemessen verunstaltet. Diese Frage ist aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters zu beantworten. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn der optische Eindruck von diesem als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 –, BauR 1997, 988 und juris, Rn. 19; Söfker, a.a.O., § 35 BauGB, Rn. 99). Angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die umliegenden Einrichtungen des Flugplatzes vermag eine derart grobe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das geplante Vorhaben indessen nicht festgestellt zu werden. Insbesondere ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass eine solche Verunstaltung allein durch die Stellung der geplanten Halle senkrecht zu den Bestandsgebäuden entsteht. Randnummer 79
- c)Insoweit vermag aber auch nicht festgestellt zu werden, dass eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „H.“ erforderliche Genehmigung für die Errichtung oder das Erweitern baulicher Anlagen aller Art zwingend abzulehnen wäre. Randnummer 80 Voraussetzung für eine Ablehnung ist nach § 4 Abs. 2 der Verordnung, dass die Maßnahme dem Schutzzweck der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Schutzzweck der Verordnung ist nach § 3 der Verordnung die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden Grünbeständen und den sie begrenzenden, teils sanft ansteigenden, teils herausragenden und die Landschaft beherrschenden Hängen und Höhen sowie die Sicherung des Erholungswertes der Landschaft und die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes. Was Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen angeht, so kann eine Beeinträchtigung im Hinblick auf die Vorbelastung des Flugplatzgebietes verneint werden. Randnummer 81
- d)Für eine konkrete Beeinträchtigung eines nahegelegenen schützenswerten Biotops oder des nördlich der L 2 und damit jenseits der Bebauung des I. befindlichen Vogelschutzgebiets … ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Konkrete Umstände, aus denen insoweit auf eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes durch das Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB geschlossen werden könnte, hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 zwar angedeutet, aber nicht näher belegt. Randnummer 82
- e)Schließlich kann auch nicht wegen der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans die Beeinträchtigung eines sonstigen öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 BauGB angenommen werden. Randnummer 83 Der Entwurf für eine Änderung des Flächennutzungsplans sieht für das Vorhabengrundstück eine Darstellung als Fläche für den Luftverkehr mit der Zweckbestimmung „Flugplatz“ mit der Einschränkung vor, dass ausschließlich Start- und Rangierbahnen ohne Hochbauten zulässig sein sollen. Indessen ist die Planungshoheit der Gemeinde grundsätzlich kein nach § 35 BauGB zu berücksichtigender öffentlicher Belang. Eine Berücksichtigung ist allenfalls dann denkbar, wenn es sich um ein weit fortgeschrittenes Planungsstadium bei der Aufstellung von Bauleitplänen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1979 – 4 C 22.77 –, NJW 1980, 1537, 1538 und juris, Rn. 31; Söfker, a.a.O., § 35 BauGB, Rn. 113). Insoweit ist in formeller Hinsicht zu fordern, dass das gesamte Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist und die erforderlichen planerischen Beurteilungsgrundlagen vorliegen (vgl. zur Planreife nach § 33 BauGB: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 33 Rn. 33). Dies ist indessen bei der Flächennutzungsplanänderung der Beklagten noch nicht der Fall. Vielmehr werden derzeit die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgewertet und erforderliche Fachgutachten erarbeitet. Randnummer 84
- f)Das Vorhaben des Klägers scheitert indessen daran, dass die nach § 35 Abs. 2 BauGB erforderliche Erschließung nicht gesichert ist. Randnummer 85 Die erforderliche Erschließung bemisst sich nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten. Im Rahmen dessen ist für die wegemäßige Erschließung ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Grundstücks für Kraftfahrzeuge sowohl des Nutzers als auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, etwa der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erforderlich. Eine gesicherte Erschließung setzt ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht voraus. Die Erschließung muss insoweit dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine gesonderte rechtliche Sicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt und das Vorhaben hierüber erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, so stellt eine rein schuldrechtliche Vereinbarung keine ausreichende rechtliche Sicherung dar. Vielmehr bedarf es aus bauplanungsrechtlicher Sicht einer öffentlich-rechtlichen Sicherung durch Baulast oder einer dinglichen privatrechtlichen Absicherung etwa durch eine Grunddienstbarkeit (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54/85 –, ZfBR 1988, 283 und juris, Rn. 13; Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 –, BauR 1991, 55 und Juris, Rn. 15 und 19; Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57, Nr. 104 und juris, Rn. 3; Söfker, a.a.O., § 35 BauGB, Rn. 69 und 74). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten der Sicherung sowie der Ausgestaltung der Zufahrt in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nach § 6 Abs. 2 LBauO weiter eingeschränkt sind. Randnummer 86 Was das Vorhabengrundstück des Klägers angeht, so ist es nicht an einem öffentlichen Verkehrsweg gelegen. Die nächsterreichbare gewidmete Straße ist der Einmündungsbereich U./L. (Flurstück-Nr. 273/47), der sich nördlich des Towergebäudes befindet. Um diesen Bereich vom Vorhabengrundstück mit Kraftfahrzeugen faktisch zu erreichen, müssen zunächst Zufahrten auf mehreren Grundstücksflächen östlich und südlich der im Norden des Vorhabengrundstücks gelegenen Hallengrundstücke (Flurstück-Nrn. 279/3 und 277/7) genutzt werden, die sich im Eigentum des Klägers befinden. Was die Art des zu bewältigenden Verkehrs angeht, wird man davon ausgehen können, dass schon allein für etwaige Ersatzteil- und Treibstofflieferungen sowie insbesondere im Brandfall eine Nutzung mit LKW gewährleistet sein muss. Randnummer 87 Die vom Kläger angedachte Erschließung über die Halle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 279/3 ist bereits nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden und kann daher nicht in die Prüfung einbezogen werden, da die vorgelegten Planskizzen eine Verbindung zwischen beiden Hallen nicht vorsehen. Im nördlichen Bereich des Vorhabens sind vielmehr ein Lagerraum sowie eine Garage vorgesehen. Randnummer 88 Für die faktische Erschließung muss aber über die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen hinaus ein Streifen im östlichen Bereich des im Eigentum des Zweckverbandes befindlichen Grundstücks Flurstück-Nr. 273/49 (ehemals 273/42) in Höhe des Towergebäudes in Anspruch genommen werden. Randnummer 89 Für eine derart gestaltete Anbindung des Vorhabens an öffentliche Verkehrsflächen fehlt es indessen an der erforderlichen rechtlichen Sicherung. Randnummer 90 Insoweit kann dahinstehen, ob es zulasten der im Eigentum des Klägers stehenden, für die Zuwegung zum Vorhaben erforderlichen Grundstücke einer gesonderten Sicherung bedarf, was etwa für den Fall einer Veräußerung einzelner Grundstücke relevant werden könnte. Was eigene Flächen des Klägers angeht, ist zugunsten des Vorhabengrundstücks bislang lediglich die Eintragung einer Baulast für die zwischen diesem und dem Hallengrundstück Flurstück-Nr. 279/3 gelegene Parzelle Flurstück-Nr. 280/2 beantragt worden. Randnummer 91 Denn es ist nicht absehbar, dass bis zur Fertigstellung der Unterstellhalle eine gesicherte Erschließung über das im Eigentum des Zweckverbands stehende Grundstück Flurstück-Nr. 243/49 bestehen wird. Randnummer 92 Insbesondere ergibt sich keine hierauf gerichtete Verpflichtung des Zweckverbandes aus der Vereinbarung zur Bestellung einer Baulast vom 26. Juni/3. Juli 2009. Die Verpflichtung des Zweckverbandes zur Bewilligung einer Baulasteintragung beschränkt sich nämlich auf eine Begünstigung der in § 1 der Vereinbarung im Einzelnen aufgeführten Grundstücke im Eigentum des Klägers. Da ein Teil der aufgeführten Flächen jeweils über andere benannte Grundstücke erreicht werden kann, kann die Vereinbarung nicht so verstanden werden, dass auch andere im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke erfasst werden sollen, die über die in § 1 der Vereinbarung ausdrücklich benannten Flurstücke erschlossen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufzählung der begünstigten Grundstücke in der Vereinbarung abschließend war. Insoweit ist aber keine hinreichende rechtliche Sicherung einer wegemäßigen Erschließung des Vorhabengrundstücks erkennbar, womit das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden kann. Randnummer 93 II. Da sich das Vorhaben daher bereits planungsrechtlich als unzulässig erweist, bedarf es keiner weiteren bauordnungsrechtlichen Beurteilung durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens mehr (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52/87 –, DVBl. 1989, 1050 und juris, Rn. 18), so dass auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag unbegründet ist. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 95 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 96 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 97 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG).