gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehören, die Beschwerde an sich nicht statthaft ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2002 – 3 W 38/02 –, Rn. 7, juris). Randnummer 8 Allerdings ist das Begehren der Beschwerdeführerin als Anregung nach § 24
, eine Amtslöschung des Löschungsvermerks vom 20. Mai 2021 nach § 395
vorzunehmen, auszulegen, worauf auch das Registergericht in der Nichtabhilfeentscheidung unter Bezugnahme u.a. auf das Schreiben vom
kann die Einleitung eines Verfahrens, welches von Amts wegen eingeleitet werden kann, auch angeregt werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat das Gericht in Fällen, in denen es der Anregung nach § 24 Abs. 1
nicht folgt, denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist. Zutreffend hat das Registergericht daher die als Anregung ausgelegte Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2021 und nicht mit förmlichem Beschluss beschieden. Bei der Unterrichtung nach § 24 Abs. 2
handelt es sich nämlich um eine bloße Erklärung und nicht um eine Entscheidung des Gerichts (BeckOK
/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022,
14). Die Beschwerdemöglichkeiten des Anregenden werden durch § 24 Abs. 2
jedoch nicht eingeschränkt, es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln der §§ 58 ff. (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10 –, Rn. 11; juris; BeckOK
/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022,
16). Randnummer 9 Nach § 58 Abs. 1
findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1
vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (BGH, Beschluss vom
dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung der Beschwerdeführerin eingeleiteten Löschungsverfahren - wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1
erforderlich, aber auch ausreichend - eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen. § 24
bestimmt nichts anderes im Sinn von § 58 Abs. 1
(BGH, Beschluss vom
voraus, dass sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig gewesen ist. Eine „Löschung der Löschung“ kommt nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, nur dann in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht (zum Fall der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394
: Senatsbeschluss vom
mangels Erhebung eines Widerspruchs erfolgt sind, können nur wegen wesentlichen Verfahrensmängeln, nicht wegen Fehlens eines materiellen Löschungsgrundes beseitigt werden (Keidel/Heinemann, 20. Aufl. 2020,
50). Randnummer 14 Die Begrenzung der Möglichkeit zur Amtslöschung einer Löschungseintragung auf wesentliche Verfahrensmängel hat ihren Grund in der besonderen Ausgestaltung des Löschungsverfahrens nach § 394
, auf den § 395
verweist. Gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1
hat das Gericht seine Löschungsabsicht den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erhebung eines Widerspruchs bekannt zu machen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens verweist § 394 Abs. 3
auf § 393 Abs. 3 bis 5
. Wird fristgemäß Widerspruch erhoben, so muss darüber zunächst sachlich entschieden werden. Demgegenüber darf die Löschung gemäß §§ 394 Abs. 3, 393 Abs. 5
in den Fällen, in denen kein Widerspruch erhoben wird oder in denen dieser bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, ohne weiteres erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2017 – I-3 Wx 35/17 –, Rn. 17 - 18, juris). Allein mit der materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Löschung der Eintragung lässt sich die Amtslöschung gem. § 395
des Amtslöschungsvermerks i.S.d. § 395
dagegen nicht rechtfertigen, denn dann wurde die Löschung eben im verfahrensrechtlichen Sinne zu Recht gem. § 395 Abs. 3
i.V.m. § 393 Abs. 5
vorgenommen (BeckOK
/Otto, 42. Ed. 1.4.2022,
65). Randnummer 15 Hier hat das Registergericht das Löschungsverfahren der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durchgeführt, indem es sie entsprechend § 395 Abs. 2
von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihr zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs bestimmt hat. Diese Aufforderung wurde auch ordnungsgemäß an den director zugestellt. Nachdem diese Frist verstrichen war, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Widerspruch geltend gemacht hat, im Gegenteil zuvor noch mitgeteilt hat, dass eine Löschung wohl unumgänglich sei, hat das Registergericht die Löschung gemäß § 393 Abs. 5
in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Randnummer 16 Dabei hat der Senat hier nicht zu prüfen, ob die Löschung der Beschwerdeführerin, die das Registergericht als unechte Auslandsgesellschaft (also als nicht nachhaltig im Vereinigten Königreich unternehmerisch tätige Gesellschaft, die ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich und ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat) qualifiziert hat, aus dem Handelsregister nach dem Brexit, infolge dessen sie sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV berufen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – II ZB 25/17 –, Rn. 7, juris), richtig war. Denn nach oben Gesagtem würden die Beschränkungen des Verfahrens nach § 394
leer laufen, wenn die Gesellschaft, die zunächst von der Erhebung eines Widerspruchs abgesehen hat, nach Eintragung der Löschung ohne zeitliche Beschränkung im Amtslöschungsverfahren nach § 395
geltend machen könnte, die Voraussetzungen des § 394
hätten von Anfang an nicht vorgelegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2012 – I-3 Wx 62/12 –, Rn. 14, juris). Randnummer 17 Die Zurückweisung der Beschwerde hat die Kostentragungspflicht des § 84
zur Folge. Zur Festsetzung des Verfahrenswertes wurde der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG herangezogen. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.