Erlass einer neuen Veränderungssperre nach erfolgreichem Normenkontrollantrag; Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage - Staatshaftungsanspruch Leitsatz
(2)Anschließend an die Vorlage der ergänzenden Bauunterlagen im Oktober 2020 waren dem Beklagten zusätzlich jedenfalls drei Monate als im Regelfall angemessene Bearbeitungsfrist (vgl. hierzu bereits unter I.1.c.aa.) zuzugestehen; somit kommt allenfalls ab Januar 2021 eine pflichtwidrige Nichtbescheidung in Betracht. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass der Beklagte angesichts der Vorlage des Verträglichkeitsgutachtens durch die Eigentümerin des Grundstücks vor der Bescheidung noch zu klären hatte, ob die Klägerin weiterhin Antragstellerin der Bauvoranfrage sein soll oder ob vielmehr nunmehr (allein) die Eigentümerin als Antragstellerin auftreten wollte. Zu dieser Klärung hatte der Beklagte – auch im Hinblick auf § 72 i.V.m. § 63 Abs. 4 LBauO – bereits durch die Mitteilung der Grundstückseigentümerin vom 12. Oktober 2020, in die Voranfrage „mit aufgenommen“ wollen zu werden, Anlass. Zusätzlich lag diese Nachfrage auch im Hinblick auf die Mitteilung der Klägerin im Schreiben vom 19. Juli 2019 nahe, es fehle noch eine „grundsätzliche Einigung“ zwischen Betreiber und Grundstückseigentümer. Randnummer 93 2. Die im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge sind bereits unzulässig, da das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben ist. Randnummer 94 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung, die auf den Fall der Anfechtungsklage bezogen ist, findet auf die Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 C 23.09 –, beck-online Rn. 46; Schübel-Pfister; in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113, Rn, 127). Ein Feststellungsinteresse ist nach allgemeiner Ansicht bei den Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38.12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 –, juris Rn. 16-18). Randnummer 95 Ausgehend davon ist vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse zu verneinen. Randnummer 96
- aa)Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus einer Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess. Randnummer 97 Ein besonderes Feststellungsinteresse wegen Präjudiziabilität setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 – 2 B 19.04 – juris Rn. 7 m.w.N. und Urteil vom 9. Oktober 1959 – 5 C 165/57 –, juris Ls.). In letzterem Fall muss der Kläger ernsthaft beabsichtigen, einen solchen Prozess zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 4.87 –, juris Rn. 22). Die tatsächlichen Umstände zum Feststellungsinteresse sind vom Kläger vorzutragen. Dabei muss das Vorbringen so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, juris Rn. 16 bis 18); hierzu muss der Kläger substantiiert dartun, was er konkret anstrebt, also welchen Schaden er im Zivilrechtsweg geltend machen will (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. November 2007 – 2 LA 423/07 –, juris Rn. 7f.; BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 ZB 13.92 –, juris Rn. 5). Die pauschale – etwa nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte – Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hingegen nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 6 A 826/12 –, juris Rn. 7 bis 11). Andernfalls könnte in jedem Falle der Erledigung des Klagebegehrens eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozess immer dann denkbar ist, wenn im Sinne des Klägers der bei Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehende Anspruch festgestellt wird. Dies würde aber dem Interesse, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern, zuwiderlaufen. Ebenso genügt allein die Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nicht, um ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu begründen; ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn gerade eine Amtshaftungsklage mit Sicherheit zu erwarten und eine solche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hiernach hat der Kläger zur Begründung seines berechtigten Feststellungsinteresses darzulegen, dass er eine Amtshaftungsklage nicht nur in Erwägung zieht, sondern dass es diesen Prozess im Falle des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit hinreichender Sicherheit geben wird (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, juris Rn. 6). Randnummer 98 Gemessen daran hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert zu ihren ernsthaften Prozessführungsabsichten und zu dem ihr entstandenen Schaden vorgetragen. Randnummer 99 Sie hat insbesondere nicht dargelegt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sie über das Vorhabengrundstück, das im Eigentum der F. als jetziger Nutzerin steht, überhaupt hätte verfügen können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2014 – 10 A 1343/12 –, juris Rn. 134ff.). Randnummer 100 So hat sie erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung und ohne nähere Einzelheiten zu nennen, Angaben zu ihren Vertragsbeziehungen mit der Eigentümerin des Grundstücks getätigt. Hierzu hat sie erklärt, mit der Eigentümerin, die derzeit noch das Autohaus auf der Vorhabenfläche betreibt, einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Berechtigung, das Grundstück zu bebauen und verpachten, geschlossen zu haben. Zudem deutet die weitere „konkurrierende“ Bauvoranfrage der R. GmbH vom 2. Dezember 2021 für einen Lidl-Markt im fraglichen Bereich deutlich darauf hin, dass die Eigentümerin auch mit dieser Antragstellerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat. Die insoweit gebotenen Zweifel an der Verfügungsmöglichkeit der Klägerin werden noch verstärkt durch die Mitteilung der Klägerin an den Beklagten im Juli 2019, dass es noch nicht zu einer grundsätzlichen Einigung zwischen Betreiber und Eigentümer gekommen sei. Auch der Vortrag der Beigeladenen, mit dem aktuellen Bebauungsplanentwurf darauf abzuzielen, die derzeit auf der Vorhabenfläche betriebene Nutzung des Autohauses nebst Werkstatt nicht zu beschränken und sogar ihren Ausbau zu ermöglichen, sowie in enger Abstimmung mit der Grundstückseigentümerin über eine für die gemeindliche Entwicklung positive und für den Grundstückseigentümer vorteilhafte Nutzung zu sein, begründet weitere Zweifel daran, dass das Grundstück für die Klägerin hinreichend sicher verfügbar war. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Eigentümerin eine eigene Weiternutzung in Betracht zieht und auch bis jetzt noch keine endgültige Entscheidung über die künftige Nutzung der Fläche getroffen worden ist. Randnummer 101 Nach alledem bleibt letztlich unklar, ob und zu welchem Zeitpunkt die F. der Klägerin die Fläche überlassen hätte bzw. würde. Angesichts der zwischenzeitlichen Erweiterung der Verkaufsfläche des Edeka-Marktes in der Ortsmitte und der Angabe der Klägerin, abseits der streitgegenständlichen Bauvoranfrage auch die Ansiedlung eines großflächigen Marktes am selben Standort zu erwägen (Schriftsatz vom 9. Juni 2022), sowie der weiteren konkurrierenden Bauvoranfrage der R. GmbH, sind auch ohnehin erhebliche Zweifel daran angebracht, ob die Klägerin das Vorhaben überhaupt realisiert hätte. Randnummer 102
- bb)Auch aus dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr lässt sich kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Randnummer 103 Für eine Gefahr der Wiederholung einer hoheitlichen Maßnahme ist entscheidend, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 13). Hier ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert wären. Im Hinblick auf die neue – wirksame – Veränderungssperre dürften im Gegenteil relevante Veränderungen eingetreten sein. Randnummer 104 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 105 Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 106 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 107 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen. Randnummer 108 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG und unter Berücksichtigung von Ziff. 9.2 und 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 60.000,00 € festgesetzt.