vollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - ggf. fehlerhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten. (Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 590/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 14. Oktober 2021, 6 Ca 232/21, Urteil
gehend BAG,
O. Mit Beschluss vom
Verhandlungen schloss die Beklagte am 4. Januar 2021 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, einen Insolvenzsozialplan sowie eine Betriebsvereinbarung zur Schaffung von Auffangstrukturen, die ua. die Errichtung einer Transfergesellschaft vorsah. Im Interessenausgleich wurden Umstrukturierungsmaßnahmen beschrieben, die zu einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führten. Es wurden ua. 58 Versetzungen, 51 Änderungskündigungen sowie 392 Beendigungskündigungen geregelt. In der mit dem Interessenausgleich fest verbundenen Namensliste der Mitarbeiter, denen die betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen werden sollte, findet sich auch der Name des Klägers. Der Kläger lehnte den angebotenen Übertritt in die Transfergesellschaft ab. Randnummer 10
Zustimmung des Integrationsamts mit Bescheid vom 26. Februar 2021 sowie
Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom
dem ihm der Wahlvorstand mitgeteilt hatte, dass die Vorschlagsliste mangels Stützunterschriften ungültig sei, verlangte der Kläger am
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
haltigkeit verdeutlichen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er nicht lediglich als „Director Quality“ beschäftigt worden sei. Er sei
dem Arbeitsvertrag auch für die „Product Delivery Inspection“ sowie für die Betreuung „ausgewählter Key Accounts“ zuständig gewesen. Die Beklagte habe das Qualitätsmanagement nicht aufgegeben, allein die sog. CE-Kennzeichnung der Krane erfordere zwingend die Beschäftigung einer fachkundigen verantwortlichen Führungskraft. Die Beklagte liefere auch weiterhin die Krane nicht ohne Kontrolle an ihre Kunden aus, selbstredend betreue sie die Key-Accounts weiterhin bevorzugt. Die Organisationsentscheidung der Beklagten führe zu einer rechtswidrigen Überforderung und Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals. Die Beklagte stelle
Abschluss der Insolvenz neues Personal, auch Leiharbeiter, ein; teilweise beschäftige sie ehemalige Mitarbeiter zu Zweidrittel ihres ursprünglichen Lohns als Leiharbeiter. Randnummer 20 Insbesondere habe die Beklagte auch den Key-Account-Manager H. H. eingestellt, der dem CEO I. I. vom früheren Arbeitgeber gefolgt sei. H. betreue auf der Hierarchieebene „Director“ die vormals von ihm betreuten Key-Accounts. Die vermeintliche Organisationsentscheidung sei zeitlich nicht
haltig und diene lediglich als Vorwand, um ihn
vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und -möglichkeiten fortbestünden. Er werde durch eine Person, die das Vertrauen des CEO aufgrund einer früheren Zusammenarbeit genieße, in seinem Aufgabenbereich „Key Account“ ersetzt. Die Beklagte hätte seine Position anpassen und ihm die Betreuung der Key-Accounts übertragen müssen. Randnummer 21 Er könne als Schwerbehinderter zwar nicht die Unterlassung einer Organisationsentscheidung verlangen, die seinen Arbeitsplatz berühre, jedoch schränke sein Beschäftigungsanspruch
Sie habe
Satz 3 der Richtlinie 2000/78/EG Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen. Er stehe seit September 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis, in dieser Zeit habe er eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten ausgeübt. Die Beklagte beschäftige auch
der Umstrukturierung noch mehr als 1.000 Arbeitnehmer, es bestünden immer noch eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn, sei es auch
einer Fort- und Weiterbildung, einer Umsetzung anderer Arbeitnehmer, um ihm einen Arbeitsplatz freizumachen, einer geringfügigen Änderung des Organisationskonzepts, ggf.
Ausspruch einer Änderungskündigung als milderes Mittel. Randnummer 22 Er habe erstinstanzlich die Arbeitnehmer J. J., K. K., L. L., M. M., N., O. O., P. P., Q., R. R., S. S., T., U. U., V. V., W. W., X. X., Y. Y. und Z. Z. aufgeführt, die
seiner Einschätzung Tätigkeiten ausübten, die er verrichten könne. Das Arbeitsgericht hätte nicht nur den Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit prüfen müssen, sondern auch, ob sein Beschäftigungsanspruch, gerade als schwerbehinderter Mensch, durch ein Freimachen von Arbeitsplätzen durch Versetzung oder Umsetzung hätte gewahrt werden müssen. Die Beklagte sei verpflichtet, Besetzungen, die im Vorfeld der Insolvenz erfolgt seien, rückgängig zu machen, selbst wenn hierdurch ihr Organisationskonzept geringfügig beeinträchtigt werde. Randnummer 23 J. J. habe
seiner Freistellung am
dem Vortrag der Beklagten habe ab
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) habe jeder Arbeitnehmer
dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Der Gesetzgeber habe den individuellen Kündigungsschutz eingeschränkt, um Sanierungen zu ermöglichen. Er habe nicht vorhergesehen, dass der „Interessenausgleich mit Namensliste“ zu kostengünstigen Massenentlassungen durch hochprofessionelle Berater von Unternehmenskäufern zwecks Nutzung von Synergieeffekten und Effizienzgewinnen instrumentalisiert werde. Sofern sich die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zu einem „Spielball der Berater“ machen wolle, genüge es nicht, lediglich zu prüfen, ob der Interessenausgleich ordentlich unterschrieben und „zusammengetackert“ sei. Die Gerichte müssten vielmehr prüfen, ob dem Interessenausgleich mit Namensliste „faire Verhandlungen“ vorausgegangen seien. Er bezweifle auch, dass der Betriebsrat überhaupt einheitlich für die beiden Betriebe der Beklagten in A-Stadt (A-straße und E-Straße) zuständig sei. Randnummer 25 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirma-sens - vom
GG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 32 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom
O vermutet, dass die Kündigung vom 5. März 2021 durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten des auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist (vgl. BAG 20.09.2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 53 mwN). Randnummer 37 b) Die von der Berufung angebrachten Zweifel daran, ob der Betriebsrat einheitlich für die „beiden Betriebe“ der Beklagten in A-Stadt (E-Straße und A-Straße) zuständig gewesen sei, sind unbehelflich. Selbst wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden sein sollte, wofür der Kläger nichts vorgetragen hat, hätte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geführt. Da die Betriebsratswahl 2018 nicht
VG angefochten wurde, war der Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (vgl. BAG 27.06.1995 - 1 ABR 62/94 - Rn. 16 ff). Auch für die Ausübung der Beteiligungsrechte muss die Annahme gelten, dass die Einheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellt. Würde der Betriebsrat wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs in der Ausübung seines Amtes beschränkt, so widerspräche dies der in § 19 BetrVG enthaltenen Wertung,
der ein Rechtsverstoß, der die Wahlanfechtung begründet, unbeachtlich wird, wenn eine Anfechtung unterbleibt. Es wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen § 19 BetrVG dient, nicht zu vereinbaren. Bei der Ausübung einzelner Beteiligungsrechte soll nicht immer wieder darüber gestritten werden, ob der Betriebsrat überhaupt für einen Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes gewählt worden ist. Randnummer 38
G habe der Begründung bedurft, weil der Kläger kein leitender Angestellter iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG sei. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die damals getroffene Entscheidung aufbaut, werden von der Rechtskraft nicht erfasst (vgl. zB. BGH 22.09.2016 - V ZR 4/16 - Rn. 13 mwN). Randnummer 40 bb) Das angefochtene Urteil ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Kläger war kein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG. Er war nicht - wie in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG gefordert - zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt. Ihm ist auch keine Generalvollmacht oder Prokura erteilt worden, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG schon deshalb nicht vorliegen. Es ist unerheblich, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, der damalige „President of Terex Cranes“ G. G. habe ihm bei den Verhandlungen über den letzten Arbeitsvertrag als „Director“ zugesagt, ihm Prokura zu erteilen. Die Prokura (§§ 48, 49 HGB) wurde ihm nicht erteilt. Randnummer 41 Ferner sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht erfüllt. Danach ist leitender Angestellter, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe in diesem Sinne ist es, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und er kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt. Dieser
VG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Entscheidungsvoraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeigehen kann. Der maßgebliche Einfluss fehlt, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. Erforderlich ist im Übrigen, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh als deren Schwerpunkt bestimmt (vgl. BAG 05.06.2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 51 mwN; vgl. auch Fitting BetrVG 31. Aufl. § 5 Rn. 391 ff.). Hierfür trägt im vorliegenden Rechtsstreit
allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, weil er vom Status als leitender Angestellter für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass er bei der Beklagten unternehmerische Leitungstätigkeiten im oben genannten Sinne ausgeübt hat. Den Vortrag der Beklagten in den Vorprozessen hat er sich nicht zu eigen gemacht, sondern bekämpft. Randnummer 42 cc) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass dem Kläger der Status als leitender Angestellter nicht arbeitsvertraglich „verliehen“ werden konnte. Es ist deshalb unerheblich, dass in § 1 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 5. April/ 19. Mai 2017 formuliert wurde, der Kläger sei leitender Angestellter. Entgegen der Ansicht der Berufung muss die Beklagte den Kläger auch nicht im Wege eines auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzes (§ 249 Abs. 1 BGB) als leitenden Angestellten behandeln. Randnummer 43 Die Abgrenzung der leitenden Angestellten von den übrigen Angestellten des Betriebes
VG ist zwingendes Recht. Weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung können regeln, wer leitender Angestellter iSd. Betriebsverfassung ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist deshalb für die Zuordnung des Klägers zum Kreis der leitenden Angestellten unerheblich, ob die Beklagte im Jahr 2017 die Zustimmung des Betriebsrats vor „Übertragung“ der Director-Position eingeholt hat. Auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Status nicht begründet werden. Entscheidend sind allein Aufgaben und Funktionen im Betrieb und Unternehmen. „Ernennungen“ zu leitenden Angestellten ohne die Übertragung der in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG genannten Aufgaben und Funktionen sind betriebsverfassungsrechtlich bedeutungslos (vgl. Fitting BetrVG 31. Aufl. § 5 Rn. 365 mwN). Randnummer 44 dd) Die vom Arbeitsgericht bejahte Frage, ob es widersprüchlich und damit treuwidrig ist, dass der Kläger, der in den Vorprozessen bestritten hat, leitender Angestellter zu sein und bei der Betriebsratswahl 2022 zum Betriebsrat kandidierte, während er sich im vorliegenden Rechtstreit darauf beruft, als leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG nicht dem Interessenausgleich zu unterfallen, stellt sich nicht. Randnummer 45 Richtig ist, dass es einer Partei im Grundsatz freisteht, (in unterschiedlichen Prozessen) ihre Tatsachen- und Rechtsbehauptungen zu wechseln. Unter besonderen Umständen kann ein treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) jedoch auch in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegen, der mit dem eigenen früheren Verhalten der Partei in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. BGH 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 - Rn. 12 mwN). Ein unauflösbarer Widerspruch kann beispielsweise vorliegen, wenn die Partei bereits Vorteile aus ihrer ursprünglichen Behauptung gezogen hat oder aber der Gegenpartei hieraus schon
teile erwachsen sind. Vorliegend hat der Kläger aus der Behauptung, er sei kein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG in den vorherigen Kündigungsschutzprozessen (6 Ca 603/18=3 Sa 234/19 und 6 Ca 308/19) Vorteile gezogen, auch wenn sich der Begriff des leitenden Angestellten iSd § 14 Abs. 2 KSchG - für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers ohne Begründung - nicht mit dem des § 5 Abs. 3 BetrVG deckt (vgl. ErfK/Kiel 22. Aufl. KSchG § 14 Rn. 7-11). Im Streitfall kommt hinzu, dass Kläger bei der Betriebsratswahl 2022 - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch zwei Instanzen (6 BVGa 1/21, 5 TaBVGa 1/22) - sein passives Wahlrecht ausgeübt hat, während er - hier - mit zeitlicher Überlappung den Status eines leitenden Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG für sich reklamiert. Darin liegt ein grob widersprüchliches Verhalten. Soweit der Kläger meint, der Beklagten sei Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, übersieht er, dass sich die Beklagte den Urteilen in den Vorprozessen gebeugt hat,
dem sie mit ihrer Rechtsansicht zu seinem Status nicht durchdringen konnte, während er widersprüchlich agiert. Randnummer 46
einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus. Die Regelungen des § 125 InsO wollen eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen schaffen. Im Insolvenzfall wird der individuelle Kündigungsschutz
G zu Gunsten einer kollektivrechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien eingeschränkt. Der Insolvenzverwalter soll nicht einer Fülle von langwierigen und schwer kalkulierbaren Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb ua. durch die Schaffung des § 125 InsO versucht, unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen diesem Sanierungsbedürfnis durch eine Kollektivierung des Kündigungsschutzes Rechnung zu tragen. Er hat für den Regelfall angenommen, der Betriebsrat werde seine Verantwortung gegenüber den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern wahrnehmen, deshalb nur unvermeidbaren Entlassungen zustimmen und darauf achten, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. Es erscheint demnach gerechtfertigt, die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nur noch in Ausnahmefällen in Frage zu stellen (so ausdrücklich BAG 28.08.2003 - 2 AZR 368/02 - Rn. 23 mit Hinweis auf RegBegr. BT-Dr 12/2443, S. 149). Angesichts dieser rechtlichen Grundlagen geht die Kritik des Klägers fehl. Randnummer 48 bb) Entgegen der Ansicht der Berufung war im Streitfall nicht zu prüfen, ob dem Interessenausgleich mit Namensliste „faire Verhandlungen“ vorausgegangen sind. Hinzu kommt, dass nicht nur der Insolvenzverwalter - wie die Berufung ausführt - von „hochprofessionellen Beratern“ unterstützt wurde, auch dem Betriebsrat stand - wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ( LAG Rheinland-Pfalz 28.04.2022 - 5 Sa 277/21 ; 5 Sa 292/21 ; 5 Sa 293/21 ; 5 Sa 294/21 ; 5 Sa 315/21 ; 5 Sa 321/21 ; 5 Sa 322/21 und 5 Sa 367/21 ) - ein wirtschaftlicher Berater, ein anwaltlicher Berater und die Gewerkschaft IG Metall zur Seite. Damit konnte er sich
dem anerkannten Grundsatz der „Waffengleichheit“ ebenfalls wirtschaftlichen und juristischen Rat einholen. Randnummer 49 d) Der Kläger hat auch zweitinstanzlich nicht darzulegen vermocht, dass der
dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht. Randnummer 50 aa) Der Arbeitsplatz des Klägers ist wegen Wegfalls der Hierarchieebene „Director Quality“ entfallen. In § 2 Ziff. 2 des Interessenausgleichs vom 4. Januar 2021 ist der Abbau dieser Hierarchieebene ausdrücklich - aber nicht nur - aufgeführt. In § 2 Ziff. 2 sind unter der Überschrift „Qualitätsmanagement“ eine Reihe unternehmerischer Maßnahmen aufgelistet worden, die zu einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Bereich führten. Es ist nicht
vollziehbar, wie die Berufung zu der Behauptung kommt, der Kündigungsentschluss der Beklagten und die angebliche Organisationsentscheidung seien „praktisch deckungsgleich“. Das im Interessenausgleich für den Bereich „Qualitätsmanagement“ aufgeführte Konzept sieht folgendes vor: Randnummer 51 „
haltig“, ist nicht geeignet, die Vermutung des Interessenausgleichs zu widerlegen. Die Berufung verkennt, dass eine im Kündigungszeitpunkt nicht absehbare Veränderung der betrieblichen Verhältnisse - hier bedingt durch die Corona-Pandemie und die weltweiten Störungen der Lieferketten -, die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich unberührt lässt (vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 20 mwN). Randnummer 55
dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten am 1. November 2021, also
Ausspruch der Kündigung vom 5. März 2021, fünf Monate
Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers (30. Juni 2021) und knapp zehn Monate
Abschluss des Interessenausgleichs vom 4. Januar 2021 eingestellt. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Position „anzupassen“, um dem Kläger anstelle des H. die Betreuung der Key-Accounts zu übertragen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 39 mwN). Randnummer 57 Dem von der Berufung angeführten Arbeitnehmer Z. Z. hat die Beklagte ebenfalls gekündigt. Der Klägervertreter konnte sich in der mündlichen Berufungsverhandlung durch Einsicht in die ungeschwärzte Namensliste davon überzeugen, dass dieser Arbeitnehmer (unter Ziff. 304) namentlich aufgeführt ist. Randnummer 58 ee) Das Rechtsmittel hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger unter Berufung auf seinen gesetzlichen Beschäftigungsanspruch als schwerbehinderter Mensch (§ 164 SGB IX, Art. 5 Abs. 3 RL 2000/87/EG) verlangt, dass die Beklagte ihm einen anderen Arbeitsplatz schafft oder durch Umsetzung anderer Arbeitnehmer freimacht. Randnummer 59
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dieser wird flankiert durch Ansprüche auf behinderungsgerechte Arbeitsstätten und Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsorganisation. Solche Ansprüche bestehen allerdings nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können schwerbehinderte Menschen daher bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies führt zu einer Einschränkung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers, denn dieser ist zu einer behinderungsgerechten (Um-)Gestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, um den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen zu erfüllen. Ggf. hat er eine diesem entgegenstehende betriebliche Umstrukturierung sogar rückgängig zu machen (vgl. BAG 16.05.2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 35 mwN). Randnummer 60 Anders als die Berufung meint, gibt § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX dem schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Die Vorgaben des SGB IX betreffen ausgehend von dem konkreten Gesundheitszustand des einzelnen schwerbehinderten Menschen nur die Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bezüglich der Organisation des Betriebs bleibt im Übrigen unberührt. Der Arbeitgeber ist durch die gesetzliche Regelung nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Entfall des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen führt. Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung hängt dann bezogen auf das Beschäftigungsbedürfnis allein von der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab. Ist eine Beschäftigung auf dem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Das SGB IX verlangt zudem nicht die Entlassung anderer Arbeitnehmer, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verwirklichen zu können. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorhandensein freier Arbeitsplätze. Danach scheidet eine Pflicht des Arbeitgebers zur „Freikündigung“ jedenfalls dann aus, wenn der Inhaber der infrage kommenden Stelle den allgemeinen Kündigungsschutz genießt. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verbieten dem Arbeitgeber dementsprechend nicht, eine unternehmerische Entscheidung zu treffen, welche das Beschäftigungsbedürfnis für einen schwerbehinderten Menschen entfallen lässt. Die Norm gewährt keinen absoluten Schutz vor einer betriebsbedingten Kündigung, wie der Kläger annimmt. Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch hat vielmehr nur Bedeutung für die im Rahmen der allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzvorschriften zu prüfenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (vgl. BAG 16.05.2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 36 ff mwN). Randnummer 61
nationalem Recht durch die Regelungen in § 125 InsO gewährleistet, obwohl der Kündigungsschutz des einzelnen Arbeitnehmers im Interesse eines zwischen den Betriebspartnern abgestimmten Gesamtkonzepts erheblich eingeschränkt ist (vgl. KR/Weigand/Spelge
einer Umschulung oder Fortbildung) besetzen könnte, hat er nicht aufgezeigt. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den vom schwerbehinderten Kläger besetzten Arbeitsplatz hat entfallen lassen, um ihren besonderen Pflichten auf behindertengerechte Beschäftigung zu „entgehen“. Randnummer 63 Soweit der Kläger zweitinstanzlich erneut die Arbeitnehmer J. J., K. K., L. L., M. M., N., O. O., P. P., Q., R. R., S. S., T., U. U., V. V., W. W., X. X. und Y. Y. anführt, die
seiner Einschätzung Tätigkeiten ausüben, die er verrichten könnte, verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg. Die Arbeitsplätze sind nicht frei, sie mussten für den Kläger - wie oben ausgeführt - auch nicht freigekündigt werden. Die Bestimmung, wem die Kündigung auszusprechen ist, ist vielmehr eine Frage der Sozialauswahl. Randnummer 64 2. Die Kündigung ist nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 65 a)
O kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer
G nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
geprüft werden. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat weitergehende Möglichkeiten bei der Sozialauswahl als § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Insbesondere muss die Schwerbehinderung nicht berücksichtigt werden. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt nicht nur für die Auswahlkriterien und ihre relative Gewichtung selbst. Auch die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe kann gerichtlich lediglich auf grobe Fehler überprüft werden. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Sinn und Zweck des § 125 InsO gebieten eine weite Ausdehnung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl. Diese Bestimmung soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und Kündigungserleichterungen schaffen. Die getroffene Auswahl muss sich mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweisen. Nicht entscheidend ist, dass das Auswahlverfahren zu beanstanden ist. Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 22 mwN). Im Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Sozialauswahl grob fehlerhaft sein, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind. Sprechen dagegen gut
vollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - ggf. fehlerhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten. Hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 46 mwN). Randnummer 66
der Freistellung des Klägers (vor Ausspruch der ersten Kündigung) ab dem
Angaben der Beklagten nicht mit Quality. T. sei als Produktionsgeschäftsführer der T. F. GmbH nicht mit dem Kläger vergleichbar. Dr. U. U. sei Director Research und Development gewesen. Er habe das Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 30. Juni 2021 verlassen. Er sei promovierter Diplom-Ingenieur mit einer Fokussierung auf Software und Elektrik. Diese Kenntnisse habe er in seiner Funktion benötigt. Der Kläger verfüge über keine entsprechenden Qualifikationen und sei daher nicht mit Dr. U. vergleichbar. Auch mit V. V. sei der Kläger nicht vergleichbar. V. sei General Manager und Werkleiter E-Straße. Er sei - anders als der Kläger - Diplom-Ingenieur und habe eine Laufbahn als Entwicklungsingenieur hinter sich. Diese Kenntnisse benötige er in seiner Funktion. Der Kläger verfüge über keine entsprechenden Qualifikationen. W. W. sei General Manager und Werkleiter für die A-Straße. Auch er sei Diplom-Ingenieur und benötige entsprechende Kenntnisse für seine Tätigkeit. Mangels entsprechender Qualifikationen sei der Kläger auch mit W. nicht vergleichbar. Zudem handele es sich
den Angaben der Beklagten nicht um dieselbe Hierarchieebene. X. X. sei Manager Assembly WS. In der betrieblichen Hierarchie stehe Sonntag zwei Stufen unterhalb der ehemaligen Position des Klägers. Folglich bestehe keine Vergleichbarkeit. Auch Y. Y., General Manager Customer Support bei der T. F. GmbH, sei mit dem Kläger nicht vergleichbar. Y. sei von der Ausbildung Kfz-Mechatroniker, Diplom-Ingenieur und Diplom-Wirtschaftsingenieur. Diese Kenntnisse seien für seine Funktion erforderlich. Entsprechende Qualifikationen könne der Kläger nicht vorweisen, daher liege keine Vergleichbarkeit vor. Randnummer 69 bb) Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Einen evidenten, ins Auge springenden schweren Fehler bei der Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises hat der Kläger auch zweitinstanzlich nicht aufgezeigt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung ist es ihm nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen. Randnummer 70 3. Es liegen auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vor. Die
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des schwerbehinderten Klägers liegt vor. Dass die Beklagte
VG den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört oder
2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt hätte, rügt der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr. Auch Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 KSchG) und im Konsultationsverfahren
G macht er nicht mehr geltend. Solche sind unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags der Beklagten nicht erkennbar und vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Die Berufungskammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. III. Randnummer 71 Der Kläger hat
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 72 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.