§ 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden sind.
Satz 1 Ärzte-ZV habe der ermächtigte Arzt die in dem Ermächtigungsbeschluss bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Die Ermächtigung sei nämlich aufgrund der persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und besonderen Qualifikationen der ermächtigten Person ergangen.
1 BMV-Ä sei der ermächtigte Arzt verpflichtet, alle ärztlichen Leistungen selbst zu erbringen. Ausgenommen hiervon seien Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter bei ausreichender Überwachung und Qualifikation sowie angezeigte Vertretungsfälle iSd § 32a ÄrzteZV. Letztere seien in der Sammelerklärung nachvollziehbar anzuzeigen. Zur persönlichen Leistungserbringung gehöre insbesondere auch die Unterzeichnung von Verordnungen im Rahmen der Ermächtigung. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BMV-Ä gehe hervor, dass das Ausstellen einer Verordnung eine ärztlich nicht delegierbare Pflicht sei, denn der Arzt müsse sich grundsätzlich vom Krankheitszustand des Patienten persönlich überzeugen. Nach § 35 Abs. 2 BMV-Ä sowie den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Nr. 5), auf die § 34 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä verweist, seien Vordrucke vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen, vom Vertragsarzt mit einem Vertragsarztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen. Nicht ausreichend sei die ärztliche Entscheidung über das zu verordnende Medikament selbst (BSG, Urt v 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R – juris, Rn 43). Gleichwohl habe der Kläger eine Vielzahl von Verordnungen abgerechnet, die nicht seine Unterschrift tragen. In mehreren Fällen seien Verordnungen ausgestellt worden, während sich Patienten in stationärer Behandlung befunden hätten.
1 Satz 3 SGB V; § 2 Bundespflegesatzverordnung seien die Kosten für Arzneimittel während eines stationären Aufenthaltes in den Tages- und Fallpauschalen enthalten. Eine Krankenhausbehandlung umfasse demnach alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses notwendig sind. Daher führe eine Verordnung, die während eines stationären Aufenthalts durch einen Vertragsarzt ausgestellt wird, zu zusätzlichen Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die nicht erforderlich wären, wenn der Vertragsarzt die Zuständigkeit des Krankenhauses beachtet hätte. Zuletzt habe der Kläger in vielen Fällen Verordnungen ohne vorliegenden Abrechnungs- oder Überweisungsschein ausgestellt. Verordnungen dürften nur dann ausgestellt werden, wenn ein entsprechender Abrechnungs- oder Überweisungsschein vorliegt. Dies sei dem Ermächtigungsbescheid zu entnehmen, wonach der ermächtigte Arzt befugt sei, „auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte“ einen bestimmten Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen zu behandeln. Es gehöre zum Verantwortungsbereich des Arztes, dass die Krankenversicherung nur mit Verordnungskosten für ordnungsgemäße Verordnungen belastet wird. Dazu gehöre bei einer Verordnung
1, 15 Abs. 2, 29 Abs. 8 BMV-Ä das Vorliegen eines Behandlungsscheins. Zur Substantiierung brachte die Beigeladene zu 2) die Rezeptimages nebst weiteren Dokumenten zur Verordnungstätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum in Vorlage. Randnummer 4 Mit dem Kläger am 25.10.2014 zugestellten Schreiben informierte die Gemeinsame Prüfeinrichtung den Kläger über den Antrag der Beigeladenen zu 2) und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Randnummer 5 Unter dem 27.01.2015 erwiderte der Kläger wie folgt: Bei den von der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Verordnungen handele es sich durchweg um Medikamente, die im Rahmen einer chemotherapeutischen Behandlung von Tumorerkrankungen verabreicht wurden. Es handele sich um zugelassene Standard-Therapeutika, die im Rahmen der jeweiligen Tumorerkrankung zu den schulmedizinisch unstrittigen Therapieregimen gehöre. Alle Therapieentscheidungen zur onkologischen Systemtherapie würden unter seiner Beteiligung durch das Tumorbord getroffen. Jeder onkologische Patient werde persönlich vorgestellt. Das Fachexpertengremium treffe stets eine individuelle Therapieentscheidung. Das Konferenzprotokoll werde von allen Teilnehmern gegengezeichnet. Die Kommunikation der Therapieempfehlung mit der Patientin erfolge im Regelfall als poststationäre Behandlung. Die Therapien würden überwiegend ambulant durchgeführt. Die hier in Rede stehenden Verordnungen würden mithin an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Behandlung erfolgen und seien mit Verordnungen im niedergelassenen oder sonstigen Bereich insoweit nicht zu vergleichen. Die Arzneimittel-Anforderung müsse ausreichend weit im Vorfeld des ambulanten Therapietages erfolgen, damit der Apotheke genügend Zeit für die Beschaffung, Herstellung und den Transport der jeweiligen Infusionslösung zur Verfügung steht. Es sei daher nicht selten der Fall, dass die Arzneimittel-Anforderungen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Patient sich noch oder wieder in stationärer Behandlung befindet. Dies ändere aber nichts daran, dass die Verordnung die ambulante und nicht die stationäre Behandlung des Patienten betreffe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Arzneimitteln um komplexe Kombinationstherapien handele, die gewichts- und statusadaptiert patientenbezogen individuell hergestellt werden müssten. Die Arzneimittel-Anforderung sei aufgrund der Vielzahl der jeweils zu berücksichtigenden Daten fehleranfällig. Aus diesem Grunde sei auf ein digitales System umgestellt worden, wodurch sich die Fehleranfälligkeit deutlich senken lasse. Die Verantwortlichkeit des ermächtigenden Arztes für die Therapiedurchführung sei zweifelsfrei gegeben und dokumentiert. Die Rezeptunterschrift sei im Rahmen der Therapieanforderung ein ergänzender formaler Akt, der zeitlich unabhängig von der maßgebenden digitalen Therapieanforderung erfolge. Die Unterschrift unter das Rezept und ihr Zeitpunkt seien daher weitgehend irrelevant. Das Anforderungssystem sei innovativ und qualitätsgesichert. Es sei sowohl vom TÜV Saarland als auch der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziert. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass das System rechtlich unbedenklich genutzt werden könne. Ihn treffe somit kein Verschulden. Soweit ihm vorgeworfen werde, Verordnungen ohne Abrechnungs- und Überweisungsschein ausgestellt, sei angemerkt, dass diese ausweislich des Arztstempels von anderen Personen veranlasst worden sind. Zuletzt wies der Kläger darauf hin, dass eine Vielzahl der streitbefangenen Verordnungen während seiner Abwesenheit in Vertretung erfolgt seien. Insgesamt beträfe dies 129 Tage. Zur Substantiierung brachte der Kläger seine Sammelerklärungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum in Vorlage. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 04.12.2017 gab die Prüfungsstelle dem Antrag der Beigeladenen zu 2) teilweise statt und setzte einen Regress iHv 267.755,17 EUR fest. Eine Überprüfung habe ergeben, dass in zwei Fällen Verordnungen ohne Behandlungs- bzw. Überweisungsschein ausgestellt worden seien. Dies stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 29 Abs. 8 BMV-Ä dar, der einen normativen Schaden verursacht habe. Insoweit sei ein Regress iHv 28,56 EUR festzusetzen. Randnummer 7 In einer Vielzahl von Fällen seien die Verordnungen nicht vom Kläger unterschrieben worden. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dar.
der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dürften Arzneimittel nur bei Vorliegen eines Rezeptes abgegeben werden.
Eine Rückdatierung oder vorherige Abgabe sei nicht zulässig. Die Organisation der Rezeptaufstellung in der Praxis sei so zu gestalten, dass die Verordnung im Voraus vorgenommen wird. Damit werde sichergestellt, dass der Leistungsanspruch des Versicherten in der GKV aus der Sicht der Leistungsträger transparent bleibt und auch im Hinblick auf etwaige Wirtschaftlichkeitsprüfungen nachvollzogen werden könne. Insoweit sei ein Regress iHv 267.726,65 EUR festzusetzen. Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Randnummer 8 Daraufhin leitete die Beigeladene zu 2) ein weitere Prüfverfahren gegen den Kläger betreffend den Verordnungszeitraum 1-4/2013 ein. Streitgegenständlich waren wiederum Verordnungen ohne eigenhändige Unterschrift sowie Verordnungen mit sog. Zuordnungsfehlern. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 18.12.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle ein. Zur Begründung wies der Kläger nochmals darauf hin, dass das von ihm verwendete Anforderungssystem ein DIN-zertifiziertes Verfahren darstelle. Der gesamte Prozessablauf sei von einem Prüfer begutachtet und nicht beanstandet worden. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass er sich ordnungsgemäß verhalte. Zur Substantiierung seines Vortrags brachte der Kläger die Zertifizierungsdokumente des TPV und der DKG aus den Jahren 2007 und 2008 in Vorlage. Dessen ungeachtet werde im Hinblick auf die hier einschlägige vierjährige Ausschlussfrist die Einrede der Verjährung erhoben. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Regresszahlungen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beigeladenen zu 2) führen würden: In sämtlichen Fällen seien den Patienten qualitativ hochwertige und medizinisch notwendige Arzneimittel zur Verfügung gestellt worden. Dies wäre bei der Annahme eines Schadens für die Beigeladene zu 2) auf Kosten des Klägers erfolgt. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2019 wies der Beklagten den Widerspruch des Klägers weit überwiegend zurück und setzte einen Regress iHv 260.267,32 EUR fest. Die Verordnungen betreffend das Quartal 4/2009 seien verjährt. Der Regress sei daher um 2.362,38 EUR zu kürzen. Die Ausschlussfrist betreffend die Quartale 1-4/2010 habe am 31.12.2014 geendet und sei durch die Zustellung des Antrags der Beigeladenen zu 2) gehemmt worden. Im Übrigen wiederholte und vertiefte der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen die Ausführungen der Prüfungsstelle. Randnummer 11 Taggleich setzte der Beklagte im Parallelverfahren betreffend den Verordnungszeitraum 1-4/2013 einen Regress iHv insgesamt 26.433,39 EUR fest. 26.282,54 EUR der Regresssumme gingen wiederum auf den Umstand zurück, dass eine Vielzahl von Verordnungen keine eigenhändige Unterschrift des Klägers aufwiesen. Randnummer 12 Mit beim Sozialgericht Mainz am 03.04.2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger jeweils Klage erhoben (das Parallelverfahren wird unter dem Az. S 3 KA 15/19 geführt). Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass ihm die Bedeutung der Unterschrift auf den Verordnungen als Chefarzt in einer Klinik nicht bekannt war; er ging davon aus, diese Aufgabe delegieren zu können. Im Übrigen habe er in Ansehung der durchgeführten Zertifizierungen auf die Ordnungsgemäßheit seines Handelns vertrauen dürfen. Der Beklagte mache es sich auch zu einfach, jeglichen Verstoß gegen vertragsärztliche Vorschriften mit einer verschuldeten Pflichtverletzung gleichzustellen. Zuletzt seien die Regressforderungen in Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 3 S. 3 BGB partiell verjährt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid vom 08.03.2019 aufzuheben, soweit ein Regress festgesetzt wurde, und den Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers vom 18.12.2017 gegen den Prüfbescheid vom 04.12.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 3 S. 3 BGB aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes vorliegend keine Anwendung finde. Hinsichtlich des Verschuldens-Begriffs sei die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig. Jeder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer müsse die geltenden Bestimmungen kennen und anwenden. Dass er sich auf die Zertifizierungen verlassen habe, sei unbeachtlich. Diese Prüfinstitutionen seien schließlich nicht legitimiert, über die Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten zu entscheiden. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts den üblichen Ablauf der streitbefangenen Arzneimittel-Anforderung nochmals ausführlich geschildert: Die vom Tumorbord getroffene Entscheidung sei in jedem Einzelfall von ihm persönlich gegengezeichnet worden. Er habe die digitale Arzneimittel-Anforderung selbst vorgenommen, sie ausgedruckt und eigenhändig unterzeichnet zur Behandlungsakte des/der Patienten/in genommen. Infolge des genutzten Software-Systems seien die Rezept-Images an die Apotheke automatisiert übersendet, dort ausgedruckt und anschließend auf dem Postweg an ihn zurückgesendet worden. Er habe es dann versäumt, diese eigenhändig zu unterschreiben. Dies hielt er auch nicht mehr für notwendig, da die eigentliche Anforderung seiner Auffassung nach aus den zuvor dargelegten Gründen bereits persönlich durch ihn erfolgt sei. Randnummer 19 Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.11.2022 hat der Kammervorsitzende auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides hingewiesen. Wenngleich die fehlende Unterschrift des Klägers auf den streitgegenständlichen Verordnungen – die höchstrichterlich ergangene Rechtsprechung zugrunde gelegt – grundsätzlich einen Regressanspruch der Beigeladenen zu 2) begründet, könne sich dessen Durchsetzung in Ansehung der Umstände des Einzelfalls als treuwidrig darstellen (§ 242 BGB in entsprechender Anwendung). Randnummer 20 Zu dem gerichtlichen Hinweis nahmen die Beteiligten wie folgt Stellung: Randnummer 21 Die Beigeladene zu 1) hat sich den Erwägungen des Kammervorsitzenden vollumfänglich angeschlossen. Dessen ungeachtet könne schon kein Verschulden des Klägers angenommen werden. Zuletzt verstoße der Regress gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In vergleichbaren Fällen habe die Beigeladene zu 2) in der Vergangenheit aus den vom Vorsitzenden aufgezeigten Gründen die Schadensersatzforderungen erheblich reduziert. Randnummer 22 Der Beklagte hat zu dem gerichtlichen Hinweis wie folgt Stellung genommen: Für ein Abweichen von der höchstrichterlich ergangenen Rechtsprechung werde kein Raum gesehen. Die dargelegten Zweifel seien nicht nachvollziehbar. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung des vorliegenden Falls rechtfertigen könnten lägen nicht vor. Auch bei Verordnungen ambulanter Chemotherapien handele es sich um Arzneimittelverordnungen, die auf Grundlage eines ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnungsblattes zu erfolgen hätten. Letzteres könne nicht angenommen, da die Verordnungsblätter vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben worden seien. Die Verordnung sei nicht lediglich als formale Grundlage für die Abrechenbarkeit von Arzneimitteln, sondern Grundlage dafür, dass überhaupt Arzneimittel an Versicherte abgegeben werden dürfen. Im Ergebnis fehle es an der arzneimittelrechtlich gebotenen Übernahme ärztlicher Verantwortung – keinesfalls könne von reinem Formalismus die Rede sein. Es reiche auch nicht aus, dass die digitale Anforderung vom Kläger persönlich erstellt, unterzeichnet und zur Patientenakte genommen wurde. Denn erst im Nachgang zur Anforderung von Zytostatika erfolge die auf den einzelnen Versicherten bezogene konkrete Berechnung der Dosierung mit anschließender Plausibilitätsprüfung und Erstellung einer Herstellungsanweisung für die Infusion und Zubereitung. Für diese Konkretisierung sei die abschließende Übernahme ärztlicher Verantwortung mittels Unterschrift erforderlich. Die mit der Antragstellung ausgeübte Rechtsausübung der Beigeladenen zu 2) entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und könne insofern keinesfalls als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und bewertet werden. Der Beigeladenen zu 2) sei auch unzweifelhaft ein Schaden entstanden. Im Vertragsarztrecht sei kein Raum, einen Verstoß gegen Gebote und Verbote, die nicht bloße Ordnungsvorschriften betreffen, durch Berücksichtigung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs als unbeachtlich anzusehen; denn damit würde das vertragsärztliche Ordnungssystem relativiert (BSG, Urt v 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R – juris, Rn 37 mwN). Randnummer 23 Die Beigeladene zu 2) hat zu dem gerichtlichen Hinweis wie folgt Stellung genommen: Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung verdiene Zustimmung. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Verordnungsblatt das einzige Dokument sei, das die Verordnungsentscheidung und damit auch die dafür verantwortliche Person nach außen transparent dokumentiert. Es möge zutreffend sein, dass der Kläger tatsächlich die Person war, die die Therapieentscheidung getroffen hat und dass dies in klinikinternen EDV-Systemen dokumentiert wurde; derartige Vorgänge seien jedoch für außenstehenden Parteien (wie dem Beklagten und ihr selbst) nicht nachvollziehbar. Würde man die vorliegend geschilderte Vorgehensweise als zulässig – oder zumindest nicht sanktionierbar – erachten, wäre für die Krankenkassen, die Prüfeinrichtungen und beliefernde Apotheken nicht mehr erkennbar, wer tatsächlich Urheber einer Verordnung ist. Zudem sei zu beachten, dass erst durch die vertragsärztliche Verordnung eine Zahlungspflicht der Krankenkasse ausgelöst werde. Dies könne nicht durch eine irgendwie geartete Dokumentation in klinikinternen EDV-Systemen ersetzt werden. Eine eigenhändige Ausstellung und Unterzeichnung der Verordnung sei daher weit mehr als nur eine reine Förmlichkeit, da hieran weitergehende, zum Teil grundlegende, Folgen geknüpft seien. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch in dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urt v 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R) der Arzt angegeben habe, die Therapieentscheidung persönlich getroffen und nur die nachgelagerte Unterzeichnung der Verordnung delegiert habe. Ein solches Vorgehen sei vom BSG ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet worden; eine richterliche Korrektur der Rechtslage habe das BSG nicht für notwendig erachtet. Soweit der Kammervorsitzende die Höhe des Regresses für bedenklich halte, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Konsequent weitergedacht hätte dies zur Folge, dass Regresse stets dann zu hinterfragen wären, wenn eine Vielzahl von Verstößen gegen vertragsärztliches Recht begangen wurde. Auch die Anzahl der Verstöße falle in den Verantwortungsbereich des verordnenden Arztes und könne daher kein Indiz für ein treuwidriges Verhalten der Beigeladenen zu 2) sein. Man erwehre sich gegen den Vorwurf, treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Beigeladene zu 2) zugunsten der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten verpflichtet, bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten tätig zu werden und entsprechende Anträge zu stellen. Verstöße gegen diese Pflicht könnten durch die Aufsichtsbehörden geprüft und beanstandet werden und gegebenenfalls sogar zu strafrechtlichen Sanktionen gegenüber den verantwortlichen Personen führen; die Annahme eines treuwidrigen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wäre vor diesem Hintergrund nicht tragfähig. Zudem sei es keinesfalls so, dass die Geltendmachung des Regresses lediglich den Zweck habe, dem Kläger zu schaden. Vielmehr gehe es der Beigeladenen zu 2) darum, ihrer bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der ihr anvertrauten Versichertengelder nachzukommen, indem begründete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte Regresse durchgesetzt und damit zugleich auch die Einhaltung vertragsärztlicher Vorschriften gefördert wird. Randnummer 24 Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
2 S. 1 SGG auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Bei der Entscheidung war in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Krankenkassen und der Vertragsärzte zu entscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGG). Randnummer 27 II. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nur der das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid des Beschwerdeausschusses. Eine gerichtliche Anfechtung und Aufhebung des im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung erlassenen Bescheides des Prüfungsausschusses scheidet – von bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – aus Rechtsgründen aus (vgl. BSG, Urt v 09.03.1994 – 6 RKa 5/92 – juris, Rn 16 ff). Randnummer 28 III. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSd § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2 SGG ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Beklagte wegen Verordnungen, die vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben worden sind, einen Regress iHv 260.252,98 EUR festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 08.03.2019 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten (hierzu 3). Der festgesetzte Regress iHv 14,34 EUR betreffend Verordnungen ohne Behandlungsschein ist rechtlich nicht zu beanstanden
SGB V einerseits und § 48 BMV-Ä andererseits – in beiden Konstellationen sind die Prüfgremien zuständig – danach voneinander ab, ob geltend gemacht wird, die Verordnung selbst sei in ihrer inhaltlichen Ausrichtung fehlerhaft gewesen - z.B. fragwürdiger Off-Label-Use -; dann ist der Anwendungsbereich des § 106 SGB V eröffnet. Wird hingegen nur die Art und Weise der Ausstellung der Verordnung beanstandet, so steht ein "sonstiger Schaden" in Frage, der im Verfahren
BMV-Ä geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R – juris, Rn 19). Randnummer 30 Vorliegend macht der Beklagte geltend, dass verschiedene streitbefangenen Verordnungen nicht vom Kläger persönlich unterzeichnet worden sind. Bedenken hinsichtlich des Inhalts der Verordnungen werden hingegen nicht geäußert. Aus Sicht des Gerichts betrifft der Vorwurf der fehlenden eigenhändigen Unterschrift des ausstellenden Arztes die Art und Weise der Ausstellung der Verordnungen, so dass der Anwendungsbereich des § 48 BMV-Ä eröffnet ist. Randnummer 31 Auch der Vorwurf der fehlenden Abrechnungsscheine mit der Angabe einer der Verordnung zugrundeliegenden ärztlichen Behandlung betrifft die Verfahrensmodalitäten bei der Ausstellung der Verordnung bzw. die Art und Weise des Vorgehens bei deren Ausstellung (BSG, aaO, Rn 21). Randnummer 32
3 S. 1 SGG Bezug. Randnummer 34
3 S. 1 SGG Bezug. Randnummer 50 Das Festhalten der Beklagten an ihrem Regressanspruch stellt sich insoweit auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Besonderheiten, in deren Ansehung sich der Verstoß des Klägers gegen seine vertragsärztlichen Pflichten als weniger gravierend darstellt, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten kommt in Ansehung des Umfangs des Regresses keine wesentliche Bedeutung zu. Randnummer 51 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 S. 3, 159 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.