Einziehung von Wertersatz: Geltendmachung einer Entschädigung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Leitsatz 1. Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsadressaten beschlossen, können die Antragsteller, die die Auskehrung des Verwertungserlöses begehren, gemäß § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO Entschädigung ausschließlich im Insolvenzverfahren erlangen. (Rn.16) 2. Die Frage, ob den Antragstellern wegen eines gegen den Einziehungsadressaten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO zusteht, ist eine originär insolvenzrechtliche und daher nicht von den Strafgerichten zu klären. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 14. April 2022, 3 KLs 5171 Js 2182/16 Tenor Die Beschwerde der Antragsteller K. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.04.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Frankenthal ordnete mit Urteil vom 29.08.2017, Az. 5171 Js 2182/16 3 KLs, rechtskräftig hinsichtlich des Verurteilten ... seit 08.06.2018, u.a. die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB über einen Betrag i.H.v. 10.000,- € an, die im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchdiebstahl in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2015 zum Nachteil der Antragsteller, dem Ehepaar K., erfolgte. Im Hinblick auf weitere Geschädigte bestimmte es den Betrag der Wertersatzeinziehung auf 11.800,- €. Das Landgericht stellte hierzu fest, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten ein Betrag von 10.000,- € aus der Tat zu Lasten der Eheleute K. stammte, es jedoch nicht feststellbar sei, welche Geldscheine dieser Tat zuzuordnen seien, weshalb die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB anzuordnen sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 07.06.2018, Az. 4 StR 63/18, die Einziehungsentscheidung lediglich mit der Ergänzung einer Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter. Randnummer 2 Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Verurteilten war zuvor im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt geführten Ermittlungsverfahrens (Az. ...) ein Geldbetrag i.H.v. 21.155,- € sichergestellt und am 27.01.2016 bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Gerichtskostenstempler eingezahlt worden. Randnummer 3 Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.11.2017 (Az. ...), zugestellt an den Drittschuldner am 05.12.2017, pfändete der Antragsteller R. K. insbesondere den Anspruch des Verurteilten gegen das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt, auf Auszahlung der sichergestellten Geldbeträge. Eine Auszahlung an die Antragsteller erfolgte nicht. Randnummer 4 Am 04.12.2018, zugestellt am 10.12.2018, erwirkte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Land Hessen als Drittschuldner über einen Betrag i.H.v. 18.674,88 €. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft Darmstadt an die Landesjustizkasse des Landes Rheinland-Pfalz einen Betrag i.H.v. 11.800,- €. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 21.02.2019, Az. ..., eröffnete das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten. Der eingesetzte Insolvenzverwalter forderte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) mit Schreiben vom 16.05.2019 zur Zahlung der 11.800,- € an die Insolvenzmasse auf. Dieser Forderung widersprachen die Antragsteller. Randnummer 6 Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat die Akten dem Landgericht analog § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zur Feststellung vorgelegt, für welche Tatverletzten die Hinterlegung des Wertersatzeinziehungsbetrags i.H.v. 11.800,- € zu erfolgen habe. Die Eheleute K. haben sodann beim Landgericht die Auskehrung des im Urteil der Tat Nr. 1 zugeordneten Betrags in Höhe von 10.000,- € gem. §§ 459k, 459h StPO i.V.m. § 73c StGB an sich beantragt. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Betrag an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Randnummer 7 Das Landgericht hat den Antrag der Eheleute K. abgelehnt. II. Randnummer 8 Die sofortige Beschwerde ist gem. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 9 Das Landgericht war als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO) gem. § 459o StPO zuständig für Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft. Der Begriff der „Entscheidung“ ist dabei weit auszulegen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 459o Rn. 5 m.w.N.), so dass hierunter auch die Weigerung der Staatsanwaltschaft der Auskehrung an die Antragsteller zu fassen ist. Randnummer 10 Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 11 Das Landgericht Frankenthal hat die Auskehrung des eingezogenen Betrags i.H.v. 10.000,- € an die Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 12 1. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsadressaten und Verurteilten eröffnet worden ist, kommt eine Auskehrung im Verfahren gem. § 459h Abs. 2 Satz 1, § 459k StPO an die Antragsteller nicht mehr in Betracht. Randnummer 13
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