gewiesen wurde, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Darlehensvereinbarung über 7.000,00 Euro geschlossen und die Darlehenssumme ausgezahlt wurde. (Rn.26)
ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Abs 2 ZPO hat - wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht oder das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt ist - die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. (Rn.32)
dem der Geschäftsführer der Lohnzahlung nicht
gekommen sei. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
dem der Beklagte ihm mitgeteilt habe, er brauche 7.000,00 Euro für einen anzuschaffenden BMW. Am Abend des gleichen Tages sei dem Beklagten der Betrag von 7.000,00 EUR ausgehändigt worden und dieser habe das Geld für die Bezahlung eines BMW verwendet, welcher bei dem Zeugen X. W. am gleichen Tag angekauft worden sei. Dem Beklagten sei zuvor ein Werkzeugkasten im Wert von 75,00 Euro finanziert worden, was sich aus einer handschriftlichen Unterlage (Bl. 6 d. A.) ergebe, ebenso wie eine erste Rückzahlung am
dem ihr Geschäftsführer eine monatliche Ratenzahlung von 33 Raten à 193,62 EUR vorgeschlagen habe, sei letztlich eine Einigung auf einen Einbehalt vom Gehalt von monatlich 150,00 EUR vom Lohn erfolgt. Das Gespräch könne der Mitarbeiter V. bezeugen. Diese Vereinbarung sei auch umgesetzt und vom Lohn der vereinbarte Einbehalt vorgenommen worden, was auch auf dem jeweiligen Überweisungsträger so vermerkt gewesen und von dem Beklagten nicht moniert worden sei. In Abzug zu bringen seien dann nur die Zahlungen per Überweisung mit Einbehalt vom
trägliche Genehmigung, soweit der Beklagte immer noch behaupten möge, es habe keine solche Vereinbarung gegeben. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.089,52 EUR nebst Zinsen iHv. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
ihrem Gesundheitszustand erkundigt und seinen Chef, den Geschäftsführer der Klägerin, lautstark mit "Chefchen, haben wir noch Bier?" begrüßt habe. Wenn die Klägerin behaupte, auf ein Darlehen seien am
vollziehen können, welche Abzüge von der Klägerin vorgenommen worden seien. Erst als es infolge seiner Eigenkündigung zu einer ersten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, habe er sich um die Lohnabrechnungen bemüht. Zwar sei es richtig, dass sich in den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen zweimal der Begriff "Kredit" bzw. einmal der Begriff "Rate" finde. Soweit man sich damals nicht bei der Klägerin beschwert habe, beruhe dies darauf, dass er und seine Ehefrau seinerzeit nicht regelmäßig Kontoauszüge bei der Bank geholt und textlich bis ins Detail überprüft hätten. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer und die Ehefrau des Beklagten hätten eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückzahlung des Kfz-Darlehens im Mai 2018 getroffen gemäß Beweisbeschluss vom
folgenden Zeile "Auto 7.000.-", sowie in der dritten und vierten Zeile "09.08.17 - 200.-" und "14.09.17 - 100.-", wobei diese Zeilen rechtsseitig mit einer Klammer versehen seien und die Unterschrift des Beklagten danebenstehe (Bl. 6 d. A.). Abgesehen davon, dass nicht deutlich werde, dass es um die Bestätigung einer Darlehensschuld des Beklagten gehen solle, habe der Beklagte behauptet, er habe durch seine Unterschrift mangels sonstiger Einträge lediglich den Erhalt der 75,00 EUR für den Werkzeugkasten bestätigt. Die Vermutungsregel des § 440 Abs. 2 ZPO gelte nicht für "Nebenschriften". Die Beweisaufnahme habe nicht bestätigt, dass die Ehefrau des Beklagten im April/Mai 2018 mit dem Geschäftsführer der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung über 150,00 Euro getroffen habe. Der Zeuge V. habe nicht zu einem Darlehen oder ob sich die beiden darüber unterhalten hätten, aussagen können. Die Zeugin C. habe wiederum den Vortrag des Beklagten bestätigt, dass auf dem handschriftlichen Zettel lediglich der Betrag von 75,00 Euro und die Unterschrift ihres Mannes gestanden habe. Dass sie demgegenüber die zuletzt vom Beklagten vorgetragenen Einzelheiten zum Autokauf in Bezug auf Preis und Finanzierung anders bekundet habe, sei irrelevant dafür, dass sie jedenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht bestätigt habe. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten "Rückzahlungen" sei festzustellen, dass es sich nicht um Barzahlungen oder vom Beklagten veranlasste Zahlungen an die Klägerin handele, sondern nur um Einbehalte bei einigen Lohnüberweisungen, die zudem völlig unklar seien. Soweit bei den Kontoauszügen vom
Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 08. März 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 164 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Randnummer 16 das Gericht habe fehlerhaft den in sich konsistenten Angaben ihres Geschäftsführers keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, der in mehreren Anhörungen detailliert die Umstände der Darlehensgewährung dargelegt und anhand von Aufzeichnungen und Kontoauszügen habe bestätigen können. Es sei nicht
vollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen könne, dass durch die fortlaufenden Abzüge und die Bezeichnungen "Rate" auf den Kontoauszügen kein
weis habe erbracht werden können, da entsprechende Raten nur einbehalten werden könnten, wenn es auch eine solche Vereinbarung gegeben habe. Die Angaben der Zeugin C. werde der werden, dass Vorschüsse geleistet worden und hätten in Anspruch genommen werden müssen seitens des Beklagten und eine dauerhafte Kontrolle des Kontos erfolgt sei. Es sei völlig außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn beklagtenseits behauptet werde, man habe auf die Kontoauszüge nicht geachtet, insbesondere nicht auf die Textfelder. Durch die vorgelegten Kontoauszüge habe
gewiesen werden können, dass der Darlehensvertrag ausgezahlt worden sei. Aufgrund des guten Verhältnisses habe ihr Geschäftsführer auch detaillierte Angaben zum Autokauf machen können. Es liege eine
vollziehbare Indizienkette zur Darlehensgewährung vor. Ausgangs der Beweisaufnahme habe die Vorsitzende Richterin auch mitgeteilt, dass sie sogar der Auffassung sei, dass ein Darlehen gewährt worden sei, wobei diese Auffassung noch nicht mit der Kammer diskutiert worden sei, die Beisitzer hätten jedoch durch Kopfnicken beigepflichtet. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass man sich noch nicht im Klaren sei, in welcher Höhe das Darlehen
gewiesen sei und somit der Sachverhalt möglicherweise noch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde. Jeglicher Hinweis zu einer gegebenenfalls geänderten Auffassung habe gefehlt und es sei daher überraschend entschieden worden. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 28. März 2021 (Bl. 178 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 22 der Berufung lasse sich schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und schon gar nicht eine solche entnehmen, die zur Abänderung des Urteils zugunsten der Klägerin führen könne. Weder seien die umfangreichen Äußerungen ihres Geschäftsführers in sich schlüssig gewesen, noch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Allein die Position der Unterschrift des Beklagten stütze im Übrigen weit mehr die Behauptungen des Beklagten zum Werkzeugkasten als einzigem Eintrag, der auch von der Zeugin C. bestätigt worden sei. Angesichts der zutreffenden Angaben des Arbeitsgerichts sei gerade keine überzeugende Indizienkette dargelegt worden, die einen Rückschluss auf eine angebliche (zweiseitige) Vereinbarung zuließen. Die immer wieder von der Klägerin hervorgehobenen Vorschüsse seien gerade keine solchen gewesen, sondern Zahlungen auf bereits fällig Gehaltsforderungen des Beklagten. Es sei angesichts der
vollziehbaren Bekundungen der Zeugin C. gerade keine dauerhafte Kontrolle des Kontos erfolgt. Auch belegten die Abhebungen nicht eine Auszahlung an den Beklagten. Die von der Klägerin geschilderten, bestrittenen Eindrücke der Mitteilungen der Kammervorsitzenden und des Verhaltens der Beisitzer entsprächen weder den Eindrücken und Erinnerungen des Beklagtenvertreters, noch seien sie im Protokoll festgehalten. Dem Beklagtenvertreter sei vielmehr erinnerlich, dass das Gericht der Aussage des Zeugen V. keine Bedeutung beigemessen habe und im Übrigen den Eindruck vermittelt habe, von der
vollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussage der Zeugin C. überzeugt zu sein. Von einer Überraschungsentscheidung zu Lasten der Klägerin könne nicht gesprochen werden. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 25 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2022 - 6 Sa 417/21 - Rn. 41 , jeweils zitiert
juris). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27, 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - aaO; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, zitiert
juris). Hiervon ausgehend hat sich die Klägerin ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Sie hat zwar überwiegend ihre Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts gesetzt, ohne diese in Beschäftigung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zu begründen. Jedoch hat die Klägerin zumindest gerügt, das Arbeitsgericht habe das Gewicht der mündlichen Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen verkannt und eine Überraschungsentscheidung durch das Arbeitsgericht behauptet.
dem es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich ist, ob deren Angriffe erfolgreich sind, da eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen ist (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert
juris), erweisen sich die Ausführungen der Klägerin als ausreichend. Randnummer 26 II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage unbegründet ist, da es der Klägerin bereits nicht gelungen ist, darzulegen und
zuweisen, dass sie mit dem Beklagten eine Darlehensvereinbarung über 7.000,00 Euro geschlossen und ihm die Darlehenssumme ausgezahlt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I (S. 7 ff. des Urteils = Bl. 129 ff. d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 27 1. Für ihre Behauptung, ihr Geschäftsführer habe dem Beklagen -
Vorgesprächen - am Abend des
Gemäß § 445 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Ein Einverständnis mit der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei
Den für eine Parteivernehmung von Amts wegen
BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - Rn. 20, zitiert
juris) hat das Arbeitsgericht - stillschweigend - zu Recht nicht als erbracht angesehen. Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe den Ausführungen ihres Geschäftsführers zum Sachverhalt keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen, geht ins Leere. Die Anhörung einer oder beider Parteien ist nicht Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung (§§ 445-455 ZPO), weil sie nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts dient, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will (vgl. Zöller -Greger ZPO
juris). Vorliegend ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhaltes der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht von einem Anfangsbeweis iSd. § 448 ZPO zugunsten der Behauptungen der Klägerin zum Darlehen ausgegangen ist. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zur Darlehensgewährung an den Beklagten bei seiner Anhörung im erstinstanzlichen Kammertermin vom
freier Überzeugung gemäß § 286 ZPO zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Klägerin auch nicht gelungen ist, ausreichende Indizien vorzutragen und zu beweisen,
denen von der Richtigkeit ihrer Behauptungen zur Darlehensvereinbarung und -gewährung auszugehen wäre. Randnummer 31 2.
seinem schriftsätzlichen Vortrag zunächst „vorsorglich“ 2.000,00 Euro abgehoben haben will. Überraschend erscheint auch, dass der Geschäftsführer der Klägerin - selbst bei unterstellt damals freundschaftlicher Beziehung der Parteien - angesichts des Geldbetrages von erheblicher Größenordnung nicht auf einem schriftlichen Darlehensvertrag bestanden hat oder sich den Erhalt des Geldes nicht zumindest hat quittieren lassen. Da im Übrigen eine anderweitige Verwendung des Geldes nicht ausgeschlossen ist, sprechen die angefügten Indizien nicht entscheidend für den vom Beklagten bestrittenen Sachvortrag der Klägerin. Randnummer 32 2.2. Soweit sich die Klägerin auf einen zur Akte gereichten handschriftlichen Zettel (Bl. 6 d. A.) zum
weis des Darlehens bezieht, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dieser keinen Beweis für das behauptete Darlehen liefert. Der Beklagte hat behauptet, dass zum Zeitpunkt der Leistung seiner sich nunmehr neben den Begriffen „Werkzeugkasten 75,-“, „Auto 7.000,-„, „09.08.17 200,-„; 14.09.17 100,-„ befindlichen Unterschrift lediglich die Angabe zum Werkzeugkasten auf dem Zettel gestanden habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin lediglich eine Kopie der handschriftlichen Unterlage vorgelegt hat, vermag diese keinen Beweis für das Darlehen zu bieten. Hiervon ist das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgegangen. Privaturkunden begründen
ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
2 ZPO hat - wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht oder das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt ist - die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Da der Namenszug des Beklagten am oberen Rand des Blattes rechts neben dem streitigen Text zum Darlehen von 7.000,00 Euro für ein Auto steht, ist dieser keine Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften; der Text steht nicht, wie in § 440 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gefordert, "über der Unterschrift". Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen rechts neben dem Namenszug stehenden Text, ist nicht möglich und kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung des § 440 Abs. 2 ZPO, erfolgen (BGH 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - Rn. 10, zitiert
juris). Anderweitigen Beweis dafür, dass der Beklagte seine Unterschrift wie von der Klägerin behauptet angebracht hat, hat die Klägerin nicht angetreten. Randnummer 33 2.
vollziehbaren - offenen Lohnforderungen des Beklagten unter Berücksichtigung diverser behaupteter Vorschüsse, zu denen ebenfalls jeweils näherer Sachvortrag fehlt. Trotz der diesbezüglichen Beanstandungen durch das Arbeitsgericht hat die Klägerin ihre Berufungsbegründung nicht zum Anlass genommen, weiteren Sachvortrag zu halten. Gleiches gilt für die angeblich im Hinblick auf das Darlehen erfolgten Einbehalte vom 08. Dezember 2017 über 85,48 Euro (Bl. 97 d. A.) und vom 15. März 2018 (100,00 Euro, Bl. 96 d. A.) und vom 04. April 2018 (200,00 Euro, Bl. 95 d. A.).
dem der Beklagte behauptet hat, die Klägerin sei ständig im Rückstand mit den Lohnzahlungen gewesen, weshalb er - wie aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich - letztlich selbst gekündigt habe, sind diese Tatsachen nicht als Indizien für die behauptete Darlehensgewährung geeignet. Randnummer 34 2.
dem der Beklagte behauptet hat, es sei im Gespräch unter anderem um ausstehende Lohnabrechnungen gegangen und im Anschluss sei seiner Ehefrau der Zettel mit dem Betrag für den Werkzeugkasten gezeigt worden, ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge diese Unterhaltung gehört hat, zumal er auch bestätigt hat, es sei schon mal um Vorschüsse für den Beklagten gegangen. Auch die Zeugin C. hat den Vortrag der Klägerin zur Rückzahlung nicht bestätigt. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Geschäftsführers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 23. September 2021 ausgesagt, dass sie eine Krankmeldung ihres beklagten Mannes abgegeben und bei der Gelegenheit um noch ausstehende Lohnabrechnungen gebeten habe. Der Geschäftsführer habe ihr den von ihrem Mann unterschriebenen Zettel gezeigt, auf dem etwas von 75,00 Euro und einem Werkzeugkasten gestanden habe, weshalb er sie gefragt habe, ob sie wisse, dass dieser Betrag einbehalten werde. Von weiteren Forderungen wisse sie nichts, nur noch, dass der Geschäftsführer der Klägerin über die Krankmeldung nicht erfreut gewesen sei und sie beim Rausgehen noch den Zeugen V. zwischen Ende des Gebäudes und Anfang des Tores getroffen habe, was der Mitteilung des Zeugen V. entspricht, dass er mitbekommen habe, dass die Zeugin C. sei
kurzer Zeit wieder gegangen sei. Damit hat die Zeugin unstreitige Tatsachen bestätigt, was ihrer Aussage ebenfalls zu Glaubhaftigkeit verhilft. Die Zeugin C. hat auch im Übrigen detailreich bekundet, dass sie sich an den Tag noch erinnere, weil sie danach noch einen Frauenarzttermin im Zusammenhang mit ihrer schwierigen (damals unstreitig bestehenden) Schwangerschaft gehabt habe, zu dem sie wegen des Gesprächs zu spät gekommen sei. Schließlich hat die Zeugin noch Ausführungen zur Finanzierung des damals von ihr angeschafften Fahrzeugs BMW 320 gemacht. Auch wenn der Beklagte zuletzt einen höheren Kaufpreis und eine andere Finanzierung als die Zeugin behauptet hatte, steht dies der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen,
dem die Zeugin angegeben hat, viele Fahrzeuge gekauft zu haben, so dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen scheint. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Aussage der Zeugin C. ist damit nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht im Einzelnen angegriffen. Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Arbeitsgericht nicht gesehen, wurden von der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Randnummer 35 2.5. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass allenfalls die beiden Lohnabzüge mit dem Betreff „Kredit“ vom 04. Mai 2018 (Bl. 94 d. A.) und 05. Juli 2018 (Bl. 93 d. A.) auf eine Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung schließen lassen könnten.
dem die Klägerin auch im Rechtsstreit Einzelheiten zu den dem Beklagten zustehenden Nettolohnforderungen nicht vorgetragen hat, bestehen jedoch bereits Zweifel, ob sie substantiiert dargelegt hat, dass die widerspruchslose Hinnahme der Zahlungen eine Rückzahlungsvereinbarung nahelegt. Gegen die Rückzahlungsvereinbarung spricht jedenfalls entscheidend die schlüssige und von der Zeugin C. bestätigte Einlassung des Beklagten, zu diesem Zeitpunkt seien weder die Lohnabrechnungen regelmäßig eingegangen, noch Zahlungen pünktlich erfolgt, weshalb die Überprüfung der Zahlungen oft nicht möglich gewesen sei. Die Zeugin C. hat glaubhaft bekundet, sie habe die Kontoauszüge damals nicht mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert, da sie zwei Kinder gehabt habe, schwanger gewesen sei, das Geld der Klägerin nicht mehr rechtzeitig gekommen sei und die Bank habe ihnen wegen eines Ratenzahlungsrückstands im Nacken gelegen habe. Warum diese Äußerungen zu einer anstrengenden Lebensphase, wie von der Klägerin in der Berufung behauptet „lebensfremd“ sein sollen, erschließt sich der Berufungskammer nicht. Randnummer 36 2.6. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vorgetragen hat, er habe vor kurzer Zeit einen S. R. auf einer Messe getroffen, der ihn
dem Geld, das der Beklagte bei ihm geliehen habe, gefragt und erklärt habe, er, der Zeuge, habe dem Beklagten gesagt, er könne nicht immer nur leihen, er müsse auch mal zurückzahlen, stellt auch dieser Vortrag kein zwingend für das behauptete Darlehen sprechendes Indiz dar. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu Anlass, Höhe und Einzelheiten der Darlehensgewährung blieben unkonkret, so dass das Vorbringen - selbst wenn es nicht verspätet gewesen sein sollte - die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag nicht erfüllt. Für den Vortrag zum weiteren, nicht namentlich benannten Zeugen, den der Geschäftsführer der Klägerin in der Berufungsverhandlung pauschal erwähnt hat, gilt nichts anderes. Randnummer 37 2.7. Schließlich kann auch in der Gesamtschau sämtlicher Indizien nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen der Klägerin zur Gewährung des Darlehens zutreffen. Auch wenn einzelne Tatsachen für den Vortrag der Beklagten sprechen könnten, sind bei allen auch abweichende Abläufe denkbar oder stehen bereits fest. Daher vermag auch die Berufungskammer nicht
Soweit die Klägerin meint, die erstinstanzliche Berufungskammer sei ausweislich ihrer Äußerungen und ihres Verhaltens von der Darlehensgewährung ausgegangen, finden sich derartige Angaben in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 nicht. Selbst wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift zutreffen sollte, hätte die Kammervorsitzende
dem eigenen Vorbringen der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Beratung der Kammer noch nicht erfolgt sei, Zweifel zur Höhe des Darlehens angemeldet und darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt möglicherweise noch nicht zur Überzeugung der Kammer feststehe. Von einer Überraschungsentscheidung konnte vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt ausgegangen werden. B. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.