roparechtlichen Freizügigkeit; Verurteilung wegen Sexualdelikten; Anrechnung der Haftverbüßung Leitsatz 1. Für die Anwendung des § 6 FreizügG/
ist es unerheblich, ob der Antragsteller überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger. (Rn.13) 2. Sexualdelikte, die zu einer Verurteilung des Unionsbürgers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führen, sind schwerwiegende Gründe i. S. v. § 6 Abs. 4 FreizügG/
. (Rn.29) 3. Der Grad der Integration, der durch den zehnjährigen Aufenthalt i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/
; Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) des
ropäischen Parlaments und des Rates vom
) – FreizügG/
–. Danach kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/
) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Für die Anwendung des § 6 FreizügG/
ist es unerheblich, ob der Antragsteller überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juni 2021 – M 25 K 19.3223 –, juris, Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/
8). Randnummer 14 Die Verfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2021 (Blatt 129, 130 Behördenakte – BA –) vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angehört. Randnummer 15 b. Die Verlustfeststellung ist auch materiell rechtmäßig. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der seiner Verurteilung durch das Landgericht Kaiserslautern zugrundeliegenden Taten. Der Antragsteller stellt nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Randnummer 16 Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich alleine nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/
genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden und diese nur insoweit, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 FreizügG/
. Randnummer 17 aa. Der Antragsteller wurde durch das Landgericht Kaiserslautern zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt (vgl. Urteil vom
erworben hat, wenngleich dieses nicht nachgewiesen wurde. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/
setzt voraus, dass der Betroffene während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 –, juris, Ls. 1). Jedoch stünde auch ein solches Daueraufenthaltsrecht der Verlustfeststellung nicht entgegen, da die hier begangenen Sexualdelikte ersichtlich besonders schwerwiegende Gründe i. S. des § 6 Abs. 4 FreizügG/
darstellen. Randnummer 27 Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/
, § 6 Rn. 51). Randnummer 28 Zugleich ist jedoch zu erkennen, dass im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 FreizügG/
keine zwingenden Gründe vorliegen müssen, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/
erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren gegeben sind. Aus dem Vergleich zu Absatz 5 folgt daher, dass schwerwiegende Gründe auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren in Betracht kommen. Randnummer 29 Die Verurteilung des Antragstellers zu 3 Jahren und 6 Monaten, die im oberen Bereich des verbleibenden Spektrums der Freiheitsstrafen anzusiedeln ist, spricht dafür, dass ein schwerwiegendes Interesse anzunehmen ist (vgl. für eine Vermutungswirkung der Verurteilung von zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe: Gerstner-Heck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 8. Edition, Stand: 1. Mai 2021, FreizügG/
GB – verurteilt. § 177 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und § 177 Abs. 6 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Mithin hat der Antragsteller nicht nur ein Vergehen, sondern ein Verbrechen begangen, das sich gegen hochwertige Rechtsgüter richtete. Randnummer 30 Zudem folgt aus der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt, dass eine Therapie bisher nicht stattgefunden hat und von dem nicht erfolgreich therapierten Antragsteller weiterhin schwerwiegende Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Anderer ausgehen (vgl. die Ausführungen zuvor). Daher untersteht der Antragssteller auch der Führungsaufsicht. Der Umstand, dass weiterhin schwerwiegende Gefahren vom Antragsteller ausgehen, zeigt sich insoweit insbesondere darin, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2021 die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren angeordnet und eine Abkürzung nicht in Betracht gezogen wurde. Randnummer 31 dd. Die Verlustfeststellung ist auch nicht durch § 6 Abs. 5 FreizügG/
ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller einen 10-ährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, wobei vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen zurückzurechnen ist (vgl.
GH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-400/12 –, juris, Rn. 28). Randnummer 32 Aufgrund der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Unterlagen und den in der Akte befindlichen Meldeauskünften geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller in den letzten zehn Jahren vor der Verfügung einen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Randnummer 33 Der Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/
liegt der Grundsatz zugrunde, dass mit der Länge des Aufenthalts des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat und der hiermit einhergehenden Integrationsleistung auch die Anforderungen an die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts wachsen (Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Januar 2021, FreizügG/
21 m. w. N.). Randnummer 34 Entscheidend ist daher der Grad der Integration des Antragstellers, da dieser die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen bildet (
GH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-400/12 –, Rn. 32). Dieser Grad der Integration, der durch den zehnjährigen Aufenthalt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/
; Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“) zum Ausdruck kommt, kann jedoch durch den Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden. Ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts i. S. des § 6 Abs. 5 FreizügG/
zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch für den Fall auszuwirken, dass sich der betreffende vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat (
GH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-400/12 –, juris, Rn. 38). Randnummer 35 Entscheidend ist, ob die Integrationsbande, die der Antragsteller in seiner Zeit im Bundesgebiet geknüpft hat, durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und die sich anschließende Verbüßung einer Haftstrafe abgerissen sind und somit zur Unterbrechung des Integrationszusammenhangs und damit zum Verlust des Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 5 FreizügG/
geführt haben. Randnummer 36 Je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind (in einem Maße beispielsweise, das zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt hat), umso geringer wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren i. S. des § 6 Abs. 5 FreizügG/
geführt haben kann. Dies ist abzuwägen mit der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen allen maßgeblichen Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (
GH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 70 ff.). Das Tatbestandsmerkmal „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet“ kann erfüllt sein, wenn eine umfassende Beurteilung der Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedsstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedsstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (
GH, Urteil vom
22). Randnummer 37 Aufgrund der begangenen Taten und der verhängten Haft ist hier die Kontinuität des Aufenthalts und damit der Integrationszusammenhang zur Bundesrepublik Deutschland unterbrochen worden. Randnummer 38 Ohnehin ist vorliegend nur von schwachen Integrationsbanden auszugehen, die durch die schwerwiegenden Straftaten unterbrochen werden. Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers wurden durch diesen weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat trotz seines zeitlich recht langen Aufenthaltes in Deutschland die deutsche Sprache nicht erlernt. Nur so lassen sich die Sprachschwierigkeiten im Rahmen der Therapie in der Justizvollzugsanstalt erklären. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine nennenswerten familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Zwar gibt er an, regelmäßig Kontakt zu seiner Tante und zu Cousins im Bundesgebiet zu haben. Wie sich dieser Kontakt darstellt, ist jedoch nicht dargelegt. Weiterhin hat der Antragsteller Kontakt zu seinen Eltern in Italien. Weitergehende soziale Kontakte wurden durch den Antragsteller nicht dargelegt oder sind sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, in Deutschland in einer Beziehung zu leben, Kinder zu haben oder sonst ins gemeinschaftliche Leben in besonderem Maße (z.B. durch Vereinstätigkeit oder soziales Engagement) integriert zu sein. Ein insofern schützenswerter Bestand privater Interessen ist nicht erkennbar. Randnummer 39 Auch eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in Deutschland ist dem Antragsteller nicht gelungen. Der Antragsteller, der keinen Beruf erlernt hat, befindet sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen in einem Insolvenzverfahren. Randnummer 40 Dem stehen die schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gegenüber und der Umstand, dass sich der Antragsteller, wie sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergibt, nicht einsichtig hinsichtlich seiner Taten gezeigt hat. Darüber hinaus bagatellisiert er die Taten und knüpft an ein kulturell geprägtes Rollenverständnis von Mann und Frau an, welches mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetzt – GG – nicht in Einklang zu bringen ist. Randnummer 41 Aufgrund des Vorgesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass bis zum rechtsbeständigen Ergehen der Hauptsacheentscheidung eine Resozialisierung in die deutsche Gesellschaft möglich ist und daher ein weiterer vorläufiger Aufenthalt auch im Interesse der
ropäischen Union insgesamt liegt (
GH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 75). Randnummer 42 ee. Die von der Antragsgegnerin verfügte Verlustfeststellung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/
sind bei der Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Randnummer 43 Der Antragsteller kam bereits im Alter von 16 Jahren nach Deutschland. Trotz seines langen Aufenthaltes ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. die vorstehenden Ausführungen). Die Mindestvoraussetzung, um von einer erfolgreichen Integration ausgehen zu können, ist das Erlernen der deutschen Sprache. Selbst diese Voraussetzung hat der Antragsteller offensichtlich nicht erfüllt. Auch eine soziale und kulturelle Integration hat erkennbar nicht stattgefunden. Gerade sein Verhalten, welches zu den verurteilten Taten geführt hat, und der Umstand, dass er sich nicht mit der Tat auseinandersetzt, diese vielmehr aufgrund seiner kulturellen Prägung bagatellisiert, zeigen, dass eine Integration in die deutsche Gesellschaft nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat. Randnummer 44 Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren, wie aus dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren folgt (vgl. zu alledem die vorstehenden Ausführungen). Randnummer 45 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers von einem Ermessensausfall spricht, kann diesem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen ausgeübt und ein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht (vgl. Seite 4 des Bescheidsabdrucks). Im Übrigen nimmt die Kammer bezüglich der Ermessenserwägungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid. Randnummer 46 ff. Es ist nicht erforderlich, die dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2008 ausgestellte Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/
a.F. zu widerrufen. Diese Bescheinigung nach altem Recht hatte lediglich deklaratorische Wirkung und ist als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren (HK-Ausländerrecht/Geyer, 1. Auflage 2008, § 5 FreizügG/
Rn. 2 m. w. N.). Da die Feststellung nur deklaratorisch ist, begründet diese kein vom Fortbestand des Freizügigkeitsrecht unabhängiges Recht. Vielmehr ist mit der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
n.F. die in der Bescheinigung festgestellte Rechtsposition erloschen. Randnummer 47
G/
soll die Ausreisefrist einen Monat betragen. Vorliegend wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt. Dies ist in einem dringenden Fall möglich. Randnummer 49 Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn von dem Unionsbürger eine so intensive Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, dass ein einmonatiger Aufenthalt des Ausländers unter Sicherheitsaspekten schlechterdings nicht mehr hinnehmbar ist. Es muss also ein ganz besonderes dringendes Bedürfnis an der Aufenthaltsbeendigung bestehen, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib und Leben, Funktionsfähigkeit des Staates) binnen der Mindestausreisefrist von einem Monat drohen, um eine Unterschreitung dieser Ausreisefrist zu rechtfertigen (Diesterhöft, HTK-Ausländerrecht/§ 7 FreizügG/
/zu Abs. 1, Stand: 11. Februar 2021, Rn. 29). Randnummer 50 Aufgrund der durch den Antragsteller begangenen Taten und des Umstands, dass der Antragsteller eine Therapie nicht abgeschlossen hat, geht von diesem die erhebliche Gefahr aus, dass er wieder Sexualstraftaten begehen wird. Mithin ist eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der potentiellen Opfer gegeben. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid der Antragsgegnerin, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal der Antragsteller diesen nicht weiter angegriffen hat. Randnummer 51 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das mit dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt einhergehende Verbot zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik für 7 Jahre keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch dies wurde nicht vom Antragsgegner angegriffen. Die getroffene Regelung hält sich im gesetzlichen Rahmen. Insofern nimmt die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insofern ab. Randnummer 52 III. Soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag begehrt, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Duldung ergeben soll. Randnummer 53 C. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von ¾ von 5.000,00 € ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges.
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