gehend BFH,
dem Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter einzurichtenden – Kapitalkonto I des S verbucht wurde. Neben dem Festkapital waren weitere Kapitalkonten einzurichten, u.a. ein Kapitalkonto II, dem die nicht entnahmefähigen Gewinnanteile gutzuschreiben waren.
H & Co.KG eine auf seinem Kapitalkonto II zu verbuchende Einlage in Form von … Anteilen am Spezialfonds „…“, …, zu erbringen (vgl. Gesellschaftsvertrag Bl. 3-11 Vertragsakten). Randnummer 7 Mit notarieller Urkunde vom … 2016 des Notars Dr. M. (Urk.-Nr. …) errichteten die GmbH & Co.KG und S die FM GmbH & Co. KG auf Aktien (im Folgenden: GmbH &Co.KGaA). Komplementärin war die GmbH & Co.KG. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug … € und wurde eingeteilt in … vinkulierte Stückaktien ohne Nennwert, die allein S zum Ausgabekurs von … € je Aktie übernahm. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH & Co.KG, war berechtigt, für den Erhalt eines Kapitalanteils eine nicht auf das Grundkapital der Gesellschaft zu leistende Vermögenseinlage mit einem Kapitalanteil von … € bis … € zu erbringen (vgl. Bl. 18 f. Vertragsakten). Die Vermögenseinlage, die
dem Gründungsvertrag und Ziffer III § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ausdrücklich nicht auf das Grundkapital zu leisten war, sollte durch Übereignung von … Anteilen am Spezialfonds „…“, … an die Gesellschaft erbracht werden (Bl. 18 f. Vertragsakten, Bl. 190 ff. Gerichtsakte – GA). Die Gesellschaft wurde am … 2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragen. Randnummer 8 Mit Einbringungsvertrag vom … 2016 legte S in Erfüllung der Einlageverpflichtung
H & Co.KG die vorgenannten Fondsanteile in das Vermögen der Gesellschaft ein (Bl. 12 Vertragsakten). Randnummer 9 Entsprechend den Vereinbarungen in Ziffer III § 7 Abs. 1 der Satzung der GmbH & Co.KGaA brachte die GmbH & Co.KG mit Einbringungsvertrag vom … 2016 die vorgenannten Fondsanteile als Vermögenseinlage
G) in das Vermögen der GmbH & Co.KGaA ein. Sie wurde auf ihrem Kapitalkonto I verbucht. Den Verkehrswert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Einbringung bezifferten die Vertragsparteien – entsprechend der Mitteilung der depotführenden Bank – mit … € (vgl.
trag zum Einbringungsvertrag vom
StG für den Anteil der GmbH &Co.KG an der GmbH &Co.KGaA an (Vorhefter Bl. 1 Bd. I Fest-A). Mit Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der
prüfung vom
dem Erbschaftsteuerrecht sei der Komplementäranteil an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien begünstigt und unterfalle keiner Ausnahme i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG, weil die Beteiligung weder eine solche an einer Kapitalgesellschaft noch an einer Gesellschaft i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei. Randnummer 18 Während des Einspruchsverfahrens forderte der Beklagte (nunmehr) von der für allgemeine Bedarfsbewertungen von Betriebsvermögen zuständigen Stelle die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens des Komplementäranteils (§ 97 BewG)
G sowie zusätzlich die Feststellungen
StG für den Anteil der GmbH &Co.KG an der GmbH &Co.KGaA an. Mit Feststellungsbescheid vom 24. Juli 2019 wurden sowohl der Wert des Komplementäranteils als auch die Summe der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens auf … € festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der
prüfung und wurde der GmbH &Co.KG, der GmbH &Co.KGaA sowie allen weiteren Beschenkten und S bekannt gegeben (Bl. 14 ff. Fest-A Bd. I). Mit
2 AO geändertem Feststellungsbescheid vom 9. September 2019 stellte der Beklagte zudem fest, dass der Komplementäranteil am gesamten Betriebsvermögen der GmbH &Co.KGaA mehr als 25 Prozent beträgt. Den Feststellungsumfang bestimmte er wie folgt (Bl. 19 ff. Bd. I Fest-A): Randnummer 19 „Festgestellt wird der Wert des Betriebsvermögens im Sinne der §§ 95-97 BewG, § 13b
StG über das Verwaltungsvermögen des verschenkten Kommanditanteils an der Fa. F. GmbH & Co. KG zugewiesen (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
der die Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) unterliege, eine nicht auf das Grundkapital geleistete Kapitaleinlage aber –
ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – zu (originären) gewerblichen Einkünften des persönlich haftenden Gesellschafters und nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe. Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien würden vom EStG zwar nicht als Mitunternehmer bezeichnet werden, seien ertragsteuerlich aber grundsätzlich wie Mitunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln (BFH, Urteile vom 15. März 2017 – I R 41/16 und vom 21. Juni 1989 – X R 14/88, BStBl II 1989, 881). Randnummer 27 (4.) Die Begünstigung in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ziele auf Betriebsvermögen i. S. d. Bewertungs- und Einkommensteuerrechts (§ 95 BewG).
G seien alle Wirtschaftsgüter im Eigentum einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Betriebsvermögen. Randnummer 28 Den in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 95 – 97 BewG, 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG lägen – unausgesprochen – die Grundsätze des auf den Reichsfinanzhof zurückgehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde,
der die Kommanditgesellschaft auf Aktien zunächst wie eine Kommanditgesellschaft i. S. d. HGB, also eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG zu behandeln sei. Die Aufnahme des Komplementäranteils an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Katalog der begünstigten Betriebsvermögen des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG könne deshalb als reine Klarstellung verstanden werden, dass nämlich eine – anders als im vorliegenden Fall – im Privatvermögen gehaltene Komplementärbeteiligung von § 13b ErbStG begünstigt werde. Eine Klarstellung erscheine verständlich, weil das Bewertungsgesetz selbst die Komplementärbeteiligung nicht ausdrücklich erfasse, sondern lediglich das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Aktien selbst als Betriebsvermögen deklariere und in § 95 Abs. 1 BewG zur Bestimmung des Betriebsvermögens (nur) auf die Gewerbebetriebe des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG verweise, den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesondert geregelten Komplementäranteil an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien aber ausspare. Im Ergebnis übernehme § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung erfolgte weitgehende Gleichstellung des Komplementärs der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Mitunternehmer auch für Zwecke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen. Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund zwinge der jeweilige Wortlaut in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG nicht dazu, in einer Komplementärbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine besonders begünstigte Form einer Beteiligung zu verstehen. Eine solche rein am Wortlaut orientierte Deutung lasse das steuerrechtliche Umfeld und das dem Einkommen- und Körperschaftsteuer- sowie dem Bewertungsgesetz zu Grunde liegende überkommene und letztlich auf § 278 Abs. 2 AktG zurückzuführende Verständnis der Kommanditgesellschaft auf Aktien außen vor. Randnummer 30 Der gesetzesübergreifende Kontext lasse für § 13b ErbStG ebenso die Deutung zu, dass der Komplementäranteil auch für erbschaftsteuerliche Zwecke als begünstigtes Betriebsvermögen gelte und entsprechend den bewertungs- und ertragsteuerlichen Regelungen wie der Komplementäranteil an einer Kommanditgesellschaft, also wie ein Mitunternehmer zu behandeln sei. Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sei im Rahmen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG demnach wie folgt zu behandeln: Die Beteiligung als Kommanditaktionär wie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die Komplementärbeteiligung wie die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Es wäre in sich widersprüchlich, die Komplementärbeteiligung erbschaftsteuerlich (abweichend vom Zivilrecht) nicht als Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu beurteilen, weil sie bewertungsrechtlich wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) behandelt werde, sie dann aber von den für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geltenden erbschaftsteuerlichen Folgen des 13b Abs. 2 ErbStG wiederum auszunehmen, weil sie zivilrechtlich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sei. Eine solche Unterscheidung erscheine insbesondere deshalb als Wertungswiderspruch, weil § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG eine unterschiedliche Beurteilung der dort nebeneinander angesprochenen Kapital- und Personengesellschaften nicht kenne. Randnummer 31 Durch diese Auslegung werde der Begriff „einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht anders als in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG verstanden. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien sei keine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und keine Mitunternehmerschaft, nur ihr Komplementär werde für erbschaftsteuerliche Zwecke – ebenso wie für verschiedene andere steuerliche Zwecke – wie ein Mitunternehmer behandelt. Randnummer 32 Der Gesetzeswortlaut sei auch nicht deshalb im Sinne des Einspruchsbegehrens eindeutig, weil er zu erkennen gäbe, dass aufgrund einer gesetzgeberischen Fehlleistung die besondere Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien bzw. die besondere Stellung von deren Komplementär übersehen worden und deshalb ungeregelt geblieben sei. Der Gesetzgeber habe die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solche und ihren Komplementäranteil als ausdrücklich förderungswürdig anerkannt und für den Fall einer unmittelbaren Beteiligung den Einschränkungen des § 13b Abs. 2 ErbStG unterworfen. Der Ausnahmetatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfasse nämlich zweifelsfrei jede unmittelbare Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, unabhängig davon, ob sie am Grundkapital teilnehme oder nicht. Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG solle i. S. d. Einspruchsbegehren dahingehend verstanden werden, dass allein die mittelbare Komplementärbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vom Gesetzgeber übersehen worden sei, weil sie weder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft noch i. S. d. Bewertungsgesetzes einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft darstelle. Der Gesetzeswortlaut zwinge hierzu – wie vorstehend ausgeführt – nicht. Randnummer 33 Nur diese Auslegung entspreche dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 13b Abs. 2 ErbStG und beinhalte eine verfassungskonforme Deutung der Vorschrift. Die Steuerbegünstigungen des § 13b ErbStG sollten sicherstellen, dass bei der Unternehmensnachfolge insbesondere kleine und mittlere, in personaler Verantwortung geführte Betriebe nicht wegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten. Mit der Bestimmung des Verwaltungsvermögens habe der Gesetzgeber eine Steuerbegünstigung für unproduktives Vermögen versagen wollen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung diene und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirke. Als nicht förderungswürdig seien insbesondere die Anteile an Kapitalanlagegesellschaften i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG, § 11 Abs. 4 BewG gesehen worden. Randnummer 34 § 13b Abs. 2 ErbStG wolle steuerliche Gestaltungen ausschließen, mit denen üblicherweise Gegenstände der privaten Vermögensverwaltung einem begünstigten Betriebsvermögen zugeordnet würden. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, eröffnet durch die Anknüpfung des begünstigten Vermögens an das ertragsteuerliche Betriebsvermögen, umfassten auch das sog. gewillkürte Betriebsvermögen. Damit könne der Inhaber eines Gewerbebetriebes durch bloßen Willensaktes (Einlage) fast jedes Wirtschaftsgut, das nicht eindeutig seiner privaten Lebensführung diene bzw. absehbar verlustgeneigt sei und den Betrieb im weitesten Sinne zu fördern vermöge, einem Betriebsvermögen zurechnen. Im Streitfall habe S – aus Sicht des Gesetzgebers – nicht förderungswürdiges Verwaltungsvermögen in Gestalt von Fondsanteilen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 11 Abs. 4 BewG) zeitlich unmittelbar vor ihrer unentgeltlichen Übertragung unter Nutzung der § 15 Abs. 3 EStG, § 8 Abs. 2 KStG in Betriebsvermögen verwandelt. Der gesetzgeberische Wille, mit § 13b Abs. 2 ErbStG eine Steuerbegünstigung für Fondsanteile in einem Betriebsvermögen insbesondere auch dann zu vermeiden, wenn dieses Vermögen mittelbar in einer Unterbeteiligung gehalten werde, finde im Gesetzestext eindeutig seinen Ausdruck. Zudem fehle es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass und warum allein die Beteiligung als Komplementär an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vom Gesetzgeber als förderungswürdig hätte angesehen werden sollen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 147-167 Bd. III Fest-A). Randnummer 36 Die Klägerin hat dagegen am 11. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, bei der Übertragung der Kommanditbeteiligung an der GmbH &Co.KG an sie handele es sich (unstreitig) um die Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das Vermögen der GmbH &Co.KG bestehe aus der (unstreitig) als Verwaltungsvermögen einzuordnenden, in Geld erbrachten Kommanditeinlage sowie der Komplementärbeteiligung an der GmbH &Co.KGaA. Bei dieser Beteiligung handele es sich nicht um schädliches Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Sie stelle keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft und damit kein Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. ErbStG und keine Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. ErbStG (Personengesellschaft) dar. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG könne auf den Komplementäranteil an der Kommanditgesellschaft auf Aktien auch nicht analog angewendet werden. Randnummer 37 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Randnummer 38 Die Komplementärbeteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sei kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. ErbStG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 121 Nr. 4 BewG gehörten zum erbschaftsteuerlichen Inlandsvermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt sei. Somit sei für die Qualifikation als Inlandsvermögen – (auch) im Bereich der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht – zwingende Voraussetzung, dass der Anteil an der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung am Nennkapital vermittele. Die Vermögenseinlage des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vermittele aber gerade keine Beteiligung am Nennkapital. Randnummer 39 Darüber hinaus stelle sie auch kein schädliches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. ErbStG dar. Randnummer 40 Anders als in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wo der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ausdrücklich neben Beteiligungen an Mitunternehmerschaften genannt werde, würden in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG die Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht aufgeführt werden. Aus der gesonderten Nennung des „Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien“ in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sei zu schließen, dass das Erbschaftsteuergesetz den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als vom Erbschaftsteuergesetz gesondert erfassten Vermögenswert anerkenne, diesen jedoch hinsichtlich der Beurteilung als begünstigtes Vermögen oder schädliches Verwaltungsvermögen unterschiedlich behandele. Darüber hinaus lasse sich aus der gesonderten Nennung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entnehmen, dass der Anteil aus erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Sicht gerade nicht als Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. ErbStG zu behandeln sei, da es anderenfalls seiner Nennung nicht bedurft hätte. Die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien könne demnach, schon
dem Wortlaut der Vorschrift, kein schädliches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
ganz herrschender Meinung in § 13b Abs. 2 ErbStG abschließend definiert. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG könne auch nicht analog auf den Komplementäranteil an der Kommanditgesellschaft auf Aktien angewendet werden. Auch ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 Abgabenordnung, liege nicht vor. Randnummer 47 Für den vorliegenden Fall bedeute das Vorstehende, dass die geschenkte Kommanditbeteiligung auch dann begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bleibe, wenn das Vermögen der GmbH &Co.KGaA vollständig aus Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestehen sollte. Randnummer 48 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2019 den Bescheid vom 15. April 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG)
G, des Verwaltungsvermögens
StG, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten
StG auf den 30.06.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer dahingehend abzuändern, dass die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens
StG mit … € festgestellt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 49 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 51 Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er noch vor: Randnummer 52
einer schon auf den Reichsfinanzhof zurückgehenden Rechtsprechung werde im Bewertungsrecht der Komplementäranteil einer Kommanditgesellschaft auf Aktien analog dem Komplementäranteil einer Kommanditgesellschaft, also insbesondere einschließlich des Sonderbetriebsvermögens, bewertet. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und § 97 Abs. 1b BewG dienten dem – gesetzesübergreifenden – Konzept der Gleichbehandlung eines Komplementärs der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Mitunternehmer, was nicht nur für die Ertragsteuern gelte, sondern über das Bewertungsrecht hinaus auch für die frühere Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer. Nur deshalb halte der Komplementär als Beteiligter einer Kapitalgesellschaft in der Terminologie des Bewertungsgesetzes keine „Anteile an einer Kapitalgesellschaft“ und erziele
dem Einkommensteuergesetz keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Erbschaftsteuerrecht nehme deshalb – wie auch von der Klägerin geltend gemacht werde – eindeutig die Komplementäre der Kommanditgesellschaft auf Aktien von dem Kreis der Beteiligten an einer Kapitalgesellschaft aus. Folgerichtig hierzu werde der Komplementäranteil an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zusammen mit dem Betriebsvermögen der Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften begünstigt. Randnummer 53 Die Steuerbegünstigung des Komplementäranteils der Kommanditgesellschaft auf Aktien werde zwar in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG nicht ausdrücklich eingeschränkt, wegen der für diese Form der Beteiligung durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und § 97 Abs. 1b BewG geschaffenen Sonderstellung sei die dortige Aufzählung der Unterbeteiligungen aber nicht abschließend. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Gesetzgeber allein für die Beteiligung als Komplementär an der Kommanditgesellschaft auf Aktien das aus § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG ersichtliche Konzept, nämlich das mittelbar mitübertragene Verwaltungsvermögen für die Frage der Steuerbegünstigung bedeutsam werden zu lassen, nicht habe verfolgen wollen. Randnummer 54 Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung durch die ab dem 1. Juli 2016 gültige Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes bestätigt sehe, sei dies nicht überzeugend. Der Gesetzgeber habe in beiden Fassungen des Gesetzes den Komplementäranteil der Kommanditgesellschaft auf Aktien einheitlich in Bezug auf die Regelungen des Verwaltungsvermögens wie einen Mitunternehmer behandelt wissen wollen. Zudem sei für die Zeit
dem
StG a.F. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der
G zuständige Beklagte hat zu Recht den von der Klägerin im Wege der Schenkung erworbenen Anteil an dem Kommanditanteil der GmbH & Co.KG in vollem Umfang als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Randnummer 59 A. Der Beklagte hat verfahrensrechtlich zutreffend die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens auf den 30. Juni 2016 gesondert festgestellt, da dies für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Randnummer 60 I.
StG i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1809; im Folgenden: a.F.) stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S.d. § 152 Nrn. 1 bis 3 BewG u.a. die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Für die Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen gilt dies entsprechend (§ 13b Abs. 2a Satz 2 ErbStG a.F.). Der Erbschaftsteuer steht
StG die Schenkungsteuer gleich. Randnummer 61 1.
StG gilt als Schenkung unter Lebenden u.a. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt
StG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, u.a.
StG.
StG a.F. bleibt unter den im Weiteren benannten Voraussetzungen der Wert u.a. von Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag).
StG a.F. wiederum sind begünstigt 85 Prozent des in § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. genannten Vermögens. Randnummer 62 2.
StG a.F. gehören – vorbehaltlich Absatz 2 – zu dem
StG a.F. begünstigten Vermögen das inländische Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient.
StG a.F. bleibt Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Der Umfang des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens ist
alledem für die Schenkungsteuer relevant. Randnummer 63 II. Die Vorschrift des § 13b ErbStG a.F. ist auf Erwerbe, für die die Steuer
dem
StG entsteht die Steuer bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, im Streitfall mithin am 30. Juni 2016. Randnummer 64 B. Zu dem
StG a.F. von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgenommenen Verwaltungsvermögen gehören u.a.
StG a.F. Beteiligungen an Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt. Die Beteiligung der GmbH &Co.KG als persönlich haftende Gesellschafterin an der GmbH &Co.KGaA gehört danach zu dem von der Begünstigung von Betriebsvermögen ausgeschlossenen Vermögen. Randnummer 65 I. Im Streitfall war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schenkung das Betriebsvermögen der GmbH &Co.KG ihrem einzigen Kommanditisten, dem S, zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a BewG). Es bestand aus der in Geld erbrachten und auf dem Kapitalkonto I des S gebuchten Kommanditeinlage i.H.v. … € sowie der dem Kapitalkonto II des S zugeordneten Komplementärbeteiligung an der GmbH &Co.KGaA. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Kommanditeinlage des S i.H.v. … € Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. darstellt. Die – allein streitige – Beteiligung der GmbH &Co.KG als persönlich haftende Gesellschafterin an der GmbH &Co.KGaA gehört entgegen der Auffassung der Klägerin zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögen ausgeschlossenen Verwaltungsvermögens, und zwar gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
der Legaldefinition in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Europäische Gesellschaften. Der Begriff der „Anteile an Kapitalgesellschaften“ wird in § 13a ErbStG und § 13b ErbStG nicht definiert. Anteile an Kapitalgesellschaften sind
G mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser bestimmt sich gemäß § 97 Abs. 1b BewG
dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 4 BewG gehören zum erbschaftsteuerlichen Inlandsvermögen auch Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13a und § 13b ErbStG a.F. sind begrifflich daher also zunächst Aktien am Grundkapital einer dem deutschen Aktiengesetz unterliegenden Aktiengesellschaft, Kommanditaktien einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Geschäftsanteile an einer dem deutschen GmbH-Gesetz unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Kommentar zum ErbStG, Stand Februar 2022, § 13b Rn. 176). Randnummer 69 b)
G ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der persönlich haftende Gesellschafter, der (freiwillig) einen Kapitalanteil übernehmen möchte, kann dies tun, indem er – wie ein Kommanditaktionär – Aktien zeichnet und Einlagen auf das Grundkapital leistet bzw. – anders – indem er eine Vermögenseinlage erbringt, die nicht auf das Grundkapital geleistet wird (§ 281 Abs. 2 AktG). Eine Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ist allein über Kommanditaktien möglich; dagegen vermittelt die satzungsmäßig erbrachte Vermögenseinlage, die vorliegend mit Einbringungsvertrag und Übereignung der Fondsanteile am
Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind; Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 – II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529, mwN). Randnummer 71
StG a.F. begünstigtes Betriebsvermögen ist inländisches Betriebsvermögen und Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum dient. Durch Bezugnahme auf §§ 95-97 BewG bestimmt sich der Umfang des Betriebsvermögens
den Grundsätzen des Ertragssteuerrechts.
G gehören zum Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. § 97 BewG regelt das Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und rechnet die Kommanditgesellschaft auf Aktien bewertungsrechtlich den Kapitalgesellschaften zu (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Unter der Annahme, dass der Komplementär durch seine Vermögenseinlage keinen Anteil an der Gesellschaft hält, erwähnt die Vorschrift den Komplementäranteil an der Kommanditgesellschaft auf Aktien auch nicht ausdrücklich; denn § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG verweist lediglich auf Nr. 2 und nicht auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Randnummer 79 cc) Mit der Nennung des „Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien“ qualifiziert § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. ausdrücklich den Komplementäranteil an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unabhängig von der Beteiligungshöhe als Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Damit ist die Rechtsnachfolge in seine Position – entsprechend der Besteuerung eines Mitunternehmers – grundsätzlich begünstigt worden, obwohl die Bewertung des Anteils für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke durch § 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG nicht ausdrücklich angeordnet wird. Randnummer 80 Zur Überzeugung des Senats manifestiert sich in der Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. zur Gleichstellung beim begünstigten Vermögen der allgemeine, im Bereich des Ertragsteuerrechts entwickelte Rechtsgedanke, wonach der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien wie ein Mitunternehmer zu besteuern ist. Randnummer 81
Nr. 2 im Hinblick auf die Beteiligungsquote als begünstigt qualifizierten Gesellschaftsbeteiligungen – Kapital- und Personengesellschaften – von der Begünstigung auszunehmen, wenn diese ihrerseits mehr als 50 Prozent Verwaltungsvermögen in ihrem Vermögen halten (vgl. Tiedtke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur
der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürten“ Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Minderbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere), auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Die derzeitigen Begünstigungen
StG führten vermehrt zu solchen Gestaltungen. Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, wird daher
der Zielrichtung dieses Gesetzesentwurfs nicht begünstigt.“ Randnummer 86
wie vor ausdrücklich neben Beteiligungen an Mitunternehmerschaften nennt, im Hinblick auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien parallele Fragen auch im Hinblick auf die Neufassung des Gesetzes. Hinzu kommt, dass dem Gericht bekannt ist, dass betreffend die konkrete Rechtsfrage weitere Verfahren anhängig sind und derzeit ruhen, sodass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit zu einer Fortbildung des Rechts beitragen würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.