32). Randnummer 101 Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.
32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 102 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 103 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Randnummer 104 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 105 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW/Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 106 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; DLW/Dörner, a. a. O.). Randnummer 107 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 108 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 109 Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 , NZA-RR 2010, 297 ; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Randnummer 110 Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.
R 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Randnummer 111 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.
A § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Randnummer 112 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O.). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts Anderes. Randnummer 113 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Randnummer 114 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Randnummer 115 Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; s. DLW/Dörner, a.a.O., Kap. 4, Rz. 1625 ff). Randnummer 116 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 117 Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit; eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. 9: Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Randnummer 118 Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Randnummer 119 Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Randnummer 120 Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Randnummer 121 Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. Randnummer 122 In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rz. 173 ff.). Randnummer 123 Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80 ). Randnummer 124 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Randnummer 125 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Randnummer 126 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting,
32; s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76). Randnummer 140 Auf die Strafbarkeit der Pflichtverletzung kommt es nicht an (BAG 26.09.2013 EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 193 = NZA 2014, 443). Randnummer 141 Dies steht nicht in Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 238a StGB. Denn dieser Norm liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers darüber zugrunde, ab welcher Grenze staatliche Sanktionen für Rechtsverstöße in diesem Bereich zwingend geboten sind. Dieser Ansatz ist dem Schuldrecht fremd, denn dort geht es um störungsfreien Leistungsaustausch. Die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht daran zu messen, ob sie - vergleichbar einer staatlichen Maßnahme - als Sanktion für den fraglichen Vertragsverstoß angemessen ist. Statt des Sanktions- gilt das Prognoseprinzip. Entscheidend ist, ob eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft (nicht mehr) zu erwarten ist, künftigen Pflichtverstößen also nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann (BAG 26.11.2009 EzA § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 5; 10.06.
A § 626 BGB 2002 Nr. 67 = NZA 2019, 445). Randnummer 142 Darin liegt auch kein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des BVerwG (13.02.2008 DÖV 2008, 1056; 11.11.2003 - 1 D 5/03, BeckRS 2006, 26067; 24.11.1992 NJW 1994, 210; a. A. Klueß AuR 2010, 57 ff. u. 192 ff.). Denn danach wird zwar bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung vergleichbarer Dienstvergehen eines Beamten die Geringwertigkeit der betroffenen Vermögensobjekte als Milderungsgrund anerkannt. Dies erfolgt aber vor dem Hintergrund einer abgestuften Reihe von disziplinarischen Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn. Diese reichen von der Anordnung einer Geldbuße über die Kürzung von Dienstbezügen und die Zurückstufung bis zur Entfernung aus dem Dienst. Eine solche Reaktionsbreite kennt das Arbeitsrecht nicht. Der Arbeitgeber könnte nicht auf die "Entfernung aus dem Dienst" zugunsten einer Kürzung der Vergütung verzichten. Wertungen, wie sie für das i. d. R. auf Lebenszeit angelegte, durch besondere Treue- und Fürsorgepflichten geprägte Dienstverhältnis der Beamten und Soldaten getroffen werden, lassen sich deshalb auf eine privatrechtliche Leistungsbeziehung regelmäßig nicht übertragen (BAG 10.06.
32; Reuter NZA 2009, 594 ff. i. DLW/Dörner, a.a.O., Rz. 1297). Randnummer 143 Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist, kann dann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen ("zweite Stufe", BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 16.12.2004 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 7; 10.06.
BV 19/17 , BeckRS 2017, 145964; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; OLG Koblenz 15.04.2013 - 3 U 112/13 , NZA-RR 2013, 521 ; APS/Vossen § 626 BGB Rz. 181 ff.; s. a. LAG Berlin-Brandenburg 16.09.2010 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 29), denn das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Randnummer 144 Es bedarf folglich stets einer umfassenden, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung mit dem zuvor skizzierten Prüfungsmaßstab (BAG 10.06.
A § 4 KSchG n. F. Nr. 193 = NZA 2014, 443; LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2012 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 38 = ZTR 2013, 100 ;) können selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall mit geringen finanziellen Auswirkungen handelt (BAG 06.09.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; 10.06.
32; LAG Berlin-Brandenburg 18.11.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 25; LAG Rheinland-Pfalz 06.05.2010 BB 2010, 2248 ). Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist dann nicht nur "unter Umständen", sondern stets, regelmäßig als an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand anzusehen (erste Stufe). Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder dies zumindest oder dies zumindest für möglich hält und billigende in Kauf nimmt, verletzt folglich in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist von versehentlich falschen Angaben zu unterscheiden. Es liegt bereits dann vor, wenn der rechtswidrige Erfolg für mögliche gehalten und billigend in Kauf genommen wird (BAG 11.07.2013 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = NZA 2014, 250). Randnummer 146 Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Begeht nämlich ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Dies kann eine Kündigung rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen. möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat und der Arbeitnehmer schon länger beschäftigt war. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 21.06.2012 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 13 = NZA 2012, 1025). Randnummer 147 Gleiches gilt für versuchte Eigentumsdelikte; dabei kommt es nicht darauf an, ob alle strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BAG 25.11.
9; 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, NZA 2013, 371; LAG Rheinland-Pfalz 27.05.2004 LAG Report 2005, 40). Denn entscheidend ist nicht die strafrechtliche Würdigung, sondern der mit der Vertragsverletzung, dem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verbundene schwere Vertrauensbruch (BAG 25.11.
9; 10.06.
A § 626 BGB 2002 Nr. 26; 21.04.2005 EzA § 91 SGB IX Nr. 1). Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG 10.06.
A § 4 KSchG n. F. Nr. 193 = NZA 2014, 443). Randnummer 148 Folglich reicht es zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht automatisch aus, dass die Mitnahme eines im Betrieb ausgesonderten Gegenstandes (des Teiles einer Werkbank) nicht erlaubt war. Im konkreten Einzelfall kann sich ein Eingriff in das Eigentum des Arbeitgebers auch als nur abzumahnende Eigenmächtigkeit erweisen. Nicht aus jedem unkorrekten, eigentumsrechtlich relevanten Verhalten eines Arbeitnehmers kann nämlich darauf geschlossen werden, dass ihm eine an Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichtete Grundhaltung fehlt (LAG Schleswig-Holstein 13.01.2010 - 3 Sa 324/09, AuR 2010, 224 LS). Randnummer 149 Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss aber andererseits normalerweise davon ausgehen, dass er mit seinem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers - auch ohne Abmahnung - seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; Lippenstift; s. a. LAG Niedersachsen 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS; LAG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 NZA-RR 2009, 303; 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76). Randnummer 150 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vorliegend ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gegeben ist. Randnummer 151 Dem nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger in einer Vielzahl von Einzelfällen Dieselkraftstoff aus dem von ihm geführten Firmen-Lkw für private Zwecke abgepumpt hat. Randnummer 152 Der Zeuge I. hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2021 (Bl. 506 ff. d.A.) - ohne nennenswerten Unterschied zu seiner Aussage zum gleichen Beweisthema im Verfahren 3 Sa 293/19 , betreffend den Zeugen des hiesigen Verfahrens J. - ausgesagt, dass er tatsächlich hat beobachten können, wie der Kläger Kanister mit Dieselkraftstoff übergeben hat, an jemanden, der in den Abendstunden mit einem Pkw kam. Nach der Bekundung des Zeugen ist das das, was er beobachtet hat und das ist das, was er auch in diesem Fall auf jeden Fall bekräftigen kann. Der Zeuge J., der auch anwesend war, hat, so der Zeuge, gemeint, das sei normal, das würde von der Firma toleriert werden. Gesehen, dass der Kläger Geld bekommen hat für die beiden Kanister, hat der Zeuge nicht. Bezogen auf das Vorverfahren und seine Aussage als Zeuge hat der Zeuge I. auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass er keinen Grund hat, etwas Falsches zu sagen. Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, dass die vom Kläger benannten Zeugen dafür, dass eine Übergabe von Kanistern nicht stattgefunden habe, ebenfalls anwesend waren, dass sie zusammenstanden, gegrillt und Bier oder vielleicht auch noch was Anderes getrunken haben, aber, so der Zeuge, es war ihm trotzdem möglich, dabei zu beobachten, dass der Kläger die Kanister, so wie er es beschrieben hat, übergeben hat. Danach hat er das, was er beschrieben hat, so der Zeuge, gesehen. Zwar konnte der Zeuge die betroffenen Personen nicht namentlich benennen, aber, so der Zeuge, bei dem Gespräch, das er mit dem Kläger und dem Zeugen J. geführt hat, waren danach jedenfalls ein oder zwei Personen dabei. Der Zeuge J. hat, so der Zeuge, zu ihm gesagt, er kann das ruhig auch machen, alle machen das und auf Frage des Vorsitzenden, ob der Kläger sodann gesagt habe, das dürfe man nicht, hat der Zeuge dies ausdrücklich verneint. Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, dass es zwei Kanister waren, die weggetragen wurden. Er konnte sich bei seiner Aussage nicht mehr erinnern, wie die Person, die die Kanister entgegengenommen hat, ausgesehen hat. Auch konnte er sich nicht an den Pkw erinnern, mit dem diese Person angefahren kam, er fand das in diesem Moment nicht wichtig. Die beiden Kanister, so der Zeuge, wurden aus einer Art Schließfach im Lkw geholt. Er konnte beobachten, so der Zeuge, wie der Kläger und der Zeuge J. die beiden Kanister zu dem Pkw getragen haben und dort leere Kanister entgegennahmen. Es war, so der Zeuge mit Bestimmtheit, der Lkw des Klägers. Die leeren Kanister wurden danach zurück in dasselbe Schließfach verbracht. Er, so der Zeuge, und der Kläger und der Zeuge J. haben sich danach noch länger unterhalten, etwas getrunken, etwas gefeiert. Beide sind, so der Zeuge, zu dem Pkw gegangen, also der Kläger und der Zeuge J.. Dabei, so der Zeuge, war der Kläger so betrunken, dass der Zeuge J. ihm geholfen hat. Randnummer 153 Demgegenüber hat der Zeuge J. lediglich ausgesagt, dass das, was der Zeuge I. bekundet hat, nicht zutrifft und nicht stattgefunden hat. Danach war der Zeuge I. nach einer Stunde des Feierns so besoffen, dass sie ihn zusammen in den Lkw gesetzt und alles aufgeräumt haben. Am nächsten Morgen, so der Zeuge, hat der Zeuge I. noch Flaschen abgefüllt und an andere Fahrer ausgeteilt. Der einzige Kanister, den der Zeuge gesehen hat, war der mit dem Wodka des Zeugen I.. Randnummer 154 Die Kammer hält den Zeugen I. im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft, den Zeugen J. dagegen nicht. Der Zeuge I. hatte nach seinem von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vorbringen auf Befragen sein eigenes Tatverhalten eingeräumt, den Schaden wieder gut gemacht und wurde weiterbeschäftigt. Eine Motivation, unschuldige Arbeitskollegen vergleichbarer Straftaten und des Weiteren noch zu bezichtigen, ihn angestiftet zu haben, sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere fügt sich die Aussage des Zeugen zudem in das gleichermaßen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend zu würdigende schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen, insbesondere der Beklagten, zu den einzelnen Tatvorgängen ein. Die insoweit von der Beklagten im Einzelnen benannten Umstände, die auch in ihrer Gesamtheit für sich genommen der Kammer noch im Urteil vom 16.03.2020 ( 3 Sa 497/19 ) nicht ausgereicht haben, die Voraussetzungen der §§ 626 BGB, 286 ZPO zu bejahen, begründen demgegenüber vorliegend in Verbindung mit der Aussage des Zeugen I. ein nachvollziehbares Tatgeschehen, das die Vielzahl der Einzeldiebstähle an Diesel-Kraftstoff hinsichtlich Tatmotiv und Einzelumständen nachvollziehbar macht. Randnummer 155 Denn die Annahme der Entwendung von Dieselkraftstoff durch Bandendiebstahl im Wege organisierter Kriminalität ist fernliegend. Es fehlt jede nachvollziehbare Erklärung dafür, warum in einem derartigen Fall Straftäter einerseits mit erheblichem Aufwand alleinstehende und nicht gesondert überwachte Lkw auskundschaften sollte, um andererseits nur einen Teil, teils nur einen geringen Teil der Tankfüllung zu entwenden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es ausgeschlossen erscheint, dass es auf Zufall beruht, dass nur die Lkw´s weniger Fahrer der Beklagten, dies aber wiederholt und regelmäßig Gegenstand unbefugter Dieselentnahmen wurden. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Großteil der 125 Fahrer der Beklagten, selbst diejenigen, die in Dienst-Lkw in unmittelbarer Nähe der von den Entnahmen betroffenen Orten und sogar für organisierte Banden besonders günstig in der Nähe von Autobahnen oder Bundesstraßen abstellten, zu keinem Zeitpunkt eine unbefugte Entnahme an ihrem Abstellort zu verzeichnen hatten. Dies weder an ihrem regelmäßigen Abstellort, noch an anderen kurzfristigen Abstellorten. Dies auch selbst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abstellort des Klägers (Fahrer I. Fahrer Mv.). Von Entnahmen betroffen waren lediglich die Lkw´s von 17 Fahrern der Beklagten, von denen 11 die Täterschaft für die jeweiligen Dienstentnahmen gegenüber der Beklagten eingeräumt haben (s. Bl. 296 ff d.A.). Ein weiterer Fahrer hat einen Teil des Schadens ausgeglichen, nur vier weitere Fahrer haben danach die Entnahmen abgestritten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die zuvor regelmäßig erfolgten unbefugten Entnahmen im Oktober 2018 endeten, nach dem die Beklagte am 05.11.2018 den Fahrer E. wegen unbefugter Kraftstoffentnahmen fristlos entlassen hatte. Organisierte Banden hätten sich von einer derartigen Nachricht nicht abschrecken lassen. Randnummer 156 Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Aussage des Zeugen J.. Denn die beschränkte sich unter Verzicht auf jegliche Einzelheiten darauf, die Begründung des Zeugen I. in Abrede zu stellen, insbesondere was seinen, des Zeugen, eigenen Tatbeitrag betrifft. Mehr als ein unsubstantiierten Abstreiten eigener Täterschaft und Tatbeteiligung lässt sich dem nicht entnehmen, so dass die Ausführungen des Zeugen nicht geeignet sind, die glaubhaften Bekundungen des Zeugen I. auch nur in Zweifel zu ziehen. Randnummer 157 Auch die Aussagen der Zeugen E., F., H. und G. sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen I. zu begründen. Randnummer 158 Der Zeuge E., der nach seinem Bekunden wieder mit dem Kläger zusammenarbeitet, allerdings bei einem anderen Arbeitgeber, und der auf Strafanzeige der Beklagten wegen Dieseldiebstahl nach seiner Aussage (Bl. 540 f. d.A.) auch verurteilt worden ist, hat bekundet, dass er sich an die hier streitgegenständliche Gelegenheit deshalb besonders gut erinnern kann, weil sie, so der Zeuge, nie so viel Wodka hatten, so dass er zum Schluss auch ein bisschen betrunken war. Nach Aussage des Zeugen glaubt er nicht, dass der Kläger und Herr J. mal weggegangen sind, kann das aber nicht genau bestätigen, er kann das nicht, so der Zeuge, genau sagen. Betreffend Kanister hat der Zeuge ausgesagt, dass der Zeuge I. einen großen Kanister dabei hatte, gefüllt mit Wodka, und es auch andere Kanister gab, die aber nur mit Wasser gefüllt waren, womit Geschirr abgespült wurde. Keine Kanister, die an irgendjemanden abgegeben oder getragen worden wären. Allerdings konnte der Zeuge auch nicht ausschließen, dass der Kläger mal einige Minuten abwesend war. Randnummer 159 Der Zeuge F. hat ausgesagt, dass er zu dem Beweisthema nur sagen kann, dass man zusammengesessen, gegessen und getrunken hat, aber was mit dem Zeugen I. war, mit Kanister und so etwas, dazu, so der Zeuge, konnte er nichts sagen. Es wurden, so der Zeuge, ein paar Flaschen Wodka getrunken. Der Zeuge I. war danach der erste der schlafen ging. Von Kanistern, so der Zeuge, hat er nichts gesehen, also von Dieselkanistern. Kanistern mit Wasser ja. Auf die Frage des Vorsitzenden, warum er, der Zeuge weiß, dass es vorliegend streitgegenständlich auch um Dieselkanister geht, vermochte der Zeuge keine plausible Antwort zu geben. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als er gekommen ist, um 18 oder um 19 Uhr, der Kläger, der Zeuge J. und der Zeuge I. bereits anwesend waren und danach sind sie auch nicht weggegangen, bis alle zusammen schlafen gegangen sind. Randnummer 160 Der Zeuge H. (Bl. 542 f. d.A.) hat ausgesagt, dass er zwar auf dem Parkplatz war, aber nicht so lange Zeit mit den anderen zusammen, danach, so der Zeuge, war er in seinem Auto. Etwa bis 22 Uhr war er, so der Zeuge, dabei, es war mehrere, es sind welche gekommen und welche wieder gegangen. Betreffend Kanister, hat er, so der Zeuge, nichts gesehen. Auch in den etwa zwei Stunden, in denen er mit den anderen zusammen war, war er, so der Zeuge, nicht immer dabei, weil er z.B. mit seiner Familie, also mit seiner Frau, telefoniert hat. Randnummer 161 Der Zeuge G. schließlich (Bl. 597 d.A.) konnte sich, so seine Aussage, ganz gut erinnern, dass der Zeuge I. in einem Plastikkanister 20 Liter Wodka dabeihatte und nach einer Weile ebenso wie der hiesige Kläger "stinkbesoffen" war, so dass "wir", so der Zeuge, sie zum Auto gebracht haben. Er war, so der Zeuge, schon dabei, aber er war irgendwie ein bisschen getrennt, so der Zeuge, weil er nichts getrunken hat. Er hat die Gruppe, so der Zeuge, die ganze Zeit beobachtet, die haben laute Musik gehört, er hat sie gesehen. Er war in dieser Zeit, das waren mehrere Stunden, weder auf der Toilette, noch hat er telefoniert. Randnummer 162 Keine dieser Aussagen ist ebenso wenig wie eine Gesamtschau geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I. und seine Glaubwürdigkeit erheblich i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO zu erschüttern. Das gilt zum einen im Hinblick auf die von dem Zeugen nachvollziehbar dargestellten Äußerungen des Klägers, zu denen sich keine der weiteren Zeugenaussagen verhält und die danach auch weder ausgeschlossen noch widerlegt sind. Zweifel daran, dass der Kläger sich gegenüber dem Zeugen I., wie von diesem geschildert, geäußert hat, bestehen nicht. Begründete Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Übergabe von zwei Kanistern, gefüllt mit Dieselkraftstoff. Keiner der weiteren Zeugen konnte ausschließen, dass sich dies tatsächlich so ereignet hat, wie von dem Zeugen I. dargestellt. Der Zeuge F. konnte nichts dazu sagen, was mit dem Zeugen I. war, mit Kanistern und so etwas. Unklar ist, wann der Zeuge gekommen ist, aus seiner Aussage, dass der Kläger, Herr J. und der Zeuge I. bereits da waren und auch nicht weggegangen sind, bis alle zusammen schlafen gegangen sind, folgt kein nachvollziehbarer Ausschluss der Möglich, dass sich das vom Zeugen I. geschilderte Geschehen tatsächlich so, wie dargestellt, ereignet hat. Der Zeuge E. hat ausgesagt, dass er nicht glaubt, dass der Kläger und Herr J. zusammen mal weggegangen sind, konnte das aber nicht genau bestätigen. Ausgeschlossen, dass sich das Geschehen, so wie von dem Zeugen I. geschildert, ereignet hat, ist es also nicht. Der Zeuge H. konnte nach seiner Aussage keinerlei das Beweisthema betreffende Angaben machen, wegen Kanister, so der Zeuge, hatte er gar nichts gesehen, er war auch während seiner Anwesenheit nicht immer mit den anderen zusammen. Der Zeuge G. schließlich war, Pause machend, anwesend, jedenfalls zeitweise, war aber von den anderen ein bisschen getrennt, weil er nichts getrunken hat. Er hat die Gruppe die ganze Zeit, ohne dass er nähere Zeitangaben gemacht hat, beobachtet, sie gesehen und war in dieser Zeit weder auf der Toilette, noch hat er telefoniert. Auch damit lassen sich auch nur vernünftige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I. und seiner Glaubwürdigkeit nicht begründen. Randnummer 163 Etwas Anderes folgt letztlich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2022 (Bl. 580 ff. d.A.). Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass die Aussage des Zeugen I. pauschal gehalten ist im Hinblick darauf, woher ersichtlich war, dass sich in den angeblich übergegebenen Kanistern Diesel befand, noch wie diese bezahlt worden sein sollen, er ferner keine Angaben zum Pkw, an dessen Fahrer die Kanister übergeben worden sein sollen, machen konnte, nicht zur Größe und Farbe, auch nicht zum Kennzeichen und schließlich auch keine Personenbeschreibung abgeben konnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge in der konkreten Wahrnehmungssituation keinerlei Veranlassung hatte, derartigen Umständen in irgendeiner Form besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den ihn tatsächlich persönlich betreffenden Umstand, dass ihn der Kläger letztlich angestiftet hat, derartiges auch zu tun, hat er demgegenüber nachvollziehbar genauer dargestellt und genau diese Darstellung beanstandet der Kläger (Bl. 581 d.A.) ersichtlich nicht. Soweit der Kläger sodann im Hinblick auf einen fehlenden Darlehensvertrag des Zeugen I. mit der Beklagten in der Ermittlungsakte meint, ein solcher müsse ebenfalls existieren und der Zeuge stehe daher in einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten, bleibt unklar, was der Kläger damit zum Ausdruck bringen will. Der Zeuge hat bereits im Verfahren 3 Sa 293/19 ausführlich dargestellt, dass er der Beklagten gegenüber sein Verhalten eingeräumt und den der Beklagten entstandene Schaden freiwillig ersetzt hat mit der Maßgabe, dass er nunmehr weiterhin für die Beklagte tätig ist. Warum aus dem Umstand, dass ein Darlehensvertrag zwischen dem Zeugen I. und der Beklagten nicht zur Ermittlungsakte gereicht wurde folgen soll, dass ein solcher ebenfalls existiert und der Zeuge daher in einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von der Beklagten steht, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger auf die Aussage des Zeugen I. im Zusammenhang mit dem Kollegen S. darauf hinweist, dass der Zeuge dort ausgesagt hat, dass der Kläger mal einen vollen 20 Liter Kanister aus dem Lkw genommen und einen leeren wieder eingestellt habe, wobei er den vollen Kanister dann verkauft habe und der damit gegebenen Abweichung zur Aussage im vorliegenden Verfahren einmal im Hinblick auf die Zahl der Kanister und zum anderen auf den Umstand, dass er vorliegend ausgesagt hat, keine Geldübergabe gesehen zu haben, begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen, denn entscheidend ist die beispielhafte Darstellung des Vorgangs der Übergabe eines vollen Diesel-Kanister, letztlich aus dem Tank des Lkw des Arbeitnehmers und dessen entgeltliche Weitergabe in Verbindung mit der Erläuterung des Klägers, dies sei normal und dies solle er, der Zeuge, doch auch machen. In diesem Kontext handelt es sich bei den Angaben des Zeugen betreffend die Kanisterzahl letztlich um Randunschärfen, die eher für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen. Das gilt erst recht entgegen der Auffassung des Klägers für die Vernehmung des Zeugen I. am 07.09.2021 im Polizeipräsidium Koblenz (Bl. 375 d.A.). Was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will, dass der Zeuge I. in dieser Vernehmung, die knapp fünf Monate nach der Vernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren stattfand, die hier geschilderten Beobachtungen mit keinem Wort erwähnt hat, erschließt sich nicht. Denn der Zeuge I. wurde ausdrücklich nach weiteren Zeugen zu damaligen Dieselkraftstoffdiebstählen eines Herrn S. befragt, danach, ob es seiner Kenntnis nach weitere Leute gab, die gesehen haben, dass dieser Dieselkraftstoff abzapfte bzw. diesen verkaufte, sonstigen Handel damit trieb. Warum die Antwort des Zeugen I. mit nein, weitere Zeugen könne er nicht benennen, nachdem die gestellte Frage keinerlei Zusammenhang zum vorliegenden streitgegenständlichen Lebenssachverhalt hat, gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen soll und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Randnummer 164 Soweit der Kläger des Weiteren behauptet, die von ihm benannten Zeugen hätten seinen Vortrag ebenso wie die Aussage des Zeugen J., bestätigt, folgt die Kammer dem aus den im Einzelnen dargestellten Gründen nicht. Keineswegs sind diese Zeugenaussagen ausreichend, um die Aussage des Zeugen I. zu widerlegen. Randnummer 165 Vor diesem Hintergrund scheiden andere Personen als der Kläger für die Entnahme von 5.141,40 Liter Dieselkraftstoff in der Zeit vom 11.11.2017 bis zum 15.10.2018 aus. Randnummer 166 Damit steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger der Beklagten in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß Dieselkraftstoff entwendet und dadurch einen Schaden in Höhe von 4.943,32 EUR verursacht hat. Randnummer 167 Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren, ebenso wenig aus dem im erstinstanzlichen Rechtszug. Randnummer 168 Soweit der Kläger (Berufungserwiderungsschrift vom 11.11.2019, S. 1 = Bl. 383 d.A.) behauptet, das Fleetboard habe auch bei anderen Werten, z.B. dem Gewicht, falsch gemessen, erschließt sich bereits nicht, warum sich darauf ergeben soll, dass das Fleetboard die Kraftstoffwerte falsch erfasst haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit tatsächlich irgendwelche Auffälligkeiten aufgetreten sind, lassen sich dem Vorbringen des Klägers mangels jeglicher näheren Substantiierung nicht entnehmen. Randnummer 169 Insoweit gelten für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 170 Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 171 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 172 In Anwendung dieser Grundsätze wäre es vorliegend, nach dem aufgrund der Aussage des Zeugen Mh. zur vollen Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs.1 ZPO feststeht, dass der Kläger fortgesetzt Dieselkraftstoff entwendet hat, seine Sache gewesen, zu den einzelnen Schadenspositionen aufgrund seiner unmittelbaren Sachnähe Stellung zu nehmen und etwaige Abweichungen substantiiert darzulegen. Die allgemeinen Erwägungen des Klägers zum Auskundschaften seines Lkw und zur Entwendung von Kraftstoff durch Dritte erweisen sich demgegenüber als unbehelflich. Demgegenüber hat die Beklagte im Einzelnen die - im Hinblick auf die Gesamtzahl der bei ihr beschäftigten Fahrer nicht allzu hohe Anzahl - unmittelbar betroffene Fahrer namentlich benannt und im Einzelnen dargelegt, dass sie sich mit einem Großteil dieser Fahrer, nach dem diese den Kraftstoffdiebstahl eingeräumt haben, auf entsprechende Ersatzleistungen geeinigt hat, so wie es auch der Zeuge I. im Rahmen seiner Aussage bekundet hat. Soweit der Kläger hinsichtlich der Schadenshöhe die Höhe des von der Beklagten angesetzten jeweiligen Dieselpreises in Abrede gestellt hat, erweist sich dies als unbehelflich. Die Beklagte hat im Einzelnen für die einzelnen Entnahmezeitpunkte den jeweiligen von ihr zu entrichtenden Betrag beziffert benannt, so dass es Sache des Klägers gewesen wäre, sich darauf substantiiert einzulassen. Daran fehlt es, so dass das Vorbringen der Beklagten insoweit als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Randnummer 173 Soweit der Kläger die Richtigkeit der Fleetboardmessungen in Abrede gestellt hat, gilt nichts Anderes. Die Beklagte hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass sie Software beschafft hat, um derartige Messungen zuverlässig durchführen zu können. Das diese Messungen offensichtlich auch im Ergebnis zutreffend gewesen sind, belegt das Verhalten einer Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten, dass diese ausführlich und im Einzelnen dargelegt hat. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu erwidern; daran fehlt es in beiden Rechtszügen. Der Kläger hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass die Fleetboardmessungen betreffend des Gewichts des Lkw unrichtig gewesen seien; warum dies Rückschlüsse auf die Messergebnisse betreffend dem Tankinhalt zulassen soll, erschließt sich Mangels weiteren Vorbringens des Klägers nicht. Randnummer 174 Da sich weiteres substantiiertes Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten durch die vertrags-, rechtswidrige Entnahme von Dieselkraftstoff aus dem von ihm geführten Dienst-Lkw einen Schaden in Höhe von 4.943,32 EUR zugefügt hat. Randnummer 175 Damit ist ein an sich zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeigneter Umstand gegeben. Randnummer 176 Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Beklagte dem Kläger - unstreitig - vor ihrem Ausspruch keine Abmahnung erteilt hat. Denn einer Abmahnung bedarf es - wie vorliegend - bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers dann nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar- ausgeschlossen ist. Davon ist vorliegend im Hinblick auf die Beharrlichkeit des Gesamtverhaltens einerseits und die Vielzahl Einzeltaten andererseits, von denen ohne weiteres Jedermann bekannt ist, dass derartiges verboten und strafbewert ist, auszugehen. Randnummer 177 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte vorliegend mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung auch die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Randnummer 178 Zweck dieser Regelung ist es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Denn ansonsten könnte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fraglich sein. Randnummer 179 Zudem soll der Kündigungsgegner frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 116 f.); dem betroffenen Arbeitnehmer soll rasch Klarheit darüber verschafft werden, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9). Randnummer 180 Ist dem Kündigungsgegner mit Ablauf der Zweiwochenfrist keine Kündigung zugegangen, so wird unwiderleglich vermutet, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Die Ausschlussfrist kann daher als gesetzliche (bzw. tarifliche, vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD) Konkretisierung der Verwirkung des Kündigungsgrundes angesehen werden (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1). Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht folglich nicht verwirken (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Randnummer 181 Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, ihr Versäumung führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (BAG 06.07.1972 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 15). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Randnummer 182 Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (s. BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2). Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 05.06.2008 - 2 AZR 25/07, JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1), die ihm die fundierte Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25.11.
VG Nr. 5; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3). Randnummer 183 Dazu gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung (BAG 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; LAG SchlH 17.12.2008 NZA-RR 2009, 397); Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen, lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen (BAG 25.11.
VG Nr. 5). Die Kenntnisnahme von ersten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes genügt nicht (BAG 25.11.
VG Nr. 5); selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht (BAG 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. auch LAG Bln.-Bra. 18.11.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 25; OLG Karlsruhe 28.04.2004 NZA 2005, 301); ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 01.02.2007 § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Randnummer 184 Insoweit muss der Kündigende die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen ( LAG Rheinland-Pfalz 29.06.2017 - 5 Sa 508/16 , NZA-RR 2017, 527 ). Mitzuteilen sind insbesondere der Tag ebenso wie die Art der Kenntniserlangung. Der Kündigungsempfänger kann sich in der Regel auf das Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) beschränken (s. DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 32 ff). Entsprechende ausführliche Darlegungen des Kündigenden sind allerdings erst dann erforderlich, wenn ein erheblicher Zeitabstand zwischen den Kündigungsgründen und dem Ausspruch der Kündigung besteht oder wenn der Gekündigte die Nichteinhaltung der Frist ausdrücklich rügt. Die dann bestehende Darlegungspflicht ist nicht bereits erfüllt, wenn der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung. Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und ggfls. qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung der Kündigungsgründe gekommen sein soll (LAG Rheinland-Pfalz 29.06.2017, a.a.O.). Randnummer 185 Vorliegend hat die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug (Bl. 57 d.A.) vorgetragen, dass bei einer routinemäßigen Überprüfung am 22.11.2018 die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Z., festgestellt hat, dass der Kläger dem jeweils genutzten Fahrzeug ohne Kenntnis oder Billigung der Beklagten Kraftstoff entnommen hat. Die Mitarbeiterin hat danach am gleichen Tag die Geschäftsführung davon in Kenntnis gesetzt, also am 22.11.2018. Der Kläger hat sich dazu im erstinstanzlichen Rechtszug dahin eingelassen, dass der Dieseldiebstahl seit Jahren in der Firma der Beklagten bekannt war, ihm aber nicht nachgegangen wurde, so dass es eine bloße Behauptung der Beklagten sei, dass eine Routinekontrolle durchgeführt worden sein solle. Vermutlich habe überhaupt niemand Diesel, jedenfalls nicht in dem behaupteten Umfang, aus dem Tank entwendet, da die sog. Fleetboards in allen Belangen fehlerhaft arbeiteten. Insoweit ist bereits unklar, was der Kläger im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB bestreiten will. Aus seinen allgemeinen und aufgrund der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme widerlegten Erwägungen heraus lässt sich kein nachvollziehbares Bestreiten erkennen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, wie von ihr vorgetragen, zum fraglichen Zeitpunkt eine Routinekontrolle vorgenommen hat, wozu sich bezogen auf die Kraftstoffstände auf der Grundlage der Verwendung der Fleetboards sich die Beklagte durch entsprechende Software erstmals in die Lage versetzt hatte, gerade um der immer wieder auftretenden Entwendung von Diesel möglichst ein Ende zu bereiten. Die Beklagte hat sodann im erstinstanzlichen Rechtszug (Bl. 178 f d.A.) ihr Vorbringen vertieft und ausgeführt, dass Frau Z. am 22.11.2018 die verfügbaren Fleetboard-Protokolle der Fahrer J., S., F. und des Klägers, die mit dem Fahrer Herrn E. befreundet waren, überprüft hat, weil die Beklagte bezüglich Herrn E. kurze Zeit vor dem 02.11.2018 einen anonymen Hinweis auf Dieselentnahmen erhalten hatte. Nach dem die Auswertung der Protokolle von Herrn E. ergeben hatte, dass sich der Verdacht bestätigte, prüfte Frau Z. daraufhin vorsorglich die Fleetboard-Protokolle der Fahrer, die Herrn E. nahestanden. Randnummer 186 Vorbringen des Klägers dazu fehlt; im Berufungsverfahren verhält sich der Kläger ebenfalls dazu nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist vorliegend eingehalten worden ist. Randnummer 187 Die abschließend stets, auch im Falle von Vermögensdelikten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers durchzuführende umfassende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der zumindest einstweiligen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist und dem Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist führt vorliegend zum überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 188 Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers die Betriebszugehörigkeit, die die Kammer als zu seinen Gunsten seit 2007 als gegeben annimmt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger verheiratet ist und zwei minderjährigen Kinder hat, die bereits außerhalb des elterlichen Haushaltes leben. Andererseits hat der Kläger noch kein Lebensalter erreicht, dass schon für sich genommen erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erwarten lässt; hinzukommt, dass, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, im Berufsfeld des Klägers ein erheblicher Beschäftigungsbedarf an Lkw-Fahrern besteht. Randnummer 189 Entscheidend für das sofortige Beendigungsinteresse der Beklagten spricht aber demgegenüber, dass der Kläger durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen vorsätzlich das Vermögen der Beklagten in erheblichen Umfang geschädigt hat. Die Beharrlichkeit der Vorgehensweise des Klägers lässt es als für die Beklagte unzumutbar erscheinen, dass Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Randnumme
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.