Abs 1 S 1 BGB auf Rückzahlung eines für die Zeit einer Quarantäne geleisteten Lohns auf, ist dies zwar zulässig aber unbegründet, soweit dem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers der Einwand entgegensteht, dass dem Arbeitnehmer für den Absonderungszeitraum - anstelle seines
gefallenen Lohnanspruchs - nach § 56 Abs 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die der Arbeitgeber nach § 56 Abs 5 S 1 IfSG an den Arbeitnehmer
zuzahlen hat. Darin liegt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der betreffenden Zahlung, der den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers
schließt. (Rn.32) 2. Hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des
gefallenen Vergütungsanspruchs ein - vom Arbeitgeber
zuzahlender - Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe
einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer
zuzahlen hat. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
zugsweise: Randnummer 3 " § 11 Arbeitsverhinderung
persönlichen Gründen Randnummer 4 1. Der Arbeitnehmer kann bezahlte Freistellung von der Arbeit im Sinne von § 616 BGB nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen (Ziff. 2 und 3) beanspruchen. Unberührt hiervon bleibt die unbezahlte Freistellung kraft gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 45 SGB V). Randnummer 5 2. Eine Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt bei Randnummer 6
dem Risikogebiet unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach seiner Einreise ständig dort abzusondern. Er ließ sich nach seiner Einreise auf dem Flughafen Hahn auf COVID-19 testen und begab sich nach dem Test in häusliche Quarantäne. Am 26. August 2020 erhielt er die Mitteilung, dass der Test vom 22. August 2020 nicht verwertbar war. Daraufhin ließ er sich am 26. August 2020 erneut auf COVID-19 testen. Am 28. August 2020 erhielt er gegen 10:00 Uhr einen Anruf
dem Testlabor, wonach der Test negativ
gefallen sei. Gegen 12:00 Uhr meldete sich das zuständige Ordnungsamt und teilte dem Kläger mit, dass er die Quarantäne wieder verlassen könne. Dies teilte der Kläger der Beklagten mit, die ihn aufforderte, am 31. August 2020 wieder auf seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Randnummer 10 Mit der Verdienstabrechnung für den Monat September 2020 (Bl. 20 d. A.) brachte die Beklagte mit dem Vermerk "Nachverrechnung
Vorm." vom abgerechneten Nettolohn einen Betrag in Höhe von 237,98 EUR in Abzug und verwies zur Begründung darauf, dass dem Kläger im Vormonat für seine 5-tägige Abwesenheit während der Quarantäne in der Zeit vom
geführt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 237,98 EUR netto
SG habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 18 Gegen das ihr am
scheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger noch sonstiger Träger von Krankheitserregern gewesen. Zudem habe der Anspruch in der damaligen Fassung des § 56 IfSG vorausgesetzt, dass die betreffende Person einem Verbot der
übung ihrer bisherigen Tätigkeit unterliege oder unterworfen werde und dadurch einen Verdienstausfall erleide. Unerlässliche Voraussetzung eines solchen Verbotes sei ein Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörde gewesen. Dies sei auch
den Antragsformularen ersichtlich, die zum Zeitpunkt der Absonderung auf der Seite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne den Erlass einer konkreten Ordnungsverfügung sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage keine Erstattung seitens der Behörde erfolgt, weshalb sie auch keinen Antrag auf Erstattung gestellt habe. Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 23. Mai 2020 bis 18. November 2020 komme für die Fälle der Absonderung nach Rückkehr
einem Risikogebiet nicht in Betracht. Eine rückwirkende Anwendung der zum 31. März 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG auf den streitgegenständlichen Absonderungszeitraum sei nicht zulässig. Ungeachtet der Tatsache, dass der Anspruch gemäß § 56 IfSG vor den Verwaltungsgerichten hätte geltend gemacht werden müssen, bestehe der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, der lediglich in Vorleistung für die zuständige Behörde zu treten habe, sondern gemäß § 66 IfSG in der damals geltenden Fassung gegen das Land. Der Kläger könne seinen Vergütungsanspruch gegen sie nicht auf § 56 IfSG stützen, weil sie in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Vielmehr sei der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gemäß § 56 IfSG gegen das Land Rheinland-Pfalz zu richten. Obwohl der Kläger mit seiner Klage die
stehende Vergütung für den Monat September 2020 geltend mache, habe das Arbeitsgericht dem Kläger Lohnfortzahlung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für die Zeit seiner Absonderung vom
zahlung der vollen Vergütung ohne Abzug für den Absonderungszeitraum in der Zeit vom
führungen des Arbeitsgerichts sei § 616 BGB durch den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag der Druckindustrie (MTV) nicht
geschlossen. Die nach seiner Rückkehr behördlich angeordnete Quarantäne nebst der Verpflichtung zur Testung stehe einer amtsärztlich angeordneten Untersuchung i.S.v. § 11 Ziff. 2 b MTV gleich, so dass § 616 BGB insoweit hier anwendbar sei. Für den Fall, dass § 616 BGB nicht anwendbar sei, greife die Regelung des § 56 IfSG zu seinen Gunsten. Bei Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG die Entschädigung für die zuständige Behörde
zuzahlen. Die
gezahlten Beträge würden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde gemäß § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG erstattet. Arbeitnehmer müssten also zunächst keinen Antrag stellen. Nur wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauere, müssten Arbeitnehmer einen Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Eine Rückforderung der von der Beklagten für August 2020 in voller Höhe geleisteten Zahlung unterliege den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er sei nicht ungerechtfertigt bereichert. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung. Von einer Entreicherung sei
zugehen, wenn der Arbeitnehmer die Überzahlung verbraucht habe, was hier der Fall sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Er sei gegenüber seinem am
1 S. 1 BGB ist unbegründet. Dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten steht der Einwand entgegen, dass dem Kläger für diese Zeit seiner Absonderung (Quarantäne)
SG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die die Beklagte an den Kläger
zuzahlen hat. Randnummer 28 I. Streitgegenstand der Klage ist gemäß der Klagebegründung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der für den Monat September 2020 einbehaltenen Vergütung in Höhe von 237,98 EUR netto. Diesen Klageanspruch hat das Arbeitsgericht auch zuerkannt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat September 2020 einen Nettobetrag in Höhe von 237,98 EUR vom Lohn abgezogen hat und der Kläger diesen Nettobetrag geltend macht. Zwar hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen einleitend
geführt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 237,98 EUR
SG habe. Das beruht aber ersichtlich darauf, dass die Parteien in erster Linie darüber streiten, ob der Kläger den für die Zeit seiner Quarantäne vom
1 S. 1 BGB ist unbegründet. Randnummer 30
1 S. 1 BGB) gegen den abgerechneten Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 2020 (
2 BGB). Randnummer 31 Die für den Monat August 2020 in voller Höhe erfolgte Lohnzahlung ist von der Beklagten zum Zwecke der Erfüllung des arbeitsvertraglichen Lohnanspruchs des Klägers geleistet worden, der allerdings für die Zeit vom
2, 615 BGB hatte. Ein Vergütungsanspruch des Klägers
der - abdingbaren - Regelung des § 616 BGB für die Zeit seiner Quarantäne war nach § 11 Ziff. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV)
geschlossen. Nach § 11 Ziff. 1 MTV kann der Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit i.S.v. § 616 BGB "nur" in den nachfolgend in Ziff. 2 und 3 aufgeführten Fällen beanspruchen, die hier nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich bei der Absonderungspflicht des Klägers nicht um eine amtsärztlich angeordnete Untersuchung i.S.v. § 11 Ziff. 2 b MTV. Randnummer 32 2. Die gegen den Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 2020 erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch
1 S. 1 BGB auf Rückzahlung des für die Zeit vom
gefallenen Lohnanspruchs - nach § 56 Abs. 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die die Beklagte als Arbeitgeberin nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG an den Kläger
zuzahlen hat. Darin liegt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der betreffenden Zahlung, der den Bereicherungsanspruch der Beklagten
schließt (vgl. hierzu Palandt BGB
scheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 Verboten in der
übung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gilt das Gleiche für Personen, die als
scheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden. In § 32 S. 1 IfSG (in der damals geltenden Fassung) werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dabei war bereits nach der im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung die Möglichkeit der Absonderung (Quarantäne) in § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG geregelt, wonach bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
scheidern angeordnet werden kann, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt die von der Landesregierung erlassene Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (i.d.F. vom 14. Juli 2020), die nach den einleitend zitierten Rechtsgrundlagen die in § 19 der Verordnung angeordnete Absonderungspflicht nach der Einreise
Risikogebieten
drücklich auf die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung aufgrund des § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 des IfSG in der damals geltenden Fassung gestützt hat. Bereits nach der damals im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung war für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. unerheblich, ob die Absonderung durch Verwaltungsakt gemäß § 30 IfSG a.F. angeordnet wurde oder durch eine auf § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gestützte Rechtsverordnung unmittelbar galt. Eine tatbestandliche Absonderung liegt vor, wenn Personen gemäß § 30 IfSG abgesondert werden, wobei dies entweder durch Verwaltungsakt oder - wie das Gesetz in § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG ("auch in Verbindung mit § § 32") seit dem 31. März 2021
drücklich klarstellt - durch Rechtsverordnung (§ 32 S. 1 IfSG) geschehen kann (vgl. BeckOK Infektionsschutzrecht 12. Edition § 56 IfSG Rn. 26). Wie das Arbeitsgericht zutreffend
geführt hat, ist mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Vorschriften vom 29. März 2021 durch die Neufassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG gemäß der Gesetzesbegründung lediglich u.a. klargestellt worden, dass auch Personen, die einem Absonderungsgebot nach § 30 i.V.m. § 32 IfSG aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung unterliegen, einen Entschädigungsanspruch haben (BT-Drs. 19/27291 S. 61). Der Kläger unterlag nach seiner Rückreise von der Insel Mallorca, die während seines dortigen Aufenthaltes als Risikogebiet eingestuft worden war, nach § 19 der
drücklich auf § 32 S. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in der damaligen Fassung gestützten Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 einer solchen Absonderungspflicht, die nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG (a.F.) bei einem dadurch erlittenen Verdienstausfall einen entsprechenden Entschädigungsanspruch begründet. Gemäß den zutreffenden
führungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, stand dem Kläger danach für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) vom
zuzahlen, wobei die
gezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Randnummer 34 Zwar ist der Arbeitgeber nicht selbst Schuldner des Entschädigungsanspruchs, weil er nur die Funktion einer Zahlstelle für das Land einnimmt. Hat der Arbeitgeber allerdings - wie hier - die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des
gefallenen Vergütungsanspruchs ein - vom Arbeitgeber
zuzahlender - Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer aber den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe
einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer
zuzahlen hat (Sievers/Kruppa jM 2021, 446
SG in der Sache entschieden hat (vgl. zur Aufrechnung LAG Rheinland-Pfalz 18 August 2016 - 2 Sa 405/15 - Rn. 32 m.w.N. ). Randnummer 36 Unerheblich ist, dass die Beklagte keinen Antrag auf Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass nach dem vorgelegten Antragsformular des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ("Erklärung über den Erhalt der durch den Arbeitgeber gezahlten Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Anlass eines Tätigkeitsverbotes") ein gegenüber dem Kläger
gesprochenes Tätigkeitsverbot Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei, steht dem entgegen, dass bereits nach der damaligen Gesetzesfassung ein Entschädigungsanspruch nicht nur im Falle eines Tätigkeitsverbotes, sondern auch im Fall der Absonderungspflicht bestanden hat. Soweit die Beklagte gleichwohl einen entsprechenden Erstattungsantrag nicht gestellt hat, geht das zu ihren Lasten. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt
1 ZPO. Randnummer 38 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Randnummer 39 Hambach Zock Stuhlfauth
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.