Tenor Der Bescheid der Beklagten vom
- April 2022 (BAMF-Gz.: 8616805-475) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens. Nachdem sie ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
- Juli 2021 verließ, reiste sie über die Türkei, Italien und die Schweiz am
- November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort äußerte sie ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am
- Dezember 2021 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte. Eine Abfrage der EURODAC-Datenbank an diesem Tag ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für Italien unter dem
- November
- Randnummer 2 Das Bundesamt richtete am
- Januar 2022 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden, das unbeantwortet blieb. Randnummer 3 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab die Klägerin an, dass sie nach ihrer Ankunft in Italien zunächst in Quarantäne und danach in einer Wohnung untergebracht worden sei, wo sie Kleidungsstücke und auch ein Taschengeld in Höhe von ca. 100 € erhalten habe. Zu Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung befragt gab die Klägerin an, dass sie unter Depressionen und Phobien leide, ausgelöst durch die Erlebnisse in Syrien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- April 2022 (BAMF-Gz.: 8616805-475), der Klägerin am
- April 2022 in der Aufnahmeeinrichtung Speyer gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Außerdem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin am
- April 2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass ihr in Italien als alleinstehender junger Frau ohne aktuelle individuelle Zusicherung hinsichtlich einer bedürfnisgerechten Unterbringung und Versorgung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Zudem seien die italienischen Behörden in ihrem Fall nicht wiederaufnahmebereit. Darüber hinaus leide sie unter psychischen Erkrankungen. Als vulnerabler Person könne sie ihren Lebensunterhalt auch nicht eigenständig und ohne Unterstützung sichern. Schließlich sei die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – in ihrem Fall abgelaufen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
- April 2022 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 12 Mit E-Mail-Schreiben vom
- Juli 2022,
- August 2022 und
- Oktober 2022 hat die zuständige Ausländerbehörde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwischen dem
- Juli 2022 und dem
- Juli 2022 unbekannten Aufenthalts gewesen und zur Personenfahndung ausgeschrieben worden sei, wobei eine Erlaubnis zum Verlassen der Aufnahmeeinrichtung nicht erteilt worden sei. Die Beklagte hat den italienischen Behörden am
- Juli 2022 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist im Fall der Klägerin wegen Flüchtigkeit bis zum
- September 2023 verlängert worden sei. Randnummer 13 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Unterlagen zu den asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Italien, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über welche der Berichterstatter trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann, da diese gemäß § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens nach § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom
- April 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 15 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer
- des streitgegenständlichen Bescheides kann vorliegend nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor, da die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Randnummer 16 Nach dieser Vorschrift ist der ehemals zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 17 Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 1 Dublin III-Verordnung ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Fiktion der Stattgabe des Aufnahmegesuchs mit Wirkung vom
- März 2022 am
- März 2022 zu laufen begonnen hat, am
- September 2022 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Art. 42 Dublin III-Verordnung). Diese Frist hat die Beklagte mit ihrer Verlängerungsentscheidung vom
- Juli 2022 nicht wirksam auf 18 Monate bis zum
- September 2023 verlängert, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- August 2021 – 1 C 26.20 –, juris Rn. 28) nicht flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung war. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom
- März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- August 2021, a.a.O., Rn. 20). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2021, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 19 Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung des Bundesamts am
- Juli 2022 nicht flüchtig im vorgenannten Sinn. Dies folgt bereits daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unbekannten Aufenthalts war, nachdem sie nach den Feststellungen der Ausländerbehörde bereits am
- Juli 2022 in die Aufnahmeeinrichtung zurückgekehrt war. Zudem dürfte die einmalige Überziehung der zulässigen Ortsabwesenheit von drei Tagen um lediglich einen Tag nicht kausal für eine Nichtdurchführbarkeit der Überstellung während des sechsmonatigen Überstellungszeitraums gewesen sein, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass in dem lediglich viertägigen Zeitraum der unbekannten Ortsabwesenheit eine Überstellung der Klägerin nach Italien geplant gewesen sein soll oder dass eine Planung und Durchführung der Überstellung während des sechsmonatigen Überstellungszeitraums aufgrund eines sonstigen, einer fortdauernden Flucht gleichstehenden Verhaltens der Klägerin von vornherein sinnlos gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob sich die Klägerin durch ihre Ortsabwesenheit der Ausländerbehörde gezielt entzogen hat, um ihre Überstellung zu vereiteln. Randnummer 20 Da die Klägerin auch ein subjektives Recht besitzt, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2017 – C-201/16 –, juris), unterliegt die infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig gewordene Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer
- des streitbefangenen Bescheides vom
- April 2022 der Aufhebung. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung waren auch die getroffene Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG, die erlassene Abschiebungsanordnung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris Rn. 23). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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