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LG Frankenthal 1. Große Strafkammer 1 Ks 5220 Js 43075/16 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 5. September 2019, 4 StR 611/18, Beschluss Tenor 1. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 ist schuldig des Mordes, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung, des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl. Sie wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt besonders schwer. 2. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 ist schuldig des Mordes in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, sowie des Computerbetrugs in vier (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 2 freigesprochen. 3. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 ist schuldig des Mordes, der Beihilfe zum Mord, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in 9 tateinheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des Diebstahls in sieben (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl, sowie des Computerbetrugs in drei (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 3 freigesprochen. 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in folgender Höhe angeordnet:

  1. a)655,- Euro hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1,
  2. b)5.580,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 und
  3. c)1.480,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3. 5. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 tragen im Umfang ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die auf den Teilfreispruch der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 entfallenden ausscheidbaren Kosten und Auslagen trägt die Staatskasse. Angewendete Vorschriften: § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB a. F., §§ 185, 201a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alt und 2. Gruppe 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 259 Ans. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 46b, 52, 53, 54, 57a Abs. 1 Nr. 2, 57 b, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. Gründe I. Randnummer 1 1. Angeklagter zu 1 Randnummer 2 Angeklagter zu 1 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren. Ihre Mutter ist gelernte Augenoptikerin, ihr Vater ist gelernter Bankkaufmann und arbeitet derzeit als IT-Manager in einer Gemüseabteilung. Geschwister hat sie keine. Die Familie lebte zunächst in Lambrecht, verzog ein Jahr nach Angeklagter zu 1s Geburt für zwei bis drei Jahre nach Elmstein und kehrte schließlich nach Lambrecht zurück. Ihre Kindheit beschreibt die Angeklagte als schwierig: Ihr Vater war arbeitsbedingt wenig zu Hause, zudem litt sie unter der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit ihrer Mutter, die mehrere erfolglose Entziehungskuren und Psychiatrieaufenthalte durchlief und ihre Tochter im Rauschzustand bisweilen sogar schlug. Nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2003 lebte die Angeklagte zunächst im gemeinsamen Haushalt ihres Vaters und ihrer Stiefmutter. Als sie 15 Jahre alt war, wurde ihr Vater für mehrere Jahre wegen Unterschlagungstaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bankkaufmann inhaftiert (nach Angaben der Angeklagten habe er von den Reichen genommen und den Armen gegeben). Angeklagter zu 1 verblieb vorerst bei ihrer Stiefmutter; als sich das Verhältnis zu dieser zunehmend verschlechterte, zog sie etwa neun Monate später zu ihrer Tante nach Diedesfeld, bei der sie unter der Woche wohnte, während sie sich an den Wochenenden bei ihrer Großmutter in Frankeneck aufhielt. Nach der vorzeitigen Haftentlassung ihres Vaters im Jahr 2007 kehrte sie für die Dauer eines Jahres in dessen Haushalt zurück. Nachdem der Vater der Angeklagten wegen Differenzen mit ihrer Stiefmutter vorübergehend räumlich getrennt von der übrigen Familie gelebt hatte, verließ Angeklagter zu 1 endgültig den Haushalt von Vater und Stiefmutter. Im Jahr 2010 bezog sie eine Wohnung im Haus ihres Großvaters in Frankeneck zur Miete, um ihre an Leukämie erkrankte Großmutter zu unterstützen, die Ende 2010 verstarb. Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter pflegte sie in unregelmäßigem Maße, wobei die Angeklagte versuchte, dieser bei der Bearbeitung ihrer bis zu ihrem Versterben im März 2016 fortwährenden Suchtproblematik zu unterstützen. Randnummer 3 Angeklagter zu 1 besuchte den Kindergarten in Elmstein-Iggelbach, die Grundschule in Lambrecht und im Anschluss daran die fünfte und sechste Klasse des Leibniz Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße-Hambach. Ab der siebten Klasse wechselte sie freiwillig auf die Regionalschule in Lambrecht, da ihre schulischen Leistungen sich für eine Versetzung stets als grenzwertig darstellten und sie eine Klassenwiederholung vermeiden wollte. Da sie auf der Regionalschule vorwiegend mit älteren Schulkameraden Kontakt hatte, sammelte sie erste Erfahrungen mit Alkohol und Marihuana, die sie über einen begrenzten Zeitraum hinweg konsumierte. Die regionale Schule schloss sie am Ende der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Ihre Noten lagen im Zweierbereich. Sie absolvierte sodann ein freiwilliges soziales Jahr im Seniorenzentrum Böhl-Iggelheim; die Tätigkeit empfand sie anfangs aufgrund der Konfrontation mit dem Leiden und Versterben der Bewohner als schwierig. Schließlich bewarb sie sich für zahlreiche Ausbildungsstellen – darunter als Bademeisterin, Bürokauffrau und Köchin –, erhielt jedoch durchgängig Absagen. Um nicht in die Arbeitslosigkeit zu fallen, begann sie im Jahr 2008 entsprechend der Empfehlung der Heimleiterin eine dreijährige Lehre zur Altenpflegerin im Seniorenzentrum Böhl-Iggelheim. Da sie zunehmend unter der aus ihrer Sicht unzureichenden Ausbildung durch ihren Abteilungsleiter litt, wechselte sie gegen Ende des ersten Lehrjahres im August 2009 zum AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht. Dort schloss sie die Ausbildung zur examinierten Pflegefachkraft im Juli 2011 ab, wurde übernommen und arbeitete ab August 2011 zunächst für ein Jahr befristet und ab dem 01. August 2012 unbefristet in einer Vollzeitstelle als Pflegefachkraft (Näheres hierzu siehe unten). Ihr netto-Verdienst lag zuletzt bei durchschnittlich 1.600,00 € monatlich. An Fixkosten hatte sie monatlich etwa 1.300,00 € zu decken, daneben waren Raten für Fernsehgerät, Laptop etc. zu bedienen. Sie gab regelmäßig mehr Geld aus als sie verdiente – etwa 2.000,00 € monatlich – und schöpfte ihren Dispokredit in Höhe von 500,00 € stets aus. Zudem hat sie bis heute Schulden in Höhe von ca. 12.000,00 €, die aus einem Kredit über einen Betrag von ursprünglich 20.000,00 € resultierten; das Geld verwendete sie zur Finanzierung der Ablösesumme für ihr Fahrzeug sowie zur Unterstützung eines guten Freundes, der letztlich wegen Betruges inhaftiert wurde und sie auf den Schulden sitzen ließ. Randnummer 4 Angeklagter zu 1 ist ledig und kinderlos; sie führte zuletzt seit dem 10. April 2014 eine Beziehung mit der Zeugin D. Diese hat keinen Beruf erlernt und ging – abgesehen von gelegentlichen geringfügigen Beschäftigungen über die Dauer von etwa zwei bis drei Monaten – zumeist keiner Erwerbstätigkeit nach. Bis zur Inhaftierung Angeklagter zu 1s bewohnte das Paar zusammen mit dem siebenjährigem Sohn Ds die Wohnung der Angeklagten im Haus ihres Großvaters in Frankeneck; die Beziehung zerbrach im Verlauf der Inhaftierung. In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Angeklagte unter Bluthochdruck und Schlafstörungen; aufgrund von Meniskusproblemen führte sie zeitweise eine Schmerztherapie durch. Alkohol konsumiert sie nicht. Randnummer 5 Strafrechtlich ist Angeklagter zu 1 bislang nicht in Erscheinung getreten. Sie wurde am 22. Dezember 2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. 4a Gs 288/16) festgenommen und befindet sich seit dem 23. Dezember 2016 fortlaufend in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach, in der sie als Lageristin arbeitet. Sie pflegt Kontakt zu Freunden und Familie. Randnummer 6 2. Angeklagter zu 2 Randnummer 7 Angeklagter zu 2 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren, wo er zusammen mit seinen beiden älteren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern – einer gelernten Frisörin und einem gelernten Schreiner, der als Gemeindeverwalter in Altdorf arbeitet – aufwuchs. Seine Kindheit beschreibt er als harmonisch. Randnummer 8 Nach dem Besuch des Kindergartens in Altdorf wurde er im Alter von sechs Jahren in die Grundschule Böbingen/Gommersheim eingeschult, wobei er wegen unzureichender schulischer Leistungen die dritte Klasse freiwillig wiederholte, und wechselte im Anschluss auf die Hauptschule Böbingen/Gommersheim. Dort schwänzte er den Schulunterricht ab der siebten Klasse gelegentlich und ab der neunten Klasse häufiger, da er seinen Angaben zufolge von seinen Mitschülern gemobbt wurde. Er verließ die Schule nach der neunten Klasse regulär mit einem Hauptschulabschluss (Abschlussnote 3,4). Seinen Versuch, die berufsbildende Schule in Edenkoben mit dem Ziel des Realschulabschlusses zu absolvieren, brach er nach einer Woche ab, da er sich von seiner Lehrerin abgelehnt fühlte. Randnummer 9 Nachdem seine daraufhin unternommenen Versuche, eine Ausbildungsstelle in seinem „Traumberuf“ – Verkäufer für Kleidung – zu erlangen, an seiner Abschlussnote gescheitert waren, übte er für vier Jahre eine Aushilfstätigkeit auf 400-Euro-Basis als Reinigungskraft am Leibniz-Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße aus. Im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Arbeitskreises für Aus- und Weiterbildung in Landau leistete er im Alter von 20 Jahren mehrere Praktika ab, darunter im Verkaufsbereich und im St. Marienkrankenhaus in Ludwigshafen. Da ihm letzteres besonders gut gefiel, bemühte er sich im Anschluss um einen entsprechenden Ausbildungsplatz. Von März 2014 bis März 2015 absolvierte er schließlich erfolgreich eine einjährige praktische Ausbildung zum Krankenpflegehelfer im Evangelischen Krankenhaus in Bad Dürkheim und besuchte parallel die Pflegerische Schule in Speyer. Die Ausbildung verlief seiner Ansicht nach insgesamt gut; er schloss die praktische Prüfung mit der Note 4, die mündliche Prüfung mit der Note 3 ab. Übernommen wurde er nicht. Auf Anraten Angeklagter zu 1s hin, die er aus seinem privaten Umfeld kannte, durchlief er ein zweitägiges Probepraktikum im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht und erhielt seitens des Seniorenheims ein Stellenangebot, das er unter Ablehnung eines Angebots der Sozialstation in Bad Dürkheim annahm. Angeklagter zu 2 trat daraufhin am 13. April 2015 eine zunächst befristete und nach einem Jahr unbefristete Tätigkeit als Pflegehelfer in dem Seniorenheim an (Näheres hierzu siehe unten). Sein Verdienst belief sich – je nach Schichtzulage – auf monatlich etwa 1.400,00 bis 1.500,00 € netto. Daneben ging er mit Unterbrechungen einem Nebenjob als Barkeeper in der Musikwerkstatt in Neustadt an der Weinstraße nach, was ihm einen Zusatzverdienst von monatlich 200,00 bis 300,00 € einbrachte und wobei er – zum Teil nach vorheriger Arbeit im Seniorenheim am selben Tage – in der Regel Wochenendschichten von 21:00 bis 05:00 oder 06:00 Uhr des Folgetages wahrnahm. Nachdem er im Herbst 2015 an einer Vaskulitis erkrankt war, reduzierte er seine Tätigkeit als Barkeeper und stellte sie Ende Dezember 2015 gänzlich ein. Die hierdurch gewonnene Freizeit verbrachte er mit Freunden und auf Partys, wobei er gelegentlich auch Alkohol konsumierte. In gesundheitlicher Hinsicht leidet Angeklagter zu 2 seit dem Jahr 2013 unter Migräne, die er in seltenen Fällen medikamentös – vereinzelt mit Sumatriptan, vorwiegend mit Ibuprofen – behandelt. Darüber hinaus befand er sich seit August 2014 aufgrund einer leichten chronisch depressiven Verstimmung in nervenärztlicher Behandlung und wurde mit dem Antidepressivum Citalopram 10 mg medikamentiert, wobei er die Dosis im Jahr 2015 selbstständig auf 20 mg erhöhte. Randnummer 10 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er führte in der Vergangenheit zwei feste Beziehungen – im Jahr 2011 mit einem in Ägypten als Animateur tätigen Brasilianer, den er über das Internet kennengelernt hatte und der ihn bei seinen Eltern besuchte sowie von 2012 bis 2013 mit einem weiteren Mann – und beließ es im Übrigen bei lockeren Bekanntschaften. Bis zu seiner Inhaftierung wohnte er bei freier Kost und Logis im elterlichen Haushalt. Angeklagter zu 2 hat Schulden in Höhe von ca. 11.000,00 € aus einem Kredit über insgesamt 30.000,00 €, der ursprünglich für Umbaumaßnahmen im Haus seiner Eltern gedacht war. Tatsächlich nutzte er den überwiegenden Anteil des Betrages (etwa 22.000,00 €) für den Erwerb eines Fahrzeuges und verbrauchte den Rest für Konsumartikel. Mit seinem Verdienst finanzierte er die Raten für sein Auto (250,00 €), seine Handykosten und bediente den Kredit (250,00 €); der verbleibende Betrag stand zu seiner freien Verfügung, wobei er das Geld im Wesentlichen für Konsumgüter wie DVDs, Kleidung und Parfum sowie zum Ausgehen ausgab und gelegentlich Geld an seine Mutter zur Unterstützung abgab. Eine eigene Wohnung wollte er nicht beziehen, da er Zweifel hatte, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten zu können und „Zuhause eben Zuhause“ sei. Randnummer 11 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 22. Dezember 2016 wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. 4a Gs 289/16) festgenommen und am darauffolgenden Tage der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) zugeführt, in der er seither fortlaufend inhaftiert ist. In der Untersuchungshaft wird er mit Tianeurax und Bisoprolol behandelt; er steht in Kontakt zu seinen Freunden und seiner Familie. Randnummer 12 3. Angeklagter zu 3 Randnummer 13 Angeklagter zu 3 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren und wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Seine frühe Kindheit, die er als belastend beschreibt, war von der Alkoholabhängigkeit seines Vaters geprägt, der ihn und seine Mutter mitunter unter Alkoholeinfluss schlug. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Angeklagter zu 3 lebte daraufhin mit seiner Mutter und – seit seinem zwölften Lebensjahr – seinem Stiefvater zusammen, zu dem er ein gutes Verhältnis hatte. Die Verbindung zu seinem Vater, der nach München verzog, riss fast vollständig ab. Im Jahr 1999 erkrankte seine Mutter an Lungenkrebs und verstarb im darauffolgenden Jahr; wegen damit zusammenhängender Streitigkeiten brach Angeklagter zu 3 den Kontakt zu seiner Schwester für fünf Jahre ab. Die Beziehung zwischen den Geschwistern intensivierte sich wieder im Jahr 2013, als sie eine Ausbildung im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht, in dem zu dieser Zeit auch Angeklagter zu 3 tätig war, begann; sie erlag 2014 einer Krebserkrankung. Auch der Stiefvater verstarb in Jahr 2013, worunter Angeklagter zu 3 sehr litt. Randnummer 14 Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule in Neidenfels und wechselte sodann auf die Hauptschule in Lambrecht. Ein guter Schüler war er nicht, vielmehr tat er sich mit dem Lernen stets schwer; er hatte wenige Freunde und war eher ein Einzelgänger. Die sechste Klasse musste er aufgrund einer langfristigen Erkrankung (Verdacht auf Leukämie, der sich letztlich nicht bestätigte) wiederholen; im Jahr 1986 absolvierte er erfolgreich den Hauptschulabschluss, wobei seine Noten im Dreier- und Viererbereich lagen. Nach der Schulzeit begann er eine Ausbildung zum Automechaniker in der Werkstatt seines Patenonkels in Lambrecht, die er nach einem Jahr abbrach, da er an der Arbeit keinen Spaß hatte. In der Folge absolvierte er ein Praktikum in einem Altenheim in Neustadt an der Weinstraße (Haardter Höhe) und jobbte in der Filzfirma E, wurde jedoch noch in der Probezeit entlassen, als er eine Armfraktur erlitt. Die im Jahr 1987 begonnene Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Angeklagter zu 3slautern brach er nach einem dreiviertel Jahr ab, da er Geld verdienen wollte. In der Folge arbeitete er von 1989 bis zur Insolvenz der Firma im September 2009 als ungelernter Arbeiter in der F GmbH in Neustadt an der Weinstraße. Am 01. Oktober 2009 begann er seine Tätigkeit in dem AWO Seniorenheim „C“ in Lambrecht, in dem er mangels Interesse an einem neuerlichen Ausbildungsversuch als ungelernter Altenpflegehelfer arbeitete (Näheres hierzu siehe unten). Dort verdiente er monatlich etwa 1.500,00 € netto; die Arbeit bereitete ihm seinen Angaben zufolge Freude. Randnummer 15 Angeklagter zu 3 erkrankte im Alter von 21 Jahren und erneut im Jahr 1996 an Hodenkrebs, weshalb er sich mehreren Operationen (darunter Hodenteilresektionen) und Chemotherapien unterziehen musste. Im Zusammenhang mit seiner zweiten Erkrankung begab er sich aufgrund der aus der Krankheit resultierenden psychischen Belastungen in neurologische Behandlung und erhielt eine medikamentöse Behandlung, woraufhin sich die Symptomatik besserte. Darüber hinaus leidet er unter Bluthochdruck und wird entsprechend medikamentiert. Alkohol trinkt er selten und nur in geringem Maße. Randnummer 16 Der Angeklagte heiratete im Alter von 20 Jahren, reichte jedoch nach einem dreiviertel Jahr die Scheidung ein und lebt seit dem Jahr 1990 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Im selben Jahr lernte er seinen derzeitigen Lebenspartner G kennen, mit dem er seit seinem 21. Lebensjahr liiert ist. Das Paar bewohnte bis zur Inhaftierung des Angeklagten mietfrei eine Wohnung der Eltern Gs in Frankenstein. G ist seit einem Arbeitsunfall dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und lebt von Grundsicherung. Angeklagter zu 3 befindet sich seit April 2011 in Privatinsolvenz, da er nach eigenen Angaben immer habe „auf großen Fuß leben“ wollen. Verblieben sind Schulden in Höhe von etwas über 1.000,00 €. Randnummer 17 Angeklagter zu 3 ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Nach seiner Festnahme am 30. Dezember 2016 auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. GS-Eildienst 326/16), abgeändert und neu gefasst mit Beschluss vom 02. Januar 2017 (Az. 4a Gs 5/17), wurde er am darauffolgenden Tage in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) verbracht. Nachdem er zunächst am 04. Januar 2017 in die Justizvollzugsanstalt Rohrbach verlegt wurde, erfolgte am 13. Juni 2018 die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz). II. Randnummer 18 1. Vorgeschichte Randnummer 19 Nachdem die Angeklagte Angeklagter zu 1 ihre Ausbildung zur examinierten Pflegefachkraft im Juli 2011 im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht beendet hatte, arbeitete sie dort seit August 2011 in Vollzeit (s.o.), wobei sie überwiegend (außer in Vertretungsfällen) im Wohnbereich 2 eingesetzt war. Dort lernte sie den Angeklagten Angeklagter zu 3 kennen, der seit Oktober 2009 als ungelernter Pflegehelfer ebenfalls auf dem Wohnbereich 2 tätig war. Beide freundeten sich miteinander an; etwa ab dem Jahr 2012 oder spätestens 2013 begannen sie im gegenseitigen Einvernehmen damit, sowohl auf der eigenen Station als auch auf anderen Wohnbereichen vornehmlich im Spät- oder Nachtdienst Bargeld der Heimbewohner zu entwenden und nachfolgend mit dem jeweils anderen Angeklagten zu teilen. Hierfür wurden zum einen sich von alleine bietende Gelegenheiten genutzt, jedoch auch teilweise die Bewohner gezielt abgelenkt, bisweilen stand auch einer der Angeklagten vor der Türe „Schmiere“. Die Taten beschränkten sich nicht auf demente Opfer, jedoch wurden solche bevorzugt, da sie zum einen selbst teilweise die Diebstähle nicht bemerkten oder ihnen, wenn sie sich doch auf ein Abhandenkommen von Geldern beriefen, kein Glauben geschenkt wurde. Anfangs nahmen die beiden nur frei herumliegendes Geld an sich, später griffen sie auch auf die Wertfächer der Bewohner zu. Dieser Praxis gingen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum hinweg nach, um hierdurch ihr von ihnen für nicht ausreichend erachtetes Einkommen aufzubessern. Insbesondere der Angeklagte Angeklagter zu 3 lebte „über seine Verhältnisse“ und hatte noch seinen arbeitslosen Lebensgefährten mitzuversorgen; Frau Angeklagter zu 1 unterstützte mit ihrem Gehalt und dem „Nebenverdienst“ aus Diebstählen ihre nicht über ausreichendes Einkommen verfügende Lebensgefährtin und deren Ven Sohn (s.o.). Randnummer 20 Zum 13. April 2015 wurde dann auch Angeklagter zu 2 in dem Seniorenheim eingestellt (s.o.) und wie Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 auf Wohnbereich 2 eingesetzt. Da er trotz seiner Nebentätigkeit in der Musikwerkstatt mit seinem Verdienst seine materiellen Bedürfnisse nicht zu befriedigen vermochte, begann er schon bald nach seinem Arbeitsbeginn, sich in die Diebstahlstätigkeit seiner beiden Kollegen „einzuklinken“. In der Folgezeit steigerte sich durch das Engagement Angeklagter zu 2s die Frequenz der Diebstähle; es wurden nunmehr nicht nur Bargeld, sondern auch Wertgegenstände entwendet und im Folgenden versetzt. Die Angeklagten handelten dabei jeweils in der Absicht, sich auf diesem Wege eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Randnummer 21 Ab Spätsommer 2015 allerdings hielten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 die Angeklagte Angeklagter zu 1 in zunehmendem Maße aus ihren Diebeszügen heraus und ließen sie nur noch in ganz vereinzelten Fällen an ihren Taten partizipieren. Diese Entwicklung beruhte zum einen auf dem Umstand, dass sich Angeklagter zu 1 aus eigenem Antrieb etwas von der deliktischen Tätigkeit zurückzog, da sie aufgrund des verstärkten und auffälligeren Vorgehens seit Angeklagter zu 2s Beteiligung sowie der Vermutung, eine der Mitarbeiterinnen könne ihr gegenüber Verdacht geschöpft haben, eine Aufklärung der Diebstahlsserie fürchtete; zum anderen beruhte die gesunkene Bereitschaft der beiden Männer zur Beteiligung Angeklagter zu 1s darauf, dass es bei einer Gelegenheit zu einem heftigen Streit zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 gekommen war, nachdem dieser mit Angeklagter zu 2 alleine auf „Beutezug“ gegangen war und Angeklagter zu 2 jene Begebenheit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gegenüber im Nachhinein „ausgeplaudert“ hatte. Randnummer 22 Die Angeklagten konsumierten in diesem Zeitraum – in unterschiedlichem Ausmaß – auch und gerade während der Arbeitszeit Betäubungsmittel. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 hatte Ende 2013 mit der (zunächst nasalen, später oralen) Einnahme von Speed begonnen, wobei sie ohne nennenswerte Konsumsteigerung zunächst nur an Arbeitstagen, später allmorgendlich einen Fingernagel voll konsumierte, monatlich ca. 30 bis 35 Gramm. Ab dem Jahr 2014 begann sie, daneben ohne entsprechende Verordnung das Medikament Tilidin – anfangs ca. 20 bis 30 Tropfen, zuletzt eine halbe FABe täglich – einzunehmen. Wenn Tilidin nicht erhältlich war, wich sie auf Tramal aus; Ende 2014/Anfang 2015 stieg sie auf Targin um (anfangs eine, zuletzt drei Tabletten täglich). Das Amphetamin benutzte sie insbesondere vor der Arbeit als Aufputschmittel, die Medikamente als Analgetikum und gegen Abend als Schlafmittel. Letztere entwendete sie teilweise den Bewohnern, wobei sie sich keine Gedanken darüber machte, dass diesen dann die erforderliche Medikation fehlen würde, da für sie das eigene Wohl vorrangig war; für eine Ersatzmedikation oder sonstigen Ausgleich trug sie keine Sorge. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung im MVZ in Landau, der sie sich nach eigenen Angaben aufgrund eines „Burnouts“ während einer Krankschreibung vom 10. Juni bis zum 31. August 2015 unterzog, verschwieg Angeklagter zu 1 den Amphetaminkonsum gegenüber den behandelnden Ärzten. Die ihr im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit seitens der AWO angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahmen lehnte sie ab. Randnummer 23 Der Angeklagte Angeklagter zu 2 konsumierte etwa ab August 2015 zur Gewichtsreduzierung, Leistungssteigerung und Druckbewältigung Amphetamine („McFit“), wobei er in aller Regel nicht mehr als 1 g pro Woche verwendete. Daneben nahm er – gleichfalls ab dem Jahr 2015 – ca. drei- bis zehnmal im Monat ohne entsprechende ärztliche Verordnung bis zu 20 Tropfen Valoron ein. Randnummer 24 Der Angeklagte Angeklagter zu 3 schließlich konsumierte nach eigenen Angaben ab ca. Mitte 2016 ungefähr zehnmal „Pep“, welches er von Angeklagter zu 1 bezog. Randnummer 25 2. Tatgeschehen Randnummer 26 Die Angeklagten Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 begingen während ihrer Tätigkeit im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht folgende Straftaten: Randnummer 27 Tat 1 (Fall 20 der Anklage). Randnummer 28 Am Abend des 02. Juli 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 aus dem Zimmer der Geschädigten G einen Bargeldbetrag in Höhe von 250,00 €. Einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 € überließ er sodann der gesondert verfolgten Zeugin H, den Restbetrag teilte er mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2, der erst nachträglich durch den Angeklagten Angeklagter zu 3 von dem Diebstahl erfahren hatte. Randnummer 29 Im September 2015 gründeten die Angeklagten die Chatgruppe „Panzerknacker“, in der sie sich sehr viel über Straftaten austauschten. Die Dreiergruppe entwickelte zunehmend eine Eigenidentität, ihre Mitglieder schotteten sich in ihrer Kommunikation gegenüber der Umwelt ab, empfanden sich dabei als gegenüber dem minderwertigen Rest der AWO überlegen, die Zugehörigkeit zu ihr war eine Auszeichnung. Infolge dieser Abschottung kam es zu einem sukzessive voranschreitenden Verfall der moralischen Werte und Vorstellungen der Angeklagten. Randnummer 30 In diese Zeit fällt zunächst die Begehung weiterer Diebstahlstaten: Randnummer 31 Tat 2 (Fall 21 der Anklage) Randnummer 32 Am 12. September 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 - wie zuvor im Rahmen zahlreicher Chats mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2 angedacht, aber nicht näher durchgeplant - aus dem Zimmer der Geschädigten I (welche zu diesem Zeitpunkt gerade von der Pflegehelferin J geduscht wurde) eine Halskette. Im gegenseitigen Einvernehmen versetzte Angeklagter zu 2 diese Kette später; den Erlös in Höhe von mindestens 200,00 € teilten die beiden Angeklagten hälftig untereinander. Randnummer 33 Tat 3 (Fall 22 der Anklage) Randnummer 34 Am 14. September 2015 verschloss der Angeklagte Angeklagter zu 3 zusammen mit der Zeugin K ein Portemonnaie sowie einen erheblichen „losen“ Geldbetrag im Wertfach der Geschädigten L (die sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befand). Hierauf machte er den Angeklagten Angeklagter zu 2 aufmerksam und kam mit diesem überein, dass Angeklagter zu 2 dieses Bargeld in seinem Nachtdienst an sich bringen sollte. Wie abgesprochen nahm der Angeklagte Angeklagter zu 2 in den späten Nachtstunden desselben Tages den Wertfachschlüssel aus dem Betäubungsmittelschrank, wo er Zwischenzeitlich verwahrt worden war, und entnahm dem Wertfach der Geschädigten L zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 1.200,00 €. Nach Rücksprache im Chat mit Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1, die ihn darin bestärkten, auch das restliche Geld an sich zu bringen, entwendete Angeklagter zu 2 auch die verbliebenen 400,00 €. Anschließend teilte er die Gesamtbeute von 1.600,00 € mit den Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 (Anteile: Angeklagter zu 1 540,00 €, die Männer je 530,00 €), wobei sich Angeklagter zu 1 sehr überrascht und erfreut zeigte. Randnummer 35 Tat 4 (Fall 23 der Anklage) Randnummer 36 Am 19. Oktober 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 aus dem Zimmer der Geschädigten M einen Bargeldbetrag in Höhe von 60,00 €. Den Erlös teilte er im Nachhinein hälftig mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2, der im Vorhinein nicht über die geplante Tatbegehung informiert war. Randnummer 37 Tat 5 (Fall 24 der Anklage) Randnummer 38 Am 20. Oktober 2015 erinnerte der Angeklagte Angeklagter zu 2 den Angeklagten Angeklagter zu 3 über Chat daran, die Geschädigte G zu bestehlen und den Geschädigten N und O zehn bzw. fünf Euro wegzunehmen (wobei er seinen Kollegen ausdrücklich aufforderte, O nach Fortgang dessen Besuchs zu beklauen). Daraufhin verübte Angeklagter zu 3 tatsächlich die fraglichen Diebstähle in den Bewohnerzimmern, wobei er bei O und N je 25,00 € erbeutete und Angeklagter zu 2 sofort über die Erlangung des Geldbeutels der Geschädigten G und dessen Inhalt (50,00 €) in Kenntnis setzte. Angeklagter zu 2 schlug ihm daraufhin vor, das Portemonnaie im Zimmer eines anderen Bewohners abzulegen; über die Höhe der erlangten Bargeldbeträge zeigte er sich angenehm überrascht. Den Erlös teilten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 anschließend zu gleichen Teilen untereinander auf. Randnummer 39 Tat 6 (Fall 25 der Anklage) Randnummer 40 Nachdem der Angeklagte Angeklagter zu 3 den Angeklagten Angeklagter zu 2 zunächst am 12. Dezember 2015 aufgefordert hatte, den Wertfachschlüssel der Bewohnerin P an sich zu nehmen, dieser dazu aber nicht die Gelegenheit gefunden hatte, erledigte er (Angeklagter zu 3) dies am 13. Dezember 2015 selbst und entwendete aus dem Wertfach der Geschädigten P einen Bargeldbetrag in Höhe von 115,00 €. Auf entsprechende Aufforderung Angeklagter zu 2s hin legte Angeklagter zu 3 anschließend den Wertfachschlüssel in das Zimmer der Bewohnerin P zurück. Die Beute teilten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 zu gleichen Teilen untereinander auf. Randnummer 41 Tat 7 (Fall 1 der Anklage) Randnummer 42 Am Abend des 23. Dezember 2015 brachte die Angeklagte Angeklagter zu 1 im Rahmen eines Chat-Austauschs der WhatsApp-Gruppe „Panzerknacker" erstmals die Idee auf, Bewohner des AWO-Heims zu töten, und sondierte diese Möglichkeit im Rahmen des folgenden Gespräches mit den anderen beiden Angeklagten, welches wie folgt ablief: Randnummer 43 Zunächst besprachen die drei miteinander, dass es jedem Mitarbeiter des Heimes passieren könne, dass in seiner/ihrer Schicht Bewohner versterben könnten. Bereits in diesem Zusammenhang sandte die Angeklagte Angeklagter zu 1 um 18:21:36 Uhr den beiden anderen Angeklagten die Nachricht „Ich würd mit euch auch morden". Um 18:29:07 Uhr zeigte sich der Angeklagte Angeklagter zu 2 mit dem Inhalt dieser Nachricht einverstanden („Ich würd mit euch aucj morden"). Um 18:33:11 Uhr reagierte der Angeklagte Angeklagter zu 3 mit den Worten „Also ich kann mir ja auch sehr viel vorstellen was ich mit euch machen würde ... Aber auf Mord bin ich noch nicht gekommen ... ". Darauf entgegnete die Angeklagte Angeklagter zu 1 um 18:34:21 Uhr „Doch wer uns nicht passt wird dezent entsorgt ... L steht ganz oben!!!". ·Der Angeklagte Angeklagter zu 2 schrieb sodann um 18:35:26 Uhr „Definitiv Actrapid 2 pens und weg". Der Angeklagte Angeklagter zu 3 erklärte daraufhin, er sei wegen dieser Nachrichten geschockt (18:36:30 Uhr bis 18:37:21 Uhr), woraufhin der Angeklagte Angeklagter zu 2 schrieb „ln dem puff haben die ihr lebe gelebt michel", „Lieber durch uns bevor se Schlaganfall kriege" (18:37:40 Uhr und 18:38:08 Uhr). Der Angeklagte Angeklagter zu 3 entgegnete „Ja das mag sein ... Danny bitte ... " (18:38:55 Uhr). Darauf schrieb der Angeklagte Angeklagter zu 2 „Q stirb zb eh", „AX auch" (18:38:55 und 18:39:00 Uhr). Um 18:48:57 Uhr bekundete die Angeklagte Angeklagter zu 1 „( ... )ich hätte auch kein Problem jemand tu entsorgen", worauf der Angeklagte Angeklagter zu 2 erwiderte "zumal wenn AX oder Q jetzt gehen würden wers kein schaden da jeder sagt die gehn". Der Angeklagte Angeklagter zu 3 entgegnete darauf „Leute ihr macht mir etwas Angst" (19:00:12 Uhr) – insgesamt zeigten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 also eine deutliche Tatinitiative, während sich Angeklagter zu 3 an diesem Tag eher zögerlich und ablehnend verhielt, wenngleich er immer wieder mit Hilfe von Smileys klarstellte, dass er die Ideen und Vorschläge seiner Freunde mitnichten von vorneherein verwarf oder gar als abstoßend empfand. Am 25. Dezember 2015 schrieb er dann, auf die vorgenannte Unterhaltung bezogen, ohne jeden äußeren Anlass an die Chatgruppe: „Hab es mir überlegt helf euch" (25. Dezember 2015, 18:07:34 Uhr), wobei er dieser Äußerung eine große Anzahl Smileys und Spritzen-Emoticons hinzufügte. Ab diesem Zeitpunkt bestand bei allen drei Angeklagten die übereinstimmende Bereitschaft, an einem mit Hilfe von Insulin auszuführenden Tötungsdelikt zum Nachteil eines noch nicht näher identifizierten Bewohners (insoweit standen L, AX und Q im Raume) mitzuwirken. Im Zeitraum zwischen dem 25. und dem späteren Abend des 29. Dezember 2015 erfolgte noch eine weitere Absprache zwischen den Beteiligten (entweder über das Telefon oder persönlich, höchstwahrscheinlich bei der Übergabe vom Spätdienst Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 auf den Nachtdienst Angeklagter zu 2 am 29. selbst), wobei sie sich nunmehr konkret darauf einigten, dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 der unmittelbar Ausführende und die 85jährige, demente Bewohnerin Q, die zuvor deutlich körperlich abgebaut hatte und mit deren Ableben in absehbarer Zeit zu rechnen war, welche aber noch nicht unmittelbar vor dem Versterben stand, das Tatopfer sein sollte. Randnummer 44 Mit dieser ersten „gemeinsamen“ Tötung sollte das Band zwischen den Angeklagten, ihre Gruppenidentität, die sich in den vergangenen Monaten aufgrund er Abschottung nach außen bereits stark zu verdichten begonnen hatte, zusätzlich gestärkt und gefestigt werden – als eine Art Beweis der Unverbrüchlichkeit ihrer Freundschaft, ein Zugehörigkeitsbekenntnis und Treueschwur. Überdies ging es den Angeklagten darum, in der fraglichen Tat narzisstische Machtgefühle auszuleben – alle Drei waren aus einer Position der gefühlten Unterlegenheit in der AWO in eine Position gekommen, die ihnen Macht über hilflose Menschen gab. Sie konnten nunmehr ihr innerpsychisches Geltungsstreben und ihr Bedürfnis nach Anerkennung befriedigen, indem sie sich zu Herren über Leben und Tod aufspielten. Randnummer 45 Frau Q war im Hinblick hierauf ein weitgehend zufälliges Opfer, ihr Tod versprach wenig konkrete Vorteile (sie besaß keine Wertsachen, die man entwenden konnte und ihr Ableben brachte auch nur eine verhältnismäßig geringe Arbeitserleichterung, da sie relativ pflegeleicht war). Sie wurde lediglich ausgewählt, weil es um sie ‚nicht so schade‘ sei, da sie „eh bald geht“. Altruistische Motive verfolgten sie mit der Tötung der Geschädigten Q nicht. Randnummer 46 Aus all den vorgenannten Gründen begann der Angeklagte Angeklagter zu 2 - wie mit den Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 vorab besprochen -, in der Nacht vom 29. zum 30. Dezember 2015 damit, der Bewohnerin Q ohne medizinische Indikation Insulin zu verabreichen, um sie zu töten; er stand dabei in diesem Zeitraum unter dem Einfluss einer relativ geringen Menge an „Pep“ (jedenfalls weniger als 1 g), seiner damals üblichen Dosis des Antidepressivums Citalopram sowie möglicherweise einer für ihn gleichfalls üblichen Menge an Tilidin, war hierdurch jedoch in keiner Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt Dabei spritzte er der Geschädigten mindestens folgende Mengen: 200 Einheiten zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 22:45 Uhr, 150 Einheiten „Actrapid“ aus der „Eieruhr“ der Bewohnerin AI zwischen 22:45 Uhr und 23:16 Uhr und 60 Einheiten „Actrapid“ des Bewohners AA zwischen 00:00 Uhr und 00:05 Uhr. Während dieses Geschehens chattete er über knapp drei Stunden hinweg mit der Angeklagten Angeklagter zu 1, und knapp zweieinhalb Stunden lang mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3, jeweils in zwei längeren „Blöcken“ – über das Tatgeschehen (diese beiden Angeklagten hatten in der fraglichen Nacht keinen Dienst und befanden sich in ihren jeweiligen Wohnungen). Im Zuge dieser Chatunterhaltungen hielt Angeklagter zu 2 die anderen beiden über den jeweiligen Zustand der Geschädigten auf dem Laufenden. Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 zeigten sich beide an dem Tatgeschehen lebhaft interessiert, wobei Angeklagter zu 3 eher die Rolle des Unterstützers einnahm und darauf beschränkte, die Vorschläge des Angeklagten Angeklagter zu 2 zu bekräftigen. Angeklagter zu 1 dagegen brachte sich selbst in besonderem Maße ein und erteilte Angeklagter zu 2 auch eigeninitiative Tipps. Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 kamen schließlich überein, dass der Tod der Q noch während der Schicht des Angeklagten Angeklagter zu 2 eintreten müsse, um die Aufdeckung der Tat zu verhindern; im Hinblick hierauf schrieb die Angeklagte Angeklagter zu 1 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 zwischen 01:03 Uhr und 01:08 Uhr: „Ahjo weil am Tag net weißt was sie mit ihr machen… Zur Not Luft weg“ und auf die Nachfrage Angeklagter zu 2s „Was?“ erläuterte sie: „Kissen aufs Gesicht“, „Ersticken“. Um den Eintritt des Taterfolgs zu beschleunigen, nahm der Angeklagte Angeklagter zu 2 in Umsetzung dieser neuen Tatplanvariante gegen 04:15 Uhr des 30. Dezember 2015 tatsächlich ein Kissen zur Hand - die beiden anderen Angeklagten waren in diesem Zeitpunkt schon eingeschlafen und Frau Q war zwar bereits infolge der Insulininjektionen komatös, aber noch nicht verstorben - und presste dieses mehrere Minuten lang auf das Gesicht der Q, bis infolgedessen der Tod der Geschädigten durch Ersticken eintrat. Randnummer 47 Gegen 04:45 Uhr verständigte er die Pflegefachkraft R von dem Versterben der Bewohnerin; im Folgenden gelang es ihm ohne Weiteres zu verhindern, dass andere Mitarbeiter Verdacht schöpften. Im Verlauf des 30. Dezember 2015 wechselten die Angeklagten eine Vielzahl von Nachrichten, in denen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ihren Stolz auf Angeklagter zu 2 zum Ausdruck brachten und in denen sie für weitere Taten eine bessere Planung - etwa durch das heimliche Lagern von Insulin - besprachen. Angeklagter zu 2 selbst kommentierte sein Tun mit den Worten: „jetzt ist blut an unseren Händen und uns verbindet das mehr als vorher" und „jetzt wissen wir auch, wozu wir in der Lage sind“, was Angeklagter zu 3 jeweils mit eigenen Worten bekräftigte. Abschließend erklärte Angeklagter zu 1, sie hätte es genauso gemacht, wobei sie ein „Muhahahaha“ anhängte, welches von Angeklagter zu 2 mit den Worten „Sin wir fies“ zusätzlich untermalt wurde. Randnummer 48 Aufgrund dieses einschneidenden Geschehnisses schritt der bereits zuvor begonnene Verfall der moralischen Werte und Vorstellungen der Angeklagten in rasantem Tempo voran, wobei zwischen diesen hinsichtlich der Bewohner in inflationärem Maße eine pejorative Sprache zur Verwendung kam. Randnummer 49 Die Angeklagten gingen nunmehr dazu über, in wechselnden Tatbeteiligungen (bisweilen allein, teils zu zweit gemäß vorheriger Absprache) während ihrer Arbeitszeit in den Privaträumen der Bewohner des Altenheims ohne deren Einverständnis immer wieder Lichtbilder und Videos von diesen zu fertigen, mit denen sie die Hilflosigkeit, Krankheit oder Demenz der alten Leute herauszustellen trachteten. Diese luden sie – worüber sich alle einig waren - anschließend praktisch immer im Gruppenchat hoch; oft machten sich die Angeklagten dort dann auch noch über die abgebildeten Personen lustig und äußerten sich hämisch oder abfällig über sie. Randnummer 50 Tat 8 (Fall 11 der Anklage) Randnummer 51 So fertigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 am 31. Dezember 2015 aufgrund gemeinsam gefassten Tatentschlusses mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2 ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie die vollständig demente Geschädigte AB mit einem Faschingshut auf dem Kopf in ihrem Bett liegt; neben ihrem Mund hatte Angeklagter zu 2 zuvor eine Spritze drapiert. Die Bilder versendete Angeklagter zu 3 zunächst an Angeklagter zu 2, der sie gegen. 07:21 Uhr im Gruppenchat der Angeklagten Angeklagter zu 1 zugänglich machte. Randnummer 52 (Darüber hinaus fertigten und posteten die Angeklagten auch Fotos der Geschädigten S, T und O mit Faschingshütchen sowie ein Foto der Geschädigten U, das offenkundig im Badezimmer aufgenommen wurde und deren im Bereich der Knie und unteren Oberschenkel entblößte Beine zeigt; insoweit ist jedoch kein Straftatbestand erfüllt). Randnummer 53 Tat 9 (Fall 12 der Anklage) Randnummer 54 Ebenfalls am 31. Dezember 2015 fertigten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 ein Foto der unter Demenz leidenden Geschädigten Z, auf dem diese mit Socken auf den Händen und einer Unter- oder Stumpfhose auf dem Kopf neben dem Angeklagten Angeklagter zu 3 sitzend in ihrem Zimmer des Pflegeheims abgebildet ist. Absprachegemäß sandte der Angeklagte Angeklagter zu 2 das Foto gegen 02:49 Uhr an den Angeklagten Angeklagter zu 3 und dieser machte es um 07:27 Uhr im Gruppenchat wiederum den anderen Angeklagten zugänglich, mit denen er es hämisch kommentierte (so u. a. Angeklagter zu 3 selbst mit den Worten: „Unsere Frau Z sieht aus wie Otto bei den 7 Zwergen“). Randnummer 55 Im Januar 2016 kam es zwar zu keinen bekannten Straftaten, aber zu drei neuen Entwicklungen: Randnummer 56 - Zum einen entstand zwischen den Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Idee, etwas „außerhalb der AWO zu machen“, wobei man durchaus ernsthaft und im Detail diskutierte, bei den Bewohnern Schlüssel zu entwenden, um in deren – während des Pflegeheimaufenthalts: leerstehende - Häuser/Wohnungen einzubrechen, um auf diese Weise an noch größere Geldbeträge zu gelangen. Letztlich kam es jedoch nie zu derartigen Straftaten. Randnummer 57 - Zum zweiten brachte der (homosexuelle) Angeklagte Angeklagter zu 3 am 20. Januar 2016 erstmals die Idee auf, sich zu prostituieren und den Erlös aus dieser Tätigkeit zumindest weit überwiegend dem Angeklagten Angeklagter zu 2 zu überlassen. Nach anfänglichem Zögern wurde dieser Plan in die Tat umgesetzt, wobei die Kunden teils über Internetportale, teils wohl auch aufgrund persönlicher Empfehlungen oder Kontakte akquiriert wurden. Angeklagter zu 2 gerierte sich dem Angeklagter zu 3 gegenüber per Chat dabei immer wieder als „Zuhälter“, trieb diesen zu mehr Leistung an und beschimpfte ihn, wenn er den Geschlechtsverkehr umsonst oder gegen ein zu geringes Entgelt vollzog. Angeklagter zu 3 ließ sich dies zumeist gefallen, ermunterte Angeklagter zu 2 bisweilen sogar, streng mit ihm zu sein, und ließ seinem Kollegen im Laufe der folgenden Wochen und Monaten nicht unerhebliche Erlöse – wohl im höheren dreistelligen oder vierstelligen Bereich – aus der fraglichen Tätigkeit (die er vor seinem Lebensgefährten geheim hielt) zukommen. Randnummer 58 - Zum dritten wurde in diesem Zeitraum damit begonnen, der 62jährigen Bewohnerin L, die sich seit längerem aufgrund eines Kurzdarmsyndroms im Pflegeheim befand und die eine fordernde Patientin war, deren Pflege das Personal vor Herausforderungen stellte, ohne entsprechende medizinische Indikation Insulin in Veren Mengen zu spitzen – so erstmals am 05. Januar 2016, dort noch durch die Angeklagte Angeklagter zu 1 und möglicherweise, aber nicht sicher feststehend, zusammen mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3. Die dahinterstehende Absicht war, die Geschädigte „langsam gehen zu lassen“, sie also nicht unmittelbar zu töten, sondern „nur“ körperlich zu schädigen und ihren Gesundheitszustand durch die wiederholten Insulingaben zu beeinträchtigen, um späterhin letztlich den Tod herbeiführen zu können (wobei die eigentliche Tötungshandlung in diesem Zeitpunkt noch nicht konkret ins Auge gefasst wurde). Die aus der Insulingabe resultierende Unterzuckerung (Blutzuckerwert 35 mg/
  4. dl)zog einen Krankenhausaufenthalt Ls nach sich. Zu weiteren Insulingaben durch jeweils einen oder mehrere der Angeklagten kam es zumindest auch am 16. Januar 2016 (woraufhin der Blutzucker bis auf unter 50 mg/dl sank und eine Krankenhauseinweisung erfolgte), eventuell auch am 02. Februar 2016, und mit Sicherheit am 12. Februar 2016 (der Blutzucker lag bei 32 mg/dl, Krankenhauseinweisung erfolgte) sowie am 17. und 18. Februar 2016 (jeweils im Spätdienst durch den Angeklagten Angeklagter zu 3 sowie durch Angeklagter zu 2 während seines Nachtdienstes vom 17. auf den 18. Februar 2016). Der Blutzucker Ls sank sowohl am 17. als auch am 18. Februar 2016 jeweils auf Werte unter 50, am 17. Februar 2016 (an dem der Blutzucker bei 28 mg/dl lag!) wurde der Notarzt hinzugerufen, aber eine Einlieferung ins Krankenhaus unterblieb. Am 19. Februar 2016 trat bei Frau L eine Stunde nach Einlieferung ins Krankenhaus zur Durchführung ihrer Dialyse eine leichte Hypoglykämie auf, welche möglicherweise ebenfalls auf eine vorherige Gabe eines langsam wirkenden Insulins zurückging. Randnummer 59 Tat 10 (Fall 13 der Anklage): Randnummer 60 Am 08. Februar 2016 drapierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 – wahrscheinlich im Beisein des Angeklagten Angeklagter zu 3, der insoweit aber nicht angeklagt ist – auf dem Kopf der auf ihrem Bett sitzenden 89-jährigen, stark unter Demenz leidenden Geschädigten B Schinken- und Käsescheiben und spritzte die Geschädigte nass, wodurch diese zu frieren begann. Hiervon fertigte er ein Foto, das er kurz vor 21.00 Uhr mittels WhatsApp in der gemeinsamen Chatgruppe der Angeklagten hochlud, wo Angeklagter zu 1 die Fotos zur Kenntnis nahm und hämisch kommentierte (u. a. mit den Worten „Belegte Z“). Randnummer 61 Am Morgen des 20. Februar 2016 verabreichte der Angeklagte Angeklagter zu 2 der Geschädigten Frau L gegen Ende seiner Nachtschicht wieder einmal – wie dies in den vergangenen Wochen bereits mehrfach geschehen war – in Körperverletzungsabsicht eine Vere Menge an Insulin, um damit sukzessive Vorbereitungshandlungen für eine spätere (noch nicht konkret avisierte) Tötung der Bewohnerin zu treffen. Daraufhin sank ihr Blutzucker im Laufe des Vormittags auf 31 mg/dl und sie verlor das Bewusstsein, weswegen der Notarzt Dr. V verständigt wurde, der ihr um kurz vor halb 12 acht Gramm Glukose in einer Trägerlösung über den Port verabreichte, woraufhin ihr Blutzuckerspiegel wieder anstieg. Da die Patientin nicht ins Krankenhaus verlegt zu werden wünschte und auch Dr. V dies in Anbetracht der Vorgeschichte sowie des anstehenden Wochenendes nicht für zielführend hielt, verblieb Frau L im Pflegeheim. Randnummer 62 Tat 11 (Fall 2 der Anklage): Randnummer 63 Um kurz nach 1 Uhr mittags des 20. Februar 2016 nahm sodann der Angeklagte Angeklagter zu 3 seinen Spätdienst auf. Als er erfuhr, dass Frau L am Vormittag eine schwerwiegende Hypoglykämie erlitten hatte und nur deshalb gerettet worden war, weil eine Kollegin das Zimmer betreten hatte, beschloss er, sich ihrer – sei es ins Krankenhaus, sei es „endgültig“ -zu entledigen und ihr zu diesem Zwecke eine nicht unerhebliche Menge an Insulin zu spritzen, wobei er die Möglichkeit voraussah und billigend in Kauf nahm, dass die bereits durch die Unterzuckerung des Vormittags geschwächte Geschädigte aufgrund des neuerlichen Blutzuckerabfalls versterben würde. Ein Versuch, mit Herrn Angeklagter zu 2 diesbezüglich per Chat Kontakt aufzunehmen, scheiterte, da dieser nicht antwortete. Als die nichtsahnende Geschädigte L ein Nickerchen machte, nutzte Angeklagter zu 3 die Gelegenheit, ihr 50 oder 60 Einheiten eines nicht näher bekannten Insulins zu spritzen (da ihm bewusst war, dass die nicht demente und alle Behandlungsmaßnahmen sehr kritisch hinterfragende Frau L dies niemals geduldet hätte). Lydia L geriet daraufhin – wie erwartet - wiederum in einen hypoglykämischen Zustand (der Blutzuckerwert war nicht mehr messbar) und erlangte erst das Bewusstsein wieder, nachdem Dr. V, der Notarzt, welcher erneut hinzugerufen worden war, ihr gegen 15.30 Uhr eine Ringerlösung mit 8 g Glukose angehängt sowie weitere 8 g Glukose intravenös verabreicht hatte. Patientin und Arzt kamen erneut überein, dass Frau L im Pflegeheim verbleiben solle, wobei Dr. V jedoch mit der Bereitschaftsdienstzentrale telefonierte und den diensthabenden Dr. W über die Situation informierte – ob die beiden Ärzte im Rahmen dieses Gespräches verabredeten, dass Dr. W jedenfalls noch einmal vorbeikommen oder telefonische Erkundigungen einziehen solle oder (was eher wahrscheinlich erscheint) dass sich die AWO im Falle neuerlicher Probleme ihrerseits beim Bereitschaftsdienst melden würde, war nicht abschließend aufzuklären. Randnummer 64 Nach dem Weggang des Arztes war Frau L ansprechbar und führte noch eine Unterhaltung mit der sozialen Betreuerin Frau X; wohl aufgrund der Restwirkung des zuvor verabreichten Insulins begann der Blutzuckerwert der Angeklagten gegen sechs Uhr abends allmählich zu sinken, aber noch nicht in einen kritischen Bereich; die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die vorangegangene Injektion ohne die nachfolgenden Insulingaben tatsächlich den Tod von Frau L herbeigeführt hätte. Um 17.45 Uhr meldete sich Angeklagter zu 2 sodann per Chat bei Angeklagter zu 3; in der folgenden Unterredung äußerte er zunächst seine Verärgerung darüber, dass die Kollegin am Vormittag das Ableben Frau Ls verhindert hatte und forderte Angeklagter zu 3 auf, der Geschädigten keinen Zucker mehr zu verabreichen und ihr eine Insulinspritze zu setzen, woraufhin ihm Angeklagter zu 3 zu verstehen gab, letzteres ja bereits getan zu haben. Angeklagter zu 2 verlangte erneutes Spritzen („aber komplett da n pen aufgezoge“, „noch 2 bis dreimal einen aufgezogenen Pen“), damit sie zur Übergabe tot sei. Angeklagter zu 3 kam dieser Aufforderung nach (die genaue Menge Insulin ist insoweit nicht bekannt, es handelte sich aber wohl zumindest um 100 Einheiten, zwei Sprühstöße mit einem voll aufgezogenen Pen); dabei nutzte er wiederum den Schlaf (oder nicht ausschließbar auch eine aufgrund der vorangegangenen Insulininjektion bestehende Bewusstseinseintrübung) der ahnungslosen Frau L zur unauffälligen Tatbegehung aus. Gegen 19.00 Uhr begann aufgrund der neuerlichen Injektion der Blutzucker weiter zu sinken und Frau L wurde schläfrig. Da aber auch die im Dienst befindliche Fachkraft, der Zeuge Y, den BZ maß und Angeklagter zu 2 befürchtete, der Arzt könne erneut erscheinen, forderte er Angeklagter zu 3 energisch auf, noch 3x zu spritzen. Angeklagter zu 3 gab widerstrebend nach, versetzte L allerdings – wiederum während eines Nickerchens oder einer insulinbedingten Bewusstseinstrübung – „nur“ zwei „Ladungen“ des komplett aufgezogenen Pens (also wiederum 100 bis 120 Einheiten). Gegen 19.30 Uhr bekam Frau L Atemaussetzer. In der Folge bemühte sich Angeklagter zu 3 im Einvernehmen mit Angeklagter zu 2 – letztlich erfolgreich – darum, dass der Zeuge Angeklagter zu 1 nicht erneut den Notarzt verständigte. Gegen 20.30 Uhr erschien Angeklagter zu 2 zum Nachtdienst. Gemeinsam mit Angeklagter zu 3, aber in Abwesenheit der übrigen Pflegekräfte, verabreichten sie der Geschädigten weiteres Insulin (wahrscheinlich in mehreren Injektionen), um hierdurch den Todeseintritt sicherzustellen. Randnummer 65 Beide Angeklagte verfolgten bei alldem den egoistischen Zweck der Arbeitsersparnis – sie wollten sich auf diesem Wege von der als ausgesprochen anstrengend empfundenen Bewohnerin „erlösen“, da sie sich - wie wohl durchaus auch andere Pflegekräfte - schon seit längerem von dem Verhalten, den Anforderungen und Bedürfnissen Frau Ls gestresst und genervt fühlten. Überdies lebten beide durch die Beteiligung an der Tat wiederum narzisstische Machtgefühle aus (s. o.) und befriedigten ihr unbedingtes Geltungsstreben, indem sie sich Macht über Leben und Tod einer hilflosen Person anmaßten. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 handelte zudem in dem Bestreben, seinen Kollegen Angeklagter zu 2, an dem er ein ausgeprägtes sexuelles Interesse besaß, mittels der fraglichen Tatbegehung zu beeindrucken und sich gewogen zu machen. Randnummer 66 Die Angeklagte Angeklagter zu 1 wurde an dem fraglichen Geschehen nicht beteiligt, sondern bewusst „außen vor“ gehalten. Hierin lassen sich bereits allererste Anzeichen des späteren Zerwürfnisses zwischen Angeklagter zu 1 einerseits und den männlichen Angeklagten andererseits sehen, die vermutlich daraus resultierten, dass sowohl Angeklagter zu 1 als auch Angeklagter zu 2 nach und nach eine exklusivere dyadische Beziehung zu dem schwächeren Angeklagter zu 3 suchten, dem jeweils anderen zu misstrauen begannen und so langfristig miteinander in Konflikt gerieten. Randnummer 67 Noch am selben Abend – spätestens gegen 22.30 Uhr - verstarb Frau L infolge des ihr seit dem späten Nachmittag verabreichten Insulins an einem zentralen Regulationsversagen, entweder unmittelbar ausgelöst durch schwere Herzrhythmusstörungen oder aber durch schwere und irreversible Hirnschädigungen. Randnummer 68 Die hinzugezogene Fachpflegekraft R, die auch Angeklagter zu 3 noch im Zimmer der verstorbenen Frau L antraf, obwohl dessen Dienst schon lange beendet war, schöpfte keinen Verdacht. Spätestens um Viertel nach 11 Uhr wurde die Bereitschaftsdienstzentrale verständigt, welche die sachverständige Zeugin BJ vorbeischickte. Diese führte gegen 00.30 Uhr des Folgetages die Leichenschau durch und stellte auf Grundlage der ihr vorliegenden Arztbriefe sowie der Angaben seitens des Pflegepersonals einen natürlichen Tod aufgrund eines schweren Kurzdarmsyndroms als Todesursache fest. Randnummer 69 Tat 12 (Fall 26 der Anklage) Randnummer 70 Am 21. Februar 2016 hob der Angeklagte Angeklagter zu 2, der zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2016 im Zimmer der Geschädigten L deren EC-Karte an sich genommen und bei einer anderen Gelegenheit deren PIN-Nummer auf einem Zettel im Nachttisch vorgefunden und notiert hatte, ohne Wissen und Wollen der hierzu Berechtigten an einem Bankautomaten von deren Konto 100,00 € ab, um sie für sich zu behalten. Es handelte sich dabei um das gesamte verbleibende Guthaben, wovon sich Angeklagter zu 2 zuvor mit Hilfe einer Kontostandsanfrage Kenntnis verschafft hatte. Randnummer 71 In der Folgezeit kam es über die Tötungsdelikte, die gemeinsamen Diebstähle sowie das unberechtigte Fertigen von Lichtbildern hinaus auch immer wieder zu körperlichen Übergriffen auf die Bewohner des Pflegeheims – möglicherweise hatten die Angeklagten insoweit die Hemmschwelle hierzu im Vergleich zu dem relativ „gewaltfreien“ Verabreichen von Insulinspritzen als noch höher empfunden, sahen sich aber nunmehr, nachdem durch die wiederholten Tatbegehungen und die Abschottung der Gruppe nach außen die üblichen moralischen Hemmungen gefallen waren, dazu in der Lage, den Geschädigten offen aggressiv und grundlos gewaltbereit gegenüberzutreten. Randnummer 72 Dabei waren sich die Angeklagten hinsichtlich aller Misshandlungsfälle, in denen mehrere von ihnen vor Ort waren, dahingehend einig, dass jeweils einer die eigentlichen Misshandlungen ausführen und der andere sie mittels Lichtbildern oder Videos dokumentieren sollte, um sie hinterher im gemeinsamen Chat hochzuladen. Wer dabei jeweils welche Rolle einnahm (Misshandler/Filmer), wechselte von Fall zu Fall, aber die Dokumentation war nach dem gemeinsamen Tatplan integraler Bestandteil der meisten Taten. Randnummer 73 Auch diese Vorfälle gaben Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Möglichkeit, ihr Machtbedürfnis und Geltungsstreben zu befriedigen, sie fanden die gemeinsamen primitiven Späße lustig und erfreuten sich an den makabren Handlungen auf Kosten alter, kranker Menschen. Randnummer 74 Tat 13 (Fall 4 der Anklage) Randnummer 75 Aus ebendiesen Gründen bewarf die Angeklagte Angeklagter zu 1 am Nachmittag des 04. März 2016 aufgrund eines gemeinsam mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3 gefassten Tatentschlusses die in ihrem Bett liegende, nur mit einem Langarmshirt und einer Unterhose bekleidete demente Geschädigte B mehrfach mit hartem Gebäck, während der Angeklagte Angeklagter zu 3 das Geschehen filmte. Dabei schleuderte sie zunächst mindestens neunmal aus kurzer, Zwischenzeitlich nur wenige Zentimeter betragenden Entfernung die Essensbrocken gezielt und kraftvoll in Richtung des Gesichtsbereichs der Geschädigten, wobei sie sie immer wieder traf, teilweise weitere Würfe antäuschte und sich nicht um die Schmerzens- und Protestrufe der Bewohnerin scherte; außerdem stieß sie der Geschädigten das Gebäckstück mehrfach – teils schmerzhaft – ins Gesicht und forderte diese roh zum ‚Fressen‘ auf. Angeklagter zu 3 amüsierte sich über dieses Verhalten und lachte mehrfach. Das gesamte Geschehen zog sich mindestens eineinhalb Minuten hin. Die Geschädigte Z erlitt infolge der Misshandlungen eine blutende Wunde an der Stirn. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 lud kurz nach 18:30 Uhr das Video im Gruppenchat hoch, wo es der Angeklagte Angeklagter zu 2 zur Kenntnis nahm. Randnummer 76 Tat 14 (Fall 5 der Anklage) Randnummer 77 Noch am selben Nachmittag (04. März 2016) kündigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 um 17:42 Uhr per WhatsApp an, er werde gleich zusammen mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 die geistig erheblich beeinträchtigte und zudem kaum noch bewegungsfähige Geschädigte T in den Räumen des Alten- und Pflegeheims mithilfe eines Wiener Würstchens vaginal penetrieren. (Wörtlich: „Hey Celina und ich ficken Frau T und Z mit einer Wiener wenn Annika essen ausfahren tut“). Daraufhin bestärkte der ortsabwesende Angeklagter zu 2 die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 mittels einer im Gruppenchat versandten Sprachnachricht in ihrem Entschluss und forderte sie gleichzeitig auf, ein Video zu fertigen. („Nee komm Alter seid ihr assi. Oh man des würd ich gern sehen, mach ein Video, will auch was zum Lachen haben“) Im Anschluss daran führte einer der beiden vorgenannten Angeklagten zumindest bei der Geschädigten T ein Wiener Würstchen vaginal ein, während der andere Angeklagte diese Vorgänge auf dem Handy filmte und dieses Video anschließend ab 18:05 Uhr im Chat hochlud. Dort nahm sie der Angeklagte Angeklagter zu 2 zur Kenntnis und kommentierte sie mit den Worten ‚Loool‘ und ‚finds lustig schad das ich nit da bin‘. Ob ähnliche Missbrauchshandlungen auch (wie ursprünglich angekündigt) an der Angeklagten Z vorgenommen wurden, war nicht abschließend festzustellen. Randnummer 78 Tat 15 (Fall 3 der Anklage) Randnummer 79 Nur eine Viertelstunde nach dieser Tat (04. März 2016, ab 18.00 Uhr) kamen die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, die sich vor Ort in der AWO befanden, mit dem (ortsabwesenden) Angeklagten Angeklagter zu 2 per Chat überein, der Bewohnerin B ohne entsprechende medizinische Indikation 32 Einheiten Insulin und 32 mg Morphin zu verabreichen; dabei stammte der Vorschlag, Morphium zum Einsatz zu bringen, von Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 machte den Gegenvorschlag „Insulin“ (und zwar das schnellwirkende Actrapid des Bewohners AA) und gab Tipps bezüglich der zu verwendenden Nadel, während Angeklagter zu 3 die Menge beider Arzneimittel bezeichnete (wobei Angeklagter zu 2 die geplante Insulinmenge für unzureichend erachtete). Der gemeinsam gefasste Plan wurde anschließend von den vor Ort befindlichen Angeklagten in die Tat umgesetzt; zur Vertuschung ihrer Misshandlungen der Geschädigten (Fall 13 und 15) legten sie dabei ein sogenanntes „Sturzprotokoll“ an. Mit der Medikamentengabe gedachten die Angeklagten, die Bewohnerin Z körperlich zu schädigen, wobei sie auch eine schwere Gesundheitsschädigung der alten Dame billigend in Kauf nahmen. Dass sie hingegen ein Ableben der Bewohnerin voraussahen und billigten, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Randnummer 80 Die Geschädigte Z erlitt infolge dieser Misshandlungen eine (wenngleich: nicht gravierende) Hypoglykämie; sie wurde vom darauffolgenden Nachtdienst in somnolentem Zustand aufgefunden und ins Krankenhaus BO eingeliefert, wo sie zeitweise agitierte Zustände mit Verwirrung zeigte und im weiteren Verlauf des 05. März 2016 als Folge der Morphingabe unter Schnappatmung und bis zu 35sekündigen Atemaussetzern litt. Von den Krankenhausärzten wurde der Zustand der Geschädigten zunächst auf einen möglichen Schlaganfall, späterhin auf eine Exsikkose zurückgeführt. Am 09. März 2016 konnte B aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die Angeklagten sorgten sich in den Chats im Nachgang einerseits sehr darum, dass ihre Tat im Krankenhaus aufdeckt werden könnte, bedauerten andererseits aber in hämischer Art und Weise, dass die Geschädigte nun nicht mehr als Opfer für ihre „Scherze" zur Verfügung stand. Randnummer 81 Tat 16 (Fall 14 der Anklage) Randnummer 82 Am 18. März 2016 kostümierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 – wohl wiederum in Anwesenheit des Angeklagten Angeklagter zu 3, der jedoch insoweit nicht angeklagt ist – die vollständig demente Geschädigte AB in deren Seniorenheimzimmer als Hitler, indem er ihre Haare nach Art des Diktators kämmte und ihr mit Lippenstift ein so genanntes Hitlerbärtchen auf die Oberlippe zeichnete. Anschließend fertigte er von ihr ein Foto, das er gegen 16:02 Uhr mit den Worten "Hitler lebt" im Gruppenchat hochlud, wo es von der Angeklagten Angeklagter zu 1 zur Kenntnis genommen wurde. Randnummer 83 Tat 17 (Fall 15 der Anklage) Randnummer 84 Am 20. März 2016 fertigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 eine knapp fünf Sekunden lange Videoaufnahme an, auf welcher von hinten zu beobachten ist, wie sich die in ihrem Rollstuhl im Bad sitzende demente Geschädigte AC aus eigenem Antrieb heraus mit einer Toilettenbürste am nackten Oberkörper Kratzt. Das Video lud er gegen 11:09 Uhr mit der Anmerkung Uhr „Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt“ im Chat hoch, wo es zumindest die Angeklagte Angeklagter zu 1 zur Kenntnis nahm. Randnummer 85 Tat 18 (Fall 7 der Anklage) Randnummer 86 Am 24. März 2016 verschmierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 Zahnpasta und Creme auf dem Gesicht der unter Demenz leidenden Geschädigten AC, die zu diesem Zeitpunkt nur mit Windeln, Unterhosen und einem Pyjamaoberteil bekleidet wach auf dem Rücken in ihrem Bett lag. Anschließend spuckte er ihr ins Gesicht, um sie in ihrer Ehre zu kränken, und fertigte sodann ein Foto der Geschädigten, das er gegen 22:41 Uhr im Gruppenchat an die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 übersandte, wo es zumindest Angeklagter zu 3 zur Kenntnis nahm und kommentierte. Randnummer 87 Tat 19 (Fall 27 der Anklage) Randnummer 88 Am 30. März 2016 entdeckte der Angeklagte Angeklagter zu 3 im Zimmer der Bewohnerin AD einen Bargeldbetrag in Höhe von 45,00 € und fragte bei Angeklagter zu 2 per Chat nach, ob er diesen entwenden solle, was Angeklagter zu 2 bejahte. Angeklagter zu 3 nahm daraufhin das Bargeld an sich und teilte es im Nachgang hälftig mit Angeklagter zu 2. Randnummer 89 Tat 20 (Fall 28 der Anklage) Randnummer 90 Am 08. April 2016 kam der Angeklagte Angeklagter zu 2 auf unbekannte Weise in den Besitz eines Schlüssels zu einer Vielzahl von Bewohnerwertfächern; diesen versteckte er in den Räumlichkeiten der AWO und teilte dem Angeklagten Angeklagter zu 3 das genaue Versteck mit, damit dieser in seinem Spätdienst möglichst viele Wertfächer auf wertvollen Inhalt überprüfen könne. Angeklagter zu 3 sagte ihm dies zu und versprach, die erlangte Beute (erneut) mit ihm zu teilen. Entsprechend dieser Zusage durchsuchte Angeklagter zu 3 eine unbekannte Anzahl von Wertfächern, wobei sich Angeklagter zu 2 wiederholt danach erkundigte, ob er bereits Beute gemacht habe. Schließlich entwendete Angeklagter zu 3 aus dem Wertfach der Geschädigten AE einen Bargeldbetrag in Höhe von 80,00 €, den die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 anschließend zu gleichen Teilen untereinander aufteilten. Randnummer 91 Tat 21 (Fall 29 der Anklage) Randnummer 92 Am 08. April 2016 stahlen Angeklagter zu 3 und die (insoweit nicht angeklagte) Angeklagter zu 1 in unbekannter genauer Tatbeteiligung und Vorgehensweise aus dem Zimmer der Geschädigten AE einen Bargeldbetrag in Höhe von 300,00 €, wobei zu Gunsten Angeklagter zu 3s anzunehmen ist, dass dieser seiner Kollegin bei der Tat nur Hilfe leistete. Den Erlös teilten zunächst Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 hälftig untereinander auf; von seinem Anteil gab Angeklagter zu 3 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Nachhinein wiederum die Hälfte (75,00 €) ab. Randnummer 93 Tat 22 (Fall 8 der Anklage) Randnummer 94 Am 21. April 2016 verabreichten die Angeklagten aufgrund gemeinsam gefassten Tatentschlusses im Rahmen ihres zusammen verrichteten Spätdienstes den neun Geschädigten Z, U, AF, AG, AC, AB, AH, AI und O während der von den Angeklagten gemeinsam durchgeführten Spätschicht ohne medizinischen Grund ein Abführmittel, um der Zeugin AJ, die die darauffolgende Nachtschicht zu versehen hatte, zu schaden. Tatsächlich traten zumindest bei Frau U und bei Frau AK, möglicherweise (aber nicht sicher nachweisbar) auch bei zahlreichen weiteren Geschädigten während der Nachtschicht starke Durchfälle auf. Die Angeklagten handelten dabei ohne Rücksicht auf die Geschädigten und ausschließlich in dem Wunsch, der Zeugin AJ Probleme zu bereiten und nahmen den möglichen Eintritt erheblicher Gesundheitsschädigungen auf Seiten der betroffenen Senioren billigend in Kauf. Randnummer 95 Tat 23 (Fall 18 der Anklage) Randnummer 96 Am 22. April 2016 brachte der Angeklagte Angeklagter zu 2 die demente Geschädigte AC, die unter heftigem Juckreiz am Rücken litt, auf die Idee, sich wieder – wie bereits einmal zuvor - mit einer Toilettenbürste zu BNen; anschließend fertigte und speicherte er im Beisein und mit Billigung Angeklagter zu 3s eine ca. 1 Minute 41 Sekunden lange Videoaufnahme der nur mit einer Unterhose bekleidet auf ihrem Bett sitzenden und sich mit einer Toilettenbürste am nackten Oberkörper BNenden Geschädigten, wobei er ihr unter wiederholtem Kichern vorschlug, sich auch unter den Brüsten zu BNen und nachfragte, ob ihr dies gut täte. Als sich Frau AC schließlich nach „ihren Sachen“ erkundigte, warf ihr der Angeklagte Angeklagter zu 3 ein Kleidungsstück seitlich an den Kopf. Randnummer 97 Tat 24 (Fall 9 der Anklage) Randnummer 98 Am 07. Mai 2016 reichte der Angeklagte Angeklagter zu 2 aufgrund eines mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gemeinsam gefassten Tatentschlusses der unter Demenz leidenden Geschädigten AC ein Glas mit Urin des Bewohners AL und forderte sie mit den energischen Worten: „Trink!“ und „Trinken!“ dazu auf, die Substanz zu sich zu nehmen. Nachdem Frau AC sich mit Mühen in ihrem Bett aufgesetzt hatte, trank sie tatsächlich einige Schluck, kam dann aufgrund der Ekelreaktion ins Husten und setzte das Glas ab. Auf die erneute Aufforderung Angeklagter zu 2s „Noch trinken!“ setzte sie das Glas ein zweites Mal an, trank einige Schluck, hustete und ließ das Glas wieder sinken. In diesem Moment überschüttete der Angeklagte Angeklagter zu 2 sie mit weiterem, in einem größeren Glasgefäß befindlichen Urin; mit all diesen Handlungen gedachten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 die Geschädigte in ihrer Ehre und Personenwürde herabzusetzen. Schließlich trank Frau AC das Glas leer, woraufhin Angeklagter zu 2 in lautes Lachen ausbrach. All dies filmte die Angeklagte Angeklagter zu 1 (die Gesamtlänge des Videos beträgt 53 Sekunden) und hielt den Angeklagten Angeklagter zu 3 zudem per Chat über die Ereignisse auf dem Laufenden, welche von diesem in abfälligem Tonfall kommentiert wurden („Nee net euer ernst ich muss kotzen“, „Aber naja das schadet der nichts“). Randnummer 99 Tat 25 (Fall 10 der Anklage) Randnummer 100 Am 08. Mai 2016 schlug der Angeklagte Angeklagter zu 2 aufgrund eines mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gemeinsam gefassten Tatentschlusses der auf ihrem Bett sitzenden dementen Geschädigten Z mit Wucht einen Schokokuss in den Bereich des rechten Auges und zerdrückte ihn dort, wodurch die Geschädigte Schmerzen erlitt. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 filmte das Geschehen (die Gesamtlänge dieses Videos liegt bei 16 Sekunden). Randnummer 101 Tat 26 (Fall 30 der Anklage) Randnummer 102 In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2016 entwendete die Angeklagte Angeklagter zu 1 einen Bargeldbetrag in Höhe von 115,00 € aus dem Zimmer der Geschädigten AM, um ihn für sich zu behalten. Randnummer 103 In diesem Zeitraum – ca. Mai 2016 – begannen sich die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 zunehmend zu entfremden (wie bereits oben gesehen: möglicherweise, weil sie beide Interesse an einer intensiveren Zweierbeziehung zum Angeklagten Angeklagter zu 3 besaßen und es so untereinander zu Eifersüchteleien kam). Beide trauten einander nun nicht mehr ausreichend, um gemeinsame Straftaten zu begehen. Randnummer 104 Das Verhältnis zwischen Frau Angeklagter zu 1 und Herrn Angeklagter zu 3 ist in diesem Zeitraum noch weiterhin als intensiv zu bezeichnen, wobei es ab Ende Juni zu ersten Streitigkeiten und Spannungen zu kommen begann, die zumeist von der Angeklagten Angeklagter zu 1 ausgingen. Zunächst versöhnen sich beide Angeklagte aber immer wieder und versichern einander weiterhin ihre große Nähe und Zuneigung. Randnummer 105 Taten 27 – 29 (Fälle 31 – 33 der Anklage) Randnummer 106 Im August 2016 brachte entweder der Angeklagte Angeklagter zu 3 oder der Angeklagte Angeklagter zu 2, die zuvor schon oft per Chat über die Möglichkeit diskutiert hatten, unberechtigte Abhebungen vom Konto der Bewohnerin AD vorzunehmen, deren EC-Karte in ihren Besitz. Angeklagter zu 2 hatte bei anderer Gelegenheit zufällig Kenntnis von einem Brief genommen, in welchem der Geschädigten ihre PIN-Nummer mitgeteilt wurde, und hatte sich selbige gemerkt und Angeklagter zu 3 mitgeteilt. Zunächst versuchte nunmehr der Angeklagte Angeklagter zu 3, an einem Geldautomaten eine Abhebung zu tätigen, was jedoch aus unbekannten Gründen – möglicherweise aufgrund eines Defekts des Automaten – scheiterte. Daraufhin übergab er die Karte dem Angeklagten Angeklagter zu 2, welcher in Ausführung des gemeinsamen Tatplans verschiedene Geldautomaten in der Umgebung anfuhr; so hob er am 14. August 2016 in Landau-Wollmesheim 1.000,00 €, am 15. August 2016 in Edesheim 2.000,00 € und am 16. August 2016 in Neustadt-Hambach ebenfalls 2.000,00 € vom Konto der Geschädigten ab, wobei er jeweils die EC-Karte und PIN der Geschädigten unberechtigt verwendete. Von der Gesamtbeute (5.000,- Euro) gab er Angeklagter zu 3 auf dessen Bitte hin 500,00 € ab und behielt den Rest für sich. Randnummer 107 Über die erörterten Fälle hinaus kam es im Tatzeitraum noch zu vier weiteren Vorfällen – in einem davon (Fall 6 der Anklage) versetzten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 18. März 2016 den Tee der Geschädigten AC mit Alkohol, Maggi und möglicherweise auch Spucke, im zweiten Fall (Fall 16 der Anklage) verwühlte der Angeklagte Angeklagter zu 3 am 25. März 2016 vor laufender Kamera die Frisur der im Essbereich sitzenden Frau AC; im dritten Fall (Fall 17) richtete der Angeklagte Angeklagter zu 3 der Geschädigten Z am 27. März 2016 die Haare in einer ungewöhnlichen Frisur, fertigte sodann ein Foto von ihr und stellte es in den Panzerknacker-Chat; im letzten Fall (Fall 19) bestreute der Angeklagte Angeklagter zu 2 am 07. Mai 2016 die in ihrem Bett sitzende Geschädigte Z mit Rosenblättern und stellte wiederum ein Foto der so „hergerichteten“ Bewohnerin in den Gruppenchat. Die fraglichen Zwischenfälle erfüllen jedoch keinen Straftatbestand, weswegen insoweit Teilfreispruch zu erfolgen hatte. Randnummer 108 3. Geschehen nach den Taten Randnummer 109 Ende August 2016 kam es zu einem Vorfall im Dienst bei der AWO, im Rahmen derer die Angeklagte Angeklagter zu 1 den Angeklagten Angeklagter zu 3 – aus dessen Sicht völlig grundlos – anschrie, er solle sie am Arsch lecken und seinen Dienst auf der Station versehen. Dieser Zwischenfall, den ihr Angeklagter zu 3 sehr verübelte, führte letztlich zum Bruch zwischen den beiden; Angeklagter zu 2, der schon länger nicht gut auf Angeklagter zu 1 zu sprechen gewesen war, drängte Angeklagter zu 3, diese bei Frau K anzuschwärzen, um es ihr heimzuzahlen, wozu sich Angeklagter zu 3 schließlich auch bereit erklärte. Keiner der Beiden rechnete damit, dass hierdurch letztlich auch ihre eigenen Taten ans Tageslicht kommen würden. Randnummer 110 Am 30. August 2016 begaben sich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 in einem gemeinsamen Spätdienst zu der Pflegefachkraft Y und der Wohnbereichsleiterin K und beschuldigten Frau Angeklagter zu 1, Tabletten und Betäubungsmittel von Bewohnern entwendet zu haben; im weiteren Verlauf der Nacht zeigten sie ihnen auch das Video der Tat 4 (das Bewerfen von Frau Z mit Gebäck). Daraufhin wurde am Folgetag die Heimleiterin Frau AN eingeschaltet. Während Angeklagter zu 2 zunächst behauptete, das Video anonym zugespielt bekommen zu haben, erklärte Angeklagter zu 3, er habe es sich per Bluetooth heimlich von Angeklagter zu 1s Handy auf sein Handy „gezogen“. Als Frau K bemerkte, dass Angeklagter zu 3 auf der Aufnahme lachte, änderte er auf entsprechenden Vorhalt hin seine Geschichte dahingehend, dass er das Video selbst gedreht habe, um etwas gegen Frau Angeklagter zu 1 in der Hand zu haben. Eigenes Fehlverhalten räumten beide zunächst in keiner Weise ein. Frau AN erstattete am 31. August 2016 Anzeige. Als Frau Angeklagter zu 1, die im vorgenannten Zeitraum Urlaub gehabt hatte, am 05. September 2016 in den Dienst zurückkehrte, wurde ihr fristlos gekündigt; in der Folge war sie bis zu ihrer Inhaftierung krankgeschrieben. Noch am selben Tag wurde sie von der Polizei zu den Vorwürfen befragt; in ihrem Spind wurden verschiedene Medikamente sichergestellt. Ihrerseits beschuldigte sie die beiden anderen Angeklagten diverser Misshandlungen und lenkte auch den Verdacht auf die Diebstahlsdelikte. Daraufhin wurden Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 am 07. September 2016 nochmals als Beschuldigte vernommen, wobei sie sich nun in begrenzten Teilbereichen geständig zeigten (insbesondere aber die Tötungsdelikte mit keiner Silbe erwähnten!); ihre Handys wurden sichergestellt. Deren Auswertung zog sich infolge des Umfangs der Datenmenge über Monate hin. Im Verlaufe dieser Zeit hielten die – zwischenzeitlich gleichfalls fristlos gekündigten – Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 weiterhin Kontakt (letzterer war gleichfalls seit September 2016 krankgeschrieben und chattete mit Angeklagter zu 2 teilweise aus einer Psychiatrischen Klinik heraus, in der er sich wegen Suizidgefahr vom 13. September bis zum 02. November 2016 in Behandlung befand), während mit Frau Angeklagter zu 1 praktisch keine Kommunikation erfolgte. Die ambulante nervenärztliche Behandlung Angeklagter zu 2s wurde im September 2016 fortgesetzt, wobei die Medikamentierung wegen nachlassender Wirkung des ursprünglich verordneten Mittels auf Tianeurax umgestellt wurde. Randnummer 111 Der Drogenkonsum der Angeklagten entwickelte sich in dieser Zeit wie folgt: Die Angeklagte Angeklagter zu 1 brauchte nach der Kündigung zunächst noch zwei Wochen lang die ihr verbliebenen Betäubungsmittelreste auf und machte dann einen kalten Entzug, wobei sie etwa vier Wochen lang unter erheblichen Entzugserscheinungen in Form von Übelkeit, Magen- und Rückenschmerzen litt. Auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 brauchte zunächst die ihm verbliebenen Vorräte auf und stellte dann den Amphetamin- und Valoronkonsum im November bzw. Dezember 2016 vollständig ein, ohne hierdurch Entzugserscheinungen zu verspüren. Dass der nunmehr gleichfalls drogenabstinent lebende Angeklagte Angeklagter zu 3 unter der mangelnden Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln gelitten hätte, ist nicht bekannt. Randnummer 112 Am 15. Dezember 2016 wurde der Angeklagten Angeklagter zu 1 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ entzogen. Randnummer 113 Kurz vor Weihnachten wurden dann bei der Auswertung der Handys erstmals Hinweise auf ein Tötungsdelikt (nämlich dasjenige zum Nachteil von Frau Q) gefunden, weswegen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 am 22. Dezember 2016 und Angeklagter zu 3 am 31. Dezember 2016 in Haft genommen wurden. Erst im Folgenden kam es dann zu – teilweise recht umfangreichen – Aussagen des Angeklagten Angeklagter zu 2, in denen er sich auch hinsichtlich der Tötungsdelikte teilgeständig äußerte. III. Randnummer 114 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Schilderungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 in Verbindung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. AO, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen jeweils mit Datum vom 19. April 2018 sowie hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1 daneben auf den Ausführungen ihrer ehemaligen Lebenspartnerin, der Zeugin AP, dem verlesenen Anhörungsprotokoll vom 27. Oktober 2016 und dem Bescheid der ADD Koblenz vom 15. Dezember 2016. Randnummer 115 Der unter II. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 05. September 2016 durch den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KHK AQ, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO im Rahmen der Exploration vom 13. April 2017 und in der Hauptverhandlung, der Einlassungen des Angeklagten Angeklagter zu 3 in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 31. August und 07. September 2016 (jeweils erfolgt durch KHK AQ) und vom 30. Dezember 2016 (durchgeführt von KHKin AW) und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen am 28. April 2017 sowie der Einlassungen des Angeklagten Angeklagter zu 2 in seiner ebenfalls durch KHK AQ durchgeführten Zeugenvernehmung vom 31. August 2016, in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 07. September 2016 (durchgeführt von KHK AR), vom 22. Dezember 2016 und 20. Februar 2017, jeweils erfolgt durch KOK AS und PKin AT, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen am 15. und 24. März 2017 und in der Hauptverhandlung, soweit den Einlassungen jeweils Glauben geschenkt werden konnte. Die Feststellungen beruhen zudem auf den von den jeweiligen Verteidigern der Angeklagten eingereichten und als Urkunden verlesenen schriftlichen Erklärungen der Angeklagten Angeklagter zu 3 (datiert auf den 15. September 2017) und Angeklagter zu 2 (datiert auf den 16. Oktober 2017), hinsichtlich derer die beiden Angeklagten erklärten, dass es sich um ihre eigenen Erklärungen handele, wobei die Kammer insoweit berücksichtigte, dass den schriftlichen Erklärungen ein erheblich geminderter Beweiswert zukommt. Darüber hinaus stützen sich die Tatsachenfeststellungen auf die Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen (teils sachverständigen) Zeugen, die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AO, der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AU und des diabetologischen Sachverständigen Dr. AV sowie auf die verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder, Videoaufnahmen, Sprachnachrichten und Emoticons. Randnummer 116 Die zum Tatnachweis verwerteten Chats, Sprachnachrichten, Lichtbilder, Videoaufnahmen und Emoticons wurden auf den sichergestellten Handys der Angeklagten aufgefunden, die diese (wie KHK AQ, POKin AT und KHKin AW berichteten) den Ermittlern freiwillig ausgehändigt hatten, und die seitens der Polizeibeamtinnen PHKin AX und PKin AY ausgewertet worden waren. Die Kammer führte die Chats (deren Abfassung von den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden war) im Wege des Selbstleseverfahrens ein, wobei besonders relevante Teile darüber hinaus unmittelbar durch Verlesung in der Hauptverhandlung zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden; die hierzu zitierten Sprachnachrichten wurden überwiegend durch Abspielen in Augenschein genommen und vereinzelt durch Verlesen der polizeilichen Verschriftlichung eingeführt. Randnummer 117 In Anbetracht der Vielzahl an Tatvorwürfen und dem jeweils divergierenden Aussageverhalten der Angeklagten erfolgt die Darstellung der Einlassungen im Folgenden aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils bei der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Tatkomplexen. Unterstreichungen in den zitierten Chats wurden zur Veranschaulichung bei der Urteilsbearbeitung vorgenommen und entstammen nicht dem Originaltext. Randnummer 118 1. Realitätsgehalt der Chats Randnummer 119 Hinsichtlich aller drei angeklagter Tötungsdelikte können folgende Ausführungen zum Tatnachweis, die gleichermaßen für die Fälle Q (Tat 7 bzw. Anklage Nr. 1), L (Tat 11 bzw. Anklage Nr. 2) und Z (Tat 15 bzw. Anklage Nr. 3) Bedeutung erlangen, vor die Klammer gezogen werden: Randnummer 120 Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 im Hinblick auf eine Beteiligung an den angeklagten Tötungsdelikten werden widerlegt durch die insgesamt überaus eindeutigen Chats , an deren Realitätsbezug die Kammer keinerlei Zweifel hegt, und die überwiegend geständige, mit den Chatinhalten weitgehend korrespondierende Einlassung des Angeklagten Angeklagter zu 2 zu den Fällen Q und L, wobei in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb sich Angeklagter zu 2 zu Unrecht zweier Tötungsdelikte bezichtigen sollte (im Einzelnen hierzu s.u.). Die Kammer wertet die von den Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 aufgestellte Behauptung, es handele sich bei den Chats zu den angeklagten Tötungsdelikten lediglich um Fantasiegebilde, die man in der Realität nie umgesetzt habe, als reine Schutzbehauptung. Während sich die Angeklagte Angeklagter zu 1 im Rahmen ihrer Einlassung zu den einzelnen Taten darauf beschränkte, ihre Chats als nicht der Realität entsprechend („Bullshit“, „völliger Schwachsinn“ u.Ä.) zu bezeichnen, ohne eine Erklärung für das Geschriebene anzubieten (auf vereinzelte Ausnahmen wird an entsprechender Stelle noch einzugehen sein), wurde diese These seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 unter Heranziehung verschiedener Beispiele mit dem Argument untermauert, dieser habe allgemein oft Fantasiegeschichten gechattet, quasi Rollenspiele betrieben, weswegen auch seinen Chats zu den eigentlichen Tathergängen kein Glauben zu schenken sei. Da dies für sämtliche angeklagte Tötungsdelikte (wie im übrigen auch für die sonstigen inkriminierten Handlungen) Bedeutung entfaltet, werden die diesbezüglichen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen vor die Klammer gezogen. Randnummer 121 a. Soweit seitens der Verteidigung eine Parallele zu Chatunterhaltungen über tatsächlich nicht stattgefundene Einbrüche in Privathäuser einzelner Bewohner des AWO-Seniorenheims sowie in das Elternhaus des Lebenspartners des Angeklagten Angeklagter zu 3 gezogen wird, betrifft dies eine völlig andere und in keiner Weise vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Die zahlreichen und über mehrere Monate immer wieder aufgegriffenen Chatunterredungen zwischen den Angeklagten zu diesem Thema lassen ihrem Inhalt nach klar erkennen, dass es sich hierbei lediglich um vorbereitende, planerische Gedanken zu möglichen Einbrüchen handelte, die letztlich (ggf. noch) nicht zur Umsetzung gelangten. So stellten sie unter anderem Überlegungen dazu an, welche Heimbewohner stehlenswertes Gut in Form von Schmuckstücken oder Bargeld zuhause verwahren könnten, wie die Angeklagten in die Behausungen gelangen sollten (z.B. mit Hilfe eines Brecheisens oder durch Entwenden der Hausschlüssel) und welche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Kameraüberwachung) sie zu überwinden hätten; auch dachte man an, sich zwecks Auswahl möglicher Tatzeiten bei den Bewohnern unauffällig nach den Urlaubsplänen ihrer Angehörigen zu erkundigen, und erörterte die Gefahr einer Entdeckung. Die entsprechenden Chats vermittelten jedoch keineswegs den Eindruck, als seien die Angeklagten – wie dies bei den Chats zu den angeklagten Tötungsdelikten der Fall ist – just in dem Augenblick des Schreibens im Begriff oder sogar schon dabei, die fragliche Straftat durchzuführen. Beispielsweise chatteten sie in keinem Fall darüber, bereits vor oder in der fremden Wohnung zu stehen und von dort aus einen ortsabwesenden „Panzerknacker“ auf dem Laufenden zu halten oder von diesem Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise zu erfragen. Der Chat erweckt vielmehr den Eindruck einer Art „Brainstorming“, man sondierte die Lage und stellte zunächst Überlegungen zu Nutzen und Risiken möglicher Einbrüche an. Insoweit bestätigte auch Angeklagter zu 2 glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass man tatsächlich darüber nachgedacht habe, in die Domizile von Bewohnern sowie von Angeklagter zu 3s Schwiegereltern in spe einzusteigen, letztlich sei es aber nicht dazu gekommen. Wenngleich die Angeklagten zu dieser Zeit bereits eine Vielzahl an Eigentums- und Vermögensdelikten in dem AWO-Seniorenheim begangen hatten, stellen die Einbrüche in fremde Häuser einen ganz anderen, viel größeren Schritt dar. Während sie sich in dem Altenheim hinsichtlich der Örtlichkeiten und Abläufe perfekt auskannten, Risiken minimieren konnten und sie sich beispielsweise bei der Suche nach stehlenswerten Gütern und der Tatausführung grundsätzlich berechtigterweise im Rahmen ihrer Arbeit in den Bewohnerzimmern aufhielten, mithin im Falle des Entdecktwerdens stets eine „Ausrede“ für ihre Anwesenheit zur Hand hatten, hätten sie sich bei den Einbrüchen auf „fremdem Terrain“ befunden, auf dem sie unbekannte Sicherungen zu überwinden gehabt hätten und auf dem bereits ihre Anwesenheit rechtfertigungsbedürftig gewesen wäre. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass die Angeklagten letztlich vor der Durchführung solcher Vorhaben (jedenfalls vorläufig) zurückschreckten, was jedoch keinesfalls mit der Situation eines völlig aus der Luft gegriffenen Rollenspiels vergleichbar ist. Randnummer 122 b. Auch der Einwand der Verteidigung, dass die Angeklagten zudem via WhatsApp über die Tötung anderer Bewohner des Seniorenheims gesprochen hätten (darunter Frau AC, Herrn AX und Herrn S), ohne dass diese letztlich tatsächlich umgebracht worden seien, verfängt nicht, da es auch bei diesen Chats keinesfalls um reine Fantasiegebilde, sondern schlicht um eher vage „Vorbesprechungen“ zu in Betracht gezogenen, im Ergebnis jedoch nicht umgesetzten Tötungsdelikten handelte. Insoweit ließen sich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft dahingehend ein, dass solche Gespräche mitunter stattgefunden hätten (wobei sie sich ergänzend darauf beriefen, man habe dies nicht so ernst genommen). Die diesbezüglichen Chats beinhalten tatsächlich nur grobe und unspezifische Erwägungen zu einer möglichen Opferauswahl und Vorgehensweise, ohne dass hierbei auch nur annähernd so konkret in die Erörterung eingestiegen wurde wie hinsichtlich der Anklagefälle Nr. 1-3. Daneben enthalten die Chats keine Passagen, die darauf schließen ließen, dass einer (oder mehrere) der Angeklagten beim Verfassen der Nachrichten mitten dabei wäre, das zu den potentiellen Tötungen Geschriebene auch in die Tat umzusetzen, so dass im Ergebnis keineswegs den Eindruck eines Rollenspiels zwischen den Beteiligten erweckt wird. Randnummer 123 c. Soweit die Verteidigung behauptet, der Angeklagte Angeklagter zu 3 habe Angeklagter zu 2 in dem Chat „vorgespielt“, er werde 10.000,00 € aus einer Lebensversicherung ausgezahlt bekommen, was aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht den Tatsachen entsprochen haben könne, vermag auch dies den Realitätsgehalt der übrigen Chats nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Einzelheiten zu der fraglichen Versicherung festgestellt werden konnten; so ist insbesondere (auch dem Angeklagten Angeklagter zu 2) nicht bekannt (gewesen), ob die Versicherung in dem Zeitpunkt schon vom Insolvenzverwalter gekündigt war und ob Angeklagter zu 3 sich dieser Problematik überhaupt bewusst war. Im Übrigen beschränkten sich die Äußerungen Angeklagter zu 3s in dem Chat im Wesentlichen auf die pauschale, in unregelmäßigen Abständen wiederholte Zusage, dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Juli 2016 den oben genannten Betrag zu übergeben und ihn nach Ablauf dieses Zeitraums damit zu vertrösten, von der Versicherung noch nichts gehört zu haben. Dieses doch sehr allgemein gehaltene Versprechen einfachen Inhalts ist – selbst wenn Angeklagter zu 3 nie vorgehabt haben sollte, es in die Tat umzusetzen - keineswegs mit dem angeblichen Fantasiegebilde eines in allen Details ausgemalten Tötungsszenarios vergleichbar. Randnummer 124 d. Auch die weitere These der Verteidigung betreffend eine etwaige Prostitutionstätigkeit des Angeklagten Angeklagter zu 3 vermag den Realitätsgehalt der Chats nicht in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung argumentierte insoweit, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 (der gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. AO – wie dieser glaubhaft berichtete – und in seinem Brief vom 11. September 2017 bestritt, sich prostituiert zu haben) mit Angeklagter zu 2 in zahlreichen Chatunterhaltungen über mehrere Monate vorgegeben habe, für diesen der Prostitution nachzugehen, ohne dass dies auch nur ansatzweise den Tatsachen entsprochen habe. Dies zeige, so die Verteidigung, dass Angeklagter zu 3 sehr wohl imstande sei, über eine längere Dauer ein solches „Rollenspiel“ – ohne von Angeklagter zu 2 entlarvt zu werden – aufrecht zu halten, weshalb auch die Chatunterhaltungen zu den angeklagten Tötungsdelikten hinsichtlich ihres Wirklichkeitsgehalts in Zweifel zu ziehen seien. Die Kammer ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch die fraglichen Chats zum Thema Prostitution des Angeklagten Angeklagter zu 3 jedenfalls eine Tatsachengrundlage besitzen. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Randnummer 125 aa. Die Chats zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 betreffend die Prostitutionstätigkeit Angeklagter zu 3s weisen zunächst eine Vielzahl an deutlichen Realkennzeichen auf. So ist die zu diesem Thema geführte Konversation enorm detailreich, insbesondere wurde eine Fülle an wenig relevanten Einzelheiten erörtert (beispielsweise der Umstand, dass ein Freier nicht geoutet ist; mehrere auch ansonsten klar beschriebene Freier wurden mit Namen benannt, unter anderem ein Kunde, den die Angeklagten auch als den „Japsen“ bezeichneten und dessen (nicht klischierter) japanischer Vorname Angeklagter zu 3 zufolge „Thian“ lautete). Es wurden wiederkehrende Personen erwähnt, deren Interessen, Manierismen und Gewohnheiten über einen längeren Zeitraum hinweg konsistent geschildert wurden (darunter der „Japse“, der über Monate hinweg regelmäßig thematisiert wurde und der die Dienste Angeklagter zu 3s nach dessen Schilderungen in den Chats häufig unentgeltlich zu erlangen und zeitweise eine tiefergehende Bindung zu Angeklagter zu 3 aufzubauen versuchte, wobei ihm ersteres zur Verärgerung Angeklagter zu 2s mitunter auch gelang). Im Rahmen der Chatunterredungen wurden überdies immer wieder – teilweise nicht völlig banale – Alibis aufgebaut, mit denen Angeklagter zu 3 seine Tätigkeit vor seinem Lebensgefährten verbarg. Auch die Art und Weise, in der man sich austauschte, belegt die Erlebnisgespeistheit der Chats, ging es doch oft um langweilige, fast buchAZische Angelegenheiten wie Preise für die jeweiligen Dienstleistungen Angeklagter zu 3s, Zeitprobleme neben der Tätigkeit in der AWO, die Suche nach geeigneten Orten und Ähnliches, die keineswegs über aufregende, „anturnende“ Aspekte verfügen und sich mitnichten wie Pornografie lesen. Insoweit schilderte Angeklagter zu 3 beispielsweise auch ein für ihn unes Zusammensein mit einem Kunden, wobei er dies in völlig zurückhaltender, sensibler, nicht reißerisch-sexualisierter Manier tat und sich seine Ausführungen emotional sehr plausibel darstellten. Angeklagter zu 3 forderte Angeklagter zu 2 zudem immer wieder dazu auf, selbst Kontakt mit potentiellen Freiern (insbesondere einer Gruppe von Kunden, die die Angeklagten als die „Jugos“ bezeichneten) aufzunehmen, teilte ihm mit, der „Japse“ wolle Angeklagter zu 2 sprechen und beschwerte sich insoweit über Angeklagter zu 2s Passivität. Wären die Freier fiktiv gewesen, hätte es hingegen nahegelegen, das Risiko einer Einbeziehung Angeklagter zu 2s zu vermeiden, hätte doch hierdurch eine Aufdeckung der Täuschung gedroht, falls sich Angeklagter zu 2 doch zu einer Kontaktaufnahme bereitgefunden hätte. Aus den Chats ergibt sich weiterhin oft eindeutig, dass Angeklagter zu 3 dem Angeklagter zu 2 Chatnachrichten seiner potentiellen Freier weiterleitete; all dies überzeugte auch Angeklagter zu 2 – so dessen Angabe in der Hauptverhandlung – von der Authentizität der Behauptungen Angeklagter zu 3s. Randnummer 126 bb. Darüber hinaus wurde auf dem Internetportal „Planetromeo“ tatsächlich – wie in den Chats erörtert – ein Profil für Angeklagter zu 3 erstellt und mehrfach aufgerufen. Zwar war nicht nachweisbar, dass eine umfangreiche Befassung der Angeklagten mit der fraglichen Seite erfolgte, dies entspricht jedoch wiederum genau dem, was aus den Chats selbst ersichtlich ist: insoweit beschwerte sich Angeklagter zu 3 in der Anfangszeit über erhebliche Probleme mit den Zugangsdaten und bat Angeklagter zu 2 zu einem späteren Zeitpunkt darum, die Ergebnisse des Portals für ihn zu prüfen, wobei dieser jene Tätigkeit aber zum Leidwesen Angeklagter zu 3s meist schleifen ließ. Daneben drängte Angeklagter zu 3 – wie POKin AX in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete – über die Plattform „Grindr“ einigen seiner dortigen Chatpartner ungefragt Penisbilder auf – für eine derartige Verhaltensweise wäre schwerlich ein Grund ersichtlich, wenn Angeklagter zu 3 tatsächlich seinem Lebensgefährten treu zu sein beabsichtigte und keine sexuellen Interessen verfolgte. Randnummer 127 Ob sich aus der Kommunikation über „Grindr“ auch persönliche Treffen mit einem oder mehreren Chatpartnern entwickelten, vermochte die Zeugin AX naturgemäß nicht mitzuteilen, wäre doch eine Verabredung mit diesen – ebenso wie die Kundenakquise insgesamt – unproblematisch auf anderem Wege außerhalb dieser Plattform möglich gewesen (z.B. über sonstige Internetportale, durch Mund-zu-Mund-Propaganda, telefonisch oder über persönliche Kontakte). So schreckte Angeklagter zu 3 auch nicht davor zurück, Kontakte zu potentiellen Kunden persönlich anzubahnen (insoweit Chat vom 25. Februar 2016 ab 22:12:59 Uhr, Angeklagter zu 3 „ Die sind schwul.....Habe ich kennengelernt wo wir den LKW geladen haben “; Angeklagter zu 2 „ So so alter? “; Angeklagter zu 3 „ Was? “; Angeklagter zu 2 „ Wie alt “; Angeklagter zu 3 „ Pakistani 25 Syrer 27 “; Angeklagter zu 2 „ Potentielle kunden? “; Angeklagter zu 3 „ Ja könnte vllt was werden aber die sind nur geduldet zur zeit denk net das sie so viel Geld haben ?? “; Angeklagter zu 2 „ Denk ich auch nit “; Angeklagter zu 3 „ Aber sex möchten Sie mal “; Angeklagter zu 2 „ Hast dene erzählt was machst? “; Angeklagter zu 3 „ Bin dabei ja ist das falsch “). Soweit Angeklagter zu 3 in dem in der Hauptverhandlung verlesen Brief vom 11. September 2017 anführte, aufgrund der durchgeführten Hodenteilresektionen unter Hemmungen zu leiden, sich zu entblößen, ist Folgendes festzustellen: Wenngleich die Kammer davon überzeugt ist, dass das geltend gemachte gesundheitliche Leiden tatsächlich besteht (wie sich auch aus der Wahrunterstellung in dem Beschluss vom 06. Juni 2018 ergibt), steht der Annahme der von Angeklagter zu 3 behaupteten, daraus resultierenden übergroßen Schüchternheit diametral entgegen, dass er beispielsweise am Nachmittag des 31. Januar 2016 der Angeklagten Angeklagter zu 1 laut der insoweit eindeutigen und überaus authentischen Chatprotokolle sein erigiertes Glied präsentierte (Chat zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 ab 16:09:23 Uhr Angeklagter zu 1 „ Michael bekommt daurnd en haddeee und sagt net wieso “; Angeklagter zu 2 „ net dein ernst? “; Angeklagter zu 1 „ Doch er zeigt mir auch den Penis aber er sagt net wieso “; Angeklagter zu 2 „ ohweh “; Angeklagter zu 1 „ Frag du ihn mal “; Angeklagter zu 2 „Als ob der mir des sagt “, „ Vllt hat er die ganze nacht mit udo “; Angeklagter zu 1 „ Ja dir sagt der des eher.... Ne denk eher der hat nicht. ... “; Angeklagter zu 2 „ Vllt is er nur geil “; Angeklagter zu 1 „ Ja aber auf was? “; Angeklagter zu 2 „ Ka generell geil vllt hat er iwas gesehn “; Angeklagter zu 1 „ Von dir?? “; Angeklagter zu 2 „ Eh bestimmt nit hallo “; Angeklagter zu 1 „ Langweilig! !!!!“ ; Angeklagter zu 2 „ Ahja vllt hat er n bw schwanz gesehn oder was vom willi “; Angeklagter zu 1 „ Du ekel!!!!!! Michel hat nen tollen penis “; Angeklagter zu 2 „ Lol juckt mich nit “), weshalb die Kammer die behauptete Scheu als reine Schutzbehauptung Angeklagter zu 3s wertet. Randnummer 128 cc. Auch die Argumentation der Verteidigung, die Irrealität der Chatinhalte ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass die darin bezeichneten Preise für die sexuellen Dienstleistungen um ein Mehrfaches übersetzt seien und das Abrechnungsmodell nicht milieutypisch sei, greift nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Die Verteidigung verkennt, dass der Markt prinzipiell „nach oben offen“ ist und von Angebot und Nachfrage regiert wird. In Anbetracht des Umstandes, dass Angeklagter zu 3 offensichtlich abseits des üblichen „Strichermilieus“ tätig war (weder arbeitete er auf dem „Straßenstrich“, noch in einem Bordell oder für einen professionellen Zuhälter), dürfte er daher auch Kunden gehabt haben, denen die „gängigen“ Tarife ebenfalls nicht bekannt oder gleichgültig waren bzw. die die erhöhten Preise im Interesse der Vermeidung des Stigmas oder der Risiken des Straßenstriches in Kauf nahmen. Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 fehlte zudem jedwede Erfahrung im Rotlichtmilieu; den Chats ist zu entnehmen, dass sie die Preise zunächst nach eigenem „Gutdünken“ festlegten, ohne Recherchen bezüglich der „Ortsüblichkeit“ oder „Marktfähigkeit“ ihrer Preise oder gar nach einem „Standardablauf“ anzustellen. Angeklagter zu 2 zeigte überdies durchaus die Bereitschaft, auf Kritik einzugehen und einen Teil der „Gebühren“ zu erlassen, nachdem sich einige Kunden über zu hohe Preise echauffiert hatten. Da Angeklagter zu 3 zudem vorrangig über einen verhältnismäßig Ven Kreis an Stammkunden verfügte, wobei selbst diese mitunter weniger (oder gar überhaupt nicht) zahlten, kann die fehlende „Marktüblichkeit“ der Preisgestaltung und Abläufe den Realitätsgehalt der Chats keineswegs in Frage stellen. Randnummer 129 dd. Als völlig unerheblich für die Frage eines Realitätsbezuges der Chats in Bezug auf eine etwaige Prostitutionstätigkeit bewertet die Kammer auch einige von der Verteidigung ins Feld geführte unwahre Behauptungen Angeklagter zu 3s gegenüber Angeklagter zu 2. Die Verteidigung beruft sich einerseits auf eine Anmerkung Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung, in der dieser bestätigt habe, dass Angeklagter zu 3 sich der (tatsächlich: unwahren) Tatsache „berühmt“ habe, von der Staatsanwaltschaft Angeklagter zu 3slautern mit einer Geldstrafe wegen Prostitution belegt worden zu sein. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich Angeklagter zu 2 entgegen der Darstellung der Verteidigung auch auf deren entsprechende ausdrückliche (nicht etwa offene) Nachfrage hin in seiner Erinnerung alles andere als sicher zeigte und angab „Ich glaube, ja, aber das war glaube ich nicht wegen Prostitution…?“, weshalb dieser Äußerung (abgesehen von dem Umstand, dass es sich hierbei ohnehin wieder nur um einen sehr simplen „erlogenen“ Sachverhalt handeln würde) kaum Bedeutung zukommen kann. Zum anderen fällt hierunter die völlig undifferenzierte Äußerung Angeklagter zu 3s, er sei süchtig nach Sex, ohne dass ihm im Rahmen seiner stationären Behandlung in der Klinik Sonnenwende eine entsprechende Diagnose gestellt wurde. Soweit sich Angeklagter zu 2 zu erinnern glaubte, dass Angeklagter zu 3 seinerzeit sogar behauptete, just deswegen in der psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein, so gibt der Chat als damaliges Hauptkommunikationsmittel der beiden nichts Entsprechendes her, weshalb bereits naheliegend erscheint, dass sich Angeklagter zu 2 insoweit irrte und fälschlich selbst eine Verknüpfung zwischen der behaupteten Sexsucht Angeklagter zu 3s und dessen (realem, aber aus anderen Gründen erfolgtem) Klinikaufenthalt zog. Ohnehin erweckt die fragliche Äußerung Angeklagter zu 3s eher den Eindruck eines „achtlos dahergesagten Spruches“, vergleichbar der von vielen Menschen verwendeten Formulierung, süchtig nach Kaffee oder Schokolade zu sein, ohne dies tatsächlich in einen veritablen klinischen Kontext stellen zu wollen. Selbst wenn jedoch die fragliche Schilderung Angeklagter zu 2s tatsächlich vollumfänglich auf Tatsachen beruhte, wäre in dieser belanglosen, fast pubertierend anmutenden Prahlerei wiederum keine Erschütterung des Wahrheitsgehalts seiner Chatangaben zu sehen. Randnummer 130 ee. Für einen Realitätsbezug der Prostitutionschats spricht schließlich auch, dass diesen klar zu entnehmen ist, dass Angeklagter zu 3 an Angeklagter zu 2 in diesem Zusammenhang nicht unerhebliche Geldmengen „auskehrte“, was Angeklagter zu 2 auch bestätigte. Letzterer gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass Angeklagter zu 3 ihm immer wieder Beträge in Höhe von etwa 100,00 € übergeben habe, wobei er ergänzend anmerkte, dass Angeklagter zu 3 ihm das Geld gerade zu Beginn regelrecht aufgedrängt habe. Nach dem Chatinhalt ist davon auszugehen, dass insgesamt Beträge im höheren dreistelligen oder sogar vierstelligen Bereich an Angeklagter zu 2 flossen, wobei berücksichtigt wurde, dass die dort diskutierten Beträge nicht immer auch tatsächlich bezahlt wurden. In Anbetracht des Umstands, dass Angeklagter zu 3 überschuldet war, sich in Privatinsolvenz befand, über ein eher geringes Einkommen verfügte und sein Partner erwerbslos war, drängt sich die Frage auf, woher er die entsprechenden Gelder hätte nehmen sollen. Als einzig andere naheliegende Möglichkeit kommen weitere Diebstähle in der AWO in Betracht; wenn Angeklagter zu 3 diese aber (allein und heimlich) in gehäufter Form oder hinsichtlich nennenswerter Geldbeträge verübt hätte, wäre dies sicherlich in der AWO aufgefallen und insbesondere auch zwischen den übrigen Angeklagten diskutiert worden. Randnummer 131 ff. Im Ergebnis ist die Kammer nach alldem davon überzeugt, dass Angeklagter zu 3 tatsächlich in einem gewissen Rahmen der Prostitution nachging und die diesbezüglichen Chats jedenfalls eine Tatsachen grundlage aufweisen, wobei die Kammer weder sicher anzunehmen noch auszuschließen vermag, dass einige Einzelheiten seitens des Angeklagten Angeklagter zu 3 überzeichnet dargestellt und aufgebauscht worden sein mögen, um den von ihm hofierten Angeklagter zu 2 zu beeindrucken. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass diese Konstellation (eine sexuell interessierte Person stellt ihr Liebesleben im Hinblick auf erotische Hoffnungen übertrieben dar) hinsichtlich ihrer Komplexität, der erforderlichen Weitschau und Grundkenntnisse etc. in keiner Weise mit einer freien Erfindung medizinisch stimmiger Details eines Mordes mittels einer Insulinüberdosis vergleichbar ist. Randnummer 132 e. Die Verteidigung Angeklagter zu 3s beruft sich darüber hinaus auf eine Chatunterredung zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 vom 03. April 2016, in der Angeklagter zu 3 u.a. angab, er werde nun zu dem Heimbewohner S hineingehen und diesen töten, was Angeklagter zu 2 ihm nicht zuzutrauen schien (Angeklagter zu 3 „ Doch ich geh jetzt rein und mach das ok “; Angeklagter zu 2 „ Wen willst du überzeugen? Lass es michel “, „ Du bist nicht so ein Mensch “, „ Das weißt du “; Angeklagter zu 3 „ Ich will niemand überzeugen……Aber der soll jetzt mal gehen das nervt …“, „ Na du kennst mich aber “; Angeklagter zu 2 „ Soo gut jetzt nicht aber ich weiss das du nicht so ein eiskalter mensch wie ich bist “). Da diese Unterhaltung zeitlich nach den angeklagten Tötungsdelikten stattfand, stelle dies – so die Verteidigung – einen Beleg dafür dar, dass Angeklagter zu 3 sich nicht an selbigen beteiligt habe. Angeklagter zu 2 selbst vermochte sich auf Nachfrage in der Hauptverhandlung nicht mehr vollumfänglich zu erklären, weshalb er Angeklagter zu 3 im April 2016 die Tötung eines Bewohners nicht zugetraut haben sollte, und verwies darauf, dass er (Angeklagter zu 2) ihm (Angeklagter zu 3) möglicherweise nicht alleine zugetraut habe, die Tat durchzuführen. Insoweit ist festzustellen, dass es Angeklagter zu 3 aus Angeklagter zu 2s retrospektiver Sicht bis dato tatsächlich niemals fertiggebracht hatte, einen Bewohner alleine zu töten. In beiden vollendeten Fällen (Q und L) war Angeklagter zu 2 beim „letzten Schritt“ anwesend gewesen. Komplett im „Alleingang“ (jedenfalls bei der eigentlichen Ausführungshandlung bis zu deren Abschluss) hatte Angeklagter zu 3 bis zum fraglichen Zeitpunkt lediglich Diebstähle und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Tat 17) begangen, im Übrigen war bei sämtlichen Misshandlungen (insbesondere auch bei der Tat 15 zum Nachteil der Geschädigten Z, bei der es zur Gabe von Insulin und Morphium gekommen war) mindestens einer der beiden anderen Angeklagten zu seiner Unterstützung vor Ort gewesen. Es erscheint insofern also plausibel, dass Angeklagter zu 2 ihm (Angeklagter zu 3) nicht zutraute, eine solch schwerwiegende Tat von Anfang bis Ende alleine „durchzuziehen“, zumal Angeklagter zu 2 selbst diesmal nicht „parat“ stand, um die Sache zum Abschluss zu bringen, da er weder vor Ort war noch in absehbarer Zeit den Nachfolgedienst antrat (der Chatverkehr erfolgte zwischen 22:23:15 und 22:26:40 Uhr, der darauffolgende Frühdienst hätte erst viele Stunden später begonnen und davon, dass Angeklagter zu 2 seinen Kollegen in dieser Nacht noch besuchen wollte, war nicht die Rede). In Anbetracht dessen steht auch die fragliche Bemerkung nicht im Widerspruch zu den sonstigen Erkenntnissen in der Hauptverhandlung. Randnummer 133 f. Soweit sich die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 (Letzterer durch seine Verteidiger) darauf beriefen, dass sie charakterlich bzw. moralisch zur Begehung der angeklagten Tötungsdelikte überhaupt nicht in der Lage seien , weswegen es sich bei den fraglichen Chats zwangsläufig um bloße Fantasiegebilde handeln müsse, ist darauf zu verweisen, dass das Bild, dass sie von ihrem eigenen Wesen zu zeichnen versuchen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlichtweg nicht den Tatsachen entspricht. So belegen zahlreiche Videos und Fotografien, dass sie ohne Weiteres und teilweise sogar mit erkennbarem Vergnügen dazu in der Lage waren, wehrlose, demente Bewohner anhaltend körperlich (und in einem Fall gar sexuell) zu misshandeln und zu demütigen (siehe hierzu unten). Aber auch anhand der in erschreckendem Maße verrohten, herabwürdigenden Ausdrucksweise im Rahmen ihrer Chatäußerungen lässt sich erkennen, dass sie die Bewohner des Seniorenheims immer wieder in ihrem persönlichen Eigenwert als Menschen massiv herabsetzten und diese verhöhnten (so schrieb Angeklagter zu 1 beispielsweise im Zusammenhang mit Tat 15 über die Bewohnerin Z „ Wir sind schon Tierquäler “; Angeklagter zu 3 äußerte sich über Frau AC bei Tat 17 mit den Worten „ Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt “ und Angeklagter zu 2 sendete anlässlich der Tat 15 eine Sprachnachricht (die polizeilich verschriftlicht und verlesen wurde) mit folgendem Inhalt: „ Oh man ey, die Arm Sau. Hats de Z wenigstens gefalle? Die alt Fotz, die steckt sich jo eh immer alles noi do .“ und „Lachen, alter hat die eine Sturmfrisur. Was han die mit der geschafft? Hat se sich wieder ins Gesicht gewichst. Schieben doch dere mol e Bockwurscht unne nei !“). Dergleichen Verhaltens- bzw. Ausdrucksweisen der Angeklagten finden sich zudem auch auf den Videoaufnahmen wieder (beispielsweise kommentierte die Angeklagte Angeklagter zu 1 bei Tat 14 das Stoßen von Gebäckstücken in das Gesicht der Geschädigten Z mit den Worten „ Do, fress! “). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen erheblich ist, doch zeigt das Gebaren aller drei Angeklagter im Zusammenhang mit den „niedrigschwelligeren“ Delikten eindeutig, dass ihnen die aus Fall 1-3 sprechenden Grundeinstellungen keineswegs charakterfremd sind. Wenngleich anzuerkennen ist, dass sich gerade in einem Beruf wie der Pflege im Laufe der Zeit Ausdrucksformen einbürgern mögen, die nicht den üblichen Formen entsprechen (Stichwort „Verrohung der Sprache“), erreichte dies im Falle der Angeklagten doch ein Ausmaß, welches offenkundig über das Normalmaß hinausging. Im Rahmen der Beweisaufnahme befragte die Kammer hierzu eine Vielzahl von Kollegen der Angeklagten, darunter die Pflegedienstleiterin (Frau AZ), die Wohnbereichsleiterin des Wohnbereichs 2, in dem auch die Angeklagten überwiegend eingesetzt wurden (Frau K) und andere Pflegekräfte (z.B. die Zeugen BA und J), wobei insgesamt der Eindruck entstand, dass zwar mitunter durchaus der ein oder andere Mitarbeiter durch einen unpassenden Tonfall auffiel (beispielsweise duzte man sich mit Bewohnern, man benutzte Verniedlichungsformen für diese oder ließ seine gelegentliche (und sicherlich menschlich verständliche) „Genervtheit“ über die Bewohner verlauten), von vergleichbaren Äußerungen wie derjenigen der Angeklagten wurde jedoch nicht berichtet. Wenngleich bei den Zeugenvernehmungen nicht auszuschließen ist, dass zumindest einige Mitarbeiter des Seniorenheims in Bezug auf die dortigen Zustände, insbesondere ihr eigenes Verhalten, im Angesicht des laufenden Strafverfahrens gegen die Angeklagten, des medialen Interesses und möglicher eigener Konsequenzen (nachvollziehbarerweise) gewisse Beschönigungstendenzen zeigten, bestehen zwischen den seitens der Zeugen geschilderten gelegentlichen „Missständen“ und der Ausdrucksweise der Angeklagten derart eklatante Unterschiede, dass sich dies kaum mehr mit bloßen Untertreibungen von Seiten der Kollegen erklären lässt. Dass das Gebaren der Angeklagten deutlich aus dem Rahmen des Üblichen herausstach, zeigt sich auch darin, dass ausweislich der Zeugenaussagen (darunter der Zeuginnen AZ, BB und BA) die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 sowie vereinzelt auch einige Kollegen durch einen unpassenden Tonfall (z. B. das „Duzen“ von Bewohnern) auffielen und daraufhin ermahnt wurden, mithin (auch deutlich niedrigschwelligere) verbale Entgleisungen in dem Seniorenheim durchaus zu negativen Konsequenzen und einem Einschreiten führte. Hierzu passt der Umstand, dass die Angeklagten dieses Verhalten ausschließlich in einem separaten Gruppenchat („Panzerknacker“) bzw. untereinander pflegten, während sie es gegenüber Dritten (insbesondere ihren Kollegen in der AWO, die nicht von einem solchen Verhalten der Angeklagten in ihrer Gegenwart berichteten, sei es schriftlich oder mündlich) verbargen (was nicht erforderlich gewesen wäre, wären derartige Ausdrucksformen im Pflegeheim allgemein Usus gewesen!) und dort ihre freundliche und hilfsbereite Seite (die sie wohl durchaus auch besaßen) hervorkehrten. Im Hinblick auf den Angeklagten Angeklagter zu 2 ist hinzuzufügen, dass die These, es handele sich um einen sogenannten „Coolout“, die sukzessive moralische Desensibilisierung in der Pflege, bereits deshalb nicht haltbar erscheint, weil Angeklagter zu 2 bereits an seinem ersten (!) Arbeitstag als ausgebildete Pflegekraft Bewohner in despektierlicher Art und Weise betitelte (insoweit Chat zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 vom 13. April 2015, Angeklagter zu 1 um 15:44:19 Uhr „ Ich denk ich mach seywert T AI oder so “; Angeklagter zu 2 um 15:45:35 Uhr „ Monat des undankbare bist “ und um 15:45:41 Uhr „ Biest “; Angeklagter zu 1 um 15:55:13 Uhr „ Ja dienst undankbar aber die kann ich im nd net versorgen die beschwert sich dann “; Angeklagter zu 2 um 18:58:58 Uhr „ So eine blöde sau ohne witz macht mix “). Randnummer 134 g. Hinzu kommt, dass alle drei Angeklagten die Begehung von Straftaten einräumten, die sich – bisweilen durchaus detailliert – in Chatprotokollen wiederfinden . So räumten beispielsweise Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Tat 22 ein, deren Ablauf sich unmittelbar aus einem ausführlichen Chat ergibt. Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 bekannten sich zu der Begehung der Tat 24, bei der sie die Bewohnerin AC unter anderem Urin trinken ließen, was Angeklagter zu 2 dem Angeklagten Angeklagter zu 3 seinerzeit via WhatsApp mit den Worten „ Lassen AC die Pisse von AL saufen “ berichtete. Angeklagter zu 3 kommentierte das von ihm gedrehte Video der Bewohnerin AC betreffend die (von ihm dem Grunde nach eingestandene) Tat 17 mit den Worten „ Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt “. Angeklagter zu 2 räumte die Taten 10 und 16 ein, in denen er sein Vorgehen ebenfalls via WhatsApp für die anderen beiden Angeklagten illustriert hatte (Tat 10: „ Ahja Celina belegte Z. Alter ich hab der jetzt voll des Ding in die Hor gschmiert “ und „ Die guggt nur so weil sie kalt hatte “; Tat 16: „ Hitler lebt“, als Reaktion auf die Nachricht Angeklagter zu 1s „ Sieht aus wie Blut? “ erläuterte er „ Lippenstift “). Ebenso verhält es sich mit zahlreichen Diebstählen, die die Angeklagten einräumten und deren Ablauf sich – teilweise äußerst detailliert und unmittelbar während der Begehung – aus den Chats ergibt. Auch insofern erscheint mithin das pauschale „Abtun“ des Realitätsbezugs dieser Kommunikation zwischen den Angeklagten verfehlt. Randnummer 135 h. Zuletzt ist festzustellen, dass die Bewohnerinnen Q und L genau an denjenigen Tagen (dem 29. auf den 30. Dezember 2015 bzw. dem 20. Februar 2016) tatsächlich verstarben , an denen die Angeklagten darüber chatteten, ihnen Insulin zu verabreichen, während die Bewohnerin Z wiederum unmittelbar nach dem Chat der Angeklagten über die Gabe von Insulin und Morphium am 04. März 2016 tatsächlich ins Krankenhaus kam. Es würde, vorausgesetzt, es wäre tatsächlich zu KEINER Insulin- bzw. Morphininjektion gekommen, einen kaum nachvollziehbaren Zufall darstellen, wenn die Angeklagten just an DIESEN Tagen frei erfundene Chatnachrichten mit auf die jeweiligen Bewohner bezogenen (!) Tathandlungen ausgetauscht hätten, zumal in keinem der Fälle ein unmittelbar zeitnahes Versterben bzw. schweres Erkranken der betreffenden Geschädigten vorab im Raume gesatnden hatte oder auf anderem Wege vorhersehbar gewesen war. Randnummer 136 i. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten nicht um ein bloßes Rollenspiel oder Fantasiegebilde handelte, sondern die darin beschriebenen Handlungen auf Tatsachen beruhen; bereits auf Grundlage der sich aus dem Chatverkehr ergebenden Fakten und Umstände alleine wäre in nahezu allen angeklagten Fällen (insbesondere den Tötungsdelikten!) ein Tatnachweis zu führen. Randnummer 137 2. Tat 7 (Fall 1 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten Q) Randnummer 138 a. Einlassungen Randnummer 139 aa. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 bestritt sowohl in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 30. Dezember 2016 als auch in dem von ihm verfassten, in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 11. September 2015 , einem Bewohner des Seniorenheims Insulin gespritzt oder in sonstiger Weise an einer Tötung beteiligt gewesen zu sein. Wenngleich er nicht in Abrede stellte, dass die Nachrichten von ihm stammten, bestand er doch darauf, dass er das Allermeiste des Geschriebenen nicht ernst gemeint habe. Ausweislich der glaubhaften Schilderungen der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KHKin AW, führte er in seiner Beschuldigtenvernehmung zudem aus, er habe zwar in der fraglichen Nacht mit Angeklagter zu 2 gechattet, dessen Nachrichten jedoch nicht ernst genommen. Erst als er am nächsten oder übernächsten Tag von dem Versterben der Bewohnerin erfahren habe, habe er realisiert, dass Angeklagter zu 2 das Geschriebene tatsächlich umgesetzt habe, was Angeklagter zu 2 am selben Abend in einem persönlichen Gespräch mit Angeklagter zu 3 auch bestätigt habe. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hat sich Angeklagter zu 3 den schlüssigen und vollumfänglich glaubhaften Schilderungen Prof. AOs zufolge zu den Taten nicht umfassend äußern wollen und lediglich angegeben, dass er sich niemals prostituiert und lediglich auf den Vorschlag der stets unter Geldnot leidenden Angeklagten Angeklagter zu 1 hin mit dieser zusammen mit der Begehung von Diebstählen begonnen habe. Dabei habe er einerseits durch die Taten die Anerkennung Angeklagter zu 1s angestrebt, das Geld jedoch andererseits auch selbst gut gebrauchen können, da er finanziell schlecht dagestanden habe, jedoch immer auf großem Fuße habe leben wollen, weshalb es letztlich auch zu seiner Privatinsolvenz gekommen sei. Mit Angeklagter zu 1 habe er sich stets gut verstanden, wobei sie eindeutig der „Boss“ in dem Trio gewesen sei und ihn öfter unter Druck gesetzt habe, insbesondere in ihrer Rolle als Pflegefachkraft. Angeklagter zu 2 habe er „cool“ gefunden; wenngleich es nie zu einer sexuellen Beziehung gekommen sei, hätte sich Angeklagter zu 3, wenn er sich nicht in einer Beziehung befunden hätte, durchaus in gewisser Weise für Angeklagter zu 2 interessiert. Mit der Zeit habe Angeklagter zu 3 seinen Angaben zufolge den Eindruck gewonnen, dass Angeklagter zu 1 eifersüchtig auf Angeklagter zu 2 gewesen sei und ihn (Angeklagter zu 3) für sich alleine gewollt habe, weshalb er „zwischen den Stühlen gestanden“ und nicht gewusst habe, wem er es recht machen solle. Die Situation habe sich bis Juli 2016 immer weiter zugespitzt, zumal er Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 als „stärkere“ Persönlichkeiten einschätze, während er selbst eine Person sei, die man leicht in die Enge treiben könne. Die Frage des Sachverständigen, ob er vor Angeklagter zu 2 oder Angeklagter zu 1 auch Angst verspürt habe, verneinte Angeklagter zu 3 jedoch dezidiert

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