Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen Leitsatz 1. Die Bemessung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. (Rn.22) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Regelungen über das besondere Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten und damit an dessen individuelle Leistungsfähigkeit anknüpfen. (Rn.23) 3. Ein "obiter dictum" in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG. (Rn.34) . 4. Die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem kirchenangehörigen Ehegatten, der über ein eigenes Einkommen verfügt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung. (Rn.38) 5. Die unterschiedlichen Regelungen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds verstoßen angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Kirchenautonomie - die auch bei der Festlegung der Grundsätze der Erhebung von Kirchensteuern gilt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Rn.46) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich die gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds zugunsten der Evangelischen Kirche in ... und ... für die Jahre 2017 bis 2019. Randnummer 2 Die verheirateten Kläger wurden für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 zusammen zur Einkommens- und Kirchensteuer sowie zum Solidarzuschlag veranlagt. Die Klägerin gehört der evangelischen Kirche, der Kläger keiner Kirche an. Randnummer 3 In den Jahren 2017, 2018 und 2019 erzielten die Kläger folgende steuerpflichtige Einkünfte: Randnummer 4 2017 Klägerin: 20.941 € Kläger: 164.571 € 2018 Klägerin: 26.060 € Kläger: 79.171 € 2019 Klägerin: 10.841 € Kläger: 74.068 € Randnummer 5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2018, zuletzt geändert durch Bescheid vom 5. April 2019, setzte das Finanzamt … für das Veranlagungsjahr 2017 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 158.031 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 1.560 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 6. August 2018 Widerspruch. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 3. September 2019 setzte das Finanzamt … für das Veranlagungsjahr 2018 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 75.749 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 540 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 1. Oktober 2019 Widerspruch. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 setzte das Finanzamt ... für das Veranlagungsjahr 2019 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 59.336 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 276 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 10. Juni 2020 Widerspruch. Randnummer 8 Zur Begründung ihrer Widersprüche trugen die Kläger im Wesentlichen vor, die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes gegenüber der aufgrund eigenen Einkommens steuerpflichtigen Klägerin verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Randnummer 9 Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem besonderen Kirchgeld handele es sich um eine eigenständige Steuer nach einem kircheneigenen Tarif. Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten sei das besondere Kirchgeld dann festzusetzen, wenn die auf die eigenen Einkünfte entfallende Kirchensteuer niedriger als das Kirchgeld sei. Das Bundesverfassungsgericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn der tatsächliche Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten typisierend an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten bemessen werde. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds sei daher von Verfassungs wegen nicht nur auf die Fallkonstellation beschränkt, in der der kirchenangehörige Ehegatte kein Einkommen erziele; vielmehr sei die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds auch dann verfassungskonform, wenn der kirchenangehörige Ehegatte eigenes Einkommen habe. Randnummer 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2020 haben die Kläger am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Festsetzung der Kirchensteuer habe ausschließlich nach dem Einkommen der Klägerin als Kirchenmitglied zu erfolgen. Wenn eigenes Einkommen bestehe, sei ein Rückgriff auf den Lebensführungsaufwand insbesondere auch des Ehepartners und Mitveranlagten nicht mehr zulässig. Die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten dürften nicht zusammengerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht nehme in der Entscheidung 1 BvR 606/60 eine strikte Trennung der Besteuerung des Einkommens und einer Besteuerung durch Kirchgeld vor. Sollte das besondere Kirchgeld nicht aufgrund der sogenannten Vergleichsberechnung festgesetzt worden sein, sei die Festsetzung willkürlich. Das besondere Kirchgeld und die Kirchgeldtabelle dürften nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zur Anwendung kommen. Der Beklagte könne sich nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, da diese aus mehreren Gründen willkürlich und gesetzeswidrig sei. Insbesondere übersehe der Bundesfinanzhof die Vergleichsberechnung und dass nach dem Kirchensteuergesetz für die Kirchensteuer die Abgabenordnung zur Anwendung komme. Aus dem Beschluss des BFH in dem Verfahren I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge. Der Leitsatz des Beschlusses des BFH in dem Verfahren I B 28/18, wonach es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, täusche über den Inhalt des Beschlusses und die Rechtslage und sei unbeachtlich, weil es sich um eine bloße an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung eines Gerichts handele, die keine Bindungswirkung entfalte. Maßgeblich sei allein die Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 76/04, wonach ein besonderes Kirchgeld nur dann nicht gegen das Grundgesetz verstoße, wenn es das einkommenslose Kirchenmitglied betreffe, was dem allein maßgeblichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 606/60 entspreche. Soweit der Beklagte bzw. deren Behörden eine anderslautende Weisung erlassen haben sollte, liege ein Verstoß gegen Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – vor. Soweit der Bundesfinanzhof in dem Urteil im Verfahren I R 44/05 anders entschieden habe, so beruhe dies auf einem Falschzitat und sei rechtsfehlerhaft. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei. Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs im Verfahren I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes. In dem Verfahren sei durch die dortige Klägerin massive Kritik an vorangehenden Beschlüssen des Bundesfinanzhofs geäußert worden. Die zitierten Verweise auf vorangehende Rechtsprechung seien ohnehin irreführend und falsch, weil der Bundesfinanzhof bis dato über die Verfassungsmäßigkeit der Vergleichsberechnung noch nicht entschieden habe, da er die Problematik übersehen habe. Schließlich sei der – ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche – Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme. Randnummer 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 12 den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. April 2019 (Veranlagungsjahr 2017), vom 3. September 2019 (Veranlagungsjahr 2018) und 11. Mai 2020 (Veranlagungsjahr 2019) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2020 zu verpflichten, für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 anstatt eines besonderen Kirchgelds die auf die Klägerin entfallende Kircheneinkommenssteuer nach Maßgabe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte festzusetzen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei unlängst vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden. Randnummer 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten betreffend die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zunächst dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Kläger lediglich die Abänderung der sie betreffenden Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2017, 2018 und 2019 – die neben der Kirchensteuer auch die Einkommensteuer sowie den Solidarzuschlag festsetzen – begehren, soweit der Klägerin zu 1) gegenüber ein besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Praxis des Beklagten bei der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds. Randnummer 19 Die so zu verstehende Klage, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz – KiStG – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist indes nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) zulässig. Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist sie hingegen mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, denn dieser wird durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nicht in eigenen Rechten verletzt. In seinem Fall ist eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds von vornherein unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen, weil das besondere Kirchgeld nur gegenüber der Klägerin zu 1) festgesetzt wurde. Das besondere Kirchgeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG eine Form der Kirchensteuer. In den angegriffenen Bescheiden heißt es, dass die Festsetzung der Kirchensteuer „nur gegen die Ehefrau“ erfolge. In der Tabelle auf Seite 1 des jeweiligen Bescheids wird das besondere Kirchgeld in einer mit „Kirchenst. evang. Ehefrau“ überschriebenen Rubrik festgesetzt; demgegenüber sehen die weiteren Rubriken „Einkommensteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ keine Einschränkungen hinsichtlich des Abgabeschuldners vor. Da das besondere Kirchgeld damit allein gegenüber der Klägerin zu 1) festgesetzt worden ist, kann der angefochtene Bescheid insoweit für den Kläger keine Pflichten begründen. Daran ändert die gemeinsame Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer nichts. Sie hat zwar dazu geführt, dass das Einkommen des Klägers bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds berücksichtigt wurde (siehe unten). Dies wirkt sich aber nur im Rahmen der Festsetzung des besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin aus. Auch eine etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Klägers als Folge der Verpflichtung der Klägerin, das Kirchgeld zu zahlen, genügt nicht, um die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit zu begründen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 23. August 2018 – 9 LA 120/17 –, NordÖR 2018, 466 = juris Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 20 Die Klage der Klägerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. April 2019 (Veranlagungsjahr 2017), vom 3. September 2019 (Veranlagungsjahr 2018) und 11. Mai 2020 (Veranlagungsjahr 2019) sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 sind im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Festsetzung des besonderen Kirchgeldes rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ist § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Buchst b), Abs. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in ... und ... im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1976 (ABl. 1971 S. 471) in der Fassung der Änderung vom 25. November 2016 (Abl. 2017 S. 6) – KiStO – und der zu § 2 Abs. 3 KiStO ergangenen Anlage. Nach diesen Vorschriften erhebt der Beklagte nach Maßgabe der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KiStO enthaltenen Tabelle zugunsten der Evangelischen Kirche in ... und ... Landeskirchensteuer in Gestalt eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist dabei das nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – ermittelte gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, welches sich um die nach § 32d Abs. 1 und § 45 Abs. 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen erhöht, wenn dieser die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt. Randnummer 22 1) Gegen die Wirksamkeit der Regelung zum besonderen Kirchgeld in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG bestehen keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2022 – 3 K 952/21.NW – (veröffentlicht bei juris, dort Rn. 20 bis 28) folgendes ausgeführt: Randnummer 23 „1) Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 12 A 55/87 –), insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar kann den Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommenssteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.). Eine Beschränkung auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos ist, lässt sich weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch des Bundesfinanzhofs entnehmen. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2005 – I R 76/04. Dort führt der Bundesfinanzhof zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 zwar aus, Randnummer 24 „dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommenssteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.“ Randnummer 25 Aus der Tatsache, dass der in dem vorgenannten Verfahren beteiligte kirchenangehörige Ehegatte über kein Einkommen verfügte, lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht folgern, dass solche Fallgestaltungen, in denen der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen erzielt, von der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ausgeschlossen sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 13.2.2019 – I B 27/18 und I B 28/18 und zuletzt vom 5.10.2021 – IB 65/19 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019, a.a.O.) ausgeführt, dass es ausgehend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 angestellten Billigkeitserwägungen Randnummer 26 „ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte, der über ein eigenes Einkommen verfügt, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erhöht hat, trotz eingetretener Leistungsfähigkeitssteigerung kirchensteuerfrei bliebe und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligten müsste.“ Randnummer 27 Weiter hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass es sich bei den vorzitierten Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 um ein obiter dictum und damit eine unverbindliche, rechtspolitische Empfehlung gehandelt habe, der eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zukomme. Insbesondere habe der von dem Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Fall keine Regelung zum besonderen Kirchgeld zum Gegenstand gehabt, da dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Randnummer 28 Der vorgenannten Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten. Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 – I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Danach kann ein besonderes Kirchgeld beim einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, beim kirchenangehörigen Ehegatte mit einem eigenen Einkommen, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst und beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen, das in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines gegenüber der Kircheneinkommensteuer höheren besonderen Kirchgeldes führt, festgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Auch insoweit schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des Bundesfinanzhofs an, wonach es in allen vorgenannten Fallkonstellationen der Billigkeit widerspräche, wenn ein einkommensschwacher kirchenangehöriger Ehegatte nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligt würde, da auch in dieser Fallgruppe der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten durch das höhere Einkommen des konfessionslosen Ehegatten eine Steigerung erfährt, die es zu berücksichtigen gilt (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Hinzukommt, das eine Besteuerung ausschließlich des nicht über eigenes Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten diesen gegenüber Steuerpflichtigen mit eigenem Einkommen gleichheitswidrig belasten würde. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.3.2022 pauschal behauptet, der BFH habe in dem Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O. die Problematik der Vergleichsberechnung übersehen respektive nicht durchdrungen, so wird dies durch die vorzitierten eindeutigen Ausführungen in der Begründung der Entscheidung widerlegt und bedarf an dieser Stelle keiner weitergehenden Ausführungen. Insbesondere führt der BFH in dem Beschluss nicht aus, dass er die Vergleichsberechnung in der verfassungsrechtlichen Würdigung in der Vielzahl der Entscheidungen nicht berücksichtigt, sondern im Gegenteil berücksichtigt hat, wie sich aus dem Inhalt der nachzitierten Ausführungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt: Randnummer 29 „Eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung der später eingeführten und vollzogenen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes hat --neben dem BVerwG (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 52, 104)- - der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgenommen. Dabei hat er die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in allen drei eingangs erwähnten Sachverhaltskonstellationen gebilligt. Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).“ Randnummer 30 Dabei lagen den von dem BFH vorstehend zitierten, erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil des FG Köln vom 08.06.2005, a.a.O. und Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009, a.a.O.) Fallkonstellationen zugrunde, in denen ein besonderes Kirchgeld nach der dritten Fallgruppe erhoben wurde, mithin solche Fälle, in denen beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen in Folge der sog. Vergleichsberechnung ein gegenüber der von diesem Kirchenangehörigen zu zahlenden Kircheneinkommensteuer höheres besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Bedurfte es einer besonderen Erwähnung der Vergleichsberechnung in den Entscheidungen des BFH vom 21.12.2005, a.a.O. und vom 29.1.2010, a.a.O., damit nicht und wurde in dem Beschluss des BFH vom 5.10.2021, a.a.O. die Vergleichsberechnung sogar ausdrücklich für verfassungsmäßig befunden, entbehren die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt jeglicher Substanz. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass Leitsatz und Inhalt des Beschlusses vom 5.10.2021, a.a.O. in Widerspruch stünden, so ist dieses Argument in Ansehung der insoweit objektiv sowohl semantischen als auch inhaltlichen Übereinstimmung schlicht nicht nachvollziehbar. Randnummer 31 Schließlich ist eine verfassungsrechtlich bedenkliche (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.), doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Fall bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG eine entsprechende Anrechnungsregelung enthält, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen ist. Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt. ...“. Randnummer 32 Diese Ausführungen, denen ein dem Klägervorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gleiches Vorbringen der Klägerin im Verfahren 3 K 952/21.MZ zugrunde lag, macht sich die Kammer zu Eigen. Randnummer 33 2) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin zu 1) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Randnummer 34
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