KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Absatz 2 und Absatz 3 für die Dauer des über den
(6)Die Regelungen des § 56 Nr. 2 der KAVO in der Fassung bis zum 31. Januar 2008 bleiben unberührt." Randnummer 48 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01. Januar 2007 aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Randnummer 49 Zuletzt war die Klägerin als Gruppenleiterin in Vollzeit zu einer regelmäßigen monatlichen Vergütung von 3.889,31 EUR brutto nebst einem Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung von monatlich 6,65 EUR brutto und Arbeitgeberbeiträgen zur Zukunftssicherung in Höhe von 5,6 % des Bruttoentgelts (monatlich durchschnittlich 217,80 EUR) beschäftigt. Randnummer 50 Die Klägerin war im Jahr 2020 vom 16. bis 17. Januar, vom 20. bis 22. Januar, vom 13. bis 14. Februar, vom 17. Februar bis 09. Mai sowie vom 29. Juni bis 31. Dezember 2020 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt erhielt die Klägerin ab dem 10. August 2020 Krankengeld von der Krankenkasse. Die Beklagte zahlte ab dem 10. August 2020 bis zum 28. September 2020 Krankengeldzuschuss i.S.d § 25 KAVO. Randnummer 51 Insgesamt leistete die Beklagte im Jahr 2020 für 182 Tage (26 Wochen) Zahlungen an die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Randnummer 52 Ferner zahlte die Beklagte mit der Novemberabrechnung 2020 (Bl. 25 d. A.) eine Jahressonderzahlung (§ 23 KAVO) in Höhe von 2.597,37 EUR brutto aus. Hingegen erhielt die Klägerin kein Leistungsentgelt (§§ 22, 22 a KAVO) für das Jahr 2020. Randnummer 53 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld in Höhe von 1.183,40 EUR für die Zeit vom 29. September 2020 bis zum 08. Februar 2021 nebst weiterer 1.044,55 EUR als Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung Zukunftssicherung für den vorgenannten Zeitraum sowie weiterer 865,78 EUR restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 begehrt und darüber hinaus einen Anspruch auf ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR geltend gemacht. Randnummer 54 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - Bezug genommen. Randnummer 55 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 56 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zuschuss zum Krankengeld i. H. v. 1.183,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 18,20 EUR ab dem 01.11.2020 sowie auf jeweils 273,10 EUR ab dem 01.12.2020., 01.01., 01.02. und 01.03.2021 sowie auf weitere 72,80 EUR ab dem 01.04.2021 zu zahlen, Randnummer 57 2. die Beklagte zu verurteilen, für sie weitere 1.044,55 EUR als Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung Zukunftssicherung zu zahlen, Randnummer 58 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 865,78 EUR restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozent über dem Basiszins der EZB ab dem 01.01.2021, Randnummer 59 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 i. H. v. 933,43 EUR nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2021 zu zahlen. Randnummer 60 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 61 die Klage abzuweisen. Randnummer 62 Mit Urteil vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 63 Mit Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 (Bl. 188 d. A.) wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01. Juli 2020 bewilligt. Randnummer 64 Gegen das ihr am 04. November 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Februar 2022 mit Schriftsatz vom 03. Februar 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. auf Zahlung eines pauschalen Leistungsentgelts für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto weiter, während sie im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung unter Verweis darauf widersprochen, dass die Klageanträge zu 1. - 3. von Anfang an unbegründet gewesen seien. Randnummer 65 Die Klägerin trägt vor, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hätte den Klageanträgen zu 1. - 3. stattgegeben werden müssen, wenn ihr nicht mit Bescheid vom 01. Dezember 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2020 bewilligt worden wäre. Deshalb habe die Beklagte die Kosten des teilweise für erledigt erklärten Rechtsstreits zu tragen. Weder aus § 25 Abs. 2 und 3 KAVO noch aus dem für sie anstelle von Abs. 3 geltenden Abs. 5 folge, dass in den Zeitraum des Krankengeldzuschusses auch die Zeiten der Entgeltfortzahlung einzubeziehen seien, wie das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszwecks gemeint habe. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung den Beginn der 26. Woche Arbeitsunfähigkeit markiere und zwar ohne Differenzierung danach, ob es sich um dieselbe der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegende Krankheit handele oder nicht. § 25 Abs. 3 KAVO regele, dass der Krankengeldzuschuss "seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit" gezahlt werde, und zwar in Abhängigkeit von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. § 25 Abs. 5 KAVO regele für sie, dass ihr Krankengeldzuschuss "längstens bis zum Ende der 26. Woche" gezahlt werde. Ausdrücklich heiße es auch in § 25 Abs. 5 S. 1 KAVO, dass die Krankengeldzuschussregelung "anstelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und Abs. 3" gelte. Nach § 25 Abs. 2 KAVO werde Krankengeldzuschuss gezahlt "nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 1", also nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen. Damit sei klargestellt, dass es für § 25 Abs. 2, 3 und 5 KAVO ausschließlich auf diejenigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ankomme, die infolge "derselben Krankheit" (§ 25 Abs. 3 KAVO) vorliegen würden. Der Rückgriff des Arbeitsgerichts auf § 29 KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung sei falsch. In § 25 Abs. 5 KAVO stehe kein Wort darüber, dass der Wille der Richtliniengeber dahin gegangen sei, diese Mitarbeitergruppe grundsätzlich weiterhin so zu stellen, wie sie nach § 29 KAVO a.F. in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung gestanden hätte. Zudem sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts unzutreffend, nach § 29 KAVO a.F. wären Krankenbezüge (bestehend aus Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gleichfalls längstens für die Dauer von insgesamt 26 Wochen Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden. Von der Beschränkung des § 29 Abs. 5 KAVO auf 26 Wochen unter Einbeziehung sowohl der Entgeltfortzahlung als auch des Krankengeldzuschusses stehe in § 25 Abs. 5 KAVO nichts. Aufgrund der falschen Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Krankengeldzuschuss sei auch die Abweisung der Anträge auf Zukunftssicherung (Klageantrag zu 2.) und Sonderzahlung (Klageantrag zu 3.) falsch. Bei zutreffender Rechtsauffassung hätte das Arbeitsgericht auch den Anträgen zu 2. und 3. stattgeben müssen, wobei sich der Rechtsstreit durch den Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 insoweit teilweise erledigt habe. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei der mit dem weiterverfolgten Klageantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 begründet. Dieser Anspruch sei nicht vom Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 betroffen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei dem Leistungsentgelt handele es sich nicht um eine Sonderzahlung, die allein aufgrund der rechtlichen Zugehörigkeit zum Betrieb der Beklagten beansprucht werden könne, sondern um eine pauschalierte Entgelterhöhung für den jeweiligen Monat September, die im Dezember fällig werde. Wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zuträfe, bekäme ein Mitarbeiter also dann kein Leistungsentgelt, wenn er im September eines Jahres kein Gehalt und damit kein Leistungsentgelt beanspruchen könne. Das sei z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer (erstmals im Kalenderjahr) Mitte Juli erkranke, Ende August aus der Entgeltfortzahlung falle und aufgrund derselben Arbeitsunfähigkeit den gesamten September arbeitsunfähig sei. Somit verlöre ein Arbeitnehmer, der nur rund zehn Wochen im Jahr arbeitsunfähig sei, den gesamten Anspruch auf das Leistungsentgelt aufgrund der unglücklichen Lage seiner Arbeitsunfähigkeit. Das wäre auch der Fall, wenn er die übrigen rund 40 Wochen des Kalenderjahres voll gearbeitet hätte. Das sei keine "Härte im Einzelfall", wie es das Arbeitsgericht formuliert habe, sondern Willkür, die zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähige Arbeitnehmer in einer Weise benachteilige, die durch nichts zu rechtfertigen sei. Es sei nicht vernünftig und sachgerecht, Arbeitnehmer wegen eines zufälligen Ausschlusses eines Zahlungsanspruchs in einem willkürlich gewählten Monat (September) von einem auf ein ganzes Jahr bezogenen Anspruch auszuschließen, während Arbeitnehmer, die mit Ausnahme des Monats September das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt seien, den vollen Anspruch auf eine das ganze Kalenderjahr betreffende Leistung hätten. Dies würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, der zur Unwirksamkeit ihres Ausschlusses vom Leistungsentgelt führe. Es stelle kein sachliches Differenzierungskriterium dar, allen Arbeitnehmern das Leistungsentgelt zu gewähren, mit Ausnahme derjenigen, die im September eines Jahres keinen Anspruch auf ein Tabellenentgelt gehabt hätten. An dem Ergebnis der gegen den Gleichheitssatz verstoßenen Willkür ändere sich nichts, wenn auch der Erwähnung des Monats Dezember bei der Regelung zum Leistungsentgelt insofern Bedeutung beizumessen wäre, dass neben dem Monat September auch im Monat Dezember Gehalt gezahlt werden müsse. Denn auch dann wäre die Leistungszulage zu zahlen, obwohl nur in einem einzigen weiteren Monat gearbeitet worden sei. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Wortes "zustehen" folge daraus nicht, dass auch tatsächlich im September Gehalt gezahlt werden müsse. Vielmehr sei die Regelung so zu verstehen, dass die Bezugnahme auf die Monate September und Dezember lediglich bestimmte Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Höhe des Leistungsentgelts (bezogen auf das Tabellenentgelt im September) und des Auszahlungszeitpunkts (Dezember) enthalte. Randnummer 66 Die Klägerin beantragt , Randnummer 67 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - abzuändern und Randnummer 68 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Februar 2021 zu zahlen, Randnummer 69 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) erledigt ist. Randnummer 70 Die Beklagte beantragt , Randnummer 71 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 72 Sie erwidert, sie habe in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen dargelegt, dass die hier anzuwendenden Regelungen der KAVO eine jährliche Höchstgrenze des Krankengeldzuschusses festlegen würden und ein Gesamtbezug über 26 Wochen hinaus rechtlich nicht vorgesehen sei. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unstreitig im Jahr 2020 bis zum 28. September für 182 Tage Zahlungen aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, seien die besagten 26 Wochen erreicht. Der Klageantrag zu 1. auf weitergehende Krankengeldzuschusszahlungen über den 28. September 2020 hinaus sei dementsprechend von Beginn an offensichtlich unbegründet gewesen. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 2. und 3., mit denen weitere Zahlungsansprüche als Folgeansprüche aus der Forderung des Antrags zu 1. geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus sei die Klage auch mit dem weiterverfolgten Klageantrag zu 4. auf Zahlung eines Leistungsentgelts für das Jahr 2020 offensichtlich unbegründet. Unabhängig davon, dass bereits der Begriff eines "Leistungsentgelts" kaum im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerin zu bringen sei, die in dem fraglichen Zeitraum nahezu ausschließlich arbeitsunfähig gewesen sei, habe zunächst sie und sodann das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil der Klägerin ausführlich dargelegt, dass auf Arbeitgeberseite derzeit gemäß § 22 a KAVO eine freiwillige pauschale Lohnerhöhung als Leistungsentgelt gleichmäßig ausgezahlt werde, die sich an dem im Monat September des jeweiligen Jahres erhaltenen Tabellenentgelt orientiere. Der Klägerin habe im Monat September 2020 nach dem ursprünglich bekannten Sachverhalt bereits kein Tabellenentgelt in diesem Sinne mehr zugestanden. Nunmehr beziehe die Klägerin sogar ab dem 01. Juli 2020 Rente, wonach ein Anspruch noch eindeutiger nicht bestehe. Randnummer 73 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 74 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) Randnummer 75 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache in Bezug auf den weiterverfolgten Klageantrag zu 4. Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 22 a KAVO Anspruch auf das von ihr geltend gemachte (undifferenzierte) Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Soweit die Klägerin die Klageanträge zu 1. - 3. einseitig für erledigt erklärt und im Berufungsverfahren aufgrund des nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 (über die ihr ab dem 1. Juli 2020 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung) die Feststellung begehrt hat, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) erledigt ist, handelt es sich um eine gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, weil die Klage in Bezug auf die für erledigt erklärten Anträge zu 1. - 3. gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, von Anfang an unbegründet war. Randnummer 76 I. Der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf das mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte (undifferenzierte) Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto ist gemäß § 22 a KAVO begründet. Randnummer 77 1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind ( BAG 04. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 ). Die danach vorzunehmende Auslegung der in § 22 a Satz 2 KAVO getroffenen Regelung ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch auf das (undifferenzierte) Leistungsentgelt entsprechend der zur vergleichbaren Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) ergangenen Entscheidung des BAG vom 23. September 2010 (- 6 AZR 338/09 -) weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgelt- bzw. Entgeltersatzanspruch für den Monat September 2020 abhängt. Randnummer 78
- a)In § 22 a Satz 2 KAVO ist nicht ausdrücklich festgelegt, dass die Zahlung des Tabellenentgelts oder eines Entgeltersatzes im Monat September Anspruchsvoraussetzung für eine undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts für das betreffende Kalenderjahr sein soll. Der Umschreibung "jeweils zustehendes Tabellenentgelt" ist dies nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar bedeutet "zustehen" gemäß den Ausführungen des Arbeitsgerichts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch u.a. "einen rechtmäßigen Anspruch auf etwas haben, etwas zu bekommen haben, ein Recht auf etwas haben". Vom Wortsinn her lässt der verwandte Begriff "zustehen" jedoch auch die Auslegung zu, dass es ausreicht, wenn der Beschäftigte im September des betreffenden Jahres im Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich "für" diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand. So ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit "zustehende" Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also das Entgelt, dass er bei Arbeitsfähigkeit während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. § 4 Abs. 1 EFZG legt mit dem Verweis auf das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fest (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG). Der KAVO lässt sich ein einheitlicher Sprachgebrauch nicht entnehmen. In der KAVO wird auch der Begriff "gezahlt" (§ 23 Abs. 2 S. 1 und § 25 Abs. 2 S. 1 KAVO) verwandt bzw. auf das "erhaltene Tabellenentgelt" (§ 23 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KAVO) abgestellt, wenn ein Anspruch an die tatsächliche Zahlung des Entgelts oder eines Entgeltbestandteils geknüpft werden soll. Sinn und Zweck der undifferenzierten Auszahlung des Leistungsentgelts für das betreffende Kalenderjahr verbieten ein Verständnis der in § 22 a Satz 2 KAVO getroffenen Regelung als Stichtagsregelung. Wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, stünde eine derartige Stichtagsregelung in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Vielmehr ist mit der Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" lediglich eine Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt für die Beschäftigten festgelegt worden, die im September des betreffenden Jahres im Arbeitsverhältnis standen. Es wäre willkürlich, den Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt an den Entgeltanspruch in einem einzigen Monat, nämlich im September des betreffenden Jahres, zu knüpfen. Anders als bei einer Besitzstandszulage für einen abgeschafften Entgeltbestandteil steht der Anspruch auf Entgeltzahlung in nur einem einzigen Monat des gesamten Jahres in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung, die Surrogat für das differenzierte Leistungsentgelt des gesamten Jahres sein soll und für die die Mittel im Vorjahr erwirtschaftet worden sind. Auch ließe sich nicht erklären, warum gerade die Verhältnisse im Monat September und nicht etwa die im Juli oder Dezember eines Jahres maßgeblich sein sollen. Das undifferenzierte Leistungsentgelt steht in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung im Monat September, sondern wird vielmehr für das gesamte Jahr gezahlt. Die in § 22 a KAVO getroffene Regelung soll gewährleisten, dass im Hinblick auf die nach der Protokollerklärung zu § 22 KAVO noch nicht beschlossene Einführung eines Leistungsentgelts die hierfür zur Verfügung stehenden Entgelte gleichwohl an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden. Dieses Surrogat des noch nicht eingeführten differenzierten Leistungsentgelts ist grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung im betreffenden Jahr ausgestaltet. Vielmehr ist der Anspruch lediglich an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Monat September und möglicherweise - was hier offenbleiben kann - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Monat Dezember des betreffenden Jahres geknüpft. Von einer Zwölftelungsregelung, mit der die Höhe des Anteils an der undifferenzierten Ausschüttung des Leistungsentgelts vom Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung im betreffenden Jahr bzw. von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses in dem betreffenden Zeitraum abhängig gemacht würde, ist abgesehen worden. Die als undifferenziertes Leistungsentgelt ausgeschütteten Mittel weisen keinen Bezug zum Jahr der Auszahlung auf, sondern sind vielmehr aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwirtschaftet worden, wie sich aus § 22 a Satz 1 KAVO ergibt. Danach beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ab dem 1. Januar 2013 2 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO inklusive ihrer Entgeltregelungen fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. Das im Vorjahr erwirtschaftete Volumen soll also an die Beschäftigten, mit denen im September des betreffenden Jahres ein Arbeitsverhältnis bestand, nach dem "Gießkannenprinzip" ausgeschüttet werden. Darauf, ob ein Arbeitnehmer in einem oder mehreren Monaten des Auszahlungsjahres einen Entgeltanspruch hatte oder nicht, kommt es nach dem Zweck der Leistung nicht an. Falls der Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das betreffende Jahr vom Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im September dieses Jahres hätte abhängig gemacht werden sollen, hätte dies eindeutig geregelt werden müssen, was aber gemäß den obigen Ausführungen willkürlich wäre. Die Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" in § 22 a Satz 2 KAVO lässt sich danach nur als Festlegung einer Bemessungsgrundlage verstehen. Eine solche Festlegung war erforderlich, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten und damit die Höhe des Tabellenentgelts im Laufe eines Jahres ändern können, etwa durch Höhergruppierungen oder Änderungen der Arbeitszeit. Die tarifliche Systematik steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar darf nach § 22 a S. 2 KAVO das Gesamtvolumen gemäß Satz 1 nicht überschritten werden. In diesem sind nur die tatsächlich ausgezahlten ständigen Monatsentgelte enthalten, wie sie in der Protokollerklärung zu § 22 a definiert sind. Maßgeblich sind aber nach § 22 a Satz 1 KAVO die im Vorjahr ausgezahlten Beträge. Darum kann aus der Deckelung des Anspruchs nicht geschlossen werden, dass die Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die im September des Auszahlungsjahres kein Entgelt bezogen haben, das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen sprengen würde ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 13 ff. zum undifferenzierten Leistungsentgelt nach der in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) getroffenen Regelung ). Randnummer 79
- b)Danach hängt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das Jahr 2020 weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgelt- bzw. Entgeltersatzanspruchs für den Monat September 2020 ab. Randnummer 80 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat im maßgeblichen Monat September 2020 und auch im Dezember 2020 noch bestanden. Zwar endet das Arbeitsverhältnis nach § 39 Absatz 2 Satz 1 KAVO, sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet allerdings nach § 39 Abs. 2 Satz 3 KAVO - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 21 TzBfG) - frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Eine solche Mitteilung ist nach der Zustellung des Rentenbescheids vom 01. Dezember 2021 frühestens im Monat Dezember 2021 erfolgt. Mithin hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2020 noch bestanden. Randnummer 81
- c)Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Randnummer 82 Der Anspruch für das Kalenderjahr 2020 beläuft sich gemäß § 22 a Satz 2 und Satz 3 KAVO auf 24 % des Tabellenentgelts für den Monat September 2020. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr Tabellenentgelt im Monat September 2020 3.889,31 EUR betragen. Die von ihr vorgelegte Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2020 (Bl. 102 d. A.) sieht ein Entgelt für die Entgeltgruppe "S8A" mit der "individuellen Zwischen-/Endstufe 6+" in Höhe von 3.889,31 EUR brutto vor. Soweit eine individuelle Endstufe als Bestandteil der Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen (s. Anlage 12 zur KAVO) gebildet wird ( vgl. hierzu auch BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32 und BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 33 ), ist jeweils geregelt, dass das Entgelt aus der individuellen Endstufe als Tabellenentgelt i.S.d. § 19 KAVO gilt (s. § 4 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 12 zur KAVO) bzw. das Vergleichsentgelt dem Tabellenentgelt i.S.d. § 19 Abs. 1 KAVO gleichsteht (s. § 14 Abs. 6 der Anlage 12 zur KAVO). Danach errechnet sich der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 933,43 EUR brutto (3.889,31 EUR x 24%). Randnummer 83 II. Soweit die Klägerin die Klageanträge zu 1. - 3. einseitig für erledigt erklärt hat, ist das von ihr im Berufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren unbegründet, weil die Klageanträge zu 1. - 3. von Anfang an unbegründet waren. Das Berufungsgericht folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 84 1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 29. September 2020 bis zum 08. Februar 2021 hat bereits deshalb nicht bestanden, weil die Beklagte in der Zeit vom 16. Januar bis 28. September 2020 unstreitig für insgesamt 182 Tage (26 Wochen) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeldzuschuss gezahlt hat und damit die sich aus § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 KAVO ergebende Höchstbezugsdauer von insgesamt 26 Wochen bereits erschöpft war. Randnummer 85 Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 KAVO wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert ist. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin mit Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2020 bewilligt worden ist, kommt der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Zeit ab dem 29. September 2020 nicht mehr in Betracht, wonach die Klägerin den Klageantrag zu 1. und die darauf aufbauenden Klageanträge zu 2. und 3. für erledigt erklärt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Klageantrag zu 1. aber bereits deswegen von vornherein unbegründet, weil der Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts bereits aufgrund der festgelegten Höchstbezugsgrenze am 28. September 2020 geendet hat. Randnummer 86 Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 KAVO kann innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt im Krankheitsfall nach Abs. 1 (Entgeltfortzahlung) und Abs. 2 (Krankengeldzuschuss) insgesamt längstens bis zum Ende der in Abs. 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 1 ergebene Anspruch (auf Entgeltfortzahlung). Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31.
KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, wird nach § 25 Abs. 5 Satz 1 KAVO anstelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und Abs. 3 für die Dauer des über den
KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, der ebenfalls eine entsprechende Höchstbezugsgrenze vorgesehen hat. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 KAVO a.F. wurde der Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der