Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.11.2022, 5 Sa 39/22 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
(2)Entgegen der Rüge der Berufung hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass dem Kläger nicht gelungen ist, die Vermutung, seine Weiterbeschäftigung sei auch zu veränderten Bedingungen nicht möglich, zu widerlegen. Freie Arbeitsplätze, die der Kläger zu unveränderten oder zu veränderten Bedingungen besetzen könnte, hat die Berufung nicht aufgezeigt. Randnummer 41 Der Kläger kann nach dem Verlust von drei Fingern der rechten Hand bei einem Arbeitsunfall, den er im Jahr 2014 erlitten hat, nicht mehr in der Montage oder als Schweißer arbeiten, weil ihm die erforderlichen Handfertigkeiten fehlen. Er ist seit August 2020 gesundheitlich auch nicht mehr in der Lage, den Gabelstapler (bis 7,5 Tonnen) zu steuern, den die Beklagte im Jahr 2015 für ihn umgebaut hat, um ihm eine leidensgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Unstreitig erklärte der Kläger seinen Vorgesetzten am 19. August 2020, dass er beim Staplerfahren Angst habe. Es bedarf keiner Aufklärung, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers durch die Einnahme von Medikamenten beeinträchtigt werden könnte, denn er leidet nach eigenen Angaben unter Fahrangst. Soweit der Kläger behauptet, er sei durchaus noch in der Lage, in einem Bereich mit „weniger Publikumsverkehr“ Stapler zu fahren, verkennt er, dass sich auf dem Betriebsgelände nicht ausschließen lässt, dass unachtsame Fußgänger die markierten Verkehrsflächen für Gabelstapler betreten. Hinzu kommt, dass der Betriebsarzt bei einer Arbeitsplatzbegehung am 1. September 2020 körperliche Einschränkungen (keine Arbeiten über Schulterhöhe links, keine Arbeiten in tiefer Rumpfbeugung/Vorneigung, insbesondere unter Last, kein Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10-15 kg in ergonomischer Ausführung, keine Tätigkeiten mit ausgeprägter Drehung des Kopfes, insbesondere nach links und Verdrehung des Rumpfes, keine Tätigkeiten mit Belastung der linken Schulter, wie z.B. beim Ein/Aussteigen in/aus dem Stapler) festgestellt hat, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Staplerfahrer entgegenstehen. Hierauf geht die Berufung nicht ein. Randnummer 42 Auf die Behauptung des Klägers, er könne in der Kommissionierung der Rohrbiegerei arbeiten, hat die Beklagte erwidert, bei einem Erprobungsversuch (vom 21. August bis 11. September 2020) habe sich herausgestellt, dass der Kläger aufgrund von Sprachbarrieren, fehlender Computerkenntnisse und körperlichen Einschränkungen dort nicht eingesetzt werden könne. Zudem habe der Kläger geäußert, dass er dort nur bleiben könne, wenn er sich nicht bücken und keinen PC bedienen müsse. Mit der Meinung, die Kollegen in der Rohrbiegerei seien „sehr zufrieden“ mit dem Kläger gewesen, kann die Berufung den gesetzlich vermuteten Umstand, es gebe im Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, nicht widerlegen. Auch die Behauptung, der Kläger habe mehrfach bei der Inventur mitgeholfen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die Mithilfe bei der Inventur erfordert nicht die Einrichtung eines Dauerarbeitsplatzes. Randnummer 43 2. Die Kündigung ist nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 44
- a)Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat weitergehende Möglichkeiten bei der Sozialauswahl als § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Insbesondere muss die Schwerbehinderung nicht berücksichtigt werden. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt nicht nur für die Auswahlkriterien und ihre relative Gewichtung selbst. Auch die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe kann gerichtlich lediglich auf grobe Fehler überprüft werden. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Sinn und Zweck des § 125 InsO gebieten eine weite Ausdehnung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl. Diese Bestimmung soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und Kündigungserleichterungen schaffen. Die getroffene Auswahl muss sich mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweisen. Nicht entscheidend ist, dass das Auswahlverfahren zu beanstanden ist. Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 22 mwN). Im Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Sozialauswahl grob fehlerhaft sein, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind. Sprechen dagegen gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - ggf. fehlerhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten. Hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 46 mwN). Randnummer 45
- b)Die Zuordnung des Klägers zur Vergleichsgruppe Lagerarbeiter Wareneingang/Einlagerung/innerbetrieblicher Transport bis 7,5 Tonnen war nicht grob fehlerhaft. Der Kläger ist selbst mit diesen Mitarbeitern nicht mehr vergleichbar, weil er aus den oben angeführten Gründen keinen Gabelstapler mehr fahren kann. Der auswahlrelevante Personenkreis wurde weder willkürlich bestimmt noch nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt. In der Vergleichsgruppe des Klägers hat die Beklagte lediglich das Arbeitsverhältnis mit dem Lagerarbeiter R., der im Oktober 1962 geboren und seit Juni 1995 im Betrieb beschäftigt ist, nicht gekündigt. Selbst wenn zwischen dem Kläger und R. eine Sozialauswahl zu erfolgen hätte, wäre diese nicht grob fehlerhaft. R., der wie der Kläger verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, ist älter als der Kläger und länger bei der Beklagten beschäftigt. Ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler liegt auch nicht darin, dass der Kläger im Gegensatz zum Arbeitnehmer R., der einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehört. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat weitergehende Möglichkeiten bei der Sozialauswahl als § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG oder § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Insbesondere muss die Schwerbehinderung nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 35 mwN); die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten überprüft werden. Randnummer 46 3. Es liegen auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vor. Die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des schwerbehinderten Klägers ist mit (inzwischen bestandskräftigem) Bescheid vom 26. Februar 2021 erteilt worden. Dass die Beklagte nach § 102 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört oder nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt hätte, rügt der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr. Fehler sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte in der zweiten Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 4. März 2021, die nach Zustimmung des Integrationsamts erfolgte, mitgeteilt, dass ihr seit dem 17. Februar 2021 nach ELSTAM eine Meldung für ein unterhaltsberechtigtes Kind des Klägers vorliege. Damit sind Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung - entgegen der erstinstanzlichen Rüge des Klägers -vor Ausspruch der Kündigung auch über die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind informiert worden. Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 KSchG) oder im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG macht der Kläger nicht geltend. Solche sind unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags der Beklagten nicht erkennbar und vom Kläger nicht aufgezeigt worden. III. Randnummer 47 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 48 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.