Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - invitatio ad offerendum - aufschiebende Bedingung eines nicht nachteiligen Führungszeugnisses Orientierungssatz
(2)Die Beklagte hat dem Kläger durch das Schreiben vom 27. Mai 2021 kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, sondern diesen aufgefordert, durch die Rücksendung der beigefügten Arbeitsvertragsexemplare selbst ein solches abzugeben (Invitatio ad offerendum). Randnummer 57 (2.1.) Das Vorliegen eines Angebots der Beklagten resultiert nicht bereits aus dem Betreff des Schreibens „Einstellung auf dem Dienstposten 0000 „Wasserbauer““, da diese Begrifflichkeit lediglich den Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren zur streitgegenständlichen Stelle herstellt. Dass die Beklagte dem Kläger nicht bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2021 mit Rechtsbindungswillen ein Arbeitsverhältnis angeboten hat, ergibt sich aufgrund des klaren Wortlautes daraus, dass sie dem Kläger mitgeteilt hat, ihre „Einstellungszusage“ stehe unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Führungszeugnisses und einer nicht nachteiligen Einstellungsuntersuchung. Damit hat die Beklagte dem Kläger gerade kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht, sondern ihm zugesagt, ihn (erst dann) einzustellen, wenn die von ihr aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Folgerichtig hat die Beklagte im ersten Satz des Anschreibens auch mitgeteilt, sie werde den Kläger „voraussichtlich befristet“ einstellen und damit zu erkennen gegeben, dass auch dieser Punkt des beabsichtigten Arbeitsvertrages noch nicht abschließend feststeht. Randnummer 58 (2.2.) Der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten ergibt sich darüber hinaus insbesondere daraus, dass die Berufungskammer davon auszugehen hatte, dass die beiden Arbeitsvertragsentwürfe, die die Beklagte dem Kläger mit dem Anschreiben vom 27. Mai 2021 übersandt hatte, von ihr noch nicht unterzeichnet waren. Mit der Vorlage einer von ihm noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunde gibt der Arbeitgeber keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Erklärung ab, sondern fordert den Arbeitnehmer lediglich zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 756/14 - Rn. 20, 26, zitiert nach juris). Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08. November 2021 (Bl. 45 d. A.) vorgetragen, dass die beiden Vertragsexemplare bei Übersendung an den Kläger von ihr noch nicht unterzeichnet waren. Demgegenüber hatte der Kläger zunächst in der Klageschrift vom 11. August 2021 (Bl. 4 d. A.) - und damit zeitnah nach den streitgegenständlichen Vorkommnissen - behauptet, nach Einreichung der beiden von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsverträge am 04. Juli 2021 einen von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht erhalten zu haben. Zugleich hat er in der Klageschrift die Rechtsauffassung vertreten, auch bei nicht von der Beklagten unterzeichnetem Vertragsentwürfen sei ein Arbeitsvertrag zustande gekommen (Bl. 6 d. A.). Nach ausdrücklichem Hinweis durch den damaligen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts im Gütetermin vom 21. September 2021, dass es auf die Frage der Unterzeichnung der Entwürfe durch die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot der Beklagten vorlag, ankommen dürfte und der Kläger hierzu noch näher vortragen müsse (vgl. S. 2 Sitzungsniederschrift = Bl. 30 d. A.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 (Bl. 36 d. A.) sodann angegeben, er habe nicht mehr sicher in Erinnerung, ob der ihm übersandte Arbeitsvertrag von der Beklagten unterschrieben gewesen sei oder nicht. Kopien der von ihm zurückgereichten Vertragsexemplare hatte er nicht gefertigt. Damit konnte der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für ein Vertragsangebot der Beklagten, welches Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gewesen wäre, nicht genügen. Er hat weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass die ihm von der Beklagten überlassenen Vertragsexemplare von dieser bereits bei Übersendung unterzeichnet waren. Soweit der Kläger bis zuletzt verlangt hat, der Beklagten aufzugeben, die Vertragsexemplare im Rechtsstreit vorzulegen, war dem nicht nachzukommen. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO; aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden (BGH 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 16, zitiert nach juris ; Musielak/Voit - Huber ZPO 19. Auflage 2022 § 421 Rn. 1; vgl. Münchener Kommentar ZPO - Schreiber 6. Aufl. 2020 § 422 Rn. 1). Ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch (§ 422 ZPO) oder die Bezugnahme der Beklagten als Beweisgegnerin auf eine in ihren Händen befindliche Urkunde (§ 423 ZPO) war vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für eine Anordnung der Vorlage nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO lagen bis zuletzt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Allerdings befreit dies die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast, und das Gericht darf die Vorlage nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (Münchener Kommentar ZPO - Fritsche 6. Aufl. 2020 § 142 Rn. 11). Nachdem der Kläger - unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht - lediglich vortragen konnte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Vertrag von der Beklagten unterzeichnet gewesen sei, kam eine Vorlagepflicht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Ungeachtet dessen erschloss sich der Berufungskammer im Übrigen nicht, welche Wirkung zugunsten des Klägers eine Vorlage im Hinblick auf die Frage der Vertragsunterzeichnung zum Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens vom 27. Mai 2021 hätte haben sollen. Selbst wenn die Beklagte die Vertragsexemplare zwischenzeitlich unterzeichnet haben sollte (unstreitig, ohne sie dem Kläger im Sinne einer Angebotsannahme zukommen zu lassen), wäre dies kein Indiz dafür, dass sie im streitigen Zeitpunkt bereits unterzeichnet waren. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger beide Entwürfe zurücksenden sollte und auch gesendet hat, dafür, dass sie nicht von der Beklagten unterzeichnet waren, da für den Kläger keine Veranlassung bestanden hätte, auch das für ihn bestimmte, von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertragsexemplar zurückzusenden. Randnummer 59 (2.3.) Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Formulierung „stelle ich Sie … ein“, die Aufforderung der Beklagten, seinen Dienst am 01. Juli 2021 anzutreten, sowie die guten Wünsche für die neue Tätigkeit im Schreiben vom 27. Mai 2021 irreführend erscheinen, da sie dafür sprechen könnten, dass bereits ein Vertrag geschlossen werden soll. Andererseits ist vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte erklären wollte, dass diese Aussagen für den Fall der reibungslosen Umsetzung ihrer Einstellungszusage infolge Vorliegens der von ihr zur genannten Voraussetzungen des Führungszeugnisses und der Einstellungsuntersuchung gelten sollen. Angesichts der bereits dargestellten Punkte, die für ein Angebot der Beklagten nicht sprechen, vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass allein die jedenfalls unglücklich gewählten Formulierungen zu Dienstantritt und Glückwünschen ausreichen, um das Schreiben vom 27. Mai 2021 als Vertragsangebot der Beklagten verstehen zu können. Randnummer 60
- cc)Sieht man nach alledem in der Übersendung der vom Kläger unterzeichneten Vertragsexemplare an die Beklagte dessen Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages, ist es zum Vertragsschluss nicht gekommen, nachdem die Beklagte keine Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger abgegeben und den Kläger auch nicht beschäftigt hat. Eine Berufung des Klägers auf § 2 NachwG, wie mit der Berufungsschrift geltend gemacht, scheidet damit schon aus diesem Grund aus. Randnummer 61 2.2. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht annimmt, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 27. Mai 2021 und den beigefügten Vertragsexemplaren ein Arbeitsvertragsangebot unterbreitete, das der Kläger durch Rücksendung der von ihm unterzeichneten Verträge angenommen hat, wäre zwar ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dieser hätte jedoch unter der wirksamen aufschiebenden Bedingung ua. eines nicht nachteiligen Führungszeugnisses gestanden. Da das Führungszeugnis des Klägers nachteilige Eintragungen im Sinne der Vereinbarung enthalten hat, hätte jedenfalls der Ausfall den aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag endgültig wirkungslos gemacht. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Berufungskammer auf die erstinstanzlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter A I e (S. 12 des Urteils = Bl. 84 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt das ausdrücklich fest. Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 62
- a)Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, die Eintragungen in seinem Führungszeugnis seien entweder im Vorstellungsgespräch gebilligt (Eintragung vom 26. Januar 2021 (Beleidigung, Fahren eines verbotenen Gegenstandes, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ua. unter Mitführung einer Waffe), unerheblich (Eintragung vom 16. Mai 2019, Beleidigung) oder gelöscht (Eintragung vom 10. April 2013 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung), wendet er sich ohne Erfolg gegen den vom Arbeitsgericht angenommenen Ausfall der vereinbarten Bedingung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn man von substantiiertem Vortrag des Klägers zur Billigung der Eintragung vom 26. Januar 2021 durch autorisierte Mitarbeiter der Beklagten ausgehen wollte, zwei weitere Eintragungen verbleiben. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Eintragung vom 10. April 2013, obgleich die Frist des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG abgelaufen war, aufgrund des sog. Mitzieheffekts nach § 38 Abs. 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen werden, nachdem der Kläger am 26. Januar 2021 erneut zu einer eingetragenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Einräumung einer dreijährigen Bewährungszeit verurteilt worden war. Ein Fall des § 38 Abs. 2 BZRG lag nicht vor, da der Kläger am 10. April 2013 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis April 2016 verurteilt worden ist. Ob die Eintragung vom 16. Mai 2019 wegen Beleidigung letztlich als unerheblich einzustufen war, oblag nicht dem Kläger, sondern der Beklagten. Nachteilig im Sinne der unstreitig auch im Arbeitsvertragstext aufgenommenen aufschiebenden Bedingung ist die Eintragung in jedem Fall, nachdem ein einwandfreies Führungszeugnis Eintragungen nicht enthält. Randnummer 63
- b)Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart worden ist, insbesondere, dass die Klausel, die unterstellt eine von der Beklagten vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht intransparent ist und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhält. Selbst wenn man den Einwand der Berufung, ein Führungszeugnis dürfe nur verlangt werden, wenn es relevant für die anzutretende Arbeitsstelle ist, mitträgt und davon ausgeht, dass der Arbeitgeber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Vorlage eines Führungszeugnisses hat (vgl. Burhoff/Kotz Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge 2016 Teil E: Register Rn. 189) , überwiegt in vorliegendem Einzelfall das Interesse der Beklagten an der Vorlage des Arbeitszeugnisses das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner nicht getilgten Eintragungen im Bundeszentralregister, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte beabsichtigte den Kläger als Wasserbauer im öffentlichen Dienst einzustellen. Wasserbauer pflegen die Bausubstanz von Dämmen, Regelungsbauwerken und Ufersicherungen, sowie von Anlagen des Küsten- und Inselschutzes. Regelmäßig messen sie Wasserstände und -tiefen, beseitigen Verkehrshindernisse wie Treibgut, halten die Fahrrinne frei und stellen Schifffahrtszeichen auf. Bei Katastrophengefahr sorgen sie für den Schutz der Wasserwege (vgl. insgesamt: https:// web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/steckbrief/4171). Damit kommen Wasserbauern staatliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Wasserstraßensystems zu. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, aus einem Führungszeugnis zu erfahren, ob Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen sind, die die Zuverlässigkeit des Klägers für die beabsichtigte Aufgabe in Frage stellen, wie dies zum Beispiel ohne weiteres einsichtig wäre für eine Verurteilung nach § 315 StGB wegen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr, jedoch auch für andere Straftatbestände denkbar ist. Überwiegende Interessen des Klägers hiergegen sind nicht ersichtlich und ergeben sich angesichts der weiteren Eintragungen auch nicht daraus, dass der Kläger geltend gemacht hat, im Vorstellungsgespräch sei ihm gesagt worden, die Eintragung wegen des SEK-Einsatzes im Zusammenhang mit der Schlägerei mit seinem Bruder stehe seiner Einstellung nicht entgegen. Randnummer 64 2.3. Die Berufung bemängelt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 18. Januar 2022 wegen Nichterfüllung der 3-G-Regelung der Zutritt zum Gerichtssaal verweigert worden ist. Die Berufungskammer vermag bereits von einem Verfahrensmangel nicht auszugehen. Nachdem nach § 3 Abs. 6 Satz 2 CobelVO RP idF. vom 03. Dezember 2021 Entscheidungen aufgrund sitzungspolizeilichen Rechte oder des Hausrechts unberührt blieben, hat der Leiter der Zentralen Verwaltungsstelle des Neuen Justizzentrums Koblenz, in welchem sich das Arbeitsgericht befindet, am 20. Dezember 2021 angeordnet, dass gerichtsfremden Personen im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Gerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren ist, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der CoBelVO RP vorzeigen können. Der Klägervertreter wurde ausweislich der erstinstanzlichen Verfahrensakte (elektronische Dokumentation) mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 und damit rechtzeitig vom Arbeitsgericht auf diese geänderte Situation hingewiesen, ohne dass er die genannten Voraussetzungen am Sitzungstag erfüllt hat. Darüber hinaus hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt, sich selbst vertreten zu wollen und nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten auch während der Verhandlung Telefonkontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten gehabt. Selbst wenn daher von einem Verfahrensfehler auszugehen sein sollte, wäre dieser nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht käme im Übrigen selbst bei Vorliegen eines (korrigierbaren) Verfahrensmangels nach § 68 ArbGG nicht in Betracht. B. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.