Betriebsrentenzusage - Aufhebungsvereinbarung - Auslegung - Beweiswürdigung Orientierungssatz 1. Zur Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, nach welcher der Arbei
§ 4KSch
G n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dabei, wie dargelegt, ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,
§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 106 Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,
§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 107 Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Randnummer 108 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das sich dabei nur ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen hat, d. h. das Gericht kann und muss die Glaubhaftigkeit von Zeugen selbst in schwierigen Beweissituationen i. d. R. ohne sachverständige Hilfe beurteilen (so für das strafgerichtliche Verfahren Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung - Ott,
- Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 126). Die wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen spiegeln sich allerdings insoweit in den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung der Zeugenaussage wider. Das Tatgericht selbst hat die Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich, "wenn auch auf niedrigerem Niveau", nach derselben wissenschaftlichen Methode zu beurteilen, wie der Sachverständige, wenn es ähnlich zuverlässige Ergebnisse erzielen will wie mit sachverständiger Hilfe; es hat, auch wenn es sich nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient, jedenfalls die allgemein anerkannten Grundsätze der Aussagepsychologie heranzuziehen (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a. a. O.). Randnummer 109 Allerdings ist die beweisrechtliche Relevanz einschlägiger wissenschaftlicher Befunde von vornherein dadurch eingeschränkt, dass Merkmale der Glaubhaftigkeit bzw. Nichtglaubhaftigkeit stets nur Anzeichen oder Hinweise dafür sind, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgeschwächt bzw. verstärkt werden. Eine stringente wissenschaftliche Begründung für die Auswahl der Merkmale fehlt. Die vorliegenden Zusammenstellungen sind nicht zu einer Art von Checklistendiagnostik oder als Quantifizierungsinstrument im Sinne der Festlegung von klaren Grenzwerten geeignet (BGH NStZ 2000, 102; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
- Aufl. 2017 Rn. 1429). Es bleibt nämlich offen, welche Anzahl der jeweiligen Merkmale gegeben sein müssen und welches Gewicht diesem oder jenem Merkmal zukommt. Vielmehr gewinnen die Merkmale erst durch ein Zusammenwirken in Annäherung an das Prinzip der Aggregation an Bedeutung, jedoch sind auch dann allenfalls Wahrscheinlichkeitsaussagen zulässig. Nach den Regeln der psychologischen Testtheorie setzt Aggregation zu einem Gesamtwert die Homogenität der einzelnen Merkmale voraus, was bei den in Betracht kommenden Prüfmerkmalen, auch bei den Realkennzeichen, allenfalls eingeschränkt der Fall ist (Eisenberg, a. a. O., Rn. 1429 Fn. 178.). Randnummer 110 Dennoch ist insbesondere in der Konstellation "Aussage gegen Aussage" eine Aussageanalyse regelmäßig unerlässlich. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 07.03.2012 - 2 StR 565/11; BGH NStZ-RR 2011, 51; s. BGH NStZ 2012, 110). Das Tatgericht ist dabei nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine von Hypothesen geleitete Begutachtung als Standard gelten. Es gilt vielmehr der Grundsatz freier Beweiswürdigung und es gelten im Rahmen dessen die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln, dass eine Beweiswürdigung je nach der Beweislage im Übrigen erschöpfend ist und keine erörterungsbedürftigen Möglichkeiten unerwogen lässt; auch darf sie den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten (BGH NStZ-RR 2003, 206). Insoweit müssen die Tatgerichte im Grundsatz die Realkennzeichenanalyse beherrschen und anwenden (s. LAG Rhl.-Pfalz 18.11.2019 - 3 Sa 316/18 ). Randnummer 111 Zwar hat der Kläger vorliegend behauptet: Randnummer 112
- im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs des Klägers habe es am 30.03.2017 ein - weiteres - persönliches Gespräch im Mainz zwischen dem Kläger und Herrn Dr. E. in dessen Büro zum Vereinbarungsentwurf vom 21.03.2017, der beiden bei dem Gespräch vorgelegen habe, gegeben. Das Gespräch habe ca. zwei Stunden gedauert und nur zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn Dr. E. stattgefunden. Neben der Erörterung noch klärungsbedürftige Detailpunkte sei es auch um den Bankenzuschuss in der von dem Kläger im Entwurf genannten Mindesthöhe gegangen. Der Kläger habe nochmals betont, dass er keine Abzüge unter dieser Mindesthöhe an dem Bankenzuschuss, die in seinem Entwurf exakt beziffert gewesen sei, aufgrund seiner Einbußen akzeptieren werde und ggfls. bis zum 30.11.2021 weiterarbeiten werde. Dieser Punkt sei von Herrn Dr. E. schließlich in diesem Gespräch akzeptiert worden; er habe ihm zugestimmt. Insoweit habe sich der Kläger mit Herrn Dr. E. an diesem Tag darauf geeinigt, soweit die anderen Detailpunkte geklärt gewesen seien, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis beende, während der Freistellung eine Verringerung seines Gehalts auf 75 Prozent akzeptiere, dann aber als finanzielle individuelle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und seine freiwillige Aufgabe trotz Kündigungsschutzes ab der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses statt einer Abfindung einen Bankenzuschuss in der von ihm gewünschten Mindesthöhe von 7.184,25 EUR ausbezahlt erhalte, ohne dass von diesem Betrag noch weitere Abzüge erfolgten. Nach dem Verständnis des Klägers und Herrn Dr. E. sei diese Forderung des Klägers im Entwurf so niedergelegt und formuliert und auch von beiden so verstanden worden. Der Kläger habe mit dem Entwurf und der strittigen Formulierung seiner Forderung in dem Gespräch verbal mit Herrn Dr. E. verhandelt und dieser habe sodann zugestimmt. Nach dem 30.03.2017 habe der Kläger mit Herrn Dr. E. über diesen Punkt nicht mehr verhandelt oder gesprochen, weil man eine Einigung erzielt und demnach kein Anlass bestanden habe, diesen Punkt seitens einer der Parteien nochmals aufzugreifen. Randnummer 113
- Zu keinem Zeitpunkt habe Herr Dr. E. gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Formulierung im Vertrag anders verstehe als zwischen ihm und dem Kläger mündlich wiederholt streitig verhandelt und wie sie von dem Kläger unter Hinweis auf den vorliegenden Entwurf gefordert worden sei und worauf sich die Parteien dann schließlich geeinigt hätten, weil Herr Dr. E. die Forderung des Klägers akzeptiert habe. Insoweit sei ausdrücklich Gegenstand ein Bankenzuschuss in einer garantierten Höhe, die 75 Prozent seines pensionsfähigen Gehalts betrage, vereinbart worden. Randnummer 114
- Herr Dr. E. habe unbedingt ein Ausscheiden des Klägers gewollt; die Initiative dazu sei allein von ihm ausgegangen, weil er den Vertrieb erheblich habe neu strukturieren und die Stelle einsparen wollen. Herr Dr. E. habe dem Kläger durch die Durchsage eine Mindesthöhe der Versorgungsordnung (Bankzuschuss) ein früheres Ausscheiden aus seiner Sicht "schmackhaft" gemacht. Der Kläger habe zuvor mehrfach und klar signalisiert, dass er mit einer Versorgungsvereinbarung mit den ihm zuvor mitgeteilten Abzügen nicht einverstanden sei und stattdessen bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten werde (Ziffer I 1 - 3 des Beweisbeschlusses der Kammer vom 24.01.2022, Bl. 378, 379 d.A.). Randnummer 115 Der Zeuge Dr. R., hat allerdings demgegenüber bei seiner Vernehmung am 24.01.2022 (s. Bl. 382 ff. d. A.) bekundet: Randnummer 116 Ich habe mit dem Kläger über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen, in dem Sinne, dass er ein Jahr früher in Rente gehen konnte, gegen eine Ausgleichszahlung. Über Betriebsrentenfragen habe ich mit dem Kläger aber nicht gesprochen, weil ich von dieser Materie nichts verstehe. Ich habe ihn in diesem Zusammenhang stets darauf verwiesen, schriftliche Vorschläge zu unterbreiten, damit ich sie an meine Mitarbeiter weiterleiten konnte. Die Ausführungen des Klägers im Beweisbeschluss I.
- treffen so definitiv nicht zu. Wir haben uns ausschließlich darüber verständigt, dass er ein Jahr früher gehen kann und gleichwohl ein Gehalt in Höhe von 75 % in dieser Zeit erhält. Der Kläger sollte für dieses eine Jahr bei der Betriebsrente nicht schlechter gestellt werden, als wenn er weitergearbeitet hätte. Darüber, was von der Mindesthöhe von 7.184,25 EUR abgezogen werden sollte oder aber nicht, wurde mit mir definitiv nicht gesprochen. Weil ich die jeweiligen Abhängigkeiten und die Verrechnungen überhaupt nicht verstehe, hätte ich ein derartiges Gespräch auch gar nicht geführt und den Kläger an meine Mitarbeiter verwiesen. Es gab Sonderregelungen bei uns im Haus, die ich aber nicht verstehe. Es geht dabei um den Bankzuschuss, der in einigen wenigen Fällen mal gewährt worden ist. Die Behauptung des Klägers, dass die Berechnung so vorzunehmen sei, wie von ihm dargestellt, kann ich mir insoweit nicht erklären, als ich damit einverstanden gewesen sein soll. Ich habe die jeweiligen Texte im Detail nicht studiert, ich verlasse mich dabei voll auf meine Personalabteilung. Deshalb kann ich auch Ziffer
- der Beweisbehauptung des Klägers nicht bestätigen. Randnummer 117 Zu I.
- hat der Zeuge erklärt: Randnummer 118 Schmackhaft habe ich die Aufhebungsvereinbarung nicht mit dem Bankenzuschuss, der wurde im Haus zu keinem Zeitpunkt zu derartigen Zwecken bemüht, sondern mit der bezahlten Freistellung, die aus einem Fond, den die Gesellschafter zur Verfügung gestellt hatten, finanziert werden konnte, gemacht. Das wurde auch mit einigen anderen Mitarbeitern so gehandhabt. Darüber konnte und wollte ich verfügen. Entgegen der Darstellung im Text des Beweisbeschlusses habe ich mit dem Kläger nie über eine konkrete Höhe des Bankenzuschusses gesprochen. Der Kläger hat schon zum Ausdruck gebracht, dass er keine Not leidet und ggfls. weiterarbeiten wird, aber das unternehmerische Interesse an einer Beendigung bestand ja durchaus und schmackhaft machen konnte ich in dem Sinne aus meiner Sicht, dass ich die bezahlte Freistellung, über deren Finanzierung ich verfügen konnte, angeboten habe. Der Kläger hat betont, dass er sich durch diese bezahlte Freistellung bei der betrieblichen Altersversorgung nicht schlechter stellen wollte. Für die Kosten der bezahlten Freistellung wurde eine Rückstellung gebildet, ich bezeichne diese Kosten deshalb als Einmalzahlung. Randnummer 119 Des Weiteren hat der Zeuge das beweiserhebliche Vorbringen der Beklagten (Bl. 380, 381 d.A.) voll umfänglich bestätigt. Randnummer 120 Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Berücksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse. Zwar weist Geipel (Handbuch der Beweiswürdigung,
- Aufl. S. 417 ff.) daraufhin, dass in der Praxis der Aussageumfang oftmals zu gering, d. h. die Befragung zu gering oder der Vorgang zu reizarm ist, um der Aussageperson genug Möglichkeit zu geben, die Realitätskriterien zu entwickeln, was mit § 396 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar ist, wonach der Zeuge einen (nicht unterbrochenen) Bericht geben können, muss, weil es andernfalls kaum möglich ist, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen. Vorliegend trifft dies nur eingeschränkt und insbesondere vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Aussageumfang der von der Kammer durchgeführten umfassenden Einvernahme des Zeugen als auch einer zu geringen Befragung nicht zu. Zum einen kann § 396 Abs. 1 ZPO nicht isoliert betrachtet werden; die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Zeugenladung den Gegenstand der Vernehmung enthalten muss. Danach ist der Streitgegenstand insoweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kann und überhaupt in die Lage versetzt wird, sich schon vor Beginn seiner Vernehmung zu gegenwärtigen, zu welchem Streitfall er befragt werden wird. Keinesfalls darf dabei einerseits der Parteivortrag unkommentiert wiedergegeben wird, andererseits die Angabe des Vernehmungsgegenstandes nicht gänzlich unterbleiben, weil sonst eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorliegt (s. Prütting/Gehrlein, ZPO,
- Aufl., § 377 Rn. 3). Vorliegend wurde im Beweisbeschluss der Kammer der Parteivortrag der Beklagten nicht unkommentiert wiedergegeben, sondern unmissverständlich als Parteivortrag der Beklagten tituliert. Randnummer 121 Auch § 377 ZPO muss zudem im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund gesehen werden, dass eine Beweiserhebung nur über entscheidungserhebliche Tatsachen stattfindet. Entscheidungserhebliches Vorbringen insbesondere im Kündigungsschutzprozess liegt nur dann vor, wenn es nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vorgetragen und entsprechend vom Prozessgegner bestritten worden ist, es sei denn, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für ein Bestreiten mit Nichtwissen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Beweisziffern vorliegend möglichst präzise gefasst. Da das tatsächliche Vorbringen der Beklagten ohnehin weitestgehend auf den Bekundungen des Zeugen beruht, war insoweit von vorneherein lediglich eine mehr oder weniger kurze Bestätigung des Inhalts der im Beweisbeschluss benannten Vorkommnisse zu erwarten. Hinsichtlich der Beweisbehauptungen des Klägers wurde der Zeuge nicht im Bericht unterbrochen und aufgefordert (angeblich) zur Sache zu kommen (s. Geipel, a.a.O., S 417). Vielmehr hat der Zeuge im Rahmen der Beantwortung der - naheliegenden - Fragen die Gelegenheit gehabt und auch wahrgenommen, einen - weitestgehend - nicht unterbrochenen Bericht im Rahmen seiner Einvernahme zu geben. Randnummer 122 Der Beweis dafür, dass die Parteien vorliegend betreffend die Höhe des Bankzuschusses eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Vereinbarung im Sinne des klägerischen Vorbringens getroffen haben, ist folglich nicht im Sinne einer vollen Überzeugung der Kammer i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO vom Kläger erbracht worden. Randnummer 123 Auch die Anhörung des Klägers gemäß §§ 141, 448 ZPO zum Inhalt des Beweisbeschlusses der Kammer begründet keine erheblichen Zweifel an dieser Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Randnummer 124 Die Anhörung des Klägers vermag weder erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen, noch die volle Überzeugung die Kammer davon zu begründen, dass eine vom Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Denn ein Konsens im Sinne einer vertraglichen Einigung liegt nicht nur dann vor, wenn die Erklärungen der Beteiligten die Willensübereinstimmung objektiv korrekt zum Ausdruck bringen, sondern auch dann, wenn die Parteien an sich das richtige wollen, dafür jedoch eine falsche Bezeichnung verwenden ("falsa demonstratio non nocet "). In diesem Fall irren sie sich nicht wie bei einem versteckten Dissens über die Einigung. Sie befinden sich vielmehr nur im gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das Gewollte. Dieser ist aber unbeachtlich; es gilt das Gewollte (s. BGH NJW 1984, 721; 1998, 747). Randnummer 125 Aus der Aussage des Zeugen Dr. R. ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass übereinstimmende Willenserklärungen des vom Kläger behaupteten Inhalts in Abweichung des durch Auslegung ermittelten Inhalts der Aufhebungsvereinbarung gegeben sind. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem im Sinne von § 141 ZPO verwerteten Vorbringen des Klägers. Soweit der Kläger (Bl. 219 ff. d.A.) darstellt, die inhaltlichen Verhandlungsgespräche, die in der Aufhebungsvereinbarung niedergelegt worden seien, seien ausschließlich zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. R. erfolgt, bleibt unklar, was der Kläger damit zum Ausdruck bringen will. Aus der von den Parteien in beiden Rechtszügen vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien wird nämlich deutlich, dass, was einem üblichen Geschäftsgang insoweit entspricht, durchaus auch andere Arbeitnehmer der Beklagten, namentlich der Personalabteilung, an den Gesprächen bzw. den Vertragsentwürfen beteiligt waren. Zudem hat der Zeuge das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von diesem behaupteten Vereinbarung ausdrücklich nicht bestätigt, sondern insbesondere nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm insbesondere hinsichtlich des Bankenzuschusses entsprechende notwendige Erkenntnisse fehlen, so dass Gespräche mit diesem Inhalt so, wie vom Kläger behauptet, ausdrücklich nicht stattgefunden haben. Von wem schließlich die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging, ist unerheblich. Unstreitig ist, dass beide Parteien daran offensichtlich ein Interesse hatten, der Kläger, weil er vorzeitig mit möglichst geringen finanziellen Einbußen in Rente gehen wollte, die Beklagte, weil sie Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wollte, mit dem Ziel, die Stelle des Klägers nicht neu zu besetzen, sondern die Aufgaben intern zu verteilen mit der Folge, einer entsprechenden Kosteneinsparung. Anhaltspunkte zur Vertragsauslegung oder zur Beurteilung der vom Kläger behaupteten mündlichen Vereinbarung lassen sich daraus freilich nicht gewinnen. Soweit der Kläger sodann (Bl. 223 f. d.A.) auf das Anschreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2017 verweist (Bl. 70 f. d.A.) sowie das Schreiben vom 16.03.2017 (Bl. 235 d.A.), ist zu berücksichtigen, dass beiden Schreiben Entwürfe einer Beendigungsvereinbarung beigefügt waren (Bl. 71 ff. d.A., Bl. 236 ff. d.A.), in denen unterschiedliche Formulierungen hinsichtlich des Bankzuschusses enthalten waren. In der dem Schreiben vom 15.03.2017 beigefügten Entwurfsfassung war im Sinne des Klägers vorgesehen: "Der monatliche Bankzuschuss beträgt min … pro Monat" (Bl. 74 d.A.). Im Schreiben vom 16.03.2017 beigefügten Entwurfstext war vorgesehen: "Ab dem 01.02.2019 erhält der Mitarbeiter die ihm zustehenden Versorgungsbezüge/Zuschuss in einer Mindesthöhe von 7.167,75 EUR." (Bl. 236 d.A.). Berücksichtigt man, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 15.03.2017 die beigefügte Entwurfsfassung betreffend betriebliche Altersversorgung damit begründet hat, dass er es zur Vermeidung von Missverständnissen hilfreich fände, wenn der genaue Betrag des Bankzuschusses in die Vereinbarung schon aufgenommen würde, damit dann im Jahre 2019 nicht plötzlich Uneinigkeit über die Höhe des Bankzuschusses entstehe oder bestehe, dann lässt sich eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts nach dem Wortlaut der dem Schreiben vom 15.03.2017 beigefügten Textfassung tatsächlich ohne vernünftige Zweifel entnehmen, weil sich der bezifferte Betrag dann allein auf den Bankzuschuss bezieht; bereits aus der einen Tag später übermittelten Textfassung ergibt sich dann freilich genau das Gegenteil, ohne dass nachvollziehbar wäre, warum der Entwurf vom 16.03.2017 in maßgeblicher Hinsicht abweicht. Hinzukommt, dass sich dem umfänglichen Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen nicht entnehmen lässt, dass er im Anschluss an den Textentwurf vom 15.03.2017 die unter diesem Datum vorgeschlagene und in seinem Sinne eindeutige Formulierung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht hat. Wenn die Regelung betreffend den Bankzuschuss für ihn aber zentrale Voraussetzung für den Vertragsabschluss, wie von ihm behauptet, war, dann erschließt sich nicht, warum er im weiteren Fortgang in den Verhandlungen nicht eine Formulierung dieses Inhalts verlangt hat, mit der Maßgabe, andernfalls sich auf eine Aufhebungsvereinbarung nicht einzulassen. Soweit der Kläger insoweit behauptet (Bl. 225 ff. d.A.), er habe sich mit Herrn Dr. R. darauf geeinigt, dass er keine Abzüge unter dieser Mindesthöhe an dem Bankzuschuss, der in seinem Entwurf exakt beziffert gewesen sei, akzeptieren würde, ist dieses Vorbringen im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht eindeutig. Denn was der Kläger der Sache nach behauptet, ist, dass er sich mit Herrn Dr. R. darauf verständigt hat, dass der bezifferte Betrag Versorgungsbezüge/Bankzuschuss sich ausschließlich auf den Bankzuschuss beziehen sollte, lässt sich der von ihm unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung und der dort vorgesehenen Textfassung, wie dargelegt, nicht entnehmen; der Zeuge Dr. R. hat demgegenüber ausdrücklich bekundet, dass er Verhandlungen mit dem Kläger über den Bankzuschuss mangels eigener Sachkompetenz keineswegs geführt hat und folglich auch keine Vereinbarungen, wie vom Kläger behauptet, mit diesem insoweit mit dem zuvor beschriebenen Inhalt getroffen hat. Warum der Zeuge insoweit Veranlassung hätte haben sollen, mit dem Kläger eine Vereinbarung in Abweichung von der Versorgungsvereinbarung der Beklagten zu treffen, erschließt sich nicht. Beide Parteien hatten ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass er keine Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich des Bankzuschusses im Rahmen von Vertragsverhandlungen gehabt hätte, ihm eine entsprechende Sachkenntnis ohnehin fehlte, so dass er bei entsprechenden Fragen den Kläger ohnehin an seine Mitarbeiter verwiesen hätte. Zum anderen stand ihm lediglich ein begrenztes Budget zur Verfügung, das für die bezahlte Freistellung des Klägers genutzt wurde, um diesen zu seinem Einverständnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Dr. R. der Forderung des Klägers (welcher?, d.h. Entwurfsfassung 15.03.2017 oder 16.03.2017?) zugestimmt habe. Soweit der Kläger behauptet (Bl. 230 f. d.A.), der Zeuge Dr. R. habe unbedingt sein Ausscheiden gewollt, die Initiative dazu sei allein von ihm ausgegangen, trifft dies ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers nicht zu, denn er war es, der sich initiativ zuvor bereits an die Beklagte jedenfalls informatorisch gewandt hatte, um Modalitäten eines vorzeitigen Ausscheidens zu erfahren. Soweit der Kläger insoweit (Bl. 232 d.A.) behauptet, er habe seine eigenen Überlegungen über ein Ausscheiden noch 2016 ad acta gelegt, bleibt voll umfänglich unklar, warum er sich dann 2017 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt hat. Soweit der Kläger auf die erheblichen finanziellen Einbußen durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweist und das Bruttoentgelt berechnet, das er bei vertragsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte, wird übersehen, dass dieses den vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Wert nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages nur dann gehabt hätte, der Kläger diesen Wert also aus eigener Macht nur dann realisieren konnte, wenn er tatsächlich bis zum Vertragsende seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt hätte. Dass dies nicht in erster Linie seinem Interesse entsprach, belegt schon der Umstand, dass er sich auf eine längere Freistellung unter Fortzahlung von 75 % der Bezüge noch vor Eintritt in den Ruhestand verständigt hat. Randnummer 126 Soweit der Kläger sodann (Bl. 333 ff. d.A.) unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens zu Einzelfragen der Vertragshistorie behauptet, er habe einen Bankzuschuss in einer Mindesthöhe erhalten wollen, ohne irgendwelche Abzüge, die auch nicht vereinbart worden seien, weshalb der ursprüngliche Berechnungsbogen von der Beklagten bewusst nicht in die Aufhebungsvereinbarung übernommen worden sei (Bl. 338 d.A.), beschreibt der Kläger lediglich seine Interessenlage, näheres Vorbringen darüber, dass dies, nachdem sich eine entsprechende Regelung dem schriftlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag gerade nicht entnehmen lässt, Gegenstand der Gespräche mit dem Zeugen Dr. R. so explizit gewesen ist, dass dieser in Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dem ausdrücklich zugestimmt hätte, werden aber nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht vorgetragen. Für eine vertragliche Vereinbarung bedarf es aber inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zwischen den Parteien. Für eine Übernahme des ursprünglichen Berechnungsbogens durch die Beklagte bestand insoweit keine Veranlassung, denn die Aufhebungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf die Versorgungsvereinbarung Bezug und der von der Beklagten erstellte Berechnungsbogen lag dem Kläger vor. Die weiteren Ausführungen zur Unterstellung des Austritts beim Arbeitgeber zum 31.01.2019 (Bl. 338 f. d.A.) geben keinen Aufschluss über die hier streitgegenständliche Frage des Bankenzuschusses. Gleiches gilt für die Wiederholung von weiteren Einzelheiten der Vertragshistorie (Bl. 339 ff. d.A.). Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Aussage des Zeugen Dr. R. in Zweifel zu ziehen, wonach er sich überhaupt nicht mit dem Thema Altersversorgung beschäftigt hat, schon gar nicht Absprachen zu diesem Thema getroffen hat. Das Thema betriebliche Altersversorgung ist nach der das Vorbringen der Beklagten bestätigenden Aussage des Zeugen soweit von seinem Kompetenzbereich entfernt gewesen, dass er keinesfalls darüber verhandelt hätte. Bei Aufkommen dieses Themenbereichs hätte er die Anfragen des Klägers sofort an die Personalabteilung weitergegeben, weil er von dieser Thematik nichts versteht. Randnummer 127 Soweit der Kläger sodann (Bl. 369 ff. d.A.) seine Interessen- und Motivationslage sowie den Gang der Verhandlungen beschreibt, fehlt jegliches nähere Vorbringen zu der von ihm behaupteten vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten, insbesondere deren konkreten Inhalt. Auch dieses Vorbringen vermag folglich Zweifel an der Aussage des Zeugen nicht zu begründen. Randnummer 128 Soweit der Kläger sodann (Bl. 391 ff. d.A., Schriftsatz vom 14.02.2022) sich im Zuge einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aufgrund Verstoßes der Beklagten gegen ihre Informationspflichten (§§ 241 Abs. 2 BGB, 4 a BetrAVG) verhält, erschließt sich der Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsstreit nicht; ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist ersichtlich nicht streitgegenständlich, ein Zusammenhang zu der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennbar. Soweit der Kläger sodann (Bl. 393 ff. d.A.) auf seine eigenen Einlassungen verweist, rechtfertigen diese keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer davon, dass der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat und glaubwürdig ist. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt ist (Bl. 394 d.A.). Wenn die Unglaubwürdigkeit daraus folgen soll, dass der Zeuge nicht erklären kann, wie es zur Aufnahme des Mindestbetrages in den Vertragsentwurf gekommen ist, dann vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Zeuge hat gerade nachvollziehbar ausgesagt, dass er mangels eigener Sachkenntnis, aber auch mangels eigener finanzieller Kompetenz nicht über den Bankenzuschuss gesprochen hat/hätte, während der im Vertragsentwurf und auch schlussendlich in der Aufhebungsvereinbarung enthaltene Mindestbetrag wohl die von den Mitarbeitern der Beklagten die zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem jeweiligen Kenntnisstand ermittelte Gesamtsumme aus den drei Versorgungsbausteinen darstellt. Die weiteren (Bl. 394, 395 d.A.) benannten Einzelheiten sind nicht geeignet, Zweifel an der Aussage des Zeugen und der Überzeugung der Kammer zu begründen. Die wirtschaftlichen Überlegungen (Bl. 395 d.A.) des unkündbaren Klägers muss der Zeuge nicht erklären können, um glaubwürdig zu erscheinen. Das weitere Vorbringen des Klägers (Bl. 395 ff. d.A.) stellt lediglich einzelne Aspekte der Aussage des Zeugen in Frage, ohne dass eine streitentscheidende Relevanz erkennbar wäre, wobei allenfalls festzuhalten ist, dass der Kläger insoweit stets von einer Mindesthöhe des Bankenzuschusses ausgeht, was, wie im Einzelnen dargelegt, in der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien nach deren Wortlaut schlicht nicht vereinbart worden ist. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen Dr. R. ohne weiteres nachvollziehbar, über den Bankenzuschuss keinesfalls verhandelt zu haben, einerseits wegen einer entsprechenden fehlenden Fachkompetenz und andererseits wegen der entsprechenden fehlenden Befugnis, finanzielle Zusagen insoweit zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unerheblich, wie die konkrete Mindesthöhe (nicht des Bankenzuschusses) von 7.184,25 EUR in den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung gelangt ist; ein Anhaltspunkt für eine Falschaussage des Zeugen folgt daraus ersichtlich nicht. Randnummer 129 Letztlich (Bl. 416 ff. d.A.) wird nochmals in Abrede gestellt, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben soll unter weitgehender Wiederholung des vorherigen Vorbringens. Soweit der Kläger nochmals darstellt, er habe keinen Grund gehabt, vorzeitig auszuscheiden und auf ca. 800.000,- EUR Gehaltseinnahmen einfach zu verzichten, ist dem, wie bereits dargelegt, entgegenzuhalten, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis einen derartigen wirtschaftlichen Wert für ihn nur dann hatte, wenn er das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hätte unter Vollzug der wechselseitigen Hauptleistungspflichten; es lag an dem Kläger, keine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterzuarbeiten. Dass der Kläger ein Eigeninteresse daran hatte, dies nicht zu tun, belegt seine Anfrage an die Beklagte
- Randnummer 130 Nach alledem besteht keine volle Überzeugung der Kammer nach § 286 Abs. 1 davon, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts mündlich getroffen haben, so dass ein Zahlungsanspruch des Klägers weder auf rückständige Leistungen noch für die Zukunft festzustellen ist. Randnummer 131 Inwieweit zwischen den Parteien nach ihrem wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen überhaupt eine Vereinbarung zustande gekommen ist, möglicherweise ein rechtlich beachtlicher Irrtum (§ 119 BGB) des Klägers vorlag, bedarf keiner Entscheidung, zumal eine Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung durch den Kläger nicht erfolgt ist und zudem in beiden Fällen eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren nicht ersichtlich wäre. Eine Erklärung unter Mentalreservation (s. § 116 BGB), also unter geheimem (innerem) Vorbehalt, das Erklärte nicht gelten lassen zu wollen, ist zudem ohne Weiteres verbindlich. Dies folgt schon aus dem Gebot der Erklärungstreue. Etwas Anderes gilt nach § 116 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Erklärungsempfänger den wahren Willen tatsächlich erkannte. Anhaltspunkte für eine derartige Erklärung lassen sich vorliegend nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen nicht feststellen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Randnummer 132 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 133 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 134 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.