Hauptverhandlung und Urteilsverkündung in Abwesenheit und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung in Italien Leitsatz 1. Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Ausl A 31/18, juris). (Rn.4) 2. Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an einen Verteidiger, der das Mandat niedergelegt hat, genügt den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b IRG nicht, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Verfolgte die Ladung tatsächlich ausgehändigt erhalten hat. (Rn.5) Tenor Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen der - dem Europäischen Haftbefehl Nr. 1 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung des Gerichts … vom 11.02.2014, vollstreckbar am 14.11.2014, - dem Europäischen Haftbefehl Nr. 2 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 04.02.2017, abgeändert durch Urteil des Appellationsgerichtshofs … vom 26.04.2018, vollstreckbar am 06.11.2018, - dem Europäischen Haftbefehl Nr. 3 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 09.01.2018, durch Urteil des Appellationsgerichtshofs … vom 13.12.2018 bestätigt, vollstreckbar am 29.01.2019, - dem Europäischen Haftbefehl Nr. 4 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 26.09.2018, durch Urteil des Appellationsgerichtshofs vom 10.02.2020 bestätigt, vollstreckbar am 17.03.2021 für unzulässig erklärt. Gründe Randnummer 1 Mit den in der Entscheidungsformel bezeichneten Europäischen Haftbefehlen ersuchen die italienischen Behörden um Überstellung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Randnummer 2 Der Zulässigkeit der Auslieferung steht gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegen, dass alle den Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Urteile des Gerichts … sowie des Appellationsgerichtshofs in Abwesenheit der Verfolgten ergangen sind. Ausnahmetatbestände greifen in keinem der Fälle ein: Randnummer 3 1. Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG ist die Auslieferung auch dann zulässig, wenn die verurteilte Person rechtzeitig persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es steht nicht sicher fest, dass die Verfolgte persönlich Kenntnis von dem Termin hatte. Insoweit gilt: Randnummer 4 Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 10). Das Oberlandesgericht muss sich wegen der fundamentalen Bedeutung des Anwesenheitsrechts vielmehr sicher davon überzeugen, dass die betroffene Person ohne jeden Zweifel tatsächlich Kenntnis hiervon erlangt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83 IRG Rn. 916; vgl. auch EGMR, Urteil vom 18.05.2004 - 67972/01, BeckRS 2004, 155820 Rn. 75). § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a IRG setzt in Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI, ABl. L 190 S. 1; im Folgenden Rb-EuHB) voraus, dass der Verfolgte die Ladung selbst erhalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 Rn. 45). Wird die Ladung nicht ihm persönlich ausgehändigt, sondern einer anderen Person, muss deshalb nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b IRG und Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rb-EuHB zweifelsfrei nachgewiesen sein, dass und gegebenenfalls wann die betroffene Person die Information über Termin und Ort seiner Verhandlung „tatsächlich“ erhalten hat, d.h. wann der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat (EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 Rn. 47 f.; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.02.2022 - 1 AR 8/22 [S], juris Rn. 9). Hieran fehlt es in allen vier Verfahren: Randnummer 5
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