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VG Trier 9. Kammer 9 K 2488/21.TR Urteil Heranziehung eines Binnenschifffahrtsunternehmens zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzgeldzahlung wegen Err

Heranziehung eines Binnenschifffahrtsunternehmens zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzgeldzahlung wegen Errichtung einer Landebrücke Leitsatz 1. Die Errichtung einer Landebrücke stellt einen Eingrif

–. Randnummer 36 I. Die Festsetzung des Ersatzgeldes erging danach formell rechtmäßig. Randnummer 37 Der Beklagte war gem. §§ 15 Abs. 6 S. 4, 17 Abs. 1

als für den Zulassungsbescheid zuständige Behörde gem. § 41 Abs. 1 S. 3 des Wassergesetzes Rheinland-Pfalz vom

  1. Januar 2004 – LWG a.F. – auch für die Festsetzung des Ersatzgeldes zuständig. Dass das LWG a.F. Anwendung findet, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 122 Abs. 2 i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 des Landeswassergesetzes vom
  2. Juli 2015 – LWG n.F. –, da das dem vorliegenden Erlaubnisbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren durch Antragseingang beim Beklagten am
  3. Juli 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LWG n.F. am
  4. Juli 2015 bereits begonnen hatte. Randnummer 38 Fehler hinsichtlich der Form der Festsetzung oder des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Randnummer 39 II. Die Festsetzung des Ersatzgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Sie begegnet weder dem Grunde nach (1.), noch in ihrer Höhe (2.) rechtlichen Bedenken, noch steht ihrer Rechtmäßigkeit eine zweckwidrige Verwendung entgegen (3.). Randnummer 40
  5. Der Beklagte durfte gem. § 15 Abs. 6 S. 1

ein Ersatzgeld festsetzen, da der Bau der Landebrücke einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (a.), der zugelassen bzw. durchgeführt wurde, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder auszugleichen oder zu ersetzen sind (b.) und der Eingriff von der Klägerin verursacht wurde (c.). Randnummer 41 a. Die Errichtung der Landebrücke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 499/10 –, BeckRS 2011, 45726; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. März 2019 – 5 K 1737/18 –, juris Rn. 38 f.). Randnummer 42 Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels – Eingriffshandlung (aa.) –, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können – Eingriffswirkung (bb.) –. Randnummer 43 aa. Die Errichtung der Landebrücke ist eine Eingriffshandlung i.S. des § 14 Abs. 1

, weil dadurch Grundflächen verändert werden. Grundflächen sind alle Teile der Erdoberfläche einschließlich der Wasserflächen (BeckOK UmweltR/Schrader, 59. Ed. 1. Juli 2021,

§ 14Rn. 7 mw

N), sodass der Umstand, dass sich die Landebrücke an der Saar befindet, dem nicht entgegensteht. Die betroffene Grundfläche wird in ihrer Gestalt verändert, weil sich die Errichtung der Landebrücke auf ihr äußeres Erscheinungsbild auswirkt (vgl. VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 38). Randnummer 44 bb. Auch die nach § 14 Abs. 1

erforderliche Eingriffswirkung liegt vor. Die Errichtung der Landebrücke kann die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Randnummer 45 Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2

) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Das Landschaftsbild wird bestimmt durch die optischen Eindrücke für den Betrachter (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021,

§ 14Rn.

16 f.). Erheblich beeinträchtigt werden die Schutzgüter, wenn die Einwirkungen auf sie nach Art, Umfang und Schwere mehr als unbedeutend sind (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021,

§ 14Rn.

17). Hinsichtlich des Naturhaushaltes ist dies zu bejahen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges, einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als nicht unerhebliche Verschlechterung darstellt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021,

§ 14Rn.

13). Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt, wenn es sich infolge der Gestalt- oder Nutzungsänderung für einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als gestört darstellt (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, juris Rn. 146; OVG NW, Beschluss vom
  2. Februar 1998 – 10 B 2439/97 mwN). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter. § 14 Abs. 1

setzt keine tatsächliche Beeinträchtigung der Schutzgüter oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021,

§ 14Rn. 15, mw

N). Randnummer 46 Bei der Beurteilung der Eingriffswirkung kommt der Verwaltung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Sie ist daher nur dahingehend überprüfbar, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 146 mwN; OVG SH, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 –, juris Rn. 106 f). Randnummer 47 Vor diesem Hintergrund ist eine Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Landebrücke i.S. des § 14

festzustellen. Randnummer 48 Zunächst besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Saar. Es können jedenfalls einzelne Faktoren des ökologischen Wirkungsgefüges gestört werden, indem die Individuenzahl der Wasserpflanzenarten verringert und die Libellenpopulation gefährdet wird. Dass eine erhebliche Schädigung von Wasserpflanzen durch Steganlagen und das Durchfahren mit dem Schiffskörper und der Schiffsschraube eintritt, hat die SGD insbesondere in ihrer Stellungnahme vom

  1. September 2018 unter Verweis auf bekannte Phänomene bei Steganlagen in Lahn und Mosel nachvollziehbar dargelegt. Dass die SGD bzw. der Beklagte, der sich der Einschätzung der SGD vollumfänglich angeschlossen hat, bei der Bewertung dieser Beeinträchtigung ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten hätten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, weil den schlüssigen Einschätzungen der SGD für das gerichtliche Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt. So wurde in der Rechtsprechung jedenfalls in Bezug auf amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes mehrfach entschieden, dass diesen eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  2. Mai 2011 – 8 ZB 10.2312 –; Beschluss vom
  3. August 2011 – 8 ZB 10.1961 – sowie Beschluss vom
  4. Mai 2018 – 8 ZB 16.1977 –; jeweils juris; ebenso VG Trier, Urteil vom
  5. November 2018 – 9 K 3314/18.TR – juris). Dieser Grundsatz ist vorliegend auf die SGD hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt anzuwenden, da ihr als regional zuständiger Fachbehörde für den streitgegenständlichen Bereich eine entsprechende besondere Expertise zukommt. Randnummer 49 Der Einschätzung der SGD ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die pauschale Behauptung, es seien keine schützenswerten Wasserpflanzgesellschaften vorhanden bzw. diese würden nicht beeinträchtigt, ist nicht geeignet, die auf besonderem Fachwissen beruhende Einschätzung der SGD in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Vortrag, die Landebrücke werde nur verhältnismäßig selten angefahren. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits jede einzelne Fahrt mit einem Personenschiff durch den Wasserpflanzenbestand Schädigungen verursacht. Hinzu tritt, dass im Rahmen des § 14

die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung genügt und eine Erhöhung der Fahrtenzahl nicht ausgeschlossen ist. Randnummer 50 Darüber hinaus kann die Errichtung der Landebrücke auch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Auf den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern ist deutlich ersichtlich, dass sich die Steganlage in einem Bereich befindet, der nicht besiedelt ist. Unabhängig davon, ob sich noch – wie von der Klägerin vorgetragen – eine Sportbootanlage in der Nähe befindet, hebt sich die streitgegenständliche Landebrücke markant aus der Umgebung hervor, sodass ein aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter diese als störend wahrnimmt. An der Einschätzung, dass diese Beeinträchtigung erheblich ist, bestehen gerade vor dem Hintergrund, dass das betroffene Gebiet im Naturpark Saar-Hunsrück liegt, dessen Schutzzweck ausweislich § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1989 gerade die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit ist, keinerlei Zweifel. Randnummer 51 b. Der Eingriff wurde darüber hinaus – durch die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, vgl. § 17 Abs. 1

– zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Der Eingriff durch die Errichtung der Landebrücke ist unvermeidbar (§ 15 Abs. 1

), da an dem vorgesehenen Standort, auf den es alleine ankommt (BVerwG, Urteil vom 07. März 1997 – 4 C 10/96 –, juris, BVerwGE 104, 144 ff.), weder zumutbare Alternativen noch geringere Beeinträchtigungen durch eine Landebrücke denkbar sind. Ausgleichs- (§ 15 Abs. 2 S. 2

) oder Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 S. 3

) kommen nicht in Betracht, zumal die Klägerin nicht Eigentümerin der Wasserstraße oder der betroffenen Uferbereiche ist. Randnummer 52 c. Die Klägerin ist schließlich unstreitig Verursacherin des Eingriffs. Randnummer 53 2. Die Ersatzgeldfestsetzung begegnet schließlich auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 54 Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich vorliegend gem. § 15 Abs. 6 S. 2 und 3

nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher dadurch erwachsenden Vorteile. Da es an jeglichen Anhaltspunkten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt, können die Kosten solcher Maßnahmen nicht als Anhaltspunkt zur Bemessung der Ersatzgeldzahlung herangezogen werden. Auch im Rahmen der insoweit erforderlichen Beurteilung der Schwere des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2016, a.a.O., Rn. 146; OVG SH, a.a.O. Rn. 106 f.). Randnummer 55 Dies zugrunde gelegt begegnet die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 56 Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid unter Umsetzung der naturschutzfachlichen Stellungnahmen der SGD, denen auch hier für das gerichtliche Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es für die Beurteilung der Schwere eines Eingriffs maßgeblich auf die Lage der Anlage, den Befestigungszustand des betroffenen Uferbereichs, die vorhandene Ufer- und Wasservegetation sowie die Größe und den Umfang des Zugangssteges ankommt und die Ermittlung der Ersatzgeldhöhe dabei maßgeblich von der SGD als oberer Naturschutzbehörde erarbeitet und mit der Beklagten abgestimmt wurde. Randnummer 57 a. Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Höhe der Ersatzzahlung primär – i.H.v. 3.400 € – nach dem zusammen mit der SGD entwickelten Katalog „Ersatzgeldleistungen für Steganlagen“ vom
  2. Februar 2012 vorgenommen hat. Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist der Beklagte zwar nicht an standardisierte Bewertungsverfahren gebunden. Das hindert ihn aber nicht, eine geeignete Arbeitshilfe – vorliegend den Ersatzgeldkatalog – heranzuziehen und der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ein darin niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde zu legen (BayVGH, Urteil vom
  3. April 2006 – 1 N 04.1501 –, juris). Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Ersatzgeldkataloges bestehen nicht, zumal der Katalog von der SGD als zuständiger Fachbehörde mit entsprechender Erfahrung und Expertise entwickelt wurde und die von der SGD benannten Zumessungsgesichtspunkte Lage der Anlage, Befestigungszustand des betroffenen Uferbereichs und Größe und Umfang des Zugangssteges berücksichtigt. Randnummer 58 Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ersatzgeldkatalog nicht in gleichmäßiger Verwaltungspraxis angewandt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BayVGH, Urteil vom
  4. April 2006, a.a.O., Rn. 46). Dem steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Bescheid vom
  5. Oktober 2009 entgegen, da der Ersatzgeldkatalog erst seit dem Februar 2012 zur Verfügung steht. Randnummer 59 Schließlich hat der Beklagte unter Anwendung des Kataloges den Teilbetrag des Ersatzgeldes i.H.v. 3.400 € auch zutreffend ermittelt. Randnummer 60 Zunächst ergibt sich aus dem Katalog ein „Grundbetrag“ von 3.000 €. Da es sich um eine Landebrücke handelt, war der entsprechende Abschnitt „Landebrücken“ und in diesem der Punkt „außerhalb von Konzentrationszonen“ anzuwenden. Der Beklagte hat diesbezüglich plausibel erläutert, dass Steganlagen in unproblematischen Flussabschnitten konzentriert werden sollen (sog. Konzentrationszonen), während ökologisch oder landschaftsästhetisch sensible Flussabschnitte freigehalten werden sollen, und dass die streitgegenständliche Steganlage außerhalb einer solchen Konzentrationszone liegt. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin vorträgt, in 50 m Entfernung zur Landebrücke befinde sich eine Anlegestelle für Sportboote. Denn allein aus einer weiteren Anlegestelle folgt nicht, dass es sich um eine Konzentrationszone in dem von der SGD festgelegten Sinne handelt. Schließlich liegt die Steganlage an einer „befestigten Uferzone“, was auch aus den eingereichten Bildern ohne Zweifel erkenntlich wird. Randnummer 61 Da der Katalog die Beträge für Landebrücken mit einer Länge des Zugangssteges von 10 m berücksichtigt und pro laufenden Meter Verlängerung für Landebrücken außerhalb von Konzentrationszonen eine Erhöhung des Ersatzgeldes um 200 € vorsieht, war auch der „Längenaufschlag“ von 400 € für die streitgegenständliche Landebrücke, die eine Länge von 12 m misst, dem Katalog entsprechend. Randnummer 62 b. Schließlich begegnet auch der Aufschlag von 800 € keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dargelegt, dass der Ersatzgeldkatalog lediglich die Veränderung der Gestalt und Nutzung des Uferbestandes und der Flusslandschaft berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus dem Katalog selbst, der allein nach der Art der Steganlage, ihrer Länge und dem Standort an sich unterscheidet. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in Form der Wasserpflanzenbestände einschließlich der Libellen-Imagines ist in dem Ersatzgeldkatalog nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Ersatzgeldes um 800 € für die zusätzliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erscheint daher vertretbar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bestehen hier nicht. Randnummer 63 Den zunächst höher veranschlagten Aufschlag aufgrund einer angenommenen Beeinträchtigung des Gehölzbestandes im Uferbereich hat der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren korrigiert, sodass die Berufung der Klägerin hierauf eine Rechtswidrigkeit des festgesetzten Ersatzgeldes nicht zu begründen vermag. Randnummer 64
  6. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit auch nicht § 15 Abs. 6 S. 7

entgegen, wonach die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden ist. Da die Klägerin vorliegend noch keine Zahlung geleistet hat, konnte eine zweckentsprechende Verwendung noch nicht erfolgen. Im Übrigen hängt die Rechtmäßigkeit einer Ersatzgeldfestsetzung nicht von ihrer späteren Verwendung ab. Randnummer 65 C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom

  1. April 2020 – 4 K 406/19.TR –; in ESOVG). Randnummer 66 Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Randnummer 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.200,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 29 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Randnummer 68 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom
  2. März 2016 – 3 E 123/15 –, Beschluss vom 21.08.2013 - 11 E 645/13 - KStZ 2013, 219, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B 798/13 - und Beschluss vom 24.10.2014 - 11 B 1065/14 -) scheint es sachgerecht, im Fall von nicht vorliegenden belastbaren Angaben zum erwarteten Jahresgewinn den Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Alttextilcontainers im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- € zu schätzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.