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VG Trier 9. Kammer 9 K 3552/21.TR Urteil Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folge

Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs; Beweislast für Standsicherheit einer baulichen Anlage Leitsatz

  1. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, wenn die bauliche Anlage formell wie materiell baurechtswidrig ist und dieser auch kein Bestandsschutz zukommt. Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Betroffenen, insbesondere in Art 14 GG ist hier nicht festzustellen. (Rn.19) (Rn.26)
  2. Der Bauherr bzw. Grundstückeigentümer trägt die Beweislast für die Standsicherheit seiner baulichen Anlage nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch dann, wenn er ein solches illegaler Weise nicht durchführt und sich dennoch auf eigentumsrechtliche Ansprüche aus seiner baulichen Anlage berufen will. (Rn.46) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung von Schäden an seiner Garagenanlage. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer einer Garagenanlage im nordwestlichen Bereich der Straße ... in .... Die Anlage besteht aus sieben Fertiggaragen mit den Maßen L: 6,00 m / B: 2,96 m / H: 2,55 m. Die Garagen waren seit jeher an ihrer Rückwand vollständig – mindestens bis zu ihrer Oberkante – mit Erde aufgeschüttet bzw. in den dahinterliegenden Hang „hineingebaut“. Randnummer 3 Die Garagenanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilgebiet „...“ der Stadt .... Für den Bereich der Garagen setzt der Bebauungsplan eine Baugrenze fest, die von den jeweils äußersten Garagen der klägerischen Garagenanlage überschritten wird. Eine Baugenehmigung für die Garagen besteht nicht und wurde bislang auch nicht beantragt. Randnummer 4 Anfang des Jahres 2020 begann die Beklagte zwecks Errichtung eines Neubaugebietes im rückwärtigen Bereich der klägerischen Garagen mit der Ausführung von Erschließungsarbeiten. Im Zuge dessen wurde unmittelbar hinter der Garagenanlage des Klägers eine Erschließungsstraße errichtet, die parallel zur Rückwand der Garagenanlage des Klägers verläuft. Zuvor befand sich dort eine Trasse aus zwei Betonstreifen. Die Lage der Straße wurde im Zuge der Erschließungsarbeiten um 3,60 m in Richtung der Garagenanlage verschoben. Zwischen Erschließungsstraße und Garagenanlage wurde die Steigung jedenfalls teilweise verändert und die Böschung partiell durch Felsblöcke abgefangen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  3. Juli 2021 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und trug vor, aufgrund der Ausbaumaßnahmen der Erschließungsstraße sei die Standsicherheit seiner Garagengebäude nicht mehr gewährleistet und es hätten sich Risse in den Garagenrückwänden gebildet. Ursächlich hierfür sei, dass die Höhenlage und die Breite des Straßenverlaufs gravierend verändert worden seien. Randnummer 6 Dem Schreiben beigefügt war ein zuvor von dem Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom
  4. Dezember
  5. Die dem Gutachten zugrundeliegenden statischen Berechnungen vom
  6. Oktober 2020 wurden von dem Ingenieurbüro ... durchgeführt. Auf Grundlage der Angaben des Klägers zur ursprünglichen Geländesituation sowie Ortsbesichtigungen nach Herstellung der Erschließungsstraße kommt das Gutachten basierend auf der statischen Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Garagen in ihrem ursprünglichen Zustand standsicher gewesen seien und dies nunmehr, nach Herstellung der Erschließungsstraße, nicht mehr der Fall sei. Randnummer 7 Die Beklagte beauftragte daraufhin das Ingenieurbüro ..., welches für die Herstellung der Erschließungsstraße zuständig war, ebenfalls mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zur Standsicherheit der Garagenanlage. Die Berechnungen wurden von dem Ingenieurbüro unter Zugrundelegung des Urgeländeaufmaßes (vor Herstellung der Erschließungsstraße) erstellt. Nach statischer Berechnung vom
  7. Februar 2021 kommt das Ingenieurbüro ... zu dem Ergebnis, dass die Garagen auch vor Erstellung der Erschließungsanlage nicht standsicher waren. Randnummer 8 Das Ingenieurbüro ... nahm hierzu mit Schriftsatz vom
  8. Februar 2021 Stellung und teilte mit, dass seine Berechnungen vom
  9. Oktober 2020 auf den mündlichen Aussagen des Klägers sowie den Erkenntnissen des Ortstermins beruhten. Insbesondere sei von einem ebenen Gelände hinter den Garagen ab der Garagenoberkante ausgegangen worden. Beide Berechnungen (Büro ... vom
  10. Oktober 2020 sowie Büro ... vom
  11. Februar 2021) seien sich einig, dass die Standsicherheit bei einer Aufschüttung mit Böschung, wie sich die Situation derzeit darstelle, nicht gegeben sei. Randnummer 9 Mit Eingang vom
  12. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Er trägt vor, die Standunsicherheit seiner Garagen sowie die Rissbildungen seien allein auf die Herstellung der Erschließungsstraße und die Geländeveränderungen zurückzuführen. Vor Errichtung der Straße habe sich das rückseitige Gelände auf demselben Höhenniveau mit den Flachdächern der Garagen befunden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die Schäden am Eigentum des Klägers weiter verschlimmern, wenn die Beklagte nicht alsbald Abhilfemaßnahmen ergreife. Außerdem würden sowohl Leib und Leben als auch das Eigentum der Garagenmieter gefährdet. Randnummer 11 Der Kläger beantragt: Randnummer 12 Die Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die an der Garagenanlage des Klägers in „... in ...“ entstandenen Schäden, insbesondere die Rissbildung an der Garagenrückwand, zu beheben und die Garage in den ursprünglichen Zustand der Standsicherheit zu versetzen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, die örtliche Bestandssituation werde vom Kläger falsch dargestellt. Auch das Ursprungsgelände habe bereits eine Steigung hinter den Garagen aufgewiesen. Die Böschung zwischen der Erschließungsstraße und der Garagenanlage sei im Bestand vorhanden gewesen. Die Böschung sei im Zuge der Straßenbaumaßnahme fachgerecht angepasst worden, ohne dass in den Bereich der Garagenanlage eingegriffen oder dort Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Erhöhung der neuen Straßenachse gegenüber dem Ursprungsgelände betrage im Mittel etwa 11 cm. Die von Klägerseite behaupteten massiven Geländeveränderungen gegenüber dem Ursprungsgelände habe es nicht gegeben. Randnummer 16 Aufgrund der statischen Berechnungen des Ingenieurbüros ... sowie eines fehlenden statischen Nachweises sei davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Garagenanlage von vornherein nicht gegeben war und die aufgetretenen Risse bereits zuvor bestanden hätten. Die Garagenanlage sei im Übrigen illegal und ohne Baugenehmigung errichtet worden und auch nicht genehmigungsfähig, da sie die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen überschreite. Randnummer 17 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Randnummer 19 Dem Kläger steht der begehrte Anspruch gegen die Beklagte auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an seiner Garagenanlage und zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Garagenanlage nicht zu. Randnummer 20 Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend der verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Randnummer 21 Hergeleitet wird der Anspruch zum Teil aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch, zum Teil aus einer Heranziehung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. OVG RP, Urteil vom
  13. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582 ). Er ist gerichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns (vgl. VG Trier, Urteil vom
  14. September 2003 – 2 K 913/03.TR – mwN). Danach ist jeder Träger vollziehender Gewalt gegenüber demjenigen, den er durch sein rechtswidriges Verhalten in seinen Rechten verletzt hat, verpflichtet, die diesen rechtswidrig beeinträchtigenden dauernden Folgen seines Verwaltungshandelns zu beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht (ausführlich: OVG RP, Urteil vom
  15. April 1989 - 7 A 19/88.OVG -). Das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs setzt mithin voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, und, dass für den Betroffenen dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der noch andauert (vgl. VG Trier, Urteil vom
  16. September 2003 – 2 K 913/03.TR – mwN). Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar liegt ein hoheitliches Handeln der Beklagten vor, da diese eine Erschließungsstraße, die unstreitig dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. § 1 Abs. 2 LStrG ), hergestellt hat. Die Herstellung oder Veränderung einer öffentlichen Sache stellt einen Akt der öffentlichen Gewalt dar. Jedoch fehlt es an einem Eingriff in eine subjektive Rechtsposition des Klägers. Randnummer 23 Soweit der Kläger sich auf Gefahren für Leib und Leben sowie das Eigentum der Garagenmieter beruft, kann sich ein Anspruch des Klägers daraus von vornherein nicht ergeben, da er sich lediglich auf Eingriffe in eigene Rechte berufen kann. Randnummer 24 Ein Eingriff in das – danach allein in Betracht kommende – Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 GG ist nicht feststellbar. Randnummer 25 Das Gericht verkennt nicht, dass die Garagen in zivilrechtlichem Sinne im Eigentum des Klägers stehen. Art. 14 GG schützt als Eigentum indes nur die rechtliche Zuordnung eines vermögenswerten Gutes an einen Rechtsträger. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich danach, welche Befugnisse einem Eigentümer kraft der einschlägigen eigentumskonstituierenden Normen des privaten und/oder des öffentlichen Rechts zustehen (Sachs, GG,
  17. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 21, 44; siehe hierzu auch: BVerwG, Urteil vom
  18. August 1993 – 4 C 24/91 –, juris Rn. 27 f.). Randnummer 26 Einem Grundstückseigentümer gibt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich die Befugnis, die Nutzung selbst zu bestimmen. Geschützt sind hierbei grundsätzlich nur solche Grundstücksnutzungen, die rechtmäßig verwirklicht wurden bzw. werden. Im Baurecht gilt dies auch für eine allein aus formellen Gründen rechtswidrige Nutzung (BVerwG, BVerwG, Urteil vom
  19. Januar 1986 – 4 C 80/82 –, juris; BGH, Urteil vom
  20. September 1984 – III ZR 58/83 –, juris; Sachs, GG, a.a.O. Art. 14 Rn. 45). Dies zugrunde gelegt ist die Garagenanlage des Klägers nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst, da sie nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist (1.) und ihr auch kein Bestandsschutz zukommt (2.). Randnummer 27
  21. Die Garage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  22. Auflage 2021, Vorb. § 40 Rn. 8a) formell (a.) und materiell (b.) rechtswidrig. Randnummer 28 a. Die Garagenanlage ist formell rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Randnummer 29 Die Garagenanlage ist baugenehmigungspflichtig nach § 61 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –. Danach bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage der Genehmigung, soweit in den §§ 62 , 67 , 76 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Bei der Garagenanlage handelt es sich ohne Zweifel um eine bauliche Anlage nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 LBauO . Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der danach grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht liegen nicht vor. Die Garage ist insbesondere nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) LBauO genehmigungsfrei, da sie eine Fläche von 124 m 2 misst. Randnummer 30 b. Die Garagenanlage ist auch materiell rechtswidrig, da sie nicht genehmigungsfähig ist. Randnummer 31 Nach § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Garagenanlage widerspricht sowohl bauordnungsrechtlichen (aa.) wie auch bauplanungsrechtlichen (bb.) Vorgaben. Randnummer 32 aa. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt die Garagenanlage gegen § 13 Abs. 1 S. 1 LBauO . Danach muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Randnummer 33 Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Standsicherheit enthält § 13 LBauO nicht. Grundsätzlich wird Standsicherheit umschrieben mit den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Störung des Gleichgewichts der inneren und äußeren Kräfte einer baulichen Anlage oder eines Bauteils. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Baugenehmigung für eine bauliche Anlage erst dann erteilt werden kann, wenn der Nachweis der Standsicherheit entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Bauunterlangen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – erbracht ist (Jeromin, LBauO RP,
  23. Auflage 2016, § 13, Rn. 2, 4 f ). Randnummer 34 Einen Standsicherheitsnachweis oder eine Bescheinigung einer sachverständigen Person nach § 64 Abs. 4 LBauO über die Standsicherheit der Garagenanlage hat der Kläger nicht erbracht. Die Standsicherheit ist überdies auch nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BauuntPrüfVO auf andere Weise nachgewiesen. Randnummer 35 Vielmehr ergibt sich aus den beiden vorgelegten statischen Berechnungen – insoweit sind sich die Ingenieurbüros ... sowie ... einig –, dass die Garagenanlagen in ihrem jetzigen Zustand nach Errichtung der Erschließungsstraße, mithin zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, gerade nicht standsicher sind. Randnummer 36 bb. Die Garagenanlage verstößt unabhängig von ihrer Standsicherheit überdies gegen Bauplanungsrecht und ist auch deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Garagenanlage wurde im Widerspruch zu § 30 des Baugesetzbuches – BauGB – errichtet. Randnummer 37 Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Randnummer 38 Der maßgebliche Bebauungsplan Teilgebiet „...“ ist ein qualifizierter Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB, da er die Mindestfestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. BauNVO, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie örtliche Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält. Randnummer 39 Die Garagenanlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Teilgebiet „...“ über die überbaubaren Grundstücksflächen. Randnummer 40 Nach § 23 BauNVO können die überbaubaren Grundstückflächen insbesondere durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. In dem Bebauungsplan Teilgebiet „...“ wurden im Bereich der Garagenanlagen Baugrenzen festgesetzt. Hierzu bestimmt § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO, dass Gebäude und Gebäudeteile die festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Nach S. 2 kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Maß zugelassen werden. Randnummer 41 Die Garagenanlage überschreitet die festgelegte Baugrenze auf beiden Seiten, sodass sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und bauplanungsrechtlich nicht zulässig, mithin nicht genehmigungsfähig ist. Eine ausnahmsweise Zulassung nach § 23 Abs. 2 S. 1 BauNVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht allein ein Gebäudeteil hervortritt, sondern das Gebäude – die Garage – an sich die Baugrenze überschreitet. Randnummer 42 Dabei überzeugt auch die Argumentation des Klägers, nur die jeweils erste bzw. letzte Fertiggarage der Garagenanlage überschreite die Baugrenze, im Übrigen seien die dazwischenliegenden Fertiggaragen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden, nicht. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich die Garagenanlage zwar aus einzelnen Garagen zusammensetzt, die einzelnen Garagen aber ganz ersichtlich eine Einheit bilden und entsprechend auch als eine einheitliche bauliche Anlage zu beurteilen sind. Randnummer 43
  24. Der Kläger kann sich auch nicht auf Bestandsschutz seiner Garagen berufen, dessen Wesen darin liegt, dass die einmal rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch für die Zukunft eigentumskräftig geschützt ist (Beckmann, KommJur 2014, 401, beck-online). Bestandsschutz entsteht nur, wenn eine Bau- oder Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine rechtswidrige Errichtung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen (SächsOVG, Beschluss vom
  25. Februar 2010 – 1 B 585/09 –, BeckRS 2010, 46951). Randnummer 44 Die Garagenanlage stand über keinen relevanten Zeitraum im Einklang mit dem materiellen Baurecht. Vielmehr widersprach die Garagenanlage seit ihrer Errichtung und auch im Übrigen durchgängig den Festsetzungen des Bebauungsplans Teilgebiet „...“ hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen. Darauf, ob sie vor Errichtung der Erschließungsstraße standsicher war, kommt es mithin nicht an. Randnummer 45 Lediglich ergänzend weißt das Gericht darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Garagenanlage jemals standsicher war, sodass vorliegend auch von einem Verstoß gegen § 13 LBauO seit Errichtung der Garagen auszugehen ist. Randnummer 46 Die Beweislast dafür, dass eine bestimmte bauliche Anlage standsicher ist, trägt nämlich der jeweilige Bauherr bzw. Grundstückseigentürmer (Jeromin, a.a.O., § 13 Rn. 22a; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  26. November 2018 – 2 M 56/18 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom
  27. November 2019 – 5 L 1029/19.NW –, juris Rn. 30 ). Dies gilt konsequenter Weise nicht nur für das Genehmigungsverfahren, sondern auch dann, wenn der Bauherr ein solches illegaler Weise nicht durchführt und sich dennoch auf eigentumsrechtliche Ansprüche aus seiner baulichen Anlagen berufen will. Randnummer 47 Den Nachweis der (ursprünglichen) Standsicherheit hat der Kläger nicht erbracht. Aufgrund der vorgelegten Gutachten geht das Gericht davon aus, dass die Garagenanlage auch vor Errichtung der Erschließungsstraße nicht standsicher war. Randnummer 48 Dies hat das Ingenieurbüro ... auf Grundlage des Urgeländeaufmaßes nachvollziehbar berechnet und Herr Dr. ... auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal schlüssig und plausibel anhand des Urgeländeaufmaßes näher erläutert. Zweifel an den Berechnungen des Büros ... bestehen weder aufgrund des vom Kläger vorgelegten Gutachtens, noch im Hinblick auf die Bestandssituation. Randnummer 49 Die vom Kläger vorgelegte statische Berechnung des Ingenieurbüros ... vom
  28. Oktober 2020 wie auch das darauf aufbauende Gutachten des Sachverständigen ... vom
  29. Dezember 2020, welche zu dem Ergebnis kommen, die Garagen seien vor Errichtung der Erschließungsstraße standsicher gewesen, vermögen die Berechnungen des Ingenieurbüros ... schon deshalb nicht zu erschüttern, weil die Berechnungen des Büros ... allein auf Grundlage der Angaben des Klägers zur Bestandssituation angestellt wurden. Eine valide Grundlage für die Berechnungen mit konkreten Werten zum Ursprungsgelände fehlt. Randnummer 50 Hinzu tritt, dass Herr Dr. ... vom Ingenieurbüro ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt hat, dass der vom Kläger vorgelegten statischen Berechnung eine idealisierende Betrachtung der Ursprungssituation zugrunde lag, die so tatsächlich nicht gegeben war. Während das Ingenieurbüro ... von einer Geländesteigung von 0 Grad ausgeht, vermochte Herr Dr. ... anhand des Urgeländeaufmaßes nachvollziehbar darzulegen, dass auch vor Errichtung der Erschließungsstraße eine Böschung vorhanden war. Dies wird aus dem Urgeländeaufmaß und den zur Ursprungssituation von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom
  30. Januar 2022 eingereichten Lichtbildern (Bl. 47 und 48 der Gerichtsakte) ohne Zweifel ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, die Ursprungssituation werde von der Beklagten falsch dargestellt, ist sein Vortrag in keiner Weise substantiiert. Insbesondere der Verweis auf die Fotografien zur jetzigen Situation verfängt nicht, da diese gerade keinerlei Aussagen zur Ursprungssituation treffen. Auch soweit der Kläger vorträgt, die nunmehr von bestimmten Punkten aus sichtbare Böschung habe man früher so nicht wahrgenommen, ändert hieran nichts. Dass die Böschung verändert wurde, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entscheidend ist vielmehr, dass auch zuvor schon (überhaupt) eine Steigung/Böschung vorhanden war. Randnummer 51 Darüber hinaus hat Herr Dr. ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar aufgezeigt, dass in der Berechnung des Ingenieurbüros ... auch die Last des ursprünglich vorhandenen Trasse mit Betonstreifen nicht berücksichtigt wurde. Auch wenn diese Last deutlich geringer sein dürfte als die der Erschließungsstraße – zumal die Trasse weiter von den Garagen entfernt lag – wäre auch eine geringe Last jedenfalls in Ansatz zu bringen gewesen. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten ist auch deshalb nicht geeignet, den Nachweis über die ursprüngliche Standsicherheit der Garagenanlage zu erbringen. Randnummer 52 Schließlich legt das Ingenieurbüro ... in seiner Stellungnahme vom
  31. Februar 2021 selbst dar, dass beide Berechnungen (Büro ... vom
  32. Oktober 2020 und Büro ... vom
  33. Februar 2021) „zeigen, dass die Standsicherheit bei einer Anschüttung mit Böschung, wie sich die Situation derzeit darstellt, nicht gegeben ist, darüber besteht Einigkeit.“ Da, wie dargelegt, auch vor Errichtung der Straße bereits eine Böschung angeschüttet war, lässt auch die statische Berechnung von ... darauf schließen, dass die Garage nicht bestandssicher war. Randnummer 53 Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind daher nicht erfüllt. Ein sonstiger Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich. Randnummer 54 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 56 Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 57 Beschluss Randnummer 58 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 59 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Randnummer 60 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

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