Sportkartellrecht: Einstweilige Verfügung gegen die internationale Vermittlung eines Profifußballspielers in Ansehung der Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations Orientierungssatz 1. Die Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations beanspruchen lediglich für Vermittlungsverträge mit einer internationalen Dimension unmittelbar Geltung. Für Verträge mit ausschließlich nationalem Bezug bedarf es demgegenüber einer Umsetzung durch die nationalen Verbände, die durch den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) noch nicht erfolgt ist. insofern fehlt es am Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung. (Rn.6) 2. Mit Rücksicht auf die auf nationaler Ebene noch ausstehende Umsetzung lässt sich eine den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Notlage nur dann annehmen, wenn sich bereits aus den mit Blick auf Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension drohenden Einbußen eine existenzielle Gefährdung ergibt. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 2. Februar 2023, 9 O 23/23 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO) verneint. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Randnummer 3 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Antragstellern begehrte einstweilige Verfügung in ihrer Wirkung für den Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer Leistungs- oder Befriedigungsverfügung gleichsteht. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragsteller mit ihren Anträgen lediglich eine vorübergehende Regelung bis zum Abschluss des bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz unter dem Aktenzeichen 9 O 129/21 bereits anhängigen Hauptsachverfahrens anstreben. Die begehrte Unterlassung ist ihrem Inhalt nach identisch mit der im Hauptsacheverfahren begehrten Unterlassung. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung würden jedenfalls für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse geschaffen und damit die Hauptsache insoweit vorweggenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 02.02.2023 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2023 Bezug genommen. Randnummer 4 2. Die Durchsetzung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 33 GWB bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei dringenden Gründen gerechtfertigt, etwa einer Notlage (vgl. Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, § 935 Rn. 71 m.w.N.). Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung nur bei einer bestehenden oder drohenden existenziellen Notlage des Antragstellers in Betracht kommt. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile müssen unverhältnismäßig groß und irreparabel sein (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012 – 10 U 304/12 , juris Rn. 8 ). Der Antragsteller muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - VI-U (Kart) 9/10, juris Rn. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2017 - VI-U (Kart) 9/17, juris Rn. 54). Randnummer 5 Die Antragsteller haben keine derart schwerwiegenden Nachteile dargetan und glaubhaft gemacht, dass hieraus auf eine existenzielle Notlage zu schließen wäre. Hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern I. 1) und I. 2) sowie II. 1) und II. 2) ist den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zwar zu entnehmen, dass aus den angegriffenen Regelungen (Deckelungen der Provisionen und Verbot einer Zahlung durch Dritte) erhebliche Umsatzeinbußen von bis zu 75 % drohen (Anlage ASt 5). Die Umsatzerwartungen werden als „prekär“ bezeichnet (Anlage ASt 12). Zu Recht weist das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2023 jedoch darauf hin, welche Umsatzerwartungen als „prekär“ einzustufen seien, sei eine Frage der Wertung. Weder droht den Antragstellern eine Verdrängung vom Markt noch wird von ihnen vorgebracht, ihr Geschäftsmodell sei nicht mehr rentabel zu betreiben. Die Formulierung, es bestehe eine „große Unsicherheit“ darüber, ob sie mit ihrem neuen Dienstleistungskonzept am Markt wirtschaftlich erfolgreich sein könnten, stellt lediglich eine vage bleibende Vermutung dar; ein wirtschaftlicher Misserfolg im Sinne einer Existenzbedrohung ist damit nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Auch die Aussage, es sei seit Juni 2022 bereits 22 % Personal abgebaut worden und weitere Schritte würden „in Betracht“ gezogen, stellt lediglich eine vage Prognose dar, die nicht geeignet ist, eine existenzielle Notlage zu begründen. Randnummer 6 Darüber hinaus beanspruchen die Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations (FFAR, vorgelegt in deutscher Übersetzung als Anlage K 50 im Verfahren 9 O 129/21 LG Mainz) lediglich für Vermittlungsverträge mit einer internationalen Dimension unmittelbar Geltung, vgl. Art. 2 FFAR. Für Verträge mit ausschließlich nationalem Bezug bedarf es demgegenüber einer Umsetzung durch die nationalen Verbände, die durch den Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) noch nicht erfolgt ist (vgl. die Einträge auf der Internetpräsenz des DFB unter www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/vorregistrierung/ und www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/). Damit fehlt es für diesen Teilbereich bereits an einer hinreichend sicheren Prognose, ob die Bestimmungen der FFAR überhaupt unverändert übernommen werden. Zwar sind die nationalen Verbände nach Art. 3.1 FFAR verpflichtet, bis zum 30.09.2023 nationale Reglements für Spielervermittler einzuführen und durchzusetzen. Gemäß Art. 3.2
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