G wie vom BFH (Urteil vom 22.02.2018, Az. III R 10/17) entschieden und von der Beklagten zitiert auf eine nach dem Anspruchszeitraum getroffene Entscheidung ankommt, wird die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Randnummer 55 Konkret geht es bei der Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig um zwei getrennt zu behandelnde Zeiträume, nämlich den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 sowie den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021. Diese werden in unterschiedlichen Einkommensteuerbescheiden durch das Finanzamt beschieden. Randnummer 56 Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hängt vom Bestehen der Behandlung als
G durch das zuständige Finanzamt ab und ist für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreites maßgeblich, da ohne die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG im hiesigen Rechtsstreit ausscheidet und bei Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gegeben ist. Randnummer 57 Es kann sich bei dem Rechtsverhältnis auch ein öff.-rechtliches Verhältnis handeln, auch um ein steuerrechtliches. Hierunter fällt auch die Behandlung als
G. Randnummer 58 Abw. vom Gesetzeswortlaut muss der Rechtsstreit nicht bereits anhängig sein; die Rspr. lässt es genügen, dass das Gericht dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgibt, den Rechtsstreit anhängig zu machen, um dann auszusetzen (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
G nur Beweismittel geeignet sind, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für einen unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel. Randnummer 72 Vorliegend fehlt es leider derzeit an einem tauglichen Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, sodass die Klage schon aus diesem Grund unbegründet ist. Randnummer 73 Für den Fall, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann, geht die Beklagte aktuell des Weiteren davon aus, dass auch dann die Klage unbegründet sein dürfte. Randnummer 74 Im Urteil des BFH vom 22.2.2018, III R 10/17 wird dahingehend ausgeführt, dass nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004). Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). Randnummer 75 Im Streitfall wären die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 erfüllt, da die Kinder in dem anderen (vorrangigen) Mitgliedstaat Ungarn wohnen und gleichzeitig der (nachrangige) Leistungsanspruch in Deutschland durch den Wohnort ausgelöst. Randnummer 76 Der Anspruch in Ungarn wäre durch den Wohnsitz des Kindesvaters bzw. die Erwerbstätigkeit des Kindesvaters ausgelöst worden. Hier ist anhand der Akte noch nicht eindeutig erkennbar, ob der Kindesvater innerhalb des Klagezeitraums einer berücksichtigungsfähigen Erwerbstätigkeit in Ungarn nachgegangen ist. Es fehlen diesbezüglich entsprechende Nachweise. Unter anderem fehlt die Angabe, wie viel Stunden der Kindesvater wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sodass nach alledem derzeit lediglich vom Wohnort des Kindesvaters in Ungarn ausgegangen werden kann. Unabhängig davon wären die ungarischen Rechtsvorschriften in jedem Fall auf den Kindesvater, zumindest durch den Wohnsitz, anwendbar. Randnummer 77 Der Anspruch in Deutschland würde insoweit durch den Wohnsitz der Klägerin vermittelt werden, wenn sie denn die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllen würde. Der Anspruch wird jedoch nicht durch eine Erwerbstätigkeit der Klägerin in Deutschland vermittelt, da die Beklagte der Auffassung ist, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht dem Begriff einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterfallen. Randnummer 78 Ausweislich des Art. 1 Buchstabe a VO 883/2004 ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), die nach den deutschen Vorschriften der sozialen Sicherheit als Beschäftigung gilt oder das Vorliegen einer nach den deutschen Vorschriften einer solchen Tätigkeit gleichgestellten Situation. Nach den deutschen Vorschriften der sozialen Sicherheit ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Randnummer 79 Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist nach Art. 1 Buchstabe b VO 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt danach vor, wenn eine eigenverantwortliche Tätigkeit für eigene Rechnung zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Randnummer 80 Wesentlich ist hierbei die Gewinnerzielungsabsicht, die z.B. bei einer bloß ehrenamtlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit oder der Durchführung einer der in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. "Ein-Euro-Job") fehlt. Von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zum Beispiel auszugehen, wenn eine Person als selbstständig Erwerbstätiger Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und deshalb im Versicherungsfall einen Anspruch auf Krankengeld haben kann (vgl. § 53 Abs. 6 SGB V i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), oder bei versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI, bei Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III begründet haben, und bei Künstlern und Publizisten, die nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Randnummer 81 Vorliegend wird u.a. auf das Ausüben einer Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt abgestellt. Das Vermieten und Verpachten stellt insofern keine Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt dar. Unter Vermietung und Verpachtung ist dahingehend auch keine eigenverantwortliche Tätigkeit für eigene Rechnung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Zwar sollen auch mit Vermietung und Verpachtung Gewinne erzielt werden, allerdings stellt das Vermieten und Verpachten in diesem Kontext keine Tätigkeit im Sinne des Art. 1 Buchstabe b VO 883/2004 dar. Randnummer 82 Nach diesen Feststellungen wäre Deutschland nachrangig und Ungarn aufgrund des Wohnsitzes der Kinder in Ungarn vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Grundsätzlich müsste Deutschland in dieser Konstellation einen Unterschiedsbetrag gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004), allerdings muss ein derartiger Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch in Deutschland, wie vorliegend, ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). Randnummer 83 Die Beklagte erklärt sich einverstanden mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. dem zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO).“ Randnummer 84 Mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2021 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 85 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht kein Differenzkindergeld für den streitbefangenen Zeitraum festgesetzt. I. Randnummer 86 Das Gericht nimmt wegen der Begründung im Einzelnen Bezug auf die angefochtene Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO). Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren führt das Gericht lediglich noch das Folgende aus: Randnummer 87 1. Das Gericht konnte letztlich – dazu die nachfolgenden Ausführungen unter I.2. – dahinstehen lassen, ob die Klägerin in den beiden Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt werden wird. Ein entsprechender Bescheid für die beiden Veranlagungszeiträume liegt bislang nicht vor, die „Prognose“-Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes ist insoweit ohne Bedeutung: Als Nachweis für eine Behandlung als
G sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für einen unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel (BFH, Urteil vom 22. Februar 2018, III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717). Randnummer 88 Die Klägerin hat daher – aus ihrer Sicht folgerichtig – die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO beantragt. In tatbestandlicher Hinsicht ist hierzu erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, abhängt. Die in dem auszusetzenden Verfahren zu treffende Entscheidung muss von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, abhängen, d.h. - mit anderen Worten - das andere Verfahren muss für das auszusetzende Verfahren vorgreiflich sein. Vorgreiflichkeit ist zu verneinen, wenn das anhängige Verfahren entscheidungsreif ist, ohne dass es darauf ankäme, welche Meinung das andere Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde zu dem Rechtsverhältnis vertritt (BFH, Urteil vom 21.12.2005, III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103; Brandis in Tipke/Kruse, § 74 FGO Rz. 7; Schoenfeld in Gosch, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 22). Randnummer 89 Das vorliegende Klageverfahren ist nach dieser Maßgabe entscheidungsreif, da der Klägerin auch bei Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG kein Differenzkindergeld zusteht. Randnummer 90 2. Die Beklagte nimmt in ihrer Klageerwiderung wegen der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung zu Recht Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Verfahren III R 10/17 (Urteil vom 22. Februar 2018, BStBl. II 2018, 717); auch im dortigen Verfahren hatte der Kläger in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Randnummer 91 a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland: Die in einem EU-Mitgliedstaat mit Ihrem Ehemann und ihren Kindern lebende Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat im streitbefangenen Zeitraum in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dies war in gleicher Weise im BFH-Verfahren III R 10/17 (aaO) der Fall gewesen. Der BFH führte unter Berücksichtigung dessen zum Unionsrecht aus: Randnummer 92 "
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