Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Interessenausgleich mit Namensliste - Sozialauswahl - Vermutungswirkung Orientierungssatz 1. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung aufgrund einer (umgesetzten) unternehmerischen Entscheidung, die geschlossene Unterbringung von Jugendlichen in einem Jugendheim zu schließen. (Rn.39) 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 S 1 KSchG vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs 2 S 1 KSchG - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. (Rn.42) 3. Das Freiwerden eines anderen Arbeitsplatzes nach Abschluss des Interessenausgleichs ist grundsätzlich kein Anwendungsfall des § 1 Abs 5 S 3 KSchG, denn die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs kann durch die spätere Entwicklung nur in Frage gestellt werden, wenn sie für den Arbeitgeber vorhersehbar war. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 7. Juni 2022, 4 Ca 108/22, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Juni 2022, Az. 4 Ca 108/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 15. August 2013 bei der Beklagten als Erzieher zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 3.600,00 beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte betreibt Einrichtungen für die Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Der Kläger wurde im Jugendheim „Y.“, einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe, in X. beschäftigt. Es gab einen Betriebsteil mit Jugendlichen in der „geschlossenen Unterbringung“ (GU) und einen Betriebsteil mit Jugendlichen in der „offenen Unterbringung“. Die Beklagte beschäftigte am Standort X. in der Regel 60 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags für die Region Pfalz/Saarland zuständig ist. Randnummer 3 Laut schriftlichem Arbeitsvertrag wurde der Kläger als "Erzieher für geschlossene Gruppen" eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Manteltarifvertrag (MTV IB), der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TVTM IB) und der Entgelttarifvertrag (ETV IB) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes (IB) Anwendung. Das Tarifwerk sieht für „Erzieher für geschlossene Gruppen“ eine eigenständige Entgeltgruppe (EG) 9 ETV IB vor, die über derjenigen für sonstige Erzieher liegt. Randnummer 4 Der Vorstand der Beklagten entschloss sich im September 2021 die geschlossene Unterbringung zu beenden. Am 27. Januar 2022 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan ab. Der Interessenausgleich hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „Präambel Randnummer 6 Der Arbeitgeber betreibt am Standort X. das Jugendheim Y. mit insgesamt 60 Mitarbeiter*innen. Randnummer 7 Aufgrund der strategischen Vorstandsentscheidung vom 28.09.2021, die geschlossene Unterbringung im IB zu beenden, sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, die Durchführung der geschlossenen Unterbringung (GU) sowie die daran angeschlossene Arbeits- und Beschäftigungstherapeutische Betreuung (AT/BT) inklusive Modul Schule im Jugendheim Y. in X. vollständig zu schließen (Beschluss der Geschäftsführung vom 08.11.2021). Alle Arbeitsplätze in diesem Betriebsteil werden zum 31.07.2022 ersatzlos wegfallen. Davon nicht betroffen sind der hauswirtschaftlich-technische Bereich, Verwaltung, psychologische Betreuung und Leitung. Die offene Gruppe ist ebenfalls nicht betroffen. Randnummer 8 … Randnummer 9 § 1 Geltungsbereich Randnummer 10 Dieser Interessenausgleich gilt für alle im Betriebsteil Geschlossene Unterbringung (GU) mit daran angeschlossener Arbeits- und Beschäftigungstherapeutischer Betreuung (AT/BT) inklusive Modul Schule im Jugendheim Y. in X. tätigen Mitarbeiter*innen, die zum 10.01.2022 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und deren Arbeitsplatz aufgrund der in diesem Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen entfallen wird. Randnummer 11 … § 2 Randnummer 12 1. Die Betriebsänderung besteht aus einer Betriebsteilschließung unter Wegfall aller Arbeitsplätze im Betriebsteil GU mit AT/BT und Modul Schule. Der letzte Betreuungstag im Betriebsteil GU sowie AT/BT und Modul Schule wird voraussichtlich der 31.07.2022 sein. Randnummer 13 … Randnummer 14 § 3 Personelle Maßnahmen Randnummer 15 … Randnummer 16 2. Aufgrund der unterschiedlichen tariflichen Vergütungen wird diesseits nicht von einer Vergleichbarkeit zwischen Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen gemäß ETV IB i.V.m. TVTM sowie ÜTV IB ausgegangen, da diese nicht einseitig aufgrund des Direktionsrechts im Rahmen der individuellen tariflichen Eingruppierung untereinander austauschbar sind. Eine Sozialauswahl beschränkt sich daher nur auf die gem. Ziffer 3 in der Anlage aufgeführten Personen. Randnummer 17 3. Eine Liste der von der Betriebsteilschließung betroffenen Mitarbeiter*innen wird als Anlage zum Interessenausgleich genommen. … Die Parteien sind sich einig, dass die Anlage dieser Vereinbarung eine Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG darstellt. Die Namensliste ist Bestandteil dieses Interessenausgleichs. Randnummer 18 … Randnummer 19 In der Namensliste sind 20 Arbeitnehmer aufgeführt, darunter auch der Kläger. Randnummer 20 Nach Zustimmung des Integrationsamts und nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2022 zum 31. Juli 2022 und bot dem Kläger die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen als Erzieher im Sozial- und Erziehungsdienst (B4) EG 8 (SuE) im Kinder- und Familienzentrum in Z. an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt, an. Gegen die Kündigung wendet er sich mit der am 7. April 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Randnummer 21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 22 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. März 2022 nicht aufgelöst wird. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2022 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Kündigung der Beklagten sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Im Streitfall greife die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ein. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft iSv. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Der Kläger sei als „Erzieher für geschlossene Gruppen“ eingestellt und beschäftigt worden. Nach dem tariflichen Vergütungssystem seien „Erzieher für geschlossene Gruppen“ und sonstige „Erzieher“ unterschiedlich eingruppiert. Der Kläger sei daher nicht mit den Erziehern vergleichbar, die für offene Gruppen beschäftigt werden. Dass er etwa in Vertretungsfällen auch als Erzieher in offenen Gruppen eingesetzt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger sei nicht primär oder überwiegend für offene Gruppe beschäftigt worden. Gelegentliche, vertretungsweise Einsätze in offenen Gruppen änderten nichts an der Zuordnung des Klägers zur geschlossenen Unterbringung und der dortigen Eingruppierung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 7. Juni 2022 Bezug genommen. Randnummer 27 Gegen das am 15. Juni 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14. Juli 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15. September 2022 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 15. September 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 28 Der Kläger macht geltend, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Dies folge daraus, dass in der Namensliste zum Interessenausgleich nur die Erzieher für geschlossene Gruppen, nicht aber die für offene Gruppen berücksichtigt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit der Namensliste folge aus der Tatsache, dass Erzieher für geschlossene Gruppen in Vertretungsfällen (zB. Erkrankung oder Urlaub) von der Beklagten „in vielen Fällen“ in der offenen Gruppe eingesetzt worden seien und umgekehrt. Die Erzieher für geschlossene Gruppen verfügten über eine Ausbildung, die es ihnen - wie ihm - ermögliche, unproblematisch als Erzieher für offene Gruppen zu arbeiten. Er sei in der Vergangenheit für einzelne Tage oder sogar mehrere Wochen in der offenen Gruppe eingesetzt worden. Die Vertretungseinsätze seien einfach durch Einteilung im Dienstplan erfolgt, ohne dass vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden wäre. Von daher hätten sämtliche Erzieher des Jugendheims in die Namensliste aufgenommen werden müssen. Dass dies unterblieben sei, habe die Unwirksamkeit der Namensliste zur Folge. Gleichzeitig führe die Beschränkung der Namensliste auf die Erzieher für geschlossene Gruppen zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl. Er bestreite, dass die Beklagte die Sozialdaten der Erzieher für offene Gruppen dem Betriebsrat mitgeteilt habe, so dass auch die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft sei. Außerdem hätte die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung berücksichtigen müssen, dass infolge der fristlosen Kündigung der Erzieherin W., die in der offenen Gruppe eingesetzt worden sei, dort eine Stelle freigeworden sei, auf der er nach Schließung der geschlossenen Unterbringung hätte weiterbeschäftigt werden können. Die freie Stelle sei nicht nur von der Tätigkeit her mit seiner bisherigen Stelle vergleichbar, sondern entspreche ihr auch von der Vergütung. Randnummer 29 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Juni 2022, Az. 4 Ca 108/22, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. März 2022 nicht aufgelöst wird. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis mit der Erzieherin W. im März 2022 fristlos gekündigt. Die Kündigung sei W. am 18. März 2022 zugestellt worden. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess (4 Ca 88/22) habe sie sich mit W. vor dem Arbeitsgericht in einem Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2022 geeinigt. Sie habe die Stelle - wie von vornherein beabsichtigt - nicht neu besetzt. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 36 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 31. März 2022 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Juli 2022 aufgelöst worden. Randnummer 37 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. März 2022 zum 31. Juli 2022 ist iSd. §§ 2, 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 38
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