Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften Leitsatz 1. Die Wahl einer zu großen Betriebsvertretung führt zur Anfechtbarkeit der Wahl. (Rn.32) 2. Zur Ermittlung der Anzahl der regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten ist zunächst von der Personalstärke am Tag des Wahlausschreibens auszugehen. Im Rahmen einer rückblickenden und prognostischen Betrachtung ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die den für die bevorstehende Amtsperiode zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und es mit einem höheren Maß an Gewissheit rechtfertigen, von einer hiervon abweichenden Personalstärke auszugehen. (Rn.33) 3. Eine die Beschäftigtenzahl erhöhende Prognose kann getroffen werden, wenn sie auf konkreten Veränderungsentscheidungen beruht. Veränderungen aufgrund der gerade auch in größeren Dienststellen gegebenen Fluktuation bleiben hingegen unberücksichtigt, da diese Schwankungen nicht den regelmäßigen Personalbestand prägen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 6. September 2022, 1 BV 6/22, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2022, Az.: 1 BV 6/22, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Betriebsvertretung bei der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle X. der US Airforce-Europe. Die Antragstellerin tritt für diese Dienststelle in Prozessstandschaft auf. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsvertretung) ist die aus der Betriebsvertretungswahl vom 9. bis 11. Mai 2022 hervorgegangene, aus 11 Mitgliedern bestehende Betriebsvertretung der genannten Dienststelle. Randnummer 2 In der Dienststelle war in den Jahren vor 2022 eine Betriebsvertretung aus 11 Mitgliedern gebildet. Randnummer 3 Vor Aushang des Wahlausschreibens am 10. März 2022 erstellte die Dienststelle eine dem Wahlvorstand am 9. März 2022 zugeleitete Wählerliste. Diese wies insgesamt 594 Mitarbeitende, darunter 416 Angestellte und 178 Arbeiter, auf. Ausweislich des Wahlausschreibens wurde die Wahl für ein Gremium, bestehend aus 11 Betriebsvertretungsmitgliedern, eingeleitet und ungeachtet eines Schreibens der Dienststelle an den Wahlvorstand vom 16. März 2022 mit dem Hinweis, dass der Wahlvorstand die Zahl der zu wählenden Betriebsvertretungsmitglieder zu hoch angesetzt habe, fortgesetzt. Am 12. Mai 2022 gab der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl durch Aushang bekannt. Randnummer 4 Die Betriebsvertretung erhält von der Antragstellerin monatlich sogenannte Strength Reports. Diese Reports wiesen für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich April 2022 nur für einen Monat (Februar 2020) eine Personalstärke von über 600 wahlberechtigten Arbeitnehmern auf. Im Übrigen bewegte sich die Personalstärke in einer Schwankungsbreite von 576 bis 594 Beschäftigten. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die tabellarische Aufstellung der Antragstellerin im Antragschriftsatz vom 24. Mai 2022 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Die Betriebsvertretung stützt sich hinsichtlich der Zahl wahlberechtigter Beschäftigter auf jährlich zum Stichtag November eines Jahres erstellte Tätigkeitsberichte (Bl. 71 ff. d.A.). Danach bestand folgende Personalstärke: Randnummer 5 - Jahr 2018: 606 Randnummer 6 - Jahr 2019: 606 Randnummer 7 - Jahr 2020: 597 Randnummer 8 - Jahr 2021: 600 Randnummer 9 Zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens hatte die zuvor bestehende Betriebsvertretung hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung von 17 Personen einen Zustimmungsbeschluss gefasst. Mit 13 Personen wurde in der Folge ein Arbeitsverhältnis tatsächlich begründet. Auf die Aufstellung der Betriebsvertretung in deren Schriftsatz vom 17. November 2022, S. 5 (Bl. 178 d.A.), wird Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens gab es ferner insgesamt 28 interne Stellenausschreibungen. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Betriebsvertretung im Schriftsatz vom 4. August 2022, S. 2 ff. (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Die Dienststelle hatte allerdings auch in den vergangenen Jahren und auch Jahrzenten durchgehend Stellen zur Besetzung ausgeschrieben und zwar stets mindestens im gleichen Umfang wie im Jahr 2022. Eine Vielzahl dieser Stellen konnte nicht besetzt werden, was auch dem Wahlvorstand bekannt war. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine stets gegebene Fluktuation und hat in tabellarischer Form (Schriftsatz vom 21.07.2022), S. 3 ff., Bl. 78 ff. d.A.) eine Aufstellung der im Zeitraum vom 31. März bis 30. November 2022 erfolgten Zu- und Abgänge dargelegt. 28 Zugängen standen demnach 30 Abgänge gegenüber. Randnummer 10 Mit dem am 24. Mai 2022 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Wahl unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zu großen Gremiums angefochten. Sie hat die Ansicht vertreten, es hätte kein aus 11 Mitgliedern bestehendes Gremium gewählt werden dürfen. Die Personalstärke sei in den letzten Jahren merklich zurückgegangen und überschreite auch unter Berücksichtigung der fluktuationsbedingten Einstellungen nicht den Schwellenwert von 600 Arbeitnehmern. Eine etwaige Besetzung von Stellen nach internen Stellenausschreibungen führe nicht zur Erhöhung der Mitarbeiterzahl. Randnummer 11 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 die Betriebsratswahl vom 9. bis 11. Mai 2022 für unwirksam zu erklären. Randnummer 13 Die Betriebsvertretung hat den Antrag gestellt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hat die Auffassung vertreten, nach den Beschäftigtenzahlen der jährlichen Tätigkeitsberichte habe es durchschnittlich 602,25 Beschäftigte gegeben. Der Wahlvorstand habe zulässigerweise im Rahmen einer Prognose auch die künftigen Neueinstellungen miteinbezogen, denen die bisherige Betriebsvertretung ja bereits zugestimmt habe. Der Wahlvorstand habe deshalb zulässigerweise davon ausgehen können, dass innerhalb von ca. 4 Monaten mit einer Beschäftigtenzahl von 611 Mitarbeitenden zu rechnen gewesen sei. Für eine Prognose dahingehend, dass mehr als 600 wahlberechtigte Beschäftigte zu erwarten gewesen seien, sprächen auch die 28 internen Stellenausschreibungen. Soweit die Antragstellerin auf Fluktuationen infolge von Eigenkündigungen oder gar den Tod von Arbeitnehmern verweise, seien derartige Ereignisse für den Wahlvorstand nicht vorhersehbar gewesen. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Personalstärke sei ausweislich der vorgelegten Zahlen merklich zurückgegangen. Ausweislich der beispielhaft vorgelegten Aufstellung entsprächen sich die Zahl von personellen Zu- und Abgängen. Eine etwaige Besetzung von Stellen nach internen Stellenausschreibungen führe nicht zur Erhöhung der Mitarbeiterzahl, zumal Stellen in ähnlichem Umfang auch in der Vergangenheit stets ausgeschrieben gewesen seien. Die Wahl habe damit gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlverfahren, namentlich § 16 Bundespersonalvertretungsgesetz i.d.F. vom 16. Januar 1991, verstoßen. Maßgeblich sei die tatsächliche Zahl der Beschäftigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Korrektur der dadurch begründeten Regelvermutung nach oben rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 6. September 2022 hat das Arbeitsgericht Trier, Az. 1 BV 6/22, die Betriebsvertretungswahl vom 9. bis 11. Mai 2022 für unwirksam erklärt. Randnummer 18 Der genannte Beschluss ist der Betriebsvertretung am 21. September 2022 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 6. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. November 2022, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Randnummer 19 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Betriebsvertretung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 174 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 20 In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien habe der Wahlvorstand pflichtgemäß von einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von 601 oder mehr Mitarbeitenden ausgehen dürfen. Zwar habe die Beschäftigtenzahl am maßgeblichen Tag des Wahlausschreibens unter 600 Beschäftigen gelegen, und dies auch in den zwei vorangegangenen Jahren 2021 und 2020, wobei der Schwellenwert allerdings jeweils nur äußerst knapp unterschritten worden sei. Angesichts dessen habe der Wahlvorstand im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässigerweise die bevorstehenden Einstellungen neuer Mitarbeiter zumindest insoweit berücksichtigen können, als zum Zeitpunkt des Tages des Wahlausschreibens die vorige Betriebsvertretung bereits ihre Zustimmung erteilt hatte. Hinsichtlich der Einstellung dieser Mitarbeiter sei eine konkrete Unternehmerentscheidung getroffen worden. Allein dies führe bei prognostischer Betrachtung zu einer deutlichen Überschreitung des Schwellenwerts. Diese Prognose werde zusätzlich gestützt durch die zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens vorhandenen 28 internen Stellenausschreibungen. Randnummer 21 Die Betriebsvertretung beantragt, Randnummer 22 den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 6. September 2022, Az. 1 BV 6/22, abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 24. Mai 2022 zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 19.01.2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 199 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend. Die tatsächliche Zahl wahlberechtigter Beschäftigter am Tag des Wahlausschreibens von unter 601 Mitarbeitern begründe zunächst die Vermutung einer dementsprechenden auch zukünftigen Anzahl von Mitarbeitenden. Eine rückblickende Betrachtung bestätige diese Vermutung. Es gebe auch keine Veränderungsentscheidungen, die im Rahmen einer Prognose dahingehend hätten berücksichtigt werden können, dass aufgrund solcher Entscheidungen die Beschäftigtenanzahl den Schwellenwert überschreitet. Personelle Veränderungen beruhten auf der üblichen jährlichen Fluktuation. Zu- und Abgänge hielten sich dabei die Waage. Einstellungen stünden regelmäßig entsprechende Abgänge gegenüber. Randnummer 26 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Randnummer 27 Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der Wahl der Betriebsvertretung vom 09.- 11.05.2022 festgestellt. 1. Randnummer 28 Der Wahlanfechtungsantrag war zulässig. Randnummer 29 Die Wahlanfechtung erfolgt nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk) i.V.m. Abs. 9 Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk i.V.m. §§ 25, 83 Abs. 1 Nr. BPersVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Die Beteiligungs- und Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt unmittelbar aus Abs. 9 des genannten Unterzeichnungsprotokolls. Randnummer 30 Für die Beurteilung maßgeblich ist das BPersVG in der am 16.01.1991 geltenden Fassung (im Nachfolgenden: mod. BPersVG). Insoweit enthält Abs. 1 S. 1 des genannten Unterzeichnungsprotokolls zu Art 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens eine statische Verweisung auf das BPersVG (BAG, Beschluss vom 11.09.2013 -7 ABR 18/11- ,Rn. 15 ff., juris). Randnummer 31 Die demnach nach § 25 mod. BPersVG zu wahrende Antragsfrist von 12 Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, welche vorliegend am 12.05.2022 erfolgte, wurde durch den am 24.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag gewahrt. 2. Randnummer 32 Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Bei der Wahl wurde gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen, indem die Wahl von 11, statt nur 9 Mitgliedern der Betriebsvertretung erfolgte. Dieser Verstoß gegen § 16 Abs. 1 mod. BPersVG war geeignet, das Wahlergebnis im Sinne des § 25 mod. BPersVG zu beeinflussen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.