2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung Fahrtkosten zu erstatten hat. Randnummer 2 Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist als Verwaltungsangestellter bei der K sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Eine Schwerbehinderung ist festgestellt. In der Zeit vom 30.01.2020 bis zum 26.07.2020 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte in dieser Zeit Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften. In der Zeit vom 15.05.2020 bis zum 26.07.2020 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt. Ab dem 27.07.2020 bestand wieder Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 26.08.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 09.12.2020 abgelehnt. Fahrtkosten könnten von den Krankenkassen nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Antragstellung übernommen werden. Eine Kostenerstattung sei nur für solche Fahrten möglich, die zu einer ärztlichen Behandlung oder einer vom Arzt verordneten Behandlung führten. Dies treffe für die Wiedereingliederung nicht zu. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 04.01.2021 verwies der Kläger auf folgende Urteile: Randnummer 3 · SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 - S 4 R 1970/18, Randnummer 4 · LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 - L 6 KR 100/
1 Satz 1 SGB übernimmt die Krankasse „nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (…), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind“. Dabei verweist § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für die Berechnung der Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigungen (= 0,20 € pro gefahrenem Kilometer). Die in § 60 Abs. 2 SGB V genannten Fälle Nr. 1 bis 4 (Fahrten zu teil-/stationär erbrachten Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus, Krankentransportfahrten, Krankenhausvermeidungsfahrten zur ambulanten Behandlung) liegen hier offensichtlich nicht vor. Die stufenweise Wiedereingliederung stellt weder eine (teil-) stationär erbrachte Leistung noch eine Krankenbehandlung dar. Randnummer 29 Fahrtkosten zur einer stufenweisen Wiedereingliederung können auch nicht über § 60 Abs. 5 SGB V beansprucht werden. § 60 Abs. 5 SGB V bestimmt, dass „im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Reisekosten nach § 73 Abs. 1 und 3 des SGB IX übernommen werden“. Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich jedoch nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung treffen der Arbeitgeber und der (arbeitsunfähige) Arbeitnehmer eine Vereinbarung, indem beide Vertragsparteien ihr Einverständnis mit der vom behandelnden Arzt ausgesprochen Empfehlung erklären (Wiedereingliederungsplan). Die Wiedereingliederung erfolgt – anders als die Belastungserprobung nach § 42 SGB V - ohne ärztliche Aufsicht oder Verordnung. Der Versicherte geht seiner bisherigen Tätigkeit nach, allerdings in eingeschränktem Umfang, da er noch nicht voll belastbar ist. Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit für den Gesamtumfang der bisherigen Tätigkeit besteht, erhält der Versicherte in dieser Zeit von der Krankenkasse weiterhin Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften (hier: über §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 46 SGB V). Weitere Leistungen werden von der Krankenkasse in dieser Zeit nicht gewährt. Randnummer 30 Insbesondere werden in dieser Zeit von der Krankenkasse keine „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ erbracht.
SGB V (Leistungsarten) haben Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse „Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Im fünften Abschnitt des SGB V (Leistungen bei Krankheit) sind dazu unter den §§ 40 bis 43 SGB V die entsprechenden Leistungen aufgeführt: Leistungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V), Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V) sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 43 SGB V). Die stufenweise Wiedereingliederung ist in diesen Vorschriften zum Leistungsrecht nicht genannt. Soweit § 43 Nr. 1 SGB V der Krankenkasse die Möglichkeit einräumt, „solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise zu erbringen oder zu fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören“, so ist damit nicht die stufenweise Wiedereingliederung gemeint. Als Auffangnorm hat § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V lediglich den Zweck, bei Bedarf für alle im Einzelfall zur Erreichung des Rehabilitationszieles erforderlichen ergänzenden Leistungen eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die nicht schon anderweitig gesetzlich geregelt sind. In Betracht kommen dabei nur medizinische Leistungen, bei denen die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund steht (vgl. dazu Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
1 Satz 1 SGB IX werden als Reisekosten die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich bei der Benutzung eines PKW nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Randnummer 33 Der Kläger verweist mit seinem Begehren auf Urteile anderer Sozialgerichte, die für Fahrten im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung § 73 SGB IX als Anspruchsgrundlage heranziehen und einen Kostenerstattungsanspruch bejahen. So hat das SG Berlin in einem Urteil vom 29.11.2918 (Az. S 4 R 1970/18 = juris) für den Fall, dass der Versicherte aus einer Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen wurde, Fahrtkostenerstattung für eine stufenweise Wiedereingliederung gewährt, die ca. einen Monat später durchgeführt wurde und während der der Versicherte weiterhin Übergangsgeld bezog. Das SG Berlin sieht hier die Rentenversicherung nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in der Pflicht, da es sich bei der Maßnahme zur stufenweise Wiedereingliederung um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handele. Es entspreche der gesetzlichen Systematik, die in § 44 SGB IX geregelte stufenweise Wiedereingliederung zu den in § 42 Abs. 2 SGB IX genannten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu zählen, da § 42 Abs. 2 SGB IX bereits nach seinem Wortlaut („insbesondere“) keine abschließende Regelung sei, sondern lediglich den Kernbereich der medizinischen Rehabilitation benenne. Kapitel 9 des SGB IX führe den Titel „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“, umfasse die §§ 42 bis 48 und damit auch § 44 SGB IX. Über § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX würden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation u.a. durch den Anspruch auf Reisekosten nach § 73 SGB IX ergänzt. Das SG Berlin beruft sich dabei auch auf die Ausführungen des SG Neuruppin in seinem Urteil vom 26.01.2017 (Az. S 22 R 127/14 = juris), das das Bundessozialgericht aus seinem Urteil vom 29.01.2008 (Az. B 5a/5 R 26/07 R = juris) wie folgt zitiert: Die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung gehöre zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen, die in den § 44 ff. SGB IX geregelt seien. Sie dienten - ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung - dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne. Sie stelle die „zweite Phase der Rehabilitation“ dar. Die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitation stehe mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Rehabilitationsmaßnahme anzusehen seien, die mit der stationären Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung beginne und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz ende (SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 – S 4 R 1970/18 = juris, Rn. 23). Randnummer 34 In gleicher Weise nimmt das LSG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az. L 6 KR 100/15 = juris) einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung während einer stufenweisen Wiedereingliederung an. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handele es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die stufenweise Wiedereingliederung sei dabei keine leistungsrechtliche Maßnahme des Trägers im engeren Sinne, sondern als ein der ärztlichen Verordnung folgendes Handlungsmodell ausgestaltet, das angesichts mehrgliedriger Rechtsverhältnisse ein gemeinsames Zusammenwirken der Beteiligten voraussetze. Auch wenn die stufenweise Wiedereingliederung keine (Sach-) Leistung des Trägers darstelle, ändere dies nichts an ihrem Charakter als medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Die Leistung des Rehabilitationsträgers gegenüber dem Versicherten bestehe in der sozialen Absicherung durch eine Entgeltersatzleistung (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. = juris, Rn. 36). Randnummer 35 Auch das SG Dresden sieht in seinem Urteil vom 17.06.2020 (Az. S 18 KR 967/19 = juris) einen Fahrtkostenanspruch
Die stufenweise Wiedereingliederung sei zwar grundsätzlich zunächst ein Vertragsverhältnis eigener Art zwischen dem noch arbeitsunfähigen Versicherten und dem Arbeitgeber, bei dem das rehabilitative Ziel darin bestehe, langfristig erkrankte Versicherte wieder nachhaltig in das Berufsleben einzugliedern. Trotz der „betrieblichen Durchführung“ sei die stufenweise Wiedereingliederung wegen ihres vorrangig therapeutischen Zwecks aber den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. SG Dresden, a.a.O. = juris, Rn. 16). Zwar werde für den Anspruch gegen die Krankenkasse die stufenweise Wiedereingliederung im Fünften Abschnitt des SGB V unter der Überschrift „Leistungen bei Krankheit“ nicht ausdrücklich genannt. Die grundsätzliche Qualifikation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation schließe es jedoch aus, die stufenweise Wiedereingliederung lediglich den in § 43 SGB V genannten nur ergänzenden Leistungen zuzuordnen. Es handele sich vielmehr um eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation, auf die auch § 73 SGB IX Anwendung finde. Randnummer 36 Diesen Auffassungen kann zur Überzeugung der Kammer nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass der stufenweisen Wiedereingliederung des Klägers hier keine nahtlose stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vorausging, sondern lediglich Krankengeld auf eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit hin gezahlt wurde, sind die in den aufgeführten Urteilen genannten rechtlichen Erwägungen nicht haltbar. Sie finden insbesondere keine Stütze im Gesetzestext. Auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 20.10.2009 (Az. B 5 R 44/08 R = juris) darauf hinweist, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 SGB IX nur „insbesondere“ die dort genannten Leistungen umfassen und die stufenweise Wiedereingliederung deshalb als eigenständige Hauptleistung bei der Gewährung von Übergangsgeld durch die Rentenversicherung angesehen werden könne, sind die Voraussetzungen des § 73 SGB IX für den vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 37 Entscheidend ist, dass es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht um eine medizinische Leistung handelt. Weder der Rentenversicherungsträger im Falle der Übergangsgeldgewährung noch die Krankenkasse im Falle der Krankengeldzahlung erbringen während und auch nicht im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung eine medizinische Leistung. Die stufenweise Wiedereingliederung – anders als die Belastungserprobung nach § 42 SGB V – erfolgt weder unter ärztlicher Aufsicht noch werden am Arbeitsplatz ärztliche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Mag auch die stufenweise Wiedereingliederung der Zielsetzung dienen, die Rehabilitationsmaßnahmen der Versicherungsträger in ihrem Erfolg zu unterstützen, so handelt es sich doch nicht um eine eigenständige medizinische Leistung der Krankenkasse. Die Krankenkasse ist in der Zeit des zwischen dem Arbeitgeber und dem (noch arbeitsunfähigen) Arbeitnehmer vereinbarten Wiedereingliederungsverhältnisses lediglich dazu verpflichtet, eine teilweise Beschäftigung dadurch zu ermöglichen, indem sie weiterhin Krankengeld als Entgeltersatzleistung gewährt, solange noch keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten besteht (so auch SG Leipzig, Urteil vom 09.03.2022 – S 22 KR 570/21 = juris, Rn. 16). § 73 SGB IX kann deshalb im Rahmend der stufenweisen Wiedereingliederung keine Anwendung finden. Randnummer 38 3. Für Krankenkassen sind darüber hinaus die Vorschriften des SGB V vorrangig.
2 Satz 1 SGB V haben Versicherte gegen ihre Krankenkasse zwar Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Diese Leistungen werden jedoch nur „unter Beachtung“ des Neunten Buches erbracht, also nur soweit in den Vorschriften des SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die ist im Hinblick auf Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung allerdings mit § 60 SGB V der Fall. Dass danach kein Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrten zur stufenweisen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz besteht, wurde bereits oben ausgeführt. Randnummer 39 4. Andere Anspruchsgrundlagen kann das Gericht nicht erkennen. Sie wurden auch nicht vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Berufungsfähigkeit nach § 144 SGG ist nicht gegeben. Mit dem geltend gemachten Anspruch ist der Mindeststreitwert von 750,00 €
1 Satz Nr. 1 SGG nicht erreicht. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und das Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung bisher hat die Kammer die Berufung dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.