Normenkontrollantrag gegen einen ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan; Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensfehlern sowie Ermittlungs- und Bewertungsfehlern Leitsatz 1. Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des die Verletzung einer Verfahrensvorschrift begründenden Sachverhalts im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind mit Blick auf deren Funktion zu bestimmen, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den aus Sicht des Antragstellers problematischen Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr so die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann (sog. Anstoßfunktion). (Rn.34) 2. Erforderlich ist dazu eine substantiierte und konkretisierte Rüge; pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen reichen nicht aus. (Rn.34) 3. Die Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (§ 2 Abs. 3 BauGB) muss zumindest konkret darlegen, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden sein soll; eine Rüge, die nur pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist oder diese lediglich wiederholt, wahrt demgegenüber nicht die Frist, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und so die Anstoßwirkung verfehlt. (Rn.34) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller, Inhaber eines Pferdehofs mit Gastronomie im Außenbereich der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einen ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan. Randnummer 2 Am 4. Dezember 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines südöstlich an das Betriebsgelände des Antragstellers angrenzenden Bebauungsplans „U... .“. Randnummer 3 Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller am 8. Oktober 2020 Bedenken wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen geltend. Randnummer 4 Nach Einholung einer erweiterten Schallprognose der Fa. M... – M... – vom 9. Februar 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 5. Mai 2021, zur Vermeidung unzulässig hoher nächtlicher Schallimmissionen im nordwestlichen Plangebiet Maßnahmen des passiven Schallschutzes vorzusehen. Randnummer 5 Anlässlich der darauffolgenden öffentlichen Auslegung vom 31. Mai bis zum 1. Juli 2021 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erneut Einwendungen. Die heranrückende Wohnnutzung lasse erhebliche Konflikte und Beeinträchtigungen seines Betriebs erwarten. So seien die Auswirkungen des Wegfalls eines ursprünglich geplanten Erdwalls auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen ungeklärt. Dabei sei auch die zeitversetzt zur Lagerung und Ausbringung des Pferde-mists im Betrieb des Antragstellers erfolgende Zwischenlagerung und Ausbringung von Gülle durch einen weiteren Landwirt, A..., zu berücksichtigen. Eine Ermittlung der tatsächlichen Abläufe in seinem eigenen Betrieb sei unterblieben. Weiter zu beachten seien auf seinem Betriebsgelände stattfindende Musik- und Tanzveranstaltungen, z. B. der „Ball“ und Werbeveranstaltungen. Zudem umfasse der Betrieb eine Außengastronomie bis 1 Uhr nachts. Zur Nachtzeit sei überdies mit der An- und Abfahrt von Bussen, Lastkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen über die Straße „B...“ zu rechnen, da der Zufahrt über einen Feldweg dessen fehlende Widmung und das private Eigentum Dritter entgegenstehe. Des Weiteren entsprächen die in der Schallprognose vom 9. Februar 2021 angesetzten Werte nicht denen außerhalb der Corona-Zeit. Der Abstand der geplanten Wohnbebauung zu seinem Betrieb betrage lediglich 10 m zum Parkplatz, 20 m zur Terrasse und 30 m zur ersten Stallung. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb durch das Baugebiet ca. 2 ha an bewirtschafteter Fläche verliere. Im Übrigen seien für die Ausweisung eines neuen Baugebiets andere, den Betrieb nicht oder weniger stark beeinträchtigende Flächen vorhanden. Randnummer 6 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beriet am 16. Oktober 2021 über die eingegangenen Anregungen. Einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme der Fa. M... vom 27. Juli 2021 und einem ergänzenden Geruchsgutachten der Fa. M... vom 16. August 2021 zufolge sei die zusätzliche Errichtung eines Erdwalls nicht erforderlich. Der Gaststättenbetrieb (R...-C...) sei erst im Nachhinein auf dem Betriebsgrundstück genehmigt worden. Schon damals habe die Antragsgegnerin ausdrücklich verlangt, dass eine Zufahrt über die Straßen „B...“ und „H...“ nicht notwendig sei. Die entsprechende Stellungnahme sei Voraussetzung der Genehmigung gewesen. Auch existiere keine explizite Genehmigung für An- und Abfahrten von Bussen sowie für Tanz-, Musik- oder die sonstigen genannten Veranstaltungen. Die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung sei mit einer Immissionsschutzauflage versehen, welche die An- und Abfahrt von Bussen und Lastkraftwagen zur Nachtzeit mangels Einhaltbarkeit der zulässigen Maximalpegel ausschließe. In Bezug auf die Geruchsimmissionen habe ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Gutachter und dem Antragsteller stattgefunden. Durch das ergänzende Geruchsgutachten sei zwar eine etwas höhere Belastung ermittelt worden, jedoch bewege sich diese mit maximal 6 Prozent der Jahres-stunden immer noch weit unter dem Grenzwert von 10 Prozent. Im Hinblick auf den Verlust von Pachtflächen sei von Bedeutung, dass der Antragsteller und sein Bruder vor wenigen Jahren fast alle landwirtschaftlichen Grundstücke in E... veräußert hätten, so dass fraglich erscheine, ob der Betrieb überhaupt noch über die erforderliche eigene Futtergrundlage verfüge. Der Verlust von 2 ha Pachtfläche durch das Baugebiet erscheine insoweit nicht mehr als das ausschlaggebende Moment. Die durch den Antragsteller aufgezeigten alternativen Flächen für eine Planung kämen bereits nach dem Flächennutzungsplan nicht für eine Wohnbebauung in Betracht. Insgesamt ergebe sich daher kein materieller Planänderungsbedarf; das ergänzende Geruchsgutachten und die Stellungnahme des Schallgutachters vom 27. Juli 2021 werde der Begründung als separate Anlage beigefügt und die danach erforderliche Anpassung der Begründung vorgenommen. Randnummer 7 Eine erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung der modifizierten Planunterlagen erfolgte vom 11. bis zum 25. November 2021 unter der Bestimmung, dass Anregungen nur noch zu dem ergänzenden Bericht zur Immissionsprognose Geruchsstoffe der Fa. M... vom 16. August 2021 als geändertem Bestandteil der Begründung zugelassen seien. Randnummer 8 Über die insoweit mit Schreiben des Antragstellers vom 22. November 2021 erhobenen Bedenken, dass die Lagerung von Gülle auf der unweit gelegenen Hofstelle A... mit jährlich mehrfacher Einbringung und späterer Verteilung erheblicher Mengen sowie den entsprechenden Transport- und Pumpvorgängen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, beriet der Gemeinderat am 15. Dezember 2021 mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung einer weiteren ergänzenden Auswertung der Fa. M... vom 6. Dezember 2021 ein Änderungsbedarf nicht vorliege. Randnummer 9 Ebenfalls am 15. Dezember 2021 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. Januar 2022. Randnummer 10 Am 28. Juni 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Randnummer 11 Zur Begründung verweist er zunächst auf sein Vorbringen im Planaufstellungsverfahren. Ergänzend und vertiefend macht er geltend, dass der Hof seinerzeit als Aussiedlerbetrieb in den Außenbereich verlegt worden sei. Auf dem Betriebsgelände fänden genehmigte Tanz- und Musikveranstaltungen bis ca. 1 Uhr statt. Zudem seien dort Turnierpferde untergebracht mit An- und Abfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der anfallende Pferdemist werde bis zur Ausbringung auf dem Betriebsgrundstück gelagert. Die Zufahrt zum Betrieb erfolge über die Straße „...“ andere zulässige Zufahrtsmöglichkeiten existierten nicht. Randnummer 12 Durch den ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan komme es zu einer erheblichen Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs. Ihn weniger belastende Alternativen für die Ausweisung eines Wohngebiets seien nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Ein ursprünglich geplanter Erdwall sei wieder aus der Planung herausgenommen worden. Seine im Plan-aufstellungsverfahren vorgetragenen Argumente zu den durch die Wohnbebauung zu erwartenden erheblichen Problemen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt. Die Landwirtschaft und die betriebsbedingten Anfahrten führten – auch an Wochenenden und zur Nachtzeit – zwangsläufig zu erheblichen Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen. Insoweit sei überdies zu beachten, dass auf seinem Betriebsgrundstück Gülle in einem großen Güllebehälter gelagert werde. Das Ausbringen von Gülle und Pferdemist finde zeitversetzt statt. Zudem müsse mit weiteren Gülleanlieferungen gerechnet werden, falls der betriebliche Bedarf steige. Des Weiteren sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Gastronomiebetrieb genehmigte Tanz- und Musikveranstaltungen sowie Außengastronomie bis 1 Uhr nachts stattfänden. Kaffeefahrten endeten entgegen der Annahme des Planers nicht zwangsläufig tagsüber; erfahrungsgemäß könne es auch abends noch zu störenden Abfahrten kommen. Nach dem Ende der Corona-Pandemie sei damit zu rechnen, dass der Veranstaltungsbetrieb wieder hochgefahren werde. Zudem würden Turnierpferde zu jeder Tages- und Nachtzeit an- und abgefahren. Keine Berücksichtigung finde überdies, dass der Reitverkehr auf der Anlage nur über die Straße „B...“ angefahren werden könne; ein Feldweg komme hierfür nicht in Betracht, da dieser im Privateigentum stehe und nicht gewidmet sei. Die Veranstaltungen mit dem Turnierbetrieb seien für den Bestand und die Weiterführung des Betriebs existentiell. Außerdem führe die Planung zu einem existenzgefährdenden Verlust an Pachtflächen. Randnummer 13 Insgesamt habe die Antragsgegnerin das Abwägungsverbot verletzt, da sie nicht alle nach Lage der Dinge in die Abwägung aufzunehmenden Belange ausreichend in diese eingestellt habe. Zudem habe sie die Bedeutung der Belange verkannt und sei so zu einer Abwägungsfehleinschätzung gelangt. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 15 den am 27. Januar 2022 bekannt gemachten Bebauungsplan „ B...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 17 den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Dieser sei bereits unzulässig, da der Antragsteller keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen habe, aufgrund derer eine Verletzung in seinen eigenen Rechten zumindest als möglich erscheine. Abgesehen davon seien die gerügten Abwägungsmängel jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb der dortigen Jahresfrist unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien. Erforderlich sei insoweit ein Mindestmaß an Substantiierung und Konkretisierung, welches der Gemeinde die Prüfung ermögliche, ob Anlass bestehe, in eine Fehlerbehebung einzutreten. Rügen, die lediglich auf im Planaufstellungsverfahren erhobene Einwendungen verwiesen, seien hierzu ebenso wenig ausreichend wie die bloße Wiedergabe von Einwendungen, mit denen sich die Gemeinde bereits in ihrer Abwägung auseinandergesetzt habe. Randnummer 19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Randnummer 20 Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Planaufstellungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Antrag ist zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). Randnummer 22 I. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Randnummer 23 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung reicht es insoweit aus, dass eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. dazu ausführlich Panzer in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 47 Rn. 42 ff. m. w. N.). Randnummer 24 So liegt es auch hier. Randnummer 25 Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller – was die Antragsgegnerin bestreitet – Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre eine schützenswerte Rechtsposition jedenfalls nach den Grundsätzen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bejahen und eine Verletzung der Rechte des Antragstellers insoweit angesichts der räumlichen Nähe zwischen dem Betriebsgrundstück mit den von ihm ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen und dem Plangebiet nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich. Randnummer 26 II. Der Normenkontrollantrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 27 Ob die gerügten Mängel vorliegen, kann dabei offenbleiben, da diese jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – unbeachtlich wären. Randnummer 28 1. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Randnummer 29 Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von § 2 Absatz 3 BauGB – d. h. eine solche bei der Ermittlung und der Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) – für die Rechtswirksamkeit des Plans nur dann beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Randnummer 30 Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Randnummer 31 2. Vorliegend macht der Antragsteller Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Gegenstand seiner Rüge ist nämlich der Umstand, dass die aus der Planung resultierende Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs durch mögliche Abwehransprüche der heranrückenden Wohnbebauung sowie wegen des Entzugs eines Teils seiner Betriebsfläche unzutreffend ermittelt bzw. bewertet worden sei. Randnummer 32 3. Diese Rüge kann hier jedoch bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die von ihr umfassten vermeintlichen Mängel entgegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit der am 27. Januar 2021 erfolgten und mit einem Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB versehenen Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Randnummer 33 Eine Geltendmachung unmittelbar gegenüber der Antragstellerin ist nicht erfolgt, so dass insoweit ausschließlich auf das prozessuale Vorbringen des Antragstellers innerhalb der Jahresfrist, d. h. bis zum 27. Januar 2023, abzustellen ist. Randnummer 34
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