Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers - Unterschlagung - Fahrtkostenerstattung - Tankkarte - ungerechtfertigte Bereicherung - Überweisungen auf Privatkonto Orientierungssatz
(2015)Randnummer 13 Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 31. Januar 2020 hat das von der Klägerin angerufene Landgericht K-Stadt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Koblenz verwiesen. Randnummer 14 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2021 - 4 Ca 500/20 - Bezug genommen. Randnummer 15 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.645,59 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2019 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Mit Urteil vom 19. Mai 2021 - 4 Ca 500/20 - hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 25.702,56 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nach §§ 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 619 a BGB Schadensersatz aus dem Tatkomplex 3 (eigene Anwaltskosten der Beklagten) in Höhe des Teilbetrags von 1.900,00 EUR (Überweisung vom Firmenkonto an die Scheidungsanwälte der Beklagten), aus dem Tatkomplex 4 (Benutzung der Tankkarte für den Privatwagen der Beklagten und ihrer Söhne) in Höhe von 19.141,84 EUR, aus dem Tatkomplex 5 (KFZ-Versicherung der Beklagten) in Höhe von 1.819,22 EUR und aus dem Tatkomplex 7 (Überweisung von Rückzahlungen der Lieferanten der Klägerin auf das Privatkonto der Beklagten) in Höhe von 2.841,50 EUR beanspruchen könne. Hingegen schulde die Beklagte keinen Schadensersatz aus dem Tatkomplex 1 wegen der angeführten Bargeldabhebungen in den Jahren 2013 bis 2015, aus dem Tatkomplex 2 wegen der in den Jahren 2005 bis 2015 ausgezahlten Fahrtkostenerstattung, aus dem Tatkomplex 3 (eigene Anwaltskosten der Beklagten) in Bezug auf den Teilbetrag von 249,50 EUR (Zahlung an eine Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß) und aus dem Tatkomplex 6 wegen der Barauszahlung anlässlich des LKW-Verkaufs. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 20 Gegen das ihr am 08. Juni 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Juni 2021 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. September 2021 mit Schriftsatz vom 08. September 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 08. Juni 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 07. Juli 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, ebenfalls Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. September 2021 mit Schriftsatz vom 06. September 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung hat sich die Beklagte gegen den zuerkannten Anspruch auf Erstattung der von ihr getätigten Überweisung in Höhe von 1.900,00 EUR vom Firmenkonto zur Begleichung ihrer eigenen Anwaltskosten (Teilbetrag aus dem Tatkomplex 3) nicht mehr gewandt, während sie im Übrigen ihre Verurteilung in Höhe des danach verbleibenden Betrags von 23.802,56 EUR wegen der Themenkomplexe 4 (Treibstoffkosten wegen Nutzung der Tankkarte), 5 (KFZ-Versicherung) und 7 (Überweisung von Rückzahlungen der Lieferanten der Klägerin vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto) angegriffen hat. Die Klägerin hat ihrerseits den vom Arbeitsgericht in Bezug auf den Tatkomplex 3 (eigene Anwaltskosten der Beklagten) in Höhe eines Teilbetrages von 249,50 EUR (Zahlung an eine Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß) aberkannten Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgt und die Berufung insoweit in Höhe von 249,50 EUR im Termin vom 14. Juli 2022 zurückgenommen. Danach ist der Tatkomplex 3 (eigene Anwaltskosten der Beklagten) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 21 Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die von ihr geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche aus den Tatkomplexen 1 (Bargeldabhebungen) 2 (Fahrtkostenerstattungen) und 6 (Barauszahlung anlässlich eines LKW-Verkaufs) abgewiesen. Hinsichtlich des Tatkomplexes 1 (Bargeldabhebungen) sei zwischen den Parteien die Frage streitig, was mit den unstreitig abgehobenen Geldern geschehen sei. Die Beklagte habe hierzu sinngemäß vorgetragen, dass die Gelder an ihren Geschäftsführer ausgezahlt worden seien, was dieser bestreite. Die Beklagte habe ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Kassenbuchunterlagen dort eine Vielzahl von Auszahlungsbuchungen vermerkt, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Sie habe hierzu dezidiert vorgetragen, dass nie irgendwelche Bußgelder bar aus der Kasse heraus bezahlt worden seien, sondern diese vielmehr jeweils per Überweisung von ihrem Geschäftskonto ausgeglichen worden seien. Ebenso habe sie vorgetragen, dass hinsichtlich der im Einzelnen dargestellten angeblichen Materialeinkäufe, die bar über die Kasse bezahlt worden sein sollten, kein Einkaufsbeleg vorhanden sei und auch tatsächlich in dem von der Beklagten gebuchten Umfang niemals Materialeinkäufe aus der Kasse heraus gezahlt worden seien. Sie habe das Vorgehensprinzip der Beklagten insoweit dargestellt, dass die Beklagte einerseits die von ihr tatsächlich getätigten Barabhebungen vom Firmenkonto virtuell als Einlage in die Barkasse eingebucht habe und dann jeweils entsprechende virtuelle Ausgabebuchungen getätigt worden seien, um auf diese Weise den Kassenbestand wieder auszugleichen. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, zu einer solchen Vorgehensweise von ihrem Geschäftsführer angehalten worden zu sein, an den sämtliche Gelder ausgehändigt worden seien, habe sie dieses Sachvorbringen bestritten, wonach es Sache der Beklagten gewesen wäre, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu beweisen. Als gewichtiges Indiz dafür, dass das Sachvorbringen der Beklagten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, verweise sie darauf, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft K-Stadt bei der Beklagten unstreitig Bargeld in Höhe von ca. 10.000,00 EUR in einem Schminkkoffer vorgefunden worden sei, das durchaus aus den von der Beklagten unterschlagenen Geldern stammen könnte. Die Beklagte habe dieses Indiz nicht ansatzweise entkräften können. Die von der Beklagten zur Verschleierung veranlassten Buchungsvorgänge (Luftbuchungen) seien so wirklichkeitsfremd, dass man nicht annehmen könne, ihr Geschäftsführer habe die Beklagte zu solchen offensichtlich falschen Vorgängen angehalten, die auch gesichert bei der nächsten Steuerprüfung moniert worden wären. Es sei der Beklagten allein darum gegangen, einen scheinbar plausiblen Grund in den von ihr gefertigten Buchungsunterlagen festzuhalten, der eine Vereinnahmung der Bargeldabhebungen durch die Beklagte selbst habe verschleiern sollen. Entsprechende Barabhebungen vom eigenen Konto, die im hier maßgeblichen Zeitraum die geschätzte Summe des vorgefundenen Bargeldes in Höhe von rund 10.000,00 EUR plausibel machen könnten, werde die Beklagte nicht vorlegen können. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall dafür beweispflichtig sei, dass die Luftbuchungen im Kassenbuch angeblich auf Veranlassung ihres Geschäftsführers erfolgt seien und die Beklagte insoweit nur ausführendes Instrument gewesen sein solle. In Bezug auf den Tatkomplex 2 (Fahrtkostenerstattung) habe die Beklagte in den für sich selbst erstellten Lohnabrechnungen - neben der ihr gewährten pauschalen Fahrtkostenerstattung für einen Weg von 660 km pro Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte - weitere Fahrtkostenerstattungen abgerechnet, die auf den von der Beklagten selbst erstellten Kilometerzetteln basierten. Sie habe hierzu vorgetragen, dass die Beklagte als in ihrem Betrieb beschäftigte Bürokraft nie irgendwelche Fahrten mit ihrem Privat-PKW für ihre Firma durchgeführt habe, insbesondere auch keine Fahrten zu auswärtigen Zielen. Die Beklagte habe nicht ansatzweise vorgetragen, was der Anlass für die von ihr abgerechneten angeblichen Fahrten gewesen sein solle, zumal die Beklagte als Büromitarbeiterin grundsätzlich keine Veranlassung gehabt haben könnte, ihre Baustellen an entfernten Orten aufzusuchen. Hier wäre die Beklagte zumindest gehalten gewesen darzustellen, weshalb für sie als Büromitarbeiterin solche Fahrten angefallen sein könnten. In Bezug auf den Tatkomplex 6 (Barauszahlung anlässlich eines LKW-Verkaufs) habe die Beklagte unstreitig den bar abgehobenen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu jeweils 150,00 EUR auf die Kostenkonten der jeweiligen Fahrzeuge als Ausgabe gebucht, obgleich für eine solche Buchung kein Anlass bestanden habe, weil nämlich nach dem Verkauf der Fahrzeuge keine Kosten dieser Fahrzeuge mehr entstanden sein könnten. Wenn die Beklagte behaupte, dies sei auf Veranlassung ihres Geschäftsführers geschehen, an den sie den bar abgehobenen Betrag von 300,00 EUR ausgehändigt habe, so sei diese Behauptung schlichtweg unzutreffend. Auch durch den eingetretenen Zeitablauf ändere sich nichts daran, dass die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass ihr Sachvorbringen zutreffend sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Beklagte an den entsprechenden Vorgang nach ihrem eigenen Vortrag noch erinnere. Soweit sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Erstattung der Treibstoffkosten wegen der unberechtigten Nutzung der Tankkarte (Tatkomplex 4), der unberechtigten Überweisung von Kosten der eigenen KFZ-Versicherung (Tatkomplex 5) und der unberechtigten Überweisungen vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto (Tatkomplex 7) wehre, habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass nie eine irgendwie geartete Berechtigung der Beklagten bestanden habe, die in diesen Themenkomplexen angesprochenen Vermögensverschiebungen bzw. Vermögensvorteile zu ihren Gunsten zu veranlassen. Es habe diesbezüglich keine Genehmigung und keine Anweisung ihres Geschäftsführers bestanden, der hiervon auch keine Kenntnis gehabt habe, bis man nach dem Ausfall der Beklagten in ihrem Betrieb Recherchen angestellt habe. Es sei zwar zutreffend, dass die Entziehung der Kontoverfügungsberechtigung zugunsten der Beklagten zeitlich vor der Einziehung der Tankkarte gelegen habe. Dies stehe damit im Zusammenhang, dass nach dem Entzug aller Rechte der Beklagten insbesondere die Postbearbeitung durch Frau C. H. übernommen worden sei. Dieser sei dann aufgefallen, dass eine weitere Tankkarte existiert habe, die keinem konkreten Fahrzeug zugeordnet gewesen sei. Erst dies habe dann letztlich ihren Geschäftsführer dazu veranlasst, die Tankkarte zu sperren. Zuvor sei ihrem Geschäftsführer diese Unregelmäßigkeit tatsächlich nicht aufgefallen und habe ihm auch nicht auffallen müssen. Hinsichtlich der KFZ-Versicherungskosten sei die Überweisung zulasten des Firmenkontos zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Ehe schon äußerst zerrüttet gewesen sei und die Eheleute schon voneinander getrennt gelebt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ihr Geschäftsführer in einer solchen Situation der Beklagten hätte erlauben sollen, ihre eigenen KFZ-Versicherungskosten über die Firma abzurechnen. In Bezug auf die Problematik der Warenkäufe (Tatkomplex 7) sei die Beklagte nach Rückerstattung des Kaufpreises von der Firma Y. in Höhe von 923,60 EUR auf das Paypal-Konto der Beklagten verpflichtet, diesen Erstattungsbetrag an sie weiterzuleiten, weil der Beklagten bereits zuvor ihre entsprechende Kostenvorlage unstreitig ausgeglichen worden sei. Aus ihrer dauernden Geschäftsbeziehung zur Firma P. und M. sei das zu ihren Gunsten ausgewiesene Guthaben in Höhe von 992,64 EUR durch entsprechende Überweisung auf das Firmenkonto am 26. Juni 2015 erfolgt. Die Beklagte habe sodann am 02. Juli 2015 eine Einzelüberweisung dieses Betrages auf ihr Privatkonto ohne einen irgendwie gearteten Grund veranlasst und habe sich damit ungerechtfertigt bereichert. Entsprechendes gelte für die erfolgten Gutschriften seitens der Firma S. über 313,13 EUR und von Seiten der Firma T. GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 612,13 EUR (296,07 EUR und 316,06 EUR), die sich die Beklagte ebenfalls ohne rechtfertigenden Grund auf ihr Privatkonto überwiesen habe. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt , Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2021 - 4 Ca 500/20 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie - über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 25.702,56 EUR hinaus - weitere 33.693,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2019 zu zahlen. Randnummer 24 Im Übrigen hat die Klägerin die Berufung hinsichtlich des nicht mehr weiter verfolgten Teilbetrages in Höhe von 249,50 EUR im Termin vom 14. Juli 2022 zurückgenommen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt , Randnummer 26 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt , Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2021 - 4 Ca 500/20 - abzuändern, soweit sie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.802,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte erwidert, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht wegen der Themenkomplexe 4 (Treibstoffkosten), 5 (KFZ-Versicherung) und 7 (Überweisung von Rückzahlungen der Lieferanten der Klägerin vom Firmenkonto auf das Privatkonto) stattgegeben. Im Hinblick darauf, dass sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten seit 1986 verheiratet gewesen sei und sie beide auch zwei mittlerweile erwachsene Kinder hätten, sei hier grundsätzlich nicht von einem üblichen Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Tatsächlich seien von Anfang an und im Laufe der Jahre immer wieder sowie immer mehr private und betriebliche Belange miteinander vermischt und vermengt worden, ohne dass eine scharfe Abgrenzung erfolgt oder möglich wäre. So habe das Arbeitsgericht selbst z. B. darauf hingewiesen, dass eine der vorgelegten Quittungen den Kauf eines Weihnachtsbaumes für das Familienheim nebst Deko-Artikeln betroffen habe. Insoweit sei also auch dem Arbeitsgericht diese Vermischung von Privatem und Beruflichem durchaus bekannt und bewusst gewesen, ohne dass dies in der Entscheidung richtig und umfassend berücksichtigt worden wäre. Wenn sie auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin mit dessen Wissen und Wollen also private Ausgaben so gelenkt habe, dass damit letztlich die Klägerin belastet worden sei, sei doch die Frage "Cui bono?" zu stellen. Bis Oktober 2014 habe bestes Einvernehmen zwischen den Eheleuten bestanden. Ausgaben wie Tankrechnungen, Versicherungsprämienzahlungen, Reifenwechsel oder Reparaturkostenzahlungen, die sie für ihren privaten PKW getätigt habe, seien ihr nicht alleine entstanden und hätten von ihr nicht beglichen werden müssen. Vielmehr hätte die Zahlung solcher Kosten immer aus dem Einkommen der Familie erfolgen müssen, womit die Kosten auch in entsprechender Höhe zulasten des Geschäftsführers der Klägerin aus dessen persönlichen Einkünften entstanden wären. Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Einkommen der Familie im Vergleich zu ihr ein Vielfaches beigetragen habe, wäre er also in diesem Falle mit einem wesentlich höheren Anteil an den Kosten zu beteiligen gewesen. Sie hingegen hätte dem Grunde nach also keinen Vorteil von dieser gewählten Lenkung der Ausgaben gehabt, während größter Nutznießer der entsprechenden Maßnahmen der Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Ohne entsprechende Lenkungsmaßnahmen wären Benzinkosten, Reparaturkosten, Versicherungskosten u.s.w. aus dem Gesamteinkommen der Familie aufgebracht worden, wodurch auch der Geschäftsführer der Klägerin in entsprechendem Umfang mit seinem Einkommen durch diese von ihm gewollten Lenkungsmaßnahmen deutlich persönliche Ausgaben erspart habe. Dies gelte auch, soweit die Maßnahmen wie die Tankkarte und die Anmeldung von Kraftfahrzeugen auf den Fuhrpark der Firma auch die anderen Familienmitglieder entlastet habe, denen ansonsten entsprechende Unterhaltszahlungen hätten geleistet werden müssen. Durch diese Umlenkung der Geldflüsse sei natürlich auch die Klägerin entlastet worden, die insoweit regelmäßig höhere Abschreibungen von der Steuerlast habe vornehmen können, was wiederum zu einer Gewinnsteigerung geführt habe, die wiederum zugunsten des Geschäftsführers eine Erhöhung seines Entnahmerechts bedingt habe. Wenn sie selbst aber keinen persönlichen Gewinn aus diesen Umständen habe ziehen können, welchen Grund hätte sie dann gehabt haben sollen, vom Jahr 2009 an in entsprechender Weise zu verfahren, wie jetzt von Seiten der Klägerin wider besseren Wissens behauptet werde. Das Arbeitsgericht habe diesen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt gelassen und lediglich darauf verwiesen, dass die Vermengung nicht greifbar wäre. In Bezug auf die von der Klägerin vorgelegten 333 Tankrechnungen seien die daraus ersichtlichen Abweichungen so offenkundig, dass sie geradezu ins Auge stechen würden und selbst einem nur oberflächlichen Betrachter in jedem Fall hätten auffallen müssen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der Tankkarte seit dem Jahr 2009 dem Geschäftsführer der Klägerin habe verborgen bleiben können. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens habe die Klägerin behauptet, dass die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Tankkarte dem Geschäftsführer erstmals anlässlich eines Gespräches vom 20. oder 21. Januar 2016 bekannt geworden seien. Erst als der Geschäftsführer anlässlich seiner Anhörung durch das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen worden sei, dass die von ihm veranlasste Sperre der Tankkarte am 24. November 2015 hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch stehe, habe er eingeräumt, dass es möglicherweise auch der 24. November 2015 gewesen sein könnte, an dem er von der Tankkarte erfahren habe, ohne allerdings die genauen Umstände hierfür zu benennen. Sie bleibe dementsprechend dabei, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Umstände von Anfang an bekannt gewesen seien und sie die Tankkarte mit dessen Zustimmung und auf dessen Wunsch mit der Bezeichnung "FP C." beantragt habe, um damit eine Betankung der Privatfahrzeuge der Familie unter Entlastung des Familieneinkommens und einer steuerrechtlich vorteilhaften Abrechnung vornehmen zu können. Mit dieser Tankkarte hätten alle Familienmitglieder, auch der Geschäftsführer der Klägerin, ihre Privat-PKW auf Kosten der Klägerin betankt. Es entziehe sich nach all den Jahren ihrer Kenntnis, wann wer welches Fahrzeug in welcher Höhe betankt habe. Dass der Geschäftsführer der Klägerin von dieser Tankkarte in jedem Fall gewusst habe, zeige sich schon daran, dass er unmittelbar nach Zustellung des Scheidungsantrags im Oktober 2015 ihr sämtliche Zugriffsrechte auf Konten der Klägerin entzogen habe und in diesem Zusammenhang auch die Tankkarte am 24. November 2015 habe sperren lassen, also deutlich vor dem 20. Januar 2016, an dem Frau H. ihn angeblich erst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe. Die Klägerin unternehme offensichtlich den unbehelflichen Versuch, ihren Sachvortrag erneut den Bedürfnissen anzupassen. Im Übrigen sei vollkommen unverständlich, aufgrund welcher Umstände Frau H. bei einer bloßen Postbearbeitung ohne Kenntnis der genauen Umstände zu der Erkenntnis habe kommen können, dass hier eine weitere Tankkarte existiert habe, während nach Darstellung der Klägerin ihrem Geschäftsführer dieser Umstand seit dem Jahr 2009 verborgen geblieben sein solle, obgleich er die Rechnungen dezidiert überprüft habe. Auch soweit sie das von ihr privat genutzte Fahrzeug über die Klägerin und deren Fuhrpark versichert habe, sei dies auf den ausdrücklichen Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin hin erfolgt, um die privaten Ausgaben der Familie zu minimieren und die Steuerlast zu optimieren. In Bezug auf die angeführten Rückzahlungen der Lieferanten räume sie nach Überprüfung der nunmehr detaillierten Schilderung des Sachverhaltes durch die Klägerin ein, dass im Hinblick auf die drei bei Y. in Auftrag gegebenen Waschtische tatsächlich neben der Ausgleichung des von ihr vorgelegten Betrages vom Firmenkonto am 07. Mai 2015 auch die weiteren Rückzahlungen von Seiten der Firma Y. zusätzlich auch nochmals ihrem Paypal-Konto gutgeschrieben worden seien. Dies sei ihr zu diesem Zeitpunkt aber nicht aufgefallen. Was die weiteren Zahlbeträge betreffe, so habe sie die Rückzahlungen, die auf ihr Konto erfolgt seien, in Absprache mit ihrem damaligen Ehemann nicht an die Firma zurücküberwiesen, sondern auf eines der Konten der Familie, so dass die Gelder für die Familie bzw. ihren damaligen Ehemann verbraucht worden seien. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage wegen der Themenkomplexe 1 (Bargeldabhebungen), 2 (Fahrtkostenerstattung) und 6 (Barauszahlung anlässlich eines LKW-Verkaufs) zu Recht abgewiesen habe. Wenn die Klägerin behaupte, dass für die gebuchten Materialeinkäufe keine Belege zu finden seien, sei dies ebenso mit Nichtwissen zu bestreiten wie die Behauptung der Klägerin, dass hier überhaupt solche Materialeinkäufe ohne entsprechende Belege gebucht worden seien. Tatsächlich sei von ihrer Seite keine Buchung durchgeführt worden, ohne dass ihr die entsprechenden Belege vorgelegen hätten. Was dann im Nachhinein mit diesen Belegen geschehen sei und ob diese tatsächlich nicht mehr auffindbar seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Steuerprüfer/Steuerberater hätten jedenfalls zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bedenken diesbezüglich angemeldet oder geäußert, sondern die Abschlüsse jeweils durchgeführt. Diejenigen Geldbeträge, die sie vom Konto der Klägerin abgehoben habe, habe sie auch immer in bar dem Geschäftsführer der Klägerin übergeben. Sie habe sich allerdings in der Tat von ihrem damaligen Ehemann die Übergabe des Geldes nicht quittieren lassen. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Vielzahl der einzelnen nicht unerheblichen Beträge über all die Jahre hinweg verborgen geblieben sein solle, dass es zu solchen Abhebungen gekommen sei. Im Hinblick auf ihren Schminkkoffer trete sie den Mutmaßungen und Unterstellungen der Klägerin entgegen. Der Geldbetrag stamme nicht aus irgendwelchen kriminellen Handlungen. Vielmehr habe sie im März 2015 aus zwei Lebensversicherungsverträgen gemäß dem von ihr vorgelegten Kontoauszug (Bl. 474 d. A.) rund 13.000,00 EUR ausgezahlt bekommen, die sie dann kurze Zeit später abgeholt und zu Hause behalten habe. Die Gelder aus der Lebensversicherung habe sie dann tatsächlich zur Anschaffung eines Fahrzeuges verwendet, allerdings erst im Jahr 2016, also nach dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt. Auch die Kilometer-Abrechnungen seien vom Geschäftsführer der Klägerin immer und für jedes Fahrzeug angesehen, geprüft und erst zur Auszahlung angewiesen worden, nachdem dieser sie freigegeben habe. So habe es sich auch im Hinblick auf ihre eigenen Abrechnungen verhalten. Die so bezahlten Kilometer-Abrechnungen hätten u.a. auf Veranlassung des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführte Fahrten betroffen, um zum Beispiel Angebote oder Ausschreibungsunterlagen für die Klägerin zu verbringen oder auch kurzfristig notwendige Besorgungsfahrten im Interesse der Klägerin zu machen, Material für laufende Baustellen zu besorgen und nach dort zu bringen u.s.w.. Es entziehe sich natürlich nach all den Jahren ihrem Kenntnisstand, welche Fahrten wann genau und wofür getätigt worden seien, so dass auch insoweit das Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen bestritten werden müsse. Randnummer 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere jeweils form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage in Bezug auf die Tatkomplexe 1 (Bargeldabhebungen der Jahre 2013 - 2015), 2 (Fahrtkostenerstattung der Beklagten) und 6 (Barauszahlung anlässlich eines LKW-Verkaufs) abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise hinsichtlich der Themenkomplexe 4 (Treibstoffkosten der Beklagten - Benutzung der Tankkarte in den Jahren 2009 bis 2015) und 5 (KFZ-Versicherung der Beklagten) Erfolg und ist im Übrigen in Bezug auf den Themenkomplex 7 (Überweisung von Rückzahlungen der Lieferanten der Klägerin vom Firmenkonto auf das Privatkonto der Beklagten) unbegründet. Randnummer 33 I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 34 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung wegen der in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgten Bargeldabhebungen in der geltend gemachten Höhe von 12.887,59 EUR. Randnummer 35
- a)Ein solcher Anspruch folgt nicht als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 36 Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu I. 1.
- a)und
- b)
- aa)der Gründe = Seiten 21 und 22 des Urteils), denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ihren Vortrag, die Beklagte habe sich entgegen ihrer Einlassung die im Rahmen ihrer Kontoberechtigungen vorgenommenen Bargeldabhebungen vom Geschäftskonto pflichtwidrig selbst zugeeignet, nicht geführt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind unbegründet. Randnummer 37 Entgegen der Ansicht der Klägerin obliegt ihr als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte das Geld aus den Bargeldabhebungen entgegen ihrer Einlassung nicht pflichtgemäß verwendet bzw. nicht an den Geschäftsführer der Klägerin übergeben und damit ihre Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat ( vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 49 ). Dies gilt für sie als Arbeitgeberin gemäß § 619 a BGB auch für die weitere Voraussetzung, dass die Beklagte als Arbeitnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Randnummer 38 Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Klägerin sich das von ihr jeweils abgehobene Bargeld in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 in der geltend gemachten Höhe (Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt 15.710,00 EUR abzüglich nachvollziehbar gebuchter Positionen in Höhe von 2.822,41 EUR = 12.887,59 EUR) rechtswidrig selbst zugeeignet und dies durch die angeführten "Luftbuchungen" im Kassenbuch (Verwarnungsgeld aufgrund von Bußgeldbescheiden, Materialkosten) verschleiert habe. Hierzu hat die Beklagte erwidert, dass sämtliche Abhebungen jeweils auf ausdrückliche Weisung des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt seien, an den sie dann die abgehobenen Gelder jeweils in bar entsprechend seiner Anweisung übergeben habe. Sie habe sich in der Tat die jeweilige Übergabe des Geldes von ihrem damaligen Ehemann nicht quittieren lassen. Wie dieser mit den Geldern verfahren sei, entziehe sich im Einzelnen ihrer Kenntnis. Die Buchungen habe sie entsprechend den ihr jeweils erteilten konkreten Anweisungen des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei jederzeit über alle Geldtransaktionen und Buchungen in vollem Umfang unterrichtet gewesen und habe auch sämtliche Kontobewegungen und Geldflüsse immer kontrolliert sowie überwacht. Randnummer 39 Die Einlassung der Klägerin ist aufgrund der von der Klägerin angeführten Umstände und Indizien nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) widerlegt. Die der Beklagten vorgeworfenen "Luftbuchungen" lassen nicht den Schluss darauf zu, dass sich diese die von ihr jeweils abgehobenen Bargelder selbst zugeeignet hat. Zwar sind in dem von der Beklagten geführten Kassenbuch Ausgaben u.a. zur angeblichen Begleichung von Verwarnungsgeldern aufgeführt, obwohl diese nicht in bar bezahlt, sondern durch entsprechende Überweisungen beglichen worden sind. Darin liegt aber auch in Anbetracht der unzureichenden Organisation der Kassenführung noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass das abgehobene Bargeld von der Beklagten nicht ihrem damaligen Ehemann und Geschäftsführer der Klägerin ausgehändigt, sondern von der Beklagten unterschlagen worden ist. Als "Barkasse" existierte lediglich eine "kleine Plastikdose", in der sich allenfalls "Kleingeld" befand, aber niemals größere Beträge, wie sie in den Kassenabrechnungen ausgewiesen waren. Die Beklagte hat danach nicht selbst eine Barkasse geführt, sondern lediglich auf den jeweiligen Monat bezogene Abrechnungen gefertigt, in der Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe eingetragen wurden. Auch unter Berücksichtigung der im Termin vom 15. Dezember 2022 erfolgten persönlichen Anhörung der Parteien, die jeweils ihre schriftsätzliche Darstellung in eigenen Worten nochmals geschildert haben, ist die Darstellung der Beklagten, sie habe das jeweils von ihr abgehobene Bargeld immer 1 : 1 in voller Höhe an den Geschäftsführer weitergegeben und die ihr hierfür vorgelegten Belege weisungsgemäß im Kassenbuch gegengebucht, ebenso gut möglich wie die Darstellung der Klägerin, die Beklagte habe die abgehobenen Geldbeträge unterschlagen und dies durch "Luftbuchungen" im Kassenbuch zu verschleiern versucht. Die Klägerin hat die Kassenführung unzureichend organisiert. Die Beklagte hat über Jahre hinweg lediglich monatsbezogene Kassenabrechnungen anhand ihr ausgehändigter Belege gefertigt, ohne dass sie selbst eine Bargeldkasse mit Beständen entsprechend der abgehobenen Geldbeträge geführt hat, auf die sich das Kassenbuch bezogen hat. Die von der Beklagten vorgenommenen Barabhebungen waren jeweils aus den vom Geschäftsführer der Klägerin kontrollierten Kontoauszügen deutlich ersichtlich und müssen diesem danach auch bekannt gewesen sein. In der sog. Barkasse befanden sich zu keinem Zeitpunkt derartige Bargeldbestände. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, wie angeblich vom Geschäftsführer der Klägerin nicht autorisierte Bargeldabhebungen über mehrere Jahre hinweg in einer Höhe von insgesamt über 15.000,00 EUR unbemerkt geblieben sein könnten. In Anbetracht dieser Umstände können die der Klägerin vorgeworfenen Kassenbucheintragungen nicht als ausreichendes Indiz dafür herangezogen werden, dass sich die Beklagte die eingetragenen Beträge für Bußgelder oder Materialkosten rechtswidrig selbst zugeeignet hat. Ebenso wie sich der Geschäftsführer der Klägerin darauf berufen hat, seiner damaligen Ehefrau hinsichtlich der Verwendung der von ihr abgehobenen Bargelder vertraut zu haben, hat sich die Beklagte darauf berufen, auf die Richtigkeit der ihr gegenüber angegebenen Barauslagen und hierfür vorgelegten Belege ihres damaligen Ehemannes vertraut zu haben. Randnummer 40 Entgegen der Annahme der Klägerin begründet das im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Beklagten in deren Schminkkoffer vorgefundene Bargeld in Höhe von ca. 10.000,00 EUR kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass dieses Bargeld aus den der Beklagten vorgeworfenen Unterschlagungen stammen soll. Die Beklagte hat hierzu erwidert, dass der Geldbetrag daraus stamme, dass sie im März 2015 aus zwei Lebensversicherungsverträgen rund 13.000,00 EUR ausgezahlt bekommen habe, die sie dann abgehoben und zu Hause behalten habe. Aus dem von ihr hierzu vorgelegten Kontoauszug (Bl. 474 d. A.) ist ersichtlich, dass die X Lebensversicherung AG Ende März 2015 Geldbeträge in Höhe von 6.680,15 EUR und 6.788,61 EUR an sie überwiesen hat, woraufhin am 08. April 2015 als "Barumsatz" ein Geldbetrag in Höhe von 13.000,00 EUR von ihrem Konto abgehoben worden ist. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, dass die Gelder aus der Lebensversicherung von der Beklagten zur Anschaffung eines Fahrzeuges verwandt worden seien, hat die Beklagte dies bestätigt, aber unwiderlegt vorgebracht, dass dies erst im Jahr 2016, also nach dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt geschehen sei. Randnummer 41 Im Hinblick darauf, dass im Streitfall nicht mehr für die Darstellung der Klägerin als die der Beklagten spricht, war auch nach der erfolgten Parteianhörung keine (förmliche) Parteivernehmung veranlasst. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach § 448 ZPO nämlich nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht ( BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 120/11 - Rn. 18 juris ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 42
- b)Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 246, 266 StGB bzw. 826 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Klägerin auch insoweit die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten nicht nachgewiesen hat. Randnummer 43
- c)Gleiches gilt auch für einen Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB. Die Beklagte war aufgrund der ihr erteilten Kontovollmachten berechtigt, Barabhebungen vom Geschäftskonto der Klägerin vorzunehmen. Gemäß den obigen Ausführungen hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung die abgehobenen Gelder nicht an den Geschäftsführer der Klägerin ausgehändigt, sondern sich selbst zugeeignet hat. Randnummer 44 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Rückzahlung wegen der in den Jahren 2005 bis 2015 - über die gewährte Pauschale für 660 km pro Monat (für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte) hinaus - ausgezahlten Fahrtkostenerstattungen in Höhe von insgesamt 20.505,94 EUR. Randnummer 45 In den Lohnabrechnungen der Beklagten ist die jeweils abgerechnete Fahrtkostenerstattung ausdrücklich ausgewiesen. Die abgerechneten Fahrtkostenerstattungen basieren jeweils auf den von der Beklagten erstellten Kilometerzetteln, in denen die jeweiligen Angaben enthalten sind, an welchem Tag für welches (Fahrt-)Ziel welche Kilometer zugrunde gelegt worden sind. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die so bezahlten Kilometer-Abrechnungen u.a. auch auf Veranlassung des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführte Fahrten betroffen hätten, um z. B. Angebote oder Ausschreibungsunterlagen für die Klägerin zu verbringen oder auch kurzfristig notwendige Besorgungsfahrten im Interesse der Klägerin zu machen, Material für laufende Baustellen zu besorgen und nach dort zu bringen usw.. Dabei sei es für sie naturgemäß heute nicht mehr nachvollziehbar, welche Fahrten mit welchem konkreten Auftrag verknüpft gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte ihrer Erklärungslast mit der Einlassung genügt hat, dass die in den Kilometerzetteln angegebenen und abgerechneten Fahrten mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführt worden seien, und ihr weitergehende Angaben zu einzelnen Fahrten während des lange zurückliegenden Zeitraums von zehn Jahren in der Zeit von 2005 bis 2015 weder möglich noch zumutbar sind. Randnummer 46 Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht unter Beweisantritt dargelegt, welche der einzeln aufgeführten Fahrten tatsächlich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht auf Veranlassung ihres Geschäftsführers durchgeführt worden sein können. Allein der Verweis darauf, dass die Beklagte als Büromitarbeiterin keine Veranlassung für die angeblichen Fahrten gehabt habe, genügt nicht, um Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die in den Kilometerzetteln ausgewiesenen einzelnen Fahrten in einem zurückliegenden Zeitraum von zehn Jahren (2005 bis 2015) zu begründen. Mithin lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit die abgerechnete Fahrtkostenerstattung für die in den Kilometerzetteln angegebenen Fahrten in den Jahren 2005 bis 2015 unberechtigt bzw. ohne rechtlichen Grund ausgezahlt worden sein soll, so dass Schadensersatzansprüche ebenso wie bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht gegeben sind. Randnummer 47 3. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass auch der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf (Rück-)Zahlung der anlässlich des Verkaufs zweier Firmen-LKW erfolgten Barabhebung von 300,00 EUR unbegründet ist. Randnummer 48 Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass auch dieser von ihr in bar abgehobene Betrag an den Geschäftsführer der Klägerin entsprechend dessen Bitte in bar gezahlt worden sei, wie dies auch zuvor bezüglich sämtlicher Barabhebungen immer gehandhabt worden sei. Auch bezüglich dieses Barbetrages von 300,00 EUR lässt sich entsprechend den obigen Ausführungen nicht feststellen, dass die Beklagte sich den von ihr abgehobenen Barbetrag selbst zugeeignet und entgegen ihrer Darstellung nicht an den Geschäftsführer der Klägerin, ihrem damaligen Ehemann, übergeben hat. Randnummer 49 II. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 19.141,84 EUR wegen der ihr vorgeworfenen Benutzung der Tankkarte in den Jahren 2009 bis 2015 (Tatkomplex 4) und eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.819,22 EUR in Bezug auf die KFZ-Versicherung für ihren Privat-PKW (Tatkomplex 5) wendet. Hingegen hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der im Jahr 2015 vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto überwiesenen Geldbeträge (Tatkomplex 7: Überweisung von Rückzahlungen der Lieferanten der Klägerin vom Firmenkonto auf das Privatkonto der Beklagten) verurteilt, so dass die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet ist. Randnummer 50 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung der mit der Tankkarte "FP C." in den Jahren 2009 bis 2015 beglichenen Treibstoffkosten in Höhe von insgesamt 19.141,84 EUR. Randnummer 51 Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie mit der Firma V. einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe, nach dem die Fahrzeuge aus ihrem Fuhrpark an Tankstellen der Firma V. betankt werden könnten und hierzu für jedes betrieblich genutzte Fahrzeug eine auf das individuelle Fahrzeug ausgestellte Tankkarte von dem jeweiligen Fahrer benutzt werde. Über diese Tankkarte würden dann die Treibstoffkosten abgerechnet und könnten insoweit jedem einzelnen Kraftfahrzeug aus ihrem Fuhrpark über das bei der Tankkarte hinterlegte KFZ-Kennzeichen zugeordnet werden. Die Beklagte habe sich bei der Firma V. mit dem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 04. Juni 2009 eine weitere Tankkarte unter dem Titel "Fuhrpark C." beschafft, ohne dass sie hierzu berechnet gewesen sei. Diese Tankkarte habe die Beklagte ohne Kenntnis ihres Geschäftsführers seit dem Jahr 2009 zur Betankung ihres privaten Kraftfahrzeuges mit der Folge genutzt, dass die angefallenen Treibstoffkosten über das Firmenkonto abgerechnet und gezahlt worden seien. Im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren hatte sich die Klägerin darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer erst im Rahmen des geschildeten Gesprächs mit Frau H. vom 20. oder 21. Januar 2016 davon Kenntnis erlangt habe, dass sich die Beklagte für die Betankung ihres privaten Fahrzeugs eine geschäftliche Tankkarte beschafft und diese eingesetzt habe. Auch im vorliegenden Rechtstreit hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass erste Unregelmäßigkeiten erst dann aufgefallen seien, als die Beklagte Anfang Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und die von ihr bis dahin ausgeübten Aufgaben auf die Mitarbeiterin Frau H. hätten übertragen werden müssen. Randnummer 52 Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass sie die Tankkarte mit der Bezeichnung "FP C." auf Wunsch und mit Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin beantragt habe, um damit eine Betankung der Privatfahrzeuge der Familie unter Entlastung des Familieneinkommens und einer steuerrechtlich vorteilhaften Abrechnung vornehmen zu können. Für eine entsprechende Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin spricht, dass aus den vorgelegten Tankrechnungen der Einsatz dieser Tankkarte ohne weiteres ersichtlich ist, weil anders als bei allen anderen Fahrzeugen der Firma nicht das zugeordnete Kennzeichen, sondern lediglich die Bezeichnung "FP C." ausgewiesen ist. Zudem wurde mit der Tankkarte "FP C." ausweislich der vorgelegten Tankrechnungen anders als bei allen anderen Fahrzeugen der Firma kein Diesel, sondern Super getankt, was entsprechend ausgewiesen ist. Darüber hinaus steht der ursprüngliche Vortrag der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe erst am 20. oder 21. Januar 2016 im Rahmen des mit Frau H. geführten Gesprächs von der Verwendung der besagten Tankkarte Kenntnis erlangt, in unauflösbarem Widerspruch zu dem Umstand, dass ihr Geschäftsführer bereits am 24. November 2015 die Tankkarte hat sperren lassen. Die bereits im November 2015 durch den Geschäftsführer der Klägerin veranlasste Sperrung der Tankkarte hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren als Beleg dafür angeführt, dass dem Geschäftsführer der Beklagten der Einsatz dieser Tankkarte entgegen seiner Darstellung bereits zuvor bestens bekannt gewesen sei. Daraufhin hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 angeführt, dass die Postbearbeitung nach der im Oktober 2015 erfolgten Entziehung der Kontoverfügungsberechtigung von der Mitarbeiterin H. übernommen worden sei, der dann aufgefallen sei, dass eine weitere Tankkarte existiert habe, die keinem konkreten Fahrzeug zugeordnet gewesen sei. Erst dies habe dann letztendlich ihren Geschäftsführer dazu veranlasst, die Tankkarte zu sperren. Zuvor sei ihrem Geschäftsführer diese Unregelmäßigkeit tatsächlich nicht aufgefallen und habe ihm auch nicht auffallen müssen. Hierzu hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits und im Rahmen dieses Rechtsstreits gesetzt habe, wonach die vermeintlichen Unregelmäßigkeiten erst im Januar 2016 aufgefallen und zu diesem Zeitpunkt mit dem Geschäftsführer der Klägerin erörtert worden seien. Randnummer 53 Im Hinblick darauf, dass der Einsatz der Tankkarte "FP C." in den vorgelegten Tankrechnungen ausgewiesen ist sowie ohne weiteres auffällt, spricht für eine angebliche vorherige Unkenntnis des Geschäftsführers der Klägerin jedenfalls nicht mehr als für die Darstellung der Beklagten, dass der Einsatz der Tankkarte von Anfang an in Absprache mit dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mitarbeiterin H. zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Oktober/November 2015 den Geschäftsführer der Klägerin auf die Tankkarte hingewiesen haben sollte, besagt dies nicht, dass ihm zuvor der Einsatz der Tankkarte nicht bekannt gewesen sein soll. Vielmehr spricht der bereits seit dem Jahr 2009 über viele Jahre in den Tankrechnungen ausgewiesene Einsatz der Tankkarte "FP C." dafür, dass die Betankung von Privatfahrzeugen der Familie während der bestehenden Ehe vom Geschäftsführer der Klägerin zumindest gebilligt worden war, zumal diese - wenn auch unzulässige - Vorgehensweise gemäß der Darstellung der Beklagten durchaus auch im Hinblick auf steuerliche Vorteile praktiziert worden sein kann. Randnummer 54 2. Weiterhin besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung der über das Firmenkonto überwiesenen KFZ-Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.819,22 EUR. Randnummer 55 Diesbezüglich hat sich die Beklagte ebenfalls darauf berufen, dass die Überweisung der Versicherungsbeiträge für ihr Privatfahrzeug aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen den Eheleuten erfolgt sei. Ebenso wie bei der Tankkarte ist auch hier die Einlassung der Beklagten von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass sich die Beklagte die Versicherungskosten vom Firmenkonto zu einem Zeitpunkt habe überweisen lassen, als die Eheleute schon voneinander getrennt gelebt hätten, trifft dies nicht zu. Vielmehr lebten der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte erst seit Oktober 2014 getrennt, während die Lastschrift-Einzugsermächtigung vom 14. Oktober 2013 bereits ein Jahr zuvor erteilt worden war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte pflichtwidrig ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin die Einzugsermächtigung eigenmächtig erteilt hat, liegen nicht vor. Mithin ist auch in Bezug auf die überwiesenen Versicherungsbeiträge weder ein Schadensersatz- noch ein Bereicherungsanspruch gegeben. Randnummer 56 3. Hingegen hat das Arbeitsgericht zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2015 vom Firmenkonto auf das Privatkonto der Beklagten überwiesenen Geldbeträge (Tatkomplex 7) in Höhe von insgesamt 2.841,50 EUR zuerkannt. Randnummer 57
- a)In Bezug auf den Teilbetrag von 923,60 EUR (Y. GmbH & Co. KG) hatte die Klägerin die von der Beklagten über ihr Paypal-Konto geleistete Zahlung bereits am 07. Mai 2015 durch eine entsprechende Überweisung ausgeglichen. Dementsprechend hätte die Beklagte nach der Stornierung der Firma Y. GmbH & Co. KG die erfolgte Rückerstattung auf ihr Paypal-Konto an die Klägerin weiterleiten müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 nach der entsprechenden Sachverhaltsschilderung im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juli 2022 eingeräumt, dass ihr neben der bereits erfolgten Ausgleichung des von ihr vorgelegten Betrags vom Firmenkonto am 07. Mai 2015 auch die weitere Rückzahlung von Seiten der Firma Y. zusätzlich nochmals auf ihrem Paypal-Konto gutgeschrieben worden sei. Auch wenn dies der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgefallen sein mag, ändert dies nichts daran, dass sie den Betrag von 923,60 EUR auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb zur Rückerstattung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist. Randnummer 58
- b)Die weiteren Teilbeträge vom 26. Juni 2015 (992,64 EUR Rückzahlung der Firma P. und M.), vom 03. Juli 2015 (313,00 EUR Rückzahlung der Firma S.) und vom 20. August 2015 (612,13 EUR Rückzahlung der Firma T. GmbH & Co. KG) sind auf das Firmenkonto der Klägerin geleistet und sodann von der Beklagten auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen worden, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund vorliegt. Falls die Beklagte tatsächlich zuvor diese rückerstatteten Beträge zugunsten der Klägerin an die entsprechenden Firmen über ihr eigenes Konto (Paypal, Ebay oder Amazon) verauslagt hätte, wären die entsprechenden Erstattungsbeträge der drei Firmen gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auch auf das entsprechende Konto der Beklagten zurückerstattet worden. Was diese weiteren Zahlbeträge betrifft, hat die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2020 nach dem detaillierten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2022 nur noch darauf verwiesen, dass sie die Rückzahlungen, die auf ihr Konto erfolgt seien, in "Absprache mit ihrem Ex-Ehemann nicht an die Firma zurücküberwiesen, sondern auf eines der Konten der Familie", so dass die Gelder für die Familie bzw. ihren Exmann verbraucht worden seien. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat die auf dem Firmenkonto gutgeschriebenen Erstattungsbeträge von Firmen auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen, obwohl sie zuvor die entsprechenden Beträge nicht verauslagt hat. Dementsprechend ist sie zur Rückerstattung dieser ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangten Beträge nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Eine angeblich absprachegemäß erfolgte Rücküberweisung auf "eines der Konten der Familie" hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für den Einwand einer Entreicherung durch einen entsprechenden Verbrauch der Gelder für die Familie bzw. ihren damaligen Ehemann, was ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist. Randnummer 59
- c)Der hiernach entstandene Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2015 vom Firmenkonto auf das Privatkonto der Beklagten überwiesenen Geldbeträge (Tatkomplex 7) in Höhe von insgesamt 2.841,50 EUR ist auch nicht verjährt. Randnummer 60 Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer erst im Januar 2016 von den im Jahr 2015 ohne Rechtsgrund erfolgten Überweisungen auf das Privatkonto der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2015 hiervon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht unter Beweisantritt dargelegt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat danach die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) erst mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen. Die Verjährungsfrist ist durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 21. Dezember 2018 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (mit Antragseingang, § 167 ZPO) gehemmt worden. Auch wenn man aufgrund des zwischenzeitlichen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB ein Auslaufen der Hemmung nach sechs Monaten berücksichtigt, hat jedenfalls das Weiterbetreiben des Verfahrens durch die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 erfolgte Anspruchsbegründung der Klägerin rechtzeitig erneut die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB begründet. Aufgrund der Wirkung der Hemmung (§ 209 BGB) ist die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen und damit keine Verjährung eingetreten. Randnummer 61 Mithin hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klageforderung aus dem Tatkomplex 7 in Höhe von insgesamt 2.841,50 EUR stattgegeben. Randnummer 62 Zusammen mit der im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht mehr angegriffenen Verurteilung in Höhe von 1.900,00 EUR aus dem Tatkomplex 3 ergibt sich mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.741,50 EUR, der zur Klarstellung im insgesamt neu gefassten Urteilstenor des Berufungsurteils aufgeführt ist. Randnummer 63 Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO und § 17 b Abs. 2 GVG. Randnummer 64 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.