(Rn.60) 4. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers
G Mainz,
dem die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom
insoweit erstinstanzlichem Obsiegen der Klägerin ist letztgenannten Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 18 Die Klägerin hat - soweit vorliegend noch von Belang - erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Anspruch auf restliche Jahresprämie ergebe sich aus § 611a BGB iVm. der Vereinbarung Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung, da die Beklagte in den Jahren 2016 bis 2019 stets vorbehaltlos eine Jahresprämie zwischen 6.000,00 und 7.500,00 Euro gezahlt habe, ohne mit ihr persönliche Jahresziele zu vereinbaren. Da in 2020 ebenfalls keine Jahresziele vereinbart worden seien, stehe ihr auch für dieses Jahr ein Anspruch von insgesamt 7.000,00 Euro brutto und damit der geltend gemachte Differenzbetrag aus betrieblicher Übung zu. Die Beklagte habe zT höhere Zahlungen erbracht, als vorgesehen und auch ohne die Vereinbarung von Jahreszielen. Das habe sie nur so verstehen können, dass die Zahlungen gerade nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung erbracht worden seien. Hierfür spreche auch, dass die Zahlungen für die Jahre 2016 und 2017 nicht als Jahresprämie, sondern schlicht als "Sonderzahlung" bezeichnet worden seien. Die Vereinbarung räume ihr einen verbindlichen Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie in Höhe von 3.000,00 bis 6.000.00 Euro ein, ohne dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart sei oder die Höhe in das Gutdünken des Geschäftsführers gestellt werde, was sich aus der vorgesehenen Zielvereinbarung ergebe. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten komme es ersichtlich nicht an, nur auf die Ziele und damit die Arbeitsleistung der Klägerin, was sich auch aus den Schreiben anlässlich der Sonderzahlungen in den Vorjahren ergebe, in denen die Beklagte ihr stets für ihre Leistungen und ihr Engagement gedankt habe. Es werde vorsorglich bestritten, dass die erfolgten Zahlungen sich am Jahresergebnis der Beklagten orientiert hätten. Höchstvorsorglich stütze sie den Anspruch zumindest in Höhe der maximal vereinbarten Jahresprämie von 6.000,00 Euro auf Schadensersatzgesichtspunkte gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 252 BGB iVm. der vertraglichen Abrede, da die Beklagte keinerlei Ziele mit ihr vereinbart habe und damit gegen die diesbezüglich vereinbarte Pflicht verstoßen habe, weil mit Ablauf der Zielperiode die Vereinbarung von Zielen für 2020 unmöglich geworden sei. Sie habe in 2020 alle in sie gesetzten Aufgaben und Vorgaben übererfüllt,
dem der Geschäftsführer der Beklagten noch im persönlichen Gespräch vom 07. Oktober 2020 bestätigt habe, sie erbringe sehr gute Leistungen, lege stets ein schnelles Tempo vor und zeichne sich durch perfektes Arbeiten aus. Selbst wenn sie verpflichtet gewesen sein solle, auf Zielvereinbarungen hinzuwirken, könne dies höchstens ein Mitverschulden in Höhe von 10 % begründen. Der Konzern, zu dem die Beklagte gehöre, habe im Übrigen
ihrer Kenntnis im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss von 1.205.924,00 und einen Bilanzgewinn von 828.865,55 Euro gehabt und 520.000,000 Euro an die Aktionäre ausgeschüttet. Randnummer 19 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 20
der getroffenen Vereinbarung lediglich Anspruch darauf habe, dass der Geschäftsführer die Höhe der Jahresprämie jährlich festlege. Diese Festlegung sei stets orientiert am Jahresergebnis erfolgt. Im desaströsen Geschäftsjahr 2020 sei der Umsatz wegen der Corona-Pandemie um ca. 35 % von 100 Mio. Euro auf 65 Mio. Euro gesunken und sie habe einen Verlust von ca. 1 Mio. Euro gemacht. Deshalb habe der Geschäftsführer bereits im Januar 2021 entschieden, für das Jahr 2020 keine Jahresprämie an die Führungskräfte und damit auch an die Klägerin zu zahlen. Letztlich sei an die Klägerin das vereinbarte Minimum ausgezahlt worden. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide hier schon deswegen aus, weil die Prämienzahlungen 2016 bis 2019 auf vertraglicher Grundlage erfolgt seien. Allein die Jahre 2018 und 2019 seien für die Begründung einer betrieblichen Übung zu kurz, zumal auch dort etwaige "Überzahlungen" ausdrücklich auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Jahresprämie nicht ausschließlich deren Leistung, sondern - wie zur Zielvereinbarung vorgesehen - das laufende Tagesgeschäft und die Unternehmensziele relevant. Der Geschäftsführer habe für das "Corona-Jahr" 2020 sein Ermessen
BGB ordnungsgemäß
billigem Ermessen ausgeübt. Das Jahresergebnis 2020 könne die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten, da es ihr bekannt sei. Die Klägerin schildere das - irrelevante - Konzernergebnis unzutreffend, da ein Jahresfehlbetrag von 770.000,00 Euro erzielt worden sei. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einer vertraglichen Vereinbarung über Zielvereinbarungen und deren Erreichen hinsichtlich der Höhe der Jahresprämie. In der Vereinbarung Jahresprämie sei zwar vereinbart, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden sollten, dabei sei jedoch nicht einmal gesagt, dass diese irgendeinen Einfluss auf die Höhe der Prämie haben sollten, jedenfalls aber nicht haben müssten. Außerdem habe es der Klägerin oblegen, die Beklagte zur gemeinsamen Vereinbarung von Zielen aufzufordern. Randnummer 29 Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe für den Kurzeitraum im Sommer 2021 keinen
weis erbracht, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt sei, weshalb ein Entgeltfortzahlungsanspruch
Tatsächlich habe der Klägerin ausweislich der vorgelegten Korrektur-Abrechnungen (Bl. 113 und 114 d. A.) für Juli 2021 ein Betrag in Höhe von 1.477,27 Euro brutto (= 665,24 Euro netto) und für August 2021 ein Betrag in Höhe von 3.250,00 Euro brutto (1.406,43 Euro netto) nicht zugestanden und sie sei
ergebnisloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom
1 und 2 SGB V anerkannte Klinik handele und der Aufenthalt nicht nur urlaubsmäßigen Zuschnitt gehabt habe. Für den
EFZG zugestanden, da sie zur Abwendung einer bestehenden Erkrankung an der HWS und zur Vorbeugung einer Verschlimmerung von der DAK als ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und öffentlich-rechtlichem Sozialleistungsträger eine medizinische Vorsorgekur in einer im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V anerkannten Vorsorgeeinrichtung, der W.-Klinik Z.-Stadt GmbH & Cie. (Klinik und Hotel), bewilligt bekommen und diese auch vom
dem es nur um Ziele gehe, die die Klägerin (und nicht die Beklagte) erreichen könne. Wenn es die Beklagte trotz klarer Regelung unterlasse, mündliche Ziele zu vereinbaren und der Klägerin den Höchstbetrag und zwei Jahre sogar 7.500,00 Euro zahle, habe sie gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sie auch ohne Zielvereinbarung mindestens den in der schriftlichen Vereinbarung genannten Höchstbetrag erhalten würde. Unabhängig davon, ob man von einer betrieblichen Übung sprechen möge, entspreche es jedenfalls nicht billigem Interesse von dieser Handhabung rückwirkend abzuweichen. Abzuweisen sei die Klage in Höhe von 1.000,00 Euro, da die zweimalige Zahlung von 7.500,00 Euro nicht geeignet sei, einen Anspruch auf Zahlung von mehr als dem Höchstbetrag aus der Vereinbarung Jahresprämie zu begründen. Abzuweisen sei auch die Widerklage, wobei es auf die zwischen den Parteien ausführlich diskutierte Frage, ob die Klägerin in einer Einrichtung
2 SGB V behandelt worden sei, nicht ankomme. Die Klägerin habe durch Vorlage einer Kopie des Schreibens ihrer Krankenkasse an die Beklagte vom 27. Oktober 2021
gewiesen, dass sie vom
Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13. Oktober 2022 (Bl. 270 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 42 zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass ihr auch ohne Vereinbarung konkreter Ziele aus § 611a BGB iVm. der Vereinbarung Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung mindestens der Prämienhöchstbetrag zustehe. Den geschaffenen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte auch nicht erschüttern können, indem sie sich jeweils auf Freiwilligkeit berufen habe, denn ein in Aussicht gestellter Bonus, der die erbrachte Arbeitsleistung habe honorieren sollen, könne nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Die Ausführungen des Gerichts zum billigen Ermessen stellten lediglich eine Hilfsbegründung dar. Bei der Vereinbarung Jahresprämie handele es sich ersichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung ergebe, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden müssen, die sich an Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen orientieren. Soweit dem Geschäftsführer bei der Bemessung der Höhe der Prämie ein Ermessen eingeräumt werden müsse, könnten nur vereinbarte Ziele berücksichtigt werden. Anderenfalls mache die Regelung keinen Sinn. Daher könne die Beklagte nicht ohne jedwede Vereinbarung von Zielen auf ihr Jahresergebnis abstellen. Es stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro brutto zu, da mit ihr keine Zielvereinbarung geschlossen worden sei.
dem in den Vorjahren ohne jegliche Zielvereinbarung Zahlungen erbracht worden seien, könne ihr kein Mitverschulden bei der unterbliebenen Zielvereinbarung vorgeworfen werden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht das Schreiben der DAK als ausreichenden
weis für den Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin gesehen. Selbst wenn dies nicht genügen solle, ergebe sich der Anspruch aus § 9 EFZG. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, die zuletzt vorgelegte Aufenthaltsbestätigung der Kurklinik sei zutreffend und die zunächst über einen Zeitraum ab 28. Juli 2021 erteilte Bescheinigung beruhe auf einem Systemfehler, da sie an diesem Tag ihr Zimmer gewechselt habe. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 44 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 45 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
1 BGB in Bezug auf allein von ihm zu treffende Zielvorgaben eingeräumt. Die Beklagte war
Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie verpflichtet, mit der Klägerin quartalsweise Zielvereinbarungen abzuschließen. Dies ergibt eine Auslegung der genannten Vorschrift
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Randnummer 50 aa) Bei der Vereinbarung Jahresprämie handelt es sich bereits dem äußeren Anschein
um einen Formularvertrag iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, der deshalb
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom
juris). Randnummer 51 bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33, 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN, jeweils zitiert
juris). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN, zitiert
juris). Randnummer 52 cc)
diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung von Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie, dass die Beklagte der Klägerin jährlich eine der Höhe
vom Geschäftsführer der Beklagten festzulegende Prämie zwischen 3.000,00 und 6.000,00 Euro schuldete, wobei die Bestimmungen über die Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe dieser Prämie von den Parteien unter Berücksichtigung von Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen im Wege einer quartalsweisen mündlichen Zielvereinbarung zu treffen waren. Randnummer 53
der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 16 mwN, zitiert
juris) . Randnummer 54
dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung Jahresprämie legt der Geschäftsführer der Beklagten die Höhe der Prämie für das zurückliegende Jahr fest. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Bestimmung allein nahelegen könnte, dass ihrem Geschäftsführer damit ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Auskehrung der Prämie gemäß § 315 Abs. 1 BGB zustehen soll. Allerdings haben die Parteien in Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung Jahresprämie darüber hinaus geregelt, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden, die sich an den Zielen im laufenden Tagesgeschäft, sowie den Unternehmenszielen orientieren. Dieser Bestimmung kann überhaupt nur dann ein Bedeutungsgehalt zukommen, wenn die Parteien damit regeln wollten, dass dem Geschäftsführer bei der Höhe der Jahresprämie keine Ermessensentscheidung
1 BGB ohne jegliche Kriterien oder aber
eigener Vorgabe zustehen soll, sondern dass der Geschäftsführer der Beklagten die Höhe der Prämie unter Berücksichtigung des Erfüllungsgrads der vereinbarten Ziele ermittelt. Soweit die Beklagte bemängelt, dass der kurze Abstand der Zielvereinbarungen (quartalsweise) ebenso ungewöhnlich erscheint wie die Tatsache, dass die Parteien eine mündliche Abrede vorgesehen haben, hinderte dies die Parteien nicht daran, eine solche Regelung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zu treffen, auch wenn Schriftlichkeit von Vereinbarungen der Klarheit und dem
weis dienlich ist und jährliche Zielvereinbarungen üblicher sein mögen. Jedenfalls kann eine - unterstellte - Unüblichkeit nicht zu der Annahme führen, die Parteien hätten eine Bestimmung ohne sinnvollen Regelungsgehalt treffen wollen. Randnummer 55
gekommen, da keinerlei Zielvereinbarungen zustande gekommen sind, die es der Klägerin ermöglicht hätten, bei Erfüllung der Voraussetzungen die in Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie vorgesehene Prämie zu verdienen. Wurden die Ziele nicht rechtzeitig vereinbart, scheidet ein Anspruch auf die Prämie als Erfüllungsanspruch aus (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 55, zitiert
juris). Randnummer 57 1.2. Der Anspruch der Klägerin auf eine Jahresprämie ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Randnummer 58
Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie ausgekehrt hat, ließ klar erkennen, dass sie sich aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Jahresprämie zur Leistung verpflichtet sah,
dem sie der Auffassung war, der Höhe
habe die Gewährung der Jahresprämie im (alleinigen) Ermessen ihres Geschäftsführers gestanden. Darauf, ob die Voraussetzungen der Vereinbarung Jahresprämie tatsächlich vorlagen oder ob die Beklagte diese irrtümlich für erfüllt hielt, kommt es nicht entscheidend an. Unerheblich ist
Auffassung der Berufungskammer auch, dass die Beklagte in den Jahren 2018 und 2019 an die Klägerin mit jeweils 7.500,00 Euro einen die Maximalgrenze des Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie überschreitenden Betrag an die Klägerin gezahlt hat, da dies nicht zwingend dafür sprach, die Beklagte wolle unabhängig von jeglichen Vereinbarungen stets 7.500,00 Euro Jahresprämie auskehren. Vielmehr war -
dem die Beklagte von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Geschäftsführers ausgegangen ist - anzunehmen, dass sie den Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin lediglich aus eigenem Antrieb "aufgestockt" hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, ihr solle die Leistung unabhängig von der Vereinbarung Jahresprämie gewährt werden. Randnummer 60 1.3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe restlicher 3.000,00 Euro brutto jedoch - wie von ihr hilfsweise geltend gemacht - als Schadensersatz
1, Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB zu. Randnummer 61 a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger
1 Satz 1 BGB Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger, sofern der Schuldner
1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Randnummer 62
2 Satz 2 BGB bestehende Vermutung, dass sie ihre Pflicht auch schuldhaft verletzt hat, hat die Beklagte im Rechtsstreit nicht erschüttert, insbesondere hat sie nicht behauptet, jeweils vor Ablauf der entsprechenden Zielperiode Vorschläge für Verhandlungen über eine Zielvereinbarung unterbreitet zu haben. Randnummer 64 bb)
Vm. § 283 Satz 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vereinbarung von Zielen für die Quartale in 2020 gemeinsam mit der Klägerin schuldhaft nicht
gekommen ist. Jedenfalls
Ablauf der Zielperiode löst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist,
Vm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG
belief sich der der Klägerin zu ersetzende Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB auf 6.000,00 Euro brutto, was dem zwischen den Parteien maximal bei Erfüllung von vereinbarten Zielen geregelten Betrag entspricht. Randnummer 66
Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Prämienzahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen, insbesondere
den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48 mwN, zitiert
juris) . Randnummer 67
dem das Gericht unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung zu entscheiden hat. Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist die für den Fall der Zielerreichung zugesagte Prämie bei der abstrakten Schadensberechnung
Satz 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Zwar müssen Zielvereinbarungen nicht stets die in Aussicht gestellte Prämienzahlung auslösen. Sie verfehlen jedoch ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck und werden ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Rahmenvereinbarung zugesagten Prämienzahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen kann. Dem ist bei der Ermittlung des Schadens
O). Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, zitiert
juris). Randnummer 68
1 BGB im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen; trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers
Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 56, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 54, zitiert
juris). Vorliegend liegt ein als angemessen anspruchsmindernd zu berücksichtigender Mitverschuldensanteil - infolge der regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht erfolgenden Reaktion des Arbeitnehmers etwa von 10 % - der Klägerin nicht vor.
dem die Beklagte in den vergangenen vier Jahren regelmäßig auch ohne den Abschluss von Zielvereinbarungen den Höchstbetrag der Jahresprämie ausgezahlt und diesen teilweise sogar überschritten hat, traf die Klägerin im Jahr 2020 allenfalls ein leichtes Verschulden, als sie die Beklagte nicht zur Vereinbarung von Zielen aufforderte, während der Anteil des Verschuldens der Beklagten, die sich auf eine abweichende Situation als in den Vorjahren beruft, von der Berufungskammer als erheblich höher eingeschätzt wird und den Verschuldensanteil der Klägerin überwiegt. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Mitverschulden der Klägerin iSd § 254 Abs. 1 BGB aus. Randnummer 70 dd)
dem die Beklagte an die Klägerin im Hinblick auf die Jahresprämie 2020 bereits 3.000,00 Euro brutto ausgezahlt hat, muss diese sich diesen Betrag auf den Gesamtbetrag von 6.000,00 Euro brutto anrechnen lassen und es verbleibt der zuletzt der - infolge rechtskräftiger Abweisung der Klageforderung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto durch das Arbeitsgericht - allein noch streitgegenständliche Anspruch auf restliche 3.000,00 Euro brutto, den die Klägerin verlangen kann. Randnummer 71 ee) Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Er war wie erfolgt in der Tenorierung zu berichtigen,
dem das Arbeitsgericht trotz korrekter Beantragung der Zinsen durch die Klägerin in Form von "5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" - ohne Begründung wegen eines offensichtlichen Versehens - lediglich Zinsen in Höhe von "5 Prozent über dem Basiszins" zuerkannt hat. Randnummer 72 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Widerklage abgewiesen. Der Beklagten steht kein Anspruch
1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.071,67 Euro zu. Sie hat nicht schon
gewiesen, dass die Klägerin diese Summe im Hinblick auf eine von ihr eingewendete Vorsorgekur im Zeitraum vom
der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht, er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 11, mwN, zitiert
juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (vgl. BGH 11. März 2014 - X ZR 150/11 - Rn. 11, zitiert
juris; MüKoBGB/Schwab
juris). Randnummer 74 2.2. Hiervon ausgehend ist es der Beklagten nicht gelungen,
zuweisen, dass der Klägerin für den Zeitraum vom
juris). Keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 9 Abs. 1 EFZG sind sog Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können (Schmitt EFZG
Absatz 1 Satz 1 oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG unverzüglich vorzulegen. Randnummer 76 b) Die Klägerin hat als Rechtsgrund für die an sie geleisteten Zahlungen im Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 in erster Linie einen Entgeltfortzahlungsanspruch
1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG geltend gemacht und im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass dessen Voraussetzungen vorgelegen haben. Sie hat unter Vorlage (und Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom
weisen können, dass die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs
1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht gegeben sind. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin zu bestreiten, insbesondere, dass die Klägerin überhaupt die Maßnahme durchgeführt hat. Weiter hat die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass Dr. X. die zuständige Kurärztin war und bemängelt, die Klägerin habe nicht
gewiesen, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge erfolgt sei. Durch bloßes Bestreiten konnte die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs-, jedenfalls aber Beweislast bereits nicht
kommen. Auch die zuletzt substantiierte Erläuterung der Klägerin zur Divergenz der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen um zwei Tage hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Aufenthalt der Klägerin habe angesichts der von ihr angeführten Therapiemaßnahmen urlaubsmäßigen Zuschnitt gehabt, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch
der Anerkennung auch ambulanter Vorsorgemaßnahmen durch § 9 Abs. 1 EFZG für den Entgeltfortzahlungsanspruch erforderlich ist, dass die Kur die Lebensführung der Klägerin maßgeblich gestaltet und keinen urlaubsähnlichen Charakter gehabt hat (offengelassen: BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 298/15 - Rn. 26, jeweils zitiert
juris), war diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Bei von der Klägerin angegebenen insgesamt 54 Therapiemaßnahmen ergeben sich - verteilt auf jeweils 5 Behandlungstage (ausgenommen die Wochenenden) à drei Wochen - drei bis vier Behandlungen am Tag. Kalkuliert man jeweils Umzieh-, Ruhezeiten und Essensaufnahme mit ein, kann von einem urlaubsmäßigen Zuschnitt des Aufenthalts nicht ausgegangen werden und es ist anzunehmen, dass die Lebensführung der Klägerin tagsüber maßgeblich von der Vorsorgekur beeinflusst worden ist. B Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 79 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.