variabler Vergütungsbestandteil - keine Anpassung einer Zielvorgabe bei Nichterreichen eines Plan-Betriebsergebnisses - Corona-Pandemie Orientierungssatz
(2019)lag das Betriebsziel bei circa 43,22 Mio. €, tatsächlich erreicht wurden ca. 47,5 Mio. €. Das von der Beklagten durch Geschäftsführung und Beirat festgelegte Plan-Betriebsergebnis lag damit nur geringfügig über dem Plan-Betriebsergebnis für das Jahr 2019 und unter dem im Vorjahr tatsächlich erreichten Ergebnis. Randnummer 90 Hierbei hat die Beklagte nach ihrem Vortrag neben den Interessen der in den Geltungsbereich der BV MVS fallenden Mitarbeiter an einer möglichst realistischen Erreichung bzw. Überschreitung des Betriebsergebnisses auch berücksichtigt, dass das Vorjahr 2019 aufgrund eines sehr heißen Sommers ein außergewöhnlich gutes Jahr für sie gewesen sei. Schließlich hat sie die Ende 2019 aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionen und das dadurch beeinflusste Verbraucherverhalten berücksichtigt dahingehend, dass zunehmend mit Kohlensäure versetztes Leitungswasser bei gleichzeitiger Vermeidung von PET-Flaschen konsumiert werde. Randnummer 91 Gesichtspunkte, die die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung Ende 2019 nicht berücksichtigt hätte, hat der Kläger - mit Ausnahme der Corona-Pandemie - nicht benannt. Er hat vielmehr in der Berufungsbegründung ausdrücklich angegeben, das Arbeitsgericht habe zunächst korrekt ausgeführt, dass die ursprüngliche Festlegung des Plan-Betriebsergebnisses für das Jahr 2020 grundsätzlich billigem Ermessen entsprochen haben dürfte und sich das Plan-Betriebsergebnis aus dem festgestellten und genehmigten Jahresabschluss ergibt und durch die Beklagte einseitig festgelegt wird. Randnummer 92 Die Leistungsbestimmung für das Jahr 2020 war daher nicht unverbindlich und daher nicht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien vorzunehmen.
- Randnummer 93 Das Plan-Betriebsergebnis musste nach Auffassung der Kammer auch nicht im Laufe des Jahres 2020 oder nach dem Jahresende angepasst werden. Randnummer 94 a) Ergibt sich während des Laufs einer Zielvorgabeperiode, dass die vom Arbeitgeber gesetzten Ziele wegen Veränderung der maßgeblichen Umstände nicht mehr billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB), kann der Arbeitgeber eine Anpassung vorzunehmen haben (MüKoBGB/ Spinner ,
- Aufl. 2002, BGB § 611a Rn. 681 mwN.; vgl. auch Köppen , DB 2002, 374, 379). Alternativ können die die geänderten Umstände bei der abschließenden Feststellung der Zielerreichung zu berücksichtigen sein ( Heiden , DB 2009, 2714). Mit der Vorgabe von Zielen legt der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens und aufgrund des Wissensstands zu Beginn einer jeden Zielperiode einen Ausgleich zwischen seinem Interesse an einer möglichst guten Leistung und dem Arbeitnehmerinteresse an einer realistischen Chance auf Erhalt des Zielbonus fest. Wird die Zielerreichung in der Folge durch eine Änderung der äußeren Rahmenbedingungen erschwert oder erleichtert, verschiebt sich das ursprünglich bestimmte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Das kann sich positiv für den Arbeitnehmer auswirken (windfall profits), die Chance auf einen Zielbonus aber auch mindern oder zunichte machen. Es kann Sinn und Zweck der beabsichtigten leistungsgerechten Entgeltbemessung widersprechen, es bei einer solchen vom Zufall abhängigen Abänderung des zunächst billigem Ermessen entsprechenden Austauschverhältnisses zu belassen ( Heiden , DB 2009, 2714). Eine entsprechende Korrekturpflicht bzw. umgekehrt ein Recht hierzu kann allerdings nicht bestehen, wenn die eingetretenen Umstände bei der anfänglichen Zielfestlegung als möglich vorausgesehen wurden bzw. vorhersehbar waren und als bewusste Risiko- (bzw. Chancen-) Zuordnung in diese Eingang gefunden haben ( Heiden , DB 2009, 2714 mwN.). Randnummer 95 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) heranzuziehen sind (vgl. Lischka, BB 2007, 552, 553 für den Fall, dass der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Zielerreichung durch den Arbeitnehmer verhindert; Bauer/Diller/Göpfert , BB 2002, 882, 8844). Jedenfalls kann nicht jede marginale Änderung ein Anpassungsrecht auslösen (vgl. Staudinger/Rieble